B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3479/2014/pjn
U r t e i l v o m 2 8 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiberin Martina Kunert.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea (zurzeit in Äthiopien)
B._______, geboren (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreisebewilligung und Familiennachzug;
Verfügung des BFM vom 28 Mai 2014 / (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige, reichte am
21. Mai 2012 ein Asylgesuch für sich und ihre beiden Kinder ein, welches
mit Verfügung des (BFM) vom 24. Mai 2013 gutgeheissen wurde.
B.
Am 14. März 2014 (Eingabedatum BFM) stellte die Beschwerdeführerin
ein Gesuch um Familienzusammenführung für ihren Ehemann, den Be-
schwerdeführer.
C.
Mit Verfügung vom 28. Mai 2014 lehnte das BFM das Familienzusam-
menführungsgesuch ab und verweigerte die Einreisebewilligung.
Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass den Ak-
ten keine Hinweise zu entnehmen seien, die auf einen gemeinsamen
Wohnsitz und auf eine gelebte Familiengemeinschaft zwischen den Be-
schwerdeführenden vor der Flucht der Beschwerdeführerin hindeuteten.
D.
Mit Eingabe an das BFM vom 18. Juni 2014 ersuchte die Beschwerdefüh-
rerin das BFM um erneute Beurteilung ihres Gesuchs. Sie beantrage
sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 28. Mai 2014,
die Gutheissung des Gesuchs um Familienzusammenführung und die
Asylgewährung für den Beschwerdeführer. Auf die Begründung wird, so-
fern entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E.
Das BFM erklärte sich mit Schreiben vom 23. Juni 2014 für die Behand-
lung der fraglichen Eingabe für unzuständig und leitete diese an das
Bundesverwaltungsgericht weiter.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
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desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 so-
wie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl –
Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige
Kinder ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine
besonderen Umstände dagegen sprechen. Nach ständiger Praxis be-
zweckt das Rechtsinstitut des Familienasyls die Bewahrung von vorbe-
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standenen Familiengemeinschaften beziehungsweise deren Wiederher-
stellung. Im Hinblick hierauf haben Personen, welche nach Art. 51 Abs. 1
AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen sind, aus Art. 51 Abs. 4 AsylG einen
Anspruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung, sofern sie sich im Aus-
land aufhalten und durch die Flucht des anerkannten Flüchtlings getrennt
wurden. Für die Beurteilung ist der Zeitpunkt des Asyl- beziehungsweise
Beschwerdeentscheides massgeblich (vgl. dazu Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006
Nr. 8 E. 3 S. 93 ff., EMARK 2006 Nr. 7 E. 5.4 S. 78 f. und E. 6.1 S. 80 ff.,
EMARK 2002 Nr. 20 E. 4 S. 165 ff., EMARK 2000 Nr. 11 E. 3a S. 88 f.,
jeweils mit weiteren Hinweisen).
5.
5.1 Vorliegend lehnte das BFM das Gesuch um Familienzusammenfüh-
rung gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG mit der Begründung ab, dass
den Akten keine Hinweise zu entnehmen seien, die auf eine eheähnliche
Gemeinschaft zwischen den Beschwerdeführenden vor der Flucht der
Beschwerdeführerin schliessen liessen. Die Beschwerdeführerin habe
angegeben, dass der Beschwerdeführer sofort nach der Heirat ver-
schwunden sei und sie nicht wisse, wo er sich seither aufhalte. Aus der
eingereichten Kopie der Heiratsurkunde gehe jedoch hervor, dass die Be-
schwerdeführenden am (…) geheiratet hätten, das heisst einen Tag vor
der Ausreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz.
5.2 Demgegenüber führte die Beschwerdeführerin aus, das Hochzeitsda-
tum sei Oktober 2010 und sie und der Beschwerdeführer hätten zu die-
sem Zeitpunkt bereits ca. ein Jahr zusammengelebt. Kurz nach der Heirat
sei ihr Mann geflüchtet, weil er ins Militär hätte eingezogen werden sollen.
Als Konsequenz sei sie als seine Ehefrau verhaftet worden.
Nach ihrer Flucht nach Addis Abeba wären ihr alle Dokumente abge-
nommen worden, auch die tatsächliche Heiratsurkunde. Am Vortag vor ih-
rer Abreise in die Schweiz wären Daten aufgenommen worden, um ihr ein
Dokument auszustellen. In diesem Dokument wäre zwar der Tag vor ihrer
Abreise als Heiratsdatum eingetragen, allerdings wäre der Beschwerde-
führer nicht dabei gewesen und sie habe auch nicht gewusst, wo er ge-
wesen sei. Sie könne das Vorgebrachte nicht beweisen, nichtsdestotrotz
entspreche es der Wahrheit.
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5.3
Anlässlich der Befragung vom 21. Mai 2013 gab die Beschwerdeführerin
an, dass sie nach der Scheidung von ihrem ersten Mann mit ihren Kin-
dern im Haus ihrer Eltern mit denselben gelebt habe. Die Scheidung wäre
2009 rechtskräftig geworden. Die Beschwerdeführerin gab an, ein zweites
Mal geheiratet zu haben (den Beschwerdeführer). Sie wären zunächst
befreundet gewesen und hätten dann geheiratet. Gleich nach der Heirat
sei er spurlos verschwunden. Sein Aufenthaltsort sei ihr unbekannt
(B12/17, S. 3f. ).
Zu ihren Asylgründen befragt, gab sie wiederholt an, dass sie wegen fal-
schen und grundlosen Anschuldigungen, wonach sie Leuten illegal zur
Ausreise über die Grenze verholfen habe, geflüchtet sei, da sie deshalb
vorgängig festgenommen worden sei (B12/17, S. 7, 11; B5/11, S. 8). Sie
präzisierte anlässlich der Befragung vom 21. Mai 2013, dass ihr Bruder
fälschlicherweise angenommen habe, dass sie wegen der Desertion ihres
ersten Ehemannes (der Vater ihrer Kinder) geflüchtet sei, dabei sei sie
wegen der Beschuldigung der Schlepperei geflohen (B12/17, S. 11 f.). Auf
die Frage, von welchem Ehemann in diesem Zusammenhang die Rede
sei, antwortete die Beschwerdeführerin jedoch, dass es sich um den Be-
schwerdeführer handle (B12/17, S. 13). Ferner gab sie an, dass sie ledig-
lich einmal im Gefängnis gewesen sei (B12/S. 14). Nach ihren Ausweisen
befragt, führte sie aus, sie habe lediglich eine ID besessen, welche bei ih-
rer Einreise nach Äthiopien konfisziert worden sei, weitere Papiere habe
sie keine besessen (B12/17, S. 6).
5.4
Die von der Beschwerdeführerin in Kopie zu den Akten gereichte Urkunde
ist in amharischer und englischer Sprache abgefasst, trägt in englischer
Fassung den Titel "Marriage Certificate" und ist mit dem äthiopischen und
dem abendländischen Kalender entsprechenden Datum versehen, wel-
che im Übrigen übereinstimmen, was einen Fehler bei der Umdatierung
von vorneherein ausschliesst. Gemäss Wortlaut wurde die Ehe am 8.
September 2004 (nach äthiopischem Kalender) bzw. am 16. Mai 2012
(nach abendländischem Kalender) vor dem Zivilstandesamt in Addis Abe-
ba geschlossen. Als Adresse ist bei den Beschwerdeführenden
C._______ angegeben, was sehr ähnlich klingt wie D._______, der Name
des Flüchtlingslagers, in welchem sich die Beschwerdeführerin nach ihrer
Ankunft in Äthiopien eigenen Angaben zufolge aufgehalten hat
(B12/17, S. 11). Dieser Umstand legt die Vermutung nahe, dass sich die
Beschwerdeführenden gemeinsam im Flüchtlingslager D._______ auf-
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gehalten haben, was nicht mit der Version der Beschwerdeführerin in
Einklang zu bringen ist, sie habe seit der Desertion ihres Ehemannes
nichts mehr von ihm gehört. Ferner ist dem Gericht bekannt, dass nach
äthiopischer Rechtsordnung die formellen Voraussetzungen für eine Ehe-
schliessung dergestalt sind, dass Heiratswillige (u.a.) persönlich beim Zi-
vilstandesamt vorstellig werden müssen, ein Ausweisdokument vorzuwei-
sen haben und entweder eine Heiratsurkunde (für den Fall, dass die Ehe
lediglich zu bestätigen ist), ein Scheidungsurteil oder eine offizielle Bestä-
tigung, wonach sie unverheiratet sind, mitführen müssen. Wenn die Be-
schwerdeführerin vorbringt, dass ihr in Abwesenheit des Beschwerdefüh-
rers, ohne ID und ohne Heiratsurkunde, das heisst vorschriftswidrig, ein
Heiratszertifikat ausgestellt wurde, so ist dies unglaubhaft. Hinzu kommt,
dass nicht einzusehen ist, weshalb sie lediglich eine Kopie von ihrer ID
erstellt haben soll, nicht jedoch von ihrer Heiratsurkunde. Die Beschwer-
deführerin gab denn auch an, dass sie bei ihrer Ausreise lediglich ihre ID
dabei gehabt habe und keine weiteren Papiere (B12/17, S. 6). Die Aus-
sage, wonach ihr die Heiratsurkunde bei der Einreise abgenommen wur-
de, ist folglich nicht glaubhaft. Im Zusammenhang mit der ID und der Hei-
ratsurkunde fällt im Übrigen auf, dass die angegebenen Geburtsdaten der
Beschwerdeführerin (11. Juli 1988 bzw. 5 März 1988) nicht übereinstim-
men, was ebenfalls Fragen aufwirft. Hinzu kommt ein weiterer Wider-
spruch: Nach ihrem Leben nach der Scheidung von ihrem ersten Mann
im Jahr 2009 befragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie mit ihren
Kindern zurück zu ihren Eltern gezogen sei. Der Beschwerdeführer, mit
dem sie – will man den Aussagen in ihrer Eingabe folgen – bereits seit ca.
einem Jahr zusammengelebt haben will, bleibt in dieser ersten Schilde-
rung unerwähnt. Hätten die Beschwerdeführenden zu diesem Zeitpunkt
tatsächlich einen gemeinsamen Haushalt geführt, ist nicht nachvollzieh-
bar, weshalb im Zusammenhang mit ihrer Wohnsituation ihre Kinder und
Eltern erwähnt wurden, nicht jedoch der Beschwerdeführer.
5.5 Aus dem Gesagten geht hervor, dass die Beschwerdeführenden ent-
gegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin vor ihrer Flucht nicht in
einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben, weshalb das BFM das Ge-
such um Familiennachzug zu Recht abgelehnt hat.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
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7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf ins-
gesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das BFM.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Martina Kunert
Versand: