Abtei lung IV
D-3478/2006/law/krc
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richter Daniel Schmid
Gerichtsschreiberin Corinne Krüger.
X._______, geboren _______, Türkei,
vertreten durch Fürsprecher Peter Weibel, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 7. Mai 2004 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3478/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess nach eigenen Angaben am 2. August
2002 die Türkei und gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in
einem Lastwagen versteckt am 5. August 2002 in die Schweiz. Am da-
rauf folgenden Tag stellte er in der Empfangsstelle (heute: Empfangs-
und Verfahrenszentrum) A._______ ein Asylgesuch. Am 15. August
2002 befragte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; seit dem 1. Januar
2005 Bestandteil des Bundesamtes BFM) den Beschwerdeführer
summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des
Heimatstaates. Für den Aufenthalt während der Dauer seines
Asylverfahrens wies ihn das BFF anschliessend dem Kanton
B._______ zu, wo ihn die zuständige Behörde am 5. September 2002
zu seinen Asylgründen anhörte.
Anlässlich der Empfangsstellenbefragung und der kantonalen Anhö-
rung machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesu-
ches im Wesentlichen geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger mit
letztem dauerhaftem Wohnsitz in C._______. Ab November 2001 habe
er zunächst drei bis vier Monate in seinem Heimatdorf D._______
gewohnt und die restliche Zeit bis zur Ausreise bei seiner Tante in
E._______ verbracht. Von Mitte des Jahres 1996 bis Ende 1998 habe
er bei der _______ Militärdienst geleistet. Dort sei er wegen seines
Onkels, den er damals noch gar nicht gekannt habe, geschlagen und
unterdrückt worden, so dass er sich nach seiner Entlassung einer
Psychotherapie habe unterziehen müssen. Nach Beendigung seines
Militärdienstes sei er Inhaber eines ______ in C._______ gewesen,
habe dieses Geschäft jedoch vor seiner Ausreise auf seinen Bruder
übertragen. Wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen sei er am
20. Dezember 2000 und am 2. Juli 2001 inhaftiert und gefoltert
worden. Die Polizei habe ihn zur DevSoL befragt, obwohl er selber mit
dieser Organisation nichts zu tun gehabt habe. Am 20. Oktober 2001
seien Freunde von ihm nach einer weiteren Demonstration verhaftet
worden und hätten seinen Namen verraten. Da er seither polizeilich
gesucht werde, sei er in sein Heimatdorf zurückgekehrt. Nachdem er
jedoch auch dort von der Gendarmerie belästigt worden sei, habe er
sich zu seiner Tante nach E._______ begeben und dort seine Ausreise
organisiert.
Seite 2
D-3478/2006
B.
Mit Verfügung vom 7. Mai 2004 - eröffnet am 10. Mai 2004 - stellte das
BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 9. Juni 2004 (Poststempel) an die Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) liess der Beschwerdeführer gegen diese
Verfügung durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde erheben und
beantragen, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und es
sei ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges festzustellen und das BFF sei anzuweisen, für ihn
die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2004 bestätigte der Instruktions-
richter die ARK dem Beschwerdeführer das ihm von Gesetzes wegen
zustehende Recht, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab-
warten zu können. Gleichzeitig forderte er ihn auf, innert Frist einen
Kostenvorschuss von Fr. 600.-- an die Verfahrenskosten einzuzahlen
und den in der Beschwerde in Aussicht gestellten Arztbericht betref-
fend psychiatrische Behandlung in der Türkei, übersetzt in eine Amts-
sprache, nachzureichen.
E.
Mit Eingabe vom 7. Juli 2004 reichte der Rechtsvertreter eine Unter-
stützungsbedürftigkeitserklärung des kantonalen Sozialdienstes vom
23. Juni 2004 nach und beantragte, es sei in Anwendung von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses zu verzichten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2004 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und
verzichtete wiedererwägungsweise auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
G.
Mit Eingabe vom 22. Juli 2004 reichte der Rechtsvertreter eine Entbin-
dungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht zu den Akten und
Seite 3
D-3478/2006
teilte mit, die verlangten Arztberichte aus der Türkei seien noch nicht
eingetroffen. Zudem verzögere sich der Bericht des Externen Psychia-
trischen Dienstes (EPD) des Kantons B._______, da die Kostenfolge
bisher nicht habe geklärt werden können. Mit Schreiben vom
16. August 2004 reichte der Rechtsvertreter den vom 10. August 2004
datierenden Bericht des EPD nach.
H.
Das BFF beantragte in seiner Vernehmlassung vom 3. September
2004 die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erhebli-
chen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung
ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Ergänzend wies das BFF
darauf hin, ein allfälliges auf den Militärdienst zurückgehendes post-
traumatisches Belastungssyndrom sei unzweifelhaft in grossen Städ-
ten wie Mersin oder Ankara, wo der Beschwerdeführer die letzten Jah-
re gelebt hat, behandelbar.
I.
In seiner Replik vom 22. September 2004 erklärte der Rechtsvertreter,
die Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei würde mit Sicher-
heit zu einer massiven Verschlechterung seines derzeitigen Gesund-
heitszustandes führen. Zudem stelle der Bericht des EPD klar fest,
dass sich die Frage nach den theoretischen Behandlungsmöglichkei-
ten nicht stelle, da eine Verbesserung des Gesundheitszustandes in
der Umgebung, in welcher die Traumatisierung entstanden sei, nicht
eintreten könne.
J.
Am 25. Juli 2006 heiratete der Beschwerdeführer eine türkische
Staatsangehörige, welche in der Schweiz über eine Niederlassungsbe-
willigung verfügt. Der Kanton Zürich erteilte ihm in der Folge eine Auf-
enthaltsbewilligung.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2006 hielt der Instruktions-
richter der ARK fest, durch die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
seien die Anordnungen des BFF in der angefochtenen Verfügung
betreffend Wegweisung und Vollzug der Wegweisung ohne weiteres
als dahin gefallen zu betrachten, die Beschwerde sei somit gegen-
standslos geworden, soweit darin im Eventualbegehren die Feststel-
lung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme beantragt werde. Gleichzeitig bot er
Seite 4
D-3478/2006
dem Beschwerdeführer Gelegenheit, innert Frist mitzuteilen, ob er die
Beschwerde vom 9. Juni 2004 zurückziehen wolle.
L.
Mit Schreiben vom 27. November 2006 teilte der Rechtsvertreter mit,
dass der Beschwerdeführer das Hauptbegehren der Beschwerde auch
nach dem Gegenstandsloswerden des Eventualbegehrens aufrecht
erhalte, die Beschwerde also bezüglich des Antrags auf Gewährung
von Asyl in der Schweiz nicht zurückziehe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG,
SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34
VGG genannten Behörden. Zu den beim Bundesverwaltungsgericht
anfechtbaren Verfügungen gehören somit solche des BFM (vgl. Art. 33
Bst. d VGG), welche gestützt auf das AsylG erlassen wurden; das Bun-
desverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG,
SR 173.110]). Im Rahmen dieser Zuständigkeit hat das Bundesverwal-
tungsgericht die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK
hängig gewesenen Rechtsmittel übernommen (Art. 53 Abs. 2 VGG).
Es ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwer-
de. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG; BVGE 2007/11 E. 4.2 S. 119).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Seite 5
D-3478/2006
2.1
Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem Bundesamt teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Damit ist er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
2.2 Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen
in gültiger Form eingereicht (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG).
Demzufolge ist auf diese einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das BFF hält zur Begründung seines ablehnenden Asylentschei-
des fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforde-
rungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhal-
ten. Im Einzelnen führt es aus, die vom Beschwerdeführer eingereich-
ten Dokumente seien nicht geeignet, einen asylrelevanten Sachverhalt
glaubhaft zu machen. Das Schreiben des Amts für Militärangelegen-
Seite 6
D-3478/2006
heiten vom 27. Dezember 1999 betreffe eine Bestrafung wegen unter-
lassener Anmeldung/Musterung und widerspreche den Aussagen des
Beschwerdeführers, wonach er seinen Militärdienst zu diesem
Zeitpunkt bereits absolviert gehabt habe. Auch die Echtheit der zwei,
je mit einem verschmierten Stempel versehenen, Aufforderungen vom
15. Dezember 2001 und vom 2. November 2002 wegen Erledigung
eines Dokumentes auf dem Polizeiposten von F._______ zu
erscheinen, sei anzuzweifeln. Sie seien offensichtlich mit der gleichen
Schrift und dem gleichen Schreibinstrument geschrieben worden, und
aufgrund der zusammenpassenden Abrisskanten dürfte es sich um
zwei Fragmente des gleichen Stücks Papier handeln, was sich mit den
rund ein Jahr auseinander liegenden Daten nicht in Einklang bringen
lasse. Abgesehen davon würden die Vorladungen inhaltlich
offenkundig eine rein administrative Angelegenheit betreffen
("Erledigung eines Dokumentes") und nicht einen strafrechtlichen
Tatbestand. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer in den
bisherigen Anhörungen keines dieser drei Dokumente erwähnt habe,
obwohl zwei davon aus einer Zeit stammen würden, die mehr als
sechs Monate vor seiner Ausreise zurückliege und ihm daher -
zumindest was die Vorladung anbelange - hätten bekannt sein
müssen. Das BFF führt weiter aus, der Beschwerdeführer habe sich
an den Befragungen auch über die Anzahl der Festnahmen
widersprochen und zentrale Elemente seiner Asylvorbringen an der
Empfangsstelle nicht ansatzweise erwähnt, weshalb die Richtigkeit
derselben angezweifelt werden müsse. Bei der Empfangsstelle habe er
nur zwei Festnahmen am 20. Dezember 2000 und am 2. Juli 2001
erwähnt und auf die entsprechende Frage ausdrücklich bestätigt, dass
es sich dabei um die einzigen Festnahmen gehandelt habe. Ansonsten
habe er einzig die im Militärdienst erlittenen Unterdrückungen erwähnt.
Bei der kantonalen Anhörung habe er hingegen erklärt, er habe seit
1998 einen Anwalt; er sei immer von der Polizei mitgenommen
worden, seit 1996 sei er immer in Gewahrsam genommen worden. Auf
die Frage, ob er ausser den erwähnten beiden Malen sonst noch in
Haft gewesen sei, habe er geantwortet: "Nein. Aber die Polizei kam
öfters und nahm mich mit in den Wald, wo sie mich folterten und mir
sagten, dass sie meiner Familie Schaden zufügen und mich
umbringen würden." Unklar sei auch, wie es ihm trotz polizeilicher
Suche möglich gewesen sei, die Geschäftsübergabe an seinen Bruder
notariell abzuwickeln und sich in seinem Heimatdorf unbehelligt drei
bis vier Monate aufzuhalten.
Seite 7
D-3478/2006
4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber unter anderem geltend
gemacht, das Schreiben des Amtes für Militärangelegenheiten sei ein
deutliches Zeichen dafür, dass der Beschwerdeführer auch nach dem
Leisten des Militärdienstes im Visier der Sicherheitsbehörden stehe.
Die Schikanen im Militärdienst und das nicht absehbare Ende
derselben seien auch der Grund gewesen, weshalb er sich nach
seiner Entlassung aus dem Militär wegen akuter Suizidialität in
psychiatrische Behandlung habe begeben müssen. Die Aussage des
BFF, wonach es sich bei den zwei Aufforderungen zur Meldung auf
dem Polizeiposten um zwei Fragmente des gleichen Stück Papiers
handle, sei eine Behauptung, die jedoch nicht belegt werde. Die
Asylrelevanz derselben ergebe sich daraus, dass es sich um zwei
Schreiben desjenigen Polizeipostens handle, auf welchem der
Beschwerdeführer vorher zweimal festgehalten und gefoltert worden
war. Zudem hätten auch immer wieder Bedrohungen ausserhalb des
Postens stattgefunden. Dem Beschwerdeführer sei erst im Laufe des
Asylverfahrens bewusst geworden, dass auch weitere Details wie die
Vorladungen auf den Polizeiposten von Bedeutung sein könnten. Als
Beweismittel hier eingelangt seien, habe er sie auch sofort eingereicht.
5.
5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie
genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dür-
fen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen
Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darü-
ber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erschei-
nen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tat-
sachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfah-
rens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt
oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaft-
machung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein
reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Ein-
wände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entschei-
dend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhalts-
darstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objek-
tivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1996 Nr. 27 E. 3c.aa S. 263 f.; Nr. 28 Erw. 3a S. 270).
Seite 8
D-3478/2006
5.2 Das BFF bezeichnete das vom Beschwerdeführer eingereichte
Dokument zur militärischen Anmeldung/Musterung, datiert vom
27. Dezember 1999, als nicht geeignet, um den asylrechtlich relevan-
ten Sachverhalt zu beweisen, da dieses im Widerspruch zu seiner
Aussage stehe, wonach er zu diesem Zeitpunkt seinen Militärdienst
bereits absolviert hatte. Im Übrigen habe er die Existenz dieses Doku-
mentes an keiner der Befragungen erwähnt, obwohl er davon Kenntnis
gehabt haben müsste. Diese Auffassung teilt nach Prüfung der Akten
auch das Bundesverwaltungsgericht, obwohl der Rechtsvertreter in
der Beschwerde einwendet, die Asylrelevanz dieser Aufforderung
ergebe sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer sich auch
nach der Absolvierung seines Militärdienstes durch den Erhalt dieser
Aufforderung weiteren Nachstellungen gegenübersah (vgl. Beschwer-
de, S. 4 und 5). Nicht plausibel ist in diesem Zusammenhang, weshalb
die Militärbehörden dem Beschwerdeführer in der Absicht ihn auf die-
se Art und Weise zum Erscheinen vor eine Behörde zu bewegen, um
ihn wie bereits während des Militärdienstes gezielt zu schikanieren,
eine Aufforderung zur Musterung zustellen sollten. Ein solches Vorge-
hen der Behörden erscheint unsinnig, zumal dies vom Beschwerdefüh-
rer auch sofort hätte durchschaut werden können. Hätte der
Beschwerdeführer jedoch - wie von ihm behauptet, aber bis heute
nicht durch einen entsprechenden Arztbericht belegt - tatsächlich aus
dem Militärdienst psychische Probleme davongetragen, so hätte er
durch die Zustellung eines fingierten Aufgebot zur Musterung im Jahre
1999 schon damals Grund zur sofortigen Ausreise aus der Türkei
gehabt. Nach seinen Angaben benötigte er jedoch nach Ablauf eines
Jahres seit Beendigung des Militärdienstes keine psychologische
Betreuung mehr und es war ihm möglich, beinahe weitere zwei Jahre
in C._______ ungehindert zu leben und ein eigenes Geschäft
aufzubauen. Schliesslich stellte das BFF zu Recht fest, der
Beschwerdeführer habe an keiner der Befragungen diese Aufforderung
erwähnt, obwohl es sich bei seinen geltend gemachten Repressalien
während des Militärdienstes um einen wesentlichen Aspekt seiner
Asylvorbringen handelt.
5.3 Das BFF bezweifelte sodann auch die Echtheit der beiden einge-
reichten Aufforderungen vom 15. Dezember 2001 bzw. 2. November
2002, gemäss welchen sich der Beschwerdeführer wegen Erledigung
eines Dokumentes auf dem Polizeiposten in F._______ hätte melden
müssen. Nebst den bereits von der Vorinstanz genannten Zweifeln an
der Echtheit dieser beiden Vorladungen fällt weiter auf, dass es sich
Seite 9
D-3478/2006
beim ersten Papier dieser beiden Aufforderungen, welches vom
15. Dezember 2001 datiert, um ein vorgedrucktes Dokument aus dem
Jahre 2002 handelt, bei welchem die Jahreszahl handschriftlich über-
schrieben wurde. Nachvollziehbar wäre indes wohl eher der umge-
kehrte Fall, nämlich dass bei Beginn eines neuen Jahres noch Formu-
lare aus dem Vorjahr vorhanden und zu Ende gebraucht werden.
Schliesslich hat der Beschwerdeführer diese erste Vorladung vom
15. Dezember 2001 weder an der Empfangsstelle noch an der kanto-
nalen Anhörung erwähnt, dies obwohl er auf den Posten vorgeladen
worden sein soll, auf welchem er gemäss eigenen Angaben zwei Mal
für ein bis zwei Tage festgehalten und gefoltert worden sei. Die Tatsa-
che, dass er dieses im Rahmen der Begründung des Asylgesuchs
nicht unwesentliche Element nicht ansatzweise erwähnte, erweckt
erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der behaupteten Vorladung.
5.4 Gegen die geltend gemachten Festnahmen und die Angst vor wei-
teren Behelligungen durch die Polizei spricht schliesslich auch die
Erklärungen des Beschwerdeführers an der kantonalen Anhörung,
wonach er nach der dritten Teilnahme an einer Demonstration seinen
Anwalt beauftragt habe, sich zu erkundigen, was vor sich gehe. Dieser
habe ihm dann den Vorschlag gemacht, sich auf dem Polizeiposten zu
melden. Sein Anwalt habe ihm, da seine Kollegen der Polizei seinen
Namen bekannt gegeben hätten, geraten, sich auf dem Polizeiposten
zu melden (vgl. A5, S. 7). Es ist kaum davon auszugehen, dass sein
Anwalt, welcher seit 1998 für ihn tätig gewesen sein (vgl. A5, S. 6),
seine Situation mithin kennen musste, ihm tatsächlich geraten hätte,
sich auf demjenigen Polizeiposten zu melden, auf welchem staatliche
Übergriffe erfolgt sein sollen und der Beschwerdeführer allenfalls wei-
tere zu befürchten hätte.
5.5 Das BFF bezeichnete die Aussage des Beschwerdeführers,
wonach er seit 1998 immer wieder von der Polizei mitgenommen,
gefoltert und bedroht worden sei, als nicht glaubhaft, da er diese Mit-
nahmen erstmals an der kantonalen Befragung geltend gemacht habe
(vgl. A5, S. 7). Nicht einmal ansatzweise habe er diese Behelligungen
an der Empfangsstelle erwähnt. Dort habe er erklärt, es sei zweimal
festgenommen worden; als sonstige Probleme mit Behörden habe er
seine Behelligungen im Militärdienst erwähnt (vgl. A1, S. 5). Das BFF
bezweifelte den Wahrheitsgehalt dieser beim Kanton geltend gemach-
ten Mitnahmen mit der Begründung, angesichts der angeblich dabei
ausgestossenen Drohungen gegen ihn selber und seine Familie, wäre
Seite 10
D-3478/2006
eine Erwähnung derselben an der Empfangsstelle selbstverständlich
und elementar gewesen wäre. Der Beschwerdeführer habe jedoch an
der Empfangsstelle explizit weitere Gründe für sein Asylgesuch ver-
neint (vgl. A1, S. 5). Zwar sind die Ausführungen in der Beschwerde,
wonach die Befragung an der Empfangsstelle nur summarisch erfolge
und Widersprüche bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur
zurückhaltend zu berücksichtigen seien, richtig. Vorliegend erachtet es
jedoch auch das Bundesverwaltungsgericht als wenig verständlich,
wenn der Beschwerdeführer polizeiliche Bedrohungen, welche gemäss
seinen Ausführungen oft vorkamen, in der Empfangsstelle nicht
erwähnt, zumal er unter Androhung von Schadenzufügung an seiner
Familie und Bedrohung mit dem Tode, gefoltert worden sei (vgl. A5,
S. 7). Nicht plausibel erscheint sodann die Aussage des
Beschwerdeführers, dass er immer wieder mit dem Tode bedroht und
gefoltert worden sei, die Polizei ihn jedoch nach den zwei Festnahmen
auf dem Polizeiposten ohne Bedingungen entlassen habe.
5.6 Schliesslich ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers an der Empfangsstelle weitere Ungereimtheiten. So erklärte er,
man habe ihm auf den Polizeiposten ein Agentenangebot gemacht.
Entsprechende Aussagen machte er beim Kanton nicht mehr. Dort
erklärte er hingegen, er sei gefoltert worden, weil die Polizei von ihm
Informationen über die DevSol erlangen wollte. Auch erklärte er an der
Empfangsstelle, er habe sich politisch nicht aktiv verhalten, habe sich
jedoch seit 1996 mit den Freunden seines Onkels getroffen (vgl. A1,
S. 5). An der kantonalen Anhörung gab er dazu jedoch an, er habe kei-
ne Auskunft über die DevSol geben können, da er damit ja nichts zu
tun gehabt habe und diese Personen nicht einmal gekannt habe (vgl.
A5, S. 9).
5.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdefüh-
rer mit seinen Vorbringen und den eingereichten Beweismitteln nicht
gelingt eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder
zumindest glaubhaft zu machen. Das BFF hat sein Asylgesuch dem-
nach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz
(Art. 44 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 32 Bst. a Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) wird die
Seite 11
D-3478/2006
Wegweisung aus der Schweiz nicht verfügt, wenn die Asyl suchende
Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbe-
willigung ist.
6.2 Nach der Heirat mit einer - inzwischen in der Schweiz eingebür-
gerten - Staatsangehörigen der Türkei am 25. Juli 2006 hat der Kanton
G._______ dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung im
Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20)
erteilt. Deren Gültigkeitsdauer wurde in der Folge - zuletzt bis zum
24. Juli 2008 - verlängert. Wie schon in der Zwischenverfügung vom
10. November 2006 festgehalten, sind unter diesen Umständen die
Anordnungen des Bundesamtes betreffend Wegweisung und Vollzug
derselben (Ziffern 3 - 5 des Dispositivs der Verfügung vom 7. Mai
2004) als dahin gefallen zu betrachten, da diese gegenüber dem neu
erteilten Aufenthaltstitel keinen Bestand haben können (vgl. EMARK
2001 Nr. 21 E. 11c S. 178; 2000 Nr. 30 E. 4 S. 251). Die Beschwerde
ist somit zufolge Wegfalls des Streitgegenstandes als gegenstandslos
geworden abzuschreiben, soweit im Eventualpunkt beantragt wird, es
sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und
das BFF sei anzuweisen, für den Beschwerdeführer die vorläufige
Aufnahme anzuordnen.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
bezüglich der Frage der Anerkennung als Flüchtling und der Gewäh-
rung von Asyl nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene
Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
unrichtig und unvollständig feststellt und unangemessen ist. Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstands-
los geworden abzuschreiben ist.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren unterlegen,
soweit er beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und
es sei ihm Asyl zu gewähren, weshalb er insoweit kostenpflichtig ist
(vgl. Art 63 Abs. 1 VwVG).
8.2 Wird das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos, sind
die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrun-
des festzulegen (Art. 5 zweiter Satz des Reglements vom 11. Dezem-
Seite 12
D-3478/2006
ber 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]).
Im konkreten Fall ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer mit seinen Eventualbegehren, es sei die Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und das BFF sei
anzuweisen, ihn von Amtes wegen vorläufig aufzunehmen, kaum
durchgedrungen wäre, da weder aufgrund der allgemeinen Situation
noch aufgrund individueller Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder
gesundheitlicher Art der Schluss hätte gezogen werden können, der
Vollzug der Wegweisung erweise sich als unzumutbar im Sinne von
Art. 14a Abs. 4 ANAG. Aus dem eingereichten Bericht des EPD vom
10. August 2004 geht zwar hervor, dass sich der Beschwerdeführer
seit dem 10. Januar 2003 wegen einer posttraumatischen Belastungs-
störung in ambulanter psychiatrischer Behandlung befindet. Die
behandelnden Ärzte erklären darin, dass mit Hilfe der ambulanten
Behandlung in der Zwischenzeit ein Rückgang der Symptome habe
erreicht werden konnte, und führen weiter aus, für den Fall, dass der
Beschwerdeführer die sichere Umgebung in der Schweiz verlassen
und in seinen Heimat zurückkehren müsste, würden mit einem Schlag
das Vollbild der posttraumatischen Belastungsstörung wieder aufflam-
men. Aus der psychiatrischen Forschung sei bekannt, dass traumati-
sierte Menschen bei Fortbestehen der Gefährdung nicht gesunden
könnten. Angesichts der Aktenlage wäre die Wahrscheinlichkeit eines
solchen Szenarios im Falle des Beschwerdeführers allerdings erheb-
lich zu relativieren gewesen, zumal er gemäss eigenen Angaben nach
dem Militärdienst bereits in der Türkei für ein Jahr lang eine Psycho-
therapie absolviert hat (vgl. A1, S. 5) und anschliessend weitere drei
Jahre ohne entsprechende Hilfe in der Türkei lebte, wo er - wie oben
dargelegt - keine Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten
hat. Im Bedarfsfall wäre es ihm deshalb zuzumuten gewesen, erneut
auf die in der Türkei, etwa auf die Rehabilitationszentren der Türki-
schen Menschenrechtsstiftung (TIHV) in Ankara, Istanbul und Adana,
zur Verfügung stehenden therapeutische Behandlungsmöglichkeiten
zurückzugreifen.
8.3 Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2004 wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG gutgeheissen (vgl. Prozessgeschichte Bst. F). Der
Beschwerdeführer geht jedoch heute einer Arbeit nach, weshalb davon
auszugehen ist, dass er über regelmässige Erwerbseinkünfte verfügt
Seite 13
D-3478/2006
und prozessual nicht mehr bedürftig ist. Damit sind aber die kumulativ
zu erfüllenden Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG heute nicht mehr
gegeben. Dementsprechend ist in Wiedererwägung der Zwischenverfü-
gung vom 9. Juli 2004 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege abzuweisen und dem Beschwerdeführer die Kosten des
Verfahrens von Fr. 600.-- aufzuerlegen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens fällt die Ausrichtung einer Partei-
entschädigung nicht in Betracht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie
Art. 15 i.V.m. Art. 5 zweiter Satz VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 14
D-3478/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos
geworden abgeschrieben wird.
2.
In Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 9. Juli 2004 wird das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beila-
ge; Einzahlungsschein); über die Herausgabe von bei der Vorin-
stanz eingereichten Beweismitteln entscheidet diese auf Anfrage
hin
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung (Kopie),
mit den Akten (Ref.-Nr. N _______)
- _______ ad _______ (Kopie; Beilage: Nüfus No. _______)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Corinne Krüger
Versand:
Seite 15