B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3478/2014
Ur t e i l vom 1 9 . J a nu a r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am [...],
Syrien,
vertreten durch Adam Arend, MLaw,
Advokatur Kanonengasse,
[...],
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl; Verfügung des BFM vom 20. Mai 2014
D-3478/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
mit letztem Wohnsitz in der Stadt al-Qamishli (arabisch) beziehungsweise
Qamişlo (kurdisch) in der Provinz al-Hasakah (arabisch) beziehungsweise
Hesiça (kurdisch). Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimat-
staat zwischen dem 5. und dem 7. März 2012 in Richtung Türkei. Am
24. April 2012 reiste er unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte am
25. April 2012 beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein
Asylgesuch. Am 7. Mai 2012 wurde er durch das damalige Bundesamt für
Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) summa-
risch und am 29. Oktober 2013 eingehend zu den Gründen seines Asylge-
suchs befragt. Zwischenzeitlich wurde er für die Dauer des Asylverfahrens
dem Kanton Zürich zugewiesen.
B.
Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Befragungen im Wesent-
lichen geltend, er habe sich in Syrien für die "Yekiti-Partei" politisch betätigt.
Er sei erstmals von 1995 bis 1996 – als er den Militärdienst geleistet habe –
Mitglied der Partei gewesen, anschliessend wieder vom Jahr 2005 bis zu
seiner Ausreise. Vor der syrischen Revolution habe er gelegentlich an Ver-
sammlungen der Partei teilgenommen und Flugblätter verteilt. Mit dem
Ausbruch der syrischen Revolution sei er aktiver geworden und habe erst-
mals im April 2011 an einer Demonstration gegen das staatliche syrische
Regime teilgenommen. Mutmasslich am 3. oder 4. März 2012 sei er
abends von seiner Schwester telephonisch darüber informiert worden,
dass Angehörige des staatlichen Geheimdiensts Idarat al-Amn as-Siyasi
(Abteilung für politische Sicherheit) im Haus seiner Familie nach ihm ge-
sucht hätten. Seine Eltern hätten ihm deshalb geraten, Syrien sofort zu
verlassen, was er auch getan habe. In der Schweiz habe er sich seit seiner
Einreise an Demonstrationen gegen das syrische Regime beteiligt.
C.
Mit Verfügung vom 20. Mai 2014 (eröffnet am 22. Mai 2014) lehnte das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Gleichzeitig ordnete es
wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Auf-
nahme in der Schweiz an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylge-
suchs führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die betreffenden Vor-
bringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Ferner wurde fest-
gestellt, es lägen auch keine subjektiven Nachfluchtgründe vor.
D-3478/2014
Seite 3
D.
Mit Eingabe des Rechtsvertreters an das BFM vom 16. Juni 2014 ersuchte
der Beschwerdeführer um Einsicht in seine Asylverfahrensakten. Diesem
Antrag entsprach das Bundesamt mit Schreiben vom 18. Juni 2014.
E.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 23. Juni 2014 focht der Be-
schwerdeführer die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht
an. Dabei beantragte er hauptsächlich die Aufhebung der genannten Ver-
fügung, soweit die Ablehnung des Asylgesuchs betreffend, sowie die Fest-
stellung seiner Flüchtlingseigenschaft bei gleichzeitiger Gewährung des
Asyls. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Bei-
ordnung eines amtlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 110a des Asylge-
setzes (AsylG, SR 142.31) in der Person seines Rechtsvertreters. Mit der
Beschwerdeschrift wurden unter anderem verschiedene Beweismittel in
Bezug auf die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der
Schweiz eingereicht. Auf die Begründung der Beschwerde und den Inhalt
der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich,
in den Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2014 hiess der zuständige Instrukti-
onsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung des bisherigen
Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a AsylG
gut.
G.
Mit Vernehmlassung vom 14. Juli 2014 hielt das BFM vollumfänglich an
seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2014 wurde dem Beschwerdeführer in
Bezug auf die Vernehmlassung des Bundesamts das Replikrecht erteilt,
mit Frist bis zum 31. Juli 2014.
I.
Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 29. Juli 2014 wurde um Erstreckung
der genannten Frist bis zum 14. August 2014 ersucht. Diesem Antrag
D-3478/2014
Seite 4
wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Juli 2014
stattgegeben.
J.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. August 2014 äusserte sich
der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM. Dabei wurden als
Beweismittel eine E-Mail zweier Geschwister des Beschwerdeführers, ver-
schiedene Belege bezüglich seiner exilpolitischen Tätigkeiten sowie eine
Honorabrechnung eingereicht.
K.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. Oktober 2014 gab der Be-
schwerdeführer eine weitere Stellungnahme zu seinen Asylgründen ab und
reichte weitere Beweismittel hinsichtlich seiner exilpolitischen Aktivitäten
ein.
L.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. Januar 2015 übermittelte der
Beschwerdeführer ein weiteres Beweismittel in Bezug auf sein exilpoliti-
sches Engagement.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM beziehungs-
weise das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Perso-
nen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor wel-
chem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
D-3478/2014
Seite 5
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung
des Asylgesuchs, die Feststellung des BFM, der Beschwerdeführer erfülle
die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung.
Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Gegenstand des
Beschwerdeverfahrens.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flücht-
lingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Ras-se, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe o-
der wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-len ausge-
setzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausge-setzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr-dung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-träglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
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kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE
2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27
E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).
4.4
4.4.1 Bei der Prüfung der genannten Glaubhaftigkeitskriterien im vorliegen-
den Fall ist zunächst festzustellen, dass die Aussagen des Beschwerde-
führers zu den Umständen der behördlichen Suche nach seiner Person
gewisse Widersprüche und Unstimmigkeiten aufweisen. So gab er bei sei-
ner Erstbefragung Folgendes zu Protokoll: Als die Angehörigen der Sicher-
heitskräfte zum ersten Mal im Haus seiner Familie nach ihm gefragt hätten,
sei er durch einen Anruf seiner Schwester darüber informiert worden. Zu
jenem Zeitpunkt sei er an seinem Arbeitsplatz in einem Elektronikgeschäft
gewesen, und danach sei er zu einem Freund gegangen und bis zur Mit-
tagszeit des folgenden Tages bei diesem geblieben. Am Nachmittag habe
es wieder eine Demonstration gegeben, an welcher er teilgenommen habe.
Anschliessend sei er zu seinen Eltern zurückgekehrt, habe seine Sachen
gepackt und sich von ihnen verabschiedet. Abgesehen von diesem Ereig-
nis habe er mit den syrischen Behörden niemals irgendwelche Probleme
gehabt. Anlässlich seiner eingehenden Anhörung sagte er demgegenüber
aus, als er von seiner Familie über die Suche des Geheimdiensts nach
seiner Person informiert worden sei, habe er sich bei einem Kollegen auf-
gehalten. Die syrischen Behörden hätten von ihm verlangt, dass er für sie
arbeite und Photographien von den Demonstranten weiterleite; er sei dabei
von den Behörden zwei- bis dreimal kontaktiert worden (Protokoll der ein-
gehenden Anhörung, S. 6 f.). Erstmals sei er am 3. oder 4. März 2012
durch den Idarat al-Amn as-Siyasi bedroht worden. Er sei nicht anwesend
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gewesen; aber seiner Familie sei gesagt worden, er müsse sich stellen.
Ein oder zwei Tage später seien die Beamten wieder gekommen und hät-
ten nach ihm gefragt. Seine Familie habe den Beamten Geld gegeben, wo-
rauf diese wieder gegangen seien. Die Angehörigen der Sicherheitskräfte
hätten vier- bis fünfmal nach ihm gefragt (ebd., S. 8). Mit Blick auf die ge-
nannten Aussagen ist zunächst festzustellen, dass ein offensichtlicher Wi-
derspruch bezüglich des Orts besteht, an welchem sich der Beschwerde-
führer aufgehalten haben will, als er von der erstmaligen Suche des syri-
schen Geheimdiensts erfahren haben will. Der Umstand, dass zwischen
den beiden Befragungen des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz
rund eineinhalb Jahre verstrichen, wie mit der Beschwerdeschrift zur Er-
klärung des Widerspruchs geltend gemacht wird, kann angesichts der zent-
ralen Bedeutung dieses Erinnerungselements nicht als wesentlich bezeich-
net werden. Des Weiteren erscheinen verschiedene der erwähnten Anga-
ben nicht nachvollziehbar. Dies gilt zunächst für die Aussage, er habe am
Tag der erstmaligen Suche des Geheimdiensts nach seiner Person erneut
an einer Kundgebung teilgenommen. Nachdem der Grund für diese Suche
nach eigener Einschätzung seine Beteiligung an Demonstrationen gewe-
sen sei, hätte er damit rechnen müssen, bei dieser Gelegenheit verhaftet
zu werden. Unerklärlich erscheint ausserdem, wie der Beschwerdeführer
zum Wissen gelangt sein soll, die Behörden hätten von ihm verlangt, dass
er für sie arbeite und Photographien von den Demonstranten weiterleite.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass er nach seinen Angaben keinerlei per-
sönlichen Kontakt mit den Angehörigen der Sicherheitskräfte hatte. Zu-
gleich ist aber auch nicht vorstellbar, dass seitens der betreffenden Beam-
ten eine derartige Äusserung in Abwesenheit des Beschwerdeführers ge-
genüber dessen Eltern erfolgt sein könnte.
4.4.2 Weiter ist in Erwägung zu ziehen, dass der Beschwerdeführer bezüg-
lich seiner Zugehörigkeit zur "Yekiti-Partei" in Syrien aussagte, er sei vom
Jahr 2005 bis zu seiner Ausreise Mitglied gewesen, wobei er auch an ge-
heimen Versammlungen habe teilnehmen dürfen, an denen nur bestimmte
Parteimitglieder zugelassen gewesen seien (Protokoll der eingehenden
Anhörung, S. 11 f.). Gleichwohl wusste er auf entsprechende Fragen hin
keinerlei Auskunft darüber zu geben, wie seine Partei in Qamishli aufge-
baut gewesen sei oder wieviele Mitglieder sie dort ungefähr gehabt habe.
Selbst die Frage, wer im März 2012 die "Yekiti-Partei" in Qamishli geleitet
habe, konnte er nur annähernd und auf präzisierende Nachfrage hin be-
antworten. Auf die Vorhaltung, wie es sein könne, dass er dies nach acht
Jahren aktiver Parteimitgliedschaft nicht genauer wisse, erwiderte er, es
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Seite 8
sei ihm nicht wichtig gewesen, wer die Partei führe. Insgesamt ist festzu-
halten, dass es angesichts der deutlich mangelhaften Kenntnisse des Be-
schwerdeführers nicht glaubhaft erscheint, er sei wie behauptet im Zeit-
raum vor seiner Ausreise aus Syrien ein langjähriges Mitglied der "Yekiti-
Partei" gewesen.
4.4.3 In diesem Zusammenhang ist im Übrigen festzustellen, dass nicht
einmal klar ersichtlich ist, welcher syrisch-kurdischen Partei sich der Be-
schwerdeführer überhaupt zugehörig fühlen will. Mit der Beschwerdeschrift
(S. 5) wird geltend gemacht, in der angefochtenen Verfügung sei der Be-
schwerdeführer unter dem Aspekt seiner Parteimitgliedschaft fälschlicher-
weise der syrisch-kurdischen "Partiya Yekitîya Demokrat" (PYD; Demokra-
tische Einheitspartei) zugeordnet worden. Er habe anlässlich seiner Anhö-
rungen durch die Vorinstanz immer angegeben, "Partisan der Yekiti" zu
sein, während er nie auch nur ansatzweise die PYD erwähnt habe. Mit der
Beschwerdeschrift reichte er ausserdem ein Bestätigungsschreiben ‒ wo-
nach der Beschwerdeführer "ein Kandidat der Partei" sei ‒ einer sich als
"Partiya Yekîtî Kurdistanî Sûriyê (P.Y.K-S)" bezeichnenden Gruppierung
ein, wobei das Dokument gemäss den enthaltenen Angaben durch die "Or-
ganisation Schweiz" ausgestellt worden sein soll. Das Schreiben weist kei-
nen Namen der unterzeichnenden Person auf, hingegen einen Stempel mit
dem Aufdruck "Germany Sektion". Im weiteren Verlauf des Beschwerde-
verfahrens wurde mit der Replik vom 14. August 2014 erneut vorgebracht,
der Beschwerdeführer sei bereits seit dem Jahr 2005 "aktives Mitglied der
Yekiti-Partei". Mit der gleichen Eingabe wurde allerdings ebenfalls ausge-
führt, der Beschwerdeführer habe am 24. Juni 2014 an einer Veranstaltung
der Schweizer Sektion der PYD teilgenommen. Dies wurde ausserdem mit
der Behauptung verbunden, der Beschwerdeführer sei anlässlich dieser
Veranstaltung in besonders exponierter Weise aufgetreten, was mit einer
Photographie belegt werden soll, die ihn an einem Rednerpult sitzend
zeigt. Da bei der Veranstaltung über die kurdische Miliz YPG informiert wor-
den sei, müsse davon ausgegangen werden, dass die syrischen Behörden
den Beschwerdeführer als Teilnehmer des Anlasses nunmehr zum bewaff-
neten Arm der Opposition zählen würden. Weiter machte der Beschwerde-
führer mit Eingabe vom 22. Oktober 2014 geltend, er habe am 5. Oktober
2014 in der Schweiz an einer Feier zum Jahrestag der Gründung der PYD
teilgenommen. Bei diesem Anlass sei er in unmittelbarer Nähe von Salih
MUSLIM, dem Präsidenten der PYD, gesessen. Schliesslich wurde mit Ein-
gabe vom 22. Januar 2015 vorgebracht, der Beschwerdeführer habe am
18. Januar 2015 in Bern an einer weiteren Veranstaltung der PYD teilge-
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Seite 9
nommen. Mit dieser Eingabe wurde ausserdem eine Photographie einge-
reicht, die ihn neben Mohammed ISMAIL, dem Sekretär des Politbüros der
PYD, zeigen soll. Es ist angesichts dieser diversen Angaben als offensicht-
lich zu bezeichnen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug
auf seine angebliche Parteizugehörigkeit inhaltlich nicht übereinstimmen.
Dabei ist anzumerken, dass unter der vom Beschwerdeführer anlässlich
seiner Anhörungen im vorinstanzlichen Verfahren genannten Bezeichnung
"Yekiti-Partei" verschiedene Organisationen gemeint sein können. Zu nen-
nen sind insbesondere die PYD als derzeit grösste syrisch-kurdische Partei
sowie die "Partiya Yekîtî ya Kurd li Sûriyê" (PYKS; Kurdische Einheitspartei
in Syrien; englisch unter der Bezeichnung "Kurdish Yekiti Party in Syria")
unter der Führung von Ismail Hamo. Letztere Partei ist Mitglied des Kurdi-
schen Nationalrats (Encûmena Niştimanî ya Kurdî li Sûriyeyê; englisch
"Kurdish National Council"), eines Zusammenschlusses verschiedener sy-
risch-kurdischer Parteien und Organisationen (vgl. Carnegie Middle East
Center, The Kurdish National Council in Syria, Februar 2012,
/publications/?fa=48502>; abgerufen am 8. Januar 2016).
Hervorzuheben ist dabei, dass die soeben erwähnte PYKS (welche in ab-
gekürzter Form gemeinhin als "Yekiti-Partei" bezeichnet wird) wie auch der
Kurdische Nationalrat als solcher gegenüber der PYD in einem oppositio-
nellen Verhältnis stehen (vgl. dazu The Henry Jackson Society, The De-
cisive Minority: The Role of Syria's Kurds in the Anti-Assad Revolution,
März 2012,
ads/2012/03/The-Decisive-Minority.pdf>; abgerufen am 8. Januar 2016).
Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts wird der PYD seitens
der PYKS und anderer syrisch-kurdischer Gruppierungen sogar vorgewor-
fen, sich in bestimmten Phasen des syrischen Bürgerkriegs mit dem staat-
lichen Regime des Präsidenten al-Assad auf eine Kooperation eingelassen
zu haben. Zwischen der PYD und den ihr kritisch gegenüberstehenden kur-
dischen Gruppierungen ist es vor diesem Hintergrund in der jüngeren Ver-
gangenheit auch zu bewaffneten Auseinandersetzungen gekommen. Die
syrisch-kurdische Parteienlandschaft ist komplex und häufiger Verände-
rung unterworfen. Dabei lässt sich auch nicht schlüssig beurteilen, ob es
sich bei der "Partiya Yekîtî Kurdistanî Sûriyê" (P.Y.K-S)", die im vom Be-
schwerdeführer eingereichten Bestätigungsschreiben genannt wird, um ei-
nen Ableger der vorhin erwähnten PYKS von Ismail Hamo oder um eine
sonstige Gruppierung handelt. Klar erscheint nach dem Gesagten jedoch,
dass die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei vor seiner Ausreise
aus Syrien während Jahren ein aktives Mitglied der "Yekiti-Partei" gewesen
‒ welche mit der PYD nichts zu tun gehabt habe ‒, nicht mit dem Vorbrin-
gen im Beschwerdeverfahren vereinbar ist, er nehme nunmehr in der
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Seite 10
Schweiz bei Veranstaltungen der PYD eine wichtige Rolle ein. Auch erhär-
tet diese Feststellung die zuvor (E. 4.4.2) getroffene Einschätzung zusätz-
lich, die Kenntnisse des Beschwerdeführers über die Yekiti-Partei seien be-
züglich des Zeitraums vor seiner Ausreise aus Syrien derart mangelhaft,
dass eine langjährige Mitgliedschaft nicht glaubhaft erscheint.
4.4.4 Schliesslich ist festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerde-
führers nicht nur teilweise widersprüchlich und von verschiedenen Unstim-
migkeiten geprägt sind, sondern mangels inhaltlicher Substantiiertheit
auch keine wesentlichen positiven Glaubhaftigkeitselemente erkennen las-
sen. Die Kriterien der Glaubhaftmachung sind mit Blick auf die Asylvorbrin-
gen des Beschwerdeführers somit nicht als erfüllt zu erachten.
4.5 Im Beschwerdeverfahren wurde schliesslich geltend gemacht, es be-
stehe aufgrund der politischen Aktivitäten und der damit zusammenhän-
genden Verfolgung der beiden Schwestern des Beschwerdeführers,
B._______ und C._______, durch die staatlichen syrischen Behörden die
Gefahr einer Reflexverfolgung für seine eigene Person.
4.5.1 Asylrelevante Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG können auch aus
einer Reflexverfolgung (sog. Sippenhaft) entstehen, bei welcher sich Ver-
folgungsmassnahmen abgesehen von der primär betroffenen Person auch
auf Familienangehörige und Verwandte erstrecken (zum Begriff der Re-
flexverfolgung BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 225, unter Hinweis auf EMARK
1994 Nr. 5 E. 3h, 1994 Nr. 17).
4.5.2 Während der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Befragungen
durch die Vorinstanz zwar erwähnte, die beiden genannten Schwestern
würden sich als Flüchtlinge in Schweden beziehungsweise in den Nieder-
landen aufhalten, machte er – entgegen den Behauptungen im Beschwer-
deverfahren – zum damaligen Zeitpunkt keinerlei Schwierigkeiten im Zu-
sammenhang mit deren Fluchtgründen geltend. Mit der Beschwerdeschrift
sowie mit den Eingaben vom 14. August 2014 und vom 22. Oktober 2014
wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Schwester des Beschwerdeführers
namens B._______ sei für die kurdische Zukunftsbewegung des im Jahr
2011 ermordeten Mashaal Tammo politisch aktiv gewesen und aufgrund
ihrer nahen Beziehung zu Tammo dazu gezwungen worden, Syrien an-
fangs des Jahres 2012 zu verlassen. Sie lebe heute als anerkannter Flücht-
ling in Schweden. Die Schwester des Beschwerdeführers namens
C._______ sei eine politisch engagierte Studentin an der Universität von
al-Hasakah gewesen und habe Syrien im Herbst 2011 verlassen, da sie
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Seite 11
Repressalien der Sicherheitskräfte befürchtet habe. Sie lebe heute als an-
erkannter Flüchtling in den Niederlanden. Mit der Eingabe vom 14. August
2014 wurde als Beweismittel der Ausdruck einer vom 13. August 2014 da-
tierenden E-Mail der Schwester C._______ eingereicht. Daraus geht –
über das soeben Gesagte hinaus – im Wesentlichen hervor, C._______ sei
während der Demonstrationen gegen das syrische Regime aktiv gewesen
und deswegen durch die syrischen Behörden gesucht worden. B._______
sei ein aktives Mitglied der kurdischen Partei von Mashaal Tammo gewe-
sen und habe an Kundgebungen gegen das syrische Regime teilgenom-
men. Nach der Ermordung von Tammo sei die Situation auch für sie ge-
fährlich gewesen.
4.5.3 Mit Blick auf diese Vorbringen ist festzustellen, dass der Umstand al-
leine, dass B._______ – in nicht näher bezeichneter Weise – für die politi-
sche Bewegung von Mashaal Tammo aktiv gewesen sei und sich beide
Schwestern an regimekritischen Demonstrationen beteiligten, offensicht-
lich nicht geeignet ist, die Gefahr einer Reflexverfolgung des Beschwerde-
führers wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Konkretere Gründe, die auf-
grund einer besonderen politischen Exponierung der beiden Schwestern
eine Furcht des Beschwerdeführers vor Reflexverfolgung tatsächlich als
begründet erscheinen lassen könnten, werden nicht vorgebracht.
4.6 Nach den angestellten Erwägungen erweist sich somit, dass das BFM
zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, der Beschwerdeführer
habe bezüglich des Zeitraums bis zu seiner Ausreise aus Syrien keine asyl-
relevante Verfolgung glaubhaft gemacht. Die Vorinstanz hat folglich sein
Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 In einem weiteren Schritt ist darauf einzugehen, dass durch den Be-
schwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Verfahren ausserdem vorge-
bracht wurde, er betätige sich in der Schweiz in exilpolitischer Weise gegen
das staatliche syrische Regime und sei deswegen im Falle einer Rückkehr
in seinen Heimatstaat von Verfolgung bedroht.
5.2 Damit werden durch den Beschwerdeführer subjektive Nachflucht-
gründe geltend gemacht. Solche sind dann anzunehmen, wenn eine asyl-
suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts-
staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nach-
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Seite 12
fluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vor-
läufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie E-
MARK 2000 Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen). Die am 1. Februar 2014
in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass
Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach
der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung
einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung
oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind. Diese einschränkende Fest-
stellung wurde vom Gesetzgeber jedoch durch den – gesetzgebungstech-
nisch an sich unnötigen – ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der
Geltung der FK wieder relativiert (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
5.3 Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage
wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier asylrecht-
licher Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.2 sowie Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 und 5.7.2
[als Referenzurteil publiziert], jeweils mit weiteren Nachweisen). Wie dabei
ausgeführt wurde, ist durch eine Vielzahl von Berichten belegt, dass die
staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im
März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit gröss-
ter Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an re-
gimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von
Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten
haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als
Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten,
die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG gleichkommt.
5.4 Im Rahmen eines weiteren asylrechtlichen Koordinationsentscheids
hat sich das Bundesverwaltungsgericht zudem ausführlich mit der Frage
befasst, unter welchen Umständen angesichts der in Syrien heute herr-
schenden Situation eine regimekritische exilpolitische Betätigung zur An-
nahme subjektiver Nachfluchtgründe führt (Urteil D-3839/2013 vom
28. Oktober 2015 E. 6.3 [als Referenzurteil publiziert]).
5.4.1 Diesbezüglich wurde durch das Gericht zunächst festgehalten, dass
die Geheimdienste des staatlichen syrischen Regimes in verschiedenen
europäischen Staaten nachrichtendienstlich tätig sind mit dem Ziel, re-
gimekritische Personen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen
zu unterwandern und zu bespitzeln. Es kann somit nicht ausgeschlossen
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Seite 13
werden, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylge-
suchs durch Personen syrischer Herkunft in der Schweiz erfahren, insbe-
sondere wenn sich die betreffende Person hier exilpolitisch betätigt oder
mit – aus der Sicht des syrischen Regimes – politisch missliebigen, oppo-
sitionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung
gebracht wird.
5.4.2 Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv
sind und gezielt Informationen über regimekritische Personen und opposi-
tionelle Organisationen sammeln, vermag nach ständiger Rechtsprechung
jedoch die Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exil-
politische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich
relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu recht-
fertigen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint, müssen
vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete An-
haltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen, dass die asylsuchende
Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen
und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert
wurde. Diesbezüglich geht die Rechtsprechung davon aus, dass sich die
syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren,
die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hin-
aus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben,
welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem
Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell
gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Für die Annahme begrün-
deter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer opti-
schen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlagge-
bend ist vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persön-
lichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts
der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt,
dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle
Bedrohung wahrgenommen wird (Urteil D-3839/2013 E. 6.3.2; vgl. anstelle
vieler ausserdem die Urteile E-7519/2014 vom 23. April 2015 E. 5.3.3 so-
wie D-6772/2013 vom 2. April 2015 E. 7.2.3).
5.4.3 Seit dem Ausbruch des Bürgerkriegs sind mehr als vier Millionen
Menschen aus Syrien geflüchtet. Der Grossteil davon fand in den Nach-
barländern Syriens Zuflucht, aber auch die Zahl der Menschen, die in eu-
ropäische Staaten geflüchtet sind, wächst stetig. Angesichts dieser Dimen-
sion ist es nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts wenig wahr-
scheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die Ressourcen und
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Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tä-
tigkeiten von Personen syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu
überwachen. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass durch den
Überlebenskampf des staatlichen Regimes die syrischen Geheimdienste
ohnehin primär auf die Situation im Heimatland konzentriert sind. Das Bun-
desverwaltungsgericht geht deshalb auch unter den heutigen Bedingungen
weiterhin davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen
Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei ei-
ner selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Op-
position liegt (Urteil D-3839/2013 E. 6.3.6; vgl. ferner auch die Urteile E-
6535/2014 vom 24. Juni 2015 E. 6.4, D-2291/2014 vom 10. Juni 2015
E. 8.4, D-6772/2013 vom 1. April 2015 E. 7.2.3). Die Annahme, die be-
troffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in
einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Ver-
folgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich
deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist der
Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und auf-
grund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den
Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzi-
elle Bedrohung wahrgenommen.
5.5 Der Beschwerdeführer machte unter dem Gesichtspunkt subjektiver
Nachfluchtgründe im Rahmen seiner Anhörung vom 29. Oktober 2013 so-
wie im Verlauf des Beschwerdeverfahrens geltend, er habe sich in der
Schweiz mehrfach an Demonstrationen gegen das staatliche syrische Re-
gime beteiligt. Dabei führte er bei seiner Anhörung aus, er sei Mitglied der
"Yekiti-Partei" und habe als solches an Konferenzen, Versammlungen und
Demonstrationen teilgenommen, wobei er als Beweismittel mehrere Pho-
tographien zu den Akten gab. Im Rahmen der Beschwerdeschrift wurde
ausgeführt, der Beschwerdeführer nehme als Mitglied der "Yekiti-Partei" an
fast allen Konferenzen, Versammlungen und Demonstrationen der Partei
sowie des Vereins Ararat teil. Mit der Replik vom 14. August 2014 wurde
vorgebracht, der Beschwerdeführer habe am 24. Juni 2014 an einer Ver-
anstaltung der Schweizer Sektion der PYD teilgenommen, wobei er hier in
besonders exponierter Weise aufgetreten sei. Diesbezüglich wurde eine
Photographie eingereicht, die ihn an einem Rednerpult sitzend zeigt. In
diesem Zusammenhang wurde ausserdem ausgeführt, bei der Veranstal-
tung sei über die kurdische Miliz YPG informiert worden, und es müsse
davon ausgegangen werden, dass die syrischen Behörden den Beschwer-
deführer als Teilnehmer des Anlasses nunmehr zum bewaffneten Arm der
Opposition zählen würden. Des Weiteren machte der Beschwerdeführer
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mit Eingabe vom 22. Oktober 2014 geltend, er habe am 5. Oktober 2014
in der Schweiz an einer Feier zum Jahrestag der Gründung der PYD teil-
genommen. Bei diesem Anlass sei er in unmittelbarer Nähe von Salih
MUSLIM, dem Präsidenten der Partei, gesessen. Schliesslich wurde mit
Eingabe vom 22. Januar 2015 vorgebracht, der Beschwerdeführer habe
am 18. Januar 2015 in Bern an einer weiteren Veranstaltung der PYD teil-
genommen. Mit dieser Eingabe wurde ausserdem eine Photographie ein-
gereicht, die ihn neben Mohammed ISMAIL, dem Sekretär des Politbüros
der PYD, zeigen soll.
5.6 Unter dem Aspekt der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen wurde bereits
in Erwägung gezogen (vgl. E. 4.4.3), dass die Ausführungen des Be-
schwerdeführers, wonach er Mitglied der "Yekiti-Partei" ‒ die nichts mit der
PYD zu tun habe ‒ sei und zugleich bei Veranstaltungen der PYD in der
Schweiz eine exponierte Rolle einnehmen will, aufgrund der tiefgehenden
Rivalität zwischen den beiden politischen Bewegungen erhebliche Zweifel
hervorrufen. Dessen ungeachtet ist aber ausserdem festzustellen, dass
aufgrund der mündlichen und schriftlichen Vorbringen wie auch der einge-
reichten Beweismittel keine schlüssige Beurteilung der zentralen Frage
möglich ist, welche Funktionen der Beschwerdeführer innerhalb der exilsy-
rischen Bewegung in der Schweiz tatsächlich innehaben will. Auf den ein-
gereichten Photographien von Kundgebungen ist lediglich zu sehen, dass
der Beschwerdeführer mit anderen Demonstrationsteilnehmern auf öffent-
lichen Plätzen kurdische Embleme sowie Plakate und Transparente zeigt,
die sich gegen das Vorgehen des staatlichen Regimes im syrischen Bür-
gerkrieg wenden. Weitere Bilder zeigen den Beschwerdeführer mit ande-
ren Personen in Versammlungsräumen, wobei weder zu den Inhalten der
Anlässe noch zu den konkreten Funktionen des Beschwerdeführers ir-
gendwelche Angaben zu entnehmen sind. Die Photographie, die den Be-
schwerdeführer an einem Rednerpult sitzend zeigt, lässt nicht einmal den
Schluss zu, er habe selbst eine Rede gehalten, vermittelt das Bild doch
den Eindruck, er habe sich lediglich zum Zweck der Aufnahme auf den
betreffenden Platz gesetzt. Soweit eine Photographie eingereicht wurde,
die den Beschwerdeführer neben Mohammed ISMAIL, einer Führungsper-
son der PYD, stehend zeigt, so wurde ebenfalls weder etwas dazu gesagt,
noch ist aufgrund des Bilds ersichtlich, in welcher Funktion der Beschwer-
deführer zur Gelegenheit der Aufnahme kam. Es liegen keinerlei Anhalts-
punkte vor, die den Verdacht ausräumen könnten, bei der Aufnahme
handle es sich um eine blosse Gefälligkeitsgeste von Seiten Mohammed
ISMAILS anlässlich einer zufälligen Begegnung. Auch ist angesichts des
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Fehlens jeglicher entsprechender Angaben nicht einmal im Ansatz ersicht-
lich, ob der Beschwerdeführer im Rahmen der von ihm besuchten Veran-
staltungen irgendwelche konkrete Aufgaben und Funktionen ausübte, oder
ob er lediglich als weitgehend passiver Teilnehmer anwesend war.
5.7 Auf der Grundlage der betreffenden Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers kann somit von einem besonders ausgeprägten exilpolitischen Enga-
gement im Sinne der zuvor erwähnten Praxis offensichtlich keine Rede
sein. Folglich liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass
der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beteiligung an exilpolitischen Akti-
vitäten bei einer Rückkehr nach Syrien einer spezifischen Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte. Daher ist auch das Vorlie-
gen von subjektiven Nachfluchtgründen zu verneinen.
6.
6.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asyl-
gesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
(Art. 44 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung er-
teilt und zudem besteht kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung
steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde
demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
6.2 Im vorliegenden Fall ist im Übrigen anzumerken, dass sich aus den
angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer
sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Si-
tuation in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine
solche Gefährdungslage im Falle des Beschwerdeführers ausschliesslich
auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzu-
führen, welche durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 20. Mai 2014 ge-
stützt auf Art. 83 Abs. 4 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) im Rah-
men der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt wurde.
7.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der – einzig in den
Punkten 1‒3 des Dispositivs angefochtene – Asylentscheid des BFM das
Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich ab-
zuweisen.
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Seite 17
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen
wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung
vom 30. Juni 2014 gutgeheissen. Somit hat der Beschwerdeführer keine
Verfahrenskosten zu tragen.
8.2 Aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2014 angeordneten
Bestellung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gemäss
Art. 110a AsylG ist diesem ein entsprechendes Honorar auszurichten (vgl.
für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Mit der Ho-
norarabrechnung vom 14. August 2014 wird ein Vertretungsaufwand in der
Höhe von insgesamt Fr. 3'418.85 geltend gemacht. Dabei ist allerdings
festzustellen, dass angesichts der im vorliegenden Fall gegebenen Rechts-
fragen weder die Höhe des geltend gemachten Stundenansatzes von
Fr. 250.‒ noch die Anzahl der 12,6 verrechneten Arbeitsstunden angemes-
sen erscheint. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfak-
toren (Art. 9–13 VGKE) und auf der Basis eines als angemessen zu erach-
tenden Stundenansatzes von Fr. 220.‒ sowie eines Aufwandes von 9 Ar-
beitsstunden ist die Parteientschädigung daher auf insgesamt Fr. 2'000.–
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird ein
amtliches Honorar von Fr. 2'000.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
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