Abtei lung IV
D-3481/2006/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . J u n i 2 0 0 9
Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Thomas Wespi,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
A._______, geboren (...), Côte d'Ivoire,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF
vom 12. August 2004 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3481/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat nach eigenen An-
gaben am 24. Juli 2002 mit dem Schiff und gelangte via Italien am
15. August 2002 illegal in die Schweiz, wo er am nächsten Tag ein
Asylgesuch stellte. Nach einer Kurzbefragung in der Empfangsstelle
Kreuzlingen am 19. August 2002 wurde der Beschwerdeführer für die
Dauer des Verfahrens dem Kanton Luzern zugewiesen. Am 26. Sep-
tember 2002 fand die Anhörung zu den Asylgründen durch die zustän-
dige kantonale Behörde statt. Am 29. Juli 2004 erfolgte eine ergänzen-
de Anhörung durch das BFF.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer bei den beiden ersten
Befragungen geltend, seit 1990 ein Führungsmitglied der Studenten-
gewerkschaft "Fédération Estudiantine et Scolaire de la Côte d'Ivoire"
(FESCI) und seit 1994 einer der Führer der politischen Partei "Ras-
semblement des Républicains" (RDR) von Allassane Ouattara zu sein.
Er habe an der Universität Cocody in Abidjan von 1997 bis 2000 [...]
studiert und auf dem Universitätscampus gewohnt. Am 23., 24. und
25. Oktober 2000 und am 4./5. und 5./6. Dezember 2000 habe er für
den RDR Protestmärsche für die Demokratisierung des Landes und
gegen die Benachteiligung der Ethnie der Dioula durch das Regime
mitorganisiert und deshalb Abidjan am 31. Dezember 2000 verlassen
müssen. Er habe dann im väterlichen Heimatdorf X._______ im Nord-
westen des Landes gelebt und ab Mai 2002 bei seinem Onkel in
Y._______, wo er im Mai 2002 im Zusammenhang mit den Regional-
wahlen vom Juli 2002 an einer Versammlung des RDR teilgenommen
habe, an der die Armee mehrere Teilnehmer erschossen habe. Als
sein Onkel verhaftet worden sei, habe er am 24. Juli 2002 das Land
verlassen.
B.
Bei der dritten Anhörung fast zwei Jahre später machte der Beschwer-
deführer – [...] – geltend, einer der Chefs des "Anti-Chambre", des be-
waffneten Arms der FESCI in Cocody-Abidjan gewesen zu sein. Bei
Auseinandersetzungen im Rahmen von Machtkämpfen zwischen den
zwei Blöcken innerhalb der FESCI habe er Mitgliedern der gegneri-
schen Gruppe mit einer Machete Körperteile abgehauen, als Vergel-
tung für Verstümmelungen an Mitgliedern seiner Gruppe. Sein Enga-
gement für die FESCI habe im Oktober 2000 geendet. In Abidjan sei er
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D-3481/2006
auch Gründungsmitglied des "Rassemblement des jeunes Républi-
cains" (RJR), einer Unterorganisation des RDR sowie Stellvertreter
des [...] gewesen. In Y._______ sei er als Koordinator der
Wahlkampagne des lokalen RDR-Kandidaten auch für die Sicherheit
zuständig gewesen. Er habe Demonstrationen organisiert, an denen
viele Polizisten getötet worden seien. Der Beschwerdeführer gab an,
er fürchte sich sowohl vor der Polizei als auch vor einigen Mitgliedern
der FESCI und des RDR. Auch weil der RDR in der Schweiz Position
gegen die Regierung Gbagbo bezogen habe, brauche er den Schutz
der Schweiz. Der Beschwerdeführer reichte bei der Bundesanhörung
diverse Beweismittel ein (Wählerkarte und Mitgliederkarte des RDR
Côte d'Ivoire im Original, Studentenkarte, Mitgliederkarte des RDR
Schweiz, BAC-Diplom und zwei Studienbestätigungen der Universität
in Kopie, vgl. Akte A13/1-6).
C.
Das BFF stellte mit Verfügung vom 12. August 2004 – eröffnet am
13. August 2004 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte
es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ord-
nete den Vollzug an. Zur Begründung führte das BFF aus, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht stand.
D.
Mit Beschwerde vom 8. September 2004 und unter Beilage eines um-
fangreichen handschriftlichen Schreibens zu seinen politischen Tätig-
keiten (datiert vom 2. September 2004) beantragte der Beschwerde-
führer bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskom-
mission (ARK) unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz sowie – sinngemäss – die Anerkennung als
Flüchtling und die Asylgewährung. Eventualiter sei die Unzulässigkeit
und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und dem
Beschwerdeführer als Folge davon die vorläufige Aufnahme zu gewäh-
ren. Es sei von der Erhebung von Verfahrenskosten inkl. eines Kosten-
vorschusses abzusehen. Diverse Dokumente fanden Eingang in die
Akten (u.a. Kopien von drei polizeilichen Vorladungen von Oktober bis
November 2002, Kopien einer "Attestation d'identité" bzw. eines "Certi-
ficat de Nationalité" und eines Auszugs aus dem Zivilstandsregister,
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Kopien von Schreiben des RDR Côte d'Ivoire und des RDR Schweiz,
ein Schreiben des "Mouvement Ivoirien des Droits de l'Homme"
(MIDH), Internetausdrucke diverser Zeitungsartikel, Kopien von Fotos
einer Demonstration in der Schweiz).
E.
Mit Zwischenverfügung vom 14. September 2004 wies die ARK das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) wegen fehlender Bedürftigkeit ab und
verzichtete indessen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F.
Mit Eingaben vom 13. September 2004 und vom 30. September 2004
reichte der Beschwerdeführer als Beschwerdeergänzung ein Bestäti-
gungsschreiben zu seiner Rolle im RJR nach (als Internetausdruck, in
Kopie und im Original).
G.
Das BFF hielt in der Vernehmlassung vom 4. Oktober 2004 an seinen
Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Instruktionsverfügung vom 5. Oktober 2004 wurde dem Beschwer-
deführer die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Replik zugestellt.
I.
Der Beschwerdeführer reichte am 15. Oktober 2004 seine Replik zur
Vernehmlassung der Vorinstanz ein. Mit der Stellungnahme vom
15. Oktober 2004 und Eingaben vom 15. Februar 2005 und vom
16. März 2005 reichte er zudem weitere Beweismittel ein (u.a. Origina-
le der bereits mit der Beschwerde als Kopien eingereichten Schreiben
des RDR und des MIDH, von polizeilichen Vorladungen, der "Attestati-
on d'identité" und des Zivilstandsregisterauszugs, sowie einen Mitglie-
derausweis des RDR im Original, Internetausdrucke von Fotos einer
Demonstration in Genf, ein T- Shirt mit dem Aufdruck "TEXAS - MUNI-
CIPALITE 2001 - RDR", ein Schreiben des RDR Schweiz, eine CD und
Internetausdrucke von der Website des RDR Schweiz).
J.
Mit Eingaben vom 21. Mai 2009 und vom 25. Mai 2009 reichte der Be-
schwerdeführer Kopien seiner E-Mail- und Fax-Korrespondenz mit der
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ivorischen Botschaft in Bern, dem Präsidenten Laurent Gbagbo und
der Regierung aus den Jahren 2008 und 2009 ein sowie eine CD-Rom
mit zahlreichen Dokumenten über ein Investitionsprojekt, das er in Zu-
sammenarbeit mit der Schweizer Aktiengesellschaft C._______ seit
2006 in Côte d'Ivoire plant.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
bzw. BFF gehört zu den Behörden im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG
und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine
das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf
die Beschwerde ist demzufolge einzutreten.
2.
2.1
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Bundesamt habe den
Sachverhalt unvollständig abgeklärt und rügt eine Verletzung von
Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 41 AsylG.
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2.3 Im Verwaltungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz und
die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG; für
das Asylverfahren ausserdem Art. 6 AsylG). Mithin ist die zuständige
Behörde verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs rele-
vanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. zur Bedeu-
tung des Untersuchungsgrundsatzes allgemein etwa ULRICH HÄFELIN/
GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl.,
Zürich/Basel/Genf/St. Gallen 2006, S. 351 f.; PATRICK KRAUSKOPF/KATRIN
EMMENEGGER, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.],
Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 12, N 15 ff.).
Dieser Grundsatz wird allerdings durch die allgemeine Mitwirkungs-
pflicht der Parteien (Art. 13 VwVG) sowie im Asylverfahren durch die
besondere Mitwirkungspflicht einer asylsuchenden Person (Art. 8
AsylG) begleitet (s. zum Verhältnis zwischen Untersuchungsgrundsatz
und Mitwirkungspflicht im Asylverfahren EMARK [Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission] 1993 Nr. 7
E. 3d, 1995 Nr. 23 E. 5a, 2003 Nr. 13 E. 4c). Für die asylsuchende
Person bringt dies insbesondere mit sich, dass sie der Behörde alle
Gründe mitzuteilen hat, die für die Asylgewährung oder für den Ver-
zicht auf den Vollzug der Wegweisung relevant sein könnten. Ferner
ergibt sich aus Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG, dass die asylsuchende Per-
son verpflichtet ist, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen
und sie unverzüglich einzureichen oder, soweit dies zumutbar er-
scheint, sich darum zu bemühen, sie innerhalb einer angemessenen
Frist zu beschaffen.
2.4 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass die Gründe, aus denen der Beschwerdeführer sein
Heimatland verlassen hat, in casu vollständig abgeklärt wurden, was
auch dem aufgeführten Sachverhalt unter Bst. A und B zu entnehmen
ist. Dass der Beschwerdeführer an der kantonalen Anhörung und an
der ergänzenden Bundesanhörung genügend Gelegenheit hatte, seine
Asylvorbringen darzulegen, zeigen auch die Protokolle. So versuchte
der Sachbearbeiter an der Bundesanhörung, mittels Fragen den Be-
schwerdeführer dazu zu bewegen, konkret über seine Person und
nicht bloss allgemein über die politische Situation in seiner Heimat zu
berichten. Auf die Frage, ob konkret nach ihm gefahndet werde, ant-
wortete er beispielweise ausweichend: "Ich bin nicht allein in dieser Si-
tuation. Wenn ich heute in mein Heimatland zurückkehre, würde ich
getötet werden" (Akte A12 S. 10). Der Beschwerdeführer tendierte
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dazu, auf Fragen des Befragers ausweichend und / oder ausschwei-
fend zu antworten. Auf die Frage gegen Ende der dritten Anhörung:
"Wenn Sie jetzt zurückkehren müssten, vor wem würden Sie sich kon-
kret am meisten fürchten, vor der Polizei, vor der Armee, vor den Leu-
ten der FESCI oder vor den heutigen Exponenten der RDR?" antwor-
tete der Beschwerdeführer: "Bevor ich die Frage beantworte, möchte
ich Ihnen erklären, was für Bedrohungen ich gehabt habe, danach
werden Sie verstehen, was genau passiert ist. So kann ich Ihre Frage
beantworten mit Beispielen. Sind Sie einverstanden? Damit man die
Frage beantworten kann sollte man Erklärungen abgeben können"
(vgl. Akte A12 S. 11). Der Beschwerdeführer hatte in den drei Anhö-
rungen genügend Gelegenheit, weitere Details und konkretisierende
Angaben über seine politischen Aktivitäten darzulegen. Zu Recht hält
die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 4. Oktober 2004 fest, von
einem Studenten dürfe erwartet werden, dass er konkrete Fragen prä-
zise zu beantworten im Stande sei (Akte A 27 S. 1). Zudem bestätigte
der Beschwerdeführer bei Protokollabschluss in der kantonalen Anhö-
rung, er habe alle Gründe für sein Asylgesuch genannt (Akte A7 S. 10)
und er habe alles sagen können, was für sein Asylgesuch wichtig sei
(Akte A7 S. 13). In der dritten Anhörung erhielt er nach der Rücküber-
setzung nochmals Gelegenheit, Ergänzungen zu seiner Person (nicht
zur politischen Situation in der Côte d'Ivoire) anzubringen. Diese Aus-
führungen beendete er mit der Aussage: "Das ist alles" (Akte A12
S. 13). Auch daraus folgt, dass die Vorinstanz den Sachverhalt ab-
schliessend beziehungsweise komplett erstellt hat. Die Rüge der Ver-
letzung des Untersuchungsgrundsatzes trifft daher nicht zu.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
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3.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nach-
teile von bestimmter Intensität erlitten hat bzw. mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten
muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure
zugefügt worden sind bzw. zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE
2008/4 E. 5.2 S. 37, EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., EMARK
2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlings-
rechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland
keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2
S. 37 f., EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff., EMARK 2005 Nr. 21
E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung
der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Aus-
reise vorhandenen Verfolgung oder begründete Furcht vor einer sol-
chen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im
Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht eben-
falls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimat-
staat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten
und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichti-
gen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20;
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18; WALTER
KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990,
S. 135 ff.).
4.
4.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.2 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die
Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standhalten.
Seite 8
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4.3 Im Wesentlichen führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer
habe sich in den verschiedenen Befragungen zu zentralen Punkten wi-
dersprüchlich geäussert, insbesondere zu seinen Aufenthaltsorten vor
der Ausreise, den unmittelbaren Fluchtgründen, den politischen Aktivi-
täten sowie dem Verbleib von Mitgliederausweisen (Akten A12 S. 4, A7
S. 12). Er sei nicht in der Lage gewesen, die behaupteten politischen
Aktivitäten annähernd konkret und präzise zu beschreiben. Seine
Schilderungen hätten sich in Allgemeinplätzen erschöpft und er habe
die Tendenz gehabt, auf konkrete Antworten mit ausschweifenden, an
der Frage vorbeizielenden Erklärungen zu antworten. Die Vorinstanz
geht deshalb davon aus, der Beschwerdeführer habe die geschilderten
Ereignisse nicht persönlich erlebt. Die vom Beschwerdeführer anläss-
lich der Bundesanhörung eingereichten Dokumente (Akte A13) be-
zeichnete die Vorinstanz als asylrechtlich nicht relevant. Sie seien
höchstens geeignet, zusammen mit einem Personalausweis die gel-
tend gemachte Identität (Wählerkarte, Nr. 1) bzw. den Status als Stu-
dent (Studentenkarte, Studienbestätigungen, BAC-Diplom, Nr. 2, 4, 5)
sowie eine einfache Mitgliedschaft in einer legalen politischen Partei
(Mitgliederkarten des RDR, Nr. 3 und 6) zu belegen. Da die Beweismit-
tel untauglich seien, erübrige sich eine Prüfung ihrer Echtheit.
4.4 In der Rechtsmitteleingabe führte der Beschwerdeführer aus, die
Vorinstanz habe seine Glaubwürdigkeit zu Unrecht verneint. Bezüglich
den von der Vorinstanz behaupteten widersprüchlichen Aussagen zu
seinen Fluchtgründen – bei der Erstbefragung hatte er den Konflikt bei
den Regionalwahlen in Y._______ als Ausreisegrund geltend gemacht,
bei den späteren Anhörungen Meinungsverschiedenheiten innerhalb
des RDR und der FESCI – macht der Beschwerdeführer geltend, diese
Aussagen würden sich nicht widersprechen, sondern ergänzen. Die
unsichere politische Lage sowie die Unstimmigkeiten zwischen den
Parteien hätten nicht nur ihn, sondern auch seine Familie gefährdet,
wie auch die Verhaftung seines Onkels zeige. Aufgrund der Gescheh-
nisse habe er nicht mehr darauf vertraut, dass die Funktionäre seiner
Partei ihn vor der Regierung schützen könnten. Er habe sein Land in-
folge dieser zusammenhängenden Vorkommnisse verlassen. Zur Kritik
der Vorinstanz an widersprüchlichen Aussagen zu seinen politischen
Aktivitäten macht der Beschwerdeführer in seiner handschriftlichen
Beschwerdebeilage (datiert vom 2. September 2004) geltend, er sei
[...] in der Sektion [...] des RDR gewesen und habe in dieser Sektion
eine führende Position innegehabt. Im nationalen Kontext gehöre er
aber nicht zur Parteielite. Er habe die Ideen der Parteielite auf regiona-
Seite 9
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ler Basis umgesetzt und alle organisatorischen und koordinativen Auf-
gaben ausgeführt. Zur Kritik der Vorinstanz, der Beschwerdeführer
habe in den drei Anhörungen seine politischen Aktivitäten weder kon-
kret noch präzise beschrieben, weshalb er die geschilderten Gescheh-
nisse nicht persönlich erlebt haben könne, entgegnet er, die fehlende
Präzisierung beruhe auf der Komplexität der ivorischen Politik. Zudem
habe das Bundesamt die im Entscheid angeführten Beispiele für die
fehlende Präzisierung aus dem Kontext gerissen, was das Verständnis
nicht erleichtere. Er sei an keiner Anhörung aufgefordert worden, ge-
nauer über seine Tätigkeiten zu berichten.
4.5 In seiner Vernehmlassung vom 4. Oktober 2004 stellte das BFF
unter anderem fest, auch die umfangreiche handschriftliche Beschwer-
debeilage sei nicht geeignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers
plausibel zu begründen. Seine konkrete Rolle bleibe nach wie vor un-
klar. Aus den Vorbringen in der Beschwerde entstehe der Eindruck, der
Beschwerdeführer habe im Herbst 2000 in führender Position für den
RDR insgesamt gehandelt, was im Widerspruch stehe zu den in den
Anhörungen geschilderten Funktionen in der FESCI und der Jugendor-
ganisation RJR des RDR. Es sei nicht nachvollziehbar, warum er auf
wiederholte Fragen nach seinen konkreten Tätigkeiten etwa für den
RDR seine angeblich zentrale Rolle mit keinem Wort erwähnt habe.
Die drei eingereichten polizeilichen Vorladungen, die jeweils am glei-
chen Tag ausgestellt wurden, an dem sich der Beschwerdeführer bei
der Polizei hätte einfinden sollen (wobei ein Tag ein Sonntag gewesen
sei), bezeichnete die Vorinstanz als gefälscht. Hinsichtlich der übrigen
Begründung wird auf die Akten verwiesen.
4.6 Aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15. Oktober
2004 und seinen oben erwähnten Eingaben vom 15. Februar 2005 und
vom 16. März 2005 geht hervor, dass er die Einschätzung des BFF
nicht teilt. Er habe seine Aktivitäten in der Beschwerdebeilage klar be-
schrieben. Er sei Chef des "Anti-Chambre" der [...] der FESCI und Or-
ganisationssekretär des RJR [...] gewesen sowie einer der Hauptorga-
nisatoren der genannten Demonstrationen. Über seine Rolle im RDR
sei er nie befragt worden. Dazu habe er jedoch in der Beschwerde
ausführlich Stellung genommen. Zwischen einem Engagement in einer
Studentengewerkschaft und in einer politischen Partei sehe er keinen
Widerspruch. Er habe aber seine Aktivitäten für die FESCI eingestellt,
um sich ganz der Politik widmen zu können. Zur Tatsache, dass die
drei polizeilichen Vorladungen jeweils am gleichen Tag ausgestellt wur-
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den, an dem sich der Beschwerdeführer bei der Polizei hätte einfinden
sollen, meint dieser unter anderem, zur Zeit der Ausstellung der Vorla-
dungen sei er bereits in der Schweiz gewesen. In Kriegszeiten hätten
Daten, Tage und Stunden zudem keine Bedeutung. Feinde der Regie-
rung wie er würden kurzfristig vorgeladen, um Druck auf sie auszu-
üben. Er befinde sich auf einer Todesliste der Regierung. Als Intellek-
tueller könne er gar keine gefälschten Dokumente einreichen. Er sei
weder ein ivorischer Polizist noch ein Experte für solche Dokumente.
Der Beschwerdeführer ersucht das Gericht, zur Prüfung der Echtheit
der Dokumente eigene Experten beizuziehen. Hinsichtlich der übrigen
Begründung wird auf die Akten verwiesen.
5.
5.1 Wie bereits erwähnt (E. 3.2), ist für die Beurteilung der Flücht-
lingseigenschaft die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides mass-
gebend. Entscheidend ist somit, ob die geltend gemachte Verfolgung
aktuell noch begründet erscheint. Dabei ist eine allenfalls eingetretene
Veränderung der objektiven Situation im Heimatland seit der Ausreise
zugunsten und zulasten des Gesuchstellers zu berücksichtigen.
5.2 Unabhängig von der Frage, ob die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers als glaubhaft zu beurteilen sind, ist im heutigen Zeitpunkt festzu-
stellen, dass sich die Lage seit der Ausreise des Beschwerdeführers
im Juli 2002 und seit dem erstinstanzlichen Entscheid vom 12. August
2004 massgeblich verändert hat. Das Bundesverwaltungsgericht stell-
te in seinem Urteil D-4477/2006 vom 28. Januar 2008 fest, dass im
Rahmen des Abkommens von Ouagadougou vom 4. März 2007, un-
terzeichnet vom Präsidenten Laurent Gbagbo und dem Generalse-
kretär der "Forces nouvelles", Guillaume Soro, welches – im Unter-
schied zu früheren Übereinkommen – die wichtigsten politischen Ak-
teure in der Regierung vereint, die politische Lage deutlich stabilisiert
werden konnte. Seit April 2007 sind die "Forces nouvelles" in die Re-
gierung eingebunden und Guillaume Soro wurde zum Premierminis-
ter ernannt. Die vollständige Aufhebung der "zone de confiance", ei-
ner von internationalen Friedenstruppen überwachten Pufferzone
zwischen den ehemaligen Rebellen und den Regierungstruppen wur-
de im Juli 2008 abgeschlossen (vgl. Nineteenth progress report of
the Secretary-General on the United Nations [UN] Operation in Côte
d'Ivoire, UN Security Council, vom 8. Januar 2009, S/2009/21). In der
aus 33 Ministern bestehenden nationalen Einheitsregierung sind alle
wichtigen Parteien vertreten. Neben den Forces nouvelles mit sieben
Seite 11
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Ministern, dem Front populaire ivoirien (FPI) von Laurent Gbagbo mit
11 Ministern und dem Parti démocratique de Côte d'Ivoire (PDCI) mit
fünf ist auch der RDR mit fünf Ministern vertreten (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-4477/2006 vom 28. Januar 2008
E. 7.1). Obwohl bis heute noch nicht alle vereinbarten Punkte des
Abkommens von Ouagadougou umgesetzt werden konnten, ist eine
positive Entwicklung der allgemeinen Sicherheits- und Menschen-
rechtslage festzustellen und insgesamt der Schluss zu ziehen, dass
in der Côte d'Ivoire keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation und
auch keine Situation allgemeiner Gewalt mehr herrsche (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-4477/2006 vom 28. Januar 2008
E. 8.2 und 8.3).
5.3 Nachdem Präsident Gbagbo im April 2007 ein Amnestiegesetz
unterzeichnet hatte, kehrten mehrere Oppositionelle, darunter auch
solche der Partei RDR, aus dem Exil zurück. Politische Parteien kön-
nen weitgehend unbehelligt aktiv sein (vgl. Sixteenth progress report
of the Secretary-General on the United Nations Operation in Côte
d'Ivoire, UN Securiy Council, 15. April 2008). Es gibt keine Hinweise
auf Übergriffe auf Personen aufgrund ihrer ethnisch-religiösen Identi-
tät oder auf Anhänger der Oppositionspartei RDR (vgl. US State De-
partment, Côte d'Ivoire. Country Reports on Human Rights Practices
2007, 11. März 2008). Obwohl die Präsidentschaftswahlen in Côte
d'Ivoire immer wieder verschoben wurden und noch immer kein ver-
bindlicher Termin festgelegt wurde, befinden sich die Kandidaten be-
reits im Wahlkampf und bereisen zu diesem Zweck das Land. Die Op-
position, inklusive Alassane Ouattara, der Präsidentschaftskandidat
des RDR, kritisiert die stetigen Verzögerungen. Wie die anderen Par-
teien, welche einen Präsidentschaftskandidaten stellen, hat auch der
RDR bereits im ganzen Land eine Wahlkampf-Logistik installiert (vgl.
Jeune Afrique vom 2. März 2009, Le grand bluff,
). Es existieren keine Hinweise, dass Mit-
glieder des RDR in letzter Zeit Repressionen ausgesetzt gewesen
wären. Das US Department of State schreibt in einem aktuellen Be-
richt vom Februar 2009, es lägen keine Informationen vor, dass Si-
cherheitskräfte Mitglieder des RDR, die sich versammeln, schikanie-
ren oder aufhalten würden (vgl. US Department of State, 2008 Hu-
man Rights Report: Cote d'Ivoire, 25. Februar 2009. Human Rights
Watch stellt im Jahresbericht von 2009 fest, dass von wenigen Aus-
nahmen abgesehen, die Führer aller politischen Parteien ungehindert
durchs Land reisen könnten (vgl. Human Rights Watch, World Report
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2009 Côte d'Ivoire, Januar 2009).
5.4 Vor dem dargestellten Hintergrund der heutigen politischen
Situation sowie der Sicherheitslage in Côte d'Ivoire und insbesondere
in Abidjan geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sich
die geltend gemachte Furcht des Beschwerdeführers vor einer künfti-
gen Verfolgung im heutigen Zeitpunkt als unbegründet erweist. Dieses
Fazit wird durch die Tatsache erhärtet, dass der Beschwerdeführer im
Zusammenhang mit einem seit 2006 geplanten Investitionsprojekt in
[...] seit 2008 persönliche Kontakte zur ivorischen Botschaft in Bern
und seit 2009 schriftliche Kontakte zum Präsidenten und zur Regie-
rung von Côte d'Ivoire pflegt und auch beabsichtigt, demnächst nach
Côte d'Ivoire zu reisen (vgl. Eingaben vom 21. Mai 2009 und vom
25. Mai 2009 samt Beilagen). Daher kann vorliegend darauf verzichtet
werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente im vom Beschwer-
deführer zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten
Sachverhalt näher einzugehen. Es erübrigt sich deshalb auch eine
Auseinandersetzung mit den Ausführungen in der Beschwerde vom
8. September 2004 samt handschriftlicher Beschwerdebeilage, in der
Stellungnahme vom 19. Oktober 2004 sowie in den diversen hand-
schriftlichen Eingaben, da diese – selbst bei Wahrunterstellung – am
Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Erörterungen zu den einge-
reichten Beweismitteln (vgl. Bst. B, D, F, I) erübrigen sich.
5.5 Auch aus den geltend gemachten politischen Aktivitäten für den
RDR Schweiz kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten
ableiten. Beim RDR handelt es sich um eine legale Partei, die seit Ap-
ril 2007 bis heute in der nationalen Einheitsregierung der Côte d'Ivoire
mit fünf Ministern vertreten ist (vgl. Radio France International, Côte
d'Ivoire: Le FPI et les FN dominent le gouvernement, 8. April 2007,
, abgerufen am
24. April 2009; République Côte d'Ivoire, 10ème Gouvernement de la
2ème Republique [Guillaume K. SORO],
nement.php, abgerufen am 24. April 2009). Wie erwähnt (E 5.3) exis-
tieren keine Hinweise auf Repressionen gegen Mitglieder des RDR.
Somit hat der Beschwerdeführer auch diesbezüglich objektiv keine
Verfolgung zu befürchten.
5.6 Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Grün-
de nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann. Die
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Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu
Recht abgelehnt.
6.
6.1
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
7.3 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
7.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
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(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.5 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers nach Côte d'Ivoire ist demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.6 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung nach Côte d'Ivoire dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Eu-
ropäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand-
lung drohen würden (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hin-
weisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Dies ist ihm
nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allge-
meine Menschenrechtssituation im Süden der Côte d'Ivoire lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen. Demzufolge ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sin-
ne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.7 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
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7.8 In Bezug auf die gegenwärtige allgemeine Menschenrechtslage in
Côte d'Ivoire kann auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenom-
mene Lageeinschätzung im Urteil vom 28. Januar 2008 (D-4477/2006
E. 8.2. und 8.3) verwiesen werden. Das Bundesverwaltungsgericht
stellte darin fest, dass im Rahmen des Abkommens von Ougadougou
vom März 2007, welches – im Unterschied zu früheren Übereinkom-
men – die wichtigsten politischen Akteure in der Regierung vereint, die
politische Lage deutlich stabilisiert werden konnte. Insbesondere sieht
es eine positive Entwicklung der allgemeinen Sicherheits- und Men-
schenrechtslage und kommt insgesamt zum Schluss, dass in Côte
d'Ivoire keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation und auch keine Situa-
tion allgemeiner Gewalt herrsche. Zum heutigen Zeitpunkt müsse des-
halb nicht mehr von einer generellen Unzumutbarkeit der Rückkehr in
die südöstlichen Provinzen der Côte d'Ivoire ausgegangen werden. Als
grundsätzlich zumutbar erachtete das Bundesverwaltungsgericht die
Rückkehr von jungen, gesunden Männern nach Abidjan, wenn sie be-
reits vor ihrer Ausreise dort gelebt haben oder dort über ein familiäres
Beziehungsnetz verfügen. Stammt die asylsuchende Person jedoch
aus dem Westen oder Norden des Landes und verfügt über keine fami-
liären oder bekanntschaftlichen Bezugspunkte in Abidjan, hat jeden-
falls eine einzelfallweise, eingehende Analyse der allgemeinen Lage
im Herkunftsort und der persönlichen Situation zu erfolgen.
7.9 Eigenen Angaben zufolge ist der Beschwerdeführer in Z._______
im Süden der Côte d'Ivoire geboren und aufgewachsen. Seit 1996 bis
Ende 2000 wohnte er in Abidjan, wo er an der Universität studierte. Bis
zu seiner Ausreise im Juli 2002 lebte er dann nach eigenen Angaben
entweder im Heimatdorf seines Vaters X._______ in der Nähe der
Grenze zu Guinea oder bei seinem Onkel in Y._______. Vor dem Hin-
tergrund der aktuellen Lagebeurteilung der Côte d'Ivoire in Zusam-
menhang mit dem jahrelangen Aufenthalt des Beschwerdeführers in
Abidjan und der Tatsache, dass eine Halbschwester in Abidjan lebt, ist
der Schluss zulässig, dass er dort trotz nunmehr fast siebenjähriger
Landesabwesenheit über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, wel-
ches ihn bei der Reintegration unterstützen kann. Ausserdem kann der
Beschwerdeführer im nur ca. 150 km von Abidjan entfernten
Z._______ im Süden des Landes auf ein familiäres Bezugsnetz zu-
rückgreifen. Er ist in Z._______ aufgewachsen, hat über 20 Jahre dort
gelebt, und seine Mutter sowie ein Halbbruder und eine Halbschwester
leben immer noch dort (vgl. Akte A1 S. 2). Seine weit überdurchschnitt-
liche Schulbildung, die in der Schweiz gesammelten Erfahrungen im
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Erwerbsleben sowie das familiäre Beziehungsnetz im Süden von Côte
d'Ivoire dürften ihm eine Reintegration erleichtern. Es ist somit nicht
davon auszugehen, dass der junge, ledige und gemäss Akten gesunde
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland Lebensum-
ständen ausgesetzt wäre, die ihm eine menschenwürdige Existenz
verunmöglichen würden. Unter diesen Umständen erweist sich der
Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch als zumutbar.
7.10 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Zusammenfasssend ergibt sich, dass die durch die Vorinstanz verfügte
Wegweisung zu bestätigen ist. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt nach dem Gesagten ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein;
vom Beschwerdeführer eingereichte Dokumente, CD, T-Shirt)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Jacqueline Augsburger
Versand:
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