Abtei lung IV
D-3480/2008
law/bah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . J u n i 2 0 0 8
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren _______, Staatsangehörigkeit
unbekannt,
vertreten durch Hans Peter Roth,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung
des BFM vom 29. April 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3480/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben gemäss ein Staatsan-
gehöriger Sierra Leones, am 10. April 2000 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, seit 1. Januar 2005 Be-
standteil des BFM) mit Verfügung vom 21. Juni 2002 feststellte, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylge-
such ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren
Vollzug anordnete,
dass die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) auf eine gegen
diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 24. Juli 2002 mit Urteil
vom 27. August 2002 nicht eintrat,
dass der Beschwerdeführer unter Missachtung der am 24. Oktober
2002 abgelaufenen Ausreisefrist in der Schweiz verblieb,
dass das Generalkonsulat der Republik Sierra Leone dem Bundesamt
am 6. Mai 2003 im Anschluss an eine mit dem Beschwerdeführer
durchgeführte Anhörung mitteilte, die anhörende Kommission könne
diesen keinesfalls als sierra-leonischen Staatsangehörigen anerken-
nen,
dass der Beschwerdeführer das Bundesamt durch seinen Rechtsver-
treter am 27. Februar 2008 ersuchte, wiedererwägungsweise noch-
mals auf die Sache einzutreten und die Unzumutbarkeit der Wegwei-
sung festzustellen,
dass zusammen mit der Rechtsschrift ein ärztliches Zeugnis von
Dr. B._______ eingereicht wurde, gemäss welchem der Beschwer-
deführer, der sich seit dem 26. November 2007 im Sanatorium
A._______ befinde, an paranoider Schizophrenie in Verbindung mit
einer posttraumatischen Belastungsstörung leide,
dass der Beschwerdeführer medikamentös und psychotherapeutisch
behandelt werde und die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vom
behandelnden Arzt verneint werde, weil der Beschwerdeführer suizidal
gefährdet sei,
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dass im Heimatland die Gefahr eine Verwahrlosung bestehe, weil dort
ein tragfähiges soziales Netz vermutlich nicht bestehe,
dass eine auf das Krankheitsbild des Beschwerdeführers zugeschnitte-
ne Behandlungsmöglichkeit in Sierra Leone nicht vorhanden sein dürf-
te,
dass das Bundesamt die Eingabe vom 27. Februar 2008 als Gesuch
um Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung vom 21. Juni 2002,
soweit dort der Vollzug der Wegweisung angeordnet worden war, ent-
gegennahm und den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom
18. März 2008 gestützt auf Art. 17b Abs. 3 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) aufforderte, bis zum 2. April 2008 ei-
nen Gebührenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- zu leisten, ver-
bunden mit der Androhung, bei ungenutzt abgelaufener Frist werde auf
das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten,
dass das Bundesamt die Erhebung eines Gebührenvorschusses insbe-
sondere damit begründete, die Begehren im Wiedererwägungsgesuch
erwiesen sich als aussichtslos,
dass der Beschwerdeführer seine wahre Herkunft verschweige und
seine Identität somit nicht feststehe, so dass es dem Bundesamt nicht
möglich sei, die Zumutbarkeit der Wegweisung ins Heimatland zu prü-
fen, da ihm dieses nicht bekannt sei,
dass die Untersuchungspflicht des Bundesamtes ihre Grenzen an der
Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers finde und es nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht Sache der Asyl-
behörden sei, bei fehlenden Hinweisen seitens der Asylsuchenden
nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Her-
kunftsländern zu forschen,
dass das BFM mit Verfügung vom 29. April 2008 – eröffnet am 2. Mai
2008 – auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eintrat, mit der Begrün-
dung, der Beschwerdeführer habe den Gebührenvorschuss innert an-
gesetzter Frist nicht geleistet,
dass es im Verfügungsdispositiv die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit
der Verfügung vom 25. April 2002 bestätigte und feststellte, einer allfäl-
ligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu,
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dass der Beschwerdeführer am 28. Mai 2008 beim Bundesverwal-
tungsgericht eine Beschwerde gegen die Nichteintretensverfügung ein-
reichen und beantragen liess, der Entscheid vom 29. April 2008 sei
aufzuheben, das Bundesamt sei anzuweisen, auf das Wiedererwä-
gungsgesuch vom 27. Februar 2008 einzutreten, es sei auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren und das Migrationsamt des Kantons Zürich
sei anzuweisen, bis zum Entscheid über die Aussetzung des Vollzugs
von Vollzugshandlungen abzusehen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des Bundesam-
tes auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art.
31, 32 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass vorliegend der Entscheid vom 29. April 2008, mit welchem auf
das Gesuch des Beschwerdeführers vom 27. Februar 2008 um Wie-
dererwägung der ursprünglichen Verfügung des Bundesamtes vom
22. April 2002, soweit dort der Vollzug der Wegweisung angeordnet
worden war, nicht eingetreten wurde, eine Verfügung des Bundesam-
tes im Bereich des Asyls darstellt, die mit Beschwerde an das letztins-
tanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden
kann,
dass hingegen die selbständig eröffnete Zwischenverfügung vom
18. März 2008, mit welcher das Bundesamt unter Darlegung der aus-
schlaggebenden Gründe die Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungs-
gesuchs festgestellt und den Beschwerdeführer unter Fristansetzung
und Androhung der Nichteintretensfolge zur Leistung eines Gebühren-
vorschusses aufgefordert hat, nicht selbständig beim Bundesverwal-
tungsgericht anfechtbar ist (vgl. BVGE 2007/18 E. 4 S. 215 ff.),
dass sich die Zwischenverfügung vom 18. März 2008 – mit ihren Erwä-
gungen zur Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs und der
daran geknüpften Gebührenvorschusserhebung – jedoch unmittelbar
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auf den Inhalt der Endverfügung vom 29. April 2008 ausgewirkt hat,
weshalb sie durch Beschwerde gegen diese Endverfügung beim
Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann (vgl. Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 46 Abs. 2 VwVG),
dass die Eingabe des Beschwerdeführers sich implizit auch gegen die
Zwischenverfügung des Bundesamtes vom 18. März 2008 richtet (vgl.
S. 2 und 3 der Beschwerde),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem Bundesamt teilge-
nommen hat, durch die Nichteintretensverfügung vom 29. April 2008
besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung hat (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass er diese drei Teilvoraussetzungen der Beschwerdelegitimation in
gleichem Masse auch in Bezug auf die Zwischenverfügung des Bun-
desamtes vom 18. März 2008 erfüllt,
dass gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG für die Beschwerde gegen Nicht-
eintretensentscheide die Frist 5 Arbeitstage beträgt,
dass die vorliegende Beschwerde vom 28. Mai 2008 gegen die am 2.
Mai 2008 eröffnete Verfügung vom 29. April 2008 verspätet wäre, wenn
die kurze Beschwerdefrist von 5 Arbeitstagen auch gegen Nichteintre-
tensentscheide gestützt auf Art. 17b Abs. 3 AsylG gelten würde,
dass das BFM in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfü-
gung vom 29. April 2008 festhielt, gegen diesen Entscheid könne in-
nert 30 Tagen Beschwerde erhoben werden,
dass dem Beschwerdeführer aus dieser (allenfalls) fehlerhaften
Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen darf (vgl. BEATRICE
WEBER-DÜRLER, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Basel und
Frankfurt a.M., S. 168 mit Hinweisen), weshalb vorliegend ohnehin von
der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinreichung auszugehen ist,
dass demnach die Frage, ob die kurze Beschwerdefrist gemäss Art.
108 Abs. 2 AsylG auch bei Nichteintretensentscheiden nach Art. 17b
Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, offen bleiben kann,
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dass die Beschwerde in gültiger Form eingereicht wurde (Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 52 VwVG), weshalb auf diese einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel zu verzichten ist,
dass das BFM für das betreffende Verfahren eine Gebühr erhebt, wenn
es ein nach rechtskräftigem Abschluss des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens eingereichtes Wiedererwägungsgesuch ablehnt oder darauf
nicht eintritt (Art. 17b Abs. 1 AsylG),
dass diese Gebühr – Verfahren von aussergewöhnlichem Umfang oder
besonderer Schwierigkeit vorbehalten – Fr. 1'200.-- beträgt (Art. 17b
Abs. 5 AsylG i.V.m. Art. 7c Abs. 1 und 2 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311),
dass das BFM von der um Wiedererwägung ersuchenden Person ei-
nen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrens-
kosten verlangen kann, wobei es zu dessen Leistung unter Androhung
des Nichteintretens eine angemessene Frist setzt,
dass auf einen solchen Gebührenvorschuss verzichtet wird, wenn die
gesuchstellende Person bedürftig ist und gleichzeitig ihre Begehren
nicht von vornherein aussichtslos erscheinen (Art. 17b Abs. 3 Bst. a
i.V.m. Abs. 2 AsylG),
dass im konkreten Fall angesichts der hiervor skizzierten Prozessge-
schichte ein rechtskräftig abgeschlossenes Asyl- und Wegweisungs-
verfahren und damit für das Bundesamt die Grundvoraussetzung dafür
vorlag, um einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen
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Verfahrenskosten zu erheben und das Nichteintreten bei ungenutzter
Frist anzudrohen (vgl. Art. 17b Abs. 3 AsylG),
dass demnach zu prüfen bleibt, ob nicht Verzichtsgründe im Sinne von
Art. 17b Abs. 3 Bst. a AsylG einem solchen Vorgehen des Bundesam-
tes entgegenstanden,
dass das Bundesamt in seiner Zwischenverfügung vom 18. März 2008
überzeugend dargelegt hat, aus welchen Gründen dem Beschwerde-
führer die behauptete Herkunft aus Sierra Leone nicht geglaubt wer-
den kann,
dass auch das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum
Schluss gelangt, der Beschwerdeführer stamme nicht aus Sierra Leo-
ne,
dass die Identität bzw. die Herkunft des Beschwerdeführers nicht fest-
steht, weshalb es nicht möglich ist, sinnvoll zu prüfen, ob er im tat-
sächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund der von ihm geltend
gemachten gesundheitlichen Probleme im Sinne von Art. 83 Abs. 4
des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16.
Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) konkret gefährdet wäre,
dass der Beschwerdeführer verpflichtet ist, seine Identität und damit
seine Staatsangehörigkeit offen zu legen (Art. 8 Abs. 1 Bst. a AsylG;
Art. 1 der Asylverordnung über Verfahrensfragen vom 11. August 1999
[Asylverortnung1, AsylV 1, SR 142.311) und es deshalb nicht Sache
der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernis-
sen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 5 f.),
dass in der Beschwerde zur Frage der Identität und Herkunft des Be-
schwerdeführers bezeichnenderweise nicht Stellung genommen wird,
dass das Bundesamt aufgrund der konkreten Aktenlage die im Wieder-
erwägungsgesuch gestellten Begehren somit zu Recht als von vornhe-
rein aussichtslos im Sinne von Art. 17b Abs. 2 in fine AsylG beurteilte,
und somit zur Erhebung eines Gebührenvorschusses bei gleichzeitiger
Androhung des Nichteintretens befugt war,
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dass der Beschwerdeführer innert der bis zum 2. April 2008 laufenden
Frist den vom Bundesamt einverlangten Gebührenvorschuss von
Fr. 1'200.-- nicht geleistet hat,
dass das Bundesamt somit zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch
vom 27. Februar 2008 nicht eingetreten ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und Anordnung vollzugshemmender Massnahmen durch den
direkten Entscheid in der Hauptsache gegenstandlos werden,
dass sich die Beschwerde aufgrund der oben stehenden Erwägungen
als aussichtslos darstellte, weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 800.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1, 2 und 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist mittels beiliegendem Einzahlungsschein in-
nert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse
zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- (kantonale Behörde)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand:
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