Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D3500/2011/sed
U r t e i l v om 2 8 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Partei A._______, geboren am (…),
sowie dessen Bruder
B._______, geboren am (…), dessen
Ehefrau C._______, geboren (…),
und deren gemeinsame Tochter,
D._______, geboren am (…),
Serbien,
(…),
Gesuchstellende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
19. Mai 2011 / D2096/2009 und D2097/2009.
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügungen vom 10. Februar 2009 wies das BFM die Asylgesuche
der Gesuchstellenden vom 2. September 2008 als den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) sowie denjenigen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend ab, ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und
möglich (N […] und N […]).
B.
Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil vom 19. Mai 2011 die
Beschwerden gegen die vorinstanzlichen Verfügungen vom 10. Februar
2009 ab (Geschäftsnummern D2096/2009 und D2097/2009).
C.
Mit als Revisionsgesuch bezeichneter Eingabe vom 21. Juni 2011
(Poststempel) beantragten die Gesuchstellenden beim
Bundesverwaltungsgericht, dass ihrem Revisionsgesuch die
aufschiebende Wirkung gewährt werde. Zur Begründung des Gesuchs
führten sie im Wesentlichen aus, aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur
Volksgruppe der Roma bestehe für sie begründete Furcht vor Verfolgung
in Serbien beziehungsweise sie hätten dort keine Zukunftsperspektiven.
Ihre Aussagen, welche sie im Verwaltungs und Beschwerdeverfahren
vorgebracht hätten, würden der Wahrheit entsprechen. Ferner bedürfe
D._______ einer ärztlichen Behandlung. Der Eingabe lagen folgende
Unterlagen bei: Kopie der Verordnung zur Kinderphysiotherapie von Dr.
med. T. Altwegg vom 3. Juni 2011, Bericht der Therapiestelle
Tempelacker der Kinderphysiotherapeutin P. RoosemalenJenny vom 20.
Juni 2011 und zwei Internetauszüge, welche am 15. Juni 2011 abgerufen
wurden.
D.
Mit zwei als "Vorsorgliche Massnahme: Vollzugsstopp" bezeichneten
Verfügungen vom 22. Juni 2011 setzte das Bundesverwaltungsgericht in
den von der Vorinstanz separat geführten Dossiers N (…) und N (…) den
Wegweisungsvollzug der Gesuchstellenden gestützt auf Art. 112 AsylG
aus.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2011 wurden die Gesuchstellenden
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aufgefordert, innert Frist eine Revisionsverbesserung nachzureichen,
welche die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens und den
Revisionstatbestand respektive die Änderungsanträge des früheren
Entscheids angeben würden. Innert gleicher Frist wurde um Mitteilung
ersucht, seit wann genau bei Rafaela eine Physiotherapie indiziert sei.
Ausserdem wurden die Gesuchstellenden zur Leistung eines
Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'200.–, zahlbar bis zum 14. Juli
2011, aufgefordert, andernfalls auf das Gesuch nicht eingetreten werde.
F.
Der Kostenvorschuss wurde am 6. Juli 2011 geleistet.
G.
Mit Eingabe vom 7. Juli 2011 (Poststempel) kamen die Gesuchstellenden
den Aufforderungen (Nachreichen einer Revisionsverbesserung;
Mitteilung hinsichtlich des Zeitpunkts der indizierten Physiotherapie bei
D._______) fristgerecht nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG
auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von
Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl.
BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).
1.2. Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des
Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 128 des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet
auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1986 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Anwendung.
1.3. Mit dem Entscheid in der Sache selbst braucht über die formelle
Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung nicht befunden zu werden.
Hingegen bleibt der Vollzug der Wegweisung bis zu anders lautender
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Anordnung des BFM (vgl. nachstehend E. 5) im Sinne der Verfügungen
vom 22. Juni 2011 einstweilen ausgesetzt (vgl. Bst. D hiervor).
1.4. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die
Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen
Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die
Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden
kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269).
1.5. Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile
aus den in Art. 121 – 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45
VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die
um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren
hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
2.
2.1. Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
2.2. Die Gesuchstellenden machen den Revisionsgrund von Art. 123
Abs. 2 Bst. a BGG (nachträgliches Erfahren von erheblichen Tatsachen
oder Auffinden entscheidender Beweismittel, die im früheren Verfahren
von den Gesuchstellenden nicht beigebracht werden konnten) geltend
und zeigen ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf.
Auf das im Übrigen frist und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch
ist deshalb einzutreten.
3.
3.1. Die von den Gesuchstellenden geltend gemachte begründete Furcht
vor Verfolgung wegen ihrer Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der
Roma in Serbien bildete Gegenstand des ordentlichen Verfahrens.
Dieses von den Gesuchstellenden vorgebrachte Sachverhaltselement
erfuhr nicht nur eine einlässliche Begründung im erstinstanzlichen
Entscheid des BFM vom 10. Februar 2009 unter dem Gesichtspunkt von
Art. 3 AsylG, sondern die Asylrelevanz der diesbezüglichen Vorbringen
der Gesuchstellenden wurde auch im Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2011 in Bestätigung der
vorinstanzlichen Erwägungen gewürdigt und verneint. Sodann sind die in
diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel (Internetausdrucke)
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nicht geeignet, eine zugunsten der Gesuchstellenden lautende
Beurteilung in dieser Frage herbeizuführen. Diesen kann mangels
Fallbezug beweisrechtlich keine Bedeutung beigemessen werden. Der
Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass sich die Ausführungen in den
beiden Internetausdrucken zudem auf Gegebenheiten respektive
Umstände beziehen, welche zeitlich ein Jahr und mehr vor Fällung des
Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2011 einzuordnen
sind, mithin im ordentlichen Verfahren hätten eingebracht werden
können. Insgesamt beschränken sich die Gesuchstellenden letztlich auf
eine im Revisionsverfahren unbeachtliche appellatorische Kritik am
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. Vor diesem Hintergrund ist die
Erheblichkeit der eingereichten Beweismittel in Abrede zu stellen, mithin
der angerufene Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG nicht
gegeben.
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich
relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils
des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2011 ist demzufolge
abzuweisen.
5.
Bezüglich der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigung von
D._______ ist die Eingabe vom 21. Juni 2011 respektive 7. Juli 2011 (vgl.
Bst. C und G hiervor) unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen
Wiedererwägung in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 VwVG an das BFM zu
überweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.– den
Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i. V. m. Art. 63 Abs. 1
VwVG; Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) und mit dem am 6. Juli 2011 in der gleichen Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen..
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden den Gesuchstellenden
auferlegt. Diese werden mit dem am 6. Juli 2011 in der gleichen Höhe
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Die Eingabe vom 21. Juni 2011 wird unter dem Gesichtspunkt einer
allfälligen Wiedererwägung ans BFM überwiesen.
4.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Alfred Weber
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