B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3492/2019
Ur t e i l vom 2 4 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
die Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und die Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Bettina Surber, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 5. Juni 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – irakische Staatsangehörige kurdischer Ethnie
aus E._______ – suchten am 19. November 2015 in der Schweiz um Asyl
nach.
Zur Begründung brachten sie eine familiäre Konfliktsituation vor. Die Be-
schwerdeführerin gab an, sie habe (…) eine Beziehung mit einem Mann
aus dem F._______ begonnen. Ihr (…) G._______ habe davon erfahren,
sie mit dem Tod bedroht und ihren (Verwandten) H._______ informiert. Aus
Angst, Opfer eines Ehrenmordes zu werden, habe sie den Irak mit ihrem
Liebhaber verlassen und sich mit diesem (…) Monate im F._______ aufge-
halten. Er sei jedoch nicht ehrlich zu ihr gewesen. Weil sie überzeugt ge-
wesen sei, bei einer Rückkehr in den Irak umgebracht zu werden, sei sie
in die Türkei gereist. Von dort aus habe sie ihren Mann kontaktiert. Er habe
ihr verziehen, die Familien jedoch nicht. H._______ habe ihm sogar Geld
für ihre Ermordung angeboten. Ihr Mann sei zum Schein darauf eingegan-
gen, jedoch heimlich mit den Kindern zu ihr in die Türkei gekommen, von
wo aus sie in die Schweiz gereist seien. Gesundheitlich gehe es ihr gut.
Auch den Kindern gehe es gut.
Der Beschwerdeführer führte aus, im Jahr 2015 sei seine Ehefrau plötzlich
verschwunden. Von Familienangehörigen habe er erfahren, dass sie mit
einem Mann weggegangen sei und sie zuvor von seinem (Verwandten)
I._______ und seinem (Verwandten) H._______ bedroht worden sei. Vier
Monate später habe sie ihn um Verzeihung gebeten. Er sei dazu bereit
gewesen, aber seine wie auch ihre Familie hätten sie töten wollen. Er habe
vorgespielt, auch ihren Tod zu wollen, und von H._______. Geld erhalten,
um sie zu suchen und umzubringen. In der Folge sei er mit den Kindern zu
ihr in die Türkei gereist. Gemeinsam seien sie in die Schweiz gekommen.
Er sei gesund.
B.
Mit Verfügung vom 19. April 2018 stellte das SEM fest, dass die Beschwer-
deführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Es lehnte die Asyl-
gesuche ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an.
Das SEM erachtete die Fluchtvorbringen als unglaubhaft und den Wegwei-
sungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich. In den Provinzen der
nordirakischen Autonomen Region Kurdistan (Region des "Kurdistan Re-
gional Government" [KRG]) herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt.
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Die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers und der Beschwerde-
führerin sowie zahlreiche weitere Verwandte würden dort leben und ange-
sichts der Unglaubhaftigkeit der vorgebrachten Bedrohungslage seitens
der Familien sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei
der Rückkehr auf ein breit abgestütztes familiäres Netz zurückgreifen könn-
ten, das sie bei der Wiedereingliederung unterstützen und ihnen zur Not
einen gesicherten Wohnraum bieten könne. Zudem würden sie über Wohn-
eigentum in E._______ verfügen, auch wenn das Haus aktuell von einem
Familienmitglied bewohnt werde. Der Beschwerdeführer habe als (…) und
(…) gearbeitet und aus seinen Ausführungen gehe hervor, dass die Fami-
lie keine finanziellen Probleme gehabt habe. Es könne deshalb angenom-
men werden, dass er bei der Rückkehr wieder in der Lage sein werde, für
den Lebensunterhalt der Familie aufzukommen. Die Kinder hätten die
Kindheit und den grössten Teil ihrer Jugend im Irak verbracht. Demzufolge
sei nicht von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Vielmehr sei
anzunehmen, dass sie im Irak kulturell, sprachlich, sozial und schulisch
weitaus stärker verankert seien. Der Wegweisungsvollzug sei daher auch
unter dem Aspekt der Kinderrechtskonvention zumutbar. Im Übrigen seien
die Beschwerdeführenden bei guter Gesundheit.
C.
Mit Eingabe vom 23. Mai 2018 erhoben die Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die vorinstanzli-
che Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl, eventualiter die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren.
Sie hielten an ihren Fluchtvorbringen fest und machten hinsichtlich des
Wegweisungsvollzugs geltend, nach dem Unabhängigkeitsreferendum im
Nordirak müsse davon ausgegangen werden, dass die Situation instabil
sei und Wegweisungen dorthin nicht erfolgen könnten. Insbesondere für
den Sohn C._______, der hierzulande die (…) Klasse besuche und sehr
gut integriert sei, sei es nicht zumutbar, in sein Heimatland zurückzukeh-
ren, in dem es kein funktionierendes Schulsystem gebe. Zudem sei die Be-
schwerdeführerin psychisch beeinträchtigt. Sie habe einen Zusammen-
bruch erlitten und sich in ärztliche Behandlung begeben müssen, wie dem
beiliegenden Arztzeugnis vom (…) 2018 zu entnehmen sei. Ein ausführli-
cher Arztbericht werde nachgereicht. Es müsse davon ausgegangen wer-
den, dass die Wegweisung ihre psychischen Probleme verstärken würde
und die notwendige medizinische Versorgung im Heimatland nicht gewähr-
leistet wäre.
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D.
Mit Urteil D-3001/2018 vom 10. April 2019 wies das Bundesverwaltungs-
gericht die Beschwerde ab.
Das Gericht erachtete die geltend gemachte familiäre Konfliktsituation – in
Übereinstimmung mit dem SEM – als unglaubhaft und den Wegweisungs-
vollzug als durchführbar. Das am 25. September 2017 in der KRG-Region
durchgeführte Referendum vermöge an der Einschätzung des Gerichts im
Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015, dass in der besag-
ten Region nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) auszugehen sei, nichts zu ändern. Ange-
sichts der Unglaubhaftigkeit der Verfolgung der Beschwerdeführenden
durch Familienangehörige sei davon auszugehen, dass sie in der Heimat
über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen würden. Es dürfe angenom-
men werden, dass der Beschwerdeführer dank seiner Berufserfahrung und
der Unterstützung durch das soziale Umfeld wieder eine wirtschaftliche
Existenz werde aufbauen können. Aus dem Arztzeugnis vom (…) 2018
gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin tags zuvor wegen eines (…) im
Spital habe behandelt werden müssen. Sie befinde sich in einem stark re-
duzierten Allgemeinzustand und sei massiv depressiv mit somato-psychi-
schen Befunden. Die bereits früher eingeleitete antidepressive Therapie
bei zusätzlicher posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS) habe mit
entspannenden Medikamenten erweitert werden müssen. Ein ausführli-
cher Arztbericht sei bis dato nicht eingegangen, weshalb davon auszuge-
hen sei, dass dem Wegweisungsvollzug gegenwärtig keine gesundheitli-
chen Probleme entgegenstehen würden. Im Übrigen würden, wie ausge-
führt, begünstigende individuelle Faktoren vorliegen, die den Malus einer
allenfalls noch bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung aufzuwie-
gen vermöchten. Auch sei von einer adäquaten Behandelbarkeit im Nord-
irak und sichergestellter Grundversorgung mit den notwendigen Medika-
menten auszugehen, selbst wenn aufgrund eines Mangels an medizini-
schem Personal und der erheblichen Anzahl intern Vertriebener mit starken
Einbussen des Betreuungsstandards im Vergleich zur Schweiz zu rechnen
sei. Der Beschwerdeführerin bleibe es zudem unbenommen, medizinische
Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Im dreieinhalbjährigen Aufenthalt
und der damit verbundenen Integration der Kinder in der Schweiz könne
kein Verstoss gegen das Kindswohl im Falle des Vollzugs der Wegweisung
erblickt werden. Zweifellos bestünden soziale Bindungen ausserhalb der
Kernfamilie, jedoch seien die Kinder aufgrund ihres Alters noch in erster
Linie an ihren Eltern orientiert. Es sei nicht von einer derart fortgeschritte-
nen Verwurzelung in der Schweiz auszugehen, dass zu schliessen wäre,
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eine Rückkehr in den Nordirak sei unter dem Aspekt des Kindswohls
schlechterdings unzumutbar. Aufgrund ihrer ersten Sozialisierung im Nord-
irak seien die Kinder mit der Kultur ihrer Eltern und der kurdischen Sprache
vertraut, so dass ihnen eine Reintegration und das Schliessen neuer
Freundschaften in der Heimat problemlos gelingen dürfte. Dass es im Irak
keine mit der Schweiz vergleichbare Schulen gebe, vermöge an der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nichts zu ändern. Sodann gelte in
der KRG-Region die allgemeine Schulpflicht, und es sei Sache der Eltern,
dafür zu sorgen, dass die Kinder eine Schule besuchen könnten.
E.
Am 2. Mai 2019 reichten die Beschwerdeführenden beim SEM ein Wieder-
erwägungsgesuch beziehungsweise ein "Gesuch um nochmalige Prüfung
der Asylgründe, allenfalls um vorläufige Aufnahme aus medizinischen
Gründen" ein.
Sie brachten unter Verweis auf einen Bericht der Kinder- und Jugendpsy-
chiatrischen Dienste J._______ (KJPD) vom (…) 2019 vor, der C._______
habe nach dem negativen Beschwerdeurteil einen psychischen Zusam-
menbruch erlitten. Die Tatsache, dass er die Schweiz und damit sein ge-
wohntes Umfeld verlassen müsse, habe zu einer Destabilisierung geführt.
Die Anpassungsstörung habe sich auf dem Boden einer Traumatisierung
auf der Flucht gebildet und es müsse davon ausgegangen werden, dass
sich der psychische Zustand chronifiziere, wenn er aus seiner gewohnten
Umgebung gerissen werde. Mit Blick auf das Kindswohl werde daher aus
medizinischen Gründen um vorläufige Aufnahme der Familie ersucht. Auch
die Beschwerdeführerin habe nach der Eröffnung des Beschwerdeent-
scheids einen Zusammenbruch erlitten; der entsprechende Arztbericht
stehe noch aus.
F.
Mit Eingabe vom 7. Mai 2019 reichten die Beschwerdeführenden einen die
Beschwerdeführerin betreffenden Bericht des (…) vom (…) 2019 zu den
Akten.
G.
Mit Verfügung vom 5. Juni 2019 – eröffnet am 6. Juni 2019 – wies das SEM
das Wiedererwägungsgesuch ab. Es erklärte die Verfügung vom 19. April
2018 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.–
und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende
Wirkung zukomme.
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Es führte an, aufgrund der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdefüh-
rerin und ihres Sohnes könne nicht auf eine konkrete Gefährdung in Form
einer medizinischen Notlage gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen wer-
den. Auch wenn es nachvollziehbar sei, dass die Situation nach Abschluss
des Beschwerdeverfahrens insbesondere für den Sohn sehr schwierig sei,
vermöchten die daraus resultierenden gesundheitlichen Probleme die Be-
urteilung in Bezug auf das Kindswohl nicht umzustossen, zumal auch im
Heimatland Behandlungsmöglichkeiten für psychische Beschwerden vor-
handen seien. In E._______ bestehe beispielsweise die Möglichkeit, sich
in einer privaten psychiatrischen Praxis an der (…) durch einen Psychiater
oder Psychologen behandeln zu lassen. Der Beschwerdeführerin und ih-
rem Sohn drohe angesichts der im Irak bestehenden medizinischen Struk-
turen bei einer Rückkehr keine drastische und lebensbedrohende Ver-
schlechterung des Gesundheitszustands. Dass die dortige Versorgung
nicht auf westeuropäischem Niveau liege, sei nicht entscheidend. Es sei
nicht angezeigt, die allfällige Nachreichung eines die Beschwerdeführerin
betreffenden Arztberichts abzuwarten, zumal dessen Inhalt aufgrund der
Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Gesundheitszustand (psychi-
scher Zusammenbruch) und des zuvor Gesagten nicht entscheidrelevant
sein dürfte. Im vorangegangenen Verfahren sei festgestellt worden, dass
die Beschwerdeführenden über begünstigende individuelle Umstände ver-
fügen würden, aufgrund derer der Vollzug der Wegweisung zumutbar sei.
Es sei davon auszugehen, dass diese begünstigenden Faktoren den Malus
der gesundheitlichen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin und ihres
Sohnes aufzuwiegen vermöchten. Im Übrigen werde nochmals auf die
Möglichkeit medizinischer Rückkehrhilfe hingewiesen, um die Zeit bis zur
Reintegration im Irak zu überbrücken.
H.
Mit Eingabe vom 8. Juli 2019 erhoben die Beschwerdeführenden durch
ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin
um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 5. Juni 2019 und um
Gewährung des Asyls, eventualiter um Gewährung der vorläufigen Auf-
nahme ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie
um Anweisung an die Vollzugsbehörden, den Wegweisungsvollzug für die
Dauer des Beschwerdeverfahrens auszusetzen, ersucht. Schliesslich
wurde die Einräumung einer Frist zur Beschwerdeergänzung beantragt.
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Die Beschwerdeführenden reichten folgende Beweismittel (in Kopie) ein:
Bericht der KJPD betreffend den Sohn vom (…) 2019, Bericht (…) betref-
fend die Beschwerdeführerin vom (…) 2019, Schnellrecherche der Schwei-
zerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 9. Februar 2017 (Irak: Behandlung
von PTBS in der KRG-Region), Bericht des ACCORD (Austrian Centre for
Country of Origin and Asylum Research and Documentation) vom 12. Feb-
ruar 2019 (Irak: Behandlungsmöglichkeiten bei psychischen Erkrankun-
gen), Arztzeugnis betreffend die Rechtsvertreterin vom (…) 2019 (Arbeits-
unfähigkeit vom (…) 2019).
Bezugnehmend auf diese Dokumente machten sie im Wesentlichen gel-
tend, der Wegweisungsvollzug sei aus medizinischen Gründen unzumut-
bar. Der Sohn habe auf das Urteil vom 10. April 2019, laut dem er die
Schweiz verlassen müsse, eine gravierende psychische Reaktion gezeigt,
die eine Intervention durch die KJPD notwendig gemacht habe. Gemäss
dem Arztbericht vom (…) 2019 lägen eine akute Belastungssituation und
eine depressive Anpassungsstörung mit erhöhter Ängstlichkeit auf dem
Boden einer Traumatisierung bei der Flucht in die Schweiz vor. Er (…), sei
nicht mehr fröhlich und wolle nicht mehr spielen. Die Abschiebung des gut
integrierten Kindes sei als kontraproduktiv respektive der Verbleib in der
gewohnten Umgebung zur Verhinderung einer Zustandsverschlechterung
als notwendig zu erachten, unabhängig davon, ob im Heimatland eine Be-
handlung möglich wäre. Allenfalls sei hinsichtlich des Umfangs der Beein-
trächtigung und zur Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs ein kinderpsychiatrisches Gutachten zu erstellen. Im Übrigen sei der
Zugang zu psychiatrischer Behandlung im Irak laut den beiliegenden Be-
richten nur eingeschränkt möglich und überdies teuer. Es könne nicht da-
von ausgegangen werden, dass sie in der Lage wären, eine Therapie zu
finanzieren. Auch der psychische Zustand der Beschwerdeführerin spre-
che gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Im Bericht vom
(…) 2019 werde eine starke Traumatisierung beschrieben. Dank der regel-
mässigen Therapie habe sie den Stress reduzieren können. Seit Kenntnis
des negativen Beschwerdeentscheids habe sich die Symptomatik aber
verschlimmert. Es sei zu Zittern und Suizidgedanken gekommen. Es werde
daher aus medizinischen Gründen um Gewährung des Asyls respektive
der vorläufigen Aufnahme der Familie ersucht.
Abschliessend brachten sie vor, eine Erkrankung der Rechtsvertreterin
habe eine umfassende Begründung der Beschwerde verunmöglicht, wes-
halb sie um Einräumung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegrün-
dung ersuchen würden.
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Seite 8
I.
Am 9. Juli 2019 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegwei-
sung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus.
J.
Am 10. Juli 2019 trafen die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 6 AsylG [SR 142.31]).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist – im Umfang der nachfolgenden Erwägungen – einzu-
treten.
1.3 Eine Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung kann gemäss
Art. 53 VwVG gewährt werden, wenn der aussergewöhnliche Umfang oder
die besondere Schwierigkeit der Beschwerdesache dies erfordert. Die vor-
liegende Beschwerdesache zeichnet sich durch keines dieser Merkmale
aus, weshalb das mit einer Erkrankung der Rechtsvertreterin vom (…)
2019 begründete Gesuch um Einräumung einer Frist zur Ergänzung der
Beschwerdebegründung abzuweisen ist. Im Übrigen ist die von der Rechts-
vertreterin persönlich unterzeichnete, rechtsgenügende Beschwerde vom
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Seite 9
8. Juli 2019 ausführlich über zehn Seiten begründet und mit den als Be-
weismittel angerufenen Dokumenten versehen. Sodann ging bis heute
beim Gericht weder ein weiteres Arbeitsunfähigkeitszeugnis betreffend die
Rechtsvertreterin noch eine ergänzende Beschwerdeschrift ein.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf
Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech-
sels verzichtet.
4.
4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrunds schriftlich
und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä-
gungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an
eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi-
onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (vgl. zum so-
genannten „qualifizierten Wiedererwägungsgesuch“ BVGE 2013/22 E. 5.4
m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Tatsachen
und Beweismittel abstützen, die erst nach Abschluss eines Beschwerde-
verfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei
der Vorinstanz einzubringen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a
[letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22).
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Seite 10
4.3 Vorliegend machten die Beschwerdeführenden gesundheitliche Prob-
leme der Beschwerdeführerin und des Sohnes geltend und ersuchten ge-
stützt darauf um vorläufige Aufnahme der Familie in der Schweiz. Das SEM
hat den grundsätzlichen Anspruch der Beschwerdeführenden auf Behand-
lung ihres Wiedererwägungsgesuchs vom 2. Mai 2019 nicht in Abrede ge-
stellt und ist auf dieses eingetreten. Das Bundesverwaltungsgericht hat so-
mit nachfolgend zu prüfen, ob das SEM zu Recht davon ausgegangen ist,
dass die neuen Vorbringen und Beweismittel der Beschwerdeführenden
zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und des Sohnes die
Sachlage nicht derart verändern, als dass sie den Vollzug der Wegweisung
unzumutbar machen würden. Die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und
des Asyls waren und sind, wie die Wegweisung als solche, hingegen weder
Gegenstand des vorinstanzlichen Wiedererwägungsverfahrens noch des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens, weshalb auf den Antrag in der
Rechtsmitteleingabe vom 8. Juli 2019, es sei den Beschwerdeführenden
Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist. Für die Beurteilung der Durchführ-
barkeit des Wegweisungsvollzugs ist praxisgemäss der sich im Urteilszeit-
punkt präsentierende Sachverhalt massgebend.
5.
Vorab ist festzustellen, dass das SEM den die Beschwerdeführerin betref-
fenden Bericht der (…) vom (…) 2019, der am 8. Mai 2019 beim SEM ein-
gegangen ist (vgl. vorinstanzliche Akten [N-Box]), in seiner Verfügung vom
5. Juni 2019 nicht erwähnt, sondern fälschlicherweise ausgeführt hat, ein
solcher sei bislang nicht eingereicht worden. Dennoch ist eine Kassation
der Verfügung wegen Nichtbeachtens eines Beweismittels nicht angezeigt,
da sich die vom SEM im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung vorge-
nommene Einschätzung, wonach der betreffende Arztbericht angesichts
des von der Beschwerdeführerin geschilderten Krankheitsbilds (psychi-
scher Zusammenbruch) und aufgrund der Behandelbarkeit psychischer Er-
krankungen im Nordirak an der Durchführbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs nichts zu ändern vermögen dürfte, im Ergebnis als zutreffend erweist
(vgl. die nachfolgenden Erwägungen). Es besteht damit aufgrund der Ak-
tenlage kein Anlass, die vorinstanzliche Verfügung aus formellen Gründen
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Solches
wird von den Beschwerdeführenden auch nicht beantragt.
6.
6.1 Im Asylverfahren wurde der Vollzug der Wegweisung der Beschwerde-
führenden in den Nordirak als zumutbar, wie auch zulässig und möglich,
erachtet. Das Wohl der beiden Kinder und die im Arztzeugnis vom (…)
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Seite 11
2018 dokumentierten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin
(Kreislaufzusammenbruch, stark reduzierter Allgemeinzustand, Depres-
sion mit somato-psychischen Befunden, PTBS) vermochten nicht gegen
die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu sprechen. Im Wieder-
erwägungsverfahren machen sie nun geltend, der Sohn C._______ und
die Beschwerdeführerin hätten auf den Beschwerdeentscheid vom 10. Ap-
ril 2019, die Schweiz verlassen zu müssen, heftige psychische Reaktionen
gezeigt. Aufgrund dieser psychischen Zusammenbrüche sei der Wegwei-
sungsvollzug aus medizinischen Gründen als unzumutbar zu erachten.
6.2 Dem Bericht der KJPD vom (…) lässt sich entnehmen, dass beim Sohn
C._______ eine akute Belastungsreaktion und eine depressive Anpas-
sungsstörung auf dem Boden einer Traumatisierung bezüglich der Flucht
in die Schweiz vorliegt. Nachdem er nach dem Bescheid, die Schweiz ver-
lassen zu müssen, antriebs- und lustlos gewesen sei, Schlafstörungen und
Albträume entwickelt, sich in Bildern an die Flucht in die Schweiz erinnert
und am (…) 2019 bewusst einen (…)l verursache habe, habe am (…) 2019
ein Erstgespräch mit ihm stattgefunden. Er und seine Eltern hätten sich
hinsichtlich der Schlafstörungen mit einer medikamentösen Therapie ein-
verstanden erklärt, und im Hinblick auf eine engmaschige psychiatrisch-
psychotherapeutische Begleitung seien weitere Gesprächstermine verein-
bart worden. Es hätten keinerlei Hinweise auf eine akute Selbst- und/oder
Fremdgefährdung bestanden.
In Bezug auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin ergibt
sich aus dem Bericht der (…) vom (…) 2019, dass sich die bereits im vo-
rangegangenen Beschwerdeverfahren dargelegte posttraumatische
Symptomatik nach zwischenzeitlich eingetretener Stressreduktion nach
dem Beschwerdeurteil vom 10. April 2019 wieder verschlimmert habe. Es
seien Zittern, Suizidgedanken und Sorgen um die wegen der drohenden
Wohnsitzverlegung verängstigten Kinder hinzugekommen.
6.3 Aus gesundheitlichen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen wer-
den, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimat-
land schlicht nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen
und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur
Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt, wobei Unzumut-
barkeit jedenfalls nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem
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Seite 12
schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung mög-
lich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5,
2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2).
Von einer solchen Situation ist vorliegend aufgrund der Aktenlage weder in
Bezug auf die Beschwerdeführerin noch den Sohn C._______ auszuge-
hen. Für die Einholung eines kinderpsychiatrischen Gutachtens besteht
kein Anlass; die gesundheitliche Situation von C._______ ist im Bericht der
KJPD vom (…) 2019 dokumentiert. Es ist nachvollziehbar, dass C._______
traurig darüber ist, die Schweiz und sein hiesiges Umfeld sowie seine hier-
zulande gewonnenen Freunde verlassen zu müssen, und verständlich,
dass ihn diese Situation sehr belastet. Bezüglich der Bemerkung im Bericht
der KJPD vom (…) 2019, die Abschiebung eines in der Schweiz gut inte-
grierten Kindes sei unter dem Aspekt des Kindswohls kontraproduktiv, ist
jedoch darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung der Durchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs – wie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des
Asyls – eine Rechtsfrage ist, deren Beantwortung Aufgabe der entschei-
denden Behörde ist. Die Frage des Kindswohls wurde im vorangegange-
nen Asyl- respektive Beschwerdeverfahren eingehend, unter Berücksichti-
gung der hierzulande erfolgten Integration von C._______ und der beste-
henden sozialen Bindungen ausserhalb der Kernfamilie, geprüft und die
nun im Nachgang zum Beschwerdeurteil vom 10. April 2019 bei ihm auf-
getretenen gesundheitlichen Probleme vermögen die Beurteilung im be-
sagten Beschwerdeentscheid, dass der Vollzug der Wegweisung nicht ge-
gen das Kindswohl verstösst, nicht umzustossen. Wie im Beschwerdeurteil
vom 10. April 2019 bereits festgehalten, geht das Bundesverwaltungsge-
richt in seiner Rechtsprechung davon aus, dass in der KRG-Region die
medizinische Grundversorgung sichergestellt ist und psychische Erkran-
kungen (wie PTBS) adäquat behandelbar sind (vgl. hierzu u. a. die Urteile
des BVGer D-1927/2019 vom 23. Mai 2019 E. 8.4.3, D-2088/2018 vom
30. April 2018 E. 6.2, D-233/2017 vom 9. März 2017 E. 10.8‒10.8.2). Die
mit der Rechtsmitteleingabe vom 8. Juli 2019 eingereichten Berichte der
SFH vom 9. Februar 2017 und des ACCORD vom 12. Februar 2019 ver-
mögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Auch wenn Einbussen
des Betreuungsstandards im Vergleich mit der Schweiz nicht in Abrede zu
stellen sind, ist davon auszugehen, dass die (Weiter-)Behandlung und me-
dikamentöse Versorgung der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes
C._______ bei einer Rückkehr in den Nordirak gewährleistet sind. Bezüg-
lich des Einwands fehlender finanzieller Mittel zur Finanzierung entspre-
chender Therapien ist – erneut – auf die Möglichkeit spezifischer medizini-
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Seite 13
scher Rückkehrhilfe, die nicht nur in der Form der Mitgabe von Medika-
menten, sondern beispielsweise auch der Übernahme von Kosten für not-
wendige Therapien bestehen kann, hinzuweisen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d
AsylG). Im Übrigen ist der Wegweisungsvollzug auch zumutbar, wenn die
medizinische Behandlung nicht für eine längere Dauer sichergestellt ist
und es der betroffenen Person respektive ihren Familienmitgliedern zuzu-
muten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. BVGE 2009/2
E. 9.3.4.). Dies darf dem gesunden und über Arbeitserfahrung verfügenden
Ehemann der Beschwerdeführerin und Vater von C._______ zugemutet
werden.
Bezüglich der im Arztbericht vom (…) 2019 erwähnten Suizidgedanken der
Beschwerdeführerin nach Kenntnis des Beschwerdeurteils vom 10. April
2019 ist darauf hinzuweisen, dass vom Vollzug der Wegweisung gemäss
konstanter Rechtsprechung nicht Abstand genommen wird, solange Mas-
snahmen zwecks Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen
werden können. Dies scheint vorliegend bei sich allenfalls akzentuierenden
suizidalen Tendenzen möglich. Dem Gesundheitszustand ist bei der Voll-
zugsorganisation mit einer angemessenen Vorbereitung Rechnung zu tra-
gen. Es ist zwar nachvollziehbar, dass der bevorstehende Vollzug der Weg-
weisung und die damit verbundene Zukunftsangst eine grosse Belastung
für die ganze Familie, insbesondere für den Sohn C._______ und die Be-
schwerdeführerin, darstellen, aber dies vermag nicht zu rechtfertigen, den
Wegweisungsvollzug wegen Vorliegens einer medizinischen Notlage, die
im Heimatland schlicht nicht behandelbar wäre, als unzumutbar zu be-
zeichnen.
6.4 Ohne die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr zu verkennen, vermögen
die im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens vorgelegten Dokumente
und die Vorbringen der Beschwerdeführenden in diesem Verfahren auf-
grund des Gesagten keine veränderte Sachlage zu begründen, die eine
von der bisherigen Beurteilung abweichende Würdigung der Frage der
Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zulassen würde. Es ist weiter-
hin nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführenden würden bei einer
Rückkehr in den Nordirak in eine existenzielle Notlage geraten, die als kon-
krete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu werten wäre.
6.5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Vorbringen und Beweis-
mittel im Wiedererwägungsverfahren nicht geeignet sind, zu einer Anpas-
sung der Verfügung des SEM vom 19. April 2018 zu führen. Das SEM hat
das Wiedererwägungsgesuch vom 2. Mai 2019 in zutreffendem Umfang
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geprüft und zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist. Mit dem vorliegenden Entscheid fällt der am 9. Juli
2019 verfügte vorsorgliche Vollzugsstopp dahin.
7.
7.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) und Rechtsverbeiständung (Art. 102m Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG) ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich
aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeich-
nen waren, womit die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege
von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
Versand: