Abtei lung IV
D-3481/2007/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Corinne Krüger.
A._______, geboren (...),
Kongo (Kinshasa),
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Familienasyl und Einreisebewilligung zugunsten von
B.________, geboren (...), C._______, geboren (...) und
D._______, ebenfalls geboren (...);
Verfügungen des BFM vom 12. April 2007 und
24. April 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3481/2007
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 23. Dezember 2004 hiess das Bundesamt das
Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 12. März 2004 gut. In der
Folge erteilte die zuständige kantonale Behörde dem Beschwerdefüh-
rer eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (B-Bewilligung).
B.
Mit Eingabe vom 13. April 2005 an das BFM stellte der Beschwerde-
führer ein Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau E._______,
geboren (...), fünf seiner Kinder (F.________, geboren (...),
G._______, geboren (...), H._______, geboren (...), C._______,
geboren (...) und D._______, geboren (...)) sowie seine Mutter
B.________, geboren (...), alle wohnhaft in Kongo (Kinshasa). Zur
Identitätsbelegung reichte der Beschwerdeführer die Geburtsurkunden
seiner Kinder, seinen Eheschein sowie ein Urteil des (...) zu den
Akten.
C.
Am 16. Juni 2005 ersuchte das BFM die Schweizerische Botschaft in
Kinshasa um eine Abklärung gemäss Art. 51 Abs. 4 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), insbesondere zur Überprüfung
der eingereichten Geburtsscheine und der Feststellung, ob es sich tat-
sächlich um Familienangehörige des Beschwerdeführers handle. Am
16. August 2005 teilte die Botschaft dem BFM mit, dass die Echtheit
der eingereichten Dokumente zumindest bezweifelt werden sollte und
empfahl die Durchführung einer DNA-Analyse.
D.
Mit Schreiben vom 14. September 2005 erklärte das BFM dem Be-
schwerdeführer die Voraussetzungen zur Gewährung von Familienasyl
nach Art. 51 Abs. 1 und 2 AsylG und teilte ihm die Auskunft der Bot-
schaft mit. Das BFM forderte den Beschwerdeführer auf, die nötigen
Schritte zu unternehmen, um die Verwandtschaft mit den Personen, für
welche das Familienzusammenführungsgesuch gestellt wurde, zu be-
weisen. Es erklärte, dies könne beispielsweise anhand eines DNA-
Tests erfolgen.
E.
In der Folge liess der Beschwerdeführer eine solche DNA-Analyse
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durchführen. Am 28. Februar 2006 übermittelte das Schweizerische
Rote Kreuz (SRK) (...) dem BFM die Resultate der DNA-Analyse. Mit
Schreiben vom 5. Mai 2006 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit,
die DNA-Befunde des (...) hätten ergeben, dass F.________,
G._______ und H._______ die Kinder von ihm und seiner Ehefrau
seien. Bei C._______ jedoch könnten er und seine Frau aufgrund der
DNA-Befunde als Eltern mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Bei
D._______ könne seine Ehefrau als Mutter mit Sicherheit
ausgeschlossen werden. Bezüglich der Vaterschaft des
Beschwerdeführers von D._______ wurde festgestellt, dass diese als
praktisch erwiesen betrachtet werden könne, wenn kein naher
Verwandter wie z.B. ein Bruder des Beschwerdeführers als Vater von
D._______ in Frage komme. Das BFM gab dem Beschwerdeführer die
Gelegenheit, zu diesem Abklärungsergebnis schriftlich Stellung zu
nehmen.
F.
Am 9. Mai 2006 nahm der Beschwerdeführer das rechtliche Gehör
wahr und erklärte, dass C._______ und D._______ sehr wohl seine
Kinder seien. Er habe dies ja bereits bei seiner Einreise im Empfangs-
zentrum (...) so angegeben. In Kongo sei es so, dass man sich, wenn
ein Geschwister versterbe, automatisch um dessen Kinder kümmere.
Seit dem Tod seines älteren Bruders kümmere er sich um dessen
Kinder C._______ und D._______. Deswegen habe der DNA-Test
auch ergeben, dass sie nicht direkt seine Kinder seien. Wenn er ge-
wusst hätte, dass dieser Test nicht auch die entfernte Familienzusam-
mengehörigkeit beweise, hätte er die beiden Kinder diesem Test nicht
unterzogen. Er bitte um Entschuldigung für diese Unstimmigkeit und
um Einreise- sowie Aufenthaltsbewilligung für seine Ehefrau, seine
Kinder und seine Mutter, da er sehr unter der Trennung von seiner Fa-
milie leide.
G.
Am 9. Juni 2006 leitete das BFM eine weitere Botschaftsabklärung in
die Wege. Dabei wurde die Schweizerische Botschaft in Kinshasa an-
gefragt, ob sie abklären könne, wo sich der familiäre Mittelpunkt der
beiden Kinder C._______ und D._______ befinde und ob sie beim Be-
schwerdeführer und seiner Ehefrau gelebt hätten. Der Beschwerdefüh-
rer habe anlässlich des rechtlichen Gehörs angegeben, es handle sich
bei den beiden (C._______ und D._______) um Kinder seines
Bruders, die er adoptiert habe. Bei der Kurzbefragung im
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Empfangszentrum habe er die beiden aber noch als seine leiblichen
Kinder ausgegeben. Deswegen wurde um Auskunft darüber ersucht,
wo die Ehefrau des Bruders lebe und wie ihr Verhältnis zu den Kindern
sei. Am 15. Dezember 2006 gelangte das BFM ein weiteres Mal an die
Botschaft in Kinshasa und fragte nach, wann mit den Abklärungs-
ergebnissen gerechnet werden könne.
H.
Mit Schreiben vom 8. Januar 2007 fragte der Beschwerdeführer beim
BFM nach dem Stand des Verfahrens nach und teilte ihm mit, dass er
sehr unter der Trennung von seiner Familie leide, die er seit Mai 2003
nicht mehr gesehen habe. Ausserdem müsse er Ende des Monats we-
gen einer Nierenerkrankung operiert werden und da seine Familie
noch nicht in der Schweiz sei, habe er niemanden, der während seiner
Genesung für ihn sorgen könne. In der Beilage reichte er die Kopie
des Anmeldeformulars vom 28. Dezember 2006 für besagte Operation
im (...) ein.
I.
In ihrem Antwortschreiben vom 12. Februar 2007 teilte die Schweizeri-
sche Botschaft in Kinshasa dem BFM mit, Abklärungen hätten erge-
ben, dass die im Jahr 2000 geborenen Zwillinge C._______ und
D._______ tatsächlich die Kinder eines Bruders des
Beschwerdeführers seien. Vor seiner Ausreise seien die beiden Kinder
in Obhut des Beschwerdeführers gewesen, wie dies nach afrikanischer
Tradition üblich sei. Die leibliche Mutter der Zwillinge habe diese
verlassen und befinde sich aktuell in I._______ in Angola. Aktuell
würden sie zusammen mit der Ehefrau des Beschwerdeführers unter
sehr schwierigen Bedingungen bei einem der Kinder des
Beschwerdeführers in einer Zweizimmerwohnung leben. Sie alle
zusammen führten dort ein Leben in Armut.
J.
Mit Verfügung vom 12. April 2007 verweigerte das BFM der Mutter des
Beschwerdeführers die Einreise in die Schweiz und wies das Gesuch
um Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG ab.
K.
Mit Verfügung vom 24. April 2007 verweigerte das BFM den beiden
Pflegekindern des Beschwerdeführers, C._______ und D._______, die
Einreise in die Schweiz und wies das Gesuch um Familienzusammen-
führung im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG ab.
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L.
Mit Verfügung vom 26. April 2007 bewilligte das BFM die Einreise
zwecks Familienvereinigung für die Ehefrau des Beschwerdeführers
sowie seine drei leiblichen Kinder F.________, G._______ und
H._______.
M.
Am 6. Juni 2007 reisten die Ehefrau des Beschwerdeführers sowie sei-
ne Kinder F.________, G._______ und H._______ in die Schweiz ein
und stellten am 11. Juni 2007 ein Asylgesuch. Die beiden
minderjährigen Kinder G._______ und H._______ wurden im Gesuch
ihrer Mutter eingeschlossen. Die Tochter F.________ stellte aufgrund
ihrer Volljährigkeit ein eigenes Asylgesuch (N (...)).
N.
Mit Entscheid vom 3. Juli 2007 bezog das BFM die Ehefrau des Be-
schwerdeführers sowie seine beiden minderjährigen Kinder
G._______ und H._______ in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AsylG in
die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ein und gewährte
ihnen Asyl. Das Asylgesuch der volljährigen Tochter F.________ wurde
gleichentags ebenfalls gutgeheissen, jedoch unter Anwendung von
Art. 51 Abs. 2 AsylG.
O.
Mit Eingabe vom 16. Mai 2007 (Poststempel) teilte der Beschwerde-
führer dem BFM mit, er wolle gegen die Verfügung vom 12. April 2007,
mit welcher die Einreise seiner Mutter in die Schweiz verweigert und
das Gesuch um Familienzusammenführung abgewiesen worden sei,
eine Beschwerde einreichen und ersuchte dafür um Erstreckung der
Beschwerdefrist. Das BFM überwies das Schreiben am 22. Mai 2007
(Eingang) zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht, wel-
ches dieses als Beschwerde entgegen nahm.
P.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2007 wies die damals zuständige
Instruktionsrichterin das Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist
ab und forderte den Beschwerdeführer auf, innert 7 Tagen ab Erhalt
der Verfügung ein Beschwerdeverbesserung einzureichen.
Q.
Mit Eingabe vom 25. Mai 2007 (Postempel) erhob der Beschwerdefüh-
rer Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 24. April 2007, mit
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welcher seinen geltend gemachten Adoptivkindern C._______ und
D._______ die Einreise in die Schweiz verweigert und das Gesuch um
Familienzusammenführung abgewiesen worden war. Dabei beantragte
er sinngemäss, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben, das
Gesuch um Familienzusammenführung gutzuheissen und den beiden
Kindern die Einreise in die Schweiz zu bewilligen sei.
R.
Mit Eingabe vom 5. Juni 2007 (Poststempel) an das BFM reichte der
Beschwerdeführer eine Beschwerdeverbesserung bezüglich der
Verfügung vom 12. April 2007 ein. Er beantragte dabei sinngemäss,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das Gesuch um
Familienzusammenführung sei gutzuheissen und es sei seiner Mutter
die Einreise in die Schweiz zu bewilligen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen [Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021)] des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes er-
gangen sind. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in die-
sem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1, 50 und 52 VwVG). In diesem Zusammenhang ist insbesondere
festzustellen, dass in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannte Perso-
nen, denen das BFM den Einbezug von Familienangehörigen in das
Familienasyl verweigert hat, praxisgemäss selbständig zur Beschwer-
de befugt sind. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
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1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in
der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen
(Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in sol-
chen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten
(Art. 111a Abs. 1 AsylG).
2.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewäh-
rung von Familienasyl zugunsten der Mutter des Beschwerdeführers
sowie seiner beiden Pflegekinder im vorliegenden Fall erfüllt sind.
2.1 Ehegatten von Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder wer-
den als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine beson-
deren Umstände dagegen sprechen. Andere nahe Angehörige von in
der Schweiz lebenden Flüchtlingen können in das Familienasyl einge-
schlossen werden, wenn besondere Gründe für die Familienvereini-
gung sprechen (Art. 51 Abs. 1 und 2 AsylG). Andere nahe Angehörige
sind insbesondere dann zu berücksichtigen, wenn sie behindert sind
oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, die in der
Schweiz lebt, angewiesen sind (Art. 38 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Wur-
den die anspruchsberechtigten Personen im Sinne von Art. 51 Abs. 1
und 2 AsylG durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Aus-
land, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu berücksichtigen (Art. 51
Abs. 4 AsylG).
2.2 In allgemeiner Hinsicht wird bei der Gewährung von Familienasyl
im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG vorausgesetzt, dass die betreffende
Person mit dem in der Schweiz anerkannten Flüchtling im Moment der
Flucht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat, eine Wiederher-
stellung dieser Gemeinschaft unentbehrlich ist und in der Schweiz
auch tatsächlich angestrebt wird (vgl. die zutreffenden und nach wie
vor gültigen Ausführungen in Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 11,
EMARK 2001 Nr. 24 E. 3 S. 191).
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2.3 Besondere Gründe, welche für die Familienvereinigung im Sinne
von Art. 51 Abs. 2 AsylG sprechen, liegen nach der Praxis dann vor,
wenn die einzubeziehenden nahen Angehörigen einer besonderen Un-
terstützung im Sinne einer persönlichen Fürsorge – nicht lediglich ei-
ner finanziellen Unterstützung – bedürfen, welche nur die in der
Schweiz lebenden, asylberechtigten Familienangehörigen zu erbringen
in der Lage sind (vgl. dazu EMARK 2001 Nr. 24, E. 3; EMARK 2000
Nr. 27 E. 5 f.; EMARK 2000 Nr. 1 E. 6.c). Besondere Gründe können –
in atypischen Einzelfällen – auch dann vorliegen, wenn die in der
Schweiz lebenden, asylberechtigten Familienangehörigen selbst einer
solchen persönlichen Fürsorge durch die einzubeziehende Person be-
dürfen (vgl. EMARK 2000 Nr. 4 S. 42).
3.
3.1 Das BFM legte bezüglich der Mutter des Beschwerdeführers in der
angefochtenen Verfügung vom 12. April 2007 zunächst die rechtlichen
Grundlagen für die Erteilung einer Einreisebewilligung und den Einbe-
zug ins Asyl dar und äusserte im Anschluss daran die Auffassung, im
vorliegenden Fall sprächen keine besonderen Umstände für eine Fami-
lienvereinigung in der Schweiz. Gemäss einem Schreiben der Schwei-
zerischen Vertretung in Kinshasa sei seine Mutter Witwe und habe fünf
Söhne und drei Töchter. Abgesehen von ihm und einem weiteren Sohn
lebten alle ihre Kinder in der Demokratischen Republik Kongo. Dem-
entsprechend verfüge seine Mutter über ein tragfähiges Beziehungs-
netz in ihrem Heimatstaat und gerate ohne Familienvereinigung nicht
in eine existenzbedrohende Notlage. Somit seien die Voraussetzungen
für die Gewährung einer Familienvereinigung nach Art. 51 Abs. 2
AsylG nicht gegeben.
3.2 Auch im Fall der beiden Kinder C._______ und D._______, erklär-
te das BFM in seiner Verfügung vom 24. April 2007, sprächen keine
besonderen Umstände für eine Familienvereinigung in der Schweiz. In
seinem Familienzusammenführungsgesuch vom 13. Mai 2005 habe
der Beschwerdeführer die beiden Kinder als seine leiblichen Kinder
ausgegeben. Zudem habe er Geburtsurkunden eingereicht. Abklärun-
gen durch die Schweizerische Vertretung in Kinshasa hätten ergeben,
dass es sich dabei um gefälschte Dokumente gehandelt habe. In der
Folge sei er mit Schreiben vom 14. März 2005 auf die Möglichkeit der
Durchführung einer DNA-Analyse hingewiesen worden, um die Zweifel
an den verwandtschaftlichen Beziehungen ausräumen zu können. Die
Resultate der DNA-Analyse hätten ergeben, dass es sich bei den Kin-
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dern C._______ und D._______ nicht um seine leiblichen Kinder
handle. Im rechtlichen Gehör habe er angegeben, es seien die Kinder
seines verstorbenen Bruders und er habe sich nach dessen Tod um
sie gekümmert. Gemäss weiteren Abklärungen der Schweizerischen
Vertretung in Kinshasa handle es sich bei C._______ und D._______
tatsächlich um die Kinder seines verstorbenen Bruders. Es entspreche
auch der Tatsache, dass er die Kinder nach dem Tod seines Bruders in
Obhut gehabt habe. Er sei rein rechtlich jedoch nicht der Adoptivvater
dieser Kinder. Die leibliche Mutter der beiden Kinder sei gemäss
Schreiben der Schweizerischen Vertretung vom 12. Februar 2007 noch
am Leben und befinde sich zurzeit in Angola. Der Wille der leiblichen
Mutter sei nicht bekannt. Zudem verfügten die beiden Kinder in der
Demokratischen Republik Kongo über ein tragfähiges Beziehungsnetz,
da noch weitere Familienangehörige des Beschwerdeführers im Hei-
matstaat lebten. Somit gerieten die Kinder ohne Vereinigung mit dem
Beschwerdeführer in der Schweiz nicht in eine Existenz bedrohende
Notlage. Somit seien auch bezüglich der beiden Kinder die Vorausset-
zungen für die Gewährung einer Familienvereinigung nach Art. 51
Abs. 2 AsylG nicht gegeben.
3.3 In der Beschwerde vom 28. Mai 2007 entgegnete der Beschwer-
deführer bezüglich der Kinder C._______ und D._______, die beiden
seien Waisen, da ihr Vater gestorben und die Mutter in ihr Heimatland
Angola zurückgekehrt sei. Da er für die beiden Kinder verantwortlich
sei, sei ihnen der Familiennachzug in die Schweiz zu bewilligen.
3.4 Bezüglich seiner Mutter führte der Beschwerdeführer in seiner
Eingabe vom 5. Juni 2007 aus, die Informationen, welche das BFM
von der Botschaft erhalten habe, seien falsch. Das letzte Kind seiner
Mutter sei eine Tochter, die im Mai 1970 geboren sei. Die inzwischen
37-jährige Frau sei verheiratet und lebe mit ihrem Ehemann in dessen
Heimatdorf in der Provinz J._______ in Kongo. Weiter habe seine Mut-
ter noch zwei andere Töchter und fünf Söhne zwischen 45 und 55 Jah-
ren. Er selber sei 57 Jahre alt. Seine Mutter sei in einem Häuschen ge-
blieben, das ein Schlaf- und ein kleines Wohnzimmer habe. Alle diese
erwähnten erwachsenen Kinder seiner Mutter seien nicht verheiratet
und hätten keine eigenen Kinder, sie wollten lieber bei der Mutter in
dem Häuschen bleiben. Die Asylbehörden würden hoffentlich erken-
nen, dass dies unmöglich sei. Er bitte darum, das Gesuch um Famili-
ennachzug für seine 73-jährige Mutter noch einmal zu überprüfen, da
sie seit dem Tod seines Vaters im Jahr 1997 unter seinem Schutz ste-
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he. Er wolle sie zu sich in die Schweiz holen, damit sie mit ihm und
seiner Familie zusammen wohnen könne. Er bitte darum, bei dem Ent-
scheid die allgemeine Lage in seinem Heimatstaat zu berücksichtigen.
4.
4.1 Mit Verfügung vom 23. Dezember 2004 stellte das BFM fest, dass
der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG erfüllt. Demzufolge wurde ihm in der Schweiz Asyl gewährt. Der
Einbezug von nahen Angehörigen in den Status des Beschwerdefüh-
rers gemäss Art. 51 AsylG ist damit grundsätzlich möglich. So hat das
BFM mit Verfügung vom 3. Juli 2007 auch der Ehefrau des Beschwer-
deführers und seinen beiden minderjährigen Kindern gemäss Art. 51
Abs. 1 AsylG sowie seiner volljährigen Tochter gemäss Art. 51 Abs. 2
AsylG Familienasyl gewährt.
4.2 Die Vorinstanz hat richtigerweise festgestellt, dass es sich bei den
beiden Kindern C._______ und D._______ rechtlich nicht um Adoptiv-
kinder des Beschwerdeführers handelt. Nachdem er die beiden zuerst
als seine leiblichen Kinder ausgegeben hat, gab er anlässlich des
rechtlichen Gehörs zum Ergebnis der DNA-Analyse an, es seien die
Kinder seines Bruders, für die er seit dessen Tod sorge. Diese An-
gaben wurden durch Abklärungsergebnisse der Schweizerischen Bot-
schaft in Kinshasa bestätigt. Weiter führte die Vorinstanz zu Recht aus,
die leibliche Mutter der Zwillinge sei noch am Leben und ihr Wille, wer
für die beiden Kinder zu sorgen habe, sei nicht bekannt. Aus diesen
Gründen handelt es sich bei den Kindern um die Pflegekinder des Be-
schwerdeführers und damit um nahe Angehörige, deren Einbezug in
das Familienasyl nach Art. 51 Abs. 2 AsylG abzuklären ist.
4.3 Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob besondere Gründe im
Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG gegeben sind, welche es rechtfertigen
würden, auch der Mutter des Beschwerdeführers und seinen beiden
Pflegekindern Familienasyl zu gewähren.
4.4 Die Vorinstanz kam zum Schluss, die unter E. 2 vorstehend
erwähnten besonderen Gründe seien vorliegend zu verneinen. Diese
Einschätzung erscheint berechtigt. In seiner Beschwerde macht der
Beschwerdeführer zwar sinngemäss geltend, seine Mutter lebe in un-
zumutbaren Verhältnissen. Den Akten sind jedoch keine konkreten
Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, diese benötige eine besondere
Unterstützung im Sinne einer persönlichen Fürsorge durch den Be-
schwerdeführer. Die Vorinstanz hat in der Verfügung vom 12. April
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2007 allfällige besondere Gründe gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG ge-
stützt auf die bestehenden Akten und insbesondere mit der Veranlas-
sung von Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft in
Kinshasa explizit geprüft und deren Vorliegen verneint. Demnach wäre
zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer allfällige, noch nicht
aktenkundige diesbezügliche Argumente eingebracht hätte, falls diese
tatsächlich bestehen beziehungsweise bestanden hätten. Da er dies
jedoch unterliess, besteht auch im aktuellen Zeitpunkt kein Anlass zur
Vermutung, die Mutter sei auf seine besondere Unterstützung hier in
der Schweiz angewiesen. Im Gegenteil, in seiner Eingabe vom 5. Juni
2007 bestätigte der Beschwerdeführer die Auskunft der Schweize-
rischen Botschaft in Kinshasa, dass mehrere seiner Geschwister in
Kongo und da sogar zusammen mit seiner Mutter im gleichen Haus-
halt leben. Den Geschwistern des Beschwerdeführers ist es durchaus
zuzumuten, sich um ihre Mutter zu kümmern und ihr die notwendige
Pflege und Fürsorge zukommen zu lassen. Damit ergibt sich zusam-
menfassend, dass die Mutter des Beschwerdeführers an ihrem derzei-
tigen Wohnort nicht auf sich allein gestellt ist.
4.5 Es ist unbestritten, dass die beiden im Jahr 2000 geborenen Kin-
der C._______ und D._______ bis zur Inhaftierung des Beschwerde-
führers im Mai 2003 bei ihm und somit in einem gemeinsamen Haus-
halt gelebt haben. Den Akten zufolge leben heute in Kongo (Kinshasa)
ausser der Mutter und den Geschwistern des Beschwerdeführers noch
mindestens zwei erwachsene Kinder von ihm. C._______ und
D._______ leben seit seiner Inhaftierung und anschliessenden Flucht
im Jahr 2003 beziehungsweise 2004 bei dessen ältester Tochter
K._______ (geboren 1978) in (...). Dieser Umstand weist darauf hin,
dass die beiden Kinder an ihrem derzeitigen Wohnort adäquat versorgt
werden. Wie bereits oben erwähnt, besteht mit der Mutter des
Beschwerdeführers und seinen Geschwistern ein grosses familiäres
Beziehungsnetz, durch das die beiden Kinder seines verstorbenen
Bruders aufgefangen werden. Die im Jahr 2000 geborenen Zwillinge
haben den Beschwerdeführer seit seiner Verhaftung im Mai 2003, also
seit sechseinhalb Jahren, nicht mehr gesehen. Es sind keine Gründe
erkennbar, aus welchen sie nach dieser Zeit aus ihrem gewohnten
Umfeld und dem bestehenden Beziehungsnetz heraus gerissen
werden sollten. Nach dem Gesagten ist ein besonderes
Abhängigkeitsverhältnis zum Beschwerdeführer somit weder erkenn-
bar noch kann geglaubt werden, dass die Unterstützung der beiden
Kinder einzig durch den Beschwerdeführer erbracht werden kann. Auf-
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grund der geschilderten Lebenssituation der Zwillinge C._______ und
D._______ in deren Heimatstaat ergeben sich keine besonderen
Gründe, welche für die Familienvereinigung im Sinne von Art. 51
Abs. 2 AsylG sprechen würden.
4.6 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass sich die Mutter des Be-
schwerdeführers und die beiden Pflegekinder an ihrem derzeitigen
Aufenthaltsort nicht in einer existenzbedrohenden Lage befinden, wel-
che nur durch eine Wiedervereinigung des Beschwerdeführers und der
eben genannten Personen in der Schweiz abgewendet werden könnte.
Somit bestehen keine besonderen Gründe für die Gewährung von Fa-
milienasyl im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG.
4.7 Die Voraussetzungen für die Gewährung von Familienasyl gemäss
Art. 51 Abs. 2 AsylG respektive für die Bewilligung der Einreise in die
Schweiz (Art. 51 Abs. 4 AsylG) sind somit nicht erfüllt. Die Vorinstanz
hat das Gesuch um Familienzusammenführung demnach zu Recht ab-
gelehnt.
5.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtenen Verfügungen
Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellen und angemessen sind (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Corinne Krüger
Versand:
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