Abtei lung IV
D-3490/2010/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . M a i 2 0 1 0
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
X._______, unbekanntes Geburtsdatum, angeblich
_______, Kamerun,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. Mai 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3490/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
zu Beginn des Jahres 2009 verliess und in die Schweiz gelangte, wo
er am 25. April 2010 ein Asylgesuch stellte,
dass das BFM am 29. April 2010 eine ärztliche Knochenaltersbestim-
mung des Beschwerdeführers durchführen liess und im entsprechen-
den Bericht aufgrund der radiologischen Untersuchung ein Skelettalter
von 19 Jahren und mehr vermerkt wurde,
dass die Befragung zur Person am 7. Mai 2010 _______ stattfand,
dass der Beschwerdeführer dabei geltend machte, am _______ in
_______/Kamerun geboren worden und dort aufgewachsen zu sein,
dass sein Vater kürzlich verstorben sei und er niemanden mehr habe,
der sich um ihn kümmere,
dass er deshalb sein Heimatland auf Anraten von Freunden verlassen
habe,
dass er auf dem Schiffsweg nach Griechenland und von dort aus
durch unbekannte Länder schliesslich in die Schweiz gelangt sei,
dass dem Beschwerdeführer ferner zum Abklärungsergebnis vom
29. April 2010 das rechtliche Gehör gewährt wurde und er dabei am
geltend gemachten Geburtsdatum grundsätzlich festhielt,
dass er ausserdem geltend machte, bei einer Auseinandersetzung im
Heimatland sei ihm ein Auge ausgestochen worden,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. Mai 2010 – eröffnet am gleichen
Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Abwei-
chung vom angegebenen Alter des Beschwerdeführers betrage ge-
mäss dem veranlassten Gutachten mehr als drei Jahre, weshalb die
radiologische Untersuchung des Handknochens vorliegend zum Nach-
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weis einer Identitätstäuschung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b
AsylG genüge,
dass der Beschwerdeführer anlässlich des gewährten rechtlichen Ge-
hörs an der Minderjährigkeit festgehalten, aber bis zum heutigen Da-
tum keine Belege für die angebliche Minderjährigkeit eingereicht habe,
dass seine Angaben zu den Reisemodalitäten realitätsfremd ausgefal-
len seien,
dass das angegebene Alter auch vor diesem Hintergrund nicht glaub-
haft wirke und von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszuge-
hen sei,
dass er die Behörden über seine Identität getäuscht habe, weshalb auf
sein Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG nicht einzutre-
ten sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
wobei aufgrund der Identitätstäuschung respektive der unglaubhaften
Aussagen eine abschliessende Prüfung von Wegweisungshindernis-
sen entfalle,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Mai 2010 beim Bun-
desverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde einreichte
und sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und
das Eintreten auf sein Asylgesuch beantragte,
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit erforderlich – in den
nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 17. Mai 2010 per Telefax an das
Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurden,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
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des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass vorab die Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers als Sachur-
teilsvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen ist, wobei die Fragen
der Mündigkeit und der Urteilsfähigkeit beziehungsweise Prozessfähig-
keit im Vordergrund stehen,
dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben im Zeitpunkt der
Beschwerdeerhebung 16-jährig und damit minderjährig gewesen wäre,
dass er seine Altersangaben indes nicht mit amtlichen Dokumenten
belegen konnte und auch die durchgeführte Handknochenanalyse ge-
gen die angebliche Minderjährigkeit spricht,
dass sich aus den Akten im Übrigen – unabhängig von der geltend ge-
machten Minderjährigkeit respektive der vom BFM angenommenen
Volljährigkeit – in keiner Weise Zweifel an der Urteilsfähigkeit des Be-
schwerdeführers ergeben, weshalb nachfolgend vom Bestehen der Ur-
teils- und damit der Prozessfähigkeit auszugehen ist,
dass eine urteilsfähige Person ferner höchstpersönliche Rechte auch
bei angenommener Unmündigkeit ausüben könnte,
dass das Einreichen eines Asylgesuchs und die Ergreifung von damit
zusammenhängenden Rechtsmitteln als höchstpersönliche Rechte
gelten, weshalb vorliegend die in Frage stehenden Sachurteilsvoraus-
setzungen unbesehen der Frage des genauen Alters des Beschwerde-
führers zu bejahen sind,
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat,
dass er daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die
Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund
der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer
Beweismittel feststeht (Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG),
dass der Begriff der Identität im asylrechtlichen Sinn unter anderem
die Staatsangehörigkeit, die Ethnie, das Geburtsdatum und den Ge-
burtsort umfasst (Art. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
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dass somit die Altersangabe unter den Begriff der Identität fällt,
dass gestützt auf Art. 17 Abs. 3 Bst. b AsylG unbegleiteten minderjäh-
rigen Asylsuchenden bereits für die Dauer des Aufenthalts in einem
Empfangs- oder Verfahrenszentrum eine Vertrauensperson zugewie-
sen werden muss, wenn dort entscheidrelevante Verfahrensschritte
durchgeführt werden, die über die Kurzbefragung nach Art. 26 Abs. 2
AsylG hinausgehen,
dass indessen die Prüfung des Alters vorfrageweise ohne die Ernen-
nung einer Vertrauensperson vorgenommen werden kann (vgl. EMARK
2004 Nr. 30 E. 7.4), weshalb das BFM die Knochenaltersbestimmung
zu Recht in Auftrag gab, ohne vorher eine Vertrauensperson zu be-
stimmen,
dass es aufgrund der Beweislastregelung hinsichtlich der Identitätstäu-
schung und gemäss bisheriger Praxis (vgl. EMARK 2003 Nr. 27) nicht
genügt, die gegenüber den schweizerischen Behörden geäusserten
Angaben über die Identität als unwahrscheinlich oder unplausibel zu
qualifizieren,
dass vielmehr die Falschheit der Angaben nachweislich feststehen
muss, weshalb die Behörde vorliegend den Nachweis der Täuschung
des Beschwerdeführers über seine Identität im Sinne von Art. 32
Abs. 2 Bst. b AsylG zu erbringen hat und vom Vorliegen einer Identi-
tätstäuschung im Sinne der genannten Nichteintretensbestimmung nur
dann ausgegangen werden kann, wenn dies aufgrund der vorhande-
nen Beweismittel ohne vernünftige Zweifel feststeht (vgl. EMARK 2003
Nr. 27 E. 4a und dort zitierte Urteile),
dass im vorliegenden Fall die durchgeführte Knochenaltersbestim-
mung vom 29. April 2010 beim Beschwerdeführer ein Knochenalter er-
geben hat, welches einem chronologischen Alter von 19 Jahren oder
mehr entspricht,
dass radiografische Untersuchungen des Handknochens einer Person
zwar nur einen beschränkten Aussagewert zur Bestimmung des tat-
sächlichen Alters dieser Person aufweisen (vgl. dazu EMARK 2000
Nr. 19),
dass sich diese Aussagen indessen insbesondere auf die Situation be-
ziehen, wonach das behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten
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Knochenalter innerhalb der normalen Abweichung von zweieinhalb bis
drei Jahren liegt (vgl. EMARK 2000 Nr. 28 E. 5.a),
dass die Handknochenanalyse jedoch gestützt auf die bisherige Praxis
(vgl. EMARK 2005 Nr. 16 E. 2.3 und dort zitierte weitere Praxis) unter
bestimmten Voraussetzungen – nämlich dann, wenn der Unterschied
zwischen dem angegebenen Alter und dem festgestellten Knochenal-
ter mehr als drei Jahre beträgt – trotz des beschränkten Aussagewer-
tes als „anderes Beweismittel“ im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG
gilt und damit die Identitätstäuschung belegen kann,
dass aber gemäss nach wie vor geltender Praxis an solche "Gutach-
ten" zur Altersbestimmung gewisse formale und inhaltliche Anforderun-
gen zu stellen sind (vgl. EMARK 2004 Nr. 31 E. 7.3),
dass sich die schriftlich festgehaltene Analyse offensichtlich auf die
Person des Beschwerdeführers bezieht und Angaben zur Qualifikation
des Arztes enthält,
dass sie datiert und vom Arzt unterzeichnet dem zuständigen Adressa-
ten übermittelt wurde,
dass die Formulierung "in Abwesenheit von schweren Gesundheitsstö-
rungen" im Zusammenhang mit dem diagnostizierten Knochenalter
zwar gewisse Fragen aufwirft, indem so nicht ganz klar erscheint, ob
Gesundheitsstörungen auch tatsächlich thematisiert oder abgeklärt
wurden,
dass die durchgeführte Analyse aber – namentlich auch in Berücksich-
tigung der vorausgegangenen sehr ausführlichen Befragung zur Per-
son des Gesuchstellers und dem gewährten rechtlichen Gehör vom
7. Mai 2010 – den von der Asylrekurskommission (ARK) stipulierten in-
haltlichen Anforderungen an Knochenaltersanalysen insgesamt weit-
gehend zu genügen vermag,
dass im vorliegenden Fall das BFM in der angefochtenen Verfügung zu
Recht feststellte, der Unterschied zwischen dem vom Beschwerdefüh-
rer angegebenen Alter von (im Zeitpunkt der Analyse am 29. April
2010) _______ im Vergleich zum diagnostizierten Knochenalter von 19
Jahren oder mehr sei grösser als drei Jahre,
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dass die Knochenaltersbestimmung im Fall des Beschwerdeführers
unter den vorliegenden Umständen mithin als Beweismittel im Sinne
von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG tauglich ist und er demnach die Behör-
den über sein Geburtsdatum getäuscht hat, weshalb vorliegend aus
der Knochenaltersbestimmung zu Recht auf eine Identitätstäuschung
im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG geschlossen wurde,
dass der Beschwerdeführer in der Rekursschrift keinerlei stichhaltige
Gegenargumente vorbringt und der allfällige Eingang von eher vage
angekündigten Identitätsbelegen offensichtlich nicht abzuwarten ist,
dass demnach mit genügender Sicherheit eine Identitätstäuschung
feststeht (vgl. EMARK 2003 Nr. 27) und das BFM in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 Abs. 2 AsylG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu
und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden
findet (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen
(Art. 7 AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein
kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen
Fallkonstellationen zu forschen,
dass der Beschwerdeführer die Folgen seiner mangelhaften Mitwir-
kung respektive der Verheimlichung seiner wahren Identität zu tragen
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hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer
Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völ-
kerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG entgegenstehen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1
E. 3.2.2 S. 4 f.), zumal die von ihm geltend gemachten Gründe für das
Verlassen seines Heimatlandes aufgrund der festgestellten Identitäts-
täuschung jeglicher Grundlage entbehren und somit keine „stichhalti-
gen Gründe“ für die Annahme von Vollzugshindernissen bestehen,
dass im Übrigen keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich sind,
aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, der jun-
ge und offenbar nicht an behandlungsbedürftigen Krankheiten leiden-
de Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbe-
drohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung in Überein-
stimmung mit der Vorinstanz auch als zumutbar zu bezeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gül-
tiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass infolgedessen der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug
insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.–, werden dem Beschwer-
deführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung _______ (Einschreiben;
Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, _______ (per Telefax zu den Akten Ref. Nr. N _______,
mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer
und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht)
- _______
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
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