Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-3498/2011
Urteil vom 24. Juni 2011
Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien A._______, geboren (…),
alias B._______, geboren (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. phil. I Annelise Gerber, Rechtsberaterin,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 9. Juni 2011 /
N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen Angaben zufolge
am 11. August 2010 verliess und sich nach einem Aufenthalt in
C._______ in (…) begab,
dass er sodann nach D._______ ging, wo ihn die (…) Behörden
festnahmen,
dass er sich nach einem Aufenthalt in E._______ via F._______ nach
Italien begab, bevor er über G._______ und (…) nach (…) gelangte, wo
man ihn festnahm, die Polizei ihn daktyloskopierte und er sich während
zweier Monate in einem Camp aufhielt,
dass er anschliessend zurück nach H._______ gebracht wurde, wo er
sich rund drei Wochen aufhielt,
dass er gemäss eigenen Aussagen in H._______ aufgefordert wurde, das
Land zu verlassen,
dass er am 28. März 2011 illegal in die Schweiz einreiste, wo er am
29. März 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum I._______ um Asyl
nachsuchte,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank
(Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 20.
Dezember 2010 in Italien und am 25. Januar 2011 in Deutschland ein
Asylgesuch eingereicht hatte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur
Person am 27. April 2011 das rechtliche Gehör zum bevorstehenden
Nichteintretensentscheid, zur Zuständigkeit Deutschlands oder Italiens für
die Durchführung des Asylverfahrens gewährte und ihm Gelegenheit gab,
sich dazu zu äussern,
dass er in diesem Zusammenhang erklärte, er könne dazu nichts sagen,
dass das BFM gestützt auf den Eurodac-Treffer vom 20. Dezember 2010
am 18. Mai 2011 an Italien ein Ersuchen um Übernahme des
Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung
[EG]
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin-II-Verordnung) zur
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Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist, stellte (vgl. A10),
dass die italienischen Behörden jedoch innerhalb der festgelegten Frist
zum Übernahmeersuchen keine Stellung nahmen,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. Juni 2011 – eröffnet am 15. Juni
2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 29. März 2011 nicht eintrat, die Wegweisung
nach Italien verfügte, den Beschwerdeführer – unter Androhung von
Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton
J._______ verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, dem
Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
aushändigte, und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die
Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass der Beschwerdeführer mit Telefaxeingabe vom 21. Juni 2011 gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und beantragen liess, es sei auf das Asylgesuch vom 29. März 2011
einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen,
dass die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung sowohl nach Italien als auch nach Afghanistan festzustellen
seien und er als Folge davon vorläufig aufzunehmen sei,
dass das Dossier dem BFM gegebenenfalls zur Neubeurteilung
zurückzugeben sei,
dass die aufschiebende Wirkung herzustellen (recte: zu erteilen) sei,
dass die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei,
dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts
den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) mit Verfügung vom 22. Juni 2011 vorsorglich aussetzte,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 22. Juni 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass die Beschwerde vom 21. Juni 2011 (Poststempel vom 22. Juni
2011) am 23. Juni 2011 im Original beim Gericht einging,
dass als Beweismittel ein Auszug aus dem Bericht von Pro Asyl vom
28. Februar 2011 mit der Überschrift "Zur Situation von Flüchtlingen in
Italien" und ein Bericht aus dem Internet () vom
9. Mai 2011 mit dem Titel "Flüchtlinge in Italien – Das Elend am
Mittelmeer" ins Recht gelegt wurden,
dass auf die Beschwerdebegründung, soweit entscheidrelevant, in den
Erwägungen eingegangen wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde –
unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das
BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die
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Voraussetzungen einer Rückführung nach Italien (Drittstaat) im Rahmen
der Dublin-II-Verordnung als gegeben erachtet hat,
dass daher auf das Rechtsbegehren betreffend die Durchführbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung nach Afghanistan nicht einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der Beschwerdeführer gemäss dem Eurodac-Treffer am 20.
Dezember 2010 in K._______ ein Asylgesuch einreichte,
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dass darüber hinaus seitens Italiens eine stillschweigende Zustimmung
im Sinne von Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung vorliegt, da die
italienischen Behörden es unterliessen, innert Frist zum
Übernahmeersuchen des BFM Stellung zu nehmen,
dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit
Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens ausging,
dass in der Beschwerde unter Bezugnahme auf die als Beweismittel
eingereichten Berichte im Wesentlichen geltend gemacht wird, es sei
davon auszugehen, die Situation in Italien habe sich nicht verbessert,
sondern sei angesichts der vielen neuankommenden Flüchtlinge aus
Nordafrika noch schwieriger geworden,
dass die rücküberstellten Personen, denen ohnehin kein Anspruch auf
Wohnraum oder existenzsichernde Sozialleistungen zustünde – wenn sie
Glück hätten – am Flughafen Fiumicino mit einem Zugticket ausgestattet
und danach sich selbst überlassen würden; eine bevorzugte Behandlung
von Dublin-Rückkehrern gebe es nicht,
dass diejenigen, deren Asylantrag in Italien endgültig abgelehnt worden
sei und die ausreisepflichtig seien, Gefahr liefen, in Abschiebehaft
genommen zu werden,
dass von einem "zweiten Griechenland" und einer Verelendungsstrategie
Roms die Rede sei,
dass der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer zum
jetzigen Zeitpunkt weder nach Italien noch nach Afghanistan zulässig und
zumutbar sei,
dass diese Einwände an der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung
des Asylverfahrens nichts ändern und auch keinen Anlass zur Ausübung
des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung,
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) begründen,
dass auch sonst keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der
Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung) ersichtlich sind, zumal
Italien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
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Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und sich aus den Akten
keine konkreten Hinweise ergeben, wonach Italien sich nicht an die
daraus resultierenden massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen,
insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen
Normen der EMRK, halten würde,
dass demzufolge nicht davon auszugehen ist, die italienischen Behörden
würden den Beschwerdeführer direkt in sein Heimatland überstellen und
ihn damit allenfalls einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden
unmenschlichen Behandlung aussetzen, ohne zuvor sein Asylgesuch zu
prüfen,
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückführung nach Italien vielmehr
den dortigen Behörden übergeben wird, die damit die Möglichkeit haben,
sich um ihn gebührend zu kümmern und sein Asylverfahren
durchzuführen,
dass Italien im Übrigen an die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom
27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme
von Asylsuchenden in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie) gebunden
ist und demnach dafür besorgt sein muss, den Asylsuchenden ein
menschenwürdiges Leben zu ermöglichen, weshalb sich die Befürchtung
des Beschwerdeführers, in Italien keine Möglichkeit existenzsichernde
Unterstützung zu erhalten, als unbegründet erweist,
dass zwar Schwierigkeiten im italienischen Asylwesen bekannt sind,
dass nach dem Gesagten aber keine konkreten Anhaltspunkte dafür
ersichtlich sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr
nach Italien wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen zwingend in
eine existenzielle Notlage geraten,
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend
Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt
werden und sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche
private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und
Flüchtlingen annehmen,
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dass es dem Beschwerdeführer somit bei allfälligen Schwierigkeiten
offensteht, sich an die zuständigen Behörden beziehungsweise
karitativen Organisationen zu wenden,
dass es sich angesichts aller Umstände erübrigt, auf die weiteren
Vorbringen in der Beschwerde und die eingereichten Berichte näher
einzugehen, zumal dies zu keiner anderen Einschätzung führen würde,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs
zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.
1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass die Prüfung von allfälligen Wegweisungshindernissen vielmehr
bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber stattzufinden
hat, namentlich unter dem Blickwinkel der Souveränitätsklausel von Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-Verordnung i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, welche
jedoch, wie vorstehend erwähnt, nicht zur Anwendung gelangen,
dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug nach Italien
somit zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen ist
darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
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dass mit dem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden ist,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
unbesehen einer allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: