Abtei lung IV
D-3490/2006
law/joc/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . J u l i 2 0 0 9
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
A._______, geboren (...),
Kongo (Brazzaville),
vertreten durch Freiplatzaktion Zürich,
Rechtshilfe Asyl und Migration,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFF vom 7. Juni 2004 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3490/2006
Sachverhalt:
A.
B.
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Kongo (Brazzaville)
und ethnischer Bakongo, verliess seinen Heimatstaat eigenen Anga-
ben zufolge am 3. September 2002 von Brazzaville aus auf dem Luft-
weg und gelangte nach einem kurzen Aufenthalt in Italien am 5. Sep-
tember 2002 in die Schweiz, wo er noch am gleichen Tag um Asyl
nachsuchte. Am 11. September 2002 erhobe das Bundesamt in der
Empfangsstelle Chiasso die Personalien des Beschwerdeführers und
befragte ihn zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das
Verlassen des Heimatlandes. Am 30. Oktober 2002 hörte ihn die zu-
ständige kantonale Behörde zu den Asylgründen an.
B.a Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerde-
führer im Wesentlichen geltend, er sei in Kinshasa, Demokratische
Republik Kongo ([DRK], damals Zaire) geboren und habe dort bis im
Jahre 1963 zusammen mit seinen zwischenzeitlich verstorbenen
Eltern gelebt. Danach seien sie wegen des Krieges geflohen und
hätten sich in B._______, Brazzaville, niedergelassen. Ab 1987 bis zu
seiner Inhaftnahme durch staatliche Sicherheitskräfte am 9. April 2002
habe er seinen Wohnsitz zusammen mit seiner Lebenspartnerin und
seinen beiden Töchtern in Brazzaville gehabt, wo er als
Lebensmittelhändler gearbeitet habe. Im Dezember 1999 hätten
militärische Sicherheitskräfte revoltiert, da sie mit ihrem Gehalt nicht
zufrieden gewesen seien respektive lange Zeit keine Lohnzahlungen
erhalten hätten. Aus diesem Grund hätten sie von den
bessergestellten Bürgern Geld verlangt respektive deren Häuser
geplündert. Auch in sein Haus seien sie in jenem Zeitpunkt
eingedrungen und hätten seine Frau vergewaltigt, seine behinderte
Schwester erschossen, ihn geschlagen, sein Haus geplündert und
dieses zerstört. Er sei für drei Tage festgenommen worden. Zusammen
mit anderen Betroffenen hätten sie eine kollektive Anzeige bei den
Behörden gemacht. Über deren Ausgang habe er bis anhin jedoch
nichts gehört.
Im Weiteren gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, durch Vermittlung
seiner (...) C._______ habe er sich mit deren (...) Ndalla Graille, einem
Regierungsmitglied, in Verbindung gesetzt. Dieser habe ihm geraten,
die Oppositionsgruppe „Ninja“ zu kontaktieren. Von seiner (...) habe er
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jeweils die Korrespondenz ihres (...) erhalten und dann an einen
gewissen Dita Bernard übergeben. Dieser habe dann die Umschläge,
deren Inhalt ihm (dem Beschwerdeführer) nicht bekannt gewesen
seien, an Willy Mansanga, dem Chef der Miliz namens „Milice Ninja
Nsiloulou“ des Quartiers Kinsoundi in Brazzaville, weitergeleitet. Drei
Mal, d.h. im April, Mai und im Juni 2001 habe er diese Botengänge
geleistet. Seit dem 27. September 2001 sei er Mitglied der illegalen
politischen Partei „Mouvement National de la Libération“ (MNL), der
auch seine (...), Willy Mansanga und Dita Bernard angehört hätten,
gewesen; er habe aber ausser erwähnten Übermittlungen von Briefen
keine Aktivitäten für diese Partei unternommen. Am 9. April 2002,
anlässlich eines vorgesehenen Treffens mit Willy Mansanga im
Quartier Kinsoundi, seien er, seine (...) und Dita Bernard nachmittags
durch eine Soldatenpatrouille, die im Rahmen einer Aktion Milizen
hätte entwaffnen sollen, überrascht worden. Er sei wegen des
Verdachtes der Kollaboration mit der Opposition verhaftet und ins Büro
des Staatssekretärs respektive des Sicherheitsdienstes geführt
worden. Unter vorheriger Verabreichung von Drogen habe man ihn
zum Aufbau und insbesondere zur Art der Bewaffnung der Gruppe
„Ninja“ verhört. Da er nicht in direktem Kontakt mit erwähnter Gruppe
gewesen sei, habe er die entsprechenden Fragen nicht beantworten
können. Er sei zunächst alleine in eine Zelle geschlossen worden.
Später habe man ihn zusammen mit anderen Personen in eine andere
Zelle gesteckt. Sie seien alle gefoltert worden. Man habe ihn mit dem
Gewehrkolben auf die Füsse und den Rücken geschlagen. Einige
seiner Zellengenossen seien abgeholt worden und nicht wieder
zurückgekehrt. Am 30. April 2002, während eines vorgesehenen
Transfers ins Gefängnis „l'Aube“ in Brazzaville, habe man dafür
gesorgt, dass er nach D._______ gebracht worden sei. Dort habe er
seine (...) getroffen und sich auf deren Rat hin versteckt. Ndalla Graille
habe ihm schliesslich geraten, das Land zu verlassen; dieser habe
seine Ausreise organisiert und finanziert. Am 3. September 2002 habe
er mittels gefälschtem kongolesischen Pass lautend auf den Namen
E._______ Brazzaville auf dem Luftweg verlassen.
C.
C.a Mittels Schreiben seiner Rechtsvertretung vom 17. März 2003 an
das BFF (Eingang BFF: 19. März 2003) brachte der Beschwerdeführer
zusätzlich vor, während der von ihm dargelegten Haft vergewaltigt wor-
den zu sein und seit den Misshandlungen an erheblichen psychischen
und physischen Problemen zu leiden. Erst ein retraumatisierender
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Effekt habe dazu geführt, dass er sich jetzt darüber habe äussern
können.
Diesem Schreiben lagen ein medizinischer Bericht vom 26. Februar
2003 von Dr. med. F._______, Allgemeine Medizin FMH, G.______,
ein ärztlichen Bericht ausgestellt am 7. März 2003 durch Dr. Phil.
H._______, Psychologie FSP und Prof. Dr. med. I._______,
psychiatrische Poliklinik des J._______, sowie zwei persönliche
Schreiben des Beschwerdeführers datierend vom 6. und vom 20.
Februar 2003 an die zuvor genannte Fachärzte, bei.
C.b Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 19. März 2003 an die
Vorinstanz (Eingang BFF: 21. März 2003) liess der Beschwerdeführer
zudem geltend machen, C._______, die Frau seines verstorbenen
Bruders, sei zwar eine enge Verwandte des Funktionärs der PCT (Parti
congolais du travail) Ndalla Graille; sie habe aber insgeheim mit der
Pool-Opposition kollaboriert. Sämtliche Personen würden aus der
Pool-Region stammen, aus deren Ethnien Sassou-Nguesso am meis-
ten Widerstand erwachse. Er (der Beschwerdeführer) sei als Verwand-
ter und Vertrauter für die von ihm erwähnten Botengänge angefragt
und dafür finanziell entschädigt worden. Seine Befreiung führe er auf
Ndalla Graille zurück; dieser dürfte sich vor allfälligen Aussagen ge-
fürchtet haben, die er (der Beschwerdeführer) im Gefängnis „l'Aube“
hätte machen können.
D.
Am 21. Januar 2004 führte das BFF im Beisein der Rechtsvertretung
eine ergänzende Befragung des Beschwerdeführers durch. Dabei gab
der Beschwerdeführer eine Kopie eines Zertifikates, das unter ande-
rem eine Geburtsbescheinigung enthielt, zu den Akten und führte im
Wesentlichen aus, bereits während seiner Inhaftierung im Jahre 1999
mittels Stock- und Gewehrhiebe sowie Stiefeltritte auf den Rücken
misshandelt worden zu sein, da er sich über den Verlust seiner geistig
behinderten Schwester sowie seines Hauses beschwert habe. Die Ver-
letzungen habe er mittels traditioneller Medizin behandelt, da der Kauf
von Medikamenten aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen
sei. Seine (...) C._______ habe ihm die Arbeit bei der Organisation
„Mouvement National de la Libération“, einem bewaffneten Arm der
„Ninja Nsiloulou“ vorgeschlagen und da er für deren Kinder
verantwortlich gewesen und davon ausgegangen sei, dass es sich um
einen bezahlten Job handle, habe er akzeptiert. Im Rahmen der zwei-
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ten Verhaftung im April 2002 seien die Wärter nachts nach den Ver-
hören zu ihnen in die Zelle gekommen, hätten sie abgeführt und
sexuell missbraucht.
E.
Am 9. Februar 2004 ersuchte das BFF die Schweizerische Vertretung
in Kinshasa (DRK) um Abklärungen bezüglich der vom Beschwerde-
führer geltend gemachten Asylvorbringen. Mit Schreiben vom 17. März
2004 sandte die Schweizerische Botschaft in Kinshasa dem BFF ihre
Abklärungsergebnisse zu (Eingang BFF: 25. März 2004). Am 2. April
2004 wurde dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche Gehör ge-
währt. Am 8. April 2004 reichte der Beschwerdeführer durch seine
Rechtsvertretung eine Stellungnahme bei der Vorinstanz ein, in wel-
cher er insbesondere die Feststellung der Botschaft, die „Mouvement
National de la Libération“ existiere nicht, als tatsachenwidrig erachtete.
Der Stellungnahme waren zwei Internet-Auszüge von Situationsberich-
ten Kongo (Brazzaville) betreffend beigelegt.
F.
Mit Verfügung vom 7. Juni 2004 stellte das BFF fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylge-
such ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
G.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 12. Juli 2004 liess der Be-
schwerdeführer bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylre-
kurskommission (ARK) gegen diese Verfügung Beschwerde erheben
und - unter Einreichung verschiedener Internetauszüge - beantragen,
der Entscheid des BFF sei aufzuheben und es sei ihm die Flüchtlings-
eigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei fest-
zustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumut-
bar sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er beantragen, von der
Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen, ihm seien die Ver-
fahrenskosten zu erlassen und es sei ihm eine Parteientschädigung
zuzusprechen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2004 verzichtete der Instruktions-
richter der ARK antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
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vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen.
I.
Mit Vernehmlassung vom 12. August 2004 beantragte das BFF der
ARK gegenüber die Abweisung der Beschwerde vom 12. Juli 2004.
J.
Mit Verfügung vom 7. Mai 2009 forderte das Bundesverwaltungericht
den Beschwerdeführer auf, bis zum 9. Juni 2009 einen aktuellen ärzt-
lichen Bericht sowie eine Erklärung betreffend die Entbindung von der
ärztlichen Schweigepflicht einzureichen.
K.
Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
8. Juni 2009 nach und reichte eine Entbindungserklärung und einen
ärztlichen Bericht vom 22. Mai 2009 ausgestellt durch Dr. med.
K._______, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,
G._______, zu den Akten.
L.
Am 15. Juni 2009 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Rechts-
vertretung des Beschwerdeführers auf, eine Kostennote einzureichen.
Diese traf am 22. Juni 2009 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM bzw. das
damalige BFF gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist da-
her eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachge-
biet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich end-
gültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängig geweisenen
Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asyl-
suchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bzw. mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise be-
fürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfol-
gungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaat-
liche Akteure zugefügt worden sind bzw. zugefügt zu werden drohen
(vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts
[BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7
und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsi-
diarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person
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in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl.
BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.;
EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.).
Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung
oder begründete Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt
des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der
Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen
der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asyl-
entscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch
stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4
S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht,
Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18; WALTER KÄLIN, Grund-
riss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.4 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in
wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren
Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen
Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende
Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann
nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tat-
sachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfah-
rens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt,
mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung
verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum
strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Ge-
suchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung
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die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des
Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine
objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG;
EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
4.
4.1 Das BFM vertritt in der angefochtenen Verfügung die Auffassung,
die vom Beschwerdeführer während seiner Haft im April 2002 geltend
gemachten behördlichen Übergriffe, seien insbesondere mangels
Konstanz und Substanz als nicht glaubhaft zu erachten.
4.2
4.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt demgegenüber – wie
nachfolgend aufgezeigt - zum Schluss, dass sowohl die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten Schläge als auch die angeführten
sexuellen Übergriffe grundsätzlich einer Glaubhaftigkeitsprüfung
standhalten, diese indessen - entgegen den Ausführungen auf Be-
schwerdeebene - nicht in dem vom Beschwerdeführer vorgegebenen
Kontext, der zu den Misshandlungen im April 2002 geführt haben soll,
stehen können.
4.2.2 Der Beschwerdeführer deutet bereits anlässlich der Erstbefra-
gung vom 11. September 2002 an, durch Sicherheitskräfte misshan-
delt worden zu sein, indem er vorbringt, sie seien gefoltert und er sei
auf die Fussspitzen und den Rücken geschlagen worden (vgl. A1 S. 5).
Im Rahmen der Anhörung vom 30. Oktober 2002 gibt er sodann sub-
stanziiert, durch Realkennzeichnen versehen und in weitgehend freier
Erzählung über seine Haftbedingungen und die dabei erfolgten
Schläge Auskunft, indem er seufzt und erklärt, er sei in eine kleine
Zelle gesperrt worden, deren Mauer mit Blut getränkt gewesen sei und
die nicht einmal über einen Schlafplatz verfügt habe. Seine Notdurft
habe er ausserhalb der Zelle unter Aufsicht verrichten müssen, wes-
halb er dies manchmal auch in der Zelle vorgenommen und es daher
unerträglich gestunken habe. Putzmaterial habe er keines bekommen.
Die Haftbedingungen seien unmenschlich gewesen, er habe unregel-
mässig zu Essen erhalten, je nach Aufseher (vgl. A7 S. 13). Er sei ge-
foltert respektive fürchterlich verprügelt, unter Drogen gesetzt, mit dem
Gewehrkolben auf den Rücken geschlagen sowie ab und zu gefesselt
worden und dabei nackt geblieben; manchmal sei er ohnmächtig ge-
worden. Er habe deswegen Probleme mit seinem linken Bein bis
hinauf in den Rücken. Zudem seien einige seiner Zellengenossen aus
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der Zelle abgeführt worden und nicht wieder zurückgekehrt (vgl. A1 S.
5; A7 S. 9 und S. 13 f.). Im Rahmen der ergänzenden Befragung durch
das BFM vom 21. Januar 2004 wiederholt der Beschwerdeführer,
durch die Schläge Verletzungen davon getragen zu haben, zeigt dem
Befrager des Bundesamtes zudem Spuren von Verletzungen entlang
der Wirbelsäule und führt dazu aus, nicht nur mit dem Gewehrkolben,
sondern auch mittels Fusstritten und Stockschlägen malträtiert und
manchmal an Händen oder Füssen gefesselt worden zu sein (vgl. A12
S. 3).
Für die Glaubhaftigkeit der angeführten Misshandlungen spricht so-
dann, dass diese durch die mit Eingabe vom 17. März 2003 (vgl. A8)
eingereichten ärztlichen Berichte gestützt werden, da darin die vom
Beschwerdeführer angegebenen Fusstritte und Gewehrhiebe auf den
Rücken und die damit verbundenen Schmerzen zufolge eines chro-
nischen Lubovertebralsyndroms (einer Funktionsstörung der Lenden-
wirbelsäule mit eingeschränkter Beweglichkeit) erwähnt sowie - unter
anderem - die Diagnose einer chronischen Lumboischialgie links ge-
stellt wird (vgl. A13 Nr.1, S. 1 des Arztberichtes vom 26. Februar 2003,
vgl. A13 Nr. 2, S. 1 f. des Arztberichtes vom 7. März 2003). Auch dem
fachärztlichen Bericht vom 22. Mai 2009 lässt sich sodann entnehmen,
dass der Beschwerdeführer gegenüber dem behandelnden Arzt die
Rückenschmerzen, die auf die Misshandlungen im Gefängnis zurück-
zuführen seien, erwähnt (vgl. Beilage zur Eingabe vom 8. Juni 2009).
4.2.3 Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten sexuellen
Übergriffe anbelangt, lässt sich feststellen, dass er diese im Rahmen
der beiden Befragungen vom 11. September und 30. Oktober 2002
nicht erwähnt. Erst mittels Beilagen in Form von persönlichen Schrei-
ben an die Fachärzte (vgl. A13 Nr. 3) berichtet er in seiner Eingabe an
das BFM vom 17. März 2003 (vgl. A8) erstmals schriftlich über diese
Ereignisse und äussert sich dazu später verbal an der Direktbefragung
vom 21. Januar 2004. Dass der Beschwerdeführer erst rund ein Jahr
nach Stellung seines Asylgesuches die sexuellen Übergriffe schildert,
kann ihm vorliegend jedoch nicht entgegenhalten werden.
Wissenschaftlich ist erwiesen, dass schwer traumatisierte Personen
mehrheitlich nicht in der Lage sind, präzise, vollständige und wider-
spruchsfreie Angaben zu erlittenen Misshandlungen zu machen. Die
Glaubhaftigkeit der Vorbringen eines mutmasslichen Folter- respektive
Opfers eines Sexualverbrechens ist daher nicht bereits aus dem
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Grund, dass Einzelheiten der erlittenen Misshandlungen in den Anhö-
rungen zunächst verschwiegen und erst später genauer substanziiert
werden, in Zweifel zu ziehen. Bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit
neuer Vorbringen ist einer von fachlich qualifizierter Seite festge-
stellten Traumatisierung angemessen Rechnung zu tragen, da es gera-
de in einer Traumatisierung begründet liegen könnte, dass eine Person
erlittene Misshandlungen nicht bereits in einem früheren Stadium des
Verfahrens erwähnt. Der Umstand, dass eine Vergewaltigung erst in
einem weiteren Stadium eines Verfahrens vorgebracht wird, lässt sich
durch die Gefühle von Schuld und Scham sowie die vom Opfer ent-
wickelten Selbstschutz-Mechanismen erklären (vgl. BVGE 2007/31
E. 5.1 S. 378; EMARK 2004 Nr. 1 E. 5b.dd S. 8; EMARK 2003 Nr. 17
E. 4b. S. 105 ff.).
Dies trifft vorliegend auch auf den Beschwerdeführer zu. Aufgrund der
eingereichten ärztlichen Berichte, an deren sachlicher Richtigkeit in
medizinischer Hinsicht kein Anlass besteht, zu zweifeln (vgl. zur Be-
weiskraft sogenannter Privatgutachten EMARK 2002 Nr. 13 E. 6c
S. 115 f., und Nr. 18), ist erstellt, dass der Beschwerdeführer schwer
traumatisiert ist respektive unter einer - nunmehr chronischen - post-
traumatischen Belastungsstörung leidet (vgl. A13 Nr. 1, S. 2; A13 Nr. 2,
S. 3, vgl. Beilage zur Eingabe vom 8. Juni 2009). Aus fachärztlicher
Sicht wird das späte Vorbringen der Misshandlungen damit begründet,
dass der Beschwerdeführer die beschämende Erinnerung im Sinne
einer partiellen psychogenen Amnesie stark verdrängt habe (vgl. A13
Nr 2, S. 3). Dies scheint ebenso wie die persönliche Erklärung des Be-
schwerdeführers vom 6. Februar 2003, er habe zuvor niemandem die-
ses Drama, das sein Herz zerreisse, anvertrauen können, da er (zu-
nächst) auch von Frauen befragt worden und er sich unter anderem
dreckig und beschämend vorgekommen sei (vgl. A13 Nr. 3, S. 1),
nachvollziehbar.
4.2.4 Das späte Vorbringen des sexuellen Abusus durch die Sicher-
heitskräfte wird dem Beschwerdeführer durch das BFM denn auch
nicht zum Vorwurf gemacht. Dieses stellt sich jedoch auf den Stand-
punkt, die diesbezüglichen Beschreibungen des Beschwerdeführers in
den Anhörungen seien minimalistisch und oberflächlich und die zu den
Akten gereichten Beweismittel in Form von Arztberichten per se nicht
zum Nachweis der Glaubhaftigkeit der Aussagen geeignet.
Seite 11
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Dazu ist vorab zu bemerken, dass der Befrager, nachdem der Be-
schwerdeführer bereits in freier Erzählung über die Vergewaltigungen
berichtet hat, diesem gegenüber erklärt, er verstehe, dass es für ihn
schwierig sei, darüber zu sprechen und er verlange keine Details da-
rüber, wie sich die Übergriffe ereignet hätten, wolle aber erfahren, ob
er in der Lage sei, Auskunft darüber zu geben, ob die Missbräuche
während der (ganzen) dreiwöchigen Haft oder nur zu Beginn oder
mehrmals stattgefunden hätten. Der Beschwerdeführer beantwortet
diese Fragen anschliessend mit „mehrmals“ und gibt auf ent-
sprechende Nachfragen zu Protokoll, bereits in der ersten Nacht ver-
gewaltigt worden zu sein und er könne sich nicht mehr an die genaue
Anzahl erinnern, es seien jedoch mehrere Personen gewesen und die
Übergriffe hätten auch noch am letzten Tag stattgefunden (vgl. A12 S.
6). Vor diesem Hintergrund erscheint der pauschale Vorwurf des BFM
in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeführer sei nicht im
Stande, auch nur annährende Angaben bezüglich der Anzahl der
sexuellen Übergriffe und der Täter zu machen, nicht angebracht.
Im Weiteren verkennt das BFM mit dieser knappen Begründung, dass
sich dem Anhörungsprotokoll vom 21. Januar 2004 - wie in der Be-
schwerde zu Recht argumentiert - mehrfach Realkennzeichen ent-
nehmen lassen, die als Glaubhaftigkeitsindizien für die geltend ge-
machten sexuellen Übergriffe zu werten sind: Der Beschwerdeführer
weint, nachdem ihm die Frage gestellt wird, ob er - während der von
ihm dargelegten Inhaftierung (im Jahre 1999) - sexuell misshandelt
worden sei (vgl. A12 S. 3) und bricht ebenfalls in Tränen aus und ist
sehr bewegt, als ihm später die Frage gestellt wird, ob er über die
Übergriffe sprechen könne (vgl. A12 S. 5). Auch bekundet er Mühe, zu
sprechen, während er von den Misshandlungen berichtet (vgl. A12
S. 5). Bei der Fragestellung, ob sich der erste sexuelle Missbrauch am
ersten Tag seiner Haft ereignet habe, sackt der Beschwerdeführer zu-
sammen, weshalb man ihm eine Pause vorschlägt (vgl. A12 S. 6) und
auch am Schluss der Befragung kann der Beschwerdeführer seine
Tränen nicht zurückhalten, indem er während seinen Erzählungen er-
neut weint (vgl. A12 S. 10).
Zudem fällt auf, dass der Beschwerdeführer die Täter als Menschen
mit grausamen Augen, die ohne Gnade gewesen seien, beschreibt
(vgl. A12 S. 4). Auch seine weiteren Angaben zeugen nicht nur von
einer inneren Betroffenheit, sondern erscheinen in sich geschlossen,
substanziiert und mit Details behaftet. So gibt der Beschwerdeführer
Seite 12
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weinend und in freier Erzählung zu Protokoll, den Wärtern sei jedes
Mittel Recht gewesen; in der Nacht nach den Befragungen seien sie in
die Zelle gekommen, hätten mit der Taschenlampe auf eine Person ge-
zeigt, und diese dann abgeführt. Nachdem man ihn draussen mit
einem Wasserschlauch abgespritzt habe, um ihn zu waschen, hätten
sie begonnen, sich zu befriedigen und alles gemacht, was sie wollten.
Das erste Mal sei furchtbar gewesen. Sie hätten ihn vergewaltigt, an-
gespuckt und manchmal sei er dabei in Ohnmacht gefallen. Oft hätten
seine jungen Peiniger unter dem Einfluss von Haschisch gestanden
(vgl. A12, S. 5 f.).
Auch seine weiteren Beschreibungen erzeugen insgesamt nicht den
Eindruck, diese seien aufgesetzt oder konstruiert, indem der Be-
schwerdeführer angibt, sie (die Wärter) hätten auch gewisse An-
sprüche, wie etwa oralen Verkehr, gehabt und wenn man ihre Forde-
rungen nicht habe erfüllen können, sei man mit Gewehren und Knüp-
peln geschlagen worden. Die Vergewaltiger seien so berauscht gewe-
sen, dass sie nicht einmal bemerkt hätten, mit welchem Objekt sie zu-
geschlagen hätten (vgl. A12 S. 7). Zudem hätten sie erklärt: „Sollten
euch die Kugeln nicht töten, das AIDS-Virus wird euch nicht verge-
ben.“ Er habe daher immer Angst vor einer Ansteckung gehabt und zu-
nächst dem Arzt hier in der Schweiz nicht geglaubt, dass er nicht mit
dem Virus infiziert worden sei (vgl. A12 S. 6).
Unberücksichtigt lässt das BFM zudem, dass die sexuellen Übergriffe
vom Beschwerdeführer bereits vor erfolgter Anhörung vom 21. Januar
2004 durch dessen persönliche Schreiben, die er den Fachärzten
übermittelte, geschildert werden und insbesondere auch die ärztlichen
Zeugnisse vom 26. Februar und vom 7. März 2003 das von ihm Erlebte
untermauern. Eine wie vom BFM in der angefochtenen Verfügung vor-
genommene - weitestgehend - isolierte Würdigung dieser Beweismittel
erscheint auch aus diesem Grund nicht gerechtfertigt:
Der Beschwerdeführer erwähnt dem Allgemeinmediziner gegenüber,
mehrfach anal vergewaltigt worden zu sein (vgl. A13 Nr. 1, S. 1 des
Arztberichts vom 26. Februar 2003). In seinem Schreiben vom 6. Feb-
ruar 2003 formuliert er zudem, er sei dazu gezwungen worden, ein
Lustobjekt zu werden, spricht unter anderem von analer Liebe und er-
klärt, für diese (die Wärter) sei es eine Möglichkeit gewesen, Munition
zu sparen gegen ihre Feinde, da sie den Lieblingsausdruck gebraucht
hätten, der langsame Tod sei sicher, was eine Anspielung auf AIDS
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gewesen sei. Die Täter beschreibt er als junge Leute, ohne Bildung,
die im Haschischrausch und dreckig gewesen seien und ihn in seiner
Gewalt gehalten und jeglichen Widerstand verhindert hätten, indem
die Hände vorne gefesselt gewesen seien. Zudem vermag er sich auch
an Worte der Täter zu erinnern, indem er deren Aussagen: „Wehe dem
der schreit oder fleht, das wird dich daran hindern“ wiedergibt. Seine
persönlichen Empfindungen umschreibt er damit, dass er sich unter
anderem als Taugenichts, eine Null, dreckig, beschämt sowie einge-
schüchtert fühle. Insbesondere legt er seine Gefühlswelt auch dadurch
offen, dass er unter anderem davon berichtete, er habe beim Anblick
der Nacktheit seiner Freundin erbrechen müssen und zu zittern be-
gonnen. Er habe Licht vermieden und beim Geräusch von Schlüssel,
die ins Schloss geführt würden, laufe es ihm eiskalt den Rücken runter
(vgl. A13 Nr. 3, S. 1 f. des Schreibens des Beschwerdeführers vom
6. Februar 2003). Dem fachärztlichen Bericht vom 7. März 2003 lässt
sich darüberhinaus entnehmen, dass der Beschwerdeführer seinen
Angaben zufolge nach erwähntem Ereignis mit seiner Freundin drei
Tage lang ausser sich gewesen sei, sich danach besonders nervös ge-
fühlt und Konzentrationsschwierigkeiten gehabt habe. Dem Arzt
gegenüber berichtet er weinend unter anderem über Todesängste und
erzählt davon, manchmal nicht mehr gewusst zu haben, wo er sei (vgl.
A13 Nr. 2, S. 1 f. des Arztberichts vom 7. März 2003). In Bezug auf die
traumatischen Misshandlungen werden im ärztlichen Bericht vom
7. März 2003 sodann Symptome des Wiedererlebens (unwillkürliche
Erinnerungen, belastende Träume, körperliche Reaktionen) und des
Vermeidens (Vermeiden von Gedanken und Aktivitäten) sowie eine
partielle psychogene Amnesie erkannt (vgl. A13 Nr. 2, S. 2 ). Im
aktuellen Arztbericht vom 22. Mai 2009 wird schliesslich erklärt, dass
der Beschwerdeführer seit Beginn der Behandlung im März 2003 über
Misshandlung, Folter und Vergewaltigung im Gefängnis berichte und
angegeben habe, Textilien in den Farben weiss und rot vermieden zu
haben, da er diese mit Blut und Tod assoziert habe. Ausserdem lässt
sich dem Bericht entnehmen, dass beim Beschwerdeführer trotz Min-
derung seiner Beschwerden vor einigen Monaten ein heftiges Flash-
back aufgetreten sei, bei dem er sich während der Verabreichung einer
Spritze wieder im Gefängnis gesehen habe, wo er auch mit unsterilen
Spritzen gequält worden sei.
4.2.5 Dass die vom Beschwerdeführer erlittenen Gewaltanwendungen
in Form von Schlägen und Vergewaltigungen bei einer Gesamtbetrach-
tung als überwiegend glaubhaft erscheinen, spiegelt sich nicht zuletzt
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auch in der vom Befrager des BFF unter anderem wiedergegebenen
Meinung, er denke, dass der Beschwerdeführer etwas respektive diese
Sachen erlebt habe und bezweifle das nicht, wieder (vgl. A12 S. 10).
4.3
4.3.1 Widersprüchlich, realitätsfremd und unsubstanziiert erweisen
sich demgegenüber die vom Beschwerdeführer angeführten Hinter-
gründe, die zu den angeblich im April 2002 erlebten Misshandlungen
geführt haben sollen.
4.3.2 Bei der vom Beschwerdeführer genannten Person Willy Man-
sanga handelt es sich - wie in der Beschwerde zutreffend erwähnt -
um einen bekannten ehemaligen Kämpfer der „Ninja“-Milizionär, der
unter anderem von 1993 bis 1996 als Vertrauensmann von Bernard
Kolélas, dem damaligen Bürgermeister von Brazzaville, galt und der
nach dessen Wahl zum Premierminister unter dem damaligen Präsi-
denten Lissouba im Jahre 1997 mit seiner Einheit zu den Cobra-
Milizen wechselte. Während des zweiten Bürgerkriegs von Juni bis
Oktober 1997 kämpfte Willy Mansanga allerdings an der Seite des
damaligen Siegers und späteren Präsidenten Denis Sassou-Nguesso.
In der folgenden, vom erneuten Aufflammen des Bürgerkrieges ge-
prägten Übergangsperiode, in der das Land durch Sassou-Nguesso
ohne demokratische Legitimierung provisorisch regiert wurde, fun-
gierte Willy Mansanga, von dem berichtet wird, er habe stets für den
Meistbietenden gekämpft, als Berater des Innenministers, unterstützte
hingegen während den Präsidenschaftswahlen im Jahre 2002 über-
raschenderweise nicht Denis Sassou-Nguesso, sondern den aus dem
Exil aus Frankreich zurückgekehrten Oppositionskandidaten André
Milongo, indem er mit seinen Ex-Ninjas und Ex-Cobras für dessen
Sicherheit sorgen wollte. Am Vortag der Wahlen vom 10. März 2002
zog sich Milongo, der danach deklarierte, die Hilfe Willy Mansangas
nicht verlangt zu haben, von der Wahl, aus welcher als Sieger Sassou-
Nguesso hervorging, zurück (vgl. Courrier International, Congo-
Brazzaville, Au cœur de la reprise des conflits, 11.07.2002,
). Die politischen
Seitenwechsel von Mansanga, der aktuell Abgeordneter in Brazzaville
ist (vgl. A, delmar a eu le temps de poser quelques ques-
tions a Willy Masanga en direct au CONGO, undatiert,
) sind als solche nicht in Frage zu stellen.
Allein daraus lässt sich jedoch nicht bereits, wie in der Beschwerde
spekuliert wird, ein Bezug von Willy Mansanga zu der vom Beschwer-
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deführer genannten MNL oder aber - wie vom BFM in der angefoch-
tenen Verfügung zu Recht erkannt - eine Verbindung des Beschwerde-
führers zu Willy Mansanga, der MNL oder zu Ndalla Graille ableiten.
4.3.3 Laut Abklärungen der Botschaft existierte in der Kongo (Brazza-
ville) keine Organisation lautend auf den vom Beschwerdeführer ge-
nannten Namen „Mouvement National de la Libération“ (vgl. A16 S. 2).
Entgegen des Einwandes in der Beschwerde kann diesbezüglich nicht
von einer fehlerhaften Abklärung der Schweizerischen Vertretung ge-
sprochen werden, da sich auch den dem Bundesverwaltungsgericht
zur Verfügung stehenden Quellen weder ein Hinweis auf eine Grup-
pierung lautend auf den Namen „Mouvement National de la Libération“
im Jahre 2001 oder im Jahre 2002 in Kongo (Brazzaville) noch aber
ein Bezug dieser Organisation zu den Bewegungen „Mouvement
national pour la libération du Congo“ (MNLC) und „Mouvement
national pour la libération du Congo Rénové (MNLC-R) entnehmen
lässt. Diese beiden letztgenannten Gruppierungen respektive deren
Oberbefehlshaber waren zwar - wie vom Beschwerdeführer gegenüber
der Vorinstanz geltend gemacht (vgl. A17 S. 3 f.; vgl. A13 Nr. 6 S. 6 und
Nr. 7, S. 5) - bereits anlässlich des von der Regierung und den Re-
bellen unterzeichneten Waffenstillstandes in Pointe-Noire vom
16. November 1999 beteiligt. Diese Tatsache belegt hingegen nicht,
dass es sich bei der MNL, wie in der Beschwerde bloss vermutet, um
einen Vorläufer der MNLC, die als Organisation offiziell erst im Januar
2002 gegründet wurde (vgl. UK Home Office, County Report, The
Republic of Congo (Brazzaville), April 2004, )
gehandelt hat respektive diese beiden Gruppierungen identisch waren.
Entgegen der Feststellung des BFM kann zwar nicht ausgeschlossen
werden, dass eine Verbindung zwischen der MNLC und den „Ninjas“
von Pasteur Ntoumi bestand, da die MNLC von ehemaligen Mit-
gliedern des Conseil National de Résistance, dessen Anführer Pasteur
Frederic Bitsangou (genannt Pasteur Ntoumi) war, gegründet wurde,
und deren bewaffneter Arm die Forces d'auto-défense et la résistance
(FADER) bildete, welche auch „Ninja“- Milizen genannt wurden (vgl.
UK Home Office, County Report, The Republic of Congo (Brazzaville),
April 2004, IRIN, CONGO: Former rebel chief
named for humanitarian post, 30.04.2007,
Amnesty International, Republic of Congo - A past that haunts the
future, 2002, ). Selbst wenn der Beschwerde-
führer aber, wie in der Beschwerde im Weiteren geltend gemacht wird,
Seite 16
D-3490/2006
ganz einfach aus umgangssprachlichen Gründen den Zusatz „Congo“
jeweils weggelassen und damit die „Mouvement national pour la
libération du Congo“ (MNLC) gemeint haben sollte, würde sich indes
vor diesem Hintergrund dessen Aussage, die MNL respektive MNLC
stelle den bewaffneten Arm der „Ninjas Nsiloulou“ dar, als nicht zu-
treffend erweisen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Beschwerde-
führer über die MNL oder MNLC keine substanziierten Angaben
machen kann, indem er auf Frage hin einzig erklärt, die MNL wolle
eine Demokratie einführen und sie sei für Änderungen eingestellt (vgl.
A7 S. 10).
4.3.4 Dem BFM ist zudem beizupflichten, dass betreffend die Mitglied-
schaft und der Beweggründe der MNL beizutreten, divergierende An-
gaben des Beschwerdeführers bestehen. So gibt er im Rahmen der
Erstbefragung an, seit dem 27. September 2001 Mitglied der illegalen
„Partei“ MNL gewesen zu sein (vgl. A1 S. 5). Anlässlich der Anhörung
durch die kantonale Behörde bestreitet er hingegen zunächst, über-
haupt je Mitglied einer politischen Gruppierung gewesen zu sein und
erklärt im Gegensatz dazu später, bereits seit dem 27. März 2001
dieser Gruppe angehört zu haben (vgl. A7, S. 8 und 10). Zudem legt
der Beschwerdeführer dar, seine (...) C._______ habe ihm geraten, mit
Ndalla-Graille in Kontakt zu treten und dieser habe ihm den Beitritt in
erwähnte Organisation vorgeschlagen (vgl. A1 S. 4). Andererseits gibt
er aber zu Protokoll, seine (...) habe ihm vorgeschlagen, dieser
Bewegung beizutreten (vgl. A7 S. 8) und führt - ohne nähere
Konkretisierung - aus, zum Beitritt verpflichtet gewesen zu sein,
ansonsten seine Familie Probleme bekommen hätte (vgl. A7 S. 10),
bringt demgegenüber als Motiv seines Beitritts an anderer Stelle vor,
seine (...) habe ihm die Arbeit für diese Bewegung offeriert und er
habe sie akzeptiert, da sie bezahlt gewesen sei (vgl. A12 S. 4). Die
Argumentation in der Beschwerde, der Beschwerdeführer entschuldige
sich für die falsche Datumsangabe, das richtige Datum laute der 27.
März 2001 und er habe nie geltend gemacht, politisch aktiv respektive
tätig gewesen zu sein, sondern bloss, dass er für die MNL Botengänge
gemacht habe und damit de facto in einer heiklen Rolle für die MNL
tätig gewesen sei, vermag die zuvor dargestellten Ungereimtheiten
ebenso wenig plausibel zu entkräften, wie dessen weiteres Vorbringen,
er könne sich heute nicht erklären, weshalb er ausgesagt habe, dass
ihm Ndalla Graille persönlich vorgeschlagen habe, mit den „Ninjas“
Kontakt aufzunehmen.
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4.3.5 In Übereinstimmung mit dem BFM ist die vom Beschwerdeführer
angeführte Beziehung von ihm zu Ndalla Graille von vorneweg zu
bezweifeln, da der Beschwerdeführer diesen einmal als (...) seiner
angeblichen (...) C._______ (vgl. A1 S. 4, A7 S. 8 und 10, A12 S. 2),
andererseits als seinen (...) (vgl. A7 S. 8) und wiederum als seinen (...)
(vgl. A9 S. 1) betitelt. Der Einwand, die unterschiedlichen
Bezeichnungen seien wohl kulturell bedingt, basiert auf einer
Vermutung und entgegen der weiteren Argumentation in der
Beschwerde, lässt die Aussage des Beschwerdeführers, Ndalla Graille
sei ein Schwager (vgl. A7 S. 7), auch nicht auf ein offensichtliches
Versehen oder allenfalls auf einen Übersetzungsfehler schliessen,
zumal der Beschwerdeführer anlässlich der Rückübersetzung (vgl. A7
S. 19) keinerlei Einwände dagegen einbrachte. Dass es sich bei
C._______ um seine (...) handelt, wurde durch den Beschwerdeführer
zudem bis anhin nicht belegt. Sollte zwischen dieser und Ndalla Graille
irgendeine verwandtschaftliche Verbindung bestanden haben, würde
es sodann erstaunen, wenn die Schweizerische Botschaft in Kinshasa
dies nicht von sich aus hätte feststellen können, zumal das BFM
dieses Sachverhaltselement an die Vertretung weitergegeben hat (vgl.
A14 S. 1).
4.3.6 Hinsichtlich Ndalla Graille gilt es zudem festzuhalten, dass es
sich bei diesem Mann, der eigentlich Claude Ernest Ndalla heisst, um
einen seit Jahrzehnten politischen Aktivisten handelt, der unter ande-
rem im Jahre 2002 für die Wahlkampfkampagne von Präsident
Sassou-Nguesso in einem Quartier von Brazzaville verantwortlich war
und fortwährend als spezieller Berater des Präsidenten fungierte (vgl.
Jean-Claude Mayima-Mbemba, Assassinats politiques au Congo-
Brazzaville, Rapport de la Commission ad’hoc de la Conférence
Nationale Souveraine (25 février-10 juin 1991),
/afrique, A, Claude Ernest Ndalla,
conseiller spécial de Sassou Nguesso: «Que représentent 200 millions
d’euros à côté de ce que la Société Générale a tiré du sol et du sous-
sol congolais?», 16.06.2008, .
Dass diese Person wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, bereits ab
dem Jahr 2001 mit Willy Mansanga, der damals den Präsidenten
Sassou-Nguesso offiziell - noch - unterstützte, zusammengearbeitet
hätte, erscheint damit nicht wahrscheinlich. Das BFM führt in diesem
Zusammenhang ebenso zutreffend aus, dass ein allfälliger Verrat von
Ernest Ndalla an Sassou-Nguesso respektive eine Zusammenarbeit
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von Ndalla mit den Milizen von Willy Mansanga wohl früher oder später
aufgeflogen wäre. Denn aus dem vom Beschwerdeführer in seiner
Stellungnahme an das BFM vom 8. April 2004 zitierten Internetartikel
in „La Semaine Africaine (Brazzaville) vom 5. September 2002 mit dem
Titel „“Willy Mansanga est bien vivant, mais détenu à Kinshasa (vgl.
A17 S. 4), lässt sich auch entnehmen, dass die Ex-Ninjas von Willy
Mansanga aufgrund der im April 2002 durch Pasteur Ntumi ausge-
lösten Pool-Krise verdächtigt wurden, mit diesem unter einer Decke zu
stecken. Die Ex-“Ninjas“ fürchteten daher um ihr Leben und als der da-
malige Innenminister vorsah, sie in Kasernen zu verbringen, befürch-
teten sie, es handle sich dabei um eine Falle und mehrere Hundert
„Ninjas“ begaben sich deshalb zu Willy Mansanga nach Kingouari.
Nach einem Vermittlungsversuch durch ein Friedenskomitee akzeptier-
ten sie zwar in Kasernen verbracht zu werden, jedoch nicht in militä-
rischen Kasernen, sondern sie bevorzugten das Sportzentrum von
Makélékélé. Am Tag ihres vorgesehenen Transfers zogen sich die
„Ninjas“ indessen in Richtung Pool-Region zurück, was eine polizei-
liche Aktion im Südwesten der Hauptstadt auslöste, die mit Schüssen
und weiteren Machtmissbräuchen gegenüber der Zivilbevölkerung
ausartete. Willy Mansangas Haus wurde dabei zerstört und er selber
floh zunächst ebenfalls in Richtung Pool-Region, wurde dann aber
noch im selben Jahr in der Demokratischen Republik Kongo (DRK) -
unter dem Namen Mpandou Anicet Wilfried - festgenommen und zu-
sammen mit weiteren Ex-“Ninjas“, denen die Flucht in die DRK ge-
lungen war, in Kinshasa inhaftiert. Dass eine allfällige Liaison von
Ernest Ndalla mit Willy Mansanga auch in jenem Zeitpunkt nicht zu
Tage getreten wäre, erscheint auch mit Blick auf diese Ereignisse, die
aufzeigen, wie wichtig für die Behörden die Aufspürung Willy Man-
sangas respektive dessen „Ninjas“ und allfälligen Anhängern von
Pasteur Ntumi war, nicht nachvollziehbar.
In diesem Zusammenhang gilt es sodann zu präzisieren, dass
Kingouari und Kinsoundi zwei eigenständige Quartiere respektive
Stadtbezirke im Stadtteil Makélékélé sind, weshalb sich die entspre-
chende Feststellung des BFM ebenso als richtig erweist. Ob das er-
wähnte Treffen von Willy Mansanga, den Ninjas und Regierungsvertre-
tern jedoch bei diesem in Kingouari oder wie in den vom Beschwerde-
führer weiteren genannten Quellen erwähnt, in Kinsoundi stattgefun-
den haben soll (vgl. dazu Beilagen 3 und 5 der Beschwerde), kann
offen gelassen werden, da sich vorliegend nicht die Frage nach dem
Durchführungsort dieses durch mehrere offizielle Berichte bestätigten
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Vermittlungsversuches, sondern vielmehr die Frage danach stellt, ob
die Angabe des Beschwerdeführers im gleichen Zeitraum respektive
am gleichen Tag habe sich Willy Mansanga mit ihm und anderen
treffen wollen, glaubhaft erscheint. Dies ist indes aufgrund - weiterer -
Unglaubhaftigkeitsmerkmale zu verneinen.
4.3.7 Wie das BFF in der angefochtenen Verfügung zutreffend aus-
führt, schildert der Beschwerdeführer das vereinbarte Treffen zwischen
ihm, Willy Mansanga und weiteren Personen vom 9. April 2002 in drei
verschiedenen Versionen: Zunächst behauptet er an der Erstbefra-
gung, C._______, Dita Bernard und er seien bereits am vereinbarten
Treffpunkt gewesen, als sie von den Soldaten überrascht worden
seien. Er sei verhaftet worden und die anderen hätten fliehen können.
Willy Mansanga sei gerade im Begriff gewesen, am Treffpunkt
anzukommen, habe jedoch, nachdem er das Chaos entdeckt habe, die
Flucht ergriffen (vgl. A1 S. 4 und 5). Demgegenüber legt er der kan-
tonalen Behörde gegenüber dar, am 9. April 2002 mit Willy Mansanga
und den Personen, die er zuvor genannt habe, d.h. mitunter
C._______ und Dita Bernard, ein Treffen vereinbart zu haben,
während dem sie dann von einer Soldatenpatrouille überrascht und
sowohl er als auch die anderen festgenommen worden seien (vgl. A7
S. 8 f. und S. 17). Im Gegensatz dazu erklärt er an der Direktbefragung
durch das BFF, am 9. April 2002, als er am Treffpunkt angekommen
sei, sei Dita Bernard bereits dort gewesen, C._______ und Willy
Mansanga hingegen noch nicht, und während sie auf die beiden
gewartet hätten, seien die Soldaten gekommen. Ob Dita Bernard auch
verhaftet worden sei, wisse er nicht, da er dies nicht gesehen habe
(vgl. A12 S. 4 f., S. 8 f.). Entgegen den Ausführungen in der
Beschwerde - in der in Widerspruch dazu nunmehr behauptet wird, der
Beschwerdeführer habe sich zusammen mit Dita Bernard an den
Versammlungsort begeben und dort auf C._______ und Willy
Mansanga gewartet - unterscheiden sich damit die Darstellungen des
Beschwerdeführers, die er anlässlich der kantonalen Anhörung
machte, klarerweise von jenen Aussagen, die er im Rahmen der
direkten Bundesanhörung zu erwähntem Treffen vorbrachte.
Dass diese im Wesentlichen voneinander abweichenden Darstellungen
- sowie auch die weiteren Ungereimtheiten - wie in der Beschwerde
vermutet wird, auf die partielle Amnesie des Beschwerdeführers zu-
rückzuführen sein könnten, überzeugt nicht, lässt sich doch aus dem
ärztlichen Zeugnis vom 7. März 2003 schliessen, dass sich die Fest-
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stellung einer teilweisen psychogenen Amnesie einzig auf die be-
schämende Erinnerung des sexuellen Missbrauchs des Beschwerde-
führers im Gefängnis respektive die damit verbundene Verdrängung
bezieht (vgl. A13 Nr. 2, S. 2 und 4). Auch die im erwähnten Arztbericht
im Weiteren aufgeführte Konzentrations- oder Gedächtnisstörung und
die Desorientiertheit des Beschwerdeführers (vgl. A13 Nr. 2, S. 2) ver-
mögen keine eigentliche Erklärung für die ungereimten Aussagen des
Beschwerdeführers zu liefern, zumal dem Arzt zufolge diese Stö-
rungen als leicht qualifiziert werden und der Gedankengang, wenn
auch als verlangsamt, so dennoch als geordnet und differenziert be-
zeichnet wird. Zudem kann davon ausgegangen werden, die Desorien-
tierung beziehe sich auf das zeitliche Erinnerungsvermögen des Be-
schwerdeführers, da er als zeitlich desorientiert beschrieben wird, da
er meine, sich im Jahre 2002 zu befinden. Ansonsten wird der Be-
schwerdeführer durch die Fachärzte jedoch als örtlich situativ und zur
eigenen Person orientiert, bezeichnet (vgl. A13 Nr. 2, S. 2). Was
schliesslich den Verdacht der Ärzte auf eine demenzielle Entwicklung
des Beschwerdeführers anbelangt, wurde dieser bis dato nicht be-
stätigt und ein solcher würde im Übrigen ebenfalls keine plausible Er-
klärung für eine derartige Fülle von Ungereimtheiten bieten, zumal bei
einer Demenz bekanntermassen zunächst das Kurzzeit- nicht aber das
Langzeitgedächtnis betroffen ist.
4.3.8 Schliesslich fällt auf, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der
Zweitbefragung zunächst einzig die dreitägige Inhaftierung im Dezem-
ber 1999, indessen jene vom April 2002 nicht erwähnt sowie in Wider-
spruch zu seiner früheren Aussage angibt, sich bereits ab dem 9. April
2002 in D._______ versteckt zu haben (vgl. A1 S. 4, A7 S. 6).
4.3.9 Hinzu kommt darüber hinaus, dass nicht plausibel ist, weshalb
der Beschwerdeführer überhaupt an ein Treffen mit Willy Mansanga im
April 2002, dessen Ziel es gewesen sei, eine neue Taktik mit Bezug
auf den Konflikt zwischen Sassou und Bitsangou anzuwenden, hätte
eingeladen werden respektive an diesem hätte teilnehmen sollen.
Seinen Angaben zufolge war er politisch nicht aktiv tätig und hatte bei
den angeblichen Botengängen, die fast ein Jahr zurücklagen, lediglich
die Rolle als Mittelsmann zur Überbringung von ihm inhaltlich nicht be-
kannten Nachrichten an Willy Mansanga via dessen Vertrauensperson
namens Dita Bernard eingenommen (vgl. A1 S. 4 f., A12 S. 8 und
S. 12). Überdies erscheint nicht nachvollziehbar, dass sich der Be-
schwerdeführer nach seiner Flucht aus dem Gefängnis bei seiner Ver-
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wandten C._______ respektive deren Familie in D._______ und damit
an einem für die Behörden leicht auffindbaren Ort versteckt haben soll
(vgl. A7 S. 6 und S. 9).
4.4 Die vom Beschwerdeführer dargelegten Botengänge im Jahre
2001 und die anschliessende Inhaftierung im April 2002 sind demnach
als nicht glaubhaft und somit nicht als fluchtauslösendes Moment für
seine Ausreise zu werten. Die sexuellen Übergriffe und Schläge müs-
sen sich somit in einem anderen, früheren, Zeitpunkt ereignet haben.
Im historischen Kontext erschiene es dabei etwa durchaus möglich,
dass sich diese während des im Dezember 1998 wiederaufgeflammten
Bürgerkriegs, in welchem die Stadt Brazzaville zerstört, ein Grossteil
der Bevölkerung vertrieben und in dessen Verlauf bis Ende November
1999 zahlreiche Menschenrechtsverletzungen wie extralegale Tötun-
gen, Massenhinrichtungen, systematische Vergewaltigungen, Folterun-
gen, willkürliche Verhaftungen und physischer Missbrauch an Häftlin-
gen, begangen wurden, ereignet haben könnten. Mangels entspre-
chender Angaben lässt sich indes der Zeitpunkt der vom Beschwerde-
führer erlittenen Misshandlungen, die ebenso während des vorher-
gehenden blutigen Bürgerkriegs im Jahre 1997 oder aber auch an-
lässlich der von ihm erwähnten Inhaftierung im Dezember 1999 erfolgt
sein könnten, nicht eruieren.
4.5 Die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geschilderten Vor-
kommnisse im Dezember 1999, als unter anderem dessen Haus durch
Streitkräfte geplündert und er geschlagen und für drei Tage festge-
nommen worden sei, wurde durch die Vorinstanz nicht explizit in Frage
gestellt, sondern vielmehr erwogen, dass diese infolge fehlenden
Kausalzusammenhangs nicht als asylrelevant zu erachten seien. Dem
den Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung stehenden Quellen las-
sen sich indessen keine Hinweise entnehmen, dass es nach Unter-
zeichnung des Friedensvertrags vom November 1999 bereits im De-
zember 1999 in Brazzaville erneut zu Plünderungen gekommen wäre,
die auf die Unzufriedenheit von Mitgliedern der Sicherheitskräfte we-
gen ausstehender Lohnzahlungen zurückzuführen gewesen wären.
Allerdings fanden - wie unter Ziffer 4.4 erwähnt - exakt ein Jahr zuvor,
im Dezember 1998 in Brazzaville systematische Plünderungen und
Misshandlungen an Zivilsten statt. An erwähnten Angaben des Be-
schwerdeführers wären demnach zumindest in zeitlicher Hinsicht ge-
wisse Zweifel zu erheben. Ohne jedoch näher auf die Frage der Glaub-
haftigkeit dieser Vorbringen einzugehen, ist die Folgerung des BFM -
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die im Übrigen durch den Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene
nicht bestritten wird - zu bestätigen, dass die im Jahr 1999 erfolgte
Plünderung und Zerstörung des Hauses des Beschwerdeführers, die
Misshandlung durch Sicherheitskräfte und die dreitätige Inhaftnahme
keine Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zu entfalten vermögen, da
diese Vorkommnisse in zeitlicher Hinsicht nicht als kausal für die im
September 2002 erfolgte Ausreise des Beschwerdeführers zu erachten
sind (vgl. EMARK 2003 Nr. 8 E. 7 S. 54, EMARK 2000 Nr. 2 E. 8c
S. 21, EMARK 1999 Nr. 7 E. 4b S. 45).
4.6 Aufgrund dieser Erwägungen erübrigt es sich, auf weitere Ausfüh-
rungen in der Eingabe des Beschwerdeführers im Einzelnen einzu-
gehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts zu
ändern vermögen. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen,
Gründe nach Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen. Das Bundesamt hat sein Asylgesuch demnach zu Recht ab-
gelehnt.
5.
5.1
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
5.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.4 Die vorstehend erwähnten Bedingungen für einen Verzicht auf den
Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglich-
keit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der
Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die
weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über
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die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2
S. 54 f.; 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme steht der weggewiesenen asylsuchenden Per-
son wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen
(Art. 31-34 VGG, Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG), wobei in jenem Verfahren
sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe
der dannzumal herrschenden Verhältnisse (vgl. EMARK 1997 Nr. 27)
von Neuem zu prüfen sind.
5.5
5.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
5.5.2
5.5.2.1 Der im Jahre 1998 wieder aufgeflammte Bürgerkrieg in Kongo
(Brazzaville) wurde durch Unterzeichung des Friedensabkommens im
Jahre 1999 beendet. Durch Referendum vom 20. Januar 2002 wurde
die Verfassung angenommen, welche am 9. August 2002 in Kraft trat.
Seitdem ist Kongo (Brazzaville) eine präsidiale Republik. Die nach Ein-
führung der neuen Verfassung durchgeführten Präsidentschaftswahlen
bestätigten im März 2002 Denis Sassou- Nguesso im Amt. Da eine vor
den Wahlen durchgesetzte Verfassungsänderung vorschrieb, dass
Präsidentschaftskandidaten mindestens in den letzten zwei Jahren vor
der Wahl im Land leben müssen, konnten sowohl Bernard Kolélas als
auch Pascal Lissouba nicht an der Präsidentschaftswahl teilnehmen.
Beide waren während des Krieges Ende der 1990er Jahre ins Ausland
geflüchtet, um der ihnen drohenden Todesstrafe wegen Staatsverrats
zu entgehen. Dies führte dazu, dass es einen Monat nach den Präsi-
dentschaftswahlen erneut zu bewaffneten Auseinandersetzungen der
verfeindeten Gruppen kam. Die Kämpfe erstreckten sich auf die Pool-
Region, und auf die Hauptstadt Brazzaville, was Panik in der Bevölke-
rung hervorrief und zu Flüchtlingsströmen führte. Spezialeinheiten
Angolas, die sich auch nach dem Ende der Kämpfe von 1997 bis 1999
noch in Kongo (Brazzaville) aufhielten, wurden zur Bekämpfung der
Rebellen eingesetzt. Die Kampfhandlungen setzten sich dennoch in
Seite 24
D-3490/2006
abgeschwächter Form auch im Jahr 2003 fort. Im März 2003 wurde ein
Friedensabkommen zwischen der Regierung und den „Ninja“-Milizen
geschlossen (vgl. Freedom House, Freedom in the World 2008, Congo,
Republic of (Brazzaville), 02.07.2008, ).
Ausdruck der seither verbesserten Lage ist die Rückkehr mehrerer
ehemaliger Rivalen von Präsident Sassou-Nguesso. Der ehemalige
Premierminister Bernard Kolélas, dessen Milizen hauptsächlich Ange-
hörige der Lari-Ethnie aus der Pool-Region waren und während des
Bürgerkriegs gegen Truppen von Denis Sassou-Nguesso kämpften,
kehrte im Oktober 2005 aus dem Exil nach Kongo (Brazzaville) zurück
und erhielt eine Amnestie (vgl. Freedom House, Freedom in the World
2008, Congo, Republic of (Brazzaville), 02.07.2008,
). Ebenso wurde der ehemalige Präsident
Pascal Lissouba 2007 von Präsident Sassou-Nguesso amnestiert; die-
ser verzichtete allerdings auf eine Rückkehr. Der ehemalige Premier-
minister Joachim Yhombi-Opango kehrte im Mai 2007 nach einer Am-
nestie nach Kongo-Brazzaville zurück (vgl. US Department of State,
Background Note: Republic of the Congo, März 2009,
). Mitglieder von Oppositionsparteien, die während
des Konflikts ins Ausland geflüchtet waren, kehrten seit 2003 nach
Kongo (Brazzaville) zurück. Durch eine Politik der Einbindung seiner
politischen Rivalen und der ehemaligen Milizenführer aus der Region
Pool gelang es Präsident Sassou-Nguesso in den vergangenen Jahren
die politische Lage zu stabilisieren und die Opposition weiter zu
schwächen. Die CNR von Frédéric Bitsamou alias Pasteur Ntoumi
wurde nach der Unterzeichnung des Friedensabkommens in eine poli-
tische Partei namens Conseil national des républicains umgewandelt.
Präsident Sassou-Nguesso verschaffte dem Milizenführer im Mai 2007
den neu kreierten Posten des "Ministre Délégué Chargé de la promo-
tion des valeurs de paix et de la réparation des séquelles de guerre"
(vgl. Amnesty International, Report 2008, Republic of Congo,
28.05.2008, United Nations Develop-
ment Programme [UNDP], Assessment of Development Results, Re-
public of the Congo, Evaluation Office, August 2008,
). Auch der ehemalige Milizenführer Bernard
Kolélas hat sich von Sassou-Nguesso einbinden lassen, was ihm bei
seiner ethnischen Gruppe der Lari viel Glaubwürdigkeit gekostet hat
(vgl. Minority Rights Group, State of the World's Minorities 2008,
11.03.2008, ). Bei den letzten Wahlen im
Juni 2007, die von den grossen Oppositionsparteien boykottiert wur-
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D-3490/2006
den, gewannen die Regierungspartei PCT von Denis Sassou Nguesso
sowie alliierte Parteien 125 von 137 Sitzen im Parlament. Lokale
Organisationen der Zivilgesellschaften und Oppositionsparteien kri-
tisierten das Wahlprozedere und das Fehlen einer unabhängigen
Wahlkommission; abgesehen davon verliefen die Wahlen ohne Gewalt.
Der ehemalige Premierminister und Milizenführer Bernard Kolélas
wurde danach zum Parlamentspräsidenten ernannt (Amnesty Interna-
tional, Report 2008, Republic of Congo, 28.05.2008,
Freedom House, Freedom in the World
2008, Republic of Congo, 02.07.2008,
US Department of State, 2008 Human Rights Report: Republic of the
Congo, 25.02.2009, ). Die Parteien UPADS (Union
Panafriaciane pour la Démocratie Sociale) und MCDDI (Mouvement
Congolais pour la Démocratie e le Développement Integral) sind aktiv,
ohne dass Hinweise existieren, dass Parteimitglieder Repressionen
ausgesetzt sind. Die UPADS, deren Parteiaktivisten aus dem Exil zu-
rückkehrten, hielt beispielsweise im August 2008 eine Parteiver-
sammlung in Brazzaville ab, ohne dass es Hinweise auf Störungen
oder Repressalien gab (vgl. APA News, Exclusion de neuf cadres du
parti de l'ancien président congolais Pascal Lissouba, 26.08.2008,
APA News, Un membre fondateur d'un
parti d'opposition congolais conteste son exclusion, 01.09.2008, http://
; US Department of State, Background Note:
Republic of the Congo, März 2009, ). Anhalts-
punkte dafür, dass ehemalige Mitglieder der „Ninjas“ oder Personen
aus der Region Pool Repressalien ausgesetzt sind, gibt es ebenfalls
nicht. Für 2009 sind in Kongo (Brazzaville) zudem Präsidentschafts-
wahlen geplant (vgl. Jeune Afrique, L'opposition boycotte toujours le
"Dialogue républicain", 16.04.2009, ).
5.5.2.2 Was die Pool-Region anbelangt, wird die Sicherheitslage dort
zwar weiterhin als fragil bezeichnet, sie hat sich aber seit dem Frie-
densabkommen im Jahre 2003 weitgehend stabilisiert und es gibt
keine Hinweise, dass es in der Stadt Brazzaville erneut zu gewalt-
samen Auseinandersetzungen gekommen wäre. Die durch den Konflikt
geflüchteten Einwohner der Region sind inzwischen in ihre Dörfer zu-
rückgekehrt. Das aktuelle Demobilisierungsprogramm zur Wiederein-
gliederung der ehemaligen Rebellen ins Zivilleben wird u.a. durch die
Weltbank finanziert; allerdings kommt es bei der Entwaffnung zu Ver-
zögerungen. Als Folge des Bürgerkrieges zirkulieren weiterhin zahl-
reiche Waffen in der Region Pool und es kommt gelegentlich zu krimi-
Seite 26
D-3490/2006
nellen Taten von Banditen (vgl. IRIN, CONGO: DDR gets under way for
30,000 ex-combatants, 10.06.2008, UNDP,
Assessment of Development Results, Republic of Congo, August
2008, ICRC, Annual Report 2007, Republic of
Congo, 27.05.2008, ). Im Gegensatz zu den vergan-
genen Jahren finden sich heute aber keine Berichte mehr über extra-
legale Tötungen von Zivilpersonen durch Angehörige von „Ninja“-Re-
bellen. Rebellenführer Pasteur Ntumi ordnete zudem bei seinen
Truppen die Entwaffnung an und forderte diese auf, mit den Regie-
rungssoldaten und den Polizisten zwecks Sicherung der Eisenbahn-
linie zwischen Brazzaville und Pointe Noire zu kooperieren (vgl. Free-
dom House, Freedom in the World 2008, Congo, Republic of (Brazza-
ville), 2008, ). Aufgrund der Verbesserung
der Lage in der Pool Region, sichtbar etwa auch in der Aufhebung der
Strassensperren, zog auch die Organisation „Médecins sans frontières
im Jahre 2008 von dort ab (vgl. IRIN, ROC: Security and humanitarian
conditions improve in Pool region, 06.06.2008,
).
5.5.2.3 Die Politik in Kongo-Brazzaville ist seit der Unabhängigkeit
weiterhin von einem Nord-Süd-Gegensatz geprägt, indem die poli-
tische Elite des Landes von ethnischen Gruppen aus dem spärlich be-
völkerten Norden dominiert wird, insbesondere von den Mbochi, der
Ethnie des Präsidenten, demgegenüber die ethnischen Gruppen aus
der bevölkerungsreichen südlichen Region (inklusive Pool) von der
politischen Macht und damit vom Zugang zu den Einnahmen aus dem
Erdölexport weitgehend ausgenommen sind (vgl. Amnesty Internatio-
nal, Report 2008, Republic of Congo, 28.05.2008,
). Dieser Nord-Süd-Gegensatz war auch
ein Grund für den Bürgerkrieg in Kongo (Brazzaville). Zum Misstrauen
der ethnischen Gruppen aus dem Süden (insbesondere der Lari aus
der Pool-Region) gegenüber den ethnischen Gruppen aus dem Nor-
den hat auch die "Affaire Beach" beigetragen: Im Jahre 1999 wurden
353 Kongolesen, hauptsächlich ethnische Lari, die aus der benach-
barten Demokratischen Republik Kongo in ihre Heimat zurückkehrten,
von Sicherheitskräften in Brazzaville exekutiert. Trotz langer Gerichts-
verfahren wurden deren Täter bis anhin aber nicht verurteilt und es
halten sich Gerüchte, dass Präsident Sassou-Nguesso die Exeku-
tionen damals angeordnet haben soll (vgl. Minority Rights Group, State
of the World's Minorities 2008, 11.03.2008,.
US Department of State, 2008 Human
Seite 27
D-3490/2006
Rights Report: Republic of the Congo, 25.02.2009,
). Den aktuellen Berichten zufolge kann - mit Aus-
nahme der Pygmäen, die in abgelegenen Waldregionen im Norden des
Landes leben - derzeit jedoch nicht auf ethnisch motivierte Diskri-
minierungen oder aber Spannungen in Kongo-Brazzaville geschlossen
werden (vgl. Amnesty International, Report 2008, Republic of Congo,
28.05.2008, ).
5.5.2.4 Insgesamt kann somit derzeit nicht von einer Kriegs-, Bürger-
kriegs- oder einer Situation allgemeiner Gewalt in Kongo (Brazzaville)
gesprochen werden, die für den Beschwerdeführer, der der Ethnie der
Bakongo angehört (vgl. A2 S. 2, A7 S. 20), eine konkrete Gefahr dar-
stellen könnte.
5.5.3
5.5.3.1 Grundsätzlich erweist sich der Vollzug der Wegweisung aus
medizinischen Gründen dann als unzumutbar, wenn für die betroffene
Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche medizi-
nische Behandlung nicht erhältlich wäre. Bei der Prüfung der Voraus-
setzungen einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG sind humanitäre Überlegungen im Einzelfall gegen andere öffent-
liche Interessen abzuwägen, die allenfalls für den Vollzug der Wegwei-
sung sprechen würden, was den Asylbehörden einen Ermessensspiel-
raum lässt. Entsprechend bilden etwa gesundheitliche Probleme, wel-
che für sich allein betrachtet den Wegweisungsvollzug nicht bereits als
unzumutbar erscheinen lassen, ein Beurteilungselement, welches in
die vorzunehmende Interessenabwägung einbezogen werden muss
und zusammen mit weiteren humanitären Aspekten zur Feststellung
der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen kann (vgl.
EMARK 2001 Nr. 16 E. 6b S. 123; EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a am Ende
und 5b S. 157 f.).
5.5.3.2 Dem aktuellen Arztbericht vom 22. Mai 2005 zufolge leidet der
Beschwerdeführer - wie bereits erwähnt - an einer chronifizierten post-
traumatischen Belastungsstörung (ICD 10 F43.1) und es besteht der
Verdacht auf eine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach
Extrembelastung (ICD 10 F62.0). Laut dem behandelnden Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie findet derzeit eine Behandlung mittels
stützender und begleitender Gesprächstherapie in Form von monat-
lichen Sitzungen statt, die bis auf weiteres erfolgen soll, ansonsten die
Gefahr einer Destabilisierung, Verwahrlosung, die Abgleitung in eine
Seite 28
D-3490/2006
Sucht und im schlimmsten Fall auch Suizidgefahr bestünde. Für den
Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kongo (Brazzaville)
wird zudem aus ärztlicher Sicht eine Retraumatisierung sowie eine
dramatische Verschlechterung seines Gesundheitszustandes prognos-
tiziert. Im Weiteren lässt sich den ärztlichen Ausführungen entnehmen,
dass der Beschwerdeführer weiterhin an Rückenbeschwerden leidet,
die mittels Schmerztherapie durch den Hausarzt behandelt werden. Es
steht damit ausser Frage, dass der nach wie vor schwer psychisch an-
geschlagene Beschwerdeführer weiterhin ärztlicher Hilfe bedarf. Ob
sich diese hier in der Schweiz vor mehreren Jahren begonnene
Psychotherapie - sowie auch die medikamentöse Behandlung der
Rückenprobleme - in der Heimat des Beschwerdeführers adäquat fort-
setzen lässt respektive er die dafür notwendigen Mittel aufbringen
kann, erscheint jedoch fraglich.
5.5.3.3 So hat sich das Gesundheitssystem in Kongo (Brazzaville)
durch den Bürgerkrieg, während dem viele Einrichtungen zerstört wur-
den, verschlechtert, weshalb sich etwa übertragbare Krankheiten häu-
fen (vgl. UNDP, Assessment of Development Results, Republic of
Congo, August 2008, ). Das Universitätsspital
Brazzaville verfügt zwar über eine psychiatrische Abteilung (Service
de Psychiatrie du Centre Hospitalier et Universitaire de Brazzaville),
die als einzige Institution der Republik psychiatrische Behandlungen
durchführt (vgl. WHO, OMS/Afro, Journée mondiale de la santé men-
tale 2008, 10.10.2008, ). Allerdings erhebt das
medizinische Personal in Spitälern oft illegale Gebühren, verkauft
unter der Hand Medikamente an Patienten oder stiehlt die Medi-
kamente zwecks Verkauf an Dritte (vgl. IRIN, CONGO: "Irresponsible
officials" put patients at risk, 01.10.2008, .
Syfia, Congo Brazzaville: hôpitaux malades et malades solidaires,
20.02.2009, ). In Kongo (Brazzaville) existiert zu-
dem keine allgemeine Krankenversicherung, welche Spitalbehandlun-
gen übernimmt (vgl. US Social Security Administration, Social Security
Programs Throughout the World: Africa, 2007, Congo (Brazzaville),
).
5.5.3.4 Es ist demnach davon auszugehen, dass eine fachärztliche
Behandlung am Universitätsspital in Brazzaville, dem letzten Wohnsitz
des Beschwerdeführers, mit Kosten verbunden wäre, die dieser selber
tragen müsste. Die Finanzierung der entsprechenden medizinischen
Dienstleistungen, für die dieser nebst seinem Unterhalt aufkommen
Seite 29
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müsste, würde aber selbst für den ehemals berufserfahrenen Be-
schwerdeführer (vgl. A1 S. 2, A7 S. 1 und 6) ohne massgebliche
Unterstützung von dritter Seite nicht gesichert erscheinen. Dabei gilt
es dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Beschwerdeführer ge-
mäss erwähntem Arztbericht vom 22. Mai 2009 aufgrund seiner Krank-
heit aus ärztlicher Sicht lediglich eingeschränkt arbeitsfähig wäre und
auch aufgrund seines - im kongolesischen Kontext betrachtet - hohen
Alters von nunmehr 53 Jahren beträchtliche Mühe bei einer allfälligen
Stellensuche bekunden dürfte. Andererseits ist die Aussicht auf ein
regelmässiges und zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes
genügendes Einkommen angesichts der allgemeinen prekären sozio-
ökonomische Lage im Heimatland des Beschwerdeführers als
äusserst schwierig zu bezeichnen. In diesem Zusammenhang ist da-
rauf hinzuweisen, dass zwar sowohl das jährliche Pro-Kopf-Ein-
kommen Kongo (Brazzaville) als auch die Pro-Kopf-Kaufkraft statis-
tisch gesehen über dem Durchschnitt von Sub-Sahara-Afrika (vgl.
World Bank, World Development Indicators database, revised 24 April
2009, ) liegen. Die Statistiken täu-
schen allerdings darüber hinweg, dass sich der Erdöl-Reichtum von
Kongo (Brazzaville) für die breite Bevölkerung im Alltag kaum nieder-
schlägt und dass eine grosse Diskrepanz zwischen einer kleinen poli-
tischen Elite und der breiten Bevölkerung, die von hoher Arbeitslosig-
keit betroffen ist und von der über 50% in Armut lebt, existiert. Dies
nicht zuletzt wegen Korruption, Bereicherung der politischen Elite und
wegen der Folgen der Bürgerkriege, welche insbesondere den Süden
des Landes betreffen. Kongo (Brazzaville) liegt denn auch auf dem
aktuellen Human Development Index auf Rang 130 von total 179
Staaten und die wirtschaftliche Situation ist damit als düster zu be-
zeichnen (vgl. Freedom House, Freedom in the World 2008, Congo,
Republik of (Brazzaville), 2008, UNDP,
Assessment of Development Results, Republic of Congo, August
2008, UNDP, Human Development Indices: A
statistical update 2008 - HDI rankings, UNDP,
Assessment of Development Results, Republic of Congo, August
2008, ). Aufgrund der Akten kann zwar davon aus-
gegangen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat über
zwei zwischenzeitlich erwachsene Töchter sowie weitere Verwandte
und Freunde verfügt (vgl. A1 S. 2 f.; A7 S. 4, A12 S. 2). Infolge der
vorstehend skizzierten allgemeinen prekären wirtschaftlichen Situation
und angesichts der langen Landesabwesenheit des Beschwerdefüh-
rers, der sich nunmehr seit fast sieben Jahren in der Schweiz aufhält,
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D-3490/2006
erscheint jedoch höchst ungewiss, ob die im Heimatland verbliebenen
Bezugspersonen bereit und in der Lage wären, den Beschwerdeführer
in finanzieller und sozialer Hinsicht in ausreichendem Mass zu unter-
stützen.
5.5.4 Bei einer gesamtheitlichen Betrachtung erweist sich der Vollzug
der Wegweisung insbesondere unter Berücksichtigung der gesundheit-
lichen Situation des Beschwerdeführers als unzumutbar im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf
das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG
ergeben, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme erfüllt.
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist,
soweit beantragt wird, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Weg-
weisung unzumutbar sei. Hingegen ist die Beschwerde abzuweisen,
soweit die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewäh-
rung von Asyl beantragt werden. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs
der Verfügung des Bundesamtes vom 7. Juni 2004 sind demnach auf-
zuheben und das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt des Beschwer-
deführers nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme zu regeln (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG).
7.
7.1 Der Beschwerdeführer ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nur
teilweise durchgedrungen. Die Kosten des Verfahrens wären ihm des-
halb in ermässigtem Umfang aufzuerlegen (Art. 63 Abs. VwVG; Art. 2
und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Da die Begehren des
Beschwerdeführers - ex ante betrachtet - nicht als aussichtslos zu be-
zeichnen sind und aufgrund der Aktenlage nach wie vor davon auszu-
gehen ist, der nicht erwerbstätige Beschwerdeführer verfüge nicht
über die erforderlichen Mittel zur Bezahlung der Verfahrenskosten, ist
jedoch - in Gutheissung des Gesuches um Erlass der Verfahrenskos-
ten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - von einer Kostenauflage abzu-
sehen.
7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ob-
siegenden Partei eine Parteientschädigung für die notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Angesichts des teilweisen
Seite 31
D-3490/2006
Obsiegens ist dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädi-
gung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Der in der Kostennote vom
22. Juni 2009 geltend gemachte Arbeitsaufwand von 8 Stunden für die
Beschwerdeerstellung vom 12. Juli 2004 und von 1,5 Stunden für die
Eingabe vom 8. Juni 2009 sowie die Auslagen von Fr. 100.-- er-
scheinen angemessen. Der Stundenansatz von Fr. 100.-- respektive
Fr. 150.00 (ab dem Jahr 2007) bewegt sich zudem im Rahmen von
Art. 10 Abs. 2 VGKE. Das BFM ist demzufolge anzuweisen, dem Be-
schwerdeführer eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von
Fr. 562.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Feststellung der Un-
zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung beantragt wird; im Übrigen
wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 7. Juni 2004
werden aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzuneh-
men.
4.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird gutgeheissen. Es
werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 562.50 zu entrichten.
6.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand:
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