Abtei lung IV
D-3495/2006/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . A u g u s t 2 0 0 8
Richter Daniel Schmid (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
A._______, geboren (...), Irak,
vertreten durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri,
Asylhilfe Bern, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
29. Oktober 2004 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3495/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der aus Suleymaniya (Nordirak)
stammende Beschwerdeführer sein Heimatland am 19. September
2002 und gelangte über die Türkei und weitere ihm unbekannte Län-
der am 30. September 2002 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag
ein Asylgesuch stellte. Nach einer Kurzbefragung im Empfangszen-
trum (vormals Empfangsstelle) B._______ vom 4. Oktober 2002 wurde
der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton
C._______ zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte ihn
am 15. Mai 2003 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der
Beschwerdeführer bei den Befragungen geltend, er habe zwischen
1984 und 1996 der kommunistischen iranischen Partei namens
Ranjbaran oft geholfen. In den Jahren 1994 bis 1996 habe er
Materialien der genannten Partei bei sich zu Hause versteckt, weil
viele Parteimitglieder ins Ausland gegangen und die Parteibüros
geschlossen worden seien. Ende August 1996 sei er von Angehörigen
einer anderen ebenfalls kommunistischen iranischen Partei namens
Komala aufgefordert worden, die sich bei ihm befindlichen Materialien
ihnen zukommen zu lassen. Der Aufforderung sei er zusammen mit
seinem Neffen nachgekommen. In der Folge habe er seine politischen
Tätigkeiten eingestellt.
Wegen seiner politischen Aktivitäten sei er 1987 und 1994 kurzfristig
in Haft gewesen; er sei von der PUK wegen seiner Aktivitäten verwarnt
worden. Nach dem Jahr 1994 habe er mit den Behörden keine Prob-
leme mehr gehabt. Anfangs August 2002 habe ein ehemaliges Mitglied
der Ranjbaran (H. P.), welches zurzeit in D._______ lebe, die schrift-
liche Bestätigung von ihm eingefordert, wonach er die Parteimateria-
lien der Komala übergeben habe. Er habe die Bestätigung aus dem
Jahre 1996 über den Iran nach D._______ schicken lassen.
Anscheinend sei das Schreiben von den iranischen Behörden abge-
fangen worden. Am 15. August 2002 habe er von einem Freund, der
beim Asaisch arbeite, von der Suche nach ihm durch iranische Regie-
rungsleute erfahren, die ausserdem von der PUK seine Auslieferung
verlangen würden. Er habe sich daraufhin bei seinen Brüdern im Dorf
K. bis zur Ausreise versteckt. Er sei in dieser Zeit zu Hause von der
PUK gesucht worden. Vor diesem Hintergrund sei er ausgereist. Für
den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
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D-3495/2006
B.
Mit Verfügung vom 29. Oktober 2004 - eröffnet am 2. November 2004 -
wies das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Be-
gründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) nicht. Sie würden in wesentlichen Punkten der allgemeinen
Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechen. Es sei nicht
nachvollziehbar, weshalb die Ranjbaran sechs Jahre lang zugewartet
haben soll, um vom Beschwerdeführer die Bestätigung hinsichtlich der
Materialienübergabe an eine andere Partei anzufordern. Auch
erstaune überhaupt, dass der Beschwerdeführer besagte Bestätigung
aufbewahrt habe, zumal er 1996 sämtliche Parteimaterialien abge-
geben habe und der Kontakt zu den Mitgliedern der Ranjbaran abge-
brochen sei. Ebenso nicht nachvollziehbar sei der Umstand, dass der
Beschwerdeführer das belastende und sowohl ihn als auch mög-
licherweise den Adressaten kompromittierende Dokument vom Iran
aus nach D._______ geschickt haben will. Fraglich sei des Weiteren,
weshalb die Ranjbaran gerade dem Beschwerdeführer geheimes
Material zur Verwahrung übergeben haben soll beziehungsweise ge-
rade er das Vertrauen der Parteimitglieder genossen haben will, zumal
er im Zusammenhang mit seiner Vorbelastung wegen politischen Akti-
vitäten den Behörden bekannt gewesen sei. In diesem Zusammen-
hang mute es überdies seltsam an, dass die Behörden im Jahre 1994,
als der Beschwerdeführer verhaftet und nach dem Parteimaterial ge-
fragt worden sei, keine Hausdurchsuchung durchgeführt hätten, zumal
die PUK davon in Kenntnis gesetzt worden sei. Auch sei fraglich, wie
die iranischen Behörden in derart kurzer Zeit den Beschwerdeführer
aufgrund der Konfiskation des Schreibens hätten identifizieren und die
Verhaftung im Nachbarland veranlassen sollen. Selbst wenn die Dar-
legungen des Beschwerdeführers geglaubt werden könnten, sei darauf
hinzuweisen dass er keineswegs als Aktivist der Ranjbaran bezeichnet
werden könne. Zudem habe er eigenen Angaben zufolge im Jahre
1996 sämtliche Aktivitäten für die besagte Partei eingestellt. Vor
diesem Hintergrund könne nicht davon ausgegangen werden, dass der
Beschwerdeführer an die iranischen Behörden ausgeliefert respektive
durch die PUK selbst sanktioniert worden wäre, zumal er seit 1994 mit
den Behörden keine Probleme gehabt habe. Nach dem Gesagten
vermöchten die vom Beschwerdeführer eingereichten Bestätigungen
nichts zu ändern, zumal die Dokumente als Gefälligkeitsschreiben
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taxiert werden müssten. Der Vollzug der Wegweisung sei durchführbar
und zumutbar; ihm stünden keine triftigen Gründe entgegen.
C.
Mit Beschwerde vom 29. November 2004 bei der Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) liess der Beschwerdeführer unter
Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Gewährung von Asyl beantragen. Es sei die Unzu-
lässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzu-
stellen. Als Folge davon sei der Beschwerdeführer vorläufig aufzu-
nehmen. Es sei dem Beschwerdeführer ferner die unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über
das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR
172.021) zu gewähren. Gleichzeitig fanden diverse Beweismittel Ein-
gang in die Akten. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit
entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2004 wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
E.
Mit undatierter Eingabe (Eingang ARK: 20. Dezember 2004) liess der
Beschwerdeführer den in der Beschwerde in Aussicht gestellten Haft-
befehl vom 9. Dezember 2003 samt Übersetzung sowie den erwähnten
Brief seines Freundes, H. P., aus D._______ vom 22. November 2004
im Original einreichen. Ebenfalls fand ein Schreiben der "International
federation of the Iraqi Refugees in Switzerland" vom 15. Dezember
2004 Eingang in die Akten.
F.
Mit Eingabe vom 1. April 2004 liess der Beschwerdeführer beantragen,
H. P., der zurzeit in der Schweiz weile, sei als Zeuge anzuhören.
G.
Mit Verfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom 4. April 2004
wurde das Gesuch um Ansetzung einer Instruktionsverhandlung abge-
wiesen. Dem Beschwerdeführer wurde indessen die Möglichkeit einge-
räumt, allfällige schriftliche Präzisierungen von H. P. zu dessen Schrei-
ben vom 22. November 2004 (vgl. Bst. E) einzureichen. Der Be-
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schwerdeführer unterliess es in der Folge von der ihm eingeräumten
Möglichkeit Gebrauch zu machen.
H.
Im Rahmen der Vernehmlassung zog das BFM mit Verfügung vom
9. Dezember 2005 seinen Entscheid vom 29. Oktober 2004 teilweise in
Wiedererwägung, hob die Ziff. 4 und 5 des Dispositivs der angefoch-
tenen Verfügung auf und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs
der Wegeweisung die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in
der Schweiz an.
I.
Mit Schreiben vom 14. Dezember 2005 wurde der Beschwerdeführer
unter Fristansetzung angefragt, ob er bei dieser Sachlage an der Be-
schwerde festhalten wolle oder diese allenfalls zurückzuziehen ge-
denke.
J.
Mit Eingabe vom 27. Dezember 2005 liess der Beschwerdeführer
mitteilen, er halte an der Beschwerde hinsichtlich der Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung sowie der Feststellung der
Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung fest.
K.
Mit Eingabe vom 26. April 2006 liess der Beschwerdeführer ein Schrei-
ben von N. A. vom 18. März 2006 in Faxkopie einreichen.
L.
In seiner Vernehmlassung vom 10. August 2006 beantragte das BFM
die Abweisung der Beschwerde im Asylpunkt. Zur Begründung wurde
im Wesentlichen ausgeführt, bei den diversen vom Beschwerdeführer
eingereichten Bestätigungen von Parteien, exilpolitischen Flüchtlings-
organisationen sowie Drittpersonen handle es sich um Gefälligkeits-
schreiben, die vom Beschwerdeführer in Auftrag gegeben und in
seinem Sinne redigiert worden seien. Diese vermöchten die Erwägun-
gen in der angefochtenen Verfügung nicht zu entkräften. Zum Haft-
befehl vom 9. Dezember 2003 gebe der Beschwerdeführer überhaupt
keine Auskunft darüber, wie, durch wen und unter welchen Umständen
er in den Besitz dieses Dokuments gekommen sei und warum er die-
ses nicht früher eingereicht habe. Solche Dokumente könnten be-
kanntlich im Nordirak gegen entsprechende Bezahlung ohne Weiteres
beschafft werden. Zudem lägen mehrere formelle Mängel vor (Farb-
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kopie; Fehlen von Echtheitsmerkmalen wie Papierformat, -qualität,
Stempel; Fehlen des üblichen Briefkopfs und weitere typische Kenn-
zeichen eines echt entsprechenden Formulars; unübliche Umrandung
des Namens des Beschwerdeführers). Da sich auch der Inhalt (ange-
führte Gründe für die Festnahme) nicht mit den Angaben des Be-
schwerdeführers decken würden, könne dem Haftbefehl keine Beweis-
kraft zugesprochen werden. Den übrigen geltend gemachten Gründen
(Machtkämpfe nach dem Sturz des Regimes von Sadam Hussein;
Verschlechterung der Lage im Irak) habe das BFM mit der Anordnung
der vorläufigen Aufnahme (vgl. Bst. H) Rechnung getragen.
M.
Mit Instruktionsverfügung vom 14. August 2006 wurde dem Beschwer-
deführer unter Fristansetzung eine Kopie der Vernehmlassung des
BFM zur Replik zugestellt. Auf die Stellungnahme vom 29. August
2006, der ein weiteres Bestätigungsschreiben hinsichtlich der politi-
schen Aktivitäten des Beschwerdeführers beilag, wird - soweit ent-
scheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
Seite 6
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1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. Zur Vermeidung von Wiederho-
lungen, kann daher auf die nicht zu beanstandenden Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
4.2 An dieser Feststellung ändern auch die Ausführungen des Be-
schwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe nichts. Der Argumentation
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des BFM setzt er keine stichhaltigen Gründe entgegen, die geeignet
wären, die ihm vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselemente zu ent-
kräften oder gar zu beseitigen. Ansonsten lässt es der Beschwerde-
führer mit etwas übertrieben dargestellten, zum Teil in den Akten keine
Stütze findenden Schilderungen, unbehelflichen Erklärungsversuchen
oder Mutmassungen bei der blossen Wiedergabe des bereits fest-
gestellten Sachverhalts bewenden. So erscheint es recht seltsam von
einer Hals über Kopf Flucht zu sprechen, wenn der Beschwerdeführer
sich eigenen Angaben zufolge bis zur Ausreise mehr als einen Monat
unbehelligt bei seinen Brüdern im Dorf K. aufhalten konnte. Ferner
erklärte der Beschwerdeführer, seit 1996 keinerlei Arbeiten für die
Ranjbaran verrichtet beziehungsweise keine Kontakte mehr zu ihr
gehabt zu haben, weswegen die Behörden davon ausgegangen seien,
er habe mit dieser Organisation nichts mehr zu tun (kant. Protokoll S. 8
und 9). Mit andern Worten stehen die vom Beschwerdeführer zu
Protokoll gegebenen Antworten klar im Gegensatz zu den in diesem
Zusammenhang gemachten Ausführungen in der Beschwerde (Sis-
tierung der Tätigkeiten, sechsjährige Beobachtung durch die Behör-
den). Ebenso ergeben sich sich aus den Akten - entgegen dem Vor-
bringen in der Rechtsmitteleingabe - keine Anhaltspunkte dafür, wo-
nach der Beschwerdeführer im Jahre 1994 zusammen mit seinem
Neffen O. A. inhaftiert worden sein soll. Gemäss kantonalen Protokoll
wurde der Beschwerdeführer damals mit seinem Freund H. P.
(Deckname T) festgenommen (kant. Protokoll S. 6). Letztlich werden
mit dem blossen in Frage stellen der vorinstanzlichen Argumentation
hinsichtlich der raschen Identifikation des Beschwerdeführers und des-
sen bei der PUK beantragten Verhaftung durch die iranischen
Behörden auch keine näheren Hinweise oder Aufschlüsse für eine
asylrelevante Gefährdungssituation des Beschwerdeführers dargetan.
4.3 Hinsichtlich des auf Beschwerdestufe eingereichten Haftbefehls
vom 9. Dezember 2003 gilt es - nebst den diesbezüglich nicht zu be-
anstandenden Ausführungen des BFM in seiner Vernehmlassung vom
10. August 2006 (vgl. Bst. L) - ergänzend festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Befragung (20. Mai 2003)
zu Protokoll gab, regelmässige Kontakte mit zu Hause zu pflegen und
dass die Familienangehörigen den irakischen Behörden seinen Auf-
enthalt im Ausland bekannt gegeben hätten (kant. Protokoll S. 3 und
10). Vor diesem Hintergrund erscheint es somit fraglich beziehungs-
weise unwahrscheinlich, dass die irakischen Behörden in Kenntnis
dieses Umstandes mehr als ein halbes Jahr später gleichwohl einen
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Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer erlassen haben sollen. Auch
die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Replikrechts abgegebene
Stellungnahme vom 29. August 2006 vermag nicht zu überzeugen. Im
Zusammenhang mit den von ihm geschilderten Umständen bezüglich
des Erhalts des Haftbefehls ist nämlich nicht einzusehen, dass er seit
dessen Ausstellung bis zum Entscheid des BFF über zehn Monate auf
besagtes Dokument gewartet haben will, ohne in der Zwischenzeit die
Vorinstanz über dieses für ihn so überaus wichtige und massgebende
Sachverhaltselement zu informieren, was vom Beschwerdeführer im
Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nicht nur zu erwarten,
sondern auch mehr als angebracht gewesen wäre. Zum Fälschungs-
vorwurf hinsichtlich des Haftbefehls beziehungsweise zu den einzelnen
Fälschungsmerkmalen beim besagten Dokument nimmt der Beschwer-
deführer insofern Stellung, als er erklärt, die Frage betreffend die Echt-
heit des Dokuments nicht beantworten zu können. Die weiteren in die-
sem Zusammenhang gemachten Ausführungen erschöpfen sich in der
Folge aber entweder in Allgemeinplätzen oder Mutmassungen.
Schliesslich verliert der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme
kein Wort darüber, dass die im Haftbefehl angeführten Gründe für die
Festnahme nicht im Einklang mit seinen protokollierten Aussagen
stehen. Aufgrund einer Gesamtwürdigung drängt sich im vorliegenden
Fall der Schluss auf, der Beschwerdeführer versuche, durch das
Vorlegen eines mutmasslich gefälschten Dokuments eine Verfolgungs-
geschichte zu konstruieren, was seine Glaubwürdigkeit zusätzlich
erschüttert.
4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
nicht glaubhaft darzutun oder nachzuweisen vermochte, dass er einer
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete
Furcht hat, einer solchen ausgesetzt werden zu können. Er kann daher
nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. Auf die
übrigen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, insbesondere die Ge-
fälligkeitscharakter aufweisenden Bestätigungsschreiben, braucht da-
her nicht eingegangen zu werden.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
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5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 In teilweiser Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung wurde
der Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM vom 9. Dezember 2005
in der Schweiz vorläufig aufgenommen (vgl. Bst. H). Da die Beschwer-
de vom 29. November 2004 dadurch hinsichtlich des Vollzugs der
Wegweisung gegenstandslos geworden ist, erübrigen sich Erörterun-
gen in diesem Zusammenhang.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit sie nicht gegen-
standslos geworden ist.
8.
8.1 Mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2004 wurde das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG gutgeheissen. In diesem Zusammenhang gilt festzuhal-
ten, dass Zwischenverfügungen, welche grundsätzlich prozessleitende
Verfügungen enthalten, als solche abänderbar sind und im späteren
Verlauf des Verfahrens allenfalls sogar aufgehoben werden müssen
oder einer veränderten Prozesslage angepasst werden können (vgl.
F. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 1983, 2. Aufl., S. 143). Aus
den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit November
2007 einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgeht und einen Bruttolohn
von Fr. 3'500.-- erzielt. Die unentgeltliche Rechtspflege kann gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG einer bedürftigen Partei gewährt werden, wenn
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deren Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen. Nach
dem Gesagten sind vorliegend die kumulativ zu erfüllenden Voraus-
setzungen der nämlichen gesetzlichen Bestimmung (bedürftig/nicht
aussichtslos) im heutigen Zeitpunkt aber nicht gegeben, weshalb
Ziff. 2 des Dispositivs der Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2004
aufzuheben ist. Die die reduzierten und auf insgesamt Fr. 300.--
festzusetzenden Verfahrenskosten sind demnach dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG sowie Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
8.2 Der Beschwerdeführer ist mit seinem Rechtsbegehren (Vollzug der
Wegweisung) teilweise durchgedrungen. Diesfalls ist praxisgemäss
von einem hälftigen Obsiegen auszugehen und dem Beschwerdefüh-
rer eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwach-
senen Parteikosten zuzusprechen, welche praxisgemäss um die Hälfte
herabzusetzen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 Abs. 2 VGKE).
Nachdem keine Kostennote zu den Akten gereicht worden ist und sich
der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinrei-
chend zuverlässig abschätzen lässt, ist die von der Vorinstanz auszu-
richtende, reduzierte Parteientschädigung unter Berücksichtigung der
massgebenden Berechnungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 400.--
festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit nicht gegenstandslos geworden, abge-
wiesen.
2.
Die reduzierten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- werden
dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab
Versand dieses Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung in der Höhe
von Fr. 400.-- zugesprochen, welche ihm durch das BFM zu entrichten
ist.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
gen: Buch über die Ermordung der iranischen Kurden im Irak, 2001,
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
Versand:
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