B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3483/2010/was
U r t e i l v o m 2 7 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.________ geboren (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. April 2010 / N_________
D-3483/2010
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein aus B.______ (Provinz Ghazni) stammender
afghanischer Staatsangehöriger – verliess seinen Heimatstaat nach eige-
nen Angaben im August 2008 und gelangte über den Iran, Griechenland
und weitere Länder im April 2009 in die Schweiz, wo er am 7. April 2009
im C.________ um Asyl nachsuchte.
Im Rahmen der summarischen Befragung vom 15. April 2009 und der
einlässlichen Anhörung durch das BFM vom 7. August 2009 brachte der
Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentli-
chen vor, er habe im Sommer 2005 bei der afghanischen Armee (Afgha-
nistan National Army [ANA]) eine spezielle Ausbildung erhalten und sei im
August beziehungsweise September 2005 dem Stützpunkt in D.______
zugeteilt worden, wo er einer Spionageeinheit angehört und mit der ame-
rikanischen Armee zusammengearbeitet habe. Nachdem die Taliban ver-
mutlich von Einwohnern von E._______seine Telefonnummer erfahren
hätten, sei er von ihnen telefonisch unter Drohungen dazu aufgefordert
worden, die Spionagetätigkeit für die amerikanische Armee aufzugeben,
wobei diese Drohanrufe gegen Ende 2008 immer häufiger geworden sei-
en. Anfangs Juni 2008 habe in der Provinz Ghazni, in die er ferienhalber
zurückgekehrt war, ein Mann auf einem Motorrad auf ihn geschossen und
sei trotz Verfolgung durch ihn und weitere Personen entkommen. Er habe
sich nach Hause begeben, wo sein Vater ihm zur Ausreise geraten habe.
In der Folge sei er aus der Armee desertiert und habe seinen Heimatstaat
einen Tag nach dem Anschlag verlassen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer verschie-
dene Bestätigungsschreiben der amerikanischen Armee hinsichtlich sei-
ner Zugehörigkeit zur ANA und den Aktivitäten für diese in Kopie, einen
von der F.________ ausgestellten Militärausweis in Kopie, eine Geburts-
urkunde im Original, Auszüge aus dem Internet und mehrere Fotografien
ein.
B.
Mit Verfügung vom 9. April 2010 wies das BFM das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers teils wegen Unglaubhaftigkeit, teils wegen fehlender
Asylrelevanz ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug an.
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Seite 3
C.
Mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 12. Mai 2010 (Post-
stempel: 14. Mai 2010) focht der Beschwerdeführer die Verfügung des
BFM vom 9. April 2010 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantrag-
te die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme in der Schweiz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er
unter Einreichung einer Fürsorgebestätigung um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) und um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2010 hiess die damals zuständige
Instruktionsrichterin unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvor-
schusses das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, lehnte indessen das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nach Art. 65 Abs. 2
VwVG ab.
E.
In seiner Eingabe vom 22. Juli 2010 reichte der damalige Rechtsvertreter
ein an den Beschwerdeführer gerichtetes, dessen Bruder ausgehändigtes
Drohschreiben vom Sommer 2008 im Original samt Zustellkuvert und ei-
ne weitere Fotografie ein.
F.
Mit Eingaben vom 12. August, 28. September und 3. November 2010 so-
wie vom 28. Juli 2011 wurden die bereits im Rahmen des erstinstanzli-
chen Verfahrens in Kopie eingereichten Bestätigungsschreiben der ame-
rikanischen Armee hinsichtlich der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers
zur ANA im Original samt Zustellkuvert und ein Schreiben des Bruders
des Beschwerdeführers in Kopie samt Übersetzung in englischer Sprache
eingereicht.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2012 wurde die Vorinstanz zur Ver-
nehmlassung aufgefordert.
H.
Mit Schreiben vom 8. Mai 2012, eingegangen am 9. Mai 2012, legte der
bisherige Rechtsvertreter sein Mandat nieder.
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Seite 4
I.
Mit Verfügung vom 17. Mai 2012 nahm das BFM im Rahmen des Ver-
nehmlassungsverfahrens in teilweiser Änderung der angefochtenen Ver-
fügung den Beschwerdeführer wiedererwägungsweise wegen Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2012 wurde dem Beschwerdeführer
Gelegenheit gegeben, bis zum 15. Juni 2012 mitzuteilen, ob er die Be-
schwerde vom 12. Mai 2010 zurückziehen wolle.
K.
Mit Eingabe vom 14. Juni 2012 hielt die jetzige, am 4. Juni 2012 manda-
tierte Rechtsvertreterin - unter Einreichung von Auszügen aus dem Inter-
net zur Stützung der Asylvorbringen - an der Beschwerde, soweit nicht
gegenstandslos geworden, fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
im Bereich des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungs-
ersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
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Seite 5
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist ein-
zutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1. Das BFM ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass der
Beschwerdeführer, wie geltend gemacht, Angehöriger der afghanischen
Armee gewesen war und mit einer amerikanischen Einheit zusammen
gearbeitet hatte, erachtete indessen die weiteren Vorbringen, während
seiner Dienstzeit von den Taliban behelligt worden zu sein, als nicht
glaubhaft. Daher sei auch die damit verbundene Desertion aus dem Mili-
tärdienst im August 2008 nicht glaubhaft. Vielmehr sei davon auszuge-
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hen, dass der Beschwerdeführer zu einem früheren Zeitpunkt auf ordent-
lichem Weg die Armee verlassen habe.
4.2. Wie das BFM überzeugend ausgeführt hat, ist die Schilderung der
geltend gemachten Behelligungen durch die Taliban realitätsfremd ausge-
fallen.
So ist kaum nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, obwohl er wäh-
rend einem Zeitraum von fast drei Jahren wegen seiner Tätigkeit für die
Amerikaner regelmässig bedroht worden sei, diese Drohungen als Scher-
ze eines Freundes und nicht als ernsthafte Bedrohung seines Lebens
wahrgenommen habe, zumal diese Drohungen zusehends zahlreicher
geworden seien (vgl. BFM-Protokoll A9 S. 5) und die Taliban für ihr bruta-
les Vorgehen bekannt sind. Die Entgegnung in der Beschwerde, wonach
er oft Telefone überwacht habe, bei denen auch solche Drohungen aus-
gesprochen worden seien, und er dadurch "mit der Zeit abgestumpft sei
und diese nicht mehr so ernst genommen habe", vermag das Verhalten
des Beschwerdeführers nicht überzeugend zu erklären.
Im Weiteren ist wenig plausibel, dass der Beschwerdeführer als Angehö-
riger der Armee sich wegen der genannten Bedrohungen nie an seine
Vorgesetzten gewandt hat. Weder die Erklärung des Beschwerdeführers
im Rahmen der Anhörung, wonach er dazu damals keine Zeit gehabt ha-
be (vgl. A9 S. 7) noch diejenige in der Beschwerde, der Beschwerdefüh-
rer habe sich aus Furcht vor einer allfälligen Kündigung nicht an seine
Vorgesetzten gewandt, vermögen zu überzeugen. Im Weiteren ist mit
dem gewohnten Vorgehen der Taliban, gegen als Feinde geltende Perso-
nen rasch und kompromisslos vorzugehen, kaum vereinbar, dass der Be-
schwerdeführer von ihnen jahrelang nur bedroht worden sei. Schliesslich
erscheint es wenig nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer,
nachdem ihm nach dem Attentat erst die Ernsthaftigkeit der Drohungen
bewusst geworden sei, nicht zuerst an seine Vorgesetzten gewendet hat,
sondern stattdessen sofort am nächsten Tag das Land verliess, wobei ei-
ne solche Flucht, wie vom BFM zutreffend festgestellt, angesichts zahlrei-
cher damit verbundener notwendiger Vorbereitungen erfahrungsgemäss
nicht innert weniger Stunden realisiert werden kann, zumal der Be-
schwerdeführer mit einem solchen Anschlag nicht gerechnet, sondern
vielmehr erst aufgrund dieses Anschlags die Drohungen ernst genommen
habe.
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Es erscheint daher zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer in der Vergan-
genheit auf die geltend gemachte Weise durch die Taliban behelligt und
dadurch zur Desertion aus der afghanischen Armee bewogen wurde. Die
eingereichten Dokumente zur Stützung der geltend gemachten Zugehö-
rigkeit zur afghanischen und der Zusammenarbeit mit der amerikanischen
Armee stammen alle aus dem Jahre 2007 und werden für gewöhnlich
ausgestellt, wenn ein Angehöriger die Armee aus eigenem Wunsch ver-
lässt. Auch die Tatsache, dass der eingereichte Militärausweis bis zum
1. August 2008 gültig war, lässt nicht zwingend darauf schliessen, dass
der Beschwerdeführer auch bis zu jenem Zeitpunkt tatsächlich Angehöri-
ger der afghanischen Armee war.
Da indessen für die Frage der Flüchtlingseigenschaft nicht allein eine in
der Vergangenheit bereits erlittene, sondern auch eine in Zukunft drohen-
de Verfolgung relevant ist, kann im Hinblick auf nachstehende Erwägun-
gen im gegenwärtigen Zeitpunkt dahingestellt bleiben, ob das BFM zu
Recht die geltend gemachten Behelligungen durch die Taliban als nicht
glaubhaft erachtet hat.
4.3. In der angefochtenen Verfügung hat das BFM – ohne sich näher zu
dessen konkreten Gefährdungslage zu äussern – nicht ausgeschlossen,
dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zur afghani-
schen und der Zusammenarbeit mit der amerikanischen Armee bei einer
Rückkehr an seinen in der Provinz Ghazni gelegenen Herkunftsort tat-
sächlich Behelligungen durch die Taliban oder andere Gruppen ausge-
setzt sein könnte. Indessen hat es die Asylrelevanz dieses Vorbringens
mit dem Hinweis auf die Möglichkeit des Beschwerdeführers, in Kabul, wo
die Behörden schutzfähig seien, um Schutz zu ersuchen, verneint, und
damit implizit das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative be-
jaht. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Provinz Ghazni als un-
sichere Provinz erachtete das BFM als nicht zumutbar, wies jedoch auf
die Möglichkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative nach Kabul
hin. Mit Entscheid vom 17. Mai 2012 kam das BFM im Rahmen des Ver-
nehmlassungsverfahrens auf diese Einschätzung zurück und verneinte in
wiedererwägungsweiser Änderung der angefochtenen Verfügung mit
Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni 2011
(E-7625/2008 = BVGE 2011/7) die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs des Beschwerdeführers nach Kabul.
4.4. In seiner neuesten Rechtsprechung (BVGE D-4935/2007 vom
21. Dezember 2011) hat das Bundesverwaltungsgericht die frühere, unter
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Seite 8
der damals noch geltenden Zurechenbarkeitstheorie begründete Praxis
der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), wonach
die Frage, ob der in einem Landesteil von Verfolgung betroffenen Person
die Niederlassung am Zufluchtsort aufgrund ungünstiger Lebensbedin-
gungen zuzumuten ist, allein unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 ANAG
zu prüfen sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK]
1996 Nr. 1), in Anbetracht der heute geltenden Praxis, welche auf dem
der Schutztheorie zugrunde liegenden Verständnis der Genfer Flücht-
lingskonvention beruht, aufgegeben. Nach der neuen Praxis bedingt viel-
mehr im Lichte der Schutztheorie die Annahme einer innerstaatlichen
Fluchtalternative unter anderem auch, dass es der betroffenen Person in-
dividuell zuzumuten ist, den am Zufluchtsort erhältlichen Schutz länger-
fristig in Anspruch nehmen zu können. Dies hat zur Folge, dass der in ei-
nem Landesteil von Verfolgung betroffenen Person das Bestehen einer
innerstaatlichen Fluchtalternative nicht entgegengehalten werden kann,
wenn ihr die Niederlassung und damit die Inanspruchnahme des Schut-
zes am Zufluchtsort aus den in Art. 83 Abs. 4 AuG erwähnten Gründen
nicht zuzumuten ist.
Eine solche Zumutbarkeit hat das BFM vorliegend in wiedererwägungs-
weiser Änderung der angefochtenen Verfügung mit Hinweis auf die Lage-
analyse des Bundesverwaltungsgerichts in BVGE 2011/7 verneint. Dar-
aus folgt im Lichte der neuen Rechtsprechung zur innerstaatlichen Flucht-
alternative, dass der Beschwerdeführer, entgegen der Annahme in der
angefochtenen Verfügung vom 9. April 2010 (E. I.2), in Kabul über keine
die Flüchtlingseigenschaft ausschliessende Zufluchtsmöglichkeit verfügt.
Die Asylrelevanz allfälliger Behelligungen durch die Taliban lässt sich da-
her nicht mit dem Verweis auf eine Fluchtalternative in Kabul verneinen.
Es ist daher, was in der angefochtenen Verfügung unterblieb, die Gefähr-
dungslage des Beschwerdeführers, insbesondere an seinem in der als
unsicher geltenden Provinz Ghazni gelegenen Herkunftsort, zu analysie-
ren und auf ihre flüchtlingsrechtliche Relevanz zu prüfen.
5.
In dieser Hinsicht liegt eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung vor.
Die Behörden sind verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen richtig
und vollständig festzustellen. Aufgrund der unvollständigen Sachverhalts-
feststellung ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben und das Verfahren zur weiteren Abklärung und Neube-
urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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6.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahrens-
kosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für
die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung
zu Lasten des BFM ist vorliegend unter Berücksichtigung der als ange-
messen erachteten Kostennote des vorherigen Rechtsvertreters vom
8. Mai 2012 in der Höhe von Fr. 3'050.– und des geschätzten Aufwandes
der jetzigen Rechtsvertreterin in der Höhe von Fr. 250.– auf insgesamt
Fr. 3'300.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom
9. April 2010 aufgehoben.
2.
Das Verfahren wird zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neu-
beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.– zu entrich-
ten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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