Abtei lung IV
D-3482/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . J u n i 2 0 0 8
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Katarina Umegbolu.
A._______, geboren (...), Irak,
wohnhaft (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
30. Juli 2004 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3482/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess den Irak nach eigenen Angaben am
5. November 2001 und gelangte in den Iran, wo er in der Stadt
P._______ mehrere Monate verblieb. Am 1. Juni 2002 verliess der
Beschwerdeführer den Iran und reiste in die Türkei. Vom 25. Juni 2002
bis zum 5. August 2002 hielt sich der Beschwerdeführer in I._______
auf. Versteckt in diversen Lastwagen gelangte der Beschwerdeführer
am 11. August 2002 in die Schweiz, wo er am darauf folgenden Tag
um Asyl nachsuchte. Am 22. August 2002 fand (...) die Empfangsstel-
lenbefragung statt. Die Anhörung zu den Asylgründen durch die zu-
ständige kantonale Behörde des Kantons X._______ erfolgte am
18. Oktober 2002.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, er sei Kurde und stamme aus T._______ in
der Provinz Suleymaniya. Von 1993 bis 1995 habe er gelegentlich, von
1995 bis zu seiner Ausreise regelmässig Alkohol (...) in den Iran
geschmuggelt. Er habe deswegen mit der islamistischen Gruppierung
"Jund al-Islam" Probleme bekommen. Deren Mitglieder hätten ihn
mehrfach zu Hause aufgesucht und von ihm verlangt, mit dem
Alkoholschmuggel aufzuhören, zu beten und nach islamischen
Gesetzen zu leben. In diesem Zusammenhang sei er im August 2001
an einem provisorischen Kontrollpunkt der Jund al-Islam von deren
Anhängern einmal festgenommen und eine Nacht lang festgehalten
worden. Weitere Probleme habe er keine gehabt. Am 21. September
2001 sei ein "Krieg" zwischen der Jund al-Islam und der PUK
(Patriotische Union Kurdistans), der örtlichen Regierungsbehörde
ausgebrochen, der bis November 2001 gedauert habe. Am
4. November 2001 hätten Mitglieder der PUK die Jund al-Islam
angegriffen und die Kämpfer der Jund al-Islam hätten sich deswegen
ins Dorf T._______ zurückgezogen. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich
mit einem Freund auf dem Dach des Familienhauses aufgehalten.
Plötzlich sei eine Handgranate im Hof ihres Hauses explodiert. Dabei
sei er am Bauch und an den Beinen verletzt worden. Der Freund sei
unverletzt geblieben und habe ihn mit Einverständnis der Eltern
umgehend nach P._______ im Iran in ein Spital gebracht. Dort habe
man ihn am Bauch operiert und die Granatsplitter entfernt. Nach drei
Tagen habe er das Spital verlassen können und sich zu seinem gleich-
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falls in P._______ wohnhaften Freund begeben. Von zirka Mitte
Dezember 2001 bis Mitte Mai 2002 habe ihn seine Ehefrau in
P._______ besucht, sei danach aber wieder in den Irak zu seinen
Eltern zurückgekehrt. Auch er habe zunächst wieder in den Irak
zurückreisen wollen, habe sich allerdings wegen der schlechten
Sicherheitslage anders entschieden, und den Iran daher am 1. Juni
2002 in Richtung Türkei verlassen.
Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätspapiere zu den Akten.
Diesbezüglich führte er aus, die Identitätskarte, den Nationalitätenaus-
weis sowie den Führerschein zu Hause bei den Eltern gelassen zu ha-
ben und sich um deren Zusendung in die Schweiz zu bemühen.
C.
Mit Verfügung vom 30. Juli 2004 lehnte das Bundesamt das Asylge-
such des Beschwerdeführers ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Es begründete sei-
nen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
nicht standhielten. Der Beschwerdeführer habe im Nordirak keine
Probleme mit der regierenden PUK geltend gemacht und lediglich vor-
getragen, er werde allein von Angehörigen der Jund al-Islam verfolgt.
Die Jund al-Islam sei indessen eine private Körperschaft (Partei), wes-
halb keine staatliche oder quasistaatliche Verfolgung vorliege. Ferner
könne davon ausgegangen werden, dass ihn die PUK vor den Über-
griffen der Islamisten vor Ort schützen würde. Im Weiteren sei die Jund
al-Islam nach den Kämpfen mit der PUK, anlässlich welcher die PUK
die Macht im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers zurückerobert
habe, Ende 2001 aufgelöst worden und zahlreiche Anhänger der Jund
al-Islam hätten zur neu gegründeten Gruppierung "Ansar al Islam" ge-
wechselt. Im Zusammenhang mit den grundlegenden Veränderungen
im Irak habe diese Partei im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers
stark an Bedeutung verloren und sei durch kurdische Truppen mit Un-
terstützung ausländischer Streitkräfte aus der Herkunftsregion des Be-
schwerdeführers nahezu vollständig verdrängt worden. Dabei habe die
PUK ihrerseits eine stabile Machtposition erreicht. Vor diesem Hinter-
grund habe der Beschwerdeführer folglich nicht mehr zu befürchten,
durch islamistische Gruppierungen bedroht zu werden. Den Wegwei-
sungsvollzug erachtete das Bundesamt als zulässig, zumutbar und
möglich.
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D.
Mit Beschwerde an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)
vom 6. September 2004 beantragte der Beschwerdeführer, der Ent-
scheid des Bundesamtes sei aufzuheben und es sei ihm in der
Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er in der Schweiz wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen. In
prozessualer Hinsicht sei ihm für die Verfahrenskosten die unentgeltli-
che Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses sei zu verzichten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 15. September 2004 teilte die ARK dem
Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Beschwerdeverfah-
rens in der Schweiz abwarten. Auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses wurde antragsgemäss verzichtet und der Entscheid über die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf den Urteilszeitpunkt
verwiesen.
F.
Am 7. Februar 2006 übermittelte die ARK die Akten der Vorinstanz zur
Vernehmlassung.
G.
Mit Verfügung vom 16. Februar 2006 hob das BFM die Verfügung vom
30. Juli 2004 hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs auf. Da es
den Vollzug der Wegweisung in den Irak als unzumutbar erachtete,
verfügte es die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers.
H.
Die ARK gab dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom
20. Februar 2006 Gelegenheit, sich darüber zu äussern, ob er seine
Beschwerde zurückziehen oder an dieser festhalten wolle. Der Be-
schwerdeführer wurde darauf hingewiesen, bei unbenutztem Fristab-
lauf werde das Verfahren in der gesetzlich vorgesehenen Weise fortge-
führt. Innerhalb der angesetzten Frist ging keine Stellungnahme ein.
I.
Am 10. September 2006 forderte die ARK die Vorinstanz zu einem
zweiten, auf den Asylpunkt beschränkten Schriftenwechsel auf. In ihrer
Vernehmlassung vom 26. Oktober 2006 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2006 wur-
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de dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Stellungnahme ohne
Replikrecht zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in die-
sem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
In seiner Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen geltend, bei einer allfälligen Rückkehr in den Irak bestünde nach
wie vor Gefahr, von Fundamentalisten umgebracht zu werden. Weder
der PUK noch den ausländischen Truppen sei es gelungen, die Funda-
mentalisten endgültig zu verdrängen, weshalb Anschläge auch im
Herrschaftsgebiet der PUK an der Tagesordnung seien.
5.
5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllt.
5.2 In Bezug auf die geltend gemachte Festnahme durch die Jund al-
Islam im August 2001 ist zunächst festzustellen, dass der Beschwer-
deführer seinerzeit für eine Nacht an einem provisorischen Kontroll-
punkt der Jund al-Islam festgehalten wurde und dieser Vorfall gemäss
eigenen Angaben des Beschwerdeführers keine weiteren Konsequen-
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zen für ihn hatte (vgl. Akte A9/19, S. 12 f.). Die geschilderte, einmalige,
nächtliche Belästigung erweist sich damit als nicht geeignet, um als
ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gelten. Hin-
sichtlich des Vorfalls vom 4. November 2001, anlässlich dessen eine
Handgranate in den Hof des Elternhauses des Beschwerdeführers ge-
worfen worden sei, wobei der Beschwerdeführer infolge der Explosion
Verletzungen am Bauch und am Bein davongetragen habe, ist sodann
zu bemerken, dass diese Handlung nicht als gegen den Beschwerde-
führer persönlich gerichtet zu qualifizieren ist. So soll gemäss den
Ausführungen des Beschwerdeführers zwischen der PUK und der
Jund al-Islam zwischen September bis November 2001 ein Krieg ge-
herrscht haben, wobei sich Kämpfer der Jund al-Islam ins Dorf
T._______ zurückgezogen hätten. Am 4. November 2001 habe die
PUK die Anhänger der Jund al-Islam in T._______ angegriffen. An
diesem Tag sei die Handgranate im Hof des Elternhauses des
Beschwerdeführers explodiert. Der Beschwerdeführer weiss jedoch
nicht, wer die Handgranate tatsächlich geworfen hat (vgl. Akte A9/19,
S. 7 und 9), womit bereits die Urheberschaft der Tat lediglich auf einer
Vermutung des Beschwerdeführers basiert. Konkrete Hinweise darauf,
dass die Jund al-Islam die Handgranate gezielt gegen den
Beschwerdeführer geworfen hat, gehen aus den Aussagen des
Beschwerdeführers nicht hervor und es sind auch keine Indizien dafür
ersichtlich, dass die Jund al-Islam dem Beschwerdeführer ernsthaften
Schaden hätte zufügen wollen. Insofern der Beschwerdeführer geltend
macht, die Jund al-Islam sei mit seiner Arbeitstätigkeit als
Alkoholschmuggler ebenfalls nicht einverstanden gewesen, ist zu
bemerken, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers kein
asylrechtlich relevantes Motiv für eine Verfolgung darstellt und es dem
Beschwerdeführer jederzeit offen stand, sein nicht ganz legales
Arbeitsfeld zu wechseln.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem zur Publikation vorgese-
henen Urteil BGVE E-6982/2006 vom 22. Januar 2008 festgestellt,
dass die Sicherheitsbehörden in den drei kurdischen Provinzen des
Nordiraks, Dohuk, Erbil und Suleymaniya, im heutigen Zeitpunkt
grundsätzlich schutzfähig und -willig sind. Insbesondere sind sie
grundsätzlich willens, den Einwohnern der drei Nordprovinzen Schutz
vor allfälliger Verfolgung zu gewähren, sowie grundsätzlich in der
Lage, Hinweisen auf Übergriffe nachzugehen und nötigenfalls eine
Strafverfolgung einzuleiten. Die Sicherheits- und Polizeikräfte sind gut
dotiert und gelten als professionell und straff organisiert. Gemäss offi-
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ziellen Verlautbarungen der kurdischen Regionalregierung akzeptiert
diese das Gebaren islamistischer Extremisten nicht und geht auch
gegen sie vor. Grundsätzlich besteht somit eine funktionierende
Schutz-Infrastruktur, auf welche der Beschwerdeführer auch nach
seiner Rückkehr bei Bedarf zurückgreifen kann.
5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf wei-
tere Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, weil
sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts ändern kön-
nen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der
Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder
glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Nachdem die Beschwerde im Asylpunkt abzuweisen ist und der
Beschwerdeführer - abgesehen vom bisherigen Asylbewerberstatus -
weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über einen An-
spruch auf die Erteilung eines solchen verfügt, erfolgte die Anordnung
der Wegweisung (vgl. Ziffer 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Ver-
fügung vom 30. Juli 2004) zu Recht (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. die wei-
terhin gültigen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Die durch die Vorinstanz
verfügte Wegweisung ist zu bestätigen.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG) Die Voraussetzungen für die
vorläufige Aufnahme werden seit dem 1. Januar 2008 in Art. 83 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20) umschrieben. Vor dem 1. Januar
2008 wurde die vorläufige Aufnahme durch Art. 14a des Bundesge-
setzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Aus-
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länder (aANAG, BS 1 121) geregelt, welches zeitgleich mit dem In-
krafttreten des AuG aufgehoben wurde (Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I An-
hang zum AuG). Inhaltlich hat sich an den Voraussetzungen für die An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme durch die Gesetzesänderung nichts
geändert.
7.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den
Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht
werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-,
Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. Ferner kann der
Vollzug nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete
Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2-4 AuG).
7.3 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Voll-
zug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit)
sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug
der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere An-
wesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläu-
fige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen
eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht der (ab- und
weggewiesenen) Asyl suchenden Person wiederum die Beschwerde
an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshin-
dernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herr-
schenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. EMARK 2006
Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f., EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.).
7.4 Die Vorinstanz hat mit Verfügung vom 16. Februar 2006 die Ziffern
4 und 5 ihrer Verfügung vom 30. Juli 2004 aufgehoben und den Be-
schwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in
der Schweiz vorläufig aufgenommen. Damit ist die Beschwerde, soweit
sie die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung betrifft, gegenstands-
los. Die angeordnete vorläufige Aufnahme erwächst mit vorliegendem
Urteil in Rechtskraft.
8.
Zusammenfassend steht somit fest, dass der Beschwerdeführer nicht
dartun konnte, inwiefern die angefochtene Verfügung - soweit sie nicht
gegenstandslos geworden ist - Bundesrecht verletzt, den rechtserheb-
lichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG). Die Verfügung des Bundesamtes ist dem-
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zufolge hinsichtlich der Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft,
der Abweisung des Asylgesuches und der Anordnung der Wegweisung
zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
9.
9.1 Mit Zwischenverfügung vom 15. September 2004 wurde das Ge-
such des Beschwerdeführers um Erlass der Verfahrenskosten auf den
Endentscheid verwiesen. Seit dem 25. November 2002 geht der Be-
schwerdeführer einer Erwerbstätigkeit als Küchengehilfe beziehungs-
weise Koch nach, weshalb er nicht als bedürftig gilt. Damit entfällt eine
der beiden Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG. Das mit der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung ist daher abzuweisen und dem Be-
schwerdeführer sind bei diesem Ausgang des Verfahrens die um die
Hälfte reduzierten Kosten im Betrag von Fr. 300.-- aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
9.2 Angesichts des teilweise Obsiegens - welches rechnerisch praxis-
gemäss als hälftiges Obsiegen beurteilt wird - wäre dem Beschwerde-
führer eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Dem unver-
tretenen Beschwerdeführer sind indessen keine verhältnismässig ho-
hen Kosten entstanden, weshalb keine Parteientschädigung auszu-
richten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos ge-
worden ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die reduzierten Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 300.--, werden dem
Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Ver-
sand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Einzahlungsschein; vorin-
stanzliche Verfügung vom 30. Juli 2004 im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N ._______ (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Katarina Umegbolu
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