Abtei lung IV
D-3492/2006
law/bah/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . J u l i 2 0 0 8
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______ geboren _______,
B._______, geboren _______,
Türkei,
vertreten durch Dominik Heinzer,
Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
23. März 2004 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3492/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführer, ethnische Kurden mit letztem Wohnsitz in
A._______ (Provinz Karamanmaras), verliessen die Türkei eigenen
Angaben gemäss am 15. September 2002 und gelangten am 18. Sep-
tember 2002 in die Schweiz, wo sie am folgenden Tag um Asyl nach-
suchten. Die Kurzbefragungen fanden am 30. September 2002 im
Transitzentrum Altstätten statt.
A.b Der Beschwerdeführer sagte aus, unbekannte Leute in Zivilklei-
dung hätten ihm am 21. März 2000 anlässlich der Nevrozfeierlichkeiten
seine Identitätskarte abgenommen. Man habe ihm gesagt, dass man
an solchen Anlässen nicht teilnehme und habe ihn geschlagen. Nach
einer Behandlung im Spital sei er einen Tag lang festgehalten worden.
Man habe ihn zwischen 2000 und 2002 noch zwei weitere Male je ei-
nen Tag festgehalten. Mehrere Personen hätten ihn mit dem Tode be-
droht. Immer wenn er ins HADEP-Lokal gegangen sei, sei er von Zivil-
personen angehalten und beleidigt worden. Im Juni 2002 sei der Cou-
sin seiner Frau aus dem Gefängnis entlassen worden und habe sie
während einer Woche besucht. Nachdem dieser gegangen sei, seien
sie von Personen in Zivilkleidung aufgesucht und nach der Beziehung
zu ihrem Gast befragt worden. Sie hätten nicht gewusst, dass der Cou-
sin beschattet worden sei. Seine Frau und er seien psychisch ange-
schlagen gewesen und hätten keine andere Möglichkeit gesehen, als
ihre Heimat zu verlassen. Sie hätten noch einen Monat lang in Istanbul
gelebt, wo jemand in seiner Wohnung nach ihm gefragt habe. Dort
habe er von seiner Familie erfahren, dass er vom Staatssicherheitsge-
richt beschuldigt werde, dem Cousin seiner Frau geholfen zu haben.
Seiner Familie sei ein Papier ausgehändigt worden.
Die Beschwerdeführerin sagte aus, ihre Identitätskarte sei ihr im Juni
2002 von Zivilpolizisten abgenommen worden. Sie habe im Jahr 2000
zusammen mit ihrem Verlobten (ihrem heutigen Ehemann) in
B._______ an der Nevrozfeier teilgenommen. Es sei zu
Auseinandersetzungen mit Zivilpolizisten gekommen, bei denen ihr
Verlobter verletzt worden sei; er habe in ein Spital eingeliefert werden
müssen. Sie sei festgenommen und einen Tag festgehalten worden;
man habe sie gefoltert. Im Juni 2002 sei ihr Cousin aus dem
Gefängnis entlassen worden. Da sie ihn beherbergt hätten, seien
Seite 2
D-3492/2006
Zivilpolizisten gekommen und hätten gefragt, weshalb sie Terroristen
unterstützen würden. Ende Juni 2002 sei sie festgenommen und
erneut gefoltert worden. Einige Tage später sei sie nochmals
festgenommen und gefoltert worden. Da sie ständig unterdrückt und
beleidigt worden seien, seien sie nach Istanbul gegangen. Ihr
Schwiegervater habe ihnen telefonisch mitgeteilt, er werde unter Druck
gesetzt; er habe den Behörden gesagt, dass sie nach Istanbul
gegangen seien. Eines Tages hätten Unbekannte bei ihren Nachbarn
nach ihnen gefragt. Auch ihre Geschwister seien seinerzeit unter
Druck gesetzt worden.
A.c Die Beschwerdeführer wurden am 29. Oktober 2002 (von der
kantonalen Behörde) zu den Asylgründen angehört.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe am
21. März 2000 an der Nevrozfeier in B._______ teilgenommen. Nach
einiger Zeit seien Polizisten gekommen, welche die Feier gestört hät-
ten. Man habe ihn mit Knüppeln geschlagen, worauf seine damalige
Verlobte seine Familie benachrichtigt habe, die ihn in ein Spital ge-
bracht habe. Er sei vier Tage im Spital geblieben und anschliessend
nach Hause gegangen. Zivilpersonen hätten ihn und seine Verlobte
dann am gleichen Tag (25. März 2000) auf den Gendarmerieposten
von A._______ mitgenommen, wo er misshandelt und mit dem Tode
bedroht worden sei. Man habe seine Personalien aufgenommen, ihm
seine Identitätskarte zurückgegeben und ihm gesagt, er solle nicht
mehr an solchen Feiern teilnehmen. Am folgenden Tag sei er
zusammen mit seiner Frau freigelassen worden. Ein Cousin seiner
Frau sei neuneinhalb Jahre lang im Gefängnis gewesen; sie hätten ihn
nach seiner Freilassung im Juni 2002 zu sich eingeladen. Nachdem
der Cousin nach fünf Tagen wieder gegangen sei, seien Zivilpolizisten
zu ihnen gekommen und hätten sie mitgenommen; auf dem
Polizeiposten seien sie zu ihren Verbindungen zu diesem Cousin
befragt worden. Man habe sie geschlagen, ihnen die Identitätskarten
abgenommen und ihnen diese später zurückgegeben. Sie seien oft zur
HADEP gegangen und seien im Juli 2002 deshalb festgenommen und
geschlagen worden. Bei dieser Festnahme habe man ihnen die
Identitätskarten abgenommen und nicht mehr zurückgegeben. In
dieser Zeit seien verschiedene Leute verschwunden, weshalb sie sich
geängstigt hätten und Ende Juli 2002 nach Istanbul gegangen seien.
Während sie in Istanbul gewesen seien, habe man seinen Bruder und
seinen Vater verhaftet und nach ihnen befragt. Sein Bruder sei
Seite 3
D-3492/2006
daraufhin geflohen.
Die Beschwerdeführerin sagte aus, sie sei am 21. März 2000
festgenommen worden. Man habe sie in einen dunklen Raum gebracht
und gefragt, weshalb sie an diesem Fest teilgenommen habe. Man
habe sie mit dem Tode bedroht und sie bis zum folgenden Morgen
festgehalten; dann habe man ihr die Identitätskarte abgenommen.
Nach dem viertägigen Besuch ihres Cousins habe man sie und ihren
Mann nach einer Razzia bei ihnen zu Hause festgenommen. Man habe
sie gefragt, weshalb sie Besuch erhalten habe. Man habe ihr die
Kleider abgezogen, ihr eine Zigarette auf dem Handrücken
ausgedrückt und sie geschlagen. Man habe sie immer wieder berührt,
aber nicht vergewaltigt. Am folgenden Tag habe man sie freigelassen.
Sie sei depressiv geworden, weil um ihr Haus herum immer fremde
Leute gewesen seien. Im Juli 2002 hätten sie ein HADEP-Lokal
besucht, danach seien sie erneut festgenommen und gefoltert worden.
Sie denke immer, diese Folterungen wieder zu erleben. Man habe
ihnen die Identitätskarten abgenommen und sie davor gewarnt,
auszureisen. Sie hätten in Istanbul erfahren, dass ihre Familien unter
Druck gesetzt worden seien. Ihr Schwiegervater sei gefoltert worden
und habe ihre Adresse in Istanbul preisgegeben. Sie habe von ihrer
Familie erfahren, dass ihr Bruder verschwunden sei und dass sie
gesucht werde. Ihre vier Geschwister, die auch viele Probleme gehabt
hätten, seien nach Deutschland geflohen.
A.d Das Bundesamt teilte den Beschwerdeführern am 17. Februar
2004 mit, es habe sich hinsichtlich der geltend gemachten Festnah-
men vom März 2001 ein Widerspruch in ihren Aussagen ergeben. Es
wurde ihnen eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme ange-
setzt.
A.e Die Beschwerdeführer reichten am 25. Februar 2004 eine Stel-
lungnahme ein.
B.
Mit Verfügung vom 23. März 2004 stellte das Bundesamt fest, die Be-
schwerdeführer würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und
lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 28. April 2004 liessen die Beschwerdeführer mittels
Seite 4
D-3492/2006
ihres damaligen Rechtsvertreters bei der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission (ARK) gegen diese Verfügung Beschwerde erheben und
beantragen, der Entscheid des BFF sei aufzuheben, es sei ihre
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme
zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, es sei
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; es seien die Akten des
Cousins der Beschwerdeführerin, C._______, (N _______)
beizuziehen. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei (vgl. S. 9
der Beschwerde).
D.
Mit Verfügung vom 1. Juni 2004 bestätigte der Instruktionsrichter der
ARK den Beschwerdeführern das ihnen von Gesetzes wegen zuste-
hende Recht, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten
zu können. Gleichzeitig hiess er die Gesuche um Erlass der Verfah-
renskosten und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses gut, und stellte die Beschwerde dem Bundesamt zur Vernehmlas-
sung zu.
E.
Das Bundesamt beantragte in seiner Vernehmlassung vom 14. Juni
2004 die Abweisung der Beschwerde.
F.
In ihrer Stellungnahme vom 15. Juli 2004, der ein Haftbefehl vom
26. Juli 2002 beilag, hielten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen
fest.
G.
Das Bundesverwaltungsgericht ordnete am 30. Januar 2007 einen wei-
teren Schriftenwechsel an.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 4. Februar 2007 beantragte das Bun-
desamt die Abweisung der Beschwerde.
Seite 5
D-3492/2006
I.
I.a Mit Stellungnahme vom 28. Februar 2007 teilte der neue Rechts-
vertreter der Beschwerdeführer mit, dass er das Mandat zur Vertretung
der Beschwerdeführer vom bisherigen Rechtsvertreter übernommen
habe. Gleichzeitig hielt er namens der Beschwerdeführer an den
bisherigen Anträgen fest und reichte einen Internet- und einen
Zeitungsartikel betreffend D._______, einer Tante der
Beschwerdeführerin, ein.
I.b Am 13. März 2007 reichte der Rechtsvertreter zwei Arztzeugnisse
betreffend die Beschwerdeführerin ein.
I.c Mit Schreiben vom 11. April 2007 teilte der Rechtsvertreter mit,
dass in zwei bis drei Monaten mit einem weiteren Arztbericht betref-
fend die Beschwerdeführerin zu rechnen sei und bat darum, mit der
Urteilsfällung entsprechend zuzuwarten.
I.d Am 26. Juni 2007 übermittelte der Rechtsvertreter einen weiteren
ärztlichen Bericht betreffend die Beschwerdeführerin.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängig gewesenen
Seite 6
D-3492/2006
Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das Bundesamt stellte zur Begründung seines ablehnenden Asyl-
entscheides fest, die Vorbringen der Beschwerdeführer würden den
Seite 7
D-3492/2006
Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht
standhalten. Im Einzelnen führte es aus, der Beschwerdeführer habe
sich hinsichtlich der geltend gemachten Beschlagnahmung seiner
Identitätskarte widersprüchlich geäussert. Bei der Kurzbefragung habe
er erklärt, diese sei im März 2000 beschlagnahmt worden, seither
habe er keine Identitätskarte mehr gehabt, sei aber auch nicht mehr
kontrolliert worden. Bei der kantonalen Anhörung habe er indessen
gesagt, man habe ihm die Identitätskarte zweimal abgenommen und
wieder ausgehändigt. Er habe behauptet, er sei am 21. März 2000
verletzt und in ein Spital gebracht worden. Einige Tage nach der
Entlassung aus dem Spital seien er und seine Frau festgenommen
worden. Die Beschwerdeführerin habe ausgesagt, sie sei am 21. März
2000 festgenommen worden, von einer gemeinsamen Festnahme
nach der Entlassung ihres Mannes aus dem Spital habe sie nicht
gesprochen. In der Stellungnahme vom 25. Februar 2004 hätten die
Beschwerdeführer ausgeführt, der Beschwerdeführer habe nur eine
Nacht im Spital verbringen müssen. Anschliessend sei er am Mittag
nach A._______ gereist, wo er am folgenden Tag zusammen mit
seiner Ehefrau festgenommen worden sei. Damit entstehe ein neuer
Widerspruch, habe doch der Beschwerdeführer bei der kantonalen
Anhörung ausdrücklich erklärt, in Zusammenhang mit der Nevrozfeier
vier Tage im Spital gewesen zu sein. Derart widersprüchliche
Aussagen führten zum begründeten Verdacht, dass sich die
Beschwerdeführer auf einen konstruierten Sachverhalt bezögen. Das
von ihnen geltend gemachte Verfolgungsinteresse aufgrund des
Cousins der Beschwerdeführerin sei nicht nachvollziehbar. Dieser
habe seine Strafe offenbar verbüsst und sei freigelassen worden. Der
Beschwerdeführer habe auch erfahren, dass gegen ihn vor dem
Staatssicherheitsgericht ein Verfahren eröffnet worden sei. Aufgrund
des von ihm geschilderten Verfahrensablaufs seien jedoch die
Voraussetzungen für die Eröffnung eines Strafverfahrens nicht
gegeben. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er das angeblich
seinen Angehörigen ausgehändigte Dokument nicht abgegeben habe,
weshalb zu schliessen sei, dieses existiere nicht.
4.2 In der Beschwerde wird ausgeführt, bei näherem Betrachten der
Aussagen des Beschwerdeführers werde ersichtlich, dass die Auffas-
sung der Vorinstanz, er habe bezüglich der Nevrozfeier widersprüchli-
che Angaben gemacht, nicht haltbar sei. Er habe lediglich die Frage,
ob er sich nach der ersten Festnahme um den Erhalt einer neuen
Identitätskarte bemüht habe, verneint. Er habe bei der Kurzbefragung
Seite 8
D-3492/2006
erklärt, er sei danach nicht mehr kontrolliert worden, womit er übliche
Personenkontrollen, nicht aber Festnahmen gemeint habe. Damit sei
die bei der Empfangsstelle unzulänglich geklärte Frage nach der Be-
schlagnahmung genügend beantwortet, ohne dass ein Widerspruch
abgeleitet werden könnte. Die vorgebrachten Widersprüche hinsicht-
lich der Festnahmen vom März 2000 könnten die Beschwerdeführer
nicht restlos auflösen. Der Beschwerdeführer sei vier Tage hospitali-
siert worden. Die Angabe in der Stellungnahme beruhe auf einem Irr-
tum. Die Beschwerdeführerin habe bei ihrem Ehemann seit seiner
Kopfverletzung Erinnerungsschwierigkeiten feststellen können; er
habe grosse Mühe, über den Vorfall zu sprechen und schliesslich sei
auch die Übersetzung für die Stellungnahme nicht ideal gewesen. Die
widersprüchlichen Angaben blieben insoweit bestehen, als der Be-
schwerdeführer davon spreche, er sei zusammen mit seiner Ehefrau
festgenommen worden, während die Beschwerdeführerin geltend ge-
macht habe, nur direkt nach der Nevrozfeier festgenommen worden zu
sein. Dieser Ungereimtheit sei keine grosse Bedeutung beizumessen,
da sich die Probleme mit den Sicherheitsbehörden im Sommer 2002
intensiviert hätten.
Zur Hospitalisierung des Beschwerdeführers liege ein Schreiben der
Staatsanwaltschaft vom 29. März 2000 bei, in welchem sich diese bei
der Ärzteschaft nach der Behandlung erkundige. Das Spital bestätige
in einem Schreiben vom 29. März 2000 die Hospitalisierung des Be-
schwerdeführers. Aus einem Auszug aus dem Journal der Staatsan-
waltschaft gehe hervor, dass der Beschwerdeführer die beiden Doku-
mente bei dieser angefordert habe.
Der Beschwerde lägen Kopien zweier Haftbefehle des Staatssicher-
heitsgerichts vom 26. Juli 2002 bei. Diese seien der Familie des Be-
schwerdeführers zugestellt worden, als sich die Beschwerdeführer in
Istanbul aufgehalten hätten. Als Fahndungsgrund werde Unterstützung
und Propaganda für die PKK angegeben. Des Weiteren könnten die
Beschwerdeführer ein Schreiben des Cousins der Beschwerdeführerin
vom 26. April 2004 einreichen, in dem dieser bestätige, dass er bei
den Beschwerdeführern auf Besuch gewesen sei. Er habe bei seinen
Anhörungen in der Schweiz auf diesen Umstand hingewiesen und am
13. August 2003 sei ihm hier Asyl gewährt worden.
Die Beschwerdeführer hätten seit dem Jahr 2000 Probleme mit den
türkischen Sicherheitsbehörden, welche über das allgemein übliche
Seite 9
D-3492/2006
Ausmass an Schikanen hinausgegangen seien. Sie seien anlässlich
ihrer Festnahmen misshandelt und gefoltert worden. Der Kontakt zum
Cousin der Beschwerdeführerin habe sie in Verbindung zur PKK ge-
bracht. Die Steigerung der Folter und die Eröffnung eines Strafverfah-
rens zeugten von einer Zunahme der Verfolgungsintensität im Sinne
einer Reflexverfolgung. Durch ihre Ausreise hätten sie einen weiteren
Grund für die Vermutung der Behörden gesetzt, sie hätten
Verbindungen zu Gruppierungen mit separatistischer Tendenz. Ihre
Angehörigen hätten dafür bereits Konsequenzen tragen müssen.
4.3 Das Bundesamt führt in seiner Vernehmlassung vom 14. Juni 2004
aus, die beiden zu den Akten gereichten Haftbefehle seien gefälscht.
Solche Abwesenheitshaftbefehle dürften sich nicht im Besitz der Be-
schwerdeführer befinden und die ausstellende Behörde sei für die
Ausstellung eines solchen Dokumentes nicht zuständig. Die gleiche
Einschätzung gelte für die angebrachten Stempel, die unüblich seien
und nicht mit der Zuständigkeitsregelung übereinstimmten. Darüber
hinaus stimme die auf beiden Haftbefehlen aufgeführte Strafnorm
nicht mit den angegebenen Anklagepunkten überein. Das Einreichen
gefälschter Dokumente reduziere die allgemeine Glaubwürdigkeit der
Beschwerdeführer nachhaltig. Die Dokumente der türkischen Staats-
anwaltschaft und eine Konsultationsfiche der Sozialversicherungsan-
stalt B._______ wiesen keine objektiven Fälschungsmerkmale auf. Die
Generalstaatsanwaltschaft gebe im Zusammenhang mit dem Vorfall,
den der Beschwerdeführer erlebt habe, ein gerichtsmedizinisches At-
test in Auftrag. Die Dokumente stammten aus dem Jahr 2000 und hät-
ten somit keinen Zusammenhang mit der erst im Jahre 2002 erfolgten
Ausreise. Ausserdem bleibe der Kontext dieser Dokumente angesichts
der eingereichten, schwer leserlichen Akten unklar. Dies müsse den
Beschwerdeführern zur Last gelegt werden, da es sich um ältere Do-
kumente handle, die vollständig und aussagekräftig vorhanden sein
müssten. Die Gründe, die zur Ausstellung der Dokumente Anlass ge-
geben hätten, seien den Akten nicht zu entnehmen. Vor dem Hinter-
grund der gesamten Aktenlage sei ein asylrelevanter Grund unwahr-
scheinlich.
4.4 Die Beschwerdeführer räumen in ihrer Stellungnahme vom 14. Juli
2004 ein, dass es sich bei den eingereichten Haftbefehlen um Fäl-
schungen handle. Sie hätten diese ebenfalls prüfen lassen, die Prü-
fung habe die Analyseergebnisse des Bundesamtes bestätigt. Sie hät-
ten sich erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid um die Dokumente
Seite 10
D-3492/2006
bemüht. Da die Familie in A._______ vorerst kein entsprechendes
Dokument habe finden können, habe ein in Istanbul lebender Onkel
ein solches beschafft. Dieser habe die Dokumente gegen Bezahlung
erhalten können, ihnen aber könne keine Täuschungsabsicht
vorgeworfen werden. Nach erneuter Kontaktaufnahme mit ihrer Familie
hätten sie erfahren, dass der am 26. Juli 2002 ausgestellte Haftbefehl
gefunden worden sei. Dieser werde mit der Stellungnahme eingereicht.
Der damalige Dorfvorsteher sei mit dem Beschwerdeführer
verschwägert und habe seiner Familie das Dokument ausgehändigt.
Auch der aktuelle Dorfvorsteher könne über diesen Umstand Auskunft
geben. Dem Haftbefehl sei zu entnehmen, dass sich die
Beschwerdeführer der PKK-Unterstützung schuldig gemacht hätten.
Es treffe zu, dass sie die Türkei nicht wegen der Vorfälle vom Jahre
2000 verlassen hätten, die Vorinstanz blende indessen aus, dass sie
diese Vorfälle als unglaubhaft beurteilt habe. Die eingereichten
Dokumente könnten die Vorbringen bestätigen und seien in diesem
Sinn zu würdigen. Sie zeigten auch ihr politisches Gedankengut und
ihre Aktivitäten für die kurdische Sache auf. Diese Aktivitäten seien bis
zu den Vorfällen im Jahr 2002 weitergeführt worden. Welche
rechtlichen Gründe der Ausstellung der Dokumente zugrunde lägen,
entgehe ihrer Kenntnis; sie wüssten nichts über ein in diesem
Zusammenhang eingeleitetes Strafverfahren. Es sei jedoch klar, dass
sie seit dem Jahr 2000 durch die Sicherheitsbehörden wiederholt
überwacht worden seien.
4.5 In seiner Vernehmlassung vom 4. Februar 2007 führt das Bundes-
amt aus, es habe den mit der Stellungnahme vom 14. Juni 2004 einge-
reichten Haftbefehl einer amtsinternen Dokumentenüberprüfung unter-
zogen. Die Beschwerdeführer hätten ein angebliches Original eines an
sich nicht erhältlichen Dokuments vorgelegt. Die diesbezüglichen Er-
klärungen könnten nicht überzeugen. Das Formular entspreche weder
formal noch inhaltlich einem authentischen Dokument. Das eingereich-
te Dokument würde für den geltend gemachten Zweck gar nicht ver-
wendet. Die ausstellende Behörde sei im geltend gemachten Verfah-
rensstand nicht zuständig und die einschlägige Strafrechtsnorm werde
falsch dargestellt. Darüber hinaus enthielten die Erwägungen Aussa-
gen, die unzutreffend und unüblich seien. Schliesslich sei auf den ers-
ten Blick ersichtlich, dass es sich beim amtlichen Rundstempel um ein
"handgemachtes" Produkt handle. Beim eingereichten Dokument
handle es sich um eine Totalfälschung.
Seite 11
D-3492/2006
4.6 Die Beschwerdeführer entgegnen in ihrer Stellungnahme vom
28. Februar 2007, ein Freund habe den Haftbefehl für sie beschafft
und der Beschwerdeführer habe nicht ausschliessen können, dass es
sich um eine Fälschung handle. Da er nach Beweismitteln gefragt wor-
den sei und sich vor einer Rückkehr in die Türkei fürchte, habe er das
Dokument trotzdem eingereicht. Diese grosse Furcht sei im Sinne mil-
dernder Umstände beziehungsweise als Rechtfertigungsgrund zu be-
rücksichtigen, zumal es klare Hinweise gebe, welche die Vorbringen
der Beschwerdeführer untermauerten. Die von ihnen geltend gemach-
te (Reflex-)Verfolgung sei schwer nachweisbar. Sie würden in erster Li-
nie aufgrund des politischen Bekanntheitsgrades ihrer Familien ver-
folgt. Mehrere ihrer Verwandten hätten in westeuropäischen Staaten
oder in Australien Asyl erhalten. Die grosse Anzahl an politisch aktiven
Familienmitgliedern verdeutliche, dass sie einem erhöhten Risiko der
Reflexverfolgung ausgesetzt seien. Bereits ihre relativ moderaten Tä-
tigkeiten hätten zu ernsthaften Nachteilen seitens der türkischen Be-
hörden geführt. Erschwerend hinzu gekommen sei, dass sie verdäch-
tigt worden seien, dem flüchtigen Cousin der Beschwerdeführerin Un-
terschlupf gewährt zu haben. Mit der Reflexverfolgung werde versucht,
mittels Drohungen, Freiheitsbeschränkungen und Übergriffen einen
unerträglichen psychischen Druck auf die Betroffenen auszuüben, um
sie zur Kooperation oder Aufgabe der eigenen Aktivitäten zu zwingen.
Es könne sich aber auch nur um Vergeltungsakte für die politischen
Handlungen von Angehörigen handeln. Hinweise für das Vorliegen ei-
ner Reflexverfolgung gebe es genügend: die familiäre Situation, die
Gesichtsverletzung des Beschwerdeführers, die psychischen Be-
schwerden der Beschwerdeführerin, die eingereichten echten Unterla-
gen sowie ihre kohärenten und substanziierten Aussagen.
Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass den kantonalen Behörden
in der Anhörung ein kapitaler Verfahrensfehler unterlaufen sei. So
habe der männliche Befrager die Anhörung trotz klaren Hinweisen auf
geschlechtsspezifische Verfolgung nicht abgebrochen, um eine Befra-
gung durch ein weibliches Befragungsteam durchzuführen. Hinzu kom-
me, dass gemäss den Angaben auf dem Protokoll der Beschwerdefüh-
rer bei der Befragung anwesend gewesen sein müsse, was die Be-
schwerdeführerin gehemmt haben dürfte. Bezeichnend sei in diesem
Zusammenhang, dass es gemäss den Aussagen der Asylbetreuerin
nach der Anhörung zu erheblichen Unstimmigkeiten zwischen dem
Ehepaar gekommen sei, weil der Beschwerdeführer seine Frau dazu
gedrängt habe, Genaueres über die Vorfälle auf dem Polizeiposten zu
Seite 12
D-3492/2006
erzählen. Diese Vorfälle hätten bei der Beschwerdeführerin massive
psychische Beschwerden hervorgerufen. Ihr Betreuerstab habe ver-
sucht, eine Therapie einzuleiten, was an sprachlichen und logistischen
Hindernissen sowie an Hemmungen der Beschwerdeführerin geschei-
tert sei. Da sich die psychische Situation der Beschwerdeführerin nicht
verbessert habe, werde versucht, eine Psychotherapie bei einer tür-
kisch sprechenden Spezialistin in die Wege zu leiten. Da auch das
Bundesamt keine Befragung durch ein weibliches Befragungsteam
durchgeführt habe, werde im Sinne eines Eventualbegehrens bean-
tragt, dass die Sache zur Durchführung einer formell korrekten Anhö-
rung der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.
Dr. E._______ bestätigt in seinem ärztlichen Zeugnis vom 22. Februar
2007, die Beschwerdeführerin habe sich im November 2004 bei ihm
wegen verschiedener Beschwerden gemeldet. Im Vordergrund habe
die Schmerzproblematik mit vegetativen und psychosomatischen Be-
schwerden gestanden. Es hätten in der Folge nur noch vereinzelte
Konsultationen stattgefunden. Sie habe den Wunsch geäussert, eine
türkisch sprechende Psychologin aufzusuchen.
Dr. F._______ teilt in ihrem ärztlichen Bericht vom 2. März 2007 mit,
beim zu behandelnden Problem der Beschwerdeführerin handle es
sich um ein seelisches Problem, welches die Intimsphäre umfasse.
Nach einem ersten Beratungsgespräch bei einem türkisch sprechen-
den Kollegen habe sie die Therapie nicht weitergeführt, da sie grosse
Hemmungen habe, dieses Thema mit einem Mann zu besprechen. Es
erfolge ein erneuter Behandlungsversuch, nachdem man eine türkisch
sprechende Kollegin gefunden habe.
Dr. G._______, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie,
bestätigt in ihrem Bericht vom 21. Juni 2007, dass sich die Beschwer-
deführerin seit dem 6. März 2007 bei ihr in Behandlung befinde. Sie
habe angegeben, bei der kurdischen Neujahrsfeier im Jahre 2000 ver-
haftet worden zu sein. Sie habe sich ausziehen müssen und sei von
drei Polizisten oder Armeeangehörigen in Zivil mit Knüppeln betastet
und verhöhnt worden. Schliesslich sei sie stundenlang misshandelt
worden. Grund ihrer Verhaftung sei das Verschwinden eines Cousins
gewesen, nach dem gefahndet worden sei. Im Sommer 2002 habe
sich Ähnliches wiederholt: Sie sei erneut verhaftet und gleich behan-
delt worden, ausserdem hätten die Peiniger ihr Zigaretten auf den
Händen ausgedrückt. Als einer kurz allein mit ihr im Raum gewesen
Seite 13
D-3492/2006
sei, habe er seine Hose heruntergelassen und ihr seine Genitalien ge-
zeigt. Die Beschwerdeführerin gebe an, an Schlafstörungen, sexueller
Alibido, Nachhallerinnerungen und Daueranspannung zu leiden. Es
handle sich um eine antriebsarme, stark bedrückte bis depressive Pa-
tientin, die immer wieder weine und deren kognitive Funktionen (Ge-
dächtnis, Konzentration) eingeschränkt seien. Es werde eine posttrau-
matische Belastungsstörung diagnostiziert. Es sei vermutlich während
ein bis zwei Jahren eine Gesprächstherapie und eine medikamentöse
Behandlung notwendig. Die Prognose ohne Behandlung sei ungünstig,
mit Behandlung sei sie günstig. Gegen eine Behandlung im Heimat-
staat spreche einerseits, dass sie wieder in einer Umgebung leben
würde, in der sie an die traumatischen Erlebnisse erinnert werde, an-
dererseits, dass die Möglichkeit derartiger Übergriffe jegliche günstige
Prognose zunichte machen würde.
5.
5.1
5.1.1 Das Bundesamt hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht
darauf hingewiesen, dass sich in den Aussagen der Beschwerdeführer
hinsichtlich der geltend gemachten Festnahmen mehrere Widersprü-
che finden. So erklärte der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung,
unbekannte Leute in Zivil hätten ihm anlässlich der Nevrozfeierlichkei-
ten vom 21. März 2000 die Identitätskarte abgenommen. Die Fragen,
ob er danach eine neue Identitätskarte beantragt oder den Verlust der
Polizei gemeldet habe, verneinte er. Auf die Frage, wie er sich danach
ausgewiesen habe, antwortete er, er sei danach nicht mehr kontrolliert
worden. Die in Anbetracht der späteren Aussagen logische Antwort auf
die ihm gestellten Fragen wäre indessen gewesen, dass er die Identi-
tätskarte zurückerhalten habe, machte er dies doch bei der kantonalen
Anhörung geltend. Entgegen den Aussagen bei der Erstbefragung, wo-
nach die Identitätskarte anlässlich der Nevrozfeierlichkeiten beschlag-
nahmt worden sei, sagte er bei der kantonalen Befragung aus, Zivil-
personen hätten ihn nach dem den Nevrozfeierlichkeiten folgenden
viertägigen Spitalaufenthalt von zu Hause aus auf den Gendarmerie-
posten mitgenommen. Dort habe man ihn mit dem Tode bedroht, seine
Personalien aufgenommen und ihm seine Identitätskarte zurückgege-
ben. Er wisse nicht, weshalb die Polizei gewusst habe, dass er an der
Nevrozfeier teilgenommen habe. Diese Antwort impliziert, dass ihm die
Identitätskarte nicht am 21. März 2000 abgenommen wurde, ansons-
Seite 14
D-3492/2006
ten dies die logische Antwort auf die ihm gestellte Frage gewesen
wäre. Zudem behauptete der Beschwerdeführer, er sei damals zusam-
men mit seiner Verlobten mitgenommen und wieder freigelassen wor-
den. Die Beschwerdeführerin jedoch sagte bei der Erstbefragung aus,
sie sei am 21. März 2000 - also am Nevroztag selbst - festgenommen
und einen Tag lang festgehalten worden. Diese Aussage bestätigte sie
bei der kantonalen Anhörung. Der Beschwerdeführer sagte bei der
kantonalen Anhörung hingegen aus, seine Ehefrau sei damals (d.h.,
am Nevroztag selbst) nicht verhaftet worden.
5.1.2 Das BFM wies die Beschwerdeführer am 17. Februar 2004 auf
einen in den Akten bestehenden Widerspruch hin. Den Beschwerde-
führern gelang es in ihrer Stellungnahme vom 25. Februar 2004 jedoch
nicht, diesen auszuräumen. Vielmehr verwickelten sie sich in weitere
Widersprüche, indem sie ausführten, der Beschwerdeführer habe sich
im Spital in B._______ lediglich eine Nacht aufgehalten und sei an-
schliessend nach Hause zurückgekehrt. Am folgenden Tag sei er von
den Sicherheitsbehörden zuhause aufgesucht und zusammen mit sei-
ner Freundin und seinen Eltern festgenommen worden. Diese Aussa-
gen entsprechen nicht den Angaben, die der Beschwerdeführer bei
den Befragungen machte. Er sagte aus, er sei vier oder fünf Stunden,
nach dem er zuhause angekommen sei, festgenommen worden. An-
lässlich der Befragungen hatten die Beschwerdeführer zudem nie gel-
tend gemacht, die Eltern des Beschwerdeführers seien damals auch
festgenommen worden.
5.1.3 Aufgrund der offensichtlichen Ungereimtheiten in den Aussagen
der Beschwerdeführer bestehen erhebliche Zweifel an ihrer Sachver-
haltsdarstellung, wonach sie im Zusammenhang mit der Nevrozfeier
2000 festgenommen und gefoltert worden seien. Angesichts des Um-
standes, dass sie an einer nicht verbotenen Nevrozfeier teilgenommen
haben wollen, erscheint die von ihnen geltend gemachte massive Ge-
waltanwendung seitens der Behörden - sie seien auch gefoltert wor-
den - in keinem Verhältnis zum angeblichen Grund der geltend ge-
machten Festnahme zu stehen.
5.1.4 Die von den Beschwerdeführern eingereichten Unterlagen zum
geltend gemachten Spitalaufenthalt des Beschwerdeführers vermögen
keine Klärung zu bringen und werfen weitere Fragen auf. Gemäss der
von Amtes wegen vorgenommenen Teilübersetzung der Konsultations-
fiche der Sozialversicherungsanstalt B._______ vom 29. März 2000
Seite 15
D-3492/2006
(diese ist teilweise unleserlich), wäre einem A._______ „vor zwei
Monaten“ etwas widerfahren, aufgrund dessen er für eine Untersu-
chung an die Abteilung für plastische Chirurgie überwiesen worden
sei. Danach sei er an die Abteilung für Neurochirurgie überwiesen und
es sei Physiotherapie angeordnet worden. Wenn jedoch dem Be-
schwerdeführer zwei Monate vor dem 29. März 2000 etwas zugesto-
ssen wäre, stünde es nicht im Zusammenhang mit der Nevrozfeier
vom März 2000. Einem Schreiben der Staatsanwaltschaft A._______
vom 29. März 2000 ist zu entnehmen, dass ein A._______ mit dem
vorläufigen Rapport an das Staatskrankenhaus von C._______
überwiesen wurde. Das Krankenhaus wurde beauftragt festzustellen,
ob die betreffende Person „einen lebensbedrohlichen Gesund-
heitszustand erlebt habe oder nicht“, und wie lange sie arbeitsunfähig
sein werde. Da der Beschwerdeführer zu diesen Akten keinerlei erklä-
rende Angaben machte, bleiben die Hintergründe unklar. Aufgrund der
zahlreichen Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdeführer
gelingt es ihnen jedenfalls nicht, die geltend gemachten Vorkommnisse
um das Nevrozfest 2000 glaubhaft zu machen.
5.2
5.2.1 Die Beschwerdeführer sagten bei der Erstbefragung überein-
stimmend aus, im Juni 2002 sei ein Cousin der Beschwerdeführerin
aus der Haft entlassen worden. Er sei eine Woche zu ihnen auf Be-
such gekommen und nachdem er wieder gegangen sei, seien sie von
Personen in Zivil aufgesucht und nach ihren Beziehungen zu dieser
Person befragt worden. Bei der kantonalen Befragung machten die Be-
schwerdeführer geltend, der Cousin habe sie vier bzw. fünf Tage be-
sucht. Nachdem er gegangen sei, seien sie von Zivilpolizisten festge-
nommen worden. Auf dem Polizeiposten habe man sie zu ihren Bezie-
hungen zu dieser Person gefragt und welche politischen Verbindungen
sie zu dieser Person pflegten. Die Beschwerdeführerin machte gel-
tend, sie habe sich auf dem Posten nackt ausziehen müssen und sei
misshandelt worden.
5.2.2 Der Besuch des Cousins bei den Beschwerdeführern wird auf-
grund der Aktenlage nicht bezweifelt. C._______ bestätigt in seinem
Schreiben vom 26. April 2004, dass er die Beschwerdeführer Ende
Juni 2002 besucht habe. Da er offenbar vorher und nachher keinen
direkten Kontakt mehr zu den Beschwerdeführern hatte und sie keine
gemeinsamen politischen Aktivitäten ausübten, erübrigt sich ein
Seite 16
D-3492/2006
Beizug seiner Verfahrensakten; der entsprechende Antrag ist abzuwei-
sen. Das von den Beschwerdeführern geltend gemachte Eingreifen der
Polizei unter Anwendung von Folter und massiver Gewalt erscheint so-
dann nicht nachvollziehbar. Es ist zwar denkbar, dass sich die Behör-
den nach dem Verhältnis der Beschwerdeführer zu C._______ er-
kundigten, sollte dieser tatsächlich beschattet worden sein. Die Be-
schwerdeführer hätten jedoch angesichts des bestehenden Verwandt-
schaftsverhältnisses einen nachvollziehbaren Grund für den Besuch
des Cousins anzugeben vermocht. Zudem wäre den türkischen Behör-
den klar gewesen, dass die Beschwerdeführerin vor dessen Besuch
keine intensiven Kontakte zu ihrem Cousin gepflegt haben konnte,
nicht zuletzt deshalb, weil diese zum Zeitpunkt des Strafantritts des
Cousins, welcher neun Jahre in Haft gewesen sein soll, gerade erst 14
Jahre alt gewesen ist. Ferner erklärte die Beschwerdeführerin anläss-
lich der kantonalen Anhörung, sie habe ihren Cousin während dessen
Haft nie besucht. Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern den türki-
schen Behörden Anhaltspunkte für eine politisch motivierte Verbindung
zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Cousin hätten vorliegen
sollen, zumal die Beschwerdeführer selbst nicht geltend machten, sie
hätten sich ausser dem Besuch des HADEP-Lokals und der Teilnahme
an der Nevrozfeier politisch aktiv betätigt. Unter diesen Umständen ist
nicht plausibel, weshalb die Behörden gegen die Beschwerdeführer in
der geltend gemachten Art und Weise hätten vorgehen sollen.
5.3 Die Beschwerdeführerin führte bei der Erstbefragung aus, sie sei
einige Tage nach der zweiten Inhaftierung nochmals festgenommen
und gefoltert worden. Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage den
Zeitpunkt seiner dritten Festnahme anzugeben. Bei der kantonalen An-
hörung sagte die Beschwerdeführerin, sie sei nach einem Besuch des
HADEP-Lokals im Juli 2002 festgenommen worden. Man habe sie
nackt ausgezogen, geschlagen, an den Haaren gerissen, immer wie-
der berührt, aber nicht vergewaltigt. Der Beschwerdeführer erwähnte
bei der kantonalen Anhörung ebenfalls eine dritte Festnahme vom Juli
2002. Auch die in diesem Zusammenhang geltend gemachten massi-
ven Übergriffe durch die türkischen Behörden sind angesichts der all-
gemein ungereimten Aussagen der Beschwerdeführer zu bezweifeln.
Die Zweifel werden - wie nachfolgend zu erläutern sein wird - durch
das weitere Verhalten der Beschwerdeführer bestärkt.
Seite 17
D-3492/2006
5.4
5.4.1 Die Beschwerdeführer haben auf Beschwerdeebene eingestan-
denermassen gefälschte Beweismittel (drei Haftbefehle) eingereicht. In
der Beschwerde vom 28. April 2004 führten sie aus, sie hätten von der
Familie des Beschwerdeführers von der Existenz von Haftbefehlen er-
fahren, als sie noch in Istanbul gewesen seien. Erst mit dem Entscheid
der Vorinstanz sei ihnen die Bedeutung dieser Dokumente, die ihren
Angehörigen zugestellt worden seien, bewusst geworden. In der
Stellungnahme vom 15. Juli 2004 wird dann geltend gemacht, ein in
Istanbul lebender Onkel habe die beiden Haftbefehle beschafft, man
wisse nicht, wie er an diese gelangt sei. Nach einer erneuten
Kontaktaufnahme mit der Familie in A._______ sei in Erfahrung
gebracht worden, dass der Haftbefehl gefunden worden sei. Ein
Kollege habe den Versand organisiert. Dieser Haftbefehl sei nach
Auffassung der Beschwerdeführer und des Rechtsvertreters echt. Er
sei vom früheren Dorfvorsteher der Familie des Beschwerdeführers
überreicht worden. Der derzeitige Dorfvorsteher könne darüber
Auskunft geben. Nachdem eine Analyse des Bundesamtes ergeben
hatte, dass es sich auch bei diesem Dokument um eine Fälschung
handelt, gaben die Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom
28. August 2007 an, ein Freund des Beschwerdeführers habe dieses
Dokument beschafft und der Beschwerdeführer habe bereits zum
Zeitpunkt der Einreichung nicht ausschliessen können, dass es sich
um eine Fälschung handle. Mit diesen Ausführungen setzen sich die
Beschwerdeführer indessen in eklatanten Widerspruch zu ihren
Ausführungen in ihrer ersten Stellungnahme, in der sie geltend
machten, das Dokument sei von ihren Angehörigen übermittelt worden
und echt. Angesichts dieser Umstände besteht keine Veranlassung,
beim genannten Dorfvorsteher, der Auskunft geben könne, von Amtes
wegen Abklärungen zu veranlassen.
5.4.2 Das Einreichen gefälschter Beweismittel führt in der Regel dazu,
dass die persönliche Glaubwürdigkeit derart Handelnder in ihrem Fun-
dament erschüttert wird und es ihnen schwerfallen dürfte, das Beste-
hen der Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen. In diesem Zu-
sammenhang ist auf Art. 7 Abs. 3 AsylG zu verweisen, der festhält,
dass insbesondere Vorbringen, welche massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, unglaubhaft sind.
Vorliegend wird die bereits von der Vorinstanz gezogene Schlussfolge-
rung, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführer, sie
Seite 18
D-3492/2006
seien von den türkischen Behörden verfolgt worden bzw. von weiterer
Verfolgung bedroht gewesen, sei nicht gegeben, durch die im Be-
schwerdeverfahren gewählte Vorgehensweise der Beschwerdeführer
bestätigt. Entgegen der in der Stellungnahme vom 28. Februar 2007
vertretenen Auffassung können für die Vorgehensweise der Beschwer-
deführer keine mildernden Umstände veranschlagt und schon gar kei-
ne Rechtfertigungsgründe ausgemacht werden, da eben - wie vorste-
hend aufgezeigt wurde und nachstehend ausgeführt wird - keine kla-
ren Hinweise bestehen, die die Vorbringen der Beschwerdeführer un-
termauern würden.
5.4.3 Gemäss Art. 10 Abs. 4 AsylG können verfälschte und gefälschte
Dokumente sowie echte Dokumente, die missbräuchlich verwendet
wurden, vom Bundesamt oder von der Beschwerdeinstanz eingezogen
werden. Die als gefälscht erkannten Dokumente (Kopien zweier Haft-
befehle vom 26. Juli 2002 und Original eines Haftbefehls vom 26. Juli
2002) sind daher einzuziehen.
5.5
5.5.1 In der Stellungnahme vom 28. Februar 2007 wird erstmals ge-
rügt, der kantonalen Behörde sei bei der Anhörung der Beschwerde-
führerin ein kapitaler Verfahrensfehler unterlaufen, da der männliche
Befrager die Anhörung trotz klaren Hinweisen auf geschlechtsspezifi-
sche Verfolgung nicht abgebrochen habe. Gleichzeitig wird geltend ge-
macht, gemäss Angaben auf dem Befragungsprotokoll sei der Be-
schwerdeführer bei der Anhörung seiner Ehefrau anwesend gewesen,
was die Beschwerdeführerin zusätzlich gehemmt haben dürfte. Es sei
deshalb nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin wegen
ihrer Schamgefühle auch eine allfällige Vergewaltigung verschwiegen
haben könnte.
5.5.2 Gemäss Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311)
wird die asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts
befragt, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfol-
gung vorliegen. Die Behörden sind somit verpflichtet, gemäss Art. 6
AsylV 1 vorzugehen, sobald entsprechende (konkrete) Hinweise vorlie-
gen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 2 E. 5c S. 19 f.). Eine Verfolgung
ist dann geschlechtsspezifisch im Sinne der genannten Bestimmung,
wenn sie in der Form sexueller Gewalt stattfindet oder die sexuelle
Seite 19
D-3492/2006
Identität des Opfers treffen soll (vgl. EMARK 2003 Nr. 2 E. 5a und b S.
16 ff.). Des weitern soll das Geschlecht nach Möglichkeit auch bei der
Auswahl der Personen, die als Dolmetscher eingesetzt werden und
das Protokoll führen, berücksichtigt werden. Art. 6 AsylV 1 - der bei
Frauen sowie Männern gleichermassen Anwendung findet - soll die
Schilderung von Eingriffen in die sexuelle Integrität asylsuchender Per-
sonen erleichtern und ihnen die Möglichkeit geben, ihre Vorbringen an-
gemessen, möglichst vollständig und frei von Schamgefühlen vorzutra-
gen, und dient somit unter anderem der Gewährleistung der korrekten
Sachverhaltsabklärung (vgl. EMARK 2003 Nr. 2 E. 5b.dd und 5c
S. 19 f.).
5.5.3 Vorweg ist festzustellen, dass aus den kantonalen Protokollen
hervorgeht, dass bei der Begrüssung, der Vorstellung der anwesenden
Personen und den Vorbemerkungen beide Eheleute anwesend waren.
Die Anhörung zu den Asylgründen des Beschwerdeführers bzw. der
Beschwerdeführerin und die Rückübersetzung der protokollierten Aus-
sagen erfolgte anschliessend jedoch getrennt, ohne dass der jeweilige
Ehepartner anwesend gewesen wäre. Erst bei der Orientierung über
das weitere Verfahren, der Gewährung des rechtlichen Gehörs betref-
fend Wegweisung und Heimschaffung bzw. als abschliessende Hinwei-
se zum Verfahren gemacht wurden, waren wiederum beide Eheleute
anwesend, was sich ohne weiteres aus dem im Protokoll angebrachten
Vermerk "Beide Eheleute anwesend!" schliessen lässt (vgl. act.
A13/25, S. 22). Es besteht insofern kein Grund, davon auszugehen,
die Anhörungen seien nicht korrekt durchgeführt worden, zumal auch
die anwesende Hilfswerksvertreterin keinerlei Vorbehalte betreffend
die Anhörungen anbrachte. Der in der Stellungnahme vom 28. Februar
2007 erhobene Einwand, wonach der Beschwerdeführer bei der Anhö-
rung seiner Ehefrau zugegen gewesen sein müsse, erweist sich mithin
als unzutreffend.
Im Weiteren ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin bei der
Erstbefragung im Transitzentrum vom 30. September 2002 keinerlei
Angaben machte, die auf eine allfällige geschlechtsspezifische Verfol-
gung hingewiesen hätten. Es bestand unter diesen Umständen kein
Anlass, für die Anhörung der Beschwerdeführerin zu den Asylgründen
ein reines Frauenteam aufzubieten. Bei der kantonalen Anhörung legte
die Beschwerdeführerin in ihrer freien und ungesteuerten Erzählung
der Asylgründe im Zusammenhang mit der geltend gemachten Fest-
nahme im Anschluss an den Besuch ihres Cousins C._______ dar, sie
Seite 20
D-3492/2006
hätten sie ganz nackt ausgezogen, sie hätten eine Zigarette auf ihrer
Hand ausgedrückt, sie hätten sie mit Knüppeln geschlagen und an den
Haaren gerissen (vgl. act. A13/25, S. 17). Auf die spätere Frage, wie
sie gefoltert worden sei, erklärte sie, sie sei ganz nackt ausgezogen
worden; sie habe auf einem Stuhl sitzen dürfen, sei mit Knüppeln
geschlagen und an den Haaren zu Boden gerissen worden. Sie hätten
sie nicht vergewaltigt, aber sie hätten sie immer wieder berührt und
immer wieder beleidigt. Nachdem die geschilderten Übergriffe weder
seitens der Beschwerdeführerin noch seitens des mit der Anhörung
betrauten männlichen Mitarbeiters der kantonalen Behörde weiter
vertieft wurden, bestand für den Abbruch der Anhörung keine
Veranlassung.
Fraglich bleibt, ob allenfalls nachträglich eine ergänzende Anhörung
durch eine reines Frauenteam hätte durchgeführt werden müssen, um
der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu geben, allenfalls weitere, mit
möglichen Übergriffen auf ihre sexuelle Integrität verbundene
Einzelheiten während der damaligen Festnahme darlegen zu können.
Retrospektiv betrachtet bestand dazu jedoch kein Anlass. Das BFM
hat aufgrund der damaligen Aktenlage die angebliche Festnahme der
Beschwerdeführerin im Anschluss an den Besuch ihres Cousins
C._______ als nicht nachvollziehbar und damit als unglaubhaft
beurteilt - eine Beurteilung, der sich das Bundesverwaltungsgericht
anschliesst (vgl. E. 5.2.2). Die unbestimmt und vage gebliebenen
Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den angeblich erlittenen
sexuellen Belästigungen dürften mithin weniger darauf zurückzuführen
sein, dass sie nicht von einem reinen Frauenteam angehört worden
ist, sondern vielmehr darauf, dass sie diesbezüglich nicht auf mit
tatsächlich Erlebtem verbundene Erinnerung zurückgreifen konnte. Es
besteht deshalb kein Anlass davon auszugehen, dass diesbezüglich
seitens des BFM der rechtserhebliche Sachverhalt nicht hinreichend
erstellt worden ist.
5.5.4 Das Bundesverwaltungsgericht sieht auch in Anbetracht der im
Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten ärztlichen Berichte
keine Veranlassung, die Sache zur erneuten Befragung der Beschwer-
deführerin an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Angaben, welche die
Beschwerdeführerin, die das Türkische als ihre Muttersprache be-
zeichnete, gegenüber ihrer Türkisch sprechenden Psychiaterin mach-
te, widersprechen in mehreren Punkten ihren Aussagen gegenüber
den Asylbehörden. Der Psychiaterin sagte sie offenbar, sie sei bei der
Seite 21
D-3492/2006
Nevrozfeier des Jahres 2000 festgenommen und während der Haft se-
xuell belästigt worden. Grund ihrer Verhaftung sei das Verschwinden
ihres Cousins gewesen. Im Sommer 2002 habe sich Ähnliches zuge-
tragen, zudem hätten ihre Peiniger ihr Zigaretten auf den Händen aus-
gedrückt. Die Beschwerdeführerin machte im Rahmen ihrer Anhörun-
gen nicht geltend, sie sei anlässlich der Festnahme vom März 2000
sexuell belästigt worden und nannte den Besuch des Cousins als
Grund für eine Festnahme vom Juni 2002. Das Bundesverwaltungsge-
richt gelangt aufgrund der gesamten Aktenlage zum Schluss, dass die
bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten psychischen Probleme
andere als die von ihr genannten Ursachen haben müssen. Es gelingt
ihr somit nicht, mit den eingereichten ärztlichen Berichten die festge-
stellte Unglaubhaftigkeit ihrer Verfolgungsvorbringen zu relativieren
oder gar ernsthaft in Frage zu stellen.
5.6
5.6.1 In der Beschwerde und der Stellungnahme vom 28. Februar
2007 wird darauf hingewiesen, dass zahlreichen Verwandte der Be-
schwerdeführer in der Schweiz und in anderen Staaten (Deutschland,
Frankreich, Australien) Asyl gewährt worden sei. Eine Enkelin der Tan-
te der Beschwerdeführerin, befinde sich in der Türkei immer noch in
Haft.
5.6.2 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass zwar in der Türkei Repres-
salien gegen Familienangehörige mutmasslicher Aktivisten von kurdi-
schen Gruppierungen, die von den Behörden als separatistisch einge-
stuft werden, nach wie vor nicht auszuschliessen sind (vgl. EMARK
2005 Nr. 21 E. 10.2.3 S. 199 f). Indessen kann im vorliegenden Fall
aufgrund des Umstandes, dass Verwandten der Beschwerdeführer
Asyl gewährt wurde, nicht geschlossen werden, sie hätten deswegen
im Falle der Rückkehr in die Türkei mit ernsthaften Nachteilen zu rech-
nen. Die Beschwerdeführer, die selbst kaum politische Aktivitäten aus-
übten, haben nicht geltend gemacht, sie hätten sich zusammen mit ih-
ren Verwandten politisch aktiv betätigt oder sie hätten besonders enge
Beziehungen zu politisch aktiven Verwandten gepflegt. Sie erwähnten
bei ihren Befragungen – ausser der Folgen wegen des Besuchs des
Cousins der Beschwerdeführerin – nicht, dass sie im Zusammenhang
mit Aktivitäten von Verwandten Probleme mit den türkischen Behörden
gehabt hätten; eigene Probleme wegen eines persönlichen politischen
Engagements konnten sie zudem – wie dargelegt – nicht glaubhaft
Seite 22
D-3492/2006
machen. Unter diesen Umständen liegen aber keine hinreichend kon-
kreten Anhaltspunkte vor, welche darauf hindeuteten, dass den Be-
schwerdeführern in der Türkei wegen politischer Aktivitäten von Ver-
wandten asylrechtlich relevante Verfolgung droht.
5.7 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde und den weiteren Eingaben
sowie die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, weil
sie am Ergebnis nichts ändern können. Zusammenfassend folgt, dass
die Vorbringen der Beschwerdeführer den Anforderungen von Art. 3
AsylG an die Flüchtlingseigenschaft und teilweise den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit von Art. 7 AsylG nicht genügen. Die Vorinstanz
hat die Asylgesuche der Beschwerdeführer demnach zu Recht abge-
lehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
Seite 23
D-3492/2006
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Heimatstaat ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall ei-
ner Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen;
EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001,
Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.), was ihnen unter Hin-
weis auf die Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen ist. Auch die
Seite 24
D-3492/2006
allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so-
wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
7.4.1 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation und die allge-
meine politisch-wirtschaftliche Lage in der Türkei respektive in der
Herkunftsprovinz der Beschwerdeführer - B._______ (vgl. zur Sicher-
heitslage im Südosten der Türkei: EMARK 2004 Nr. 8) - noch in ihrer
Person liegende Gründe sprechen gegen die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges, zumal sie in ihrer Heimat immer noch verwandt-
schaftliche Beziehungen haben und über genügende Voraussetzungen
für den Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz verfügen. Daran ändert
auch die mehrjährige Landesabwesenheit der Beschwerdeführer
nichts. Es steht ihnen auch eine zumutbare innerstaatliche Aufent-
haltsalternative ausserhalb ihrer engeren Heimat offen, falls sie eine
Rückkehr in dieses Gebiet nicht in Betracht ziehen, haben sie doch
bereits kurze Zeit in Istanbul gelebt, wo auch Verwandte von ihnen le-
ben. Die sozialen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten, denen die Be-
schwerdeführer in der Anfangsphase ausgesetzt sein können, stellen
keine existenzbedrohende Lage im Sinne der zu beachtenden Bestim-
mungen dar.
7.4.2 Aufgrund der Aktenlage bestehen keine Hinweise darauf, dass
die Beschwerdeführerin wegen ihrer gesundheitlichen Probleme einer
konkreten Gefährdung ausgesetzt würde. Auch wenn die Behand-
lungsmöglichkeiten in der Türkei nicht dem medizinischen Standard in
der Schweiz entsprechen, macht dies allein den Vollzug der Wegwei-
sung noch nicht unzumutbar; davon könnte nur dann ausgegangen
werden, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung
eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesund-
Seite 25
D-3492/2006
heitszustandes nach sich zöge (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157
f.; 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff.). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da nach
den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts über das Gesund-
heitswesen in der Türkei davon auszugehen ist, dass die Beschwerde-
führerin dort ihre Leiden behandeln lassen kann (vgl. EMARK 1999 Nr.
5 E. 7c S. 32 f.). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die von der
Beschwerdeführerin im geltend gemachten Zusammenhang vorge-
brachten sexuellen Übergriffe durch Behördenmitglieder als nicht
glaubhaft, weshalb nicht ersichtlich ist, dass eine erfolgreiche Therapie
in der Türkei unmöglich wäre.
7.4.3 Insgesamt ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf,
dass der Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführer zu einer
konkreten, persönlichen Gefährdung führt. Damit ist der Vollzug der
Wegweisung als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erach-
ten.
7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme
fällt mithin nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
10.
Mit Verfügung der ARK vom 1. Juni 2004 wurde das von den Be-
schwerdeführern gestellte Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
gutgeheissen. Da diese aber mit dem Einreichen gefälschter Beweis-
mittel bewusst falsche und unwahre Angaben gemacht haben - ihrer
Versicherung, sie hätten nichts von den Fälschungen gewusst, kann
kein Glauben geschenkt werden, zumal in der Stellungnahme vom
Seite 26
D-3492/2006
28. Februar 2007 ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe bei Ein-
reichung des Dokumentes nicht ausschliessen können, dass es sich
um eine Fälschung handle - bei deren Kenntnis das Gericht das Ge-
such wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen hätte, ist ihnen die erteilte
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege praxisgemäss rückwir-
kend wegen mutwilliger Prozessführung zu entziehen (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-5258/2006 vom 6. September 2007 E.
9). Die Kosten sind demnach entsprechend dem Ausgang des Verfah-
rens den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG). Sie sind angesichts der als mutwillig zu bezeichnenden Pro-
zessführung - die Beschwerdeführer reichten bei der Beschwerdeins-
tanz zweimal gefälschte Beweismittel ein - auf insgesamt Fr. 1'200.--
festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 27
D-3492/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die mit Verfügung vom 1. Juni 2004 gewährte unentgeltliche Rechts-
pflege wird rückwirkend entzogen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Die eingereichten Dokumente (Kopien zweier Haftbefehle vom 26. Juli
2002 und Original eines Haftbefehls vom 26. Juli 2002) werden einge-
zogen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- (kantonale Behörde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand:
Seite 28