B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3502/2019
Ur t e i l vom 1 2 . Ju l i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kolumbien,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 2. Juli 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 15. April 2019 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass sie vom SEM am 16. Mai 2019 befragt und am 21. Juni 2019 vertieft
angehört wurde,
dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbrachte, sie sei kolumbi-
anische Staatsangehörige, stamme aus B._______, wo sie (…) Jahre ge-
lebt, (…) Jahre die Schule besucht und bei einer (…) gearbeitet habe,
dass sie ledig und Mutter von (…) Kindern sei, deren Vater in C._______
lebe und zu dem sie einen guten Kontakt pflege,
dass sie 2013 mit ihren Kindern von B._______ nach D._______ umgezo-
gen sei, nachdem sie Zeugen eines Mordes geworden seien, den Mitglie-
der einer kriminellen Bande verübt hätten,
dass sie in D._______ ab 2016 als (…) in einer (…), die (…), tätig gewesen
und deshalb von Mitgliedern des Paramilitärs bedroht worden sei,
dass im (…) 2015 bei einer (…) ihres (Verwandten) ein Mann an der Ein-
gangstür zur (…) einen Sicherheitsmann erschossen habe,
dass im Jahr 2016 ein (Verwandter) von ihr getötet worden sei,
dass sie Kolumbien angesichts dieser Sachlage aus Angst um ihre Sicher-
heit im Juni 2017 verlassen habe und auf dem Landweg via Ecuador und
Peru nach Chile gereist sei, wo sie bei einem (Verwandten) in E._______
untergekommen sei und als (…) in einer (…) zu arbeiten begonnen habe,
dass sie ihre Kinder bei Verwandten in Kolumbien zurückgelassen habe,
dass sie im Juli 2017 in Chile einen Asylantrag gestellt habe,
dass über diesen noch nicht entschieden worden sei, sie aber von den chi-
lenischen Behörden eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten habe, die nach
Ablauf erneuert worden sei,
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dass sie im (…) 2019 während eines (…) per Zufall diejenige Person wie-
dergesehen habe, die im (…) 2015 in Kolumbien bei der (…) ihres (Ver-
wandten) einen Sicherheitsmann getötet habe,
dass sie den Ort in Panik verlassen habe, wobei sie gehört habe, dass zwei
Schüsse gefallen seien, sie sich aber rechtzeitig in Sicherheit habe bringen
können, indem sie in ein Auto in der Nähe der (…) gestiegen sei und den
ihr unbekannten Fahrer gebeten habe, sie nach Hause zu bringen,
dass sie aufgrund dieses Vorkommnisses Angst um ihre persönliche Si-
cherheit gehabt habe,
dass sie nach einigen Tagen zwar wieder zur Arbeit gegangen sei, aber
psychisch unter den Nachwirkungen des Vorfalls gelitten und sich deshalb
in ärztliche Behandlung begeben habe,
dass sie den besagten Vorfall Mitte März 2019 bei den lokalen Behörden
angezeigt habe, dieser jedoch noch nicht erfolgreich habe abgeschlossen
werden können, sondern noch in Bearbeitung sei,
dass sie deshalb beschlossen habe, Chile zu verlassen, und sie im April
2019 via F._______ in die Schweiz gereist sei,
dass sie nicht nach Chile zurückkehren möchte,
dass sie mit den chilenischen Behörden zwar nie Probleme gehabt habe
und sie in Chile auch wieder arbeiten könnte, sie sich dort aber aufgrund
des besagten Vorfalls in einer (…) im (…) 2019 fürchten würde,
dass ein (Verwandter), der einen (…) Pass habe, in der Schweiz lebe,
dass es ihr im jetzigen Zeitpunkt gesundheitlich gut gehe,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle und die eingereich-
ten Beweismittel verwiesen wird (vgl. vorinstanzliche Akten),
dass das SEM der Beschwerdeführerin respektive der damaligen Rechts-
vertretung am 27. Juni 2019 den Entwurf des Nichteintretensentscheids
unterbreitete,
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dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 28. Juni
2019 mit dem geplanten Entscheid nicht einverstanden zeigte und an-
führte, dass sie zwischenzeitlich einen in G._______ wohnhaften (…)
Staatsangehörigen kennengelernt habe, der in der Schweiz arbeite, und
mit dem sie eine Liebesbeziehung führe,
dass das SEM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 2. Juli 2019 in
Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c und d AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus
der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, und die Aushän-
digung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Be-
schwerdeführerin verfügte,
dass die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin dem SEM am 2. Juli
2019 die Beendigung des Mandatsverhältnisses mitteilte,
dass die Beschwerdeführerin mit englischsprachiger Eingabe vom 9. Juli
2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und (sinnge-
mäss) die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie das Eintreten
auf ihr Asylgesuch beantragte,
dass auf die Beschwerdebegründung und die eingereichten Beweismittel
– soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen
einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 10. Juli 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 3 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass Parteieingaben in Verfahren vor den Bundesbehörden in einer Amts-
sprache abzufassen sind (Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG),
dass die vorliegende Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes
verfasst ist, jedoch auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesse-
rung im Sinne von Art. 52 VwVG aus prozessökonomischen Gründen pra-
xisgemäss verzichtet werden kann, zumal die englischsprachige Eingabe
verständlich ist, so dass ohne weiteres darüber befunden werden kann,
dass der vorliegende Entscheid gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m.
Art. 6 AsylG in deutscher Sprache ergeht,
dass somit auf die frist- und – mit Ausnahme des genannten, jedoch nicht
als wesentlich erachteten Mangels hinsichtlich der Sprache der Rechtsmit-
teleingabe – formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108
Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materi-
ellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39
E. 3 m.w.H.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell
prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kogni-
tion zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vor-
her aufgehalten haben (Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG), oder für welchen sie
ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können
(Art. 31a Abs. 1 Bst. d AsylG), ausser wenn Hinweise bestehen, dass im
Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5
Abs. 1 AsylG besteht (Art. 31a Abs. 2 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin sich vor der Einreise in die Schweiz unbe-
strittenermassen in dem Drittstaat Chile aufgehalten hat,
dass das SEM zutreffend festgestellt hat, dass die Beschwerdeführerin
nach Chile zurückkehren kann, respektive keine Hinweise vorliegen, wo-
nach die Rückkehr dorthin nicht möglich wäre, zumal die Beschwerdefüh-
rerin laut Passeintrag über eine bis (…) 2019 gültige chilenische Aufent-
haltsbewilligung verfügt, und sie als Bürgerin eines Mercosur-Staates zu-
dem visumsbefreit ist und sich in Chile unabhängig von einer Asylgewäh-
rung aufhalten und einer Arbeit nachgehen darf,
dass die Einwände der Beschwerdeführerin, mit ihrer Ausreise aus Chile
habe sie ihr dortiges Aufenthaltsrecht verwirkt und ihr sei gesagt worden,
dass nach einem Auslandsaufenthalt von mehr als einem Monat das hän-
gige Asylverfahren beendet werde, nicht zur Annahme zu führen vermö-
gen, ihr wäre eine Rückkehr nach Chile respektive die Beantragung einer
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung oder eine allfällige erneute Asyl-
gesuchstellung verwehrt,
dass auch keine Hinweise auf das Fehlen eines effektiven Schutzes vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG in Chile bestehen,
dass Chile dem Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge beigetre-
ten ist und sich somit zur Einhaltung des im Abkommen vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verbrieften Prin-
zips des Non-Refoulement (Art. 33 FK) verpflichtet hat,
dass Chile ferner über ein funktionierendes Rechtssystem verfügt und von
der generellen Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden aus-
gegangen werden kann,
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dass die Einwände der Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe
vom 9. Juli 2019, wonach die Schutzinfrastruktur primär in Chile geborenen
Personen und nicht Einwanderern, insbesondere nicht dunkelhäutigen Im-
migranten und Immigrantinnen wie sie eine sei, offenstehen würde, an den
vorstehenden Feststellungen nichts zu ändern vermögen,
dass den Akten keine konkreten Hinweise auf einen fehlenden Zugang der
Beschwerdeführerin zu dem in Chile bestehenden Schutzsystem zu ent-
nehmen sind,
dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach sie in Chile im Juli
2017 ein Asylgesuch gestellt und im Zuge des betreffenden Asylverfahrens
eine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe, die jeweils verlängert worden
sei, vielmehr zeigen, dass sie Zugang zum chilenischen Asylverfahren hat,
dass auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu dem Vorfall in einer
(…) im (…) 2019, bei dem sie den Mann, der im (…) 2015 in Kolumbien
einen Sicherheitsmann erschossen habe, wiedererkannt habe und sich vor
diesem fürchte, nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen vermögen,
dass das SEM an der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen angesichts diver-
ser Ungereimtheiten berechtigterweise Zweifel geäussert hat,
dass die entsprechenden Vorbringen aber auch bei Annahme der Glaub-
haftigkeit nicht geeignet sind, die Regelvermutung der Schutzfähigkeit und
–willigkeit der chilenischen Behörden umzustossen,
dass die Polizei die Anzeige der Beschwerdeführerin laut ihren Angaben
entgegengenommen und das Verfahren Anhand genommen hat und das
Fehlen eines Fahndungserfolgs im Zeitpunkt der Ausreise der Beschwer-
deführerin aus Chile Mitte April 2019 jedenfalls nicht gegen die Schutzwil-
ligkeit der chilenischen Behörden zu sprechen vermag, nachdem die Be-
schwerdeführerin die Anzeige erst Mitte März 2019 erstattet habe,
dass davon ausgegangen werden darf, dass sich die Beschwerdeführerin
auch bei allfälligen künftigen Problemen mit Drittpersonen an die chileni-
schen Behörden, mit denen sie nie Probleme gehabt habe, wenden kann,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c
und d sowie Abs. 2 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin
nicht eingetreten ist,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK),
dass das SEM zu Recht darauf hinwies, dass das Non-Refoulement-Gebot
bezüglich des Heimatstaates der Beschwerdeführerin nicht zu prüfen sei,
da sie in den Drittstaat Chile (zurück-)reisen kann, in dem sie Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine der Beschwerdeführerin in Chile
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
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dass sich auch weder aus der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten
Liebesbeziehung mit einem Mann ausländischer Nationalität und mit
Wohnsitz im Ausland noch aus dem Aufenthalt eines (Verwandten) in der
Schweiz ein Wegweisungshindernis ableiten lässt,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder vorliegend im Drittstaat Chile aufgrund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass in Chile weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner
Gewalt herrscht, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre,
dass der Verweis der Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe vom
9. Juli 2019 auf Verbrechensstatistiken, wonach auch in Chile viele Tö-
tungsdelikte begangen würden, auch wenn es das Land mit der tiefsten
Mordrate in Lateinamerika sei, an dieser Einschätzung nichts zu ändern
vermag,
dass auch nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin würde bei
einer Rückkehr nach Chile aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, so-
zialer oder gesundheitlicher Natur in eine ihre Existenz gefährdende Situ-
ation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden
Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge über eine Schulbil-
dung sowie Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen und ein soziales,
sie unterstützendes Beziehungsnetz in Chile (Aufzählung) verfügt, sie ge-
genwärtig gesund ist und die von ihr eingereichten chilenischen Arztzeug-
nisse (vgl. vorinstanzliche Akten) zudem zeigen, dass sie in Chile bei Be-
darf Zugang zu medizinischer Versorgung hat,
dass auch der Einwand der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift
vom 9. Juli 2019, Immigranten müssten in Chile mehrheitlich in ärmlichen
Verhältnissen leben, nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs zu sprechen vermag, habe sie doch bei ihrem (Verwandten) in
E._______ eine Unterkunft und auch eine Arbeitsstelle gehabt, so dass da-
von ausgegangen werden darf, dass sie auch künftig in der Lage sein wird,
für ihren Lebensunterhalt aufzukommen,
dass der Wegweisungsvollzug schliesslich auch als möglich im Sinne von
Art. 83 Abs. 2 AIG zu bezeichnen ist, zumal die Beschwerdeführerin über
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einen bis ins Jahr (…) gültigen kolumbianischen Reisepass verfügt und sie
als Staatsangehörige eines Mercosur-Staates mit gültigen Identitätspapie-
ren visumsfrei nach Chile einreisen kann,
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
Versand: