B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3489/2019
Ur t e i l vom 1 5 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
BAZ Embrach,
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 25. Juni 2019 / D-2945/2019
D-3489/2019
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Gesuchsteller, ein iranischer Staatsangehöriger aus B._______,
am 17. März 2019 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im We-
sentlichen geltend machte, im Jahre 2009 wegen seiner Aktivitäten für die
sogenannte «Grüne Bewegung» nach der Wiederwahl Ahmadinejads be-
hördlichen Behelligungen ausgesetzt gewesen zu sein (Verhaftung, Befra-
gung unter Misshandlung, regelmässige behördliche Besuche nach Frei-
lassung und Unterschriftleistung), woraufhin er sich nicht mehr politisch be-
tätigt habe,
dass er ein Jahr vor seiner Ausreise eine Liebesbeziehung mit einer ver-
meintlich geschiedenen Frau namens C._______ begonnen habe und sich
später bei einer gewalttätigen Auseinandersetzung mit dem Ehemann von
C._______ ergeben habe, dass diese in Wirklichkeit noch verheiratet sei,
dass er aus Furcht wegen des Vorfalls mit dem Ehemann von C._______
und den Ereignissen im Jahre 2009 erneut mit den Behörden in Konflikt zu
geraten, das Land verlassen habe,
dass er nach seiner Ausreise von der Anzeige des Ehemannes von
C._______ gegen ihn erfahren habe, und in der Folge in dieser Angelegen-
heit mehrere Urteile und Haftbefehle gegen ihn ergangen seien, von wel-
chen seine Mutter Fotos gemacht und ihm geschickt habe,
dass der Beschwerdeführer diese Dokumente trotz ausdrücklicher Auffor-
derung durch das SEM nicht einreichte,
dass der Beschwerdeführer schliesslich geltend machte, im Iran an christ-
lichen Versammlungen teilgenommen zu haben und in der Folge in Grie-
chenland zum Christentum konvertiert zu sein,
dass das SEM mit Entscheid vom 5. Juni 2019 das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ablehnte, des-
sen Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Vollzug als zulässig,
zumutbar und möglich erachtete,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2945/2019 vom 25. Juni
2019 eine dagegen erhobene Beschwerde abwies, womit der Entscheid
des SEM vom 5. Juni 2019 in Rechtskraft erwuchs,
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dass der Beschwerdeführer mit beim Bundesverwaltungsgericht am
26. Juni 2019 eingegangenem Schreiben vom 23. Juni 2019 Fotos einer
Vorladung des Gerichts in B._______ vom (…) und eines Urteils des Ge-
richts von B._______ vom (…) einreichte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 27. Juni 2019 an
den Beschwerdeführer feststellte, dass das erst nach rechtskräftigem Urteil
eingereichte Schreiben vom 23. Juni 2019 nicht mehr berücksichtigt wer-
den könne, und in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit der Einrei-
chung eines Revisionsgesuches gegen das Beschwerdeurteil vom 25. Juni
2019 hinwies,
dass der Gesuchsteller mit Revisionsgesuch vom 8. Juli 2019 die genann-
ten Dokumente (Fotos einer Gerichtsvorladung vom […] und eines Ge-
richtsurteils vom […]) erneut einreichte und um revisionsweise Aufhebung
des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-2945/2019 vom 25. Juni
2019 ersuchte,
dass im wiederaufzunehmenden Beschwerdeverfahren die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers und die Asylgewährung, eventualiter die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen seien,
dass eventualiter das Verfahren zur erneuten Beurteilung an das SEM zu-
rückzuweisen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich-
ten sei,
dass schliesslich die zuständigen Vollzugsorgane anzuweisen seien, einst-
weilen von Vollzugsmassnahmen abzusehen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31)
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) ent-
scheidet und es ausserdem zuständig ist für die Revision von Urteilen, die
es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE
2007/21 E. 2.1),
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dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesverwal-
tungsgerichts die in Art. 121–128 BGG aufgeführten Revisionsgründe sinn-
gemäss gelten,
dass nicht Gründe als Revisionsgründe gelten, welche die Partei, die um
Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte
geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG),
dass nach Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsge-
suches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet,
dass das Bundesverwaltungsgericht in der Regel Revisionsgesuche in der
Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entscheidet, sofern das Re-
visionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters fällt (Art. 21
Abs. 1 und Art. 23 VGG i.V.m. Art. 111 AsylG),
dass der Gesuchsteller durch das angefochtene Urteil berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat,
dass in der Eingabe vom 8. Juli 2019 im Wesentlichen geltend gemacht
wird, dass mit den neu eingereichten Dokumenten (Fotos einer Gerichts-
vorladung vom […] und eines Gerichtsurteils vom […]) die geltend ge-
machte Verfolgung des Gesuchstellers belegt werden könne,
dass diese Fotos dem Beschwerdeführer nach seiner Ausreise von seiner
Mutter auf dessen Handy zugesendet worden seien, jedoch sein Handy in
der Folge «kaputtgegangen sei», weshalb er diese weder im vorinstanzli-
chen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren habe einreichen können,
dass in der Zwischenzeit seine Schwester, nachdem sich seine Eltern nicht
mehr dazu bereit erklärten hätten, die Fotos erneut auf sein Handy ge-
schickt habe,
dass der Gesuchsteller mit der Einreichung der genannten Dokumente
sinngemäss den Revisionsgrund neuer erheblicher Tatsachen oder Be-
weismittel anruft,
dass die Beweiskraft der lediglich als Fotografien eingereichten Doku-
mente vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen und der
fraglichen Herkunft als gering einzustufen ist,
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dass angesichts der mangelnden Beweistauglichkeit der mit dem Revisi-
onsgesuch eingereichten Dokumente die weitere Frage, weshalb diese
nicht im ordentlichen Verfahren hätten beigebracht werden können (vgl.
Art. 124 Abs. 2 Bst. a BGG), nicht näherer Erörterung bedarf,
dass somit der vom Gesuchsteller angerufene Revisionsgrund nicht geeig-
net ist, eine revisionsweise Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungs-
gerichtes vom 25. Juni 2019 herbeizuführen, weshalb das Revisionsge-
such vom 8. Juli 2019 abzuweisen ist,
dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils die Gesuche um Verzicht auf
das Erheben eines Kostenvorschusses und der einstweiligen Aussetzung
des Vollzugs gegenstandslos werden,
dass das Revisionsgesuch im Zeitpunkt der Einreichung aussichtslos er-
schien, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten in der
Höhe von Fr. 1‘500.– dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG
i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Mig-
rationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli
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