B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3498/2018
Ur t e i l vom 5 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch;
Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 30. Mai 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie – ersuchte am 20. Oktober 2014 in der Schweiz um Asyl. Be-
züglich der geltend gemachten Asylgründe wird auf die vorinstanzlichen
Akten verwiesen.
A.b Mit Verfügung vom 6. Juni 2016 stellte das SEM fest, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und lehnte sein
Asylgesuch ab. Er wurde aus der Schweiz weggewiesen, und es wurde der
Vollzug der Wegweisung angeordnet.
A.c Die am 24. Juni 2016 dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-4203/2016 vom 30. März 2017 abge-
wiesen.
B.
Mit Eingabe vom 11. Oktober 2017 (zunächst per Fax) reichte der Be-
schwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – eine als „neues
Asylgesuch“ betitelte Eingabe ein und ersuchte in formeller Hinsicht um
eine erneute Anhörung, um Bekanntgabe der nicht öffentlichen Quellen
des Lageberichts des SEM, um Aktenbeizug aus anderen Verfahren sowie
um einen Vollzugsstopp.
In der Eingabe machte er im Wesentlichen geltend, es sei bislang nicht
bekannt gewesen, dass er sich in der Schweiz regelmässig exilpolitisch in
exponierter Weise als Sympathisant der Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) engagiere. Durch die sri-lankischen und tamilischen Medien sei
klar, dass er aufgrund dieses Engagements von den sri-lankischen Sicher-
heitskräften belangt werden würde. Er habe an der (…) in Z._______ teil-
genommen. Am (…) 2017 sei in der (…) Zeitung B._______ ein Bericht
über diese Kundgebung erschienen, wobei er als Halter einer Pappfigur
des ehemaligen LTTE-Führers Prabhakaran erkennbar sei. Mitglieder des
Criminal Investigation Department (CID) seien im Zusammenhang mit die-
sem Artikel bei seinen Eltern vorstellig geworden und hätten eine Haus-
durchsuchung durchgeführt. Ferner habe er im Herbst 2016 und im Früh-
jahr 2017 an Demonstrationen teilgenommen, wobei er in der vordersten
Reihe respektive mit einer LTTE-Fahne zu sehen gewesen sei. Es sei so-
mit damit zu rechnen, dass sein Engagement bekannt sei. Weiter verwies
der Beschwerdeführer auf ein Urteil des High Court in Vavuniya vom
25. Juli 2017, mit welchem ein früher für die LTTE tätiger Tamile ungeachtet
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dessen, dass er ein Rehabilitationsprogramm durchlaufen habe, wegen
Unterstützung des Terrorismus zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe
verurteilt worden sei. Dieses Urteil widerlege die bisherigen Einschätzun-
gen der Schweizer Asylbehörden bezüglich der Verfolgung früherer LTTE-
Aktivisten, da LTTE-Unterstützer trotz Rehabilitation unabhängig der ver-
gangenen Zeitspanne in politisch motivierter Weise verurteilt werden könn-
ten. Weiter sei das Lagebild des SEM zur Situation in Sri Lanka unzutref-
fend indem es davon ausgehe, dass sich die Menschenrechtslage verbes-
sert habe. Es werde deshalb ein eigener, aktueller Lagebericht eingereicht,
aus welchem die tatsächliche, verschlechterte Situation in Sri Lanka her-
vorgehe. Die Lage in Sri Lanka habe sich verschlechtert, wobei Personen
mit einem politischen Profil einer grösseren Gefährdung ausgesetzt seien
und es komme regelmässig zu Folterungen. So seien auch Personen mit
deutlichen Verbindungen in die Schweiz betroffen. Die Schweizer Behör-
den hätten den sri-lankischen Behörden entgegen dem Migrationsabkom-
mens (Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Re-
gierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über die
Zusammenarbeit im Bereich der Migration vom 4. Oktober 2016, SR
0.142.117.121) alle Asylakten übermittelt, was zu Verhören und Folterun-
gen geführt habe. Es würden somit neue Sachverhalte vorliegen, welche
in die Gesamtwürdigung der Risikofaktoren miteinzubeziehen seien. Da er
zudem aufgrund seiner Vorgeschichte als zurückgeschaffter tamilischer
Asylgesuchssteller in systematischer Weise Gefahr laufe, bei einer Rück-
kehr Opfer einer Verhaftung und Verhören unter Anwendung von Folter zu
werden, müsse auch im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Ge-
richtshofs für Menschenrechte (EGMR) die Unzulässigkeit oder aber Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt werden.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine Ausgabe der Zeitung
B._______ vom (…) (inkl. englischer Übersetzung), Fotos seines exilpoliti-
schen Engagements, eine Referenzfotographie sowie einen Zeitungsbe-
richt aus dem C._______ vom (…) 2017 zu den Akten. Zudem waren der
Eingabe verschiedene Dokumente ohne unmittelbaren Bezug zum Be-
schwerdeführer beigelegt.
C.
Mit Verfügung vom 30. Mai 2018 – eröffnet am 7. Juni 2018 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
wies das Mehrfachgesuch ab, soweit darauf eingetreten wurde, trat auf das
qualifizierte Wiedererwägungsgesuch und das Revisionsgesuch nicht ein
und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Ferner wies es die
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Anträge auf Durchführung einer Anhörung, auf Offenlegung der nicht öf-
fentlich zugänglichen Quellen und auf Fristansetzung zur Einreichung wei-
terer Beweismittel ab und erhob eine Gebühr.
In der Rechtsmittelbelehrung wurde darauf hingewiesen, dass bezüglich
des Mehrfachgesuchs innert 30 Tagen, gegen den Nichteintretensent-
scheid innert fünf Arbeitstagen Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt erhoben werden kann.
D.
Mit Eingabe vom 14. Juni 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen den
Nichteintretensentscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
und beantragte zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung und die Anweisung des SEM, das Gesuch vollumfänglich als neues
Asylgesuch zu behandeln respektive vollständig auf das Gesuch einzutre-
ten, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Ge-
währung von Asyl, subeventualiter die Aufhebung der Ziffern 8 und 9 (recte:
wohl 9 und 10) der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Un-
zulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Schliesslich
beantragte er eventualiter, es sei das Urteil D-4203/2016 vom 30. März
2017 in Revision zu ziehen und das Asylverfahren weiterzuführen.
In formeller Hinsicht ersuchte er um Bekanntgabe des Spruchkörpers und
um Mitteilung, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. Andernfalls seien
die objektiven Kriterien anzugeben, nach welchen die Gerichtspersonen
ausgewählt worden seien. Ferner beantragte er um Einsicht in sämtliche
nicht öffentlich zugänglichen Quellen des Lagebildes vom 16. August 2016.
Der Beschwerde beigelegt waren neben der angefochtenen Verfügung ver-
schiedene Dokumente ohne unmittelbaren Bezug zum Beschwerdeführer.
E.
Mit der – im Vergleich zur Eingabe vom 14. Juni 2018 in wesentlichen Tei-
len identischen – Eingabe vom 9. Juli 2018 erhob der Beschwerdeführer
gegen die Ablehnung des Mehrfachgesuchs Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht und beantragte zur Hauptsache die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz,
eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewäh-
rung von Asyl, subeventualiter die Aufhebung der Ziffern 11 und 12 (recte:
wohl 9 und 10) der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Un-
zulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
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In formeller Hinsicht ersuchte er um Sistierung des vorliegenden Verfah-
rens bis zur Vorabentscheidung über sich stellende datenschutzrechtliche
Fragen, um Bekanntgabe des Spruchkörpers und um Mitteilung, ob dieser
zufällig ausgewählt worden sei. Andernfalls seien die objektiven Kriterien
anzugeben, nach welchen die Gerichtspersonen ausgewählt worden
seien. Ferner ersuchte er um Einsicht in die gesamten Akten des SEM,
insbesondere in die gesamten Akten der sri-lankischen Behörden im Zu-
sammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung, um Übersetzung die-
ser Akten in eine Landessprache und um Ansetzung einer angemessenen
Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Schliesslich sei ge-
stützt auf Art. 6, Art. 8 und Art. 25 Abs. 1 Bst. c. DSG die Widerrechtlichkeit
der Übermittlung seiner Personendaten an die sri-lankischen Behörden
festzustellen.
Der Beschwerde beigelegt waren neben der angefochtenen Verfügung
weitestgehend dieselben Dokumente ohne unmittelbaren Bezug zum Be-
schwerdeführer, welche bereits in der Eingabe vom 14. Juni 2018 einge-
reicht wurden. Daneben reichte er Fotos und einen Screenshot zu den Ak-
ten, welche ihn bei einer Demonstration in der Schweiz und als freiwilligen
Helfer einer tamilischen Organisation im Jahr (…) zeigen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht
zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 und 105 ff. AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1; Art. 52 Abs. 1
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VwVG; Art. 108 Abs. 1 AsylG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt
der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten.
1.4 Auf den Antrag um Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers
ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai
2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).
1.5 Der Beschwerdeführer beantragte eventualiter, das Urteil D-4203/2016
sei in Revision zu ziehen und es sei das Asylverfahren weiterzuführen. Da
im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Verfügung des SEM vom
30. Mai 2018 der Verfahrensgegenstand bildet und der Gegenstand des
eventualiter gestellten Revisionsgesuchs das Urteil des Bundeverwal-
tungsgerichts D-4203/2016 vom 30. März 2017 ist, mit welchem die Be-
schwerde gegen die Verfügung vom 6. Juni 2016 abgewiesen wurde, sind
die Anfechtungsobjekte nicht identisch. Demnach kann das Revisionsge-
such nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein. Auf
den entsprechenden Antrag ist daher nicht einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Dem Willkürverbot (Art. 9 BV) kommt im vorliegenden Verfahren keine ei-
genständige Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer beruft sich nur in Ver-
bindung mit anderen Bestimmungen (namentlich im Zusammenhang mit
dem rechtlichen Gehör [Art. 29 Abs. 2 BV]) auf das Willkürverbot. Vor die-
sem Hintergrund enthält sich das Bundesverwaltungsgericht im Folgenden
der eigenständigen Prüfung einer Verletzung von Art. 9 BV.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Auf einen Schriftenwechsel wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1
AsylG verzichtet.
4.
Der Antrag auf Mitteilung des Spruchgremiums wird mit Erlass des vorlie-
genden Urteils gegenstandslos.
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5.
Der Beschwerdeführer beantragt die Sistierung des Verfahrens in Bezug
auf die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft, des Asylpunkts sowie der
Wegweisung. Das vorliegende Verfahren betreffe nicht nur asylrechtliche,
sondern auch datenschutzrechtliche Fragen. Diese seien vorab zu beurtei-
len. Dieser Antrag wird indessen in den Beschwerdeeingaben nicht weiter
substantiiert, wobei auch im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes keine
Gründe für eine Sistierung ersichtlich werden. Der Antrag auf Sistierung
des Verfahrens zur Vorabklärung datenschutzrechtlicher Fragen ist daher
abzuweisen.
6.
In den Beschwerdeeingaben werden der Vorinstanz Verletzungen des
rechtlichen Gehörs sowie des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen.
Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein
könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl.
BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
6.1 Der Beschwerdeführer verlangt die Einsicht in die nicht öffentlichen
Quellen des Lagebildes vom 16. August 2016. Der diesbezügliche Antrag
wurde bereits mehrfach vom Bundesverwaltungsgericht beurteilt und ist
abzuweisen (vgl. neben vielen Urteil des BVGer D-109/2018 vom 16. Mai
2018 E. 6.2). Die Frage, inwiefern sich ein Bericht auf verlässliche und
überzeugende Quellen abstützt, beschlägt nicht das rechtliche Gehör des
Beschwerdeführers, sondern spielt im Rahmen der materiellen Würdigung
der Parteivorbringen durch das Gericht eine Rolle (vgl. Urteil des BVGer
D-1042/2018 vom 23. April 2018 E. 6.9).
6.2 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm Einsicht in sämtliche ihn
betreffenden Daten, welche an die sri-lankischen Behörden im Zuge der
Papierbeschaffung weiter gegeben worden seien zu gewähren. Dieses Be-
gehren ist als solches gutzuheissen, indessen befinden sich keine Voll-
zugsakten im vorinstanzlichen Dossier. Einsicht in entsprechende Akten
kann demnach nicht gewährt werden.
6.3 In Bezug auf den Antrag, wonach die Schweizer Behörden die sri-lan-
kischen Behörden aufzufordern hätten, wie die den Beschwerdeführer be-
treffenden Daten verwendet worden seien und ihm diese Informationen of-
fenzulegen, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ein solches Ge-
such direkt an die Behörden seines Heimatstaats zu richten hätte, wobei
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das Auskunftsrecht der betroffenen Person in Art. 16 Bst. j des Migrations-
abkommens ausdrücklich geregelt ist (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 2.4.3).
6.4 Zu verneinen ist schliesslich auch eine Verletzung der Begründungs-
pflicht (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; 2008/47 E. 3.2). In der angefochtenen
Verfügung hat das SEM nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend dif-
ferenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Es
hat sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers auseinandergesetzt. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer
die Auffassung des SEM – insbesondere hinsichtlich der Datenverwen-
dung und des exilpolitisches Engagements – nicht teilt, ist keine Verletzung
der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage. Dies gilt ebenso für
die Ausführungen in der Beschwerde unter dem Titel der unvollständigen
Sachverhaltsfeststellung. Diese richten sich nicht gegen die Sachverhalts-
feststellungen der Vorinstanz, sondern gegen die ihr zugrundliegende Be-
weiswürdigung und die rechtliche Würdigung der Vorbringen.
6.5 Das SEM setzte sich darüber hinaus in korrekter Weise mit mehreren
formellen Anträgen auseinander, welche auch Beschwerdeebene nicht
mehr gerügt wurden. Der Vollständigkeit halber verweist das Bundesver-
waltungsgericht diesbezüglich auf die Erwägungen in der angefochtenen
Verfügungen.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 111b Abs. 1 AsylG
und Art. 66 Abs. 2 bst. a VwVG, von Art. 45 VGG in Verbindung mit Art.
121 ff. BGG respektive eine Verletzung des Willkürverbots aufgrund einer
unterlassenen Gesamtwürdigung des asylrelevanten Risikoprofils. Das
SEM habe die Eingabe vom 11. Oktober 2017 fälschlicherweise als quali-
fiziertes Wiedererwägungsgesuch behandelt, da unter anderem die Ände-
rung der Rechtswirklichkeit und der Beweis der Verfolgung von allen frühe-
ren LTTE-Aktivisten erst ab Urteilszeitpunkt bekannt gewesen sei. Auch die
Behandlung der Beweismittel 6 – 11 und 18 – 24 als Revisionsgründe sei
falsch, da neue Tatsachen und Beweismittel den Prozessgegenstand des
früheren Urteils betreffen müssten und nicht bisher nicht einmal bekannte
Sachverhalte. Zudem nehme das SEM keine Gesamtwürdigung der ver-
schiedenen Risikofaktoren vor und reisse Sachverhaltselemente aufgrund
formeller Überlegungen auseinander. Auch der gesplittete Rechtsweg sei
widerrechtlich und unsinnig. Aus dem Dispositiv ergebe sich auch nicht,
welche Ziffern respektive welche Vorbringen welche Beschwerdefrist hät-
ten.
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7.2 Die Vorinstanz qualifizierte die Vorbringen des Beschwerdeführers und
seine neu eingereichten Beweismittel in Anwendung der massgebenden
Gesetzesbestimmungen über ausserordentliche Rechtsmittel und Mehr-
fachgesuche (vgl. Art. 111b und 111c AsylG, Art. 66 VwVG, Art. 45 VGG
i.V.m. Art. 121 BGG, Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 ff. BGG) zu Recht differen-
ziert als Mehrfachgesuch respektive zweites Asylgesuch, qualifiziertes
Wiedererwägungsgesuch und Revisionsgesuch. Erhöhte Formerforder-
nisse sind im Rahmen von ausserordentlichen Rechtmitteln zulässig res-
pektive vom Gesetzgeber ausdrücklich so gewollt (vgl. BVGE 2014/39 E.
4.5) Bei einer in jeder Hinsicht korrekten Rechtsanwendung ist eine Verlet-
zung des Willkürverbots ausgeschlossen. Auch der Einwand hinsichtlich
der fehlenden Gesamtwürdigung geht fehl; so ist spätestens bei einer dro-
henden Verletzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz ins-
besondere nach Art. 3 EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (nachfolgend: Folter Üb., SR 0.105) und/o-
der des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (FK, SR 0.142.30) eine Gesamtwürdigung des gesamten Sachver-
halts vorzunehmen. Das SEM hat dies in der angefochtenen Verfügung in
expliziter Weise getan, was insbesondere der in casu geringen Erheblich-
keit der neu eingereichten Beweismittel und Sachverhaltsvorbringen ge-
nügt.
8.
8.1 Das SEM begründete seine Verfügung in materieller Hinsicht im We-
sentlichen damit, die Vorbringen bezüglich des exilpolitischen Engage-
ments seien als Mehrfachgesuch zu behandeln. Es sei nicht davon auszu-
gehen, dass ihm ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Widerbele-
bung des tamilischen Separatismus zugeschrieben werde. Er habe im bis-
herigen Asylverfahren kein ausgeprägtes exilpolitisches Engagement gel-
tend gemacht und es sei nur die Teilnahme an drei Veranstaltungen doku-
mentiert. Weitergehende Aktivitäten seien nicht näher spezifiziert oder be-
legt. An dieser Einschätzung vermöge auch der eingereichte Zeitungsbe-
richt und die Fotos nichts zu ändern. Zur angeblichen Hausdurchsuchung
durch das CID seien keine konkreten oder spezifischen Angaben gemacht
und auch zur Identifizierung seien nur vage Vermutungen geäussert wor-
den. Der Besuch des CID bei den Eltern und die damit verbundene Haus-
durchsuchung seien somit nicht glaubhaft. Die Risikofaktoren hätten sich
seit dem letzten Entscheid nicht geändert. Das Vorbringen halte demnach
den Anforderungen an Art. 7 und 3 in Verbindung mit Art. 54 AsylG nicht
stand. Beim Beitrag des (…) zum Urteil des High Court Vavuniya vom (…),
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beim Bericht der aktuellen Lage in Sri Lanka vom 18. Juli 2017 sowie bei
einem Teil der Beweismittel (welche nach dem Abschluss des ersten Asyl-
verfahrens entstanden sind), handle es sich um nachträglich entstandene
Beweismittel, welche vorbestandene Tatsachen belegen sollten und im
Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuch zu prüfen seien.
Seit deren Entstehung seien mehr als 30 Tage vergangen, weshalb sie ver-
spätet eingereicht worden seien und auf die Vorbringen nicht einzutreten
sei. Zudem seien sie ohnehin auch nicht erheblich, zumal kein konkretes
Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer abgeleitet werden könne res-
pektive kein direkter Bezug zum Beschwerdeführer bestehe. Andere Be-
weismittel hätten bereits bei Rechtskraft des Urteils des Bundesverwal-
tungsgerichts bestanden. Daher seien die Vorbringen, welche sich auf
diese Dokumente stützen, als Revisionsgründe zu bewerten, welche in die
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts fallen würden. Das SEM
trete demnach mangels funktionaler Zuständigkeit darauf nicht ein. Das
Vorbringen im Zusammenhang mit dem Backgroundcheck sei als Mehr-
fachgesuch entgegenzunehmen. Dem sri-lankischen Generalkonsulat wür-
den gemäss dem Migrationsabkommen Personendaten bekannt gegeben,
die dem Zweck der Ersatzreisepapierbeschaffung dienen würden. Die Da-
tenschutzbestimmungen würden demnach eingehalten und neue Gefähr-
dungselemente nicht geschaffen. Die übrigen Ausführungen sowie die Be-
weismittel würden an dieser Einschätzung nichts ändern, zumal ein kon-
kreter, individueller Bezug fehle.
Bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seien keine indivi-
duellen Wegweisungshindernisse ersichtlich. Er habe eine gute Schulbil-
dung sowie Berufserfahrung und verfüge über ein soziales Beziehungs-
netz. Seine Wohnsituation könne als gesichert angesehen werden. Zudem
erweise sich der Wegweisungsvollzug auch – unter Berücksichtigung der
Rechtsprechung des EGMR – als zulässig und möglich.
8.2 Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde gegen den Nicht-
eintretensentscheid – neben den bereits beurteilen formellen Rügen und
dem beim SEM dargelegten Sachverhalt – in materieller Hinsicht im We-
sentlichen dahingehend, beim Urteil des High Court Vavuniya handle es
sich um keinen Einzelfall. Aus diesem Urteil ergebe sich ein neues Verfol-
gungsmuster tatsächlicher oder vermeintlicher LTTE-Unterstützer durch
die sri-lankischen Behörden. Jegliche frühere Hilfeleistung für die LTTE in
Sri Lanka oder im Exil könne jederzeit zu einer neuen Verfolgung führen,
auch wenn die angeblichen Straftaten zeitlich weit zurückliegen würden
und die betreffende Person rehabilitiert worden sei. Hierdurch sei nunmehr
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erstellt, dass er aufgrund seiner durch die heimatlichen Behörden re-
gistrierten Unterstützung der LTTE in Sri Lanka mit Verfolgungsmassnah-
men zu rechnen habe. Es werde auch aus Gerichtsfällen im Zusammen-
hang mit der Tamils Rehabilitation Organisation (TRO) ersichtlich, dass
mutmassliche LTTE-Unterstützer stets mit einer politisch motivierten Ver-
folgung zu rechnen hätten, selbst wenn sie über Jahre hinweg unbehelligt
in Sri Lanka gelebt hätten. Jegliche frühere Hilfeleistung für die LTTE sei
es in Sri Lanka oder im Exil könne ein Verfolgungsinteresse wecken. Das
Bundesverwaltungsgericht habe die Relevanz dieses Urteils im Verfahren
E-5637/2017 verkannt. In der Schweiz bestünden handfeste politische In-
teressen, die Risikoanalyse betreffend Sri Lanka nicht objektiv anhand der
aktuellen Informationen vorzunehmen, sondern beschönigt darzustellen.
Der Ausschaffungsstopp im Jahre 2013 und die Verurteilung der Schweiz
durch den EGMR würden auf ein kollektives Versagen der Behörden zu-
rückgehen. Er könne aufgrund der neusten Entwicklungen nach seiner
Rückschaffung jederzeit verhaftet und angeklagt werden. Weiter sei das
Lagebild des SEM zur Situation in Sri Lanka unzutreffend, indem es davon
ausgehe, dass sich die Menschenrechtslage verbessert habe. Es werde
deshalb wiederum ein eigener, aktueller Lagebericht eingereicht, aus wel-
chem die tatsächliche, verschlechterte Situation in Sri Lanka hervorgehe.
Einfluss auf die Gefährdungslage habe schliesslich auch das Ergebnis der
Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018. Da er zudem aufgrund seiner
Vorgeschichte als zurückgeschaffter tamilischer Asylgesuchssteller in sys-
tematischer Weise Gefahr laufe, bei einer Rückkehr Opfer einer Verhaftung
und Verhören unter Anwendung von Folter zu werden, müsse auch im
Sinne der Rechtsprechung des EGMR die Unzulässigkeit oder aber Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt werden.
8.3 In seiner Eingabe gegen die Ablehnung des Mehrfachgesuchs macht
der Beschwerdeführer neben dem bereits Dargelegten ergänzend geltend,
das SEM verfüge über gesicherte Informationen, wonach die an die sri-
lankischen Behörden übermittelnden Daten gezielt zur Terrorbekämpfung
eingesetzt würden, weshalb die Darstellung des SEM in der Verfügung eine
schriftliche Lüge sei. In der Vernehmlassung im Verfahren D-4794/2017
habe das SEM eingestanden, dass jeder zurückgeschaffte Tamile am Flug-
hafen einer mehrstufigen intensiven Überprüfung und Befragung unterzo-
gen werde und die von der Schweiz im Rahmen der Papierbeschaffung
übermittelten Daten zur Vorbereitung der Verfolgung verwendet würden,
was eine massive Verletzung des Migrationsabkommens bedeute. Durch
die Angabe der N-Nummer seien die sri-lankischen Behörden informiert,
dass es sich um einen abgewiesenen Asylsuchenden aus der Schweiz
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handle. Er sei gut sichtbar in einer (…) Zeitung als Demonstrationsteilneh-
mer erschienen, was ihn als potentielle Gefahr für das Regime darstelle.
Durch die Gesichtserkennungssoftware sei er als Demonstrationsteilneh-
mer identifiziert worden. Die Einschätzung des SEM bezüglich des Urteils
des High Court Vavuniya sei eine Fehleinschätzung, welche verhindere,
dass das SEM seine Gefährdung erkenne. Da er selber im LTTE-Gebiet
gewohnt habe, selbst Mitglied der LTTE gewesen sei, auch ein Kampftrai-
ning durchlaufen und Unterstützungsleistungen geleitstet habe, einer Mel-
depflicht unterlegen sei und enge familiäre Verbindungen zur LTTE auf-
weise, sei durch das Urteil davon auszugehen, dass er auf der Black- oder
zumindest auf der Watch-Liste verzeichnet sei und jederzeit in ein Straf-
verfahren verwickelt werden könnte. Zudem betätige er sich exilpolitisch,
wobei er an einer Demonstration Ende (…) 2018 in Y._______ und am (…)
in Z._______ teilgenommen habe. Als Bannerhalter und Fahnenträger ex-
poniere er sich klar.
9.
9.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
9.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
9.3
9.3.1 Der Beschwerdeführer begründet sein neues Asylgesuch unter an-
derem mit der Teilnahme an Demonstrationen, was sein regelmässiges
exilpolitisches Engagement belegen würde. Zur Untermauerung dieser Tä-
tigkeit reichte er mehrere Fotografien sowie einen Screenshot eines Videos
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aus dem Internet, welches ihn bei der Teilnahme an einer Demonstration
zeigt, ein.
9.3.2 Aus Sicht des Gerichts kann aufgrund des eingereichten Beweisma-
terials zwar geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer an den ge-
nannten Demonstrationen teilgenommen hat – wie unzählige andere De-
monstranten und Demonstrantinnen –, was auch von der Vorinstanz nicht
bestritten wurde. In der eingereichten Zeitung ist der Beschwerdeführer
kaum zu erkennen und wird zudem nicht namentlich erwähnt. Weder aus
den wenigen Demonstrationsteilnahmen, noch aus der Abbildung in der
Zeitung ist auf eine exponierte Rolle des Beschwerdeführers zu schliessen.
Neben der blossen Teilnahme an den Demonstrationen werden keine an-
dere exilpolitischen Betätigungen geltend gemacht, aus welchen auf ein
exponiertes Profil geschlossen werden könnte. Das Bundesverwaltungs-
gericht geht angesichts des gut aufgestellten Nachrichtendienstes Sri Lan-
kas auch davon aus, dass die sri-lankischen Behörden blosse „Mitläufer“
von Massenveranstaltungen als solche identifizieren können und diese in
Sri Lanka mithin nicht als Gefahr wahrgenommen werden. Inwiefern eine
exilpolitisch tätige Person bei einer Rückkehr nach Sri Lanka schliesslich
eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung hat, ist ebenfalls im
Einzelfall anhand der von ihr glaubhaft zu machenden relevanten Um-
stände zu erörtern (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 E. 8.5.4).
9.3.3 Der Beschwerdeführer erklärte zudem, seine Eltern seien nach Er-
scheinen des Fotos in der Zeitung durch Mitglieder des CID aufgesucht
worden. Dieses Vorbringen wird jedoch vom Beschwerdeführer im Verfah-
ren bei der Vorinstanz nicht weiter substanziiert. Über die Umstände dieser
angeblichen Nachforschungen und Hausdurchsuchung bei seinen Eltern
ist nichts bekannt, da auch hier keine weiteren Angaben zu diesen angeb-
lichen Geschehnissen gemacht werden. Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit
des Vorbringens werden auch durch die Ausführungen in den Beschwer-
deeingaben nicht ausgeräumt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzu-
weisen, dass der Antrag um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer
detaillierten Ereignisschilderung abzuweisen ist, zumal dem Beschwerde-
führer genügend Zeit zur Verfügung gestanden wäre und auf seine Mitwir-
kungspflicht zu verweisen ist. Das Gericht geht bei dieser Ausgangslage
davon aus, dass der Beschwerdeführer keine andere Position als die eines
Mitläufers eines Demonstrationszugs eingenommen hat. Aus diesem
Grund (und auch weil dem Beschwerdeführer ein oppositionelles Profil
fehlt) ist nicht davon auszugehen, dass er aufgrund seiner Teilnahme an
D-3498/2018
Seite 14
Demonstrationen und des Tragens einer Velupillai Prabhakaran-Figur so-
wie Spruchbanner und Fahnen seitens des sri-lankischen Regimes terro-
ristischer Aktivitäten oder Verbindungen verdächtigt wird. Auch das Bun-
desverwaltungsgericht kommt damit zum Ergebnis, dass keine subjektiven
Nachfluchtgründe geltend gemacht werden, welche die Flüchtlingseigen-
schaft zu begründen vermöchten.
9.4 In Bezug auf das (zumindest implizit) geltend gemachte Vorbringen,
der Beschwerdeführer sei aufgrund der Datenweitergabe im Zusammen-
hang mit dem Migrationsabkommen bei einer Rückkehr einer asylrelevan-
ten Gefährdung ausgesetzt, ist festzustellen, dass das Bundesverwal-
tungsgericht sich in BVGE 2017 VI/6 zur Frage geäussert hat, ob (allein)
aufgrund einer Datenweitergabe im Zusammenhang mit dem Migrations-
abkommen von einer Gefährdung auszugehen sei. Es hielt fest, dass es
sich bei Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen um
eine nicht abschliessende Aufzählung der Daten handle, die einer auslän-
dischen Behörde für die Organisation der Ausreise der betroffenen Person
übermittelt werden dürften. Bei der Ersatzreisepapierbeschaffung handle
es sich um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes
Verfahren. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Be-
hörden an die sri-lankischen Behörden sei bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen. An dieser Ein-
schätzung ist vorliegend festzuhalten, zumal sich den diesbezüglichen
Ausführungen des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte da-
für entnehmen lassen, dass er aufgrund der Datenübermittlung bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka mit Nachteilen asylrelevanten Ausmasses zu
rechnen hat.
9.5 Auch unter Berücksichtigung der nach Abschluss des ersten Asylver-
fahrens entstandenen, vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel,
welche sich im Wesentlichen auf die allgemeine Situation in Sri Lanka be-
ziehen ohne einen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer zu haben, be-
stehen nach Auffassung des Gerichts keine stichhaltigen Gründe zur An-
nahme, dass er einer der im Referenzurteil E-1866/2015 genannten Risi-
kogruppen zuzurechnen ist. Es sind aufgrund der derzeitigen Aktenlage
keine massgeblichen Hinweise dafür ersichtlich, dass er ins Visier der sri-
lankischen Behörden geraten könnte und diese ein potenzielles Verfol-
gungsinteresse an ihm haben könnten. Nach Einschätzung des Bundes-
verwaltungsgerichts ändert der Ausgang der Kommunalwahlen vom
10. Februar 2018 an der Einschätzung der Verfolgungssituation nach Sri
D-3498/2018
Seite 15
Lanka zurückkehrender Tamilen und Tamilinnen nichts. Es wird in der Be-
schwerde nicht schlüssig dargetan, dass die Regierung Sirisena ihre Politik
im Umgang mit Rückkehrenden aus der tamilischen Diaspora deshalb ge-
ändert hätte. Insofern ist an der Lageeinschätzung im Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festzuhalten.
9.6 Darüber hinaus kann auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägun-
gen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
9.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und das SEM auch sein zweites Asylge-
such zu Recht abgelehnt hat.
10.
10.1 Insofern der Beschwerdeführer mit den angerufenen Beweismittel
eine bereits bestehende Gefährdung zum Zeitpunkt des Urteils des Bun-
desverwaltungsgerichts geltend machen will, sind – je nach Zeitpunkt der
entsprechenden Beweismittel – die Bestimmungen zum Wiedererwä-
gungs- respektive Revisionsverfahren einschlägig.
10.2
10.2.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich
geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift-
lich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren
nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG
(Art. 111b Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.).
10.2.2 In Übereinstimmung mit den Erwägungen des SEM in der angefoch-
tenen Verfügung ist festzustellen, dass die Beweismittel zum Urteil des
High Court Vavuniya, bezüglich aktuellen Lageberichts sowie eine Vielzahl
der eingereichten Berichte, welche alle nach dem Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts D-4203/2016 vom 30. März 2017 entstanden sind, aber
eine Gefährdung des Beschwerdeführers bereits zum Urteilszeitpunkt auf-
zeigen wollen, als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu behandeln
nach Art. 111b Abs. 1 AsylG sind. Mit der Eingabe vom 11. Oktober 2017
ist die Frist von 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes
jedoch abgelaufen, weshalb die Beweismittel, welche zwischen April und
Juli 2017 datiert sind, verspätet eingereicht wurden. Das SEM ist zurecht
auf die entsprechenden Vorbringen ist nicht eingetreten.
D-3498/2018
Seite 16
10.2.3 Indessen können verspätete Vorbringen in einem qualifizierten Wie-
dererwägungsverfahren ungeachtet zur Revision eines rechtskräftigen
Entscheids führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird,
dass dem Beschwerdeführer Verfolgung oder menschenrechtswidrige Be-
handlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis be-
steht (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7). Dabei muss die beachtliche Wahr-
scheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften Gefahr schlüssig nachgewiesen
werden, selbst wenn dabei ein herabgesetzter Beweismassstab des
Glaubhaftmachens genügt. Dies ist vorliegend nicht der Fall: Die in Frage
stehenden Beweismittel weisen keinen individuellen Bezug zum Be-
schwerdeführer auf und vermögen dessen Risikoprofil nicht zu verändern.
Eine Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung wird jedenfalls
nicht offensichtlich, wobei das SEM zurecht deren Erheblichkeit abgespro-
chen hat.
10.3 Das SEM trat aufgrund der mangelnden funktionalen Zuständigkeit
auf die Vorbringen, welche sich auf Beweismittel stützten, welche vor dem
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4203/2016 vom 30. März 2017
entstanden sind, nicht ein, da diese im Rahmen einer Revision beim Bun-
desverwaltungsgericht geltend gemacht werden müssten. Diesbezüglich
ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene aus-
drücklich geltend machte, dass die Eingabe vom 11. Oktober 2017 vollum-
fänglich als Zweitgesuch zu prüfen sei. So ist auch der Kern des Gesuchs
– das geltend gemachte exilpolitische Engagement – klar als Mehrfachge-
such zu qualifizieren. Daraus ergibt sich, dass das SEM die Eingabe rich-
tigerweise als Mehrfachgesuch anhand genommen hat und auf die Vor-
bringen, welche sich auf Beweismittel stützen, welche vor dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-4203/2016 vom 30. März 2017 entstanden
sind, nicht eintrat. Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, mit den
entsprechenden Beweismitteln ein form- und fristgerechtes Revisionsge-
such beim Bundesverwaltungsgericht zu stellen, wobei die Erheblichkeit
aufgrund des mangelnden persönlichen Bezugs zum Beschwerdeführer
den Beweismitteln abgesprochen werden dürfte.
11.
11.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 AsylG).
D-3498/2018
Seite 17
11.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
12.
12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
12.2
12.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
12.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri
Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
D-3498/2018
Seite 18
12.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine ernsthafte Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechts-
situation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des
Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil BVGer E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungs-
situation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Ta-
milen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren
müssen, wiederholt befasst (vgl. neben vielen EGMR, R.J. gegen Frank-
reich, Urteil vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; Rechtsprechung be-
stätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde
Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller
Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine un-
menschliche Behandlung.
Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so
genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätig-
keiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich
gefährdet wäre.
12.2.4 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch
individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers
lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als un-
zulässig erscheinen.
12.3
12.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläu-
fige Aufnahme zu gewähren.
D-3498/2018
Seite 19
12.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg
noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Im
Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist das Gericht nach einer
eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka zum Schluss ge-
kommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz – aus welcher
der Beschwerdeführer stammt – grundsätzlich zumutbar ist (vgl. a.a.O.,
E. 13.2). Auch in individueller Hinsicht sind keine Hinweise zu erkennen,
welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liessen. Beim
Beschwerdeführer handelt es sich um einen – soweit aus den Akten er-
sichtlich – gesunden, jungen Mann, welcher über einen Schulabschluss
und Berufserfahrung verfügt. Zudem kann er bei der Reintegration auf sein
breites familiäres sowie soziales Netz zählen.
12.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
12.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
12.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
14.
14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner
sehr umfangreichen und in weiten Teilen redundanten Eingaben auf Be-
schwerdeebene mit teilweise unnötigen Begehren und Anliegen, deren Er-
gebnis dem Rechtsvertreter teilweise schon hätten bekannt sein sollen, auf
insgesamt Fr. 1‘500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom
D-3498/2018
Seite 20
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
14.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht vorbehält, sollten erneut die glei-
chen allgemeinen und im Wesentlichen fortwährend gleich begründeten
Rechtsbegehren gestellt werden, über welche bereits mehrfach befunden
worden ist (insbesondere Offenlegung der Quellen des Lageberichts des
SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka und Bestätigung der Zufälligkeit
beziehungsweise der Offenlegung der objektiven Kriterien des Spruchkör-
pers), dem Rechtsvertreter diese damit zusammenhängenden unnötig ver-
ursachten Kosten persönlich aufzuerlegen (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66
Abs. 3 BGG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
Versand: