B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3496/2012
U r t e i l v o m 11 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.
Parteien
A._______, geboren […], Tunesien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung Dublin (Ausländerrecht);
Verfügung des BFM vom 18. Juni 2012 / N […].
D-3496/2012
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein tunesischer Staatsangehöriger – seinen
Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 15. September 2008 verliess,
gemäss Eurodac-Treffer am 7. Oktober 2008 nach Italien (Lampedusa)
gelangte und am 11. März 2009 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch ein-
reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. September 2009 in Anwendung
von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und seine Wegweisung nach
Italien verfügte, welche am 25. November 2009 vollzogen wurde,
dass er am 1. Dezember 2009 ein zweites Asylgesuch in der Schweiz
stellte, auf welches das BFM mit Verfügung vom 15. März 2010 erneut in
Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht eintrat, seine Wegwei-
sung nach Italien anordnete und diese am 25. Mai 2010 vollzog,
dass Italien der Übernahme des Beschwerdeführers am 15. Juli 2009,
beim ersten Asylgesuch in der Schweiz, zustimmte, währenddem die ita-
lienischen Behörden beim zweiten Asylverfahren, am 7. Februar 2010, in-
folge Verfristung zuständig wurden,
dass er am 23. September 2010 ein drittes Asylgesuch in der Schweiz ei-
reichte,
dass dem Beschwerdeführer in der summarischen Befragung vom
14. Oktober 2010 das rechtliche Gehör zu einem bevorstehenden Nicht-
eintretensentscheid gewährt wurde, da aufgrund seiner Vorbringen, des
Eurodac-Treffers vom 7. Oktober 2008 und der Verordnung [EG]
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) mutmasslich Italien für
die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei,
dass das BFM am 21. Oktober 2010 aufgrund der Angaben des Be-
schwerdeführers und dessen Daktyloskopierung in Italien ein Wiederauf-
nahmeersuchen in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO an
die italienischen Behörden stellte,
D-3496/2012
Seite 3
dass die italienischen Behörden die angesetzte Frist unbenutzt verstrei-
chen liessen,
dass die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens demnach infolge Verfristung gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c
Dublin-II-VO bei Italien lag,
dass das BFM mit Verfügung vom 17. November 2010, in Anwendung
vom Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prü-
fung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylan-
trags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]), gestützt
auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug nach Italien anordnete, fest-
hielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine
aufschiebende Wirkung zu und dem Beschwerdeführer die editionspflich-
tigen Akten aushändigte,
dass das BFM in seinem Entscheid – unter Verweis auf die Bestimmun-
gen zum Dublin-Verfahren, den vorgängigen Aufenthalt des Beschwerde-
führers in Italien und das von Italien gutgeheissene Gesuch um Übernah-
me des Beschwerdeführers – auf die Zuständigkeit Italiens für die Be-
handlung des Asylgesuchs verwies,
dass es weiter festhielt, der Beschwerdeführer habe keine Argumente
vorbringen können, die die Zuständigkeit Italiens oder die Zulässigkeit,
Zumutbarkeit oder Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu
stellen vermöchten,
dass der Beschwerdeführer am 22. Dezember 2010 nach Italien überstellt
wurde,
dass das Migrationsamt des Kantons B._______ das BFM am 7. Mai
2012 über die erneute Anwesenheit des Beschwerdeführers in der
Schweiz informierte,
dass dem Beschwerdeführer gleichentags das rechtliche Gehör zur mut-
masslich nach wie vor bestehenden Zuständigkeit Italiens für das Asylver-
fahren und zu einer allfälligen Wegweisung gemäss Art. 64a Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG, SR 142.20) dorthin gewährte,
D-3496/2012
Seite 4
dass der Beschwerdeführer entgegnete, eine Rückkehr nach Italien kom-
me nicht in Betracht, da gegen ihn eine Einreisesperre verhängt worden
sei und ihn dort eine Freiheitsstrafe erwarte,
dass er von einem Unfall (med. Problem),
dass das BFM die italienischen Behörden am 14. Mai 2012 gestützt auf
Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO erneut um Übernahme des Beschwer-
deführers ersuchte,
dass die italienischen Behörden bis zum 15. Juni 2012 keine Stellung
nahmen und somit infolge Verfristung gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c
Dublin-II-VO zuständig wurden,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. Juni 2012 – eröffnet am 25. Juni
2012 – in Anwendung von Art. 64a Abs. 1 AuG die Wegweisung des Be-
schwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach
Italien anordnete und festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer befinde sich ohne Aufenthaltsregelung in der Schweiz
und habe das Land grundsätzlich zu verlassen,
dass aufgrund des oben erwähnten Asylverfahrens in Italien das BFM Ita-
lien erneut um Wiederaufnahme des Ausländers ersucht habe und die
Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO an Italien übergegangen
sei,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers die Zuständigkeit nicht zu
widerlegen vermöchten, der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar
und möglich erscheine, weshalb die Rückführung – vorbehältlich einer all-
fälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Frist – bis spätestens am
15. Dezember 2012 zu erfolgen habe,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Juni 2012 (Eingang
beim Bundesverwaltungsgericht am 3. Juli 2012) beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung beantragte,
D-3496/2012
Seite 5
dass er zur Begründung im Wesentlich geltend machte, er habe in Italien
erfolglos beantragt die (med. Problem), weshalb er diesen Eingriff in der
Schweiz durchführen lassen möchte, […],
dass er ferner um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde und damit sinngemäss um Aussetzung des Vollzugs ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 4. Juli 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen des BFM betreffend Wegweisungen aufgrund der Dublin-As-
soziierungsabkommen (Art. 64a AuG i.V.m. Art. 112 AuG sowie Art. 33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32],
Art. 83 Bst. c Ziff. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110] und Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) entscheidet, ausser bei Vorlie-
gen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die be-
schwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 –
33 VGG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 64a Abs. 2 AuG und Art. 52 VwVG),
das mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 49 VwVG),
dass sich die angefochtene Verfügung auf Art. 64a AuG (Wegweisung
aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen) stützt,
D-3496/2012
Seite 6
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur die Frage zu klären ist,
ob das BFM die Wegweisung des Beschwerdeführers und den Vollzug zu
Recht verfügte oder nicht,
dass eine Wegweisungsverfügung gemäss Art. 64a Abs. 1 AuG den ille-
galen Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz und die Zustän-
digkeit eines anderen, an das Dublin-Assoziierungsabkommen gebunde-
nen Staats für die Durchführung des Asylverfahrens voraussetzt,
dass sich der Beschwerdeführer illegal in der Schweiz aufhält und ge-
mäss den Akten weder über eine ausländerrechtliche Anwesenheitsbewil-
ligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen im Sinne der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung verfügt (vgl. hierzu BGE 130 II 281
E. 3.1 S. 285; PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Ders./Beat
Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel
2009, Rz. 7.85 und 7.122 ff. mit weiteren Hinweisen),
dass er auch keinen entsprechenden Anspruch geltend macht und zudem
nicht zu jenen Personengruppen gehört, welche von Gesetzes wegen kei-
ner Anwesenheitsbewilligung bedürfen,
dass der Beschwerdeführer gemäss Eurodac-Treffer vom 7. Oktober
2008 in Italien um Asyl nachsuchte,
dass bei dieser Sachlage gemäss der in Rechtskraft erwachsenen Verfü-
gung des BFM vom 17. November 2010 Italien für die Prüfung des Asyl-
antrags des Beschwerdeführers zuständig ist,
dass die italienischen Behörden bis zum 15. Juni 2012 zum erneuten
Rückübernahmeersuchen des BFM keine Stellung nahmen (vgl. Art. 20
Abs. 1 Bst.c Dublin-II-VO i.V.m. Art. 64a Abs. 1 AuG), weshalb die Zustän-
digkeit Italiens nach wie vor gegeben ist,
dass weder der illegale Aufenthalt noch die Zuständigkeit Italiens grund-
sätzlich bestritten werden,
dass die Prüfung eines Asylantrags im Sinne von Art. 2 Bst. e Dublin-II-
VO die Gesamtheit der Prüfungsvorgänge, Entscheidung und Urteile in
Bezug auf einen Asylantrag gemäss dem einzelstaatlichen Recht, mithin
auch den Wegweisungsvollzug umfasst (Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO
e contrario),
D-3496/2012
Seite 7
dass zu prüfen bleibt, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse im
Sinne von Art. 83 Abs. 1 bis 4 AuG entgegenstehen,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass – wie nachfolgend aufzuzeigen – keine Hinweise ersichtlich sind,
Italien würde seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen
oder das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass es angesichts der Vermutung, der für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahren zuständige Staat respektiere seine aus dem
internationalen Recht fliessenden Verpflichtungen, dem Beschwerdefüh-
rer obliegt darzutun, gestützt auf welche ernsthaften Hinweise die Annah-
me naheliegt, dass die italienischen Behörden in seinem Fall die staats-
vertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihm den notwendi-
gen Schutz nicht gewähren werden (vgl. Urteil des Europäische Gerichts-
hof für Menschenrechte (EGMR) in der Sache M.S.S. gegen Belgien und
Griechenland [Appl. No. 30696/09] vom 21. Januar 2011, § 84-85 und
250; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom
21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493),
dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall keine konkreten Anhalts-
punkte geltend machte, wonach Italien, bei welchem es sich um einen
Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) handelt, seine staatsvertraglichen
Verpflichtungen missachten und den Beschwerdeführer in seinen Heimat-
staat zurückschaffen würde, dies unter Missachtung des Non-Refoule-
ment Gebotes oder von Art. 3 EMRK, nämlich bei konkret drohender Ge-
fahr von Folter oder unmenschlicher Behandlung,
D-3496/2012
Seite 8
dass demzufolge die Vermutung, gemäss welcher Italien seine völker-
rechtlichen Verpflichtungen einhalte, mangels ausreichender Anhalts-
punkte nicht umgestossen wurde (vgl. vorgenanntes Urteil M.S.S., § 69,
342 f. m.w.H.; BVGE 2010/45 E. 7.4-7.5, S. 637-639),
dass es Italien ferner frei steht, Personen im Einklang mit der nationalen
Gesetzgebung und den völkerrechtlichen Verpflichtungen zu inhaftieren
oder mit einer Einreisesperre zu belegen,
dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sollte er sich ungerecht oder
rechtswidrig behandelt fühlen, bei der zuständigen italienischen Stelle Be-
schwerde einzureichen,
dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten keine konkrete und
ernsthafte Gefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochte,
dass seine Überstellung nach Italien gegen Art. 3 EMRK oder eine ande-
re völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstosse,
dass sich der Vollzug demnach als zulässig erweist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder prekärer Lebensum-
stände konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass bezüglich der geltend gemachten medizinischen Probleme des Be-
schwerdeführers festzustellen ist, dass Italien die europäische Aufnahme-
richtlinie, laut welcher bei Asylsuchenden auch besondere Bedürfnisse
mit einer entsprechenden medizinischen Versorgung abzudecken sind,
ohne Beanstandung von Seiten der Europäischen Kommission, vollstän-
dig umgesetzt hat,
dass der Beschwerdeführer somit in Italien sein […] behandeln lassen
kann und seine medizinische Versorgung in Italien gewährleistet ist,
dass er allfällige Schwierigkeiten bei der medizinischen Versorgung bei
den italienischen Behörden geltend zu machen hat,
dass dem Beschwerdeführer daher zuzumuten ist, sich gegebenenfalls
an die zuständigen Behörden in Italien zu wenden, um die nötige Unter-
stützung zu beantragen,
D-3496/2012
Seite 9
dass es dem BFM überlassen ist, den medizinischen Bedürfnissen des
Beschwerdeführers in der zeitlichen Planung des Wegweisungsvollzugs
Rechnung zu tragen, eine dahingehende Verpflichtung aber keinesfalls
auszumachen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers schliesslich
möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs mithin
zu bejahen sind,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs mit Ergehen des vorlie-
genden Urteils als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang dessen Kosten von Fr. 600.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG so-
wie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-3496/2012
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs wird als gegenstandslos ge-
worden abgeschrieben.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Eva Hostettler
Versand: