B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3493/2016
Ur t e i l vom 1 7 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Rêzan Zehrê, BCJ Caritas Suisse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung sowie um
Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung
des Familienasyls
zugunsten von B._______,
geboren am (…), Eritrea;
Verfügung des SEM vom 29. April 2016 / N (…).
D-3493/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 11. April 2012 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach. Am 1. Mai 2012 wurde
er dort zu seinen Personalien und summarisch zu seinem Reiseweg sowie
zu seinen Fluchtgründen befragt. Für den Aufenthalt während der Dauer
des Asylverfahrens wurde er am 2. Mai 2012 dem Kanton D._______ zu-
geteilt. Am 17. April 2013 wurde er gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG
(SR 142.31) in Bern-Wabern eingehend zu seinen Asylgründen angehört.
Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei erit-
reischer Staatsangehöriger von der Ethnie der Tigrinya und stamme aus
E._______ bei F._______ ([…]). Im Jahr 1997 sei er in den Nationaldienst
eingezogen und seither nicht wieder entlassen worden. Am 20. Januar
2007 habe er sich mit B._______ verheiratet. Er habe seine Frau in
F._______ kennengelernt, wobei die Ehe, wie in Eritrea üblich, von der Fa-
milie arrangiert worden sei. Nach dem 45-tägigen Urlaub, den er für die
Hochzeit erhalten habe, sei er nicht mehr zu seiner Einheit zurückgekehrt.
In der Folge habe seine Einheit bei der Verwaltung von F._______ nach
ihm gesucht, doch habe er sich in seinem in unwegsamem Gebiet gelege-
nen Elternhaus versteckt. Am 24. Juni 2008 habe er E._______ verlassen
und sei mit einem ausgeliehenen Passierschein nach G._______ (Region
H._______) und später zu Fuss illegal über die Grenze in den Sudan ge-
reist. Im April 2012 sei er schliesslich mit einem ihm nicht zustehenden
Reisepass auf dem Luftweg via die Türkei nach Frankreich und dann in
einem Personenwagen in die Schweiz gelangt. Seine Ehefrau lebe nach
wie vor im Haus seiner Familie in E._______, und seine Mutter – nicht aber
seine Ehefrau – sei wegen seiner Desertion im August 2008 mitgenommen
und bis August 2009 im Gefängnis I._______ festgehalten worden.
A.b Mit Verfügung des BFM (heute: SEM) vom 6. Mai 2013 wurde dem
Asylgesuch des Beschwerdeführers entsprochen; er wurde als Flüchtling
im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG anerkannt und es wurde ihm Asyl
in der Schweiz gewährt.
B.
Mit Eingabe vom 16. Oktober 2014 ersuchte der Beschwerdeführer das
BFM um Familienzusammenführung zugunsten seiner nach wie vor in
F._______ lebenden Ehefrau B._______. Er habe versucht, aus seiner
Heimat Dokumente zu beschaffen, was ihm aber bis jetzt nicht gelungen
D-3493/2016
Seite 3
sei. Da sie durch die Flucht getrennt worden seien und ein gemeinsames
Leben in einem Drittstaat nicht möglich sei, werde sein Anliegen von
J._______ unterstützt.
C.
C.a Das BFM forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Ok-
tober 2014 auf, die Eheschliessung mittels entsprechender Beweismittel
(Urkunde, Fotos der Hochzeit) zu untermauern. Sodann sei chronologisch
aufzulisten, in welchem Zeitraum und wo er mit seiner Ehefrau zusammen-
gelebt habe, wann er sie zuletzt gesehen und auf welche Weise er danach
den Kontakt mit ihr aufrechterhalten habe. Im Weiteren wurde bemerkt, aus
den Akten ergebe sich, dass die Flucht aus Eritrea bereits mehr als sechs
Jahre zurückliege. Er werde daher um Erklärung ersucht, weshalb er nicht
bereits während seines rund vierjährigen Aufenthalts im Sudan versucht
habe, den Kontakt zu seiner Ehefrau herzustellen, oder wieso er sich nicht
zumindest kurz nach der Asylgewährung am 6. Mai 2013 um eine Famili-
envereinigung bemüht, sondern mit der Gesuchstellung noch rund einein-
halb Jahre zugewartet habe. Schliesslich würden für eine allfällige Einrei-
sebewilligung zugunsten von B._______ deren exaktes Geburtsdatum so-
wie zwei Passbilder benötigt.
C.b Der Beschwerdeführer reichte am 15. April 2016 eine Kopie der Hei-
ratsurkunde ein. Im gleichzeitig eingereichten, auf den 14. April 2016 da-
tierten Schreiben führte er aus, das fragliche Dokument anfangs April 2016
erhalten zu haben. Er habe mit seiner Ehefrau vom Zeitpunkt der Heirat im
Januar 2007 bis zu seiner Ausreise in den Sudan am 24. Juni 2008 zusam-
mengelebt; am 24. Juni 2008 habe er sie auch zum letzten Mal gesehen.
Nach der Ausreise sei er in K._______ geblieben, wo er Arbeit gefunden
habe. Sobald dies möglich gewesen sei, habe er mit seiner Frau und seiner
Mutter telefonischen Kontakt aufgenommen. Da es an deren Wohnort je-
doch bis heute weder ein Telefon noch ein Telefonnetz gebe, sei der tele-
fonische Kontakt nur einmal pro Monat möglich. Er kontaktiere dabei je-
weils einen Freund in L._______, der dann seine Mutter und seine Frau
informiere, woraufhin die beiden sich zu Fuss nach L._______ begeben
würden, um mit ihm zu telefonieren. Im Oktober 2015 habe seine Ehefrau
– gegen die Bezahlung eines Vorschusses von $ 1'800.– durch einen
Freund – versucht, Eritrea in Richtung Sudan zu verlassen, sei dabei aber
von Militärpersonen angehalten und während dreier Monate in Haft genom-
men worden. Demnächst werde seine Ehefrau eine erneute Flucht versu-
chen. Die Summe, die für die Reise in den Sudan bezahlt werden müsse,
betrage inzwischen aber $ 2'100.–. Er habe zuvor in der Schweiz keine
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Seite 4
Arbeit gehabt und es daher nicht gewagt, sich für die Bezahlung der Reise
zu verschulden. Mittlerweile habe er aber Arbeit gefunden und werde in
den nächsten Tagen damit anfangen. So könnte er seiner Ehefrau gute
Lebensbedingungen bieten.
D.
Mit Verfügung vom 29. April 2016 – eröffnet am 4. Mai 2016 – bewilligte
das SEM die Einreise der Ehefrau B._______ nicht und lehnte das Gesuch
um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Fa-
milienasyls ab. Dabei hielt das Staatssekretariat im Wesentlichen fest, die
Flucht des Beschwerdeführers aus Eritrea liege acht Jahre zurück. Dabei
erstaune es, dass er sich während seines Aufenthalts mit Arbeitstätigkeit in
K._______ von Juni 2008 bis April 2012 nicht ernsthaft um eine Wiederver-
einigung bemüht habe. Seine Angabe, einmal monatlich telefoniert zu ha-
ben, ändere an dieser Feststellung nichts; selbst unter der Annahme eines
solchermassen ständigen Kontakts sei festzustellen, dass der Beschwer-
deführer sich auch nicht kurz nach der Asylgewährung am 6. Mai 2013 um
eine Familienvereinigung bemüht, sondern mit seinem Gesuch rund ein-
einhalb Jahre (bis zum 16. Oktober 2014) zugewartet habe. Seine Erklä-
rung, dass er bisher keine Arbeit gehabt habe und daher die Kosten für die
Schlepperdienste nicht hätte bezahlen können, vermöge nicht zu überzeu-
gen, zumal ein Freund den ersten Ausreiseversuch im Oktober 2015 finan-
ziert habe. Schliesslich habe sich der Beschwerdeführer auch während ein-
einhalb Jahren nicht auf das Instruktionsschreiben vom 22. Oktober 2014
gemeldet. Insgesamt sei es ihm nicht gelungen, die Vermutung, er habe zu
seiner Ehefrau keine ununterbrochene Beziehung aufrechterhalten, wel-
che im Sinne des Familienasyls schützenswert sei, zu entkräften, weshalb
es sich nicht rechtfertige, B._______ Asyl zu gewähren. Das Gesuch um
Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG sei
daher abzuweisen.
E.
Der – damals noch nicht vertretene – Beschwerdeführer beantragte mit auf
den 3. Juni 2016 datierter Eingabe (Poststempel: 2. Juni 2016), es sei die
SEM-Verfügung vom 29. April 2016 aufzuheben, seiner Ehefrau
B._______ die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und ihr das Familien-
asyl zu gewähren. In formeller Hinsicht wurde um (teilweise) Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.
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Zur Untermauerung der gestellten Anträge – auf deren Begründung, soweit
für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen wird – wurden das Original der Heiratsurkunde, eine Kopie eines
Hochzeitsfotos sowie ein Schreiben des ihn betreuenden Sozialarbeiters
der J._______ vom 2. Juni 2016 und die Kopie eines Vertrages betreffend
einen temporären Arbeitseinsatz zu den Akten gegeben.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2016 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Gleichzeitig übermittelte es die Akten
an das SEM und setzte diesem zur Einreichung einer Vernehmlassung
Frist an.
G.
Das SEM beantragte mit Vernehmlassung vom 23. Juni 2016 sinngemäss
die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsa-
chen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunk-
tes rechtfertigen könnten. Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung
zwecks Familienasyl ersuche, habe die Zugehörigkeit des nachzuziehen-
den Angehörigen zur Familiengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht
vorbestandene Familiengemeinschaft, die Familientrennung durch die
Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung der Anspruchsbe-
rechtigten nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Seitens
des SEM sei hingegen zu ermitteln, ob sich die behaupteten Anspruchsvo-
raussetzungen als glaubhaft erwiesen, wobei es sich – entgegen der in der
Beschwerde vertretenen Auffassung – nicht erschliesse, inwieweit es un-
zulässig sein sollte, im Rahmen einer entsprechenden Glaubhaftigkeitsprü-
fung die zur Verfügung stehenden Aktenstücke, mithin auch die Befra-
gungsprotokolle des Asylverfahrens, beizuziehen. In der angefochtenen
Verfügung sei nicht in Abrede gestellt worden, dass der Beschwerdeführer
mit seiner Ehefrau vor der Ausreise in einem gemeinsamen Haushalt ge-
lebt habe. Es sei ihm jedoch nicht gelungen, den ununterbrochenen Fort-
bestand dieser Beziehung nach seiner Ausreise glaubhaft darzulegen.
Auch die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vermöchten etwa die
lange Untätigkeit des Beschwerdeführers nicht überzeugend zu erklären.
H.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Beschwerdeführer am 27. Juni
2016 eine Kopie der Vernehmlassung des SEM vom 23. Juni 2016 zur
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Seite 6
Kenntnisnahme zu und gab ihm Gelegenheit zur Einreichung einer Stel-
lungnahme.
I.
Der Beschwerdeführer nahm am 12. Juli 2016 durch seine am 6. Juli 2016
neu bestellte Rechtsvertreterin (…) Stellung. Vorab ersuchte er zusätzlich
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und rügte ein
weiteres Mal den Beizug der Befragungsprotokolle seines Asylverfahrens
durch das SEM ohne vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs. Im
Übrigen sei auch vom SEM nie in Frage gestellt worden, dass er mit seiner
Ehefrau in Eritrea in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe. Gemäss
Art. 51 AsylG und der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts stelle die
Kontinuität des gemeinsamen Haushalts keine Bedingung für die Familien-
zusammenführung dar; vielmehr sei gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG die Ein-
reise zu bewilligen, wenn die betroffenen Personen durch Flucht getrennt
worden seien. Was die vor der Einreichung des Gesuchs um Familienzu-
sammenführung verstrichene Zeit betreffe, so habe er bereits in seiner Be-
schwerdeschrift dargelegt, dass ihm die finanziellen Mittel zur Bezahlung
eines Schleppers gefehlt hätten und seine Frau schon einmal die Flucht
aus Eritrea versucht habe und dabei festgenommen worden sei. Um seine
Frau aus der Haft zu befreien, habe er von einem in den USA lebenden
Cousin $ 600.– leihen müssen. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass
in Art. 51 AsylG keine Frist für die Einreichung eines Familienzusammen-
führungsgesuchs genannt werde.
J.
Mit Schreiben vom 12. September 2016 teilte die bisherige Rechtsvertre-
terin des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht mit, sie
werde ab 15. September 2016 nicht mehr für J._______ tätig sein. Die Ver-
tretung des Beschwerdeführers in vorliegenden Beschwerdeverfahren
werde von Rêzan Zehrê übernommen.
K.
K.a Mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2016 wies das Bundesver-
waltungsgericht das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechts-
beistandes ab. Gleichzeitig forderte die Instruktionsrichterin den (neuen)
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf, einerseits innert sieben Tagen
die aktuelle finanzielle Situation seines Mandanten detailliert zu belegen,
andererseits innert 30 Tagen das Original des bereits in Kopie eingereich-
ten Hochzeitsfotos einzureichen.
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K.b Der Beschwerdeführer liess am 29. Dezember 2016 verschiedene Un-
terlagen betreffend seine finanzielle Situation (Lohnabrechnung vom No-
vember 2016, von einem Sozialarbeiter der J._______ erstelltes Budget
sowie eine Bestätigung, dass er seit Juli 2016 nicht mehr von der finanzi-
ellen Unterstützung durch J._______ abhängig sei) einreichen. Am 23. Ja-
nuar 2017 liess er nebst einer Honorarnote das Original des bereits in Ko-
pie eingereichten Hochzeitsfotos sowie zwei weitere Hochzeitsfotos im Ori-
ginal zu den Akten geben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – end-
gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist
einzutreten.
2.
2.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl – na-
mentlich die Ehegatten und minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ihrer-
seits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen
Umstände dagegen sprechen. Diese Bestimmung zielt auf die Mitglieder
der Kernfamilie ab, welche mit einem Flüchtling in die Schweiz gereist sind,
ihrerseits aber keine eigenen Asylgründe (im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG)
geltend machen können, sondern sich auf der Basis ihrer Familienbande
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ebenfalls auf die Gesuchsgründe des Flüchtlings abstützen. Zentrale Be-
dingung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ist dabei, dass be-
reits vor der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden hat (vgl. dazu
Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bun-
desgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. De-
zember 1995, BBl 1996 II S. 1 ff., insbesondere S. 68). Danach besteht der
Leitgedanke des Familienasyls darin, "den Rechtsstatus der zum Zeitpunkt
der Flucht bestehenden Kernfamilie eines Flüchtlings einheitlich zu regeln,
sofern sie dieselbe Nationalität wie der Flüchtling besitzt. Diese einheitliche
Regelung rechtfertigt sich, da davon ausgegangen wird, dass die engsten
Familienangehörigen unter der Verfolgung des Ehegatten beziehungswei-
se der Ehegattin respektive eines Elternteils im Heimatstaat mitgelitten ha-
ben oder selbst der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt waren. Dabei ist es
unerheblich, ob einzelne Familienmitglieder tatsächlich verfolgt wurden.
Eine 'conditio sine qua non' der Konzeption des Familienasyls ist daher die
Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft be-
standen haben muss."
2.2 Art. 51 Abs. 4 AsylG bestimmt sodann, dass jenen Personen, welche
aufgrund ihrer persönlichen Beziehung (im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG)
einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewäh-
rung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise zu bewilligen ist, wenn
sie sich noch im Ausland befinden und sie durch die Flucht getrennt wur-
den.
Diese Bestimmung zielt auf Mitglieder der Kernfamilie ab, welche aufgrund
der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten
Person getrennt wurden. Darunter fallen namentlich die Ehegatten und die
noch minderjährigen Kinder von Flüchtlingen, welche sich noch im Heimat-
staat befinden oder erst einen Drittstaat erreicht haben. Diesen ist – im
Sinne eines asylrechtlichen Familiennachzugs respektive der Familienzu-
sammenführung – die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, jedoch eben-
falls nur dann, wenn eine Trennung durch die Fluchtumstände stattgefun-
den hat. Auch in diesem Fall bildet demnach die Tatsache, dass zum Zeit-
punkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss, eine
"conditio sine qua non". Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG
ist somit allein die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familienge-
meinschaften.
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Seite 9
3.
3.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland
am 24. Juni 2008 in Richtung Sudan verliess und am 10. April 2012 in die
Schweiz einreiste. Erst zweieinhalb Jahre später, am 16. Oktober 2014,
reichte er ein Gesuch um Familienzusammenführung zugunsten seiner
nach wie vor in Eritrea wohnhaften Ehefrau B._______ ein. In seiner Stel-
lungnahme vom 14. April 2016 (vgl. Vorakten SEM B3/5) führte der Be-
schwerdeführer aus, von der Heirat im Januar 2007 bis zu seiner Ausreise
am 24. Juni 2008 mit seiner Ehefrau zusammengelebt zu haben. Am 24.
Juni 2008 habe er sie auch zum letzten Mal gesehen. Nach seiner Ausreise
sei er in K._______ geblieben, wo er Arbeit gefunden habe. Sobald dies
möglich gewesen sei, habe er mit seiner Ehefrau telefonischen Kontakt
aufgenommen. Der telefonische Kontakt sei aber nur etwa einmal pro Mo-
nat möglich. Im Oktober 2015 habe seine Ehefrau versucht, Eritrea eben-
falls zu verlassen, was ihr jedoch nicht gelungen sei. Die verzögerte Ge-
suchseinreichung begründete der Beschwerdeführer damit, dass er zuvor
in der Schweiz keine Arbeit gehabt habe und es daher nicht gewagt habe,
sich für die Bezahlung der Reise seiner Ehefrau zu verschulden.
3.2
3.2.1 Wie das SEM in seiner angefochtenen Verfügung vom 29. April 2016
(vgl. S. 1) vorab zutreffend festhielt, bezwecken die Bestimmungen von
Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG allein die Wiedervereinigung vorbestandener
Familiengemeinschaften, sofern die Gemeinschaft aufgrund der Fluchtum-
stände und somit unfreiwillig getrennt wurde. Demgegenüber dient das
Rechtsinstitut des Familienasyls weder der Aufnahme von neuen respek-
tive von zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen noch der
Wiederaufnahme von zuvor abgebrochenen Beziehungen (vgl. BVGE
2012/32 E. 5.4, insbes. 5.4.2). Dabei ist für den Anspruch auf Familienzu-
sammenführung nicht allein der formelle Fortbestand der Ehe massgeb-
lich. Vielmehr muss zusätzlich eine echte, willentliche Bindung zwischen
den Ehegatten glaubhaft gemacht werden.
Das SEM führte im Weiteren aus, es erschliesse sich aus den Angaben
des Beschwerdeführers nicht, weshalb seine Ehefrau nicht mit ihm ausge-
reist sei; auch auf entsprechende Nachfragen im Rahmen der Anhörung
sei er eine stichhaltige Erklärung schuldig geblieben. Es erstaune sodann,
dass sich der Beschwerdeführer, der von Juni 2008 bis April 2012 in
K._______ gelebt und gearbeitet habe, während dieser Zeit nicht ernsthaft
um eine Wiedervereinigung bemüht habe. Selbst unter der Annahme des
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Seite 10
regelmässigen telefonischen Kontakts erstaune es, dass sich der Be-
schwerdeführer auch nicht kurz nach der Asylgewährung am 6. Mai 2013
um eine Familienzusammenführung bemüht, sondern mit seinem Gesuch
rund eineinhalb Jahre zugewartet habe, wobei die Erklärung, er habe bis-
her keine Arbeit gehabt und hätte deshalb die Kosten für die Schlepper-
dienste nicht bezahlen können, umso weniger zu überzeugen vermöge, als
gemäss seinen Angaben ein Freund den Ausreiseversuch der Ehefrau im
Oktober 2015 finanziert habe. Schliesslich habe sich der Beschwerdefüh-
rer auf das Instruktionsschreiben vom 22. Oktober 2014 erst am 18. April
2016, mithin erst eineinhalb Jahre später gemeldet.
3.2.2 Diesen Ausführungen wird in der Beschwerde (vgl. S. 2 ff.) entgegen-
gehalten, der Beschwerdeführer habe im Sudan keinen legalen Aufent-
haltsstatus gehabt. Er habe schwarz gearbeitet und nur gerade so viel ver-
dient, dass es für ihn selber gereicht habe. Er habe auch keinen festen
Wohnsitz gehabt und mit mehreren anderen Eritreern zusammengelebt.
Schon anlässlich der ersten Befragung in der Schweiz habe er angegeben,
dass er verheiratet sei und mit seiner Ehefrau eineinhalb Jahre zusammen-
gelebt habe. In der Schweiz habe er dann nach Erhalt eines Aufenthaltsti-
tels seinen Sozialarbeiter gebeten, entsprechende Schritte einzuleiten, da-
mit seine Frau in die Schweiz kommen könne. Vor der Stellung eines Fa-
milienzusammenführungsgesuchs habe er alles regeln und damit seiner
Frau gute Lebensbedingungen bieten wollen; insbesondere habe er sich in
der Schweiz nicht verschulden wollen. Ausserdem sei ihm im Schreiben
vom 22. Oktober 2014 auch keine Frist zur Stellungnahme angesetzt wor-
den. Im Übrigen habe er auf Aufforderung des SEM hin eine Kopie der
Heiratsurkunde eingereicht, was aufgrund von Schwierigkeiten bei der
Kommunikation und beim Transport sowie aufgrund des Umstandes, dass
seine Ehefrau beim Fluchtversuch im Jahr 2015 festgenommen und drei
Monate lang inhaftiert worden sei, nicht früher möglich gewesen sei. Mitt-
lerweile sei es ihm sogar gelungen, das Original der Heiratsurkunde sowie
ein Hochzeitsfoto in Kopie nachzureichen. Schliesslich wird gerügt, das
SEM habe die Befragungsprotokolle aus seinem Asylverfahren für die Be-
handlung des Familienzusammenführungsgesuchs beigezogen, was sehr
problematisch sei, da ein solches Vorgehen Treu und Glauben widerspre-
che; die Vorinstanz hätte ihm vorgängig das rechtliche Gehör zum Um-
stand geben müssen, falls sie seine Aussagen für andere Zwecke als sein
eigenes Asylverfahren hätten verwenden wollen (vgl. Beschwerde S. 4 un-
ten).
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3.2.3 Das SEM hatte – wie es in seiner Vernehmlassung vom 23. Juni 2016
zu Recht bemerkte – bei der Prüfung des Familienzusammenführungsge-
suchs das Vorliegen der entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen zu
prüfen, wobei es sich insbesondere auf die ihm zur Verfügung stehenden
Aktenstücke abstützte. Die Rüge, die Vorinstanz habe mit diesem Vorge-
hen den Grundsatz von Treu und Glauben sowie den Anspruch auf rechtli-
ches Gehör verletzt, verfängt indessen schon deshalb nicht, weil das BFM
dem Beschwerdeführer am 24. September 2013 auf dessen entsprechen-
des Gesuch vom 18. September 2013 hin sämtliche wesentlichen Akten,
insbesondere auch die anlässlich der Befragungen erstellten Protokolle, in
Kopie zugestellt hatte und der Beschwerdeführer folglich von deren Inhalt
Kenntnis hatte. Das SEM war berechtigt, die eigenen Aussagen des Be-
schwerdeführers in dessen Asylverfahren im vorliegenden Familienzusam-
menführungsgesuch zu berücksichtigen und zu würdigen, wobei festzuhal-
ten ist, dass bezüglich der Würdigung eines Sachverhaltes das rechtliche
Gehör grundsätzlich nicht zu gewähren ist.
Den weiteren Erwägungen des SEM kann insoweit beigepflichtet werden,
als aufgrund der in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Gründe in
der Tat Zweifel am ununterbrochenen Fortbestand der vom Beschwerde-
führer geltend gemachten Beziehung bestehen, welche auch durch die
Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht ohne Weiteres beseitigt
werden können. Insbesondere vermag die Darstellung, der Beschwerde-
führer habe in der Schweiz zuerst eine Arbeit finden und damit seiner Ehe-
frau gute Lebensbedingungen bieten wollen, bevor er sich um Familienzu-
sammenführung bemüht habe (vgl. Stellungnahme vom 14. April 2016 S. 2
und Beschwerde S. 4 oben), schon deshalb nicht zu überzeugen, weil er
erst am 6. Mai 2016 eine erste (temporäre) Arbeitsstelle antrat, das Gesuch
um Familienzusammenführung jedoch bereits am 16. Oktober 2014, mithin
mehr als eineinhalb Jahre vorher, eingereicht hatte. Auch erscheint es –
selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das BFM in seinem
Schreiben vom 22. Oktober 2014 für die Einreichung einer Stellungnahme
keine Frist angesetzt hatte – nicht nachvollziehbar, wieso sich der Be-
schwerdeführer nicht umgehend – in Erwartung eines raschen positiven
Entscheids – dazu äusserte. Diese Zweifel vermag er mit den von ihm ein-
gereichten Beweismitteln nicht zu beseitigen.
3.3
3.3.1 Der Beschwerdeführer reichte auf Beschwerdeebene das Original
der sich bereits bei den vorinstanzlichen Akten befindenden, von der
"M._______" ausgestellten Heiratsurkunde ein. Damit lässt sich zwar
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grundsätzlich eine Eheschliessung glaubhaft machen, indessen nicht der
ununterbrochene Wille, eine einmal geschlossene Ehe aufrechtzuerhalten.
Hinzu kommt, dass Unterlagen wie die eingereichte kirchliche Heiratsur-
kunde gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ohne
Weiteres käuflich erworben werden können, weshalb dem besagten Doku-
ment nur ein sehr eingeschränkter Beweiswert zukommen kann. Überdies
ist vorliegend entscheidend, dass der Beschwerdeführer keinerlei Papiere
oder Unterlagen einreichte, aus denen die Identität derjenigen Person, für
welche die Einreisebewilligung zwecks Familienzusammenführung ausge-
stellt werden soll, zweifelsfrei hervorgeht. Mithin ist offen, ob es sich bei
dieser Person überhaupt um die auf der Heiratsurkunde aufgeführte Ehe-
frau handelt beziehungsweise um diejenige Person, welche der Beschwer-
deführer im Heimatland geheiratet hat. Das auf der Heiratsurkunde mit
Bostitch angebrachte Foto vermag dies jedenfalls nicht zu belegen, zumal
der Beschwerdeführer bis anhin – obwohl im Schreiben vom 22. Oktober
2014 (vgl. S. 2) dazu aufgefordert – auch keine Passbilder von B._______
beziehungsweise der sich im Sudan aufhaltenden Frau abgegeben hat.
3.3.2 Der Vollständigkeit halber, jedoch nicht entscheidend, bleibt schliess-
lich festzuhalten, dass – entgegen den Ausführungen in der Eingabe vom
23. Januar 2017 – gewichtige Zweifel an der Authentizität der drei einge-
reichten Hochtzeitsfotos bestehen. Vom Bundesverwaltungsgericht mit
Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2016 aufgefordert, das Original
des mit der Rechtsmitteleingabe in Kopie eingereichten Hochzeitsfotos
nachzureichen, gab der Beschwerdeführer gleich drei Bilder zu den Akten,
wobei es sich bei einem Foto (schwarz-weiss) um einen (vergrösserten)
Ausschnitt aus einem der Farbfotos handelt. Auf einem Bild ist klar ein Bil-
derrahmen zu erkennen, was nur den Schluss zulässt, dass es sich um die
Fotografie eines Fotos handelt. Die scharfen Konturen (insbesondere des
Kopfes beziehungsweise der Haare der Braut), die farblichen Unterschiede
zwischen der Haut an den Armen und derjenigen der Schultern und des
Gesichts der Braut (auf dem Bild, welches bereits mit der Beschwerde-
schrift als Kopie eingereicht worden war), die Körperhaltung der Braut und
der Gesichtsausdruck beider Personen wecken den Verdacht, dass an den
Bildern Manipulationen vorgenommen worden waren, bevor sie erneut fo-
tografiert und ausgedruckt wurden. Zudem ist eines der Bilder seitenver-
kehrt. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die
drei Bilder ohne entsprechendes Zustellcouvert einreichte, so dass nicht
nachvollziehbar ist, wie diese in seinen Besitz gelangt sein könnten. Diese
Ungereimtheiten ziehen unweigerlich Zweifel an der persönlichen Glaub-
würdigkeit des Beschwerdeführers nach sich, auch wenn sich vorliegend –
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wie bereits vorstehend erwähnt – die Frage, ob er in Eritrea geheiratet hat,
nicht als ausschlaggebend erweist.
3.4 Unter Würdigung der gesamten Umstände vermochte der Beschwer-
deführer seinen ununterbrochenen Willen am Fortbestand der angeblich
am 20. Januar 2007 geschlossenen Ehe mit einer Frau namens B._______
nicht glaubhaft zu machen.
4.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Einreise von
B._______ in die Schweiz nicht bewilligt und die Gesuche um Einbezug in
die Flüchtlingseigenschaft von A._______ und um Gewährung des Fami-
lienasyls abgelehnt hat. Die allgemein gehaltene Berufung auf Art. 8 EMRK
(vgl. Beschwerde S. 3) führt dabei zu keinem anderen Ergebnis.
An dieser Stelle ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer
die Möglichkeit hat, bei den Migrationsbehörden seines Wohnkantons ein
Gesuch um einen ausländerrechtlichen Familiennachzug einzureichen.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m. Art 1–3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da das
Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung
vom 20. Juni 2016 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG gewährt und sich an den diesbezüglichen Voraussetzungen grund-
sätzlich nichts geändert hat (der Beschwerdeführer wurde im vergangenen
Jahr von Temporärbüros für mehrere kurzzeitige Arbeitseinsätze vermittelt,
ist aber seit dem 22. Januar 2017 wieder ohne Beschäftigung, so dass er-
neut von seiner Bedürftigkeit ausgegangen werden kann), sind keine Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni
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