Abtei lung IV
D-3488/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . M a i 2 0 1 0
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), alias
C._______, geboren (...),
Russland,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals
Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. Mai 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3488/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 12. Januar 2001 zusammen mit seiner
Mutter und seinen Geschwistern in die Schweiz einreiste, wo sie
gleichentags um Asyl nachsuchten,
dass der Beschwerdeführer, seine Mutter sowie die Geschwister ihre
Asylgesuche am 5. Februar 2004 zwecks Rückkehr in ihre Heimat
zurückzogen, und das BFF die Asylverfahren am 6. Februar 2004 als
gegenstandslos geworden abschrieb,
dass der Beschwerdeführer am 16. März 2010 zusammen mit seinem
Bruder D._______ erneut in die Schweiz einreiste und am gleichen
Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ ein
zweites Asylgesuch stellte, wo er am 1. April 2010 summarisch befragt
wurde,
dass der Beschwerdeführer am 23. April 2010 vom BFM direkt an-
gehört wurde,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen zur Be-
gründung seines zweiten Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, er sei russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Ethnie
und habe nach seiner Rückkehr nach Tschetschenien im August/Sep-
tember 2004 zusammen mit seiner Mutter und seinem Bruder
D._______ in F._______ gewohnt,
dass am 1. März 2010 zur Mittagszeit sechs schwarz uniformierte und
bewaffnete Milizionäre zu ihnen nach Hause gekommen seien und von
ihm und seinem Bruder die Inlandpässe verlangt hätten, woraufhin sie
beide ins Haus zurückgegangen seien, um diese Pässe zu holen,
dass die Milizionäre nach der Überprüfung der Inlandpässe ihn und
seinen Bruder unrechtmässig beschuldigt hätten, die Rebellen regel-
mässig unterstützt zu haben, und sie beide hätten mitnehmen wollen,
dass er und sein Bruder sich jedoch geweigert hätten mitzugehen, die
Milizionäre jedoch mit Gewalt versucht hätten, sie in ihre auf der
Strasse parkierten Fahrzeuge zu zerren,
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dass die anwesenden Verwandten versucht hätten, ihn und seinen
Bruder in die Gegenrichtung zu ziehen,
dass daraufhin die Milizionäre begonnen hätten, in die Luft zu
schiessen, worauf viele Nachbarn auf die Strasse gelaufen seien und
begonnen hätten, ihm und seinem Bruder zu helfen, weshalb es den
Milizionären nicht mehr möglich gewesen sei, die Situation zu
kontrollieren,
dass es ihm und seinem Bruder in diesem Durcheinander gelungen
sei, mit der Hilfe eines Nachbarn zu fliehen,
dass der Nachbar sie mit dem Auto nach G._______ gebracht habe,
von wo ein Verwandter sie am nächsten Tag nach H._______ gefahren
habe,
dass sie von dort am 6. März 2010 per Auto und Zug nach Kiew ge-
reist seien, von wo sie am 15. März 2010 per Transporter durch
unbekannte Länder unter Umgehung der Grenzkontrollen in die
Schweiz gereist seien,
dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle
bei den Akten verwiesen wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. April 2010 das ursprüngliche
Asylverfahren des Beschwerdeführers wieder aufnahm,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. Mai 2010 - eröffnet am gleichen
Tag - in Anwendung von Art. 35a Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die
tschetschenischen Milizen würden bei Festnahmen bekanntlich
professionell aber auch brutal vorgehen, weshalb sie das vom Be-
schwerdeführer geschilderte "ziehen" zu verhindern gewusst hätten
beziehungsweise es die Zivilisten schon gar nicht gewagt hätten, in
der vom Beschwerdeführer geschilderten Art einzugreifen, zumal die
Milizionäre bewaffnet gewesen seien,
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dass zudem der Beschwerdeführer die Episode, die sich am 1. März
2010 abgespielt habe, anlässlich der Anhörung stark verkürzt dar-
gestellt habe,
dass er es insbesondere unterlassen habe vorzubringen, dass er und
sein Bruder - nach Aufforderung der Milizionäre - ihre Inlandpässe im
Haus zuerst noch holen gegangen seien,
dass ferner der Umstand bezeichnend sei, dass der Beschwerdeführer
seine Schilderung plötzlich mit der Aussage "und so ging es weiter"
abzubrechen versucht habe,
dass der Beschwerdeführer überdies nicht imstande gewesen sei, den
behaupteten Übergriff vom 1. März 2010 auch nur annähernd in den
zeitlichen Verlauf der betreffenden Woche einzuordnen,
dass ausserdem festzustellen sei, dass es auch dem älteren Bruder
des Beschwerdeführers nicht gelungen sei, die von ihnen gemeinsam
erlebte Verfolgung glaubhaft darzutun,
dass es sich somit bei den Verfolgungsvorbringen des Beschwerde-
führers offenkundig um ein Sachverhaltskonstrukt handle,
dass sich daher aufgrund der Akten keine Hinweise ergeben würden,
die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die
für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien,
dass der Vollzug der Wegweisung überdies zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter -
mit Eingabe vom 14. Mai 2010 (Poststempel) beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Ver-
fügung der Vorinstanz sei aufzuheben, es sei im Rahmen des von der
Vorinstanz wiederaufgenommenen Asylverfahrens seine Flüchtlings-
eigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren,
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dass eventualiter die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbar-
keit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen sei,
dass subeventualiter die Sache zur materiellen Prüfung an die Vor-
instanz zurückzuweisen und die Vorinstanz anzuweisen sei, auf das
Asylgesuch einzutreten,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung, um Ernennung des unterzeichnenden Rechtsanwalts
als unentgeltlicher Rechtsbeistand sowie um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerde die Fax-Kopien zweier in russischer Sprache
verfasster Vorladungen beilagen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 17. Mai 2010 beim Instruktions-
richter des Bundesverwaltungsgerichts eintrafen (Art. 109 Abs. 2
AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde -
unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
die weiterhin gültigen Entscheidungen und Mitteilungen der vormals
zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass daher auf die Beschwerdebegehren nicht einzutreten ist, soweit
darin beantragt wird, es sei im Rahmen des von der Vorinstanz auf-
genommenen Asylverfahrens die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht dies-
bezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
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dass gemäss Art. 35a AsylG das Asylverfahren wieder aufgenommen
wird, wenn eine Person, deren Asylgesuch abgeschrieben wurde, er-
neut ein Asylgesuch stellt (Abs. 1), und auf dieses Gesuch nicht ein-
getreten wird, sofern keine Hinweise bestehen, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant sind (Abs. 2),
dass bei der Prüfung von Hinweisen auf für die Flüchtlingseigenschaft
relevante Ereignisse, die gemäss Art. 35a Abs. 2 AsylG zum Eintreten
auf das Gesuch führen, eine summarische materielle Prüfung der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen der asylsuchenden Person statthaft ist,
wobei in Anlehnung an Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG die Anforderungen
an das Beweismass tief anzusetzen sind (vgl. Botschaft des Bundes-
rats zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2002 [BBl
2002 6845], S. 6883 und 6886; EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3. S. 16 f.),
dass sich dabei die Relevanz der geltend gemachten Verfolgung nicht
nach einem weiten Verfolgungsbegriff richtet, sondern nach jenem von
Art. 3 AsylG, weshalb auf ein Asylgesuch mithin nicht eingetreten wird,
wenn eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG
offensichtlich nicht erfüllt ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5. S. 18),
dass im vorliegenden Fall nach Prüfung der Akten durch das Gericht -
in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen - festzu-
stellen ist, dass keine Hinweise bestehen, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant sind, wobei zwecks Vermeidung
von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Er-
wägungen zu verweisen ist,
dass an dieser Einschätzung auch die vom Beschwerdeführer mit der
Rechtsmittelschrift eingereichten, in russischer Sprache verfassten
Vorladungen, die ihn sowie seinen Bruder D._______ betreffen, nichts
ändern, zumal es sich lediglich um Fax-Kopien handelt, denen
aufgrund ihrer leichten Manipulierbarkeit grundsätzlich nur ein
beschränkter Beweiswert zukommt,
dass die als Fax-Kopien zu den Akten gereichten Vorladungen zudem
unvollständig sind, da sie insbesondere keine Unterschrift aufweisen,
was ihren Beweiswert zusätzlich vermindert,
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dass es überdies nicht plausibel ist, dass der Beschwerdeführer sowie
sein Bruder D._______ von den Behörden erst für den 6. Mai 2010
vorgeladen worden sein sollen, zumal der Beschwerdeführer geltend
machte, er und sein Bruder seien schon am 1. März 2010 geflohen
und die Milizionäre hätten sie bereits am folgenden Tag erneut zu
Hause gesucht,
dass der Beschwerdeführer schliesslich in der Rechtsmittelschrift mit
keinem Wort erläutert, wie, wann und durch wen er in den Besitz
dieses Dokuments gelangt ist, was ebenfalls Zweifel an der
Authentizität der Vorladungen weckt,
dass der Beschwerdeführer aus den soeben aufgeführten Gründen
aus der in Fax-Kopie eingereichten Vorladung nichts zu seinen
Gunsten ableiten kann,
dass auch die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, zu einer von
der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, ins-
besondere sie nicht glaubhaft zu machen vermögen, dass sich Nach-
barn in der geschilderten Weise für den Beschwerdeführer und seinen
Bruder eingesetzt haben, zumal die Milizionäre zuvor mit ihren Waffen
in die Luft geschossen haben sollen, um die Nachbarn zu vertreiben,
dass die Ausführungen in der Beschwerde zudem nicht zu erklären
vermögen, weshalb es dem Beschwerdeführer anlässlich der An-
hörung nicht möglich war, das behauptete Ereignis vom 1. März 2010
auch nur annähernd in den zeitlichen Verlauf der betreffenden Woche
einzuordnen, was die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Asylvor-
bringen zusätzlich verstärkt,
dass an dieser Beurteilung auch die Tatsache nichts ändert, dass die
an der Anhörung des Beschwerdeführers vom 23. April 2010 an-
wesende Hilfswerkvertretung auf ihrem Unterschriftenblatt festgehalten
hat, es gehe aus den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht offen-
sichtlich hervor, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, zumal
es nicht Aufgabe der Hilfswerkvertretung ist, die Asylgründe zu
würdigen und sie über keine Parteirechte verfügt, weshalb eine solche
Beurteilung für das BFM beziehungsweise das Bundesverwaltungs-
gericht auch nicht bindend ist (vgl. dazu SCHWEIZERISCHE FLÜCHTLINGSHILFE
SFH [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern
2009, S. 78; EMARK 1996 Nr. 13 E. 4c und d, S. 111 f.),
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dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 35a Abs. 2 AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vor-
liegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem
kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetz-
lichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht
angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
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ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht-
lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) ersichtlich sind, die ihm im Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizi-
nischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage in Tschetschenien nicht auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers schlie-
ssen lässt, zumal er nicht zu einer verletzlichen Gruppe gehört, für
welche nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Zu-
mutbarkeit des Vollzuges in der Regel zu verneinen ist (vgl. das zur
Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE
E-4476/2006 vom 23. Dezember 2009 E. 10),
dass der junge und - soweit aus den Akten ersichtlich - gesunde Be-
schwerdeführer zudem über eine gute Ausbildung sowie über Berufs-
erfahrung als Verkäufer verfügt, weshalb davon ausgegangen werden
kann, er werde bei einer Rückkehr nach Tschetschenien in der Lage
sein, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen,
dass der Beschwerdeführer überdies in Tschetschenien über ein
soziales Beziehungsnetz verfügt und angesichts der in Tschetschenien
traditionellerweise engen sozialen Familienbande davon auszugehen
ist, seine Familie werde ihn nötigenfalls unterstützen,
dass somit weder allgemeine noch individuelle Unzumutbarkeits-
gründe gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegen-
standslos wird,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ab-
zuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Er-
wägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die
kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vorab per
Telefax;Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen (per
Telefax zu den Akten Ref. Nr. ...; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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