B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3487/2012/sps
U r t e i l v o m 6 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Richter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______ geboren am (…)
Kosovo,
Zivilschutzanlage, 5503 Schafisheim,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Juni 2012 / N_________
D-3487/2012
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer nach Heirat mit einer Schweizer Bürgerin in
Serbien am (…) in die Schweiz einreiste,
dass das B._______ dem Beschwerdeführer aufgrund der im Schweizeri-
schen Zivilstandsregister eingetragenen Ehe (rückwirkend per 15. Febru-
ar 2008) eine Aufenthaltsbewilligung erteilte,
dass das C.________ am 20. September 2010 die am (…) geschlossene
Ehe als ungültig erklärte mit der Begründung, diese sei lediglich ge-
schlossen worden, um dem Beschwerdeführer den Aufenthalt in der
Schweiz zu ermöglichen,
dass der Beschwerdeführer mit Urteil des D.________ vom (…) wegen
Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Ausländerinnen und Aus-
länder (AuG, SR 142.20) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Mo-
naten verurteilt wurde,
dass das D._______ im genannten Urteil im Weiteren die ehemalige Ehe-
frau des Beschwerdeführers wegen Widerhandlung gegen das Bundes-
gesetz über Ausländerinnen und Ausländer, wegen mehrfacher Wider-
handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfachen Konsums
von Betäubungsmitteln zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Mo-
naten verurteilte,
dass das B.________ am 17. Februar 2011 die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung
aus der Schweiz anordnete,
dass der Regierungsrat des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 5. Juli
2011 eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde abwies und den
Beschwerdeführer zum Verlassen der Schweiz bis spätestens am 31. Au-
gust 2011 aufforderte,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid fristgerecht Be-
schwerde erhob und in der Folge im Weiteren beim B._________ ein
Wiedererwägungsgesuch einreichte, auf welches der Regierungsrat als
zuständige Behörde nicht eintrat,
dass das E.________ in seinem Urteil vom (…)feststellte, dass die Vorin-
stanzen die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdefüh-
D-3487/2012
Seite 3
rers zu Recht verweigert hätten und dessen Wegweisung aus der
Schweiz rechtens sei, und folglich dessen Beschwerde unter Ansetzung
einer Ausreisefrist bis zum 31. Dezember 2011 abwies,
dass dieses Urteil in der Folge in Rechtskraft erwuchs,
dass das B.________ mit Entscheid vom 4. Januar 2012 auf ein Wieder-
erwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 3. Januar 2012 betref-
fend Erstreckung der Ausreisefrist nicht eintrat,
dass der F.________ am 17. Januar 2012 eine gegen diesen Entscheid
erhobene Beschwerde abwies,
dass der Beschwerdeführer am 6. Februar 2012 im G._______ ein Asyl-
gesuch einreichte,
dass er anlässlich der summarischen Erstbefragung vom 16. Februar
2012 und der Anhörung vom 29. Februar 2012 zur Begründung seines
Asylgesuches im Wesentlichen angab, im Jahre 1993 habe sein Bruder
im Kosovo in Notwehr eine Person erschossen und sei, nachdem er vor
Gericht freigesprochen worden sei, in die Vereinigten Staaten gereist,
dass sich der Beschwerdeführer nach Ausbruch des Krieges im Kosovo
nach Deutschland begeben und dort eine Duldung erhalten habe,
dass er nach einem anderthalbjährigem Aufenthalt in Deutschland wieder
in den Kosovo zurückgekehrt sei und zwischen 2004 und 2008 häufig
seine Schwester in der Schweiz besucht habe,
dass er anlässlich dieser Besuche seine Ehefrau kennengelernt habe,
welche er während der Ehe stets finanziell habe unterstützen müssen,
dass er sich zuletzt im Mai 2011 für einige Tage im Kosovo aufgehalten
habe, seine Bewegungsfreiheit indessen wegen der Blutfehde seiner Fa-
milie mit der gegnerischen Familie sehr eingeschränkt gewesen sei,
dass bisher alle Versöhnungsversuche zur Beilegung der Familienfehde
ergebnislos gewesen seien und er im Hinblick auf eine drohende Rück-
kehr in den Kosovo und der damit verbundenen Furcht, von der gegneri-
schen Familie behelligt zu werden, psychische Schwierigkeiten erhalten
habe und sich deswegen in psychiatrischer Behandlung befinde,
D-3487/2012
Seite 4
dass er zur Stützung seiner Vorbringen eine Bestätigung vom 13. De-
zember 2010 betreffend die Blutfehde und ein ärztliches Zeugnis der
H._______ vom 3. Januar 2012 einreichte,
dass das BFM mit – am 26. Juni 2012 eröffneter – Verfügung vom 18. Ju-
ni 2012 in Anwendung von Art. 33 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 6.
Februar 2012 nicht eintrat, dessen Wegweisung aus der Schweiz anord-
nete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit auf den 29. Juni datierter, zuhanden der
Schweizerischen Post am 30. Juni 2012 aufgegebener Eingabe an das
Bundesverwaltungsgericht unter Einreichung des bereits im Rahmen des
vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten ärztlichen Zeugnisses der
H.________ vom 3. Januar 2012 Beschwerde gegen die Verfügung des
BFM vom 18. Juni 2012 erhob,
dass er dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht sinngemäss unter ande-
rem um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG er-
suchte,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 4. Juli 2012 beim Bun-
desverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls (mit einer
vorliegend nicht zutreffenden Ausnahme) endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
D-3487/2012
Seite 5
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt, weshalb auf den
entsprechenden Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde mangels Notwendigkeit nicht näher einzugehen ist,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prü-
fung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neu-
er Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs ma-
teriell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass auf das Asylgesuch einer Person, die sich illegal in der Schweiz
aufhält, nicht eingetreten wird, wenn sie mit dem Gesuch offensichtlich
bezweckt, den drohenden Vollzug einer Wegweisung oder Ausweisung zu
vermeiden (Art. 33 Abs. 1 AsylG),
D-3487/2012
Seite 6
dass ein solcher Zweck zu vermuten ist, wenn das Gesuch in engem zeit-
lichem Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem
Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung einge-
reicht wird (Art. 33 Abs. 2 AsylG),
dass Art. 33 Abs. 1 AsylG keine Anwendung findet, wenn eine frühere
Einreichung des Gesuchs nicht möglich oder nicht zumutbar war oder
sich Hinweise auf eine Verfolgung ergeben (Art. 33 Abs. 3 AsylG),
dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung festge-
stellt hat, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die Vermutung zu
widerlegen, er habe sein Asylgesuch in engem zeitlichem Zusammen-
hang mit seiner Verhaftung und offensichtlich nur zwecks Vermeidung des
drohenden Vollzugs seiner Wegweisung aus der Schweiz eingereicht,
dass sich der Beschwerdeführer nämlich während des Kosovokrieges
anderthalb Jahre in Deutschland, zwischen 2004 und 2007 oft und ab
2008 ständig in der Schweiz aufgehalten hat und es ihm ohne weiteres
möglich und zumutbar gewesen wäre, in dieser Zeit um Asyl nachzusu-
chen,
dass er folglich ohne ersichtlichen Grund erst am 6. Februar 2012 in der
Schweiz ein Asylgesuch einreichte, wobei der Erklärungsversuch des Be-
schwerdeführers, er sei seit 2008 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung
gewesen, nicht als entschuldbarer Grund für die erst am 6. Februar 2012
erfolgte Asylgesuchseinreichung gelten kann,
dass sich aus den Aussagen auch keine Hinweise auf Verfolgung erge-
ben, zumal das Verhalten des Beschwerdeführers nicht mit demjenigen
einer tatsächlich verfolgten Person zu vereinbaren ist und sich seine ge-
suchsbegründenden Vorbringen aufgrund der von der Vorinstanz aufge-
zeigten Unstimmigkeiten in zentralen Punkten als haltlos erweisen,
dass sich die – in schwer verständlichem Deutsch formulierten – Ausfüh-
rungen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe darin erschöp-
fen, seine mündlichen Vorbringen zur Begründung des Asylgesuchs zu
bekräftigen, ohne indessen auch nur ansatzweise zur Begründung der
angefochtenen Verfügung Stellung zu nehmen,
dass deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann,
D-3487/2012
Seite 7
dass das BFM folglich zu Recht gestützt auf Art. 33 AsylG auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat (bzw. diese rechtskräftig entzogen ist) und zudem kein
Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Be-
stimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn
der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, ASYL, IN: UEBER-
SAX/RUDIN/HUGI YAR/GEISER, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel, Rz. 11.148,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art.
D-3487/2012
Seite 8
5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-ments
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhalts-
punkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrech-
te und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Be-
schwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle seiner Rückkehr schliessen las-
sen,
dass die geltend gemachten psychischen Schwierigkeiten des Beschwer-
deführers – falls überhaupt erheblich – auch im Heimatstaat behandelbar
sind,
dass sich somit der Wegweisungsvollzug als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es nötigenfalls dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass sich die Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweisen, weshalb der Antrag auf Erlass der Verfahrens-
kosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) unbesehen der allenfalls bestehenden Mit-
tellosigkeit abzuweisen und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kos-
ten von Fr. 600.− (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
D-3487/2012
Seite 9
[VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-3487/2012
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: