Abtei lung IV
D-3500/2009/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . J u n i 2 0 0 9
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz)
Richter Robert Galliker, Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
A._______, geboren ...,
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Entscheid der Vorinstanz vom 29. April 2009 i.S.
Kantonswechsel / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3500/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. September 2007 das Asylgesuch
des Beschwerdeführers vom 20. November 2006 in Anwendung von
Art. 3 und 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
abwies, dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Voll-
zug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe seines da-
maligen Rechtsvertreters vom 15. Oktober 2007 beim Bundesverwal-
tungsgericht anfechten liess,
dass das BFM im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens mit Ver-
fügung vom 1. November 2007 die Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom
14. September 2007 aufhob, dem Beschwerdeführer wegen Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme in der
Schweiz gewährte und den Kanton X._______ mit deren Umsetzung
beauftragte,
dass der Beschwerdeführer nach entsprechender Anfrage des Bun-
desverwaltungsgerichts mit Schreiben vom 9. November 2007 den
Rückzug der Beschwerde in den noch hängigen Punkten erklären
liess,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 15. Oktober
2007 am 29. November 2007 als gegenstandslos geworden abschrieb,
dass das BFM ein Gesuch der damaligen Rechtsvertretung des Be-
schwerdeführers vom 27. Februar 2008 um Wechsel des zugeteilten
Aufenthaltskantons mit Entscheid vom 21. Juli 2008 abwies,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe der neu mandatierten
Rechtsvertretung vom 22. Januar 2009 beim BFM ein zweites Gesuch
um Wechsel des zugeteilten Aufenthaltskantons stellte,
dass er zur Begründung geltend machte, in seinem Aufenthaltskanton
über keine Verwandten zu verfügen und ohne Erwerb zu sein,
dass sein Bruder in ... [im Kanton Y._______] einen Gastronomiebe-
trieb leite und ihn als Arbeitskraft beschäftigen möchte,
Seite 2
D-3500/2009
dass die dortigen Behörden eine Arbeitsbewilligung ausstellen würden
und auch die Wohnfrage geklärt sei,
dass er seiner Eingabe einen Arbeitsvertrag beilegte,
dass das BFM in der Folge Stellungnahmen der betroffenen Kantone
einholte (vgl. Art 22 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass sich der Kanton Y._______ am 2. Februar 2009 unter den gege-
benen Umständen dem beantragten Wechsel widersetzte,
dass der Kanton X._______ mit Schreiben vom 9. Februar 2009 unter
Hinweis auf die bereits im ersten diesbezüglichen Verfahren einge-
reichte Stellungnahme vom 10. April 2008 sein Einverständnis erklärte,
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 9. März 2009 von der
beabsichtigten Ablehnung seines Gesuchs um Wechsel des Aufent-
haltskantons in Kenntnis setzte und ihm Frist zur Stellungnahme ein-
räumte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. März 2009 insbeson-
dere die ökonomischen Vorteile für alle Betroffenen im Falle der Ge-
suchsbewilligung hervorhob,
dass das BFM das Gesuch um Wechsel des Aufenthaltskantons des
Beschwerdeführers vom 22. Januar 2009 mit Entscheid vom 29. April
2009 – eröffnet am 2. Mai 2009 – ablehnte,
dass die Vorinstanz dabei erwog, abgesehen von denjenigen Fällen,
wo Anspruch auf Einheit der Familie bestehe oder eine im Sinne von
Art. 22 Abs. 2 AsylV 1 schwere Gefährdung drohe, komme ein Kan-
tonswechsel nur bei Zustimmung beider involvierter Kantone in Be-
tracht,
dass das Bundesamt zum einen derartige Konstellationen vorliegend
verneinte und zum andern im Sinne der ablehnenden Stellungnahme
des Kantons Y._______ vom 2. Februar 2009 darauf hinwies, der Be-
schwerdeführer könne familiäre Beziehungen zu seinem Bruder auch
von seinem Wohnsitzkanton aus pflegen und sich um einen Arbeits-
platz im Kanton X._______ bemühen,
Seite 3
D-3500/2009
dass der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Verfügung mit Eingabe
vom 29. Mai 2009 (Datum der Postaufgabe) durch seine Rechtsvertre-
tung beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und die Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheids, die Anweisung der Vorinstanz, dem
Beschwerdeführer den Wechsel des Aufenthaltskantons zu gestatten,
und in prozessualer Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses beantragen liess,
dass er zur Begründung der Beschwerde im Wesentlichen die Argu-
mente der Eingabe vom 22. Januar 2009 wiederholte beziehungsweise
präzisierte,
dass er seiner Eingabe einen Arbeitsvertrag und einen Handelsregis-
terauszug in Kopie beilegte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM betref-
fend vorläufige Aufnahme entscheidet (Art. 31 - 34 des Bundesgeset-
zes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR
173.32]; Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgeset-
zes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]),
dass es sich beim Entscheid über ein Gesuch einer vorläufig aufge-
nommenen Person um Bewilligung eines Wechsels in einen anderen
Kanton (Art. 85 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen
und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR. 142.20]) unter Vor-
behalt von Art. 85 Abs. 4 AuG um eine solche anfechtbare Verfügung
handelt,
dass der Beschwerdeführer legitimiert und auf die form- und fristge-
recht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1, Art. 50
und Art. 52 VwVG),
dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist (Art. 57 Abs. 1
VwVG),
Seite 4
D-3500/2009
dass gemäss Art. 85 Abs. 2 und 3 AuG i.V.m. Art. 27 Abs. 3 AsylG und
Art. 22 Abs. 2 AsylV 1 ein Kantonswechsel vom BFM bei Zustimmung
beider Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwer-
wiegender Gefährdung der asylsuchenden Person oder anderer Perso-
nen verfügt wird,
dass das Gesetz mit der Öffnung des Rechtsmittelwegs bei Eingriffen
in die Familieneinheit den diesbezüglichen Anforderungen der Konven-
tion vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK,
SR 0.101) Rechnung trägt (vgl. Art. 85 Abs. 4 AuG),
dass der Kreis der Personen, die sich im vorliegenden Zusammenhang
unter Umständen darauf berufen können, daher insbesondere von
Art. 8 EMRK bestimmt wird,
dass abgesehen von der Kernfamilie, das heisst den Beziehungen zwi-
schen Ehepartnern sowie zwischen Eltern und ihren minderjährigen
Kindern (vgl. Art. 1 Bst. e AsylV 1), von Art. 8 EMRK auch die Bezie-
hungen zwischen allen nahen Verwandten, die in der Familie eine we-
sentliche Rolle spielen können, erfasst werden,
dass im Verhältnis zwischen Verwandten ausserhalb der Kernfamilie
die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit - über die nahe,
echte und tatsächlich gelebte Beziehung hinaus - indes praxisgemäss
ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraussetzt,
dass ein solches Abhängigkeitsverhältnis daher auch zwischen dem
volljährigen Beschwerdeführer und seinem im Kanton Y._______
wohnhaften Bruder auszuweisen ist,
dass der Familienbegriff nach Art. 8 EMRK diesbezüglich mit demjeni-
gen des Asylgesetzes übereinstimmt, weshalb die Frage welcher Be-
griff im Rahmen der Kantonszuweisung beziehungsweise beim Kan-
tonswechsel massgeblich ist, vorliegend offen gelassen werden kann,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einen Anspruch
auf Familieneinheit zu Recht verneinte,
dass der Beschwerdeführer auch in der Rekurseingabe lediglich die
von ihm beabsichtigte Anstellung im Gastronomiebetrieb seines Bru-
ders und somit primär ökonomische Gründe für den gewünschten
Seite 5
D-3500/2009
Wechsel geltend macht, weshalb die relevanten Voraussetzungen kla-
rerweise nicht erfüllt sind,
dass mithin kein Sachverhalt vorliegt, welcher ein Zusammenleben des
Beschwerdeführers mit seinem Bruder wegen einer eigentlichen ein-
seitigen Abhängigkeit als dringend angezeigt erscheinen lassen wür-
de,
dass nach dem Gesagten die Zuweisung des Beschwerdeführers an
den Kanton X._______ für die Dauer der vorläufigen Aufnahme den
Grundsatz der Einheit der Familie offensichtlich nicht verletzt,
dass sich eine weitere Prüfung des Zuweisungsentscheides verbietet
(vgl. Art. 85 Abs. 4 AuG und Entscheide des Schweizerischen Bundes-
verwaltungsgerichts [BVGE] 2008/47),
dass nach vorstehenden Erwägungen die Beschwerde als offensicht-
lich unbegründet abzuweisen ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Erlass ei-
nes Kostenvorschusses gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerle-
gen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 6
D-3500/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (...)
- (...)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
Seite 7