B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3490/2016/pjn
Ur t e i l vom 2 7 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 3. Mai 2016 / N (...).
D-3490/2016
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 3. Januar 2014 illegal in Richtung B._______, wo er sich während sie-
ben Tagen aufgehalten habe. Danach habe er sich an die (…) Grenze be-
geben, den Grenzfluss in einem Boot überquert und sei im Auto ins Zent-
rum des Landes in eine ihm unbekannte Ortschaft gereist. Zwei Tage spä-
ter habe er seine Reise nach C._______ fortgesetzt, wo er während zwei
Wochen beziehungsweise bis am 9. September 2014 geblieben sei. Von
dort aus sei er in einem Boot über das Meer am 15. September 2014 nach
D._______ in E._______ gelangt, wo ihn die Küstenwache aufgegriffen
habe und wo seine Personalien aufgenommen worden seien. Drei Tage
später sei er aus dem Camp geflohen, um nicht die Fingerabdrücke geben
zu müssen. Im Zug sei er am 21. September 2014 unter Umgehung der
Grenzkontrollen in die Schweiz gereist, und am folgenden Tag stellte er in
F._______ sein Asylgesuch. Am 7. Oktober 2014 wurde er im Empfangs-
und Verfahrenszentrum F._______ zur Person befragt und am 29. April
2016 führte das SEM eine Anhörung durch.
Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei eritreischer Staatsangehöri-
ger tigrinischer Volkszugehörigkeit und in G._______, Subzoba
H._______, Zoba I._______ geboren worden, wo er die Schule bis zur vier-
ten Klasse besucht und anschliessend in der Landwirtschaft gearbeitet
habe. Er habe einen Sohn aus erster Ehe, sei zum zweiten Mal verheiratet,
wobei seine Ehefrau und sein Sohn in G._______ verblieben seien. Sein
Vater sei verstorben. Seine Mutter und zahlreiche Halbgeschwister würden
in Eritrea leben. Eine Halbschwester befinde sich in J._______ und eine
weitere in B._______.
Zur Begründung seines Asylgesuchs legte der Beschwerdeführer anläss-
lich der Befragung dar, dass er im Jahr 2000 in den Militärdienst eingezo-
gen worden sei. Im Jahr 2009 sei er vom Vorgesetzten seines Bataillons
(…) geschlagen worden. In der Folge sei er (…) geworden und habe die
nötige medizinische Behandlung nicht erhalten. Nachdem man sein Ge-
such nach Urlaub mehrmals nicht bewilligt habe, sei er unerlaubt nach
Hause zurückgekehrt, von wo ihn die Soldaten seiner Einheit drei Monate
später aufgegriffen, festgenommen und während sechs Monaten in
K._______ inhaftiert hätten. Nach der Haftentlassung habe man ihm zehn
Tage Urlaub gewährt, worauf er nach Hause gegangen sei. Er habe sich
nicht mehr zu seiner Einheit zurückbegeben, sondern während Jahren bis
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zur Ausreise aus seinem Heimatland an seinem Wohnort versteckt. Die
Leute aus den Nachbardörfern hätten ihn jeweils gewarnt, wenn Soldaten
seiner Einheit an seinem Wohnort erschienen seien. Am 3. Januar 2014
sei er aus G._______ zur Ausreise aufgebrochen.
Anlässlich der Anhörung machte der Beschwerdeführer geltend, er sei im
Jahr 2000 oder anfangs 2001 bei einer Razzia in den Militärdienst einge-
zogen worden. Im Jahr 2009 sei er bei der Feldarbeit vom Vorgesetzten
(…) geschlagen worden. Seither sei er (…) gewesen. Obwohl er mehrmals
um Urlaub gebeten habe, um sich medizinisch behandeln zu lassen, sei
ihm dieser verweigert worden. Er sei auch bereit gewesen, die medizini-
sche Behandlung selber zu bezahlen. Nachdem ihm eines Tages ein Ur-
laub von zehn Tagen bewilligt worden sei, habe er sich nach Hause bege-
ben, sei jedoch nicht rechtzeitig zur Einheit zurückgekehrt. Im Rahmen ei-
ner Razzia habe man ihn an seinem Wohnort festgenommen und an-
schliessend während sechs Monaten in K._______ inhaftiert. Nach der
Freilassung habe er bis am Tag seiner Ausreise aus dem Heimatland wei-
terhin bei seiner Einheit in K._______ gedient. Nachdem man ihm erneut
einen Urlaub verweigert habe, sei er am 3. Januar 2014 aus K._______
desertiert und in Richtung B._______ aufgebrochen.
Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie seiner Identitätskarte und eine
Ehebescheinigung sowie zwei Fotos zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 3. Mai 2016 – eröffnet zwischen dem 3. und 6. Mai 2016
(auf dem Rückschein nicht klar ersichtlich) – stellte das SEM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
such ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Voll-
zug an. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen näher
eingegangen.
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
2. Juni 2016 Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl,
eventualiter die Anerkennung als Flüchtling und Feststellung der Unzuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe
infolge illegalen Verlassens des Heimatlandes, subeventualiter die Gewäh-
rung der vorläufigen Aufnahme infolge fehlender Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs und subsubeventualier die Rückweisung der Sache an
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die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung eines amtlichen
Beistandes. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen
Bezug genommen. Der Beschwerde lag eine Kopie der angefochtenen
Verfügung bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2016 wurde dem Beschwerdeführer
mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz
abwarten könne. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän-
dung wurden abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde zur Bezahlung ei-
nes Kostenvorschusses innert Frist aufgefordert.
E.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
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Seite 5
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM aus,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermöchten. Der Beschwer-
deführer habe zu seinem Militärdienst und zur Desertion äusserst wider-
sprüchliche Angaben zu Protokoll gegeben. Gemäss der einen Version sei
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ihm nach dem Schlag (…) durch seinen Vorgesetzten im Jahr 2009 kein
Urlaub gewährt worden, worauf er sich unerlaubt nach Hause begeben und
sich dort während drei Monaten aufgehalten habe, bis man ihn aufgegriffen
und anschliessend während sechs Monaten inhaftiert habe; nach dem Haf-
tende seien ihm zehn Tage Urlaub gewährt worden, worauf er nicht mehr
in seine Einheit zurückgekehrt sei und sich während Jahren an seinem
Wohnort versteckt habe. Demgegenüber habe er in einer anderen Version
geltend gemacht, er habe nach dem Schlag (…) während zehn Tagen Ur-
laub erhalten, diesen jedoch überschritten, worauf er in der Folge anläss-
lich einer Razzia festgenommen und während sechs Monaten inhaftiert
worden sei; nach der Haftentlassung habe er weiterhin in seiner Einheit
gedient und keinen Urlaub erhalten. Anlässlich der Gewährung des recht-
lichen Gehörs zu diesen markanten Widersprüchen habe der Beschwerde-
führer abgestritten, jemals ausgesagt zu haben, er habe sich über Jahre
hinweg an seinem Wohnort versteckt aufgehalten. Ausserdem sei er der
Meinung gewesen, es handle sich nicht um einen Widerspruch, ob er den
zehntägigen Urlaub vor oder nach der sechsmonatigen Haft erhalten habe.
Damit habe er die Widersprüche nicht erklären können. Zudem sei ihm das
Protokoll der Befragung rückübersetzt worden und er habe die Richtigkeit
seiner Aussagen unterschriftlich bestätigt. An dieser Einschätzung ver-
möge das Foto, welches ihn im Militärdienst zeige, nichts zu ändern, zumal
nicht in Frage gestellt werde, dass er jemals Militärdienst geleistet habe.
Des Weiteren legte das SEM dar, dass an der geltend gemachten illegalen
Ausreise aus Eritrea erhebliche Zweifel bestünden. Während der Be-
schwerdeführer anlässlich der Befragung dargelegt habe, sein Dorf
(G._______) am 3. Januar 2014 verlassen zu haben, habe er anlässlich
der Anhörung ausgesagt, an diesem Tag die Ausreise von K._______ aus
gestartet zu haben. Zudem sei er trotz ausdrücklicher Aufforderung anläss-
lich der Anhörung nicht in der Lage gewesen, die Ausreise detailliert zu
schildern. Seine Antworten seien nicht nur in markanten Punkten wider-
sprüchlich, sondern auch ausweichend, vage und standardisiert ausgefal-
len. Folglich müsse davon ausgegangen werden, dass er sein Heimatland
nicht auf dem von ihm beschriebenen Weg beziehungsweise zu dem von
ihm geltend gemachten Zeitpunkt verlassen habe. Die geltend gemachte
illegale Ausreise könne somit nicht geglaubt werden. Aufgrund der darge-
legten (…) sei es vielmehr möglich, dass er mit seinem eigenen Reisepass
legal aus seinem Heimatland ausgereist sei, um sich medizinisch behan-
deln zu lassen, was aber offen gelassen werden könne.
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5.2 In seiner Beschwerdeschrift machte der Beschwerdeführer geltend, er
habe nach dem Schlag (…) zehn Tage Urlaub erhalten; jedoch sei sein
Gesuch um Urlaub nach der Haftentlassung abgelehnt worden. Er habe
nach der Haftentlassung noch während vier Jahren in K._______ gedient
und sich dann zur Ausreise entschlossen. Auf dem eingereichten Foto sei
das Jahr 2014 vermerkt, woraus zu schliessen sei, dass er in diesem Jahr
noch im Militärdienst gewesen sei. Über die Haftbedingungen habe er nicht
sprechen können, weil er anlässlich der Anhörung unterbrochen worden
sei. Anlässlich der Befragung sei es zu einem Missverständnis gekommen,
weil er lediglich von der Erlaubnis zur medizinischen Behandlung, nicht
aber von derjenigen zum Urlaub gesprochen habe. Er habe nach der Haft-
entlassung keinen Urlaub mehr erhalten und sich auch nicht versteckt zu-
hause aufgehalten. Dies sei ein Missverständnis, welches mit dem einge-
reichten Foto aus dem Jahr 2014 habe geklärt werden können. Er habe
sich vor der Festnahme versteckt aufgehalten und nicht danach. Seine
Ausreise habe er von seiner Heimatumgebung aus geschildert. Er sei mit
dem Bus nach L._______, M._______ und N._______ gereist sowie zwi-
schen H._______ und G._______ bis nach B._______ zu Fuss unterwegs
gewesen. Zur Ausreise seien ihm zudem sehr wenige Fragen gestellt wor-
den. Ausserdem handle es sich bei G._______ nicht nur um ein Dorf, son-
dern auch um eine Region. Mit der illegalen Ausreise erfülle er die Flücht-
lingseigenschaft und mit der Desertion auch die Voraussetzungen für die
Gewährung von Asyl. Im Fall einer Rückkehr ins Heimatland werde er für
Jahre ins Gefängnis kommen.
5.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Für die Glaubhaftigkeit von Fluchtvorbringen sprechen
insbesondere die Übereinstimmung der Aussagen zwischen den verschie-
denen Befragungen sowie die Vereinbarkeit von Aussagen mit den einge-
reichten Beweismitteln und den Erkenntnissen über die Situation im Hei-
mat- oder Herkunftsland. Auch aus der Kohärenz, der Substanziiertheit,
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Seite 8
der Nachvollziehbarkeit, der Schlüssigkeit, der Korrektheit und der Origi-
nalität der Angaben lässt sich die Glaubhaftigkeit der Aussagen schliessen.
Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein
reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände
und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Eine Behaup-
tung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahr-
heit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl
nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es dem-
gegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber
in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Um-
stände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Ent-
scheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht;
dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5
E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.3). Insbesondere reicht die blosse Plausibilität
nicht aus, wenn gewichtige Umstände gegen die Sachverhaltsdarstellung
sprechen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/
Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser {Hrsg.}, Ausländerrecht, Handbücher für
die Anwaltspraxis, Band VIII, Basel u.a. 2009, S. 568, Rz. 11.149; EMARK
1996 Nr. 28 E. 3a S. 270). Zudem darf sich die Argumentation der Behör-
den nicht in blossen Gegenbehauptungen oder allgemeinen Vermutungen
erschöpfen.
5.4 Vorab ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer die in den bei-
den Protokollen enthaltenen Aussagen voll und ganz anzurechnen hat, wie
bereits in der Zwischenverfügung vom 10. Juni 2016 dargelegt worden ist,
weil ihm beide Protokolle rückübersetzt wurden und er diese vorbehaltlos
unterzeichnete. Allfällige falsch protokollierte Aussagen oder Missver-
ständnisse hätte er anlässlich der Rückübersetzungen reklamieren müs-
sen, was er indessen nicht getan hat. Somit kann er sich nicht auf Missver-
ständnisse anlässlich der Befragung oder der Anhörung berufen. Zudem
räumte der Beschwerdeführer mehrfach ein, er verstehe die dolmet-
schende Person gut, und auch die der Anhörung beiwohnende Vertretung
der Hilfswerke hatte keine Einwände oder Bemerkungen, aus welchen auf
Missverständnisse oder akustische Probleme anlässlich der Anhörung zu
schliessen wäre. Auch diese Tatsachen sprechen gegen Missverständ-
nisse. Angesichts dieser Einschätzung besteht kein Anlass zur Annahme,
im vorliegenden Verfahren seien Verfahrensfehler aufgetreten, weshalb
der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist.
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5.5 Wie ebenfalls in der vorangehend erwähnten Zwischenverfügung fest-
gehalten wurde, teilt das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen die Ein-
schätzung der Vorinstanz, wonach die Aussagen des Beschwerdeführers
als überwiegend unwahrscheinlicher und damit als unglaubhaft zu betrach-
ten sind. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, sei deshalb auf die
Erwägungen der angefochtenen Verfügung und auf diejenigen in der er-
wähnten Zwischenverfügung verwiesen. In Ergänzung dazu ist Folgendes
festzuhalten:
5.5.1 Zunächst fällt auf, dass der Beschwerdeführer mehrfach behauptet,
er sei während des Militärdienstes nicht medizinisch behandelt worden,
was sich indessen nicht mit seiner Aussage anlässlich der Anhörung ver-
einbaren lässt, wonach er gleich nach dem Schlag (…) zum Sanitäter ge-
tragen worden und dort wieder zu Bewusstsein gekommen sei (vgl. Akte
A17/17 S. 9). Gestützt auf diese Aussage ist davon auszugehen, dass zu-
mindest eine notfallmässige medizinische Behandlung erfolgt ist. Zudem
ergänzte er später, dass er auch in K._______ im Spital erneut medizinisch
behandelt worden sei (vgl. Akte A17/17 S. 11), woraus der Schluss zu zie-
hen ist, dass auch eine weitergehende Behandlung seiner (…) vorgenom-
men wurde. Damit bestehen grundsätzliche Zweifel an seinen Vorbringen,
zumal er die fehlende medizinische Behandlung als Grund für sein uner-
laubtes Entfernen von seiner militärischen Einheit angab.
5.5.2 Sodann legte der Beschwerdeführer gemäss der einen Version dar,
er habe nach dem Schlag (…) keine medizinische Behandlung bekommen
und sich deshalb von seiner Einheit entfernt, sei nach Hause gegangen,
um sich in M._______ medizinisch behandeln zu lassen, habe sich dazu
während drei Monaten zuhause aufgehalten, sei dann festgenommen wor-
den und während sechs Monaten inhaftiert gewesen, habe nach der Haft-
entlassung während zehn Tagen Urlaub erhalten, sei nach Hause gegan-
gen und nicht mehr in den Militärdienst zurückgekehrt, sondern habe sich
zuhause bis zur Ausreise versteckt aufgehalten (vgl. Akte A4/12 S. 7 und
8). Demgegenüber schilderte er anlässlich der Anhörung diesen Sachver-
halt deutlich unterschiedlich, indem er geltend machte, nach dem Schlag
(…) habe man ihm immer wieder den Urlaub zur medizinischen Behand-
lung verweigert, bis er schliesslich doch für zehn Tage Urlaub erhalten
habe, worauf er nach Hause gegangen sei, den Urlaub indessen über-
schritten habe, bei einer Razzia festgenommen und während sechs Mona-
ten inhaftiert worden sei. Der danach beantragte Urlaub sei ihm verweigert
worden, weshalb er bis 2014 in K._______ im militärischen Dienst geblie-
ben sei. Dann habe er sich zur Desertion und zur Ausreise entschlossen
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(vgl. Akte A17/17 S. 9-11). Zu Recht stellte das SEM in der angefochtenen
Verfügung fest, dass diese beiden Versionen in wesentlichen Teilen nicht
miteinander in Einklang zu bringen sind. Insbesondere will sich der Be-
schwerdeführer gemäss der einen Variante während längerer Zeit – wäh-
rend Jahren – an seinem Wohnort versteckt aufgehalten haben, was ge-
mäss der anderen Variante und der Darstellung in der Beschwerde nicht
der Fall gewesen sei. Zur Begründung gibt er an, bei der Darstellung an-
lässlich der Befragung habe es sich um ein Missverständnis gehandelt.
Dieser Erklärung kann indessen kein Glaube geschenkt werden, zumal der
Beschwerdeführer anlässlich der Befragung den geltend gemachten ver-
steckten Aufenthalt auf Frage hin nochmals bestätigte und zudem – von
sich aus – anfügte, er habe sich verstecken können, weil die Leute aus den
Nachbarorten ihm Bescheid gegeben hätten, wenn die Soldaten seiner
Einheit an seinem Wohnort erschienen seien (vgl. Akte A4/12 S. 8). Damit
hat er dieser Version seiner Geschichte noch Nachdruck verliehen, was
mit einem allfälligen Missverständnis nicht zu vereinbaren wäre. Somit han-
delt es sich um zwei grundsätzlich verschiedene Darstellungsvarianten im
zentralsten Bereich seiner Ausführungen – nämlich den näheren Umstän-
den der Desertion.
5.5.3 Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Meinung spielt es
zudem eine wesentliche Rolle für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit, ob
ihm vor oder nach der Haftverbüssung ein Urlaub gewährt worden sein soll.
Somit bestätigt dieser Widerspruch die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen.
5.5.4 Insgesamt kann ihm folglich nicht geglaubt werden, dass er aus dem
eritreischen Militärdienst desertiert ist.
5.5.5 An dieser Einschätzung vermag das eingereichte Foto, auf welchem
er in einer militärischen Hose zu sehen ist und welches aus dem Jahr 2014
stammen soll, nichts zu ändern, wie bereits in der Zwischenverfügung vom
10. Juni 2016 festgehalten worden ist, zumal diese Aufnahme auch im pri-
vaten Bereich des Beschwerdeführers entstanden sein kann und somit
nicht geeignet ist, den von ihm dargelegten Sachverhalt glaubhaft zu ma-
chen. Abgesehen davon will er gemäss seinen Aussagen am 3. Januar
2014 desertiert sein, weshalb das Foto – sollte es im Jahr 2014 entstanden
sein, wie von ihm geltend gemacht – ein oder zwei Tage vor der Desertion
erstellt worden sein müsste, was der Beschwerdeführer indessen trotz des
engen zeitlichen Zusammenhangs nicht erwähnte. Auch diese Tatsache
spricht nicht für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen.
D-3490/2016
Seite 11
5.6 Insgesamt ergibt sich aus den vorangehenden Erwägungen, dass die
vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe, weshalb er sein Hei-
matland verlassen habe, nicht geglaubt werden können. An dieser Ein-
schätzung vermögen weder die eingereichten Beweismittel noch die wei-
teren Ausführungen in der Beschwerdeschrift etwas zu ändern. Der Be-
schwerdeführer war somit im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland
keiner asylrelevanten Verfolgung oder Gefährdung ausgesetzt.
5.7 Damit sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl nicht
gegeben, weshalb das SEM sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen und
ihn zu Recht aus der Schweiz weggewiesen hat.
5.8 Der Beschwerdeführer machte des Weiteren geltend, er habe sein Hei-
matland illegal verlassen, was unter dem Gesichtspunkt von subjektiven
Nachfluchtgründen zu prüfen ist. Indessen stellt er auch diese illegale Aus-
reise nur ungereimt und – wie das SEM ebenfalls zutreffend festhielt – dar-
über hinaus substanzlos und detailarm dar.
5.8.1 Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer offenkundig die wah-
ren Gründe und Umstände seiner Ausreise verheimlicht, kann zwar nicht
ohne weiteres auf eine legale Ausreise geschlossen werden. Jedoch recht-
fertigt es sich genauso wenig, allein aufgrund der notorisch schwierigen
legalen Ausreise aus Eritrea darauf zu schliessen, dass seine Ausreise il-
legal erfolgte. Dies auch deshalb nicht, weil sich nach Kenntnis des Ge-
richts viele eritreische Staatsangehörige seit langer Zeit (nicht wenige seit
ihrer Geburt) in den angrenzenden Nachbarländern aufhalten. Aus den vo-
rangehenden Erwägungen ergibt sich zudem, dass der Beschwerdeführer
während seines militärischen Dienstes medizinisch behandelt wurde, auch
wenn ihm nicht diejenige Behandlung zukam, welche zum gewünschten
Erfolg geführt hätte. Angesichts der (…), welche erst in der Schweiz erfolg-
reich behandelt wurde und welche im Zusammenhang mit der Ausübung
von Militärdienst problematisch ist, kann nicht ausgeschlossen werden,
dass er aufgrund medizinischer Probleme aus dem eritreischen Militär-
dienst entlassen wurde, womit eine legale Ausreise aus dem Heimatland
möglich gewesen wäre. Die unglaubhaften Aussagen über die Umstände
der geltend gemachten Desertion bekräftigen diese Annahme. In diesem
Zusammenhang ist auch auf die dem Beschwerdeführer im Asylverfahren
obliegende Wahrheits- und Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG hinzu-
weisen. Wie das SEM zutreffend argumentiert hat, ist die persönliche Situ-
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Seite 12
ation bei der Ausreise zumindest glaubhaft darzustellen, um von einer ille-
galen Ausreise ausgehen zu können, was indessen vorliegend gestützt auf
die vorangehenden Erwägungen nicht der Fall ist.
5.8.2 Überdies ergeben sich aus den Akten weitere Ungereimtheiten, wel-
che die Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers über die
angeblich illegale Ausreise erhärten. Auch diesbezüglich ist auf die zutref-
fenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung zu verwei-
sen. Insbesondere lässt sich die Angabe des Beschwerdeführers, wonach
er seine Ausreise am 3. Januar 2014 aus seinem Dorf G._______ zu Fuss
angetreten habe (vgl. Akte A4/12 S. 6), nicht vereinbaren mit seiner Dar-
stellung, er sei an diesem Tag von K._______ aus losgegangen (vgl. Akte
A17/17 S. 8). Abgesehen von diesem grundsätzlichen Unterschied – näm-
lich dem Ort, von welchem aus der Beschwerdeführer seine Ausreise aus
dem Heimatland begonnen haben will, stimmen auch die von ihm geschil-
derten Umstände nicht überein. So sagte er einerseits aus, er habe sich
vor der Ausreise während Jahren an seinem Wohnort versteckt aufgehal-
ten (vgl. Akte 4/12 S. 6 und 8), während er gemäss einer weiteren Version
direkt aus dem Militärdienst in K._______ geflohen sein will (vgl. Akte
A17/17 S. 8). Wie das SEM auch zutreffend darlegte, fielen die genaueren
Umstände der Ausreise dürftig und detailarm aus, obwohl der Beschwer-
deführer aufgefordert worden war, diese detailliert zu beschreiben (vgl.
Akte A17/17 S. 8). Seine im Beschwerdeverfahren nachträglich geltend ge-
machten Erläuterungen vermögen indessen nicht zu überzeugen, sondern
sind angesichts der Substanzlosigkeit und der Widersprüche als nachge-
schobene und untaugliche Erklärungsversuche zu verstehen.
5.9 Somit kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er sein
Heimatland unter den von ihm geltend gemachten Umständen illegal ver-
lassen hat.
5.10 Allein die Einreichung eines Asylgesuches in der Schweiz vermag
keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, da
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Stellung eines Asylgesuchs
für sich allein betrachtet bei einer Rückkehr nach Eritrea zu behördlicher
Verfolgung führt.
5.11 Es ist somit festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers
auch unter dem Gesichtspunkt von subjektiven Nachfluchtgründen einer
Prüfung der Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten vermögen. Seine Aussa-
gen haben sich als überwiegend widersprüchlich und teilweise substanzlos
D-3490/2016
Seite 13
herausgestellt. Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Um-
stände und Vorbringen ist zusammenfassend festzustellen, dass die Vo-
raussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt
sind. Unter diesen Umständen ist auch die Furcht des Beschwerdeführers
vor einer Inhaftierung im Heimatland unbegründet. Der Beschwerdeführer
konnte keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft ma-
chen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde
und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen weiter einzugehen.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
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ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer mangels Glaubhaf-
tigkeit seiner Aussagen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heuti-
gen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Ge-
sagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch
der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
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7.4.1 In Eritrea herrscht kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allge-
meiner Gewalt. Von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen Erit-
rea und Äthiopien ist nicht auszugehen (vgl. dazu etwa die Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts D-6352/2012 vom 22. Juli 2014 E.4.6.2;
D-935/2011 vom 18. März 2013 E. 4.4.2.2 und 4.4.2.5; D-4683/2006 vom
11. Mai 2009 E. 6.4). Allein aufgrund der allgemeinen Situation in seinem
Heimatstaat ist daher nicht von einer konkreten Gefährdung des Beschwer-
deführers auszugehen.
7.4.2 Für die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach
Eritrea ist jedoch nach wie vor vorauszusetzen, dass begünstigende indi-
viduelle Umstände – namentlich ein tragfähiges soziales oder familiäres
Beziehungsnetz oder andere Faktoren, welche die wirtschaftliche Integra-
tion ermöglichen, vorliegen, so dass gewährleistet ist, dass die betroffene
Person nach ihrer Rückkehr nicht in eine existenzielle Notlage gerät (vgl.
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1705/2016 vom 6. April 2016 E.
6; E-5237/2015 vom 20. Oktober 2015 E. 7.2; E-6816/2014 vom 9. Juni
2015; D-6352/ 2012 vom 22. Juli 2014 E.4.6.3; E-4447/2010 vom 15. No-
vember 2012 E. 9.2; D-6474/2008 vom 14. Juli 2011 E. 8.6 und D-
4683/2006 vom 11. Mai 2009 E. 6.4.2).
7.4.3 Gesundheitliche Probleme führen praxisgemäss nur dann zur Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, wenn eine notwendige medizini-
sche Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und sich daraus
eine konkrete Gefährdung für die betroffene Person ergibt. Dabei muss
eine allgemeine und dringliche medizinische Behandlung, welche zur Ge-
währleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist, ver-
fügbar sein (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1; 2009/28 E. 9.3.1; 2009/2 E. 9.3.2).
Demgegenüber liegt noch keine Unzumutbarkeit vor, wenn im Heimatstaat
eine dem schweizerischen Standard nicht entsprechende medizinische
Behandlung zur Verfügung steht. Vorliegend machte der Beschwerdefüh-
rer geltend, es gehe ihm seit den beiden Operationen in der Schweiz gut,
und seine Behandlung sei abgeschlossen (vgl. Akte A17/17 S. 13). Somit
kann vorliegend davon ausgegangen werden, dass es sich um einen ge-
sunden Mann im besten Alter handelt. Es ist demzufolge festzuhalten, dass
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er an aktuellen, schwerwiegen-
den gesundheitlichen, Problemen leidet, welche nur in der Schweiz behan-
delbar sind und ein Vollzugshindernis darstellen könnten.
7.4.4 Der Beschwerdeführer hat gemäss eigenen Angaben von seiner Ge-
burt bis zur Ausreise am 3. Januar 2014 zusammen mit seiner Mutter an
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seinem Herkunftsort gelebt (vgl. Akte A4/12 S. 4). Dort lebe auch seine
Frau mit seinem Sohn aus erster Ehe (vgl. Akte A4/12 S. 5). Seiner Familie
gehe es gut (vgl. Akte A17/17 S. 15). Zudem würden sich zahlreiche Halb-
geschwister in Eritrea aufhalten (vgl. Akte A4/12 S. 5). Somit verfügt er mit
der Mutter, der Ehefrau, dem Sohn und den Halbgeschwistern über ein
tragfähiges familiäres Beziehungsnetz und demzufolge auch über eine Un-
terkunft. Die Familie arbeite in der Landwirtschaft, wo auch der Beschwer-
deführer vor dem Militärdienst tätig gewesen sei (vgl. Akte A4/12 S. 4), so
dass von einer Existenzgrundlage auszugehen ist. Daraus ist der Schluss
zu ziehen, dass ihm die Wiederaufnahme der Arbeit in der Landwirtschaft
und damit der Aufbau einer neuen Existenzgrundlage auch nach der Rück-
kehr möglich sein werden.
7.4.5 Aufgrund dieser Erwägungen ist nicht mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4) davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Eritrea aufgrund der allgemeinen
Situation oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder ge-
sundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Voll-
zug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG.
7.4.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
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Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher
Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: