Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D349/2012/sed
U r t e i l v om 2 5 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Marco Albrecht, Advokat,
Advokaturbüro Albrecht & Riedo,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin
Verfahren);
Verfügung des BFM vom 3. Januar 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer die Türkei auf dem Seeweg verliess und
eigenen Angaben zufolge am 2. Juli 2011 nach Italien einreiste,
dass er am 20. Juli 2011 in die Schweiz gelangte, wo er am folgenden
Tag um Asyl nachsuchte,
dass das BFM aufgrund einer Abfrage der EURODACDatenbank
feststellte, dass der Beschwerdeführer am 2. Juli 2011 in B._______
durch die italienischen Behörden daktyloskopisch erfasst wurde,
dass der Beschwerdeführer am 2. Dezember 2011 im Empfangs und
Verfahrenszentrum Basel zu seinen Personalien und dem Reiseweg
befragt wurde,
dass ihm dabei das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens sowie einer
Rückkehr nach Italien gewährt wurde,
dass das BFM die italienischen Behörden am 12. Dezember 2011
gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 (DublinIIVerordnung; nachfolgend Dublin
IIVO) um die Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte,
dass die italienischen Behörden dieses Gesuch innert Frist nicht
beantworteten,
dass das BFM den italienischen Behörden am 28. Dezember 2011
mitteilte, es habe keine Antwort auf sein Ersuchen vom 12. November
2011 erhalten, weshalb Italien für die Beurteilung des Asylgesuchs
zuständig geworden sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. Januar 2012 – eröffnet am 12.
Januar 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat
und die Wegweisung nach Italien anordnete,
dass das BFM den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen, und feststellte, der Kanton C._______ sei verpflichtet, die
Wegweisung zu vollziehen, dem Beschwerdeführer würden die
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editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt und
eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende
Wirkung,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der
Beschwerdeführer habe am 2. Juli 2011 in Italien ein Asylgesuch
eingereicht,
dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum
Übernahmeersuchen des BFM keine Stellung genommen hätten,
dass gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen
[DAA], SR 0.142.392.689) und unter Anwendung von Art. 20 Abs. 1 Bst. c
DublinIIVO die Zuständigkeit, das Asyl und Wegweisungsverfahren
durchzuführen, am 27. Dezember 2011 an Italien übergegangen sei,
dass der im Rahmen des rechtlichen Gehörs erhobene Einwand des
Beschwerdeführers, er habe in Italien kein Asylgesuch gestellt, ins Leere
gehe, da ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit
EURODAC nachweise, dass er in Italien um Asyl ersucht habe,
dass die Überstellung an Italien – vorbehältlich einer allfälligen
Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19f DublinIIVO) – bis spätestens
am 27. Juni 2012 zu erfolgen habe,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe an
das Bundesverwaltungsgericht vom 19. Januar 2012 gegen die vor
instanzliche Verfügung Beschwerde erheben und beantragen liess, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei
einzutreten, eventuell sei der Fall zur erneuten Befragung und zur
Ergänzung des Sachverhalts sowie zum Erlass einer neuen Verfügung an
das BFM zurückzuweisen, jedenfalls sei die Wegweisungsverfügung
aufzuheben und für diesen Fall seine Anwesenheit in der Schweiz auf
anderer gesetzlicher Grundlage zu regeln, der Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zu gewähren und es sei ihm eine angemessene
Parteientschädigung zuzusprechen und in jedem Fall sei ihm die
unentgeltliche Prozessführung (inkl. Verbeiständung) zu gewähren,
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dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und –
soweit entscheidwesentlich – nachfolgend darauf einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 23. Januar 2012 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der Beschwerdeführer gemäss Ergebnis der EURODACAbfrage
am 2. Juli 2011 in B._______ (Italien) daktyloskopisch erfasst wurde und
ein Asylgesuch stellte,
dass das BFM die italienischen Behörden am 12. Dezember 2011
gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO um Übernahme des
Beschwerdeführers ersuchte,
dass Italien dieses Ersuchen innert Frist nicht beantwortete, weshalb die
Zuständigkeit für die Behandlung des Asyl und Wegweisungsverfahrens
an Italien überging (Art. 20 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO),
dass der Beschwerdeführer damit ohne weiteres in einen Drittstaat
(vorliegend Italien) ausreisen kann, der für die Prüfung seines
Asylantrages staatsvertraglich zuständig ist,
dass die in der Beschwerde vertretene Auffassung, der in Art. 34 Abs. 2
AsylG genannte Nichteintretensgrund, wonach ein Drittstaat für das
Asylverfahren zuständig sei, gelte nur insoweit, als die Voraussetzungen
von Art. 34 Abs. 3 Bst. a, b oder c AsylG nicht erfüllt seien,
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dass drei Onkel des Beschwerdeführers in der Schweiz lebten, zu denen
er eine enge Beziehung pflege, er die Flüchtlingseigenschaft
offensichtlich erfülle und in Italien kein effektiver Schutz vor
Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe,
dass gemäss Art. 34 Abs. 3 AsylG Art. 34 Abs. 2 Bstn. a, b, c und e keine
Anwendung finden, wenn Personen in der Schweiz leben, zu denen die
asylsuchende Person enge Beziehungen hat, die asylsuchende Person
die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG offensichtlich erfüllt oder
Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor
Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht,
dass das BFM indessen einen auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gestützten
Nichteintretensentscheid fällte, weshalb Art. 34 Abs. 3 AsylG
offensichtlich keine Anwendung finden kann,
dass Italien – wie die Schweiz – unter anderem Signatarstaat des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist,
dass keine Hinweise dafür bestehen, Italien halte sich systematisch nicht
an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen, weshalb die in der
Beschwerde geäusserte Befürchtung, das Asylgesuch des
Beschwerdeführers werde nicht korrekt geprüft werden, nicht zu teilen ist,
zumal auch der Umstand, wonach Italien innerhalb der vorgesehenen
Frist keine Stellung zum Übernahmeersuchen der Schweiz bezogen hat,
nicht als konkreter Hinweis dafür zu erachten ist,
dass auch keine konkreten Hinweise für die in der Beschwerde gehegte
Befürchtung bestehen, er werde (ohne Prüfung seines Asylgesuchs)
aufgrund des in der Türkei bestehenden Haftbefehls an die Türkei
ausgeliefert,
dass Italien als nach Art. 3 Abs. 1 DublinIIVO zuständiger Staat zudem
gehalten ist, unter anderem die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom
1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den
Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) und die Richtlinie
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2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von
Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten
(sog. Aufnahmerichtlinie) anzuwenden respektive umzusetzen,
dass hinsichtlich des Hinweises des Beschwerdeführers, in Italien sei die
grosse Mehrheit der Asylsuchenden ungeschützt, festzuhalten ist, dass
ihm die Möglichkeit offenstünde, sich mit Hilfe einer
Rechtsberatungsstelle einer italienischen Hilfsorganisation in Italien
gegen eine allfällige Nichteinhaltung der gemäss Aufnahmerichtlinie
geltenden Mindeststandards zu wehren und seine Rechte bei den
italienischen Behörden respektive beim Europäischen Gerichtshof oder
beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen
(BVGE 2010/45 E. 7.6.4 S. 640 f.),
dass der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass drei seiner Onkel in
der Schweiz leben sollen, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, da
gemäss Art. 2 Bst. i DublinIIVO als Familienangehörige der Ehegatte
des Asylbewerbers oder der nicht verheiratete Partner, der mit ihm eine
dauerhafte Beziehung führt, die minderjährigen Kinder solcher Paare,
sofern diese ledig und unterhaltsberechtigt sind, zu gelten haben,
dass es sich erübrigt, auf die beglaubigten Übersetzungen der
eingereichten, in türkischer Sprache gehaltenen Beweismittel zu warten,
da deren Inhalt nichts an der Zuständigkeit Italiens zur Prüfung des Asyl
und Wegweisungsverfahrens zu ändern vermag,
dass somit keine Veranlassung besteht, vom Selbsteintrittsrecht
Gebrauch zu machen,
dass der Eventualantrag, die Angelegenheit sei an das BFM
zurückzuweisen, abzuweisen ist, da der rechtserhebliche Sachverhalt
hinsichtlich des vorliegenden Zuständigkeitsverfahrens genügend erstellt
wurde,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des
DublinVerfahrens entspricht und nach dem Nichteintretensentscheid im
Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht,
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dass im Rahmen des DublinVerfahrens – bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches
zuständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 1 AuG,
dass eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits im
Rahmen des DublinVerfahrens stattfinden muss (vgl. vorstehende
Erwägungen, BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645),
dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass für die Ausübung des
Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) besteht, weshalb der vom
Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung nach Italien zu bestätigen
ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass der Antrag, der Beschwerde sie die aufschiebende Wirkung zu
erteilen, aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache
gegenstandslos wird,
dass der Antrag auf Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) zufolge der Aussichtslosigkeit
der Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: