Abtei lung IV
D-3494/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . J u n i 2 0 0 9
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Anna Kühler.
A._______, Geburtsdatum unbekannt, unbekannter
Herkunft, alias A._______, geboren B._______, alias
A._______, geboren C._______, Ruanda,
vertreten durch lic. iur. Tilla Jacomet, Rechtsberatungs-
stelle für Asyl Suchende St. Gallen / Appenzell,
D._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 15. Mai 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3494/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Jahr 1994
Ruanda verliess und nach E._______ reiste, wo er sich bis 2008
aufgehalten habe,
dass er E._______ im September 2008 verlassen habe und über
F._______ am 3. Oktober 2008 in die Schweiz einreiste, wo er
gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer ebenfalls am 3. Oktober 2008 vom Grenz-
wachtkorps G._______ daktyloskopisch erfasst wurde,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im H._______ vom 21. Oktober
2008 sowie der im Beisein einer Vertrauensperson durchgeführten
direkten Anhörung vom 22. April 2009 zur Begründung des
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er gehöre der Ethnie
der I._______ an, stamme aus Ruanda und sei im Jahr 1994 mit
seinem Onkel nach E._______ geflohen,
dass sein Vater einer der Anführer der I._______ gewesen sei und bei
den Kämpfen im Jahre 1994 umgekommen sei und seine Mutter bei
seiner Geburt gestorben sei,
dass er nach Ruanda habe zurückkehren wollen, sein Onkel ihn aber
gewarnt habe, er wäre dort gefährdet, da die J._______-Rebellen den
Sohn eines I._______-Anführers nicht akzeptieren würden,
dass sein Onkel, welcher sich um ihn gekümmert habe, im Jahr 2006
umgebracht worden sei,
dass er von 2006 bis 2008 als Ziegenhirt gearbeitet habe,
dass E._______ viele Afrikaner deportiere und er nicht wisse, wohin er
hätte gehen und was er hätte tun sollen,
dass er seinem damaligen Arbeitgeber seine Situation erklärt habe,
dieser ihn unterstützt und ihn zu einem Schiff gebracht habe,
dass am 7. Oktober 2008 das Resultat einer vom BFM veranlassten
Knochenaltersbestimmung einging, gemäss welchem der Beschwerde-
führer ein Knochenalter von mehr als 18 Jahren aufweise,
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dass dem Beschwerdeführer während der direkten Anhörung vom
22. April 2009 das rechtliche Gehör zum Resultat der Knochenalters-
bestimmung gewährt wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 15. Mai 2009 – eröffnet am 25. Mai
2009 – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der eingeräumten
Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben
und habe dafür keine entschuldbaren Gründe vorbringen können,
dass der Beschwerdeführer insbesondere keine detaillierten Kenntnis-
se über die gängigen ruandischen Identitätspapiere besitze, woraus zu
schliessen sei, dass er keine echten ruandischen Ausweise zwecks
Nachweises seiner behaupteten Identität und der ruandischen Staats-
angehörigkeit erbringen könne,
dass seine Aussagen zu seiner Identität widersprüchlich, tatsachen-
widrig und wenig detailliert ausgefallen seien,
dass er bei der daktyloskopischen Erfassung durch das Grenzwacht-
korps G._______ am 3. Oktober 2008 bezüglich seiner Identität
angegeben habe, er sei am 1. Januar 1991 in K._______, Ruanda,
geboren worden, die Namen seiner Eltern kenne er nicht und sein
Wohnort sei L._______ in Ruanda,
dass er demgegenüber anlässlich der Kurzeinvernahme in der Emp-
fangsstelle ausgesagt habe, sein Geburtsdatum sei der 20. November
1991, sein Geburtsort sei M._______ und seine Eltern hiessen
N._______ und seine letzte Aufenthaltsadresse sei O._______,
dass der Beschwerdeführer dem Ergebnis der Knochaltersanalyse kei-
ne substanziellen Einwände habe entgegenhalten können,
dass es ihm überdies möglich und zumutbar gewesen wäre, Angehöri-
ge oder Bekannte in seinem behaupteten Herkunfts- und Aufenthalts-
staat zu kontaktieren und diese aufzufordern, ihm Reise- oder Identi-
tätspapiere zu beschaffen,
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dass der Beschwerdeführer offenbar keine ernsthaften Anstrengungen
unternommen habe, um solche Papiere zu beschaffen,
dass praxisgemäss davon ausgegangen werde, eine Reise von Afrika
in die Schweiz sei für einen angeblich Minderjährigen nicht möglich,
dass zudem die Schilderung der Reise ohne Identitätspapiere nur
oberflächlich ausgefallen sei,
dass die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei ruandischer
Staatsangehöriger, nicht zu überzeugen vermöge, da er offenbar der
wichtigen ruandischen Amtssprache P._______ nicht mächtig sei,
obwohl er in Ruanda geboren sei und seine Eltern angeblich der Eth-
nie der I._______ beziehungsweise J._______ angehört hätten,
dass die Aussagen betreffend seinen letzten Geburts- und Aufenthalts-
ort in Ruanda widersprüchlich und tatsachenwidrig seien und die von
ihm genannten ruandischen Ortschaftsbezeichnungen unter diesen
Namen in Ruanda nicht vorkommen würden,
dass er zudem über nicht ausreichende Kenntnisse über die Ereignis-
se im ruandischen Bürgerkrieg, über die Geographie und die aktuelle
politische Lage in Ruanda verfüge und auch die Angaben zur Ethnie
der I._______, deren Kultur, Riten, Traditionen und Geschichte nicht
genügend gewesen seien,
dass aufgrund dieser gesamten Ungereimtheiten zu schliessen sei,
der Beschwerdeführer sei nicht ruandischer Staatsangehöriger und
deshalb auch keine Hinweise auf die Erfüllung der Flüchtlingseigen-
schaft in diesem Staat bestünden,
dass der Beschwerdeführer schliesslich auch seinen 15-jährigen Auf-
enthalt in E._______ nicht glaubhaft nachzuweisen vermocht habe und
er wichtige Fragen in Bezug auf Q._______, seinen behaupteten
langjährigen Aufenthaltsort in E._______, nicht detailliert habe
beantworten können,
dass der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und es sich erübrige, zusätzliche Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses vorzunehmen,
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dass der Vollzug der Wegweisung zudem durchführbar sei, zumal mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit von einer Herkunft aus einem englisch-
sprachigen westafrikanischen Staat auszugehen sei, und sich die be-
hauptete Minderjährigkeit des Beschwerdeführers als unglaubhaft er-
weise, weshalb er sich nicht auf das Übereinkommen vom 20. Novem-
ber 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) berufen könne,
dass die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zulässig-
keit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs durch die Mitwirkungs-
und Wahrheitspflicht begrenzt werde (Art. 8 AsylG) und es nicht Sache
der Asylbehörden sei, bei fehlenden Hinweisen seitens des Beschwer-
deführers nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, falls
dieser, wie in casu, seiner Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltser-
mittlung offenkundig nicht nachgekommen sei,
dass vorliegend keine Hinweise auf eine Verfolgung des Beschwerde-
führers bestünden, weshalb auch der Grundsatz der Nichtrück-
schiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden könne
und sich ferner aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben
würden, dem Beschwerdeführer drohe im Falle einer Rückkehr in den
Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behand-
lung,
dass trotz der Verheimlichung der wahren Identität durch den Be-
schwerdeführer von der Möglichkeit eines allfälligen Wegweisungsvoll-
zugs ausgegangen werde könne,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Mai 2009 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, die Sache
sei zur materiellen Prüfung und weiterer Abklärungen an die Vorins-
tanz zurückzuweisen, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren, in
prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren
und es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen,
dass in der Eingabe eingewendet wird, das BFM sei zu Unrecht nicht
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten, da klare Hin-
weise vorliegen würden, dass Wegweisungsvollzugshindernisse be-
stünden,
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dass die Begründung des BFM bezüglich der Glaubhaftigkeit der Asyl-
vorbringen und der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unzurei-
chend und falsch sei,
dass zudem Gründe vorliegen würden, welche das Fehlen von Aus-
weispapieren entschuldigen würden,
dass mangels Einsicht in die Angaben beim Grenzwachtkorps (Akte
A 8/16) nicht abschliessend Stellung zu den Vorhalten des BFM ge-
nommen werden könne,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
5. Juni 2009 – eröffnet am 9. Juni 2009 – die vollständige Einsicht in
die Akte A 8/16 verweigerte, dem Beschwerdeführer einen Auszug
daraus („Dichiarazione di stato civile“) zustellte und ihm Gelegenheit
zur Stellungnahme innert dreier Tage ab Erhalt der Verfügung gewähr-
te,
dass die offensichtlich aufgrund eines Kanzleiversehens dem Be-
schwerdeführer nicht zugestellte „Dichiarazione di stato civile“ ihm am
17. Juni 2009 per Fax übermittelt wurde, worauf er mit Eingabe vom
18. Juni 2009 Stellung nahm,
dass er darin im Wesentlichen anführte, es habe bei der Registrierung
durch das Grenzwachtkorps erhebliche Verständigungsprobleme gege-
ben und er sei deshalb aufgefordert worden, lediglich seinen Namen
auf das Formular zu setzen, detailliertere Angaben könne er im
H._______ machen, weshalb einige Rubriken auf dem Formular leer
geblieben seien,
dass es verständlich sei, dass die geltend gemachte Herkunft, das Al-
ter und die Biographie schwer zu bewerten seien, dies das BFM je-
doch nicht entbinde, weitere Abklärungen vorzunehmen,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
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der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass auf eine Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung
des Asylgesuchs im H._______ bzw. in den 48 Stunden nach der
diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein
Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben,
dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraus-
setzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend er-
füllt ist,
dass der Beschwerdeführer als Ursache der Nichtabgabe von Reise-
oder Identitätspapieren an der summarischen Befragung erklärte, er
habe noch nie einen Pass oder eine Identitätskarte gehabt und auch
nie ein solches Dokument beantragt,
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dass er bei der direkten Anhörung angab, er könne keine Papiere be-
schaffen, da er nicht wisse, was er tun sollte, und er niemanden habe,
der ihm behilflich sein könnte,
dass die letztere Aussage nicht überzeugend ist, arbeitete er doch ge-
mäss eigenen Aussagen bei einem R._______, der ihm bei der
Ausreise geholfen habe (vgl. A 18/16, S. 6 und 12),
dass überdies die Angaben zur Identität wenig detailliert ausfielen,
dass zwar – wie in der Rechtsmitteleingabe ausgeführt wird – nicht
verlangt werden kann, dass der Beschwerdeführer Detailkenntnisse
über Ruanda besitzt,
dass es bei der Anhaltung durch das Grenzwachtkorps zudem
möglicherweise zu Verständigungsschwierigkeiten kam, weshalb der
von der Vorinstanz gezogene Schluss, er habe im Vergleich zu den in
der Kurzbefragung angegebenen persönlichen Verhältnissen wider-
sprüchliche Angaben gemacht (vgl. „Dichiarazione di stato civile und
A 1/8, S. 1), in dieser Form nicht aufrecht erhalten werden kann,
dass indessen ein anderer Aspekt stärker zu gewichten ist,
dass sich der Beschwerdeführer, nach Einzelheiten zu Vorgängen in
seiner Lebensgeschichte gefragt, sich jeweils in die Aussage flüchtete,
er wisse nicht mehr, sein Onkel habe ihm nicht mehr gesagt (vgl.
A 18/16, S. 11 f.), oder nicht belegte gesundheitliche Schwierigkeiten
geltend machte (vgl. A 18/16, S. 5),
dass sich der Beschwerdeführer dieses ausweichende Verhalten an-
rechnen lassen muss und daraus der Schluss zu ziehen ist, er sei
nicht gewillt, Reise- oder Identitätsausweise abzugeben, die er – unab-
hängig davon, ob er minderjährig ist oder nicht – für seine Reise nach
Europa benutzte,
dass das BFM im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen ist, für das
Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren innerhalb der Frist
von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuch würden keine ent-
schuldbaren Gründe vorliegen,
dass für die weiteren Einzelheiten betreffend den zur Begründung des
Asylgesuchs geltend gemachten Sachverhalt auf die Protokolle der
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Befragung vom 21. Oktober 2008 und der Anhörung vom 22. April
2009 sowie auf die Verfügung des BFM vom 15. Mai 2009 zu verwei-
sen ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung mit im Ergebnis zutref-
fender Begründung dargelegt hat, weshalb die Ausführungen des Be-
schwerdeführers zur Begründung seines Asylgesuches nicht glaubhaft
sind,
dass zwar – wie oben bereits erwähnt – bezüglich Ruanda keine de-
taillierten Kenntnisse verlangt werden können, sofern der Beschwerde-
führer tatsächlich aus diesem Land stammt und im Alter von drei Jah-
ren nach E._______ gelangte,
dass indessen davon auszugehen ist, dass sich der Beschwerdeführer
vertiefter mit den Gegebenheiten in seinem angeblichen Heimatland
auseinandergesetzt hätte und substanziiert und nachvollziehbar über
eine mögliche Gefährdungslage Auskunft geben könnte, falls er – wie
er vorgibt – bei einer Rückkehr nach Ruanda aus einem asylrechtlich
relevanten Grund verfolgt würde,
dass zudem erwartet werden darf, dass er – auch wenn er nicht zur
Schule gegangen sein will – über E._______, wo er sich rund 15 Jahre
aufgehalten habe, grundlegende Kenntnisse hat,
dass der Einwand, er habe in E._______ als Hirte gearbeitet, weshalb
er keine Möglichkeit gehabt habe, Sehenswürdigkeiten in Q._______
zu besuchen, und er sei Christ, weshalb die Unkenntnis von Moscheen
nicht auffallend sei, die vorinstanzlichen Erwägungen zu den
Unkenntnissen des Beschwerdeführers über E._______ nicht zu
entkräften vermag, da die Ausführungen über die Tätigkeit als Hirte
widersprüchlich ausfielen (vgl. A 1/8, S. 2. Ziff. 8: Tätigkeit von 2001 bis
2008; A 18/16, S. 8, Q89: Tätigkeit von 2006 bis 2008),
dass – wird auf die von ihm vorgebrachte katholische Religionszuge-
hörigkeit abgestellt (vgl. A 18/16, S. 9, Q93; gemäss Angaben in der
summarischen Befragung gehöre er dagegen der Pfingstgemeinde an
[A 1/8, S. 2, Ziff. 5]) – die Aussagen zur angeblich besuchten Kirche
wie auch zu seinem katholischen Glauben (vgl. A 18/16, S. 9) ebenso
unsubstanziiert ausfielen wie jene zu Moscheen, so dass aus der an-
geblichen christlichen Glaubenszugehörigkeit nichts zu Gunsten des
Beschwerdeführers abgeleitet werden kann,
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dass in der Beschwerde im Weiteren nicht substanziiert dargelegt
wird, inwiefern das BFM die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu
Unrecht als unglaubhaft beurteilt haben soll,
dass vor diesem Hintergrund ohne weitere Erörterungen festgestellt
werden kann, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllt und auch zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32
Abs. 3 Bst. c AsylG offensichtlich nicht notwendig sind,
dass die Rüge in der Stellungnahme vom 18. Juni 2009, das BFM ha-
be seine Abklärungspflicht verletzt, unbehelflich ist, da mangels kon-
kreter und überprüfbarer Angaben des Beschwerdeführers zu seiner
Identität erfolgversprechende Abklärungen nicht möglich sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
im Ergebnis zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 83 Abs. 2-4 AuG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu
und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden
findet (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen
(Art. 7 AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein
kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen
Herkunftsländern zu forschen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 ff.),
dass, nebst der Identität, auch die Herkunft des Beschwerdeführers
nicht feststeht und es nicht Sache der Schweizer Asylbehörden sein
kann, bei dieser Sachlage das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshin-
dernissen bezüglich allenfalls in Frage kommender Heimat- oder Her-
kunftsländer zu prüfen,
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dass nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung des Beschwer-
deführers unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen
der Schweiz (Art. 3 EMRK, Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) und der
Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 25 Abs. 2 und 3 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3
AuG erscheint,
dass sich daher den vorliegenden Akten und unter Würdigung aller
Umstände keine Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen lassen,
der Vollzug der Wegweisung würde eine konkrete Gefährdung des jun-
gen, soweit aktenkundig gesunden Beschwerdeführers im Sinne einer
Existenzgefährdung mit sich bringen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den tat-
sächlichen Heimatstaat schliesslich auch möglich ist, da keine Voll-
zugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Be-
schwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mit-
zuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung deshalb zu
bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG schon wegen der Aussichtslosigkeit der Be-
schwerdebegehren abzuweisen und das Begehren um Befreiung von
der Vorschusspflicht mit dem vorliegenden direkten Entscheid in der
Sache gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG, Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2], Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- das S._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Anna Kühler
Versand:
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