Abtei lung IV
D-3489/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . J u n i 2 0 1 0
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Fulvio Haefeli,
Blaise Pagan,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
B._______, Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Einreisebewilligung und Asyl; Verfügung des BFM
vom 23. März 2010
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3489/2010
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist sri-lankischer Staatsbürger tamilischer Eth-
nie und stammt aus A._______.
B.
Mit Schreiben vom 16. Februar 2007 wandte er sich an die schweize-
rische Botschaft in Sri Lanka (Colombo) und ersuchte um Asyl in der
Schweiz. Mit Schreiben an die Botschaft vom 9. März und vom 6. Juni
2007 wiederholte der Beschwerdeführer sein Ersuchen.
C.
Mit Schreiben vom 6. und vom 18. Juli 2007 forderte die Botschaft den
Beschwerdeführer auf, sein Gesuch mit detaillierten Angaben zu den
geltend gemachten Asylgründen zu ergänzen sowie Beweismittel und
Identitätspapiere einzureichen.
D.
Mit Eingaben an die Botschaft vom 12. und vom 27. Juli 2007 machte
der Beschwerdeführer weitere Angaben zu den Gründen seines Asyl-
gesuchs und übermittelte Kopien verschiedener Dokumente (Identi-
tätsausweise, Geburts- und Ehebescheinigungen, Zeitungsartikel, Be-
stätigungsschreiben).
E.
Mit Schreiben vom 3. September 2007 übermittelte die Botschaft das
Asylgesuch und die entsprechenden Dokumente dem Bundesamt für
Migration (BFM).
F.
Mit Eingaben an die Botschaft beziehungsweise an das BFM vom
10. Oktober 2007, vom 19. Januar, 2. Mai, 30. Juni, 8. August,
19. September und 18. November 2008 sowie vom 17. Februar,
20. April und 25. Mai 2009 äusserte sich der Beschwerdeführer ergän-
zend zu seinen Asylvorbringen. Auf Einzelheiten wird, soweit wesent -
lich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Schreiben vom 11. Januar 2010 teilte das BFM dem Beschwerde-
führer mit, es werde die Ablehnung seiner Gesuche um Asyl und Be-
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willigung der Einreise in die Schweiz erwogen. Gleichzeitig wurde der
Beschwerdeführer aufgefordert, sich dazu zu äussern, ob sich in der
Zwischenzeit in Bezug auf sein Asylgesuch neue Tatsachen ergeben
hätten.
H.
Mit Schreiben an die schweizerische Botschaft vom 17. Februar 2010
gab der Beschwerdeführer eine entsprechende Stellungnahme ab.
I.
Mit Verfügung vom 23. März 2010 verweigerte das BFM die Einreise
des Beschwerdeführers in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab.
J.
Mit vom 20. April 2010 datierter, der sri-lankischen Post am 30. April
2010 übergebener und am 4. Mai 2010 bei der Schweizer Vertretung in
Colombo eingegangener Eingabe focht der Beschwerdeführer die Ver-
fügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf
das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM
erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Über-
schreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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1.3 Im vorinstanzlichen Aktendossier sind weder Angaben dazu ent-
halten, wann die damit beauftragte schweizerische Botschaft in Sri
Lanka dem Beschwerdeführer die Verfügung des BFM übermittelte,
noch liegt eine Empfangsbestätigung vor. Der genaue Zeitpunkt der
Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht somit nicht fest. In-
dessen trägt die Beweislast für die erfolgte Zustellung und deren Zeit-
punkt die Behörde, welche die Zustellung veranlasst hat (vgl. FELIX
UHLMANN/ALEXANDRA SCHWANK, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissen-
berger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009,
Art. 34, N 10). Unter der Voraussetzung, dass die vom 23. März 2010
datierende Verfügung dem Beschwerdeführer erst nach dem 3. April
2010 eröffnet wurde – was unter den gegebenen Umständen eines
Asylverfahrens im Ausland plausibel erscheint –, ist die 30-tägige
Beschwerdefrist eingehalten. Ein früheres Eröffnungsdatum ist nach
Aktenlage nicht nachgewiesen. Somit ist im vorliegenden Fall davon
auszugehen, dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist
(Art. 108 Abs. 1 AsylG) erhoben worden ist.
1.4 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und somit nicht in einer
Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur
Beschwerdeverbesserung kann indessen aus prozessökonomischen
Gründen verzichtet werden, da der Eingabe genügend klare, sinn-
gemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind
und ohne weiteres darüber befunden werden kann.
1.5 Die Beschwerde ist somit als frist- und formgerecht eingereicht zu
erachten; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 und Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten.
1.6 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf die Durchführung des
Schriftenwechsels verzichtet.
2.
2.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei
einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem
Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person
in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1,
SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person
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von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhal-
ten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die schweizerische Vertretung überweist
dem Bundesamt das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylge-
such sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden
Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3
AsylV 1).
2.3 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen
kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden
kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20
Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur
Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein ande-
res Land auszureisen.
2.4 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung ei-
ner Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei
den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der
erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich
die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewäh-
rung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der an-
derweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs-
und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entschei-
dungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997
Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktionel-
ler Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach
wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreise-
bewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen
(vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen,
ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird
und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhalts -
abklärung zugemutet werden kann.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht mit seinen verschiedenen schriftli -
chen Eingaben im vorinstanzlichen Verfahren sowie mit der Be-
schwerdeschrift im Wesentlichen geltend, er habe in A._______ als
Kassierer in einem Gasthaus beziehungsweise Getränkeladen
gearbeitet. Am 14. September 2006 seien sri-lankische Soldaten in
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das Lokal eingedrungen, hätten den Namen des Beschwerdeführers
gerufen und mit Schusswaffen zwei Angestellte getötet sowie weitere
Personen verletzt. Er selbst sei mit dem Leben davongekommen, weil
er sich habe verstecken können. Er vermute einerseits einen Racheakt
gegen seine Person, nachdem er sich zuvor geweigert habe, Soldaten
kostenlos alkoholische Getränke und Zigaretten abzugeben.
Andererseits gehe er davon aus, dass man ihn verdächtigt habe, mit
den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zusammenzuarbeiten.
Nach dem Zwischenfall hätten Angehörige der Sicherheitskräfte
mehrmals nach ihm gefragt, und aufgrund der Bedrohung sei er
schliesslich am 15. Februar 2007 mit seiner Ehefrau und seinen drei
Kindern nach Colombo gereist. Seither habe man in A._______
weiterhin nach ihm gesucht; so sei eine Person, die beim Zwischenfall
vom 14. September 2006 verletzt worden sei, mehrfach nach ihm
gefragt worden. Ein ehemaliger Angestellter des Gasthauses sei
später von Unbekannten erschossen worden. In Colombo sei er
ebenfalls erheblicher Gefahr ausgesetzt. Die Behörden hätten sich
geweigert, ihn mit seiner Familie zu registrieren, und er fürchte
deshalb, durch die Polizei verhaftet und schlimmstenfalls umgebracht
zu werden. Eine unbekannte Person habe mehrmals seine Ehefrau
angerufen und mit ihm zu sprechen verlangt. Verschiedentlich seien
ausserdem unbekannte Personen zu seinem Haus in Colombo
gekommen und hätten nach ihm gefragt, wobei er jedoch jeweils
abwesend gewesen sei. Am 17. September 2008 seien Angehörige
der Polizei gekommen und hätten verlangt, dass er mit seiner Familie
unverzüglich das Haus in Colombo verlasse und nach A._______
zurückkehre. Unbekannte hätten des Weiteren auf der Strasse seine
Ehefrau angehalten und nach ihrer Adresse gefragt. Aufgrund der
konstanten Bedrohung sei er weder in Colombo noch in A._______
seines Lebens sicher. Unter den eingereichten Beweismitteln ist eine
vom 27. Dezember 2006 datierende Bestätigung der Human Rights
Commission of Sri Lanka hervorzuheben, wonach die Ehefrau des
Beschwerdeführers aufgrund des Vorfalls vom 14. September 2006
eine Beschwerde vorgebracht habe.
3.2 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen
aus, der Beschwerdeführer habe seit dem Jahr 2007 ununterbrochen
in Colombo gelebt und dabei mit den sri-lankischen Behörden keine
konkreten Probleme gehabt, obwohl er aufgefordert worden sei, nach
A._______ zurückzukehren. Angesichts dessen und unter
Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschwerdeführer kein
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spezifisches Gefährdungsprofil aufweise, das zum heutigen Zeitpunkt
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine asylrechtlich relevante
Verfolgung schliessen liesse, sei nicht von der erforderlichen
Schutzbedürftigkeit auszugehen.
3.3 Diese Einschätzung des Bundesamts ist zu bestätigen. Dabei ist
zwar zunächst nicht in Abrede zu stellen, dass die allgemeine Sicher-
heits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka auch nach dem staatli -
cherseits deklarierten Ende des mehr als 25 Jahre dauernden Bür-
gerkrieges im Mai 2009 nach wie vor schlecht ist (vgl. hierzu bei-
spielsweise SCHWEIZERISCHE FLÜCHTLINGSHILFE/JUDITH MACCHI/RAINER MAT-
TERN, Sri Lanka: Aktuelle Situation, Bern 2009, S. 4 ff.). Der mit einer
vernichtenden Niederlage der LTTE endende Bürgerkrieg hatte ver-
heerende Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung. Trotz der Beendi-
gung der Kampfhandlungen wird von der Regierung die Meinungs-
und Pressefreiheit anhaltend unterdrückt, weshalb eine objektive Be-
richterstattung aus Sri Lanka zur aktuellen Lage nur unter äusserst
erschwerten Bedingungen möglich ist. Die weitere Entwicklung der
allgemeinen Lage in Sri Lanka muss als vollkommen offen bezeichnet
werden. Insbesondere ist unklar, wie die Regierung mit den ehemali-
gen Angehörigen und Anhängern der LTTE umgeht beziehungsweise
weiter umgehen wird. Trotz der jüngsten Ereignisse und der nach wie
vor unsicheren Situation ist jedoch im vorliegenden Fall festzuhalten,
dass die geschilderten Schwierigkeiten des Beschwerdeführers ge-
mäss den geltenden asylrechtlichen Kriterien nicht genügen, um seine
Einreise in die Schweiz zu bewilligen.
3.4 Insbesondere ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seit
dem 15. Februar 2007 in Colombo lebt und seither jedenfalls insofern
unbehelligt geblieben ist, als er niemals durch die sri-lankischen Si-
cherheitskräfte verhaftet wurde und auch kein Verfahren gegen ihn
eingeleitet wurde. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, er habe
sich in Colombo die meiste Zeit verborgen gehalten, während gewis-
sermassen ständig sowohl dort als auch in A._______ nach ihm
gesucht worden sei. Indessen ergibt sich aus seinen schriftlichen
Angaben, dass er spätestens seit dem 6. Juni 2007 bis zum Zeitpunkt
der Beschwerdeeingabe vom 20. April 2010 immer an der gleichen
Strasse in Colombo lebte. Die im Schreiben an die schweizerische
Botschaft vom 17. Februar 2010 und in der Beschwerdeschrift
gemachte Aussage, aufgrund der Suche nach seiner Person habe er
vor kurzer Zeit seine letzte Unterkunft verlassen und an die
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angegebene neue Adresse fliehen müssen, ist somit insofern zu
relativieren, als er seine Unterkunft lediglich an eine andere
Hausnummer ([...] anstelle von [...]) in der gleichen Strasse ([...]) und
somit in unmittelbarer Nachbarschaft verlegte. Nachdem der
Beschwerdeführer mit seiner Familie seit fast drei Jahren an einer fast
identischen Adresse in Colombo wohnhaft ist, ist nicht glaubhaft, dass
er durch Angehörige der sri-lankischen Sicherheitskräfte gesucht wird
beziehungsweise einer konkreten Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.
Bestünde seitens des sri-lankischen Staats (oder Dritter, die mit
Unterstützung der sri-lankischen Behörden operieren) tatsächlich ein
Verfolgungsinteresse in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers,
so wäre es unter den gegebenen Umständen ein Leichtes gewesen,
seiner habhaft zu werden. Bezeichnenderweise soll der
Beschwerdeführer nach dessen Angaben am 17. September 2008
durch die sri-lankische Polizei dazu aufgefordert worden sein, sein
Haus in Colombo unverzüglich zu verlassen und mit seiner Familie
nach A._______ zurückzukehren. Indessen lebt er zum heutigen
Zeitpunkt offenbar – wie erwähnt – nach wie vor an der gleichen
Strasse. Es liegt auch auf der Hand, dass ein derartiges Verhalten
nicht glaubhaft erscheinen lässt, der Beschwerdeführer fühle sich in
Colombo tatsächlich in konkreter Weise bedroht. Hinsichtlich der
geltend gemachten Ereignisse in (...) – auf deren Glaubhaftigkeit
angesichts der zu ziehenden Schlüsse nicht eingegangen zu werden
braucht – steht dem Beschwerdeführer somit in der Region Colombo
eine innerstaatliche Flucht- beziehungsweise Aufenthaltsalternative
offen, die er seit geraumer Zeit auch nutzt. Soweit die Region Colombo
betreffend, ist nach dem zuvor Gesagten nicht von asylrechtlich
beachtlichen Problemen auszugehen.
3.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass trotz der schwierigen Sicher-
heits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka keine konkreten Hinweise
für eine anhaltende Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne von
Art. 3 AsylG vorliegen. Das BFM hat somit zutreffend festgestellt, der
Beschwerdeführer sei nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgeset-
zes. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz zu Recht die Erteilung
der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
4.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sach-
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verhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der
Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung der schweizerischen Bot-
schaft in Colombo (per EDA-Kurier)
- die schweizerische Botschaft in Colombo, mit dem Ersuchen, das
Urteil dem Beschwerdeführer gegen Unterzeichnung der
beigelegten Empfangsbestätigung oder gegen postalischen Rück-
schein zu eröffnen und den Eröffnungsbeleg dem Bundesverwal-
tungsgericht zuzustellen (per EDA-Kurier; in Kopie)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand:
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