B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3493/2010
U r t e i l v o m 5 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.
Parteien
A._______, geboren (…),
Syrien,
B._______, geboren (…),
Syrien,
C._______, geboren am (…),
Staat unbekannt,
alle vertreten durch lic. iur. Anita Biedermann,
Rechtsanwältin, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende
Aargau, (…)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. April 2010 / N (…).
D-3493/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat eigenen Anga-
ben zufolge am 25. Oktober 2009 und gelangten über die Türkei am
16. November 2009 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nach-
suchten. Nach einer Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) D._______ vom 19. November 2009 wurden die Beschwerde-
führenden am 16. Dezember 2009 vom BFM eingehend zu ihren Asyl-
gründen angehört.
Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten sie im Wesentlichen geltend,
er (der Beschwerdeführer) habe im Jahre 1998 Angehörige der PKK
(Kurdische Arbeiterpartei) über die Grenze in die Türkei gebracht. Dabei
sei es zu einer Minenexplosion gekommen, wobei er selber verletzt und
eine weitere Person gestorben sei. Infolgedessen sei er sechs Monate
inhaftiert worden und habe sich danach monatlich (1998-2008) bei den
Behörden melden müssen. Seit dem Jahre 2003 sei er Sympathisant der
PYD (Demokratische Einheitspartei). In diesem Zusammenhang habe er
Verletzte und Parteiangehörige transportiert. Im Jahr 2008 hätten die sy-
rischen Behörden in seinem Dorf (…) arabische Familien ansiedeln wol-
len. Er habe Dorfbewohner zum Dorfrand transportiert, um den Ankömm-
lingen den Weg zu versperren, da er der Einzige im Dorf mit einem gros-
sen Auto gewesen sei. Er habe sich geweigert, die Leute auf Aufforde-
rung der Soldaten hin zurück ins Dorf zu bringen. Ein Soldat habe einen
Schuss abgegeben und ihn an der Hand verletzt, (…). In der Folge sei er
festgenommen und über E._______ nach F._______ ins Zentralgefängnis
gebracht worden, wo man ihn drei Monate inhaftiert habe. Nach seiner
Freilassung sei er zwei- bis dreimal auf den Posten in E._______ vorge-
laden worden. Beim letzten Mal – ungefähr im Dezember 2008 – habe
man ihm seine Sympathie zugunsten der PYD vorgeworfen und die Zu-
sammenarbeit mit den Behörden verlangt. Seine Ablehnung habe keine
Folgen gezeitigt, respektive sein Vater habe die Angelegenheit regeln
können, da er mit dem Dorfvorsteher des benachbarten Dorfes befreun-
det gewesen sei. Im selben Jahr (2008) sei er zu Hause dreimal von Offi-
zieren aufgesucht und kontrolliert worden.
Im Juni 2009 sei er vom Regionalverantwortlichen der PYD darüber in-
formiert worden, dass drei seiner Parteifreunde festgenommen worden
seien. Deswegen habe man ihn später gesucht. Er sei daher nicht mehr
nach Hause zurückgekehrt, sondern habe sich zu einer Schwester bege-
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ben. In der Folge sei mehrmals sein Haus nach ihm durchsucht worden.
Die festgenommenen Parteifreunde seien nach G._______ gebracht wor-
den. Er habe seine Frau und ein Kind zur Schwester bringen lassen und
sei von dort schliesslich über die Türkei ausgereist.
Sie (die Beschwerdeführerin) führte im Wesentlichen aus, sie besitze den
Ausländerstatus (Ajnabi) und sei früher Mahtumin gewesen. Aus diesem
Grund habe sie nur zwei Jahre die Schule besuchen können. Sie selber
habe in Syrien keine Probleme und sei mit ihrem Ehemann ausgereist,
weil sie mit ihm zusammen sein wolle.
B.
Mit Schreiben des BFM vom 29. Dezember 2009 wurde die schweizeri-
sche Vertretung in G.______ um Abklärung explizit aufgelisteter Fragen
ersucht. Das entsprechende Abklärungsergebnis übermittelte die schwei-
zerische Vertretung dem BFM am 8. Februar 2010.
C.
Mit Schreiben des BFM vom 3. März 2010 wurde den Beschwerdefüh-
renden unter Abdeckung der geheim zu haltenden Stellen (Art. 27 Abs. 1
Bst. a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]) das Anfrageschreiben des BFM an die schweizeri-
sche Vertretung in G.______ sowie das entsprechende Abklärungsergeb-
nis zum rechtlichen Gehör zugestellt. Darin wurde festgehalten, dass der
Beschwerdeführer einen syrischen Pass besitze (unter Angabe der Pass-
nummer, des Ausstellungsjahrs und -orts), dass er am (…) 2007 legal
nach Syrien eingereist sei und in Syrien nicht gesucht werde. Hinsichtlich
der Beschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass sie nicht syrische Staats-
angehörige sei und in Syrien nicht gesucht werde.
D.
Die Beschwerdeführenden nahmen mit Eingabe vom 22. März 2010 –
handelnd durch ihre Rechtsvertreterin – Stellung und führten im Wesentli-
chen aus, die Aussagekraft der Botschaftsabklärung hinsichtlich der Fest-
stellung, dass der Beschwerdeführer nicht gesucht werde, sei grundsätz-
lich in Zweifel zu ziehen, da der syrische Geheimdienst vielschichtig sei
und sowohl auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene operiere. Er sei
Sympathisant der PYD und sei im Herbst 2008 wegen Landstreitigkeiten
verhaftet, an der (…) Hand verletzt und sodann drei Monate inhaftiert
worden. Nach seiner Freilassung sei er vom lokalen Geheimdienst kon-
taktiert worden, um als Spitzel tätig zu sein. Auch seien Parteifreunde von
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ihm verhaftet worden. Wegen all dieser Vorfälle und da er weiterhin ge-
sucht worden sei, habe er sich zur Flucht entschieden.
E.
Mit Schreiben des BFM vom 31. März 2010 wurde den Beschwerdefüh-
renden Akteneinsicht gewährt.
F.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 12. April 2010 – eröffnet am 13. April
2010 – fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllten und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und ordnete
den Wegweisungsvollzug an. Auf die Begründung wird, soweit ent-
scheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Eingabe vom 13. Mai 2010 liessen die Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kosten- und
Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie
die Gewährung von Asyl beantragen. Eventualiter sei die angefochtene
Verfügung aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass die
Wegweisung der Beschwerdeführenden unzulässig oder unzumutbar sei,
weshalb eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. In verfahrensrechtli-
cher Hinsicht liessen sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses ersuchen. Auf die Begründung der Beschwerde
wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
H.
Mit Instruktionsverfügung vom 20. Mai 2010 teilte der damalige Instrukti-
onsrichter den Beschwerdeführenden mit, sie könnten den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde –
unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Ver-
hältnisse der Beschwerdeführenden – gutgeheissen. Auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses wurde verzichtet.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 3. Juni 2010 hielt das BFM an seiner Ver-
fügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die Aus-
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Seite 5
führungen wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen ein-
gegangen.
J.
Mit Instruktionsverfügung vom 4. Juni 2010 wurde den Beschwerdefüh-
renden die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Replik zugestellt. Auf die
Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 14. Juni 2010 wird, soweit
entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
K.
Mit Instruktionsverfügung vom 13. Juli 2011 wurde die Vorinstanz unter
Hinweis auf die aktuelle Situation im Heimatland der Beschwerdeführen-
den zu einem ergänzenden Schriftenwechsel eingeladen.
L.
In teilweiser Wiedererwägung hob das BFM mit Verfügung vom 15. Juli
2011 die Ziffern 1, 4 und 5 der Verfügung vom 12. April 2010 auf und hielt
fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitä-
ten im Zusammenhang mit der aktuellen Lage in Syrien die Flüchtlingsei-
genschaft erfülle. Die Beschwerdeführerin und ihr Kind würden die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG nicht erfüllen, gestützt
auf den Grundsatz der Einheit der Familie jedoch ebenfalls als Flüchtlinge
anerkannt. Wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung wurden
die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufgenommen.
M.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juli 2011 wurden
die Beschwerdeführenden angefragt, ob sie, nachdem die Beschwerde
hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und des Vollzugs der Wegweisung
gegenstandslos geworden sei, diese zurückziehen oder an ihr (Asylge-
währung und Wegweisung) festhalten wollten.
N.
Mit Eingabe vom 27. Juli 2011 liessen die Beschwerdeführenden mittei-
len, dass sie an der Beschwerde festhalten. Gleichzeitig wurde eine Kos-
tennote zu den Akten gereicht.
O.
Mit Eingabe vom 18. November 2011 wurde für die zwei in Syrien zurück-
gebliebenen Kinder (A.J. und A.D.) des Beschwerdeführers und der Be-
schwerdeführerin ein Asylgesuch aus dem Ausland sowie ein Gesuch um
Einreisebewilligung gestellt.
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Seite 6
P.
Mit Verfügung vom 14. März 2012 bewilligte das BFM den beiden Kindern
die Einreise in die Schweiz zwecks Familienvereinigung.
Q.
Am 26. April 2013 hörte das BFM die Kinder A.J. und A.D. zu ihren Asyl-
gründen an. Hinsichtlich der diesbezüglichen Ausführungen wird auf die
Akten verwiesen.
R.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 19. Juni 2013 fest, dass A.J. und A.D.
die Flüchtlingseigenschaft eigenständig gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG
nicht erfüllten, bezog sie in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Eltern ein und
lehnte die Asylgesuche ab. Wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Weg-
weisung wurden A.J. und A.D. in der Schweiz vorläufig aufgenommen.
Hinsichtlich der Begründung im Einzelnen wird auf die Akten verwiesen.
Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
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Seite 7
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Nachdem das BFM in teilweiser Wiedererwägung der angefochtenen Ver-
fügung mit Verfügung vom 15. Juli 2011 dem Beschwerdeführer aufgrund
der exilpolitischen Aktivitäten im Zusammenhang mit der aktuellen Lage
in Syrien die Flüchtlingseigenschaft zuerkannte, die Beschwerdeführerin
und ihr Kind gestützt auf den Grundsatz der Einheit der Familie ebenfalls
als Flüchtlinge anerkannte und die Beschwerdeführenden in der Schweiz
vorläufig aufnahm, bildet Gegenstand des vorliegenden Verfahrens noch
die Frage der Asylgewährung sowie der Wegweisung an sich. In den üb-
rigen Punkten (Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Vollzug der
Wegweisung) ist die Beschwerde gegenstandslos geworden.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise
die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss nicht nur sachlich
und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat,
sondern auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Dies
bedeutet insbesondere, dass Veränderungen der objektiven Situation im
Heimatland im Zeitpunkt zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten
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und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen sind
(vgl. 2008/34 E. 7.1; BVGE 2007/31 5.3; je mit Hinweisen).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden. Grundsätzlich sind Vorbringen
dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und
plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen,
in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Lo-
gik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfah-
rung widersprechen. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz
zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Ge-
suchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7
AsylG; BVGE 2010/57 E.2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5a, mit
weiteren Hinweisen).
5.
5.1 Das BFM begründete seine ablehnende Verfügung im Wesentlichen
damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden weder den Anfor-
derungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG genügten. Hinsicht-
lich seines Ausreisemotivs habe der Beschwerdeführer zwei unterschied-
liche Versionen angegeben. So habe er im Rahmen seiner Anhörung vom
16. Dezember 2009 zu Protokoll gegeben, er habe im Sommer 2009 er-
fahren, dass drei seiner Parteifreunde festgenommen worden seien und
diese ihn verraten hätten, weshalb er nunmehr auch gesucht werde.
Deshalb sei er für eineinhalb Monate zu seiner Schwester gegangen und
sodann im Herbst 2009 ausgereist. Demgegenüber habe die Rechts-
vertreterin im Rahmen der Stellungnahme zu den Abklärungsergebnissen
der Botschaft am 22. März 2010 angegeben, er sei im Herbst 2008 im
Zusammenhang mit Landstreitigkeiten drei Monate inhaftiert worden.
Nach der Überweisung von ihm bekannten Mitgliedern der PYD ins Ge-
fängnis nach G._______ und der versuchten Anheuerung als Informanten
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Seite 9
durch den lokalen Geheimdienst und der darauffolgenden Belästigungen
durch den Geheimdienst sei er sodann ausgereist. Die Vorbringen im Zu-
sammenhang mit einem Ansiedlungsprojekt von Arabern in seinem Dorf
(Landstreitigkeiten) sowie die von den Behörden versuchte Anwerbung
als Informanten seien zu unterschiedlich dargestellt worden, da sich die
Angaben zum Zeitpunkt seiner Festnahme im Zusammenhang mit der
Auseinandersetzung wegen des Umsiedlungsprojekts (Frühling respekti-
ve Herbst 2008) massgeblich unterscheiden würden. Auch wenn von ei-
ner Festnahme im Frühling 2008 ausgegangen werde, sei der Zeitpunkt
der Freilassung – angesichts der angeblich dreimonatigen Haft – unver-
einbar mit der Aussage, er sei im neunten oder zehnten Monat freigelas-
sen worden. Seine diesbezüglichen Erklärungsversuche – er kenne das
Datum seiner Festnahme nicht, wisse aber, dass der Weizen noch nicht
erntereif gewesen sei – vermöchten nicht zu überzeugen. Ausserdem ha-
be die Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben, der Beschwerdeführer
sei im Herbst 2007 festgenommen worden.
Angesichts des Abklärungsergebnisses der schweizerischen Vertretung in
G._______, des in Syrien streng zentralistisch organisierten Sicherheits-
apparates sowie den Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der di-
rekten Bundesanhörung müsse das Vorbringen in der Stellungnahme
vom 22. März 2010, wonach die Beschwerdeführenden durch den Ge-
heimdienst gesucht würden und somit gefährdet seien, als eine mit den
wahren Gegebenheiten unvereinbare Hypothese gewertet werden. Dem
geltend gemachten Vorkommnis im Jahre 1998 (sechsmonatige Inhaftie-
rung nach missglückter Grenzüberquerung mit Angehörigen der PKK)
komme wegen des fehlenden Kausalzusammenhangs zur Ausreise im
Jahre 2009 keine Asylrelevanz zu. Ferner finde in Syrien keine asylerheb-
liche Verfolgung von staatenlosen Kurden im Sinne von Art. 3 AsylG statt.
Zudem sei der Beschwerdeführer syrischer Staatsangehöriger. Dem Um-
stand, dass die Beschwerdeführerin Ausländerin sei sowie ihren eigenen
Vorbringen komme daher keine asylrechtliche Bedeutung zu.
5.2 In der Beschwerdeschrift wurde diesen Erwägungen im Wesentlichen
entgegengehalten, der Grund der Ausreise der Beschwerdeführenden
habe darin bestanden, dass drei Parteifreunde festgenommen worden
seien. Dies sei jedoch lediglich der letzte Anstoss zur Ausreise gewesen.
Die früheren Verfolgungshandlungen seien diesbezüglich ebenso rele-
vant. Sodann konstruiere die Vorinstanz in unzulässiger Weise einen Wi-
derspruch zwischen der Stellungnahme der Rechtsvertreterin vom
22. März 2010 und den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der
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Seite 10
Anhörung vom 16. Dezember 2009. Zum Zeitpunkt der Stellungnahme
habe die Rechtsvertreterin noch keine umfassende Kenntnis der Akten
gehabt und es sei lediglich darum gegangen, die Asylgründe kurz aufzu-
listen. Da die entsprechende Stellungnahme verfasst worden sei, bevor
der Rechtsvertreterin am 1. April 2010 Akteneinsicht gewährt worden sei,
dürften die angeblichen Widersprüche nicht verwendet werden. Dies stel-
le eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.
Sodann gelte es anzumerken, dass sich die Ausführungen des Be-
schwerdeführers betreffend der Haft unter zeitlicher Bezugnahme auf die
Newroz-Feierlichkeiten auf die Haft im Jahr 1998 bezogen hätten. Im Jahr
2008 sei er im Herbst festgenommen worden. Der angebliche Wider-
spruch zur Aussage der Beschwerdeführerin – sie habe in der Befragung
zu Protokoll gegeben, er sei im Jahr 2007 verhaftet worden – sei auf ihre
mangelnde Schulbildung zurückzuführen. Sodann habe sie in der Anhö-
rung vom 16. Dezember 2009 ausgesagt, ihr Mann sei letztes Jahr im
Gefängnis gewesen. Ihre Angaben würden mit jenen des Beschwerdefüh-
rers übereinstimmen, wobei sie auch die Nachforschungen der Polizei
kurz vor ihrer Ausreise glaubhaft geschildert habe. Insgesamt seien die
Vorbringen der Beschwerdeführenden glaubhaft und asylrelevant, wes-
halb ihnen die Flüchtlingseigenschaft zukomme und Asyl zu gewähren
sei.
6.
6.1 Da die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden als nicht
glaubhaft qualifiziert hat, gilt es zunächst zu prüfen, ob das Gericht die
vorinstanzlichen Ausführungen als überzeugend erachtet. Bezüglich der
Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers kommt das Gericht
zu einem gegenteiligen Schluss und erachtet die Vorbringen hinsichtlich
der Vorfälle im Jahr 2008 / 2009 als substantiiert und nicht widersprüch-
lich. In den Ausführungen der Beschwerdeführenden finden sich über-
durchschnittlich viele Realkennzeichen.
6.2 Die vom BFM hinsichtlich seiner Vorbringen aufgeführten, angebli-
chen Widersprüche beziehen sich hauptsächlich auf den zeitlichen Ablauf
der Geschehnisse. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass den Protokollen
der Befragung vom 19. November 2009 sowie auch der Anhörung vom
16. Dezember 2009 an etlichen Stellen zu entnehmen ist, dass der Be-
schwerdeführer grundsätzlich Mühe hat, die Vorkommnisse mit genauen
Daten zu belegen (vgl. act. A 1/11 S. 6; act. A 12/15 A 45, A 49, A 58,
A 72). Er hat jedoch in einer Art und Weise versucht, die Ereignisse in ei-
D-3493/2010
Seite 11
nen zeitlichen Rahmen zu giessen, welche – entgegen der Auffassung
des BFM – eben gerade für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht.
Der Beschwerdeführer führt äusserst substantiiert und nicht widersprüch-
lich aus, er sei Sympathisant der PYD und habe – jeweils in der Nacht –
Angehörige der Partei mit seinem Fahrzeug an bestimmte Orte transpor-
tiert. Im Jahr 2008 sei es in seinem Dorf zu Unruhen gekommen, weil die
Behörden versucht hätten die Einwohner zu enteignen und (…) arabische
Familien anzusiedeln. Da er der Einzige gewesen sei, der ein grosses
Fahrzeug besessen habe, habe er etliche Dorfbewohner ausserhalb des
Dorfes gefahren, damit diese den Arabern den Weg versperren konnten
(vgl. act. A 1/11 S. 5; act. A 12/15 S. 5). Von den dort anwesenden Solda-
ten sei er beschuldigt worden, die Dorfbewohner angestiftet zu haben, in-
folgedessen er angeschossen und drei Monate inhaftiert worden sei. In
der Befragung hat er ausgesagt, die Verhaftung habe im Frühling 2008
stattgefunden, es sei nach den Newroz-Feierlichkeiten gewesen
(act. A 1/11 S. 6). In der Anhörung hat er zu Protokoll gegeben, er sei et-
wa 15-20 Tage nach der Feier festgenommen worden, – er kenne das
genaue Datum seiner Festnahme nicht – wisse jedoch, dass der Weizen
noch nicht erntereif beziehungsweise etwa 10 cm hoch gewesen sei
(a.a.O.). Dabei handelt es sich um ein geradezu klassisches Realkenn-
zeichen, welches sich insbesondere auch mit der Tatsache vereinbaren
lässt, dass Weizen in Syrien üblicherweise im Herbst (Oktober bis De-
zember) angepflanzt und im Sommer (Juni und Juli) geerntet wird (vgl.
hierzu United States Department of Agriculture, Foreign Agricultural Ser-
vice, Syria: 2012 Wheat Production Outlook is Favorable Despite On-
going Conflict, vom 12. Juni 2012, gefunden auf
> [zuletzt besucht am 1. Oktober 2013). In diesem Zusam-
menhang gilt es auch anzumerken, dass die Vorinstanz mit ihrer Argu-
mentation betreffend des angeblichen Widerspruchs zwischen den Aus-
sagen des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin fehl geht.
Obwohl die Beschwerdeführerin in der Befragung vom 19. November
2009 zwar angibt, ihr Mann sei letztes oder vorletztes Jahr in Haft gewe-
sen (act. A 2/10 S. 6), um auf Nachfrage hin zu konkretisieren, es sei vor-
letztes Jahr im Herbst gewesen, führte sie in der Anhörung jedoch, ohne
dass explizit danach gefragt wurde, aus, als ihr Mann letztes Jahr in Haft
gewesen sei, habe sie sich um einen Ausweis bemüht (A 11/9 S. 2). An-
gesichts der äusserst geringen Schulbildung und der glaubhaften Aussa-
gen kann ihnen dieser Widerspruch nicht zum Nachteil gereichen. Dar-
über hinaus ist anzumerken, dass das BFM den Beschwerdeführenden
bezüglich Widersprüchen zwischen ihren Aussagen ohnehin hätte das
D-3493/2010
Seite 12
rechtliche Gehör gewähren müssen, was vorliegend nicht getan wurde
(EMARK 1994 Nr. 14 E. 5).
Hinsichtlich des Zeitpunkts seiner Freilassung gab er zu Protokoll, dass
diese im 9. oder 10. Monat stattgefunden habe. Dass demzufolge die Haft
wohl eher vier anstatt drei Monate gedauert haben dürfte, erscheint – an-
gesichts der offensichtlichen Mühe des Beschwerdeführers, die Vor-
kommnisse in präzise Daten zu giessen und angesichts des Vorliegens
von klassischen Realkennzeichen – als vernachlässigbar. Nach der Frei-
lassung sei er während etwa eines Monats zuhause gewesen, es sei ihm
nicht gut gegangen (vgl. act. A 12/15 A 50). Er sei zwei- dreimal vorgela-
den worden, sein Bruder habe ihn jeweils begleitet, da seine Füsse ge-
schwollen gewesen seien und er nicht selbstständig habe gehen können
(vgl. A 12/15 S. 7). Letztmals sei dies zur Baumwollerntezeit gewesen
(A 12/15 S. 8). Diese Angabe vermag wiederum vor dem Hintergrund zu
überzeugen, dass Baumwolle in Syrien üblicherweise im September-
Dezember geerntet wird (vgl. United States Department of Agriculture,
Foreign Agricultural Service, Gain Report, Syria Cotton and Products An-
nual 2009, vom 23. April 2009,
328666/trade_commerce/cotton-and-products-annual-09.pdf> [zuletzt be-
sucht am 8. Oktober 2013). Im selben Jahr sei er zudem drei Male zu
Hause aufgesucht worden, wobei die ersten beiden Male der Oberst-
leutnant namens A. und das dritte Mal der Oberst namens A.U. gekom-
men seien (A 12/15 S. 7).
6.3 Schliesslich erachtet das Gericht auch die Ausführungen des Be-
schwerdeführers betreffend der im Sommer 2009 stattfindenden Verhaf-
tungswelle, infolgedessen er mehrmals zu Hause gesucht worden sei, als
glaubhaft. Der Parteiverantwortliche habe ihn angerufen und ihn darüber
informiert. Als er zweimal Kranke ins Spital gebracht habe, habe er eine
Patrouille vor dem Haus des Parteiverantwortlichen gesehen (vgl. A 12/15
S. 7). Er führte weiter aus, er wisse nicht, wann die Behörden ihn gesucht
hätten, er habe einen Anruf seines Vaters erhalten – er habe damals ge-
rade Personen mit dem Fahrzeug ins Dorf T.C. transportiert – der ihn über
die Vorkommnisse informiert habe, weshalb er zu seiner Schwester ge-
flohen sei (A 12/15 S. 8). Die Beschwerdeführerin gab in der Anhörung zu
Protokoll, die Behörden seien mehrmals in der Nacht gekommen, hätten
alle Matratzen und Decken auf den Boden geworfen und auch die
Schränke kontrolliert; sie hätten sogar den Kühlschrank geöffnet, und als
sie gefragt habe, warum der Kühlschrank kontrolliert werde, sei sie an-
gewiesen worden, zu schweigen (A 11/9 S. 5).
D-3493/2010
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6.4 Dahingehend, dass in der Stellungnahme der Rechtsvertreterin und
der Beschwerde wiederum ausgeführt wurde, er sei im Herbst 2008 ver-
haftet worden, ist anzumerken, dass diese Ausführungen, wie von der
Vorinstanz zu Recht ausgeführt, im "zeitlichen" Widerspruch zu den Vor-
bringen der Beschwerdeführenden stehen. Diese vermögen jedoch – im
Lichte der sehr substantiierten, nicht widersprüchlichen und mit etlichen
Realkennzeichen versehenen Ausführungen der Beschwerdeführenden
selbst in der Befragung und der Anhörung – die Glaubhaftigkeit der Aus-
sagen nicht in ernsthafte Zweifel zu ziehen, zumal inhaltlich keine Wider-
sprüche bestehen. Die nicht überzeugenden Ausführungen der Rechts-
vertreterin können den Beschwerdeführenden somit nicht zum Nachteil
gereichen.
6.5 An dieser Feststellung vermag auch das Abklärungsergebnis der
Schweizer Vertretung in G._______ vom 8. Februar 2010, wonach die
Beschwerdeführenden in Syrien nicht gesucht werden, nichts zu ändern,
da in Anbetracht der Struktur des syrischen Geheimdienstapparates sich
Zweifel daran ergeben, ob Ahndungsmassnahmen sämtlicher potenzieller
Verfolger wirklich mit hinreichender Schlüssigkeit abgeklärt werden kön-
nen (vgl. dazu der Bericht der SCHWEIZERISCHEN FLÜCHTLINGSHILFE
[SFH], Syrien: Zuverlässigkeit von Botschafts-abklärungen: "von den Be-
hörden gesucht", Bern, 7. September 2010). Vorliegend wurde in der Bot-
schaftsantwort unter anderem festgehalten "ne sont pas recherchés par
les autorités syriennes". Im erwähnten SFH-Bericht wird darauf hingewie-
sen, dass die Mitteilung, der Betroffene werde von den Behörden nicht
gesucht, nicht geeignet ist, die Gefährdungssituation des Betroffenen ab-
zuschätzen (SFH, a.a.O., S. 5 f.). Hinzu kommt, dass die Botschaftsant-
wort ausgesprochen knapp ausgefallen ist. Unklar ist, bei welchen Be-
hörden nachgeforscht wurde.
6.6 Gesamthaft gesehen, geht das Gericht demnach von der Glaubhaf-
tigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers aus, weshalb im Folgenden
deren Asylrelevanz geprüft werden muss.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer wurde erstmals 1998 aufgrund von Unterstüt-
zungstätigkeiten zugunsten der PKK festgenommen und für sechs Mona-
te inhaftiert. Danach wurde er unter der Verpflichtung entlassen, sich mo-
natlich bei den Behörden zu melden. Im Jahr 2008 wurde er infolge von
Landstreitigkeiten für drei Monate verhaftet, nach Intervention von Anwäl-
ten schliesslich freigelassen. Aufgrund der vom Beschwerdeführer getä-
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tigten Aussagen, es sei ihm schlecht gegangen, er habe geschwollene
Füsse gehabt, sowie der von der Beschwerdeführerin gemachten Ausfüh-
rungen, nach der Entlassung sei er ein bis eineinhalb Monate zuhause
gewesen, da es ihm schlecht ging, da er geschlagen worden sei (A 11/9
S. 5), ist davon auszugehen, dass er in der Haft "wenigstens" unmensch-
lich behandelt wurde. Hernach habe er sich mehrmals bei den lokalen
Behörden melden müssen, wobei er das letzte Mal (Ende 2008) Passfo-
tos mitbringen musste und als Spitzel angeworben werden sollte, was er
ablehnte. Sein Vater habe die Sache mit Hilfe des Dorfvorstehers des
Dorfes M.S. klären können, indem dieser bei den Behörden vorstellig ge-
worden sei und erklärt habe, dass der Beschwerdeführer aus einer armen
Familie stamme und mit dem Fahrzeug den Lebensunterhalt bestreite
(A 12/15 S. 9). In der selben Zeitspanne ist er auch mehrmals zuhause
von Militärangehörigen aufgesucht worden. Im Sommer 2009 sind drei
seiner Parteifreunde verhaftet worden, was er durch den Anruf des Par-
teivorstehers erfahren habe. Nachdem er einen Anruf seines Vaters erhal-
ten hatte, welcher von der Suche des Geheimdienstes nach ihm berichte-
te, ist er untergetaucht und hat sich für etwa eineinhalb Monate bis zur
Ausreise bei seiner Schwester versteckt.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers (Haft, Misshandlungen, Behelli-
gungen durch den Geheimdienst und erneut drohende Haft) sind dem-
nach als asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren. Er hatte
demnach vor seiner Ausreise im Jahr 2009 als Sympathisant der PYD
ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten respektive begrün-
dete Furcht vor weiteren Verfolgungshandlungen.
7.2 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr
nach wie vor begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Asylgeset-
zes hat. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz F._______, ein
vorwiegend von Kurden und Aramäern bewohntes Gebiet im (…) von Sy-
rien. Vor dem Hintergrund des Überlebenskampfes des syrischen Re-
gimes hat die PYD im Juli 2012 in den überwiegend von Kurden bewohn-
ten Gebieten die Kontrolle übernommen und begonnen, staatliche Aufga-
ben wahrzunehmen (International Crisis Group, Syria's Kurds: A Struggle
within a Struggle, Middle East Report N°136, vom 22. Januar 2013, S. ii).
Machtansprüche der verschiedenen kurdischen Parteien und der weite-
ren Oppositionsgruppen führen indessen vermehrt zu Konflikten innerhalb
der Opposition; daraus resultiert eine sukzessive Zunahme von ethni-
schen Spannungen. Es ist nicht auszuschliessen, dass die kurdischen
Autonomiebestrebungen zu einem Flächenbrand in der gesamten Region
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führen könnten (a.a.O; vgl. auch International Crisis Group, Syria's Me-
tastasising Conflcts, Middle East Report N°143, vom 27. Juni 2013, S. 7
f.). Aufgrund des äusserst vielschichtigen, komplexen Konfliktes in Syrien,
dem – mit dem Kompromiss betreffend der Vernichtung der Chemiewaf-
fen wenigstens auf internationalem Parkett – erneut erstarkten syrischen
Machthaber und dem nicht nachhaltig konsolidierten Machtanspruch der
PYD kann zum gegenwärtigen, dem für den Asylentscheid massgebli-
chen Zeitpunkt davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer
im Falle einer Rückkehr aufgrund seiner politischen Aktivitäten zugunsten
der PYD mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erneut ins Visier der syri-
schen Behörden, aber auch anderer oppositionellen Gruppierungen gera-
ten würde.
7.3 Angesichts der weit reichenden Vollmachten und des Wirkungsfeldes
der zahlreichen syrischen Sicherheits- und Geheimdienste und der un-
durchsichtigen Konfliktstruktur ist hierbei auszuschliessen, dass der Be-
schwerdeführer in seinem Heimatland an einem Ort ausserhalb seiner
Heimatprovinz vor Verfolgung sicher wäre, so dass ihm keine innerstaatli-
che Schutzalternative offen steht (vgl. hierzu bereits EMARK 2004 Nr. 1
E. 6b S. 10; 2005 Nr. 7 E. 7.2.2. S. 72; allgemein zur inländischen
Schutzalternative BVGE 2011/51).
7.4 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers zu bejahen ist, da er die Voraussetzungen
von Art. 3 AsylG aus den soeben erwähnten Gründen erfüllt und ihm
demnach Asyl zu gewähren ist.
7.5 Die Beschwerdeführerin hat in Syrien den Status einer Ajnabi und
machte keine eigenen Asylgründe geltend, sondern gab im Wesentlichen
zu Protokoll, sie sei wegen den Problemen ihres Mannes ausgereist, sie
wolle mit ihm zusammen leben. Demnach erfüllen die Beschwerdeführe-
rin und ihr Kind die originäre Flüchtlingseigenschaft nicht, sind indessen
in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers mit einzubeziehen
und es ist ihnen ebenfalls Asyl zu gewähren (Art. 51 AsylG).
7.6 Ein allfälliger Einbezug der beiden anderen Kinder ist vorliegend nicht
Prozessgegenstand und ist in einem anderen Verfahren geltend zu ma-
chen.
8.
Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung
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der Vorinstanz vom 12. April 2010 Bundesrecht verletzt und aufzuheben
ist. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen, soweit sie nicht gegens-
tandlos geworden ist. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdefüh-
renden als Flüchtlingen Asyl zu gewähren.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
10.
Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die
seit dem 8. Februar 2010 mandatierte Rechtsvertreterin hat mit Eingabe
vom 27. Juli 2011 eine Kostennote über Fr. (...) (inklusive Auslagen in der
Höhe von Fr. 50.–) zu den Akten gereicht, die als angemessen erscheint
(Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 VGKE). Demnach ist den Beschwerdeführen-
den zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. (…) (inkl. Auslagen und MWSt) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie nicht gegenstandslos ge-
worden ist.
2.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewäh-
ren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung von Fr. (…) (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Eva Hostettler
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