B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-349/2020
Ur t e i l vom 2 8 . J a nu a r 2 0 2 0
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Jürg Marcel Tiefenthal,
Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Ghana,
vertreten durch lic. iur. Yassin Abu-Ied,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 13. Januar 2020 / N (…).
D-349/2020
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Sachverhalt:
A.
Der aus Ghana stammende Beschwerdeführer suchte am 10. September
2019 im Bundesasylzentrum (…) um Asyl nach. Daraufhin wurde eine Per-
sonalienaufnahme durchgeführt und am 18. September 2019 fand ein
Dublin-Gespräch statt. Schliesslich hörte das SEM ihn am 30. Dezember
2019 einlässlich zu seinen Asylgründen an.
B.
B.a Der Beschwerdeführer machte geltend, er stamme aus B._______,
Region C._______, wo er bis zur Ausreise im elterlichen Haushalt gelebt
habe. Im Jahr 2011 habe er das College abgeschlossen und ab März 2013
als Bankangestellter bei der (…) gearbeitet. Im Rahmen dieser Tätigkeit
sei er auf Geldwäscherei gestossen, welche zwischen D._______ – dem
District Chief Executive von E._______, Region C._______ – und dem Po-
lizeikommandanten von E._______ sowie einer Privatperson stattgefun-
den habe. Dabei seien Hunderttausende Cedis von Regierungsgeldern ge-
waschen worden, indem das Geld auf das Konto der Privatperson einbe-
zahlt und jeweils von dem Polizeikommandanten wieder abgehoben wor-
den sei. Er habe dies im (…) 2015 entdeckt und seinem Filialleiter erzählt.
Dieser habe den Fall überprüft und festgestellt, dass dies zutreffe. Der Fi-
lialleiter habe die Privatperson konfrontiert, woraufhin er einen Monat spä-
ter in eine andere Filiale der Bank versetzt worden sei. Einige Wochen spä-
ter habe er selbst einen Anruf des Polizeikommandanten von E._______
erhalten mit der Aufforderung, zu seinem Büro zu kommen. Dort habe er
ihn aufgefordert, mit seinen Nachfragen zu dem betreffenden Konto aufzu-
hören. Wenn er dies nicht täte, würde er nicht nur so enden wie der Filial-
leiter, sondern sein Leben verlieren. Weiter habe der Polizeikommandant
gesagt, dass er überall in Ghana Verbindungen habe, weshalb er (der Be-
schwerdeführer) weder fliehen noch sich verstecken könne. Er habe sich
bedroht gefühlt und sei zum Schluss gekommen, dass er das Land verlas-
sen müsse, um diesem Problem zu entkommen. So sei er im (…) 2016 ein
erstes Mal legal mit einem Visum nach Zürich gereist und habe seine heu-
tige Freundin F._______ kennengelernt. Nach Ablauf des Visums sei er
nach Ghana zurückgekehrt. Dann habe ihn F._______ angerufen und ihm
mitgeteilt, dass sie schwanger sei. Vor dem Hintergrund der Spannungen
in der Bank und angesichts seiner bevorstehenden Vaterschaft habe er
sich entschlossen, das Land erneut zu verlassen. Am 15. November 2016
sei er auf dem Landweg aus Ghana ausgereist und habe namentlich über
Mali, Niger und Libyen im Februar 2017 Italien erreicht. In der folgenden
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Zeit habe er sich an verschiedenen Orten in Italien sowie in Deutschland
aufgehalten und jeweils schwarz gearbeitet, wobei ihn F._______ mehr-
mals zusammen mit der am (…) geborenen Tochter G._______. besucht
habe. Schliesslich sei er am 6. September 2019 erneut in die Schweiz ein-
gereist.
B.b Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer insbesondere die Origi-
nale seiner Krankenversicherungskarte sowie seiner Wählerkarte zu den
Akten. Zudem reichte er sein Einstellungsschreiben bei der (…) sowie zwei
Genehmigungen für Urlaub ein und legte einen Kontoauszug und Unterla-
gen zu seiner Bahnreise von Deutschland in die Schweiz vor.
C.
Das SEM stellte der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 7. Ja-
nuar 2020 einen Entscheidentwurf zur Stellungnahme zu. Die Rechtsver-
treterin reichte daraufhin mit Eingabe vom 7. Januar 2020 eine Stellung-
nahme ein.
D.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 13. Januar 2020 stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete deren Vollzug an.
E.
Die zugewiesene Rechtsvertreterin setzte das SEM mit Schreiben vom
13. Januar 2020 darüber in Kenntnis, dass das Mandatsverhältnis beendet
sei. Mit Eingabe vom 9. Januar 2020 (Eingang beim SEM am 13. Januar
2020) teilte lic. iur. Yassin Abu-led dem SEM unter Beilage einer entspre-
chenden Vollmacht mit, dass er den Beschwerdeführer fortan im Rahmen
des Asylverfahrens vertrete.
F.
Mit Eingabe vom 17. Januar 2020 erhob der Beschwerdeführer – handelnd
durch seinen Rechtsvertreter – beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde gegen den Entscheid vom 13. Januar 2020 und beantragte, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei gutzu-
heissen, eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtli-
cher Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung. Als Be-
schwerdebeilagen wurden – neben der angefochtenen Verfügung sowie
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einer Vollmacht – folgende Unterlagen eingereicht: ein Schreiben der Kin-
des- und Erwachsenenschutzbehörde (…) vom 5. Oktober 2018, ein
Schreiben des Standesamtes (…) vom 2. Dezember 2019, E-Mail-Korres-
pondenz zwischen dem SEM und dem Rechtsvertreter betreffend Privat-
unterbringung, eine Kopie der Niederlassungsbewilligung von F._______
sowie eine Kopie der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers.
G.
Mit Schreiben vom 20. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Be-
stätigung von Dr. med. H._______ – datierend vom 20. Januar 2020 – ein,
wonach seine Freundin F._______ schwanger sei (errechneter Geburtster-
min: (…)).
H.
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht in elekt-
ronischer Form am 20. Januar 2020 vor (Art. 109 AsylG [SR 142.31).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung
mit drei Richtern beziehungsweise drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a
Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schrif-
tenwechsels verzichtet werden.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, dass es sich bei
den Vorbringen des Beschwerdeführers – unabhängig von der Frage von
deren Glaubhaftigkeit – um Vergehen handle, die von den zuständigen
ghanaischen Strafverfolgungsbehörden verfolgt und geahndet würden. Er
habe es jedoch unterlassen, die Behörden wegen der geltend gemachten
Bedrohung um Schutz zu bitten. Dabei habe er ausgesagt, dies sei nicht
möglich gewesen, weil der Polizeikommandant darin involviert gewesen
sei und ihm gesagt habe, dass er überall im Land Beziehungen habe. Wei-
ter habe er geltend gemacht, es sei ihm auch nicht möglich gewesen, sich
an eine Nichtregierungsorganisation oder an einen Anwalt zu wenden, weil
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er sich "als untergeordnete Person" nicht an "irgendwelche hohen Levels"
habe wenden können. Dies sei als Schutzbehauptung einzustufen und än-
dere nichts an der Tatsache, dass es keine Hinweise dafür gebe, dass ihm
der staatliche Schutz verweigert worden wäre. Ghana gelte als verfol-
gungssicherer Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG.
Angesichts des Umstands, dass nur der Polizeikommandant von
E._______ und der Vorsteher desselben Distrikts in die Geldwäscherei ver-
wickelt gewesen seien, wäre es ihm möglich und zumutbar gewesen, sich
für eine Anzeige in einen anderen Distrikt zu begeben oder eine überge-
ordnete Stelle zu kontaktieren. Da er dies gar nicht versucht habe, könne
den heimatlichen Behörden weder mangelnder Schutzwille noch fehlende
Schutzfähigkeit vorgeworfen werden. Die vorgebrachte Bedrohung er-
weise sich daher als nicht asylrelevant, weil von einem adäquaten Schutz
durch den Heimatstaat auszugehen sei. Weiter habe der Beschwerdefüh-
rer ausgesagt, er sei am (…) 2016 mit einem Visum legal in die Schweiz
gereist und daraufhin Ende (…) – nach Ablauf des Visums – nach Ghana
zurückgekehrt. Es erstaune, dass er das Risiko eingegangen sein wolle,
erneut in sein Heimatland zurückzukehren und sich dort mehrere Monate
aufzuhalten. Dieses Verhalten entspreche nicht demjenigen einer verfolg-
ten Person und lege den Schluss nahe, dass er sich in Ghana nicht derart
stark und landesweit bedroht gefühlt habe, wie er es behaupte. Zudem
könne von einer tatsächlich verfolgten Person erwartet werden, dass sie
bei der ersten sich bietenden Gelegenheit um Schutz ersuche und sich
nicht – wie der Beschwerdeführer – zweieinhalb Jahre lang in Deutschland
und Italien aufhalte, ohne um Asyl nachzusuchen. Sodann habe der Be-
schwerdeführer bis zum heutigen Zeitpunkt keine rechtsgenüglichen Iden-
titätsdokumente vorgelegt. Seine Aussage, dass sich sein Pass bei seiner
Mutter befinde und diese schon alt sei, sei keine ausreichende Erklärung
hierfür. Durch sein Verhalten verletze er seine Mitwirkungspflicht gemäss
Art. 8 AsylG.
In seiner Stellungnahme vom 7. Januar 2020 habe der Beschwerdeführer
ausgeführt, dass er mit dem Entscheidentwurf nicht einverstanden sei. Na-
mentlich habe er sich als junger Bankangestellter keinen Rechtsanwalt
leisten können, um gegen die korrupten Beamten vorzugehen. Zudem
habe die Rechtsvertretung vorgebracht, dass es sich bei den Bedrohungen
durch den Polizeikommandanten von E._______ nicht um einen Übergriff
durch Dritte handle, da dieser eindeutig ein Mitglied eines staatlichen Or-
gans sei und somit eine staatliche Verfolgung vorliege. Hierzu sei anzu-
merken, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer dargelegten Vorfällen
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um kriminelles Verhalten von einzelnen Beamten – des Polizeikomman-
danten und des Distriktvorstehers – handle, welches vom ghanaischen
Staat weder unterstützt noch gebilligt werde. Sollte sich die Polizei weigern,
eine Anzeige entgegenzunehmen, so hätte die Möglichkeit bestanden, sich
an eine andere oder übergeordnete Instanz zu wenden.
Weiter habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, er lebe mit seiner
Freundin, welche über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfüge, im Konku-
binat. Das Ehevorbereitungsverfahren und die Vaterschaftsanerkennung
seiner Tochter seien bereits weit fortgeschritten, weshalb er sich auf den
Grundsatz der Einheit der Familie berufen könne und ein Anspruch auf Er-
teilung einer Aufenthaltsbewilligung zu bejahen sei. Der Beschwerdeführer
sei mit seiner in der Schweiz niedergelassenen Freundin F._______ aber
nicht verheiratet und er habe die gemeinsame Tochter G._______. weder
anerkannt noch sei ein Vaterschaftstest durchgeführt worden. Im Rahmen
einer vorfrageweisen Prüfung komme das SEM deshalb zum Schluss, dass
er sich zurzeit nicht auf einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbe-
willigung berufen könne. Im Übrigen falle eine allfällige Regelung des recht-
mässigen Aufenthalts in der Schweiz während eines Ehevorbereitungsver-
fahrens in die Kompetenz der kantonalen Behörden und es stehe dem Be-
schwerdeführer frei, sich diesbezüglich an die zuständige Migrationsbe-
hörde zu wenden.
Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM als zulässig, zumutbar
und möglich, zumal der Beschwerdeführer jung und gesund sei sowie ne-
ben einer guten Ausbildung auch über Berufserfahrung und ein familiäres
Beziehungsnetz in Ghana verfüge.
5.2 In der Beschwerdeschrift wurde ausgeführt, es befremde, dass das
SEM die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme nicht als
asylrelevant einstufe. Er habe gegen sehr wichtige und politisch starke Per-
sönlichkeiten schwere Vorwürfe erhoben und es könne nicht erwartet wer-
den, dass ein einfacher Mensch in Afrika gegen den Staat kämpfe. Durch
Korruption und das Netzwerk der betroffenen Politiker sowie des Polizei-
kommandanten sei der Beschwerdeführer mit dem Tod bedroht gewesen.
Aus Sicht der kriminellen Politiker und Polizisten müssten sie jeden elimi-
nieren, der ihre Machenschaften aufdecke. Es sei klar, dass nicht alle Be-
amten korrupt seien, aber die Lebensgefahr sei für den Beschwerdeführer
sehr nah gewesen, da er konkret bedroht worden sei. Es könne ihm nicht
zugemutet werden, gegen ein völlig krankes System zu kämpfen, weshalb
eine Flucht die einzige Lösung gewesen sei. Zudem habe er die Sache
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seinem Vorgesetzten gemeldet, welcher die Betroffenen konfrontiert habe
und daraufhin versetzt worden sei. Es sei utopisch, anzunehmen, er hätte
sich an eine übergeordnete Instanz wenden können.
Weiter gehe aus den eingereichten Beweismitteln hervor, dass neben der
Mutter auch die Kinderschutzbehörde daran interessiert sei, dass der Be-
schwerdeführer die Vaterschaft seiner Tochter anerkenne. Die Anerken-
nung sowie das Ehevorbereitungsverfahren seien im Gange, weshalb den
Ausführungen der Vorinstanz nicht zu folgen sei. Das SEM habe kürzlich
auch bewilligt, dass er bei seiner Tochter sowie seiner schwangeren zu-
künftigen Ehefrau wohne. Gemeinsam würden sie eine Familie bilden. Er
habe deshalb einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilli-
gung.
6.
6.1 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass der schweizerische Bundesrat
Ghana als „safe country“ gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnete,
in dem Sicherheit vor Verfolgung besteht (vgl. Anhang 2 der AsylV 1). Das
SEM legte in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutreffend dar,
weshalb es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrelevante
Verfolgungssituation glaubhaft zu machen. Vorab kann deshalb – zur Ver-
meidung von Wiederholungen – auf die entsprechenden Erwägungen in
der Verfügung vom 13. Januar 2020 verwiesen werden.
Aus den Ausführungen auf Beschwerdeebene geht nicht hervor, weshalb
es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein soll, sich hinsicht-
lich der von ihm entdeckten Geldwäscherei – in welche der Vorsteher sei-
nes Distrikts sowie der lokale Polizeikommandant involviert gewesen seien
– an eine andere Instanz respektive an eine Behörde ausserhalb seines
Distrikts zu wenden. Die pauschalen Behauptungen, es könne ihm nicht
zugemutet werden, als einfacher Mensch gegen korrupte Beamte vorzu-
gehen, vermögen zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Es ist auch
darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im (…) 2015 erstmals auf
die Geldwäscherei gestossen sei, welche er seinem Vorgesetzten gemel-
det habe. Dieser habe die betroffene Privatperson konfrontiert und sei etwa
einen Monat später versetzt worden. Einige Wochen darauf – mithin noch
im Laufe des Jahres 2015 – sei er vom Polizeikommandanten vorgeladen
und bedroht worden. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers sei
dies das einzige Mal gewesen, dass er konkret bedroht worden sei (vgl.
Akten SEM (…)-44/17 [nachfolgend Akte 44] F86 ff.). Den von ihm vorge-
legten genehmigten Urlaubsgesuchen von der (…) lässt sich entnehmen,
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dass er im Laufe des Jahres 2016 sowohl Ende (…) als auch im (…) Urlaub
erhalten hat. Letzteren nutzte der Beschwerdeführer dazu, um mit einem
Visum legal in die Schweiz zu reisen. Es lässt sich erkennen, dass der
Beschwerdeführer nicht unmittelbar im Anschluss an die geltend gemachte
Drohung durch den Polizeikommandanten das Land verliess und nicht ein-
mal seinen ersten Urlaub dazu nutzte, um sich in Sicherheit zu bringen.
Dies lässt nicht darauf schliessen, dass er im von ihm behaupteten Aus-
mass am Leben bedroht gewesen sei respektive dass die entsprechende
Drohung derart konkret war, dass er um sein Leben gefürchtet hätte. Das
SEM wies denn auch zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer
nach Ablauf des Visums Ende (…) 2016 erneut nach Ghana zurückkehrte,
ohne einen Plan zu haben, was er tun respektive wie er weiter vorgehen
wolle (vgl. Akte 44, F105 ff.). Im Rahmen des Dublin-Gesprächs führte er
hierzu aus, er sei zurückgekehrt, weil er noch einen laufenden Arbeitsver-
trag gehabt habe (vgl. Akten SEM (…)-12/2, nachfolgend Akte 12). Es ist
nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, welcher angeblich um
sein Leben gefürchtet habe, nach Ablauf seines Visums in den Heimatstaat
zurückgekehrt sein soll, weil er dort noch in einem ungekündigten Arbeits-
verhältnis gestanden habe. Dies umso weniger, als er – nachdem er von
F._______ erfahren habe, dass sie schwanger sei – sich wenige Monate
später entschieden haben will, ohne seinen Job zu kündigen, aus Ghana
auszureisen (vgl. Akte 44, F110 und F128). Vor diesem Hintergrund stellte
das SEM zutreffend fest, dass sein Verhalten nicht demjenigen einer tat-
sächlich verfolgten Person entspreche. Es ist deshalb nicht davon auszu-
gehen, dass er bei einer Rückkehr in den Heimatstaat aufgrund der von
ihm entdeckten Geldwäscherei sowie der damit zusammenhängenden –
mittlerweile mehr als vier Jahre zurückliegenden – Drohung durch einen
Polizeikommandanten gefährdet wäre. Selbst wenn ihm eine Gefahr ge-
droht hätte respektive zukünftig drohen würde, wäre es ihm zuzumuten,
sich diesbezüglich an die ghanaischen Behörden zu wenden. Konkrete
Hinweise darauf, dass diese im Fall des Beschwerdeführers nicht schutz-
fähig oder schutzwillig wären, lassen sich den Akten nicht entnehmen.
6.2 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
nichts vorgebracht hat, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat
sein Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
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den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist die Wegweisung nicht zu ver-
fügen, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Niederlas-
sungs- oder Aufenthaltsbewilligung ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. a AsylV 1) oder
ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung be-
steht (vgl. auch BVGE 2013/37 E. 4.4). Dabei ist die kantonale Ausländer-
behörde zuständig, über den Anspruch konkret zu befinden. Im Asyl- und
Wegweisungsverfahren ist daher – wenn die asylsuchende Person nicht
im Besitze einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – vorfra-
geweise zu prüfen, ob die asylsuchende Person sich im Sinne von Art. 14
Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Auf-
enthaltsbewilligung berufen kann. Soweit nicht das Gesetz oder das Frei-
zügigkeitsabkommen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewil-
ligung vermittelt, kommt als Anspruchsgrundlage unter anderem Art. 8
EMRK in Frage, wobei diesbezüglich die bundesgerichtliche Rechtspre-
chung massgeblich ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 8 f.). Diese besagt,
dass Ausländerinnen und Ausländer gestützt auf den in Art. 8 EMRK und
Art. 13 BV gewährleisteten Schutz des Familienlebens ein potenzieller An-
spruch auf Aufenthalt in der Schweiz erwächst, wenn intakte und tatsäch-
lich gelebte Familienbande zu nahen Verwandten (sogenannte Kernfami-
lie) bestehen, die über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz
verfügen. Letzteres ist der Fall, wenn der sich in der Schweiz aufhaltende
Angehörige das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilli-
gung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits
auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1
BGE 130 II 281 E. 3.1). Die im Asylverfahren angeordnete Wegweisung
wird demzufolge praxisgemäss aufgehoben, wenn (1) ein potenzieller An-
spruch gestützt auf Art. 8 EMRK vorfrageweise bejaht wird, (2) die be-
troffene Person an die zuständige kantonale Ausländerbehörde ein Ge-
such um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gerichtet hat sowie (3) die-
ses Gesuch noch hängig ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.2.2).
7.3
7.3.1 Der Beschwerdeführer verfügt nicht über eine ausländerrechtliche
Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung. Er brachte jedoch vor, dass
er ein Ehevorbereitungsverfahren mit seiner in der Schweiz niederlas-
sungsberechtigten Freundin F._______ eingeleitet und mit dieser eine ge-
meinsame Tochter habe. Zudem sei ihm eine Privatunterbringung bei der
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Seite 11
Freundin bewilligt worden und sie würden zusammen ein zweites Kind er-
warten.
7.3.2 Der Begriff Familienleben umfasst unter anderem die Beziehungen
zwischen Partnern, ob ehelich oder nicht, also auch die Beziehungen zwi-
schen Personen, die eine De-facto-Familie bilden, d.h. bei denen eine enge
persönliche und tatsächlich gelebte Beziehung besteht (vgl. BVGE
2013/49 E. 8.4.1 m.w.H). In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen mit-
hin auch nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse, sofern eine ge-
nügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht; entschei-
dend ist die Qualität des Familienlebens und nicht dessen rechtliche Be-
gründung (BGE 135 I 143 E. 3.1 m.w.H.). Das Bundesgericht hat hieraus
abgeleitet, dass sich aus einem Konkubinat ein Bewilligungsanspruch
dann ergibt, wenn die partnerschaftliche Beziehung seit Langem eheähn-
lich gelebt wird oder konkrete Hinweise auf eine unmittelbar bevorstehende
Hochzeit hindeuten. Die Beziehung der Konkubinatspartner muss bezüg-
lich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen. Dabei ist
wesentlich, ob die Partner in einem gemeinsamen Haushalt leben; zudem
ist der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer
Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände wie die
Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1 m.w.H.).
Hinsichtlich der erforderlichen Länge des Konkubinats hat das Bundesge-
richt jüngst ‒ im Rahmen des zuletzt zitierten Urteils – in Auseinanderset-
zung mit der einschlägigen Praxis des EGMR und der eigenen Rechtspre-
chung entschieden, dass ein Zusammenleben in einem gemeinsamen
Haushalt einer Dauer von dreieinhalb Jahren ohne zusätzliche Elemente
nicht genügt, um sich auf einen Bewilligungsanspruch nach Art. 8 EMRK
oder Art. 13 BV berufen zu können. Im betreffenden Fall kam die eine Par-
tei des Konkubinats seit rund drei Jahren für den Lebensunterhalt der an-
deren auf. Zudem hatten sich die beiden Parteien um eine Heirat bemüht,
was indessen bis zum Zeitpunkt des Urteils daran scheiterte, dass sie die
erforderlichen, amtlich bestätigten Unterlagen nicht rechtzeitig einreichen
konnten. Beides – finanzielle Unterstützung und erfolglose Bemühungen
um Eheschliessung ‒ qualifizierte das Bundesgericht nicht als ausrei-
chende zusätzliche Elemente im Sinne der erwähnten Rechtsprechung
(ebd., E. 3.2 und 4.1).
7.3.3 Sodann muss gemäss bundesgerichtlicher Praxis der Elternteil, der
sich für das Zusammenleben mit seinen Kindern auf Art. 8 EMRK beruft,
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aus familienrechtlichen Gründen grundsätzlich über das Sorge- bezie-
hungsweise Obhutsrecht verfügen. Der nicht sorge- bzw. obhutsberech-
tigte Ausländer kann die familiäre Beziehung mit seinen Kindern schon aus
zivilrechtlichen Gründen von vornherein nur in einem beschränkten Rah-
men leben, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchs-
rechts. Hierzu ist nach Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich nicht er-
forderlich, dass er dauernd im gleichen Land wie das Kind lebt und dort
über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Den Anforderungen von Art. 8
EMRK ist Genüge getan, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurz-
aufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls des-
sen Modalitäten entsprechend anzupassen sind. Ein Anspruch auf erstma-
lige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ist ausnahmsweise dann zu be-
jahen, wenn zwischen dem Ausländer und dessen Kindern in wirtschaftli-
cher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht – die
deutlich intensiver gelebt wird, als es einem üblichen Besuchsrecht ent-
spricht –, die, würde eine Bewilligung verweigert, wegen der Distanz zwi-
schen der Schweiz und dem Land, in welches der Ausländer vermutlich
auszureisen hätte, praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte; zudem
darf das bisherige Verhalten des Ausländers in der Schweiz zu keinerlei
Klagen Anlass gegeben haben (vgl. zum Ganzen BGE 139 I 315 E. 2.2
m.w.H.)
7.3.4 Vor dem Hintergrund dieser Praxis ist festzustellen, dass die für die
Berufung auf einen Bewilligungsanspruch nach Art. 8 EMRK oder Art. 13
BV verlangten Voraussetzungen im Fall des Beschwerdeführers nicht er-
füllt sind. Zwar hat er ein Ehevorbereitungsverfahren mit F._______ einge-
leitet, mit der er eine am (…) geborene Tochter hat. Das Paar lebt jedoch
nicht in einem gemeinsamen Haushalt, nachdem der Beschwerdeführer
immer noch im Bundesasylzentrum (…) untergebracht ist und gemäss Ak-
ten zuletzt am 11. Dezember 2019 eine Privatunterkunft bei seiner Freun-
din bis am 29. Dezember 2019 bewilligt worden war (vgl. Beschwerdebei-
lage 5). Diesbezüglich ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
F._______ im Sommer 2016 kennengelernt und von dieser im Herbst des-
selben Jahres erfahren habe, dass sie von ihm schwanger sei. Daraufhin
verliess er seinen Heimatstaat im November 2016, lebte in der Folge aber
eigenen Angaben zufolge für rund zweieinhalb Jahre abwechselnd in
Deutschland und Italien. Erst im September 2019 kam er erneut in die
Schweiz, bemühte sich um eine Eheschliessung mit F._______ und lebte
– im Rahmen von kurzen Privatunterbringungen – erstmals für einige Wo-
chen mit dieser zusammen. Von einem stabilen Konkubinat im Sinne der
diesbezüglichen Rechtsprechung kann folglich nicht gesprochen werden.
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Seite 13
Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer mit F._______ eine
Tochter hat sowie ein weiteres Kind erwartet. Einerseits liegt bis zum heu-
tigen Zeitpunkt keine offizielle Vaterschaftsanerkennung vor und der Be-
schwerdeführer ist weder sorge- noch obhutsberechtigt. Andrerseits
scheint sich der Beschwerdeführer in den ersten beiden Lebensjahren sei-
ner Tochter nicht ernsthaft um eine Vereinigung mit seiner Familie bemüht
zu haben, da er sich in dieser Zeit (ohne Aufenthaltsberechtigung) in Italien
und Deutschland aufhielt, während seine Familie in der Schweiz wohnte.
Seine diesbezügliche Erklärung, er sei nicht früher in die Schweiz gekom-
men, weil er zuerst alles habe regeln und auf legalem Weg machen wollen
(vgl. Akte 12, Seite 2), erscheint wenig überzeugend. Schliesslich reiste er
im September 2019 illegal in die Schweiz ein und es ist nicht ersichtlich,
inwiefern er sich davor um eine legale Einreise bemüht hätte. Zudem wird
nicht geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer seine Freundin und
seine Tochter finanziell massgeblich unterstütze respektive in der Vergan-
genheit unterstützt hätte. Von einer besonders engen Beziehung zur Toch-
ter, welche als schützenswerte Beziehung im Sinne der bundesgerichtli-
chen Rechtsprechung – und damit als Grund für einen weiteren Aufenthalt
in der Schweiz – gelten könnte, kann vorliegend nicht ausgegangen wer-
den.
7.4 Somit ergibt die vorfrageweise Prüfung, dass der Beschwerdeführer
zum heutigen Zeitpunkt keinen klar erkennbaren Anspruch auf Aufenthalt
in der Schweiz geltend zu machen vermag. Nachdem der Beschwerdefüh-
rer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung verfügt,
noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, wurde die Wegwei-
sung von der Vorinstanz zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4, BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.5 Ergänzend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer unbenom-
men bleibt, die kantonalen Behörden um eine Aufenthaltsbewilligung res-
pektive um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorberei-
tung der Eheschliessung zu ersuchen. Die Beurteilung, ob die Vorausset-
zungen für eine solche gegeben sind, ist Sache der zuständigen kantona-
len Migrationsbehörden.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
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Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
8.3 Das SEM wies in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden kann, weil es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Ghana ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Ausschaffung nach Ghana dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter-
ausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die Erwägungen im Asylpunkt nicht
gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Ghana lässt
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den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Angesichts der heutigen Lage in Ghana ist gemäss konstanter Praxis nicht
von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen respektive bür-
gerkriegsähnlichen Verhältnissen zu sprechen. Aus den Akten, einschliess-
lich der Beschwerdeschrift, ergeben sich auch keine individuellen Gründe,
die der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen würden.
Wie das SEM zu Recht festgehalten hat, verfügt der Beschwerdeführer
über eine gute Ausbildung, Arbeitserfahrung sowie ein familiäres Bezie-
hungsnetz im Heimatstaat. Es ist davon auszugehen, dass er sich als jun-
ger Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Beschwerden im Heimat-
staat problemlos wieder integrieren könnte. Hinweise darauf, dass er in
eine existenzielle Notlage geraten könne, lassen sich den Akten nicht ent-
nehmen.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.6 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aufgrund der Aktenlage von
seiner Bedürftigkeit auszugehen ist und sich die Beschwerde nicht als aus-
sichtslos darstellte, sind ihm in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Regula Aeschimann