Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-3503/2011
Urteil vom 13. Juli 2011
Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien A._______, geboren am _______,
Sri Lanka,
vertreten durch Christian Hoffs, Rechtsberatungsstelle für
Asylsuchende St. Gallen/Appenzell,
_______,
Beschwerdeführer und Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung / Wiederherstellung der
Beschwerdefrist; Verfügung des BFM vom 18. Mai 2011 / N
_______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers/Gesuchstellers
(nachfolgend: Beschwerdeführer) vom 25. Juli 2008 mit Verfügung vom
18. Mai 2011 – eröffnet am 21. Mai 2011 – abwies und die Wegweisung
sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Juni 2011 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess,
dass dabei sinngemäss um Wiederherstellung der Beschwerdefrist
ersucht wurde,
dass im Weiteren die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die
Gewährung von Asyl oder vorläufiger Aufnahme sowie die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und der Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt wurde,
dass der Beschwerde mehrere Beweismittel beilagen (Vollmacht,
angefochtene BFM-Verfügung, Akteneinsichtsgesuch vom 14. Juni 2011
inkl. Fax-Protokoll, Telefax des BFM vom 21. Juni 2011, Verfügung des
BFM vom 21. Juni 2011 betr. Gewährung von Akteneinsicht),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m.
Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass das Bundesverwaltungsgericht auch für die Behandlung von
Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen gemäss Art. 24 Abs. 1
VwVG zuständig ist, bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die
nachgeholte Parteihandlung beziehungsweise Rechtsvorkehr zu befinden
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hat (vgl. STEFAN VOGEL in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008,
Rz. 19 zu Art. 24),
dass über nicht offensichtlich unzulässige Gesuche um Wiederherstellung
einer Frist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG ein aus drei Richterinnen oder
Richtern zusammengesetztes Spruchgremium entscheidet (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG),
dass vorliegend aus prozessökonomischen Gründen der gleiche
Spruchkörper über das Gesuch um Wiederherstellung der
Beschwerdefrist und die Frage der Unzulässigkeit der Beschwerde
entscheidet,
dass die Beschwerdefrist vorliegend 30 Tage beträgt (Art. 108 AsylG),
dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der
Behörde einzureichen oder zu deren Handen der schweizerischen Post
oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen
Vertretung zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG),
dass die angefochtene Verfügung vom 18. Mai 2011 den Akten zufolge
ordnungsgemäss am 21. Mai 2011 eröffnet wurde (vgl. Rückschein, A21)
und demnach die 30-tägige Beschwerdefrist am 20. Juni 2011 abgelaufen
ist,
dass die vorinstanzliche Verfügung vom 18. Mai 2011 somit – entgegen
den unzutreffenden diesbezüglichen Feststellungen des Rechtsvertreters
in der Beschwerde – in Rechtskraft erwachsen ist,
dass die am 21. Juni 2011 (Poststempel) eingereichte Beschwerde somit
verspätet ist (was in der Beschwerde im Übrigen ausdrücklich anerkannt
wird),
dass der Rechtsvertreter jedoch geltend macht, das am 14. Juni 2011
beim BFM gestellte Akteneinsichtsgesuch sei nicht beantwortet worden,
dass er aus diesem Grund – d.h. mangels Akteneinsicht – nicht
rechtzeitig habe Beschwerde erheben können,
dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG eine Frist wiederhergestellt wird, wenn
der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten
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worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes
innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die
versäumte Rechtshandlung nachholt,
dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Rechtsnachteile
zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter
Fristversäumnis erleidet (vgl. VOGEL, a.a.O. Rz. 1 zu Art. 24),
dass eine Fristversäumnis dann unverschuldet ist, wenn dafür objektive
Gründe vorliegen und der säumigen Partei bzw. ihrem Vertreter keine
Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, wie etwa im Falle von
Naturkatastrophen, bei Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung,
dass daneben auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung
rechtfertigen können, welche dann vorliegen, wenn der – objektiv
betrachtet – Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die
Situation zufolge eines Irrtums oder aufgrund mangelnder Kenntnisse
nicht richtig einzuschätzen vermag,
dass schliesslich auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je
für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten,
die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen können (vgl. zum
Ganzen VOGEL, a.a.O. Rz. 10 ff. zu Art. 24),
dass dem behördlichen Ermessen bei der Beurteilung eines geltend
gemachten Wiederherstellungsgrundes zwar ein weiter Spielraum
zukommt, jedoch im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten
Verfahrensganges ein Hinderungsgrund nicht leichthin angenommen
werden darf,
dass im vorliegenden Fall die formellen Voraussetzungen von Art. 24
Abs. 1 VwVG erfüllt sind, da der Beschwerdeführer respektive sein
Rechtsvertreter innerhalb von 30 Tagen nach Wegfall des geltend
gemachten Hindernisses das vorliegende Fristwiederherstellungsgesuch
eingereicht und die versäumte Rechtshandlung (Beschwerdeerhebung)
nachgeholt hat,
dass auf das Fristwiederherstellungsgesuch daher einzutreten ist,
dass dieses Gesuch jedoch als materiell unbegründet zu qualifizieren ist,
da die Fristversäumnis nicht als unverschuldet bezeichnet werden kann,
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dass der Beschwerdeführer den Rechtsvertreter den Akten zufolge am
14. Juni 2011 aufsuchte und diesem den vorinstanzlichen Entscheid vom
18. Mai 2011 vorwies,
dass zwar die schriftliche Vollmacht für den Rechtsvertreter erst am
21. Juni 2011 unterzeichnet wurde, jedoch im Gesuch um Akteneinsicht
vom 14. Juni 2011 um Zustellung der Akten an die Adresse des heutigen
Rechtsvertreters ersucht wurde,
dass der Rechtsvertreter nach Stellung eines Akteneinsichtsgesuchs am
14. Juni 2011 bis am 21. Juni 2011 untätig auf den Erhalt der
vorinstanzlichen Akten wartete, bevor er schliesslich beim BFM
nachfragte und danach umgehend Beschwerde erhob,
dass bei dieser Sachlage der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die
Fristversäumnis selber zu verantworten hat,
dass ihm nämlich das Eröffnungsdatum des Entscheids vor dem
Telefonat mit dem BFM am 21. Juni 2011 offensichtlich nicht bekannt
war,
dass der Beschwerdeführer beziehungsweise sein Rechtsvertreter im
vorliegenden Fall bei einem Verfügungsdatum vom 18. Mai 2011 und
unbekanntem Eröffnungsdatum vorsichtigerweise von einem Fristablauf
am 20. Juni 2011 (vgl. den Eröffnungsvermerk "Einschreiben mit
Rückschein") hätten ausgehen müssen,
dass der Rechtsvertreter somit unter Aufbietung der üblichen und
gebotenen professionellen Sorgfalt gehalten gewesen wäre, spätestens
am 20. Juni 2011 vorsorglich beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde einzureichen, allenfalls verbunden mit der Rüge, er habe
trotz gestelltem Akteneinsichtsgesuch noch keine Einsicht in die
vorinstanzlichen Akten erhalten,
dass mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen ist, es
wäre dem Rechtsvertreter vorliegend objektiv und subjektiv ohne weiteres
zumutbar und möglich gewesen, rechtzeitig Beschwerde zu erheben,
zumal es zur Fristwahrung nicht notwendig ist, die Beschwerde
einlässlich zu begründen, was dem professionellen Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers bekannt sein müsste,
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dass sich der Rechtsvertreter demnach den Vorwurf nachlässigen und
unsorgfältigen Verhaltens gefallen lassen muss,
dass er nach dem Gesagten nicht unverschuldet von der Einhaltung der
Beschwerdefrist abgehalten wurde, weshalb das
Fristwiederherstellungsgesuch abzuweisen ist,
dass bei dieser Sachlage gleichzeitig auf die verspätet eingereichte und
damit unzulässige Beschwerde vom 21. Juni 2011 nicht einzutreten ist,
dass die aufgrund des geringen Aufwands reduzierten Verfahrenskosten
von Fr. 300.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG sowie Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das (sinngemässe) Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist
wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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