B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3501/2019
law/fes
Ur t e i l vom 2 1 . Augus t 2 0 1 9
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Meret Adam, Rechtsanwältin,
HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentrum Basel,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. Juni 2019.
D-3501/2019
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige der Ethnie
der Sadat angehörend, aus dem Dorf B._______ (Bezirk C._______, Pro-
vinz Maidan Wardak) verliess ihren Heimatstaat ungefähr im Oktober 2016
illegal in den Iran. Von dort reiste sie über die Türkei nach Griechenland,
von wo sie mit dem Flugzeug am 21. April 2019 in die Schweiz einreiste
und gleichentags um Asyl nachsuchte.
B.
Am 30. April 2019 wurde die Beschwerdeführerin im Bundesasylzentrum
Basel zu ihrer Person und dem Reiseweg befragt. Am 18. Juni 2019 fand
die Erstbefragung nach Art. 26 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) und die Anhörung
zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG statt.
Zur Begründung ihres Asylgesuches machte sie im Wesentlichen geltend,
ihre Mutter sei die zweite Ehefrau ihres Vaters gewesen. Sie habe die Fa-
milie verlassen, als sie (die Beschwerdeführerin) ungefähr acht Jahre alt
gewesen sei. Für ihren Vater habe sie und ihre Schwester danach nicht
mehr existiert. Mit der ersten Ehefrau des Vaters hätten sie beide eine
strenge Stiefmutter gehabt, welche sie geschlagen, schikaniert und in den
Keller gesperrt habe. Die Stiefmutter habe auch ihre Söhne gegen sie ge-
hetzt, woraufhin auch diese sie schikaniert und geschlagen hätten. Ihre
leibliche Schwester sei mit dreizehn Jahren verheiratet worden, seither
habe sie keinen Kontakt mehr zu ihr. Die Eltern ihres heutigen Ehemannes
D._______ hätten um ihre Hand angehalten. Ihre Stiefmutter habe den An-
trag aber abgelehnt und das Gerücht verbreitet, dass sie mit D._______
Geschlechtsverkehr gehabt habe. Dadurch sei ihr Ruf geschädigt und sie
als Witwe betrachtet worden. D._______ sei von ihren Halbbrüdern heftig
geschlagen worden und sie sei von einem Halbbruder mit einem Gummi-
band geschlagen und drei Tage ohne Nahrung und Flüssigkeit in den Keller
gesperrt worden. Zwei Jahre habe sie mit einem befleckten Namen leben
müssen und sei dann im Alter von 19 Jahren mit dem Bruder ihrer Stief-
mutter, einem über 60-jährigen Mann, verheiratet worden. Ihre Stiefmutter
habe die Heirat initiiert und ihren Vater überredet zuzustimmen, da sie
sonst sowieso niemand geheiratet hätte, womit sie Recht gehabt habe. Sie
sei die zweite Ehefrau ihres Mannes gewesen. Nach der Heirat sei sie zu
ihrem Mann gezogen, wo sie mit ihm, dessen erster Ehefrau und deren
Kindern und Schwiegertöchtern und Grosskindern zusammengewohnt
habe. In den ersten zwei Jahren, sei ihr nicht erlaubt worden, nach
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draussen zu gehen, weil ihr Name beschmutzt gewesen sei. Seine erste
Ehefrau und deren Söhne hätten sie belästigt. Ihr Ehemann habe sie je-
doch geliebt und sei gut zu ihr gewesen. Sie habe ihren Ehemann nicht
geliebt und sei deshalb unglücklich gewesen. Nach einem Arbeitsunfall
habe ihr Mann nicht mehr arbeiten und keine Kinder mehr zeugen können.
Er habe damit auch seinen Einfluss im Haus verloren und seine Söhne und
die erste Frau hätten sämtliche Entscheidungen getroffen, wobei sie wie
eine Dienerin behandelt worden sei. Sie habe D._______, der auch aus
B._______ stamme und dort Ländereien besitze, damals aber in Kabul ge-
wohnt habe, ein paar Mal in B._______ auf einem Berg getroffen, die ers-
ten Male zufällig. Danach habe er sich im Dorf gezeigt und tags darauf
hätten sie sich auf dem Berg getroffen. Dabei sei sie schwanger geworden.
Als sie dies D._______ mitgeteilt habe, habe er die Ausreise vorbereitet.
Sie seien mit einem Linienauto nach Kabul gefahren und von dort in der
gleichen Nacht von einem Schlepper über die Grenze in den Iran gebracht
worden. Auf der Reise habe sie starke Blutungen bekommen und das Kind
verloren. Im Iran hätten sie und D._______ sich religiös trauen lassen. Zu-
sammen seien sie bis nach Griechenland gereist. Von dort habe sie ihr
Mann in die Schweiz geschickt, wo sein Bruder lebe. Nach ihrer Ausreise
habe man sie bei ihren Halbbrüdern und ihrem Vater gesucht. Es sei zu
einem Streit gekommen. Der älteste Sohn ihres ersten Ehemannes habe
in Kabul nach D._______ gefragt. Sie hätten mitbekommen, dass er sein
Geschäft verkauft habe. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte sie
sich vor ihren Halbbrüdern und den Söhnen ihres ersten Ehemannes, dass
sie sie lebendig begraben oder steinigen würden, da das, was sie getan
habe, als Schande bezeichnet werde. Würden ihre Halbbrüder erfahren,
dass sie sich in der Schweiz befinde, würden sie alles in die Wege leiten,
um hierher zu kommen, um die beschmutzte Ehre, für die sie verantwortlich
sei, zu bereinigen.
C.
Die Vorinstanz gab der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin am
25. Juni 2019 Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen.
D.
Die Rechtsvertreterin reichte am 26. Juni 2019 eine entsprechende Stel-
lungnahme ein, worin sie ausführte, aus welchen Gründen die Beschwer-
deführerin mit dem Entscheidentwurf nicht einverstanden sei.
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E.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 27. Juni 2019 stellte das SEM
fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und
lehnte deren Asylgesuch vom 21. April 2019 ab. Gleichzeitig verfügte es
die Wegweisung, schob den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbar-
keit aber zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
F.
Mit Eingabe vom 8. Juli 2019 (Datum Poststempel) erhob die Beschwerde-
führerin durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben,
die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventu-
aliter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess sie
zudem beantragen, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh-
ren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.
G.
Mit Verfügung vom 16. Juli 2019 verzichtete der zuständige Instruktions-
richter des Bundesverwaltungsgerichts auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und gab dem SEM Gelegenheit, zur Beschwerde vom 8. Juli
2019 Stellung zu nehmen.
H.
In der Vernehmlassung vom 18. Juli 2019 führte das SEM aus, die Be-
schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweis-
mittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könne.
Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 24. Juli 2019 zur
Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
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det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor.
1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht
(Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1
VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Grün-
den ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM führte in seiner Verfügung im Wesentlichen aus, die von der
Beschwerdeführerin geltend gemachte häusliche Gewalt seitens ihrer
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Stiefmutter und ihrer Halbbrüder liege mittlerweile mehr als zehn Jahre zu-
rück und seien ihren Angaben zufolge nicht ausschlaggebend für ihre Aus-
reise aus Afghanistan gewesen. Auch die ungewollte Heirat sei nicht aus-
schlaggebend für die Ausreise gewesen. Vielmehr habe sie ihre Heimat
wegen der Schwangerschaft verlassen. Wenn ihr erster Ehemann damals
in der Lage gewesen wäre, Geschlechtsverkehr zu haben, hätte sie so ge-
tan, als ob das Kind von ihm sei und wären bei ihm in B._______ geblieben.
Da das nicht der Fall gewesen sei, habe sie beschlossen, Afghanistan zu
verlassen. Vor der Schwangerschaft habe sie nie darüber nachgedacht
auszureisen (vgl. Akte 26/21 F137 ff., F174). Damit bestehe kein genügend
enger sachlicher und zeitlicher Kausalzusammenhang zwischen diesen
Vorbringen und ihrer Ausreise. Diesen Vorbringen komme deshalb keine
Asylrelevanz zu. Die geltend gemachten Behelligungen seitens der ersten
Ehefrau ihres Ehemannes und deren Söhne würden nicht die erforderliche
Intensität aufzeigen, um Nachteile von asylrelevanter Bedeutung begrün-
den zu können. So hätten diese sie nicht gemocht und sie provoziert. Sie
habe sich jedoch auf die Provokationen nicht eingelassen. Die Behelligun-
gen mögen zwar belastend gewesen sein, jedoch hätten diese nicht dazu
geführt, dass ihr deswegen ein menschenwürdiges Leben in Afghanistan
verunmöglicht oder unzumutbar erschwert worden sei. Zudem habe sie an-
gegeben, dass ihr Ehemann gut zu ihr gewesen sei und sie bei ihm geblie-
ben wäre und ihre Heimat nicht verlassen hätte, wenn sie nicht schwanger
geworden wäre. Daher seien diese Vorbringen nicht als ernsthafte Nach-
teile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren und damit asylrecht-
lich nicht relevant. Sie mache geltend, Afghanistan verlassen zu haben,
weil sie eine uneheliche Beziehung eingegangen und schwanger gewor-
den sei. Sie befürchte, dass ihre Halbbrüder und die Söhne ihres ersten
Ehemannes sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan wegen der verletzten
Ehre töten würden. Es sei festzuhalten, dass sie in der Anhörung angege-
ben habe, als sie noch in Afghanistan gewesen sei, habe niemand von ihrer
Beziehung zu D._______ gewusst (vgl. Akte 26/21 F110). Dem Anhörungs-
protokoll seien auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach jemand
in Afghanistan von ihrer Schwangerschaft und von der gemeinsamen Aus-
reise mit D._______ erfahren habe (vgl. Akte 26/21 F149). Somit sei die
Wahrscheinlichkeit, dass sie wegen der Beziehung zu D._______ vor der
Ausreise und der Schwangerschaft verfolgt worden sei, gering. Sie mache
geltend, dass sie von Freunden ihres jetzigen Ehemannes erfahren habe,
dass ihre Halbbrüder und die Söhne ihres ersten Ehemannes sich nach
ihrer Ausreise nach ihr erkundigt hätten. Dieser Suche könne per se jedoch
keine Verfolgungsabsicht entnommen werden, zumal eine Erkundigung
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nach ihr im Nachgang an ihre unangekündigte Ausreise durchaus nach-
vollziehbar sei. Sie habe ferner keine konkreten Anhaltspunkte darlegen
können, wonach sie ernsthaft befürchten müsste, aufgrund der verletzten
Familienehre umgebracht, also Opfer eines Ehrenmordes zu werden. Es
genüge nicht, eine Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen,
die sich früher oder später möglichweise ereignen könnten, zu begründen.
Vielmehr müssten hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedro-
hung vorhanden sein, die auf einer objektivierten Betrachtungsweise und
nicht auf dem subjektiven Empfinden der Betroffenen fussen würden. Sol-
che objektiven Anhaltspunkte seien vorliegend nicht gegeben. Der Um-
stand, wonach der oder die Asylsuchende von einer Drittperson erfahren
haben soll, gesucht zu werden, genüge für sich alleine nicht für die An-
nahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung (vgl. WALTER KÄLIN,
Grundriss des Asylverfahrens, 1990, S. 144). Lediglich das Erkunden nach
ihr weise nicht darauf hin, dass sie verfolgt würde. Es könne auch nicht
aufgrund ihrer früheren familiären Probleme davon ausgegangen werden,
dass ihre Halbbrüder und die Söhne ihres ersten Ehemannes sie in asylre-
levanter Weise verfolgen würden. Mit Verweis auf die obigen Erwägungen
würden weder das Verhalten ihrer Halbbrüder noch dasjenige der Söhne
ihres ersten Ehemannes ihr gegenüber in der Zeit vor ihrer Ausreise den
Rückschluss zulassen, dass diese sie bei einer Rückkehr in asylrechtlich
relevantem Ausmass verfolgen würden. So gebe sie in der Anhörung zu
Protokoll, dass ihre Halbbrüder zuletzt nicht mehr mit ihr gesprochen und
so getan hätten, als ob sie nicht existieren würde (vgl. Akte 26/21 F168).
Nach dem Gesagten könne nicht von einer begründeten Furcht vor ernst-
haften Nachteilen seitens ihrer Halbbrüder und ihres ersten Ehemannes
respektive dessen Söhne ausgegangen werden. Eine Gesamtwürdigung
der vorliegenden Umstände lege den Schluss nahe, dass die Wahrschein-
lichkeit, dass ihr bei einer Rückkehr ein Ehrenmord respektive asylrechtlich
relevante Verfolgungsmassnahmen drohen würden, äusserst gering er-
scheine. Nach dem Gesagten sei nicht davon auszugehen, dass ihr bei
einer Rückkehr nach Afghanistan ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
AsylG drohen würden.
4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, der Be-
schwerdeführerin hätte beim Verbleib in Afghanistan als Frau ohne Schutz
der Familie aufgrund der ausserehelichen sexuellen Beziehung und der
daraus resultierenden Schwangerschaft ein Ehrenmord gedroht. Sie habe
befürchtet, dass sie durch ihre Familie bei lebendigem Leib begraben oder
gesteinigt worden wäre. Die Vorinstanz bringe vor, dass die Beschwerde-
führerin keine konkreten Anhaltpunkte habe darlegen können, wonach sie
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ernsthaft habe befürchten müssen, aufgrund der verletzten Familienehre
umgebracht, also Opfer eines Ehrenmordes zu werden. Die Beschwerde-
führerin erkläre dazu, sie wisse, dass ihre Familie zu allem fähig sei. Es
hätte sein können, dass sie sie lebendig vergraben oder gesteinigt oder sie
mit den eigenen Händen zerstückelt hätten. Das, was sie getan habe,
werde bei ihnen als Schande bezeichnet (vgl. Akte 26/21 F110, F149 und
F178). Sie sei bereits in der Vergangenheit für eine Sünde bestraft worden,
die sie nie begangen habe und habe grosse Angst vor den Konsequenzen,
die ihr drohen würden, nachdem sie tatsächlich «eine Sünde» begangen
habe (vgl. Akte 26/21 F110). Sie habe in der Vergangenheit bereits erleben
müssen, dass lediglich gestützt auf ein Gerücht beziehungsweise eine er-
fundene Geschichte zu einem unehrenhaften Verhalten ihrerseits, Gewalt
gegen sie ausgeübt worden sei und sie während zwei Jahren das Haus
nicht habe verlassen dürfen. Sie habe folglich bereits erlebt, wie ihre ei-
gene Familie sich gegen sie gewandt, ihr haltlose Vorhalte gemacht, grund-
lose Gewalt angetan und ihre Bewegungsfreiheit einschränkt habe, ohne
dass ihr eine Möglichkeit geblieben sei, sich dem zu widersetzen oder
Schutz zu erhalten. Gemäss der Beschwerdeführerin würde auch die Fa-
milie des ersten Ehemannes sich durch ihr Verhalten in ihrer Ehre verletzt
fühlen (vgl. Akte 26/21 F183) und in dieser Familie sei seit dem Unfall nicht
mehr ihr Ehemann das Oberhaupt, sondern ihre «Rivalin». Die Beschwer-
deführerin habe Ehebruch begangen, indem sie eine aussereheliche Be-
ziehung mit D._______ eingegangen sei und mit diesem Geschlechtsver-
kehr gehabt habe. Im Zeitpunkt der Ausreise sei sie schwanger gewesen,
vermutlich im zweiten oder dritten Schwangerschaftsmonat. Mit der
Schwangerschaft wäre die aussereheliche Beziehung nicht abzustreiten
und für alle erkennbar gewesen. Es wäre folglich nicht nur ein Gerücht oder
ein Vorwurf eines unehrenhaften Verhaltens gewesen, sondern mit der
Schwangerschaft hätte gar ein Beweis für den Ehebruch vorgelegen. In
Afghanistan gälten aussereheliche Beziehungen als schwere Ehrverlet-
zung und seien sowohl im Strafgesetz als auch gemäss der Scharia ver-
boten. Für Frauen, die ihren Ehemann betrogen haben, bestehe eine echte
Gefahr, dass sie Opfer eines «Verbrechens im Namen der Ehre» würden
(vgl. unter Berufung auf verschiedene Quellen, Schweizerische Flücht-
lingshilfe [SFH], Afghanistan: Situation von «flüchtigen» Frauen, 1. Oktober
2018). Gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin sei sie nach ihrer Aus-
reise von ihrer Familie gesucht worden: Der Sohn ihres ersten Ehemannes
habe sich in Kabul nach ihrem heutigen Ehemann erkundigt. Ausserdem
hätten die Söhne des ersten Ehemannes den Vater und die Halbbrüder der
Beschwerdeführerin aufgesucht. Die Beschwerdeführerin wisse folglich,
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dass ihre Familie – sowohl die ihres Vaters als auch die ihres ersten Ehe-
mannes – rasch herausgefunden habe, dass sie mit D._______ wegge-
gangen sei. Bereits die Tatsache, dass sie als Frau vom Ehemann wegge-
gangen sei, würde in Afghanistan als Ehebruch angesehen und bestraft
werden. Dass eine Familie milde auf die Flucht einer verheirateten Frau
reagiere und lediglich nach ihr suche, sei nach den Ausführungen zur Situ-
ation von «flüchtigen» Frauen in Afghanistan unwahrscheinlich. Hinzu
komme, dass die Beschwerdeführerin bereits ihr ganzes Leben von der
eigenen Familie misshandelt und unterdrückt worden sei, und sie auch der
Familie des ersten Ehemannes missliebig gewesen sei, da sie von Beginn
weg als unehrenhaft gegolten habe. Zudem sei festzuhalten, dass ihre ei-
gene Familie und die Familie ihres ersten Ehemannes verwandt seien be-
ziehungsweise die Stiefmutter der Beschwerdeführerin die Schwester des
ersten Ehemannes sei. Sie sei folglich weder von ihrer Herkunftsfamilie
noch der Familie des Ehemannes geschützt. Unter Berücksichtigung der
Situation von Frauen, die in Afghanistan einer Ehe entfliehen beziehungs-
weise Ehebruch begangen haben, sei die Furcht der Beschwerdeführerin
nachvollziehbar und begründet. Der Zugang von Frauen zum Justizwesen
sei in Afghanistan stark eingeschränkt. Zudem würden Frauen von Gerich-
ten klar diskriminiert. So würden es die afghanischen Behörden mehrheit-
lich unterlassen, Fälle von Gewalt gegen Frauen mit gebührender Sorgfalt
zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen (vgl. SFH, Afghanistan Ge-
fährdungsprofile, 12. September 2018). Ausserdem stehe Ehebruch – Zina
– in Afghanistan unter Strafe. Dies sowohl gemäss der Scharia als auch
gemäss dem afghanischen Strafgesetzbuch (vgl. SFH, Afghanistan: Zina,
ausserehelicher Geschlechtsverkehr, 2. Oktober 2012, S. 2 ff.). Die afgha-
nischen Behörden seien weder schutzfähig noch seien sie willig, Frauen
vor Gewalt durch die Familien im Rahmen von «Verbrechen gegen die
Ehre» zu schützen. Indem der Beschwerdeführerin als Frau keinen Schutz
durch Verfolgung ihrer Familie gewährt werde, sei sie einer geschlechter-
spezifischen Verfolgung ausgesetzt. Die Beschwerdeführerin habe begrün-
dete Furcht gehabt, dass in naher Zukunft Vergeltungsmassnahmen um-
gesetzt würden. Die konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin, Opfer
eines Ehrenmordes zu werden, würden zweifelsohne die Anforderungen
an die Intensität der Verfolgung gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG erfüllen. Der
Gefahr habe sich die Beschwerdeführerin nur durch eine Ausreise entzie-
hen können.
5.
5.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile
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Seite 10
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr
gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei-
matstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bezie-
hungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37).
Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die An-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be-
troffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden
kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Aus-
gangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage
nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begrün-
deten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylent-
scheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfol-
gungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation
im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zuguns-
ten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen
(vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
Eine Verfolgung ist ausserdem flüchtlingsrechtlich nur relevant, wenn sie
aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG beziehungsweise Art. 1A Ziff. 2 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) genannten Motive erfolgt. Diese Motive sind so zu ver-
stehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die
untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind,
erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. BVGE 2014/28 E. 8.4.1, 2014/27
E. 6.3, 2013/11 E. 5.1). Nachteilen, die Frauen zugefügt werden oder zu-
gefügt zu werden drohen, liegt ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv zu-
grunde, wenn diese Nachteile in diskriminierender Weise an das Merkmal
des (weiblichen) Geschlechts anknüpfen (vgl. zum Verfolgungsmotiv bei
frauenspezifischer Verfolgung: Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.1).
Dies ist etwa der Fall, wenn in Ländern mit weit verbreiteten traditionell-
konservativen Wertvorstellungen von Zwangsheirat oder Ehrenmord be-
drohte Frauen und Mädchen nicht denselben staatlichen Schutz erhalten,
mit dem im Allgemeinen männliche Opfer von privater Gewalt rechnen kön-
nen (vgl. Urteil des BVGer D-4289/2006 vom 11. September 2008 E. 6.4).
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Seite 11
5.2
5.2.1 Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat, weil sie sich vor
einem Ehrenmord durch die Söhne ihres ersten Ehemannes und ihre Halb-
brüder aufgrund einer ausserehelichen Beziehung und der daraus resultie-
renden Schwangerschaft fürchtete.
5.2.2 Die Vorinstanz hat in Bezug auf die Frage der Glaubhaftigkeit der
Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Vorbehalte angebracht. Das
Bundesverwaltungsgericht sieht aufgrund der Aktenlage ebenfalls keine
Veranlassung, die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin zu bezweifeln.
Es ist somit als erstellt zu erachten, dass die Beschwerdeführerin bereits
als Kind von der Stiefmutter und den Halbbrüdern misshandelt worden ist
und aufgrund eines von der Stiefmutter gestreuten Gerüchts im Dorf wäh-
rend Jahren in Scham hat leben müssen. Im Alter von 19 Jahren wurde die
Beschwerdeführerin mit dem über 60-jährigen Bruder der Stiefmutter
zwangsverheiratet. Danach wurde sie von ihrem Ehemann während zweier
Jahren eingesperrt. Nach einem Arbeitsunfall ihres Ehemannes wurde sie
von dessen ersten Ehefrau und deren Kindern schikaniert und als Dienerin
behandelt, bis sie aufgrund einer ausserehelichen Beziehung mit
D._______ und der daraus resultierenden Schwangerschaft aus Afghanis-
tan geflüchtet ist.
5.3 Die Misshandlungen und die Zwangsheirat, welche die Beschwerde-
führerin als Mädchen beziehungsweise junge Frau erlebt hat, stellen ohne
Weiteres ernsthafte Nachteile dar, welche ihr aufgrund ihres Geschlechts
widerfahren sind. Das SEM hat jedoch zu Recht festgestellt, dass diese
aufgrund des fehlenden sachlichen und zeitlichen Kausalzusammenhangs
zur Ausreise nicht asylrelevant sind. Die Beschwerdeführerin gab selbst
an, dass, wenn ihr erster Ehemann noch zeugungsfähig gewesen wäre,
sie das Kind als seines ausgegeben hätte und nicht geflüchtet wäre (vgl.
Akte 26/21 F136-F140).
5.4
5.4.1 Hinsichtlich der Furcht vor Ehrenmord aufgrund der ausserehelichen
Beziehung und der daraus resultierten Schwangerschaft hat das SEM hin-
gegen zu Unrecht festgestellt, dass den Akten keine Anhaltspunkte zu ent-
nehmen seien, wonach in Afghanistan niemand von der Ausreise mit
D._______ erfahren habe und die Gefahr vor einem Ehrenmord respektive
asylrelevante Verfolgungsmassnahmen äusserst gering sei.
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Seite 12
5.4.2 Frauen in Afghanistan, welche einer ausserehelichen Beziehung ver-
dächtigt werden, müssen grundsätzlich mit drastischen Konsequenzen sei-
tens der Familie rechnen. Für weite Teile der afghanischen Gesellschaft
gelten Frauen als Bewahrerin der Familienehre. Ehebruch, voreheliche Be-
ziehungen bis hin zu Vergewaltigung oder Inzest werden als Ehrverletzun-
gen geahndet. Oftmals genügt bereits ein geringer Anlass, wie beispiels-
weise einen von der Familie ausgewählten Mann abzulehnen, ein Flirt oder
ein allgemein als unmoralisch angesehenes Verhalten einer Frau, damit
die Ehre der Familie als verletzt betrachtet wird. Bereits der blosse Ver-
dacht oder ein Gerücht kann ein Ehrverbrechen auslösen (vgl. Urteil des
BVGer D-4370/2017 vom 31. August 2017 E. 2.3 m.w.H.).
5.4.3 Die Beschwerdeführerin ist im Zeitpunkt ihrer Ausreise schwanger
gewesen. Ihr erster Ehemann konnte jedoch keine Kinder mehr zeugen.
Wäre die Beschwerdeführerin nicht ausgereist, wäre der Ehebruch auf-
grund der Schwangerschaft erwiesen gewesen. Aufgrund der obigen Aus-
führungen hatte die Beschwerdeführerin demnach im Zeitpunkt ihrer Aus-
reise mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG in absehbarer
Zukunft seitens ihrer Familie rechnen müssen.
5.4.4 Den Akten sind sodann Anhaltspunkte zu entnehmen, die darauf
schliessen lassen, dass die Familienangehörigen wissen, dass die Be-
schwerdeführerin mit D._______ geflohen ist. Einerseits handelt es sich
bei D._______ um den Mann, der um die Hand der Beschwerdeführerin
angehalten hatte, jedoch von der Stiefmutter keine Zustimmung erhielt. Be-
reits damals wurde ihr ausserehelicher Geschlechtsverkehr von der Fami-
lie angelastet und sie wurde dafür von den Halbbrüdern mit einem Gummi-
band geschlagen und für drei Tage in den Keller ohne Wasser und Nahrung
gesperrt und später zwangsverheiratet. Die Söhne ihres Ehemannes ha-
ben die Beschwerdeführerin sodann nach dessen Unfall gestichelt mit
Sprüchen, für wen sie sich denn schönmache und weshalb sie sich immer
wieder pflegen würde (vgl. Akte 26/21 F126). Die Freunde von D._______
waren zudem über die Flucht im Bilde (vgl. Akte 26/21 F148) und die Fa-
milie ihres Ehemannes habe nach D._______ gefragt und erfahren, dass
D._______ sein Geschäft verkauft habe (vgl. Akte 26/21 F151 ff.). Es ist
unter diesen Umständen nicht davon auszugehen, dass sich die Söhne
ihres Ehemannes aus Sorge auf die Suche nach der Beschwerdeführerin
gemacht haben. Zudem seien sie bei ihren Halbbrüdern und dem Vater
gewesen und hätten sich gestritten (vgl. Akte 26/21 F159), was darauf hin-
weist, dass es sich nicht um ein natürliches Erkunden nach der verschwun-
denen Beschwerdeführerin gehandelt haben kann. Ausserdem lebte die
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Beschwerdeführerin in einem Dorf auf dem Land und wuchs in einem kon-
servativ geprägten Umfeld auf, wo gemäss ihren Angaben die Leute nicht
nach Kabul in die Stadt gehen, weil die Frauen entgleisen könnten und wo
Frauen keine Waren verkaufen dürfen, weil dies eine Schande wäre (vgl.
Akte A26/21 F20, F64 f.). Ihre Familie ist ebenfalls traditionell eingestellt
und lebt von der Landwirtschaft. Sie besuchte nie eine Schule, ihre
Schwester wurde als dreizehnjähriges Mädchen zwangsverheiratet und in
der Familie wurde kein Widerspruch von Frauen toleriert (vgl. Akte A26/21
F9 f., F17, F22, F187). Damit liegen gewichtige Indizien vor, die erwarten
lassen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Afghanistan
mit drastischen Konsequenzen seitens ihrer Familienangehörigen wegen
ihres Ehebruchs und ihrer Flucht rechnen müsste. Hinzu kommt, dass die
Beschwerdeführerin auf niemandem in ihrem familiären Umfeld zählen
könnte, der sich für sie einsetzen würde und sie vor einem Ehrenmord be-
schützen könnte. Der einzige, der sie liebte, war ihr erster Ehemann, wel-
cher jedoch aufgrund eines Arbeitsunfalls und seines Alters nur noch eine
schwache Rolle in der Familienhierarchie innehat und angesichts der aus-
serehelichen Beziehung kaum Milde zeigen würde. Angesichts dessen,
was sie bereits durch ihre Familienangehörigen in der Vergangenheit erlit-
ten hat, ist der inzwischen mit D._______ religiös verheirateten Beschwer-
deführerin aufgrund des ländlichen, konservativ eingestellten Umfelds, in
dem sie lebte, infolge ihrer ausserehelichen Beziehung und der Flucht bei
einer Rückkehr nach Afghanistan eine aktuell begründete Furcht vor einem
Ehrenmord beziehungsweise ernsthaften Nachteilen durch die Söhne ihres
ersten Ehemannes und ihrer Halbbrüder zu attestieren, zumal die Schwelle
zur Annahme begründeter Furcht bei Personen, die – wie die Beschwerde-
führerin – bereits Opfer von ernsthaften Nachteilen geworden sind, herab-
gesetzt ist (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2).
5.4.5 Ferner kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwer-
deführerin bei den afghanischen Sicherheitskräften Schutz vor einer Ver-
folgung durch die Familienangehörigen erhalten würde. Afghanistan ist
weiterhin ein für Frauen und Mädchen sehr gefährliches Land. Tief verwur-
zelte Diskriminierung von Frauen ist dort endemisch. Gewalt gegen Frauen
und Mädchen bleibt weit verbreitet, wobei Straflosigkeit für solche Verbre-
chen die Regel ist. Die Umsetzung von Gesetzen zum Schutz von Frauen-
rechten geht nur sehr langsam voran. Dies betrifft besonders die Umset-
zung des Gesetzes zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen (Law of Eli-
miniation of Violence against Women [EVAW law]). Den Behörden fehlt der
Wille, das Gesetz konsequent umzusetzen, dies besonders in ländlichen
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Gebieten. Die grosse Mehrzahl der Fälle, einschliesslich schwerer Verbre-
chen gegen Frauen, werden weiterhin durch traditionelle Streitschlich-
tungsmechanismen vermittelt, statt strafrechtlich verfolgt zu werden, wie
es das Gesetz verlangt. Eine bedeutende Anzahl von Fällen verweist die
Polizei oder die Staatsanwaltschaft zur Einschätzung oder Lösung an
Stammesversammlungen (Dschirgas) oder Stammesräte (Schuras).
Dadurch wird das EVAW-Gesetz ausgehebelt und es werden für Frauen
schädliche traditionelle Praktiken gestärkt. Die wirtschaftliche Abhängigkeit
der Frauen hindert viele daran, eine Beschwerde zu machen. Sie haben
kaum andere Möglichkeiten, als weiterhin in missbräuchlichen Situationen
zu leben. Die Polizei inhaftiert Frauen, die von ihnen selbst erlittene sexu-
elle Gewalt anzeigen. Auch nahm die Polizei oft Frauen auf Verlangen ihrer
Familien wegen Zina (ausserehelichen Geschlechtsverkehr) fest. Dagegen
profitieren Täter sexueller Gewalt von Straflosigkeit. Frauen und Mädchen,
die von zu Hause fliehen, werden oft vage definierter oder sogar undefi-
nierter «Verbrechen an der Moral», einschliesslich Zina oder des «Weglau-
fens von zu Hause» bezichtigt. Gemäss dem neuen Strafgesetzbuch, das
im Februar 2018 verabschiedet wurde, werden aussereheliche sexuelle
Beziehungen (Zina) als Straftat betrachtet – welche nach altem Strafgesetz
mit bis zu 15 Jahren und im neuen Strafgesetz mit fünf Jahren bestraft wird.
Frauen in dieser Situation werden verurteilt und inhaftiert. Laut einer E-
Mail-Auskunft der Journalistin Fariba Nawa vom 12. September 2018 an
die SFH besteht für eine Frau aus einer eher konservativen Familie, die
geflohen ist oder ihren Ehemann betrogen hat, eine echte Gefahr, dass sie
Opfer eines «Verbrechens im Namen der Ehre» wird. Laut einer E-Mail-
Auskunft vom 20. September 2018 an die SFH von Torunn Wimpelmann,
einer auf Geschlechterpolitik in Afghanistan spezialisierten Forscherin, ist
es tatsächlich möglich, dass die Familie einer Frau, die von zu Hause weg-
gelaufen ist, sie mit physischer Gewalt bis hin zu Mord bestraft. Sie kann
auch gewaltsam zu ihrem Ehemann zurückgebracht und gezwungen wer-
den, wie eine Gefangene zu leben. Im Falle von Ehebruch ist die Gefahr
für ein «Verbrechen im Namen der Ehre» noch grösser, da es sich hierbei
um eine Bestrafung handelt, die von der lokalen Bevölkerung als normal
angesehen wird. In einigen Fällen rechtfertigten die afghanischen Behör-
den die Inhaftierung von Frauen, die einer ausserehelichen Beziehung und
anderen Verbrechen gegen die Moral beschuldigt werden, als Schutz-
massnahme, wenn keine Frauenhäuser verfügbar waren, da solche Be-
schuldigungen zu Ehrenmorden führen können (vgl. SFH, Afghanistan: Si-
tuation von «flüchtigen» Frauen, 1. Oktober 2018 und Schnellrecherche zu
Afghanistan: Besondere Gefährdung von Frauen, 24. Mai 2016 je m.w.H.;
U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for
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2018: Afghanistan, 13. März 2019 S. 29 ff. ports/2018-country-reports-on-human-rights-practices/afghanistan/ > abge-
rufen am 09.08.2019, Human Rights Watch, World Report 2018, Afghanis-
tan
abgerufen am 09.08.2019). Vor diesem Hintergrund fehlt es in Afghanistan
insbesondere am Schutzwillen der afghanischen Behörden bei ge-
schlechtsspezifischen Übergriffen aber auch an der Schutzinfrastruktur.
5.4.6 Eine innerstaatliche Schutzalternative kann vorliegend ausgeschlos-
sen werden. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die aus der Provinz
Maidan Wardak stammende Beschwerdeführerin an einem anderen Ort Af-
ghanistans Schutz vor der drohenden Verfolgung durch die Familienange-
hörigen erhalten würde. Ehrenmorde sind in ganz Afghanistan verbreitet.
Die genannten Defizite hinsichtlich der Schutzinfrastruktur und der Bereit-
schaft der Polizeibehörden, Frauen vor geschlechtsspezifischer Verfolgung
zu schützen oder zumindest bei bereits begangenen Delikten eine Strafun-
tersuchung zu eröffnen, betreffen nicht bloss die ländliche Umgebung.
Selbst in Kabul, wo die Beschwerdeführerin bereits von ihrem ältesten
Sohn ihres Ehemannes gesucht worden ist, würde die Beschwerdeführerin
mit grosser Wahrscheinlichkeit von den Sicherheitskräften nicht den nöti-
gen Schutz erhalten (vgl. Urteil des BVGer D-4268/2016 vom 4. Juni 2018
E. 6.3).
Ohnehin wäre – auch unter dem Aspekt einer innerstaatlichen Schutzalter-
native (vgl. BVGE 2011/51 E. 8) – die Zumutbarkeit einer Niederlassung
gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur in eine der
drei Städte Kabul, Herat oder Mazar-i-Sharif denkbar, jedoch vorliegend zu
verneinen. Die Zumutbarkeit einer Wohnsitznahme für afghanische Asyl-
suchende in eine der drei Städte setzt begünstigende Faktoren voraus. Da-
bei sind bei sorgfältiger individueller Beurteilung hohe Anforderungen an
den Nachweis der Zumutbarkeit zu stellen, wobei insbesondere ein tragfä-
higes Beziehungsnetz, eine Möglichkeit zur Sicherung des Existenzmini-
mums und eine gesicherten Wohnsituation zu bestehen hat (vgl. Referenz-
urteile des BVGer D-4287/2017 vom 8. Februar 2019, D-5800/2016 vom
13. Oktober 2017 und D-2312/2009 vom 28. Oktober 2011). Im Falle der
Beschwerdeführerin sind keine solchen begünstigenden Faktoren ersicht-
lich.
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6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Da den Akten
keine Hinweise zu entnehmen sind, die auf das Vorliegen von Ausschluss-
gründen (Art. 53 AsylG) hindeuten, ist ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren
(vgl. Art. 49 AsylG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die ange-
fochtene Verfügung vom 27. Juni 2019 aufzuheben und das SEM anzuwei-
sen, der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Die der Beschwerdeführerin zugewiesene Rechtsvertretung dauert bis
zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens (Art. 102h Abs. 3 AsylG) und
die Kosten der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren sind durch die
vertraglich festgelegte pauschale Entschädigung abgedeckt (Art. 102k
Abs. 1 Bst. d AsylG), so dass der Beschwerdeführerin für das Verfahren
keine Kosten für die Rechtsvertretung erwachsen sind. Der Beschwerde-
führerin ist deshalb trotz Obsiegens keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 27. Juni 2019 wird aufgehoben, die Beschwerdeführe-
rin als Flüchtling anerkannt und das SEM angewiesen, ihr Asyl zu gewäh-
ren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra