Abtei lung IV
D-3488/2007
gar/geg
{T 0/2}
Urteil vom 25. Mai 2007
Mitwirkung: Richter Robert Galliker, Fulvio Haefeli, Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Gregor Geisser
A._______, unbekannter Herkunft,
alias B._______, Israel,
alias C._______, Libyen,
alias D._______, Algerien,
(...),
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 16. Mai 2007 i. S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung /
(...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFF mit Verfügung vom 9. November 2000 auf das am 9. Juli 2000 vom
Beschwerdeführer gestellte erste Asylgesuch, worin er im Wesentlichen geltend machte,
er stamme aus Libyen, sei wegen angeblicher Aufwiegelung des Volkes gegen das
libysche Regime sowie islamistischer Aktivitäten in Haft gewesen und in einem
Abwesenheitsverfahren zum Tode verurteilt worden, gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete und einer allfälligen Beschwerde die
aufschiebende Wirkung entzog,
dass diese Verfügung, welche gestützt auf eine Lingua-Analyse im Kern festhielt, der
Beschwerdeführer stamme sehr wahrscheinlich aus Marokko und nicht - wie von ihm
geltend gemacht - aus Libyen, unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass der Beschwerdeführer seit dem 12. Juli 2001 unbekannten Aufenthalts war,
dass er am 27. März 2007 - ohne Einreichung eines rechtsgenüglichen Identitäts-
dokuments - unter zweitrubrizierter Identität ein zweites Mal um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im E._______ vom 3. April 2007 sowie der
direkten Anhörung durch das BFM vom 3. Mai 2007 zur Begründung seines
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei israelischer Staatsangehöriger
jüdischen Glaubens,
dass er in Tel Aviv geboren sei, seit seinem fünften Lebensjahr in Frankreich gelebt und
dort eine jüdische Ausbildung genossen habe,
dass er wegen seiner Religionszugehörigkeit überall Diskriminierungen ausgesetzt sei
und weder in Frankreich noch in Israel leben könne, weil er dort keine Angehörigen oder
Bekannten habe,
dass er von Frankreich aus am 27. März 2007 unter Umgehung der Grenzkontrollen in
die Schweiz eingereist sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 16. Mai 2007 - gleichentags eröffnet - in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bstn. b und e AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Mai 2007 (Poststempel) gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss Beschwerde einreichte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 22. Mai 2007 beim Bundesverwaltungsgericht
eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
3und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde, an deren Form als Laienbeschwerde keine allzu hohen Anforde-
rungen zu stellen sind, einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundes-
recht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss
auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asyl-
gesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist,
bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34
E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt
- offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden
kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111
Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz be-
reits ein Asylverfahren durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen haben oder
während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurück-
gekehrt sind,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn die Anhörung Hinweise
auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt, die geeignet sind, die Flüchtlingsei-
genschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes rele-
vant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass ein im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens vorgenommener Fingerbadruck-
vergleich ergab, dass der Beschwerdeführer - unter drittrubrizierter Identität - in der
Schweiz bereits ein Asylverfahren durchlaufen hat, was der Beschwerdeführer
anlässlich des im gewährten rechtlichen Gehörs jedoch bestritt,
dass das Resultat des Fingerabdruckvergleichs (Daktyloanalyse) angesichts seiner Ein-
deutigkeit und der entsprechenden Beweiskraft nicht in Zweifel zu ziehen ist
4(vgl. EMARK 1999 Nr. 19 E. 3d S. 126), weshalb festzustellen ist, dass der Beschwer-
deführer in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat,
dass im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG Hinweise auf in der Zwischenzeit
eingetretene und für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse zu prüfen sind,
wobei die Anforderungen an das Beweismass tief anzusetzen sind (vgl. EMARK 2005
Nr. 2) und gemäss zitierter Praxis diese Prüfung auf Ereignisse beschränkt bleibt, die
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und nicht in Anwendung des
weiten Verfolgungsbegriffs (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 18) zu erfolgen hat (vgl. EMARK
2005 Nr. 2 E. 4.5. S. 18 f.),
dass hinsichtlich der zur Begründung des zweiten Asylgesuchs geltend gemachten Vor-
bringen des Beschwerdeführers vorweg auf die im E._______ protokollierten Aussagen
und auf das Protokoll der direkten Anhörung durch das BFM vom 3. Mai 2007 zu verwei-
sen ist,
dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen festhält, die
Vorbringen des Beschwerdeführers, welche er für den Zeitraum nach Abschluss des
[ersten] Asylverfahrens geltend mache, seien weder plausibel noch dazu geeignet, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen und auch für die Gewährung vorübergehenden
Schutzes nicht relevant,
dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen nicht substanziieren könne, er weder in
der Lage sei, nachvollziehbare und anschauliche Angaben über seinen Lebensweg zu
machen, noch dazu bereit sei, Nachfragen zu beantworten,
dass sich die diesbezüglichen Erwägungen des BFM nach Prüfung der Akten durch das
Bundesverwaltungsgericht als zutreffend erweisen und auf diese vorab zu verweisen ist
(vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG),
dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die Konkretisierung der geltend gemachten
Diskriminierungen als Angehöriger jüdischen Glaubens insbesondere seiner Mit-
wirkungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG nicht nachgekommen ist, indem er an-
lässlich der Befragungen - ohne plausiblen Grund - weder um eine einigermassen
substanziierte Sachverhaltserstellung bemüht war noch sich bereit zeigte, entsprechen-
de Fragen zu beantworten (vgl. u.a. B 1, S. 5; B 11 S. 4 f.),
dass ebenso der Umstand, indem er sich weigerte, seine Sprachkenntnisse in Hebräisch
unter Beweis zu stellen (vgl. B 1, S. 5), gegen eine jüdische Sozialisierung spricht,
dass somit keine Anhaltspunkte vorliegen, welche Gegenstand einer asylrechtlichen
Prüfung sein könnten,
dass die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe - die sich in keiner Weise mit den
entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen - Letztere nicht zu ent-
kräften vermögen,
dass nach dem Gesagten in Übereinstimmung mit dem BFM festzuhalten ist, dass keine
nach Abschluss des letzten Verfahrens eingetretenen Ereignisse vorliegen, welche ge-
eignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für einen vorüber-
gehenden Schutz relevant sind,
dass das Bundesamt demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
5dass demzufolge nicht erörtert zu werden braucht, ob gleichzeitig auch die Bedingungen
für ein Nichteintreten gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG erfüllt sind, und auf die
entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz nicht weiter einzugehen ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in
der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und der Beschwerdeführer
zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich,
das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesge-
setzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG, SR
142.20]),
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs grundsätzlich von
Amtes wegen zu prüfen ist, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben
ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8
AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht
Sache des Bundesverwaltungsgerichts ist, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in
hypothetischen Herkunftsländern zu forschen,
dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respek-
tive Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft zu tragen hat, indem
vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den
tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im
Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 2 bis 4 ANAG entgegenstehen
(vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.),
dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom
Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die an-
gefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrich-
tig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst a
VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
6Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (durch Vermittlung des BFM, E._______, mit der Bitte,
dieses Urteil dem Beschwerdeführer gegen beigelegte Empfangsbestätigung
auszuhändigen, ihm die Verfügung notfalls zu übersetzen und die
Empfangsbestätigung dem Bundesverwaltungsgericht zukommen zu lassen;
Beilage Einzahlungsschein)
- das BFM, E._______ , zu den Akten N 397 382 (vorab per Telefax)
- das F._______ des Kantons G._______ (per Telefax)
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Gregor Geisser
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