B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3481/2012
law/bah
U r t e i l v o m 1 0 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren […], Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 15. Juni 2012 / N […].
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer Eritrea eigenen Angaben zufolge im Septem-
ber 2010 verliess, sich anschliessend im Sudan aufhielt, diesen am
28. Januar 2012 auf dem Luftweg verliess und am 6. Februar 2012 in der
Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass dem Beschwerdeführer am 8. März 2012 zum Umstand, dass ihm
(aufgrund beschädigter Fingerkuppen [Anm. des Gerichts]) keine ver-
wertbaren Fingerabdrücke abgenommen werden konnten, vom BFM das
rechtliche Gehör gewährt wurde,
dass er auf entsprechenden Vorhalt hin erklärte, er habe schwere Arbei-
ten verrichtet, bevor er in die Schweiz gekommen sei, seine Finger seien
jedoch am Verheilen,
dass er ferner auf die Frage nach einer allfälligen Wegweisung nach Ita-
lien oder Malta zu Protokoll gab, er sei direkt in die Schweiz gereist, sei
nie in Italien gewesen und habe dort kein Asylgesuch gestellt, er würde
aber nach Italien zurückzukehren, wenn er sich dort aufgehalten hätte,
dass er dem anfügte, er würde selbstverständlich in ein anderes Land zu-
rückkehren, falls dort Fingerabdrücke von ihm bestünden,
dass der Beschwerdeführer am 5. April 2012 erfolgreich erkennungs-
dienstlich erfasst werden konnte (Fingerabdruckabnahme), wobei sich
herausstellte, dass ihm bereits in Italien (August 2010) und Grossbritan-
nien (April 2011) Fingerabdrücke abgenommen worden waren,
dass das BFM die britischen Behörden gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-
Verordnung), am 30. April 2012 um die Rückübernahme des Beschwer-
deführers ersuchte,
dass die britischen Behörden dem BFM am 11. Mai 2012 mitteilten, sie
hätten den Beschwerdeführer am 16. Dezember 2011 nach Italien zu-
rückgeführt und könnten einer Rückübernahme nicht zustimmen,
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dass das BFM die italienischen Behörden gestützt auf Art. 16 Abs. 1
Bst. c Dublin-II-Verordnung am 21. Mai 2012 um die Rückübernahme des
Beschwerdeführers ersuchte,
dass die italienischen Behörden diese Anfrage nicht beantworteten,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Mai 2012
das Ergebnis des Fingerabdruckvergleichs bekanntgab und festhielt, Ita-
lien sei für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zu-
ständig sowie ihm die Möglichkeit zur Einreichung einer Stellungnahme
gab,
dass der Beschwerdeführer keine Stellungnahme einreichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 15. Juni 2012 – eröffnet am 28. Juni
2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegwei-
sung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdefürer
aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerde-
frist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Be-
schwerdeführer verfügte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Abgleich
der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Zentraleinheit EU-
RODAC habe ergeben, dass dieser am 2. August 2010 in Italien ein Asyl-
gesuch gestellt habe,
dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum
Übernahmeersuchen des BFM keine Stellung genommen hätten, wes-
halb die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung am 5. Juni
2012 an Italien übergegangen sei,
dass der Beschwerdeführer innerhalb angesetzter Frist keine Stellung
zum Schreiben des BFM vom 21. Mai 2012 bezogen habe,
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dass die Überstellung an Italien – vorbehältlich einer allfälligen Unterbre-
chung oder Verlängerung – bis spätestens am 5. Dezember 2012 zu er-
folgen habe,
dass der Beschwerdeführer mit fremdsprachiger Eingabe vom 29. Juni
2012 mitsamt Übersetzung in englischer Sprache gegen diesen Ent-
scheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
sinngemäss beantragte, auf sein Asylgesuch sei einzutreten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Juli 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen,
dass der Beschwerdeführer in einer weiteren, in englischer Sprache ver-
fassten Eingabe vom 5. Juli 2012 seinen Standpunkt, er wolle nicht nach
Italien zurückkehren, bekräftigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass Parteieingaben in Verfahren vor den Behörden des Bundes in einer
Amtssprache – Deutsch, Französisch oder Italienisch – abzufassen sind
(Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 33a Abs. 1 VwVG),
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dass die fremdsprachige Eingabe vom 29. Juni 2012 und deren englische
Übersetzung und die englischsprachige Eingabe vom 5. Juli 2012 nicht in
einer Amtssprache des Bundes abgefasst sind, jedoch aus prozessöko-
nomischen Gründen auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdever-
besserung (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 52 Abs. 2 VwVG und
Art. 110 Abs. 1 AsylG) verzichtet werden kann, da sich aus der in engli-
scher Sprache verfassten Übersetzung klar ergibt, welche Rechtsbegeh-
ren sinngemäss gestellt werden und wie diese begründet werden,
dass demnach auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
das Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäi-
schen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder
in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen
[DAA, SR 0.142.392.68]) zur Anwendung gelangt,
dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA
i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der staatsvertragli-
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chen Zuständigkeit zur (materiellen) Behandlung eines Asylgesuches
nach den Kriterien der Dublin-II-Verordnung zu erfolgen hat,
dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der
staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden
Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung die Mitgliedstaaten jeden
Asylantrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
Dublin-II-Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat ge-
stellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung),
dass dabei – im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.:
take charge) – die Kriterien der in Kapitel III der Dublin-II-Verordnung ge-
nannten Rangfolge anzuwenden sind (vgl. Art. 5-14 Dublin-II-Verordnung)
und von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals
einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1
und 2 Dublin-II-Verordnung),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber keine – neuerliche – Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel
III Dublin-II-Verordnung stattfindet, sondern ein solches insbesondere auf
den materiellen Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 16 Bst. c, d und e
Dublin-II-Verordnung gründet (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER, ANDREA
SPRUNG, Dublin-II-Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssys-
tem, 3. Auflage, Wien-Graz 2012, Art. 16 K5 S. 129),
dass in Abweichung der erwähnten Zuständigkeitskriterien respektive Zu-
ständigkeitsbestimmungen nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung die
Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen kann, auch wenn nach den in
der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist
(sog. Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwend-
bar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen
oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45
E. 5 S. 635 f.),
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dass Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sodann vorsieht, dass das BFM auch aus
humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den
Kriterien der Dublin-II-Verordnung ein anderer Staat zuständig ist, wobei
diese Bestimmung den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum
lässt und restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 S. 114 f.,
BVGE 2010/45 E. 8.2.2 S. 643 f.),
dass hingegen bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts,
wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach
Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101), den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische
Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das Übereinkommen vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), ein einklagbarer
Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht (vgl. BVGE
2010/45 E. 7.2 S. 636 f., FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., Art. 3 K8 K11
S. 74),
dass den Akten entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer
gemäss Ergebnis der EURODAC-Abfrage in Italien daktyloskopisch er-
fasst wurde und dort am 2. August 2010 ein Asylgesuch stellte,
dass das BFM die italienischen Behörden am 21. Mai 2012 gestützt auf
Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung um Übernahme des Beschwer-
deführers ersuchte,
dass Italien dieses Ersuchen innert Frist nicht beantwortete, weshalb die
Zuständigkeit für die Behandlung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
an Italien überging (Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung),
dass der Beschwerdeführer damit ohne weiteres in einen Drittstaat (vor-
liegend Italien) ausreisen kann, der für die Prüfung seines Asylantrages
staatsvertraglich zuständig ist,
dass der Beschwerdeführer vom ihm am 21. Mai 2012 vom BFM gewähr-
ten rechtlichen Gehör keinen Gebrauch machte, indessen bereits bei der
Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 8. März 2012 erklärte, er würde
selbstverständlich nach Italien zurückkehren, falls er sich dort aufgehalten
hätte,
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dass der Beschwerdeführer sich nachgewiesenermassen in Italien auf-
hielt und seine in der Beschwerde und der ergänzenden Eingabe erhobe-
nen Einwände gegen eine Rückübernahme durch Italien – er kenne nie-
manden dort, habe keine Unterkunft, nichts zum Essen, kein Geld für
Kleider und spreche die italienische Sprache nicht – nicht geeignet sind,
die Zuständigkeit Italiens für die Behandlung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens in Frage zu stellen,
dass Italien – wie die Schweiz – unter anderem Signatarstaat der FK, der
EMRK und der FoK ist,
dass keine Hinweise dafür bestehen, Italien halte sich systematisch nicht
an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen,
dass Italien als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung zuständiger Staat
zudem gehalten ist, unter anderem die Richtlinie 2005/85/EG des Rates
vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mit-
gliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigen-
schaft (sog. Verfahrensrichtlinie) und die Richtlinie 2003/9/EG des Rates
vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnah-
me von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten (sog. Aufnahmerichtlinie) anzu-
wenden respektive umzusetzen,
dass keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Grün-
de im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstellung des Be-
schwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist
und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von
Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32
Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits
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Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand: