B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3503/2019
Ur t e i l vom 2 4 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
sowie deren Tochter
C._______, geboren am (…),
Iran,
alle vertreten durch MLaw Cordelia Forde, Rechtsschutz für
Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Zürich,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. Juni 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, iranische Staatsangehörige persischer Ethnie,
verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 26. April 2019
mit dem Flugzeug und reisten gleichentags legal in die Schweiz ein, wo sie
am 8. Mai 2019 um Asyl ersuchten. In der Folge wurden die Beschwerde-
führenden dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Zürich zugewiesen.
Am 15. Mai 2019 wurden A._______ (nachfolgend der Beschwerdeführer)
und B._______ (nachfolgend die Beschwerdeführerin) zu ihrer Person und
zum Reiseweg befragt (Personalienaufnahme [PA]) und am 27. Mai 2019
(Erstbefragung) sowie am 18. Juni 2019 (Zweitbefragung) eingehend zu
ihren Asylgründen angehört.
Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten sie im Wesentlichen geltend,
sie hätten sich während der letzten Jahre, seit 2009, in der Stadt
D._______ aufgehalten, wobei die Beschwerdeführerin aus dieser Stadt
stamme und dort über Familienangehörige verfüge. Der Beschwerdeführer
sei dort bei einer Engineering-Firma tätig gewesen, die Beschwerdeführe-
rin sei studierte Sekundarlehrerin und habe unentgeltlich für eine Hilfsor-
ganisation für Strassenkinder gearbeitet. Im Jahr 2015 habe die Beschwer-
deführerin bei einem Besuch erfahren, dass die Mutter sowie die Schwes-
ter des Beschwerdeführers zum Christentum konvertiert seien. Sie selber
habe seit ihrer Kindheit ein schlechtes Bild vom Islam gehabt, da ihr Vater
neben ihrer Mutter eine zweite Frau geheiratet und mit dieser in der
Schweiz gelebt habe. So habe sie begonnen, sich für das Christentum zu
interessieren. Über eine Bekannte ihrer Schwägerin sei sie mit einer Haus-
kirche in D._______ in Kontakt gekommen und schliesslich im März 2016
ebenfalls zum Christentum konvertiert. Der Beschwerdeführer habe sich
nicht gestört an der Konversion, habe sich selber aber aus den religiösen
Angelegenheiten seiner Ehefrau weitgehend herausgehalten. Ungefähr im
Juni 2017 sei die Beschwerdeführerin in ihrem Fahrzeug von Sicherheits-
kräften angehalten worden. Bei der Durchsuchung ihres Autos hätten die
Sicherheitskräfte ein christliches Buch gefunden, weshalb sie festgenom-
men und während drei Stunden verhört worden sei. Sie habe behauptet,
das Buch im Park gefunden und nicht angeschaut zu haben. Nachdem sie
schriftlich bestätigt habe, nie mehr eine christliche Schrift auf sich zu tragen
und sich den Behörden zur Verfügung zu halten, sei sie freigelassen wor-
den. In der Folge habe sie die Hauskirche bis Ende 2017 nicht mehr be-
sucht, da sie Angst vor weiteren Behelligungen gehabt habe. Im Oktober
2017 sei die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter für zwei Monate in die
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Schweiz gereist, um ihren an Krebs erkrankten Vater zu besuchen. Sie sei
dem Wunsch des Vaters nach einem Besuch als einzige ihrer Schwestern
nachgekommen, nachdem dieser davor über lange Zeit keinen Kontakt zu
ihr und ihren Schwestern gehabt habe. Sie habe dies getan aufgrund der
Lehre des christlichen Glaubens, wonach man auch seine Feinde lieben
solle. Da der Leiter der Hauskirche die Beschwerdeführerin darum gebeten
habe, habe diese in Deutschland eine Frau getroffen, von der sie ungefähr
50 christliche Bücher für die Hauskirche erhalten habe. Diese habe sie in
den Iran eingeführt. Dass dies zu keinen Problemen geführt habe, habe sie
in ihrem Glauben bestärkt und sie ermutigt, wieder an den Treffen der
Hauskirche teilzunehmen. Ab März 2018 bis Anfang Dezember 2018 habe
sie auch Treffen bei sich zu Hause durchgeführt. Der Beschwerdeführer
habe während dieser Zeit jeweils zusammen mit der Tochter die Wohnung
verlassen und habe sich nicht in die Treffen oder deren Organisation ein-
gemischt. Am 18. oder 19. Dezember 2018 sei die Beschwerdeführerin auf
dem Rückweg eines Hauskirchenbesuchs von einem Auto angehalten und
von Sicherheitskräften festgenommen worden. Sie sei in ein Gefängnis ge-
bracht und während zwölf Tagen inhaftiert worden. Sie sei verhört und ei-
nem Gericht vorgeführt worden, wobei sie der Störung der öffentlichen Si-
cherheit und der religiösen Sitten angeklagt worden sei. Der Beschwerde-
führer habe seine Ehefrau an diesem Abend erfolglos gesucht, als diese
nicht nach Hause gekommen sei. Er habe bei seiner Schwiegermutter
übernachtet, da diese auf die Tochter geschaut habe, während er mit seiner
Schwägerin und deren Mann nach der Beschwerdeführerin gesucht habe.
Am nächsten Tag habe er von einem Nachbarn erfahren, dass die Woh-
nung durchsucht worden sei. In der Folge habe er in der Wohnung ein to-
tales Chaos vorgefunden und sein Laptop, sein Scanner sowie der Kopie-
rer seien von den Behörden beschlagnahmt worden. Da sei ihm klargewor-
den, dass die Beschwerdeführerin wegen der Ausübung ihrer Religion ver-
haftet worden sei. Am 27. Dezember 2018 habe er von seiner Schwieger-
mutter erfahren, dass die Staatsanwaltschaft diese darüber informiert
habe, die Beschwerdeführerin könne gegen eine Kaution aus der Haft ent-
lassen werden. Er habe daraufhin sofort versucht, den Hausvertrag der Fa-
milienwohnung als Kaution zu hinterlegen, dies sei aber nicht akzeptiert
worden, da er auf den Namen der Beschwerdeführerin laute. Schliesslich
habe sich ein Onkel mütterlicherseits der Beschwerdeführerin bereit er-
klärt, seinen Hausvertrag als Kaution zu hinterlegen. Am 30. Dezem-
ber 2018 sei sie gegen Kaution freigelassen worden, wobei sie sich bis
zum Gerichtstermin frei habe bewegen dürfen. Die Beschwerdeführenden
hätten in der Folge nach langem Suchen einen Rechtsanwalt gefunden,
welcher jedoch lediglich zugesichert habe, den Gerichtstermin verschieben
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zu können, ansonsten könne er nichts machen, da es sich um einen Si-
cherheitsfall handle. Er habe der Beschwerdeführerin geraten, das Land
noch vor dem Gerichtstermin zu verlassen. Zwei Wochen nach der Freilas-
sung sei die Beschwerdeführerin bei einem Familientreffen von ihrem
Cousin, dem Sohn des Onkels, welcher die Kaution geleistet habe, be-
schimpft und angegriffen worden. Der Grund sei gewesen, dass das mit
der Kaution belastete Haus ursprünglich für ihn vorgesehen gewesen sei,
und dass dieser Cousin sehr religiös sei. Am folgenden Tag sei der Cousin
zusammen mit drei Freunden zu den Beschwerdeführenden nach Hause
gekommen und zusammen hätten sie den Beschwerdeführer verprügelt.
Am nächsten Tag habe er die Tochter der Beschwerdeführenden auf dem
Schulweg im Auto verfolgt und den Beschwerdeführer gewarnt, er solle auf
seine Tochter aufpassen. Daraufhin hätten die Beschwerdeführenden be-
schlossen, zur Mutter des Beschwerdeführers nach E._______ zu gehen,
von wo aus sie die Visa für die Schweiz organisiert hätten. Nach ihrer Aus-
reise habe die Beschwerdeführerin erfahren, dass ihr Cousin gegenüber
ihrer Familie Drohungen ausgesprochen habe. Ferner habe sie von ihrem
Rechtsanwalt eine Kopie einer Vorladung des Revolutionsgerichts vom
(…) 2019 erhalten, gemäss welcher sie am 10. Juni 2019 dort erscheinen
müsse. Am 17. Juni 2019 habe sie von einer Schwester erfahren, dass die
Mutter sowie die andere Schwester von den Sicherheitskräften angerufen
und bedroht worden seien, wobei diese verlangt hätten, dass die Be-
schwerdeführerin zurückkehre. Sie befürchte aufgrund der gegen sie hän-
gigen Anschuldigungen zu einer langjährigen Gefängnisstrafe oder zum
Tode verurteilt zu werden. Ausserdem hätten die Beschwerdeführenden
Angst, der Cousin könnte ihrer Tochter etwas antun. Der Beschwerdeführer
fürchte sodann, dass gegen ihn ebenfalls ein Strafverfahren erhoben wer-
den könnte, da er die Treffen der Hauskirche bei ihm zu Hause geduldet
habe.
Zur Untermauerung ihrer Vorbringen haben die Beschwerdeführenden un-
ter anderem ihre Geburtsurkunden, eine Kopie des vorläufigen Verhaf-
tungsentscheides vom (…) 2018, eine Kopie der Freilassungsverfügung
vom (…) 2018, eine Kopie der Kautionsurkunde, eine Kopie der Gerichts-
vorladung sowie einen USB-Stick mit Videoaufnahmen einer Wohnung zu
den Akten gereicht.
Seit ihrer Ankunft in der Schweiz habe die Beschwerdeführerin Kontakt mit
iranischen Christen aufgenommen und einmal eine Kirche besucht. Ferner
würde sie an einer Störung der Muskelfunktion (…) leiden und sei im Iran
deswegen in ärztlicher Behandlung gewesen. Am 25. Mai 2019 sei zudem
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der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert
worden.
Der Vater der Beschwerdeführerin (N …) hält sich seit 2000 in der Schweiz
auf und verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung gemäss AIG (Härtefallre-
gelung).
B.
Am 25. Juni 2019 übermittelte das SEM den Rechtsvertretungen den Ent-
wurf des ablehnenden Asylentscheids und stellte fest, die Beschwerdefüh-
renden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, da sie ihre Vorbringen
und damit die Verfolgung durch den iranischen Staat nicht glaubhaft hätten
machen können. Der Wegweisungsvollzug erweise sich sodann als zuläs-
sig, zumutbar und möglich.
C.
In ihrer Stellungnahme vom 26. Juni 2019 entgegneten die Rechtsvertre-
terinnen im Wesentlichen, die durch das SEM angeführten vermeintlichen
Widersprüche könnten aufgelöst werden und die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden würden zahlreiche positive Glaubhaftigkeitselemente
enthalten, welche die Vorinstanz nicht berücksichtigt habe. Ferner wurde
darauf hingewiesen, dass den Beschwerdeführenden zu gewissen angeb-
lichen Widersprüchen das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei.
D.
Mit Verfügung vom 27. Juni 2019 – eröffnet gleichentags – stellte das SEM
fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
füllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug an. Gleichzeitig wurden ihnen die editions-
pflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt.
E.
Mit Eingabe vom 8. Juli 2019 erhoben die Beschwerdeführenden – han-
delnd durch ihre Rechtsvertreterin – gegen die vorinstanzliche Verfügung
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhe-
bung derselben, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Ge-
währung von Asyl sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Befreiung von
der Kostenvorschusspflicht.
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Die Beschwerdeführenden reichten ferner folgende Beweismittel zu den
Akten: zwei Fotografien einer in den Iran transportierten Bibel; zwei Foto-
grafien der Beschwerdeführerin in ihrer Wohnung; zwei Filme der Taufe der
Beschwerdeführerin vom 7. Juli 2019; eine Fotografie eines Hauskirchen-
treffens bei Bruder F._______ aus dem Jahr 2018; einen Arztbericht von
Dr. G._______, D._______, vom Juni 2019; die Taufbekenntnis der persi-
schen christlichen Gemeinde in der Schweiz vom 6. Juli 2019; eine Bestä-
tigung der persisch sprechenden christlichen Gemeinde in der Schweiz
vom 8. Juli 2019.
F.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 10. Juli 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 4 AsylG).
G.
Mit Schreiben vom 11. Juli 2019 bestätigte die Instruktionsrichterin den Be-
schwerdeführenden den Eingang der Beschwerde.
H.
Am 15. Juli 2019 reichten die Beschwerdeführenden zwei medizinische
Berichte betreffend die Beschwerdeführerin (vom 6. Juli 2019) und ihre
Tochter (vom 3. Juli 2019) nach. Diesen ist zu entnehmen, dass die Be-
schwerdeführerin an einer mittelgradigen depressiven Episode leidet. Mit
der Eingabe wird geltend gemacht, dass sich die Symptome dieser De-
pression möglicherweise auf das Aussageverhalten während den Anhörun-
gen zu den Asylgründen ausgewirkt habe. Dies sei bei der Entscheidfin-
dung zu berücksichtigen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Im vorliegenden Verfahren wurde auf die Durchführung eines Schriften-
wechsels verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
4.
Mit der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Teilrevision des Asylgesetzes
(AS 2016 3101) wurde der Asylbereich in der Schweiz neustrukturiert.
Hauptziel der Neustrukturierung ist die Beschleunigung der Asylverfahren.
Um dieses Ziel zu erreichen, werden die Verfahrensabläufe gestrafft, in ei-
ner Vorbereitungsphase und anschliessenden Taktenphase soll eine Tri-
age der Verfahren stattfinden (vgl. Art. 26 und 26c AsylG). Diese sollen
mehrheitlich als Nichteintretensverfahren, namentlich Dublin-Verfahren,
und als beschleunigte Verfahren rasch in Zentren des Bundes rechtskräftig
abgeschlossen werden (vgl. Art. 24 Abs. 4 AsylG). Verfahren hingegen, bei
denen nach der Anhörung zu den Asylgründen weitere Abklärungen erfor-
derlich sind, sollen im erweiterten Verfahren behandelt werden (vgl. Art.
26d AsylG). Während des erweiterten Verfahrens werden die Asylsuchen-
den in den Kantonen untergebracht. Die entsprechende Triage erfolgt
durch das SEM nach der Anhörung (vgl. zu allem Botschaft zur Änderung
des Asylgesetzes [Neustrukturierung des Asylbereichs] vom 3. September
2014, BBl 2014 7991 ff. mit weiteren Hinweisen).
D-3503/2019
Seite 8
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im
Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Gegensatz zum strikten Be-
weis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse
Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entschei-
dend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung
für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen
Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie
und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheits-
gemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekenn-
zeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere
Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen ins-
besondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nach-
geschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht
es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüg-
lich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der
Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Ge-
suchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die
positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es dem-
nach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in
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Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Um-
stände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2).
5.3 Im Verwaltungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz und die
Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG; für das Asyl-
verfahren ausserdem Art. 6 AsylG). Mithin ist die zuständige Behörde ver-
pflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachverhalt
von Amtes wegen festzustellen (vgl. zur Bedeutung des Untersuchungs-
grundsatzes allgemein etwa ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHL-
MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2010,
S. 375 f.; PATRICK KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Bernhard Wald-
mann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/
Basel/Genf 2009, Art. 12, N 15 ff.).
6.
6.1 Die Vorinstanz begründete ihren abweisenden Entscheid damit, die
Vorbringen der Beschwerdeführenden könnten diesen nicht geglaubt wer-
den. So sei es ihnen nicht gelungen, diese substanziiert, plausibel und wi-
derspruchsfrei darzulegen, so dass ein nachvollziehbares Gesamtbild ent-
stehen würde. Da beide über eine universitäre Bildung verfügen würden,
könnten von ihnen Aussagen von hoher Qualität erwartet werden. Die Aus-
sagen zu wesentlichen Elementen der Kernvorbringen würden jedoch nicht
die Qualität aufweisen, welche von tatsächlich Erlebtem zu erwarten wäre.
So hätten sie sich in einem entscheidenden Punkt widersprochen. Anläss-
lich der zweiten Anhörung habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht,
am Tag zuvor einen Anruf ihrer Schwester erhalten und erfahren zu haben,
dass ihre Mutter und ihre Schwester von den iranischen Sicherheitskräften
angerufen worden seien. Davon habe sie dem Beschwerdeführer am glei-
chen Abend erzählt. Dieser habe bei der Anhörung aber angegeben, nichts
über den Inhalt des letzten Gespräches der Beschwerdeführerin mit ihrer
Familie zu wissen. Auch auf den Widerspruch hingewiesen, hätten die Be-
schwerdeführenden diesen nicht auflösen können. Dabei sei irrelevant,
dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung fälschlicherweise
mitgeteilt worden sei, die Familienangehörigen der Beschwerdeführerin
seien von Sicherheitskräften mitgenommen worden. Die durch diesen Wi-
derspruch entstandenen Zweifel würden dadurch bestärkt, dass die Be-
schwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei, nachvollziehbar und sub-
stantiiert darzulegen, weshalb sie nach der geltend gemachten ersten
Festnahme das Risiko eingegangen sei, 50 christliche Bücher von der
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Schweiz in den Iran zu bringen. Dasselbe gelte für das Vorbringen, sie
habe später bei sich zu Hause Treffen der Hauskirche abgehalten. Auch
diese risikoreiche Entscheidung habe sie nicht substantiiert darlegen kön-
nen, sondern sei in ihren Schilderungen oberflächlich und stereotyp geblie-
ben. Ebenso sei ihre Schilderung der Reaktion ihrer Verwandten, als diese
von ihrer Konversion erfahren hätten, eindimensional und vage ausgefal-
len. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien sodann ebenfalls unsub-
stanziiert ausgefallen. Dies gelte für die Angaben zur Konversion der Mut-
ter und der Schwester sowie zu den Treffen der Hauskirche bei ihm zu
Hause. Ausserdem hätten sich die Beschwerdeführenden in weiteren we-
sentlichen Punkten gegenseitig widersprochen. So habe die Beschwerde-
führerin angegeben, bei ihrer Entlassung aus dem Gefängnis habe ihre
Mutter vor dem Gefängnis auf sie gewartet, sei auf sie zugekommen und
habe sie umarmt, während der Beschwerdeführer im Auto gewartet habe.
Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich ausgesagt, er habe neben der
Schwiegermutter gewartet, die Beschwerdeführerin habe zuerst ihre Mut-
ter und dann ihn umarmt. Auf Vorhalten der Aussagen seiner Frau habe er
sodann angegeben, er sei zuerst im Auto geblieben und dann ausgestie-
gen, um sie zu umarmen. Ferner habe er angegeben, die Mitglieder der
Hauskirche hätten sich für die Vorbereitung der Treffen per Telefon ausge-
tauscht, während die Beschwerdeführerin gesagt habe, die Mitglieder ihrer
Hauskirche hätten aus Sicherheitsgründen keine Adressen oder Telefon-
nummern von anderen haben dürfen und alle Vorbereitungen seien jeweils
am vorherigen Treffen besprochen worden. An der Einschätzung, die Vor-
bringen seien unglaubhaft, würden sodann auch die eingereichten Beweis-
mittel nichts zu ändern vermögen, da diese erfahrungsgemäss leicht käuf-
lich erhältlich seien, und ausserdem lediglich Kopien eingereicht worden
seien. Da den Beschwerdeführenden ihre Vorbringen somit nicht geglaubt
werden könnten, müsse deren Asylrelevanz nicht geprüft werden. Auf eine
eingehende Prüfung der Glaubhaftigkeit der Konversion der Beschwerde-
führerin könne ebenfalls verzichtet werden, da eine Konversion zum Chris-
tentum für sich alleine im Iran keine asylrelevanten Massnahmen des Staa-
tes auslöse. Die Ausführungen der Rechtsvertretungen in der Stellung-
nahme würde nichts an dieser Einschätzung ändern. Zwar treffe es zu,
dass die Beschwerdeführenden detailliert und ausgiebig über die beiden
Festnahmen, die Inhaftierungen und die laufenden Gerichtsverfahren be-
richtet hätten. Dennoch würden ihre Aussagen zu diesen Ereignissen unter
Berücksichtigung ihres hohen Bildungsniveaus nicht eine derartige Dichte
an Realkennzeichen enthalten, dass die Ereignisse als überwiegend
glaubhaft zu beurteilen wären. Insgesamt gehe das SEM nach einer Ge-
samtwürdigung daher davon aus, dass es sich bei ihren Vorbringen um
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Seite 11
konstruierte Handlungsabläufe handle, die sie nicht selbst erlebt hätten.
Aus Sicht der Vorinstanz sei der Sachverhalt sodann vollständig erstellt
und es seien keine weiteren Abklärungen nötig.
6.2 Die Beschwerdeführenden hielten dem in ihrer Rechtsmitteleingabe im
Wesentlichen entgegen, aufgrund von Ungereimtheiten in einzelnen Fra-
gen dürfe nicht auf die Unglaubhaftigkeit anderer Vorbringen und Beweis-
mittel geschlossen werden. Betreffend die vom SEM angeführten wider-
sprüchlichen Aussagen anlässlich der zweiten Anhörung zum Anruf der
Schwester der Beschwerdeführerin vom 17. Juni 2019 sei festzuhalten,
dass der Beschwerdeführer seine ohnehin bereits psychisch angeschla-
gene Ehefrau am Abend vor der Anhörung allgemein habe trösten und be-
ruhigen müssen. Diese sei einerseits sehr nervös gewesen wegen der An-
hörung, andererseits seien sie gerade von einem Wochenaufenthalt bei ih-
rem im Sterben liegenden Vater zurückgekehrt. Ausserdem sei sie in stän-
diger Furcht vor den Konsequenzen einer allfälligen Rückkehr in den Iran,
weshalb sie auch in psychiatrischer Behandlung sei. So sei es im Gespräch
zwischen den Beschwerdeführenden nicht primär um den Anruf der Sicher-
heitskräfte gegangen. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer aufgrund
der fälschlicherweise vom SEM erwähnten Verhaftung seiner Schwieger-
mutter und Schwägerin unter Schock gestanden. Dass er diese Behaup-
tung der Fachspezialistin aber nicht habe glauben können, spreche für
seine Glaubhaftigkeit. Betreffend die Bereitschaft der Beschwerdeführerin,
50 christliche Bücher in den Iran einzuführen, habe sie sodann entgegen
der Behauptung der Vorinstanz genau erklärt, dass sie nicht gleich einge-
willigt habe, sich dann aber aufgrund der Krankheit ihres Vaters bezie-
hungsweise einer Vereinbarung zwischen ihr und Jesus dafür entschieden
habe, das Risiko auf sich zu nehmen, damit dieser ihrem Vater helfen
würde. Die Bibeln seien ausserdem klein und damit leicht unter Kleidern
versteckbar gewesen. Auch ihren Entscheid, Hauskirchentreffen bei sich
zu Hause durchzuführen, habe die Beschwerdeführerin nachvollziehbar
begründet. So habe sie helfen wollen, das Risiko für die anderen Anbieter
durch Rotation zu senken. Ferner habe sie ausgeführt, dass sie ein Gefühl
von Selbstbewusstsein und Hochmut gehabt habe, als sie diese Entschei-
dung traf und dass sie diese nun bereue und es ihr grösster Fehler gewe-
sen sei. Dies sowie die Tatsache, dass sie die Adressen von Bruder
F._______ und Bruder H._______ noch genau habe wiedergeben können,
spreche für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Dass dem Beschwerdefüh-
rer vorgehalten werde, er sei nicht in der Lage gewesen, persönliche und
substantiierte Angaben zum Glaubenswechsel seiner Mutter und Schwes-
ter zu machen, sei nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer sehe die
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Religion als eine Privatsache und habe sich daher nicht eingemischt. Den-
noch habe er die christlichen Fernsehsendungen beim Namen nennen
können, was als positives Glaubhaftigkeitselement zu werden sei. Betref-
fend die Schilderung der Haftentlassung sei festzuhalten, dass sich die Be-
schwerdeführenden beide in einem sehr emotionalen Zustand befunden
hätten und es daher verständlich sei, dass sie diese Erinnerung nicht bis
ins Detail hätten schildern können. Bezüglich die Hauptvorbringen, na-
mentlich die Festnahme und das hängige Gerichtsverfahren, habe die Vo-
rinstanz eingestanden, dass die Beschwerdeführenden detailliert und aus-
giebig berichtet hätten. Dennoch werde ihnen nicht geglaubt, da die Schil-
derungen angesichts ihres hohen Bildungsniveaus keine ausreichende
Dichte an Realkennzeichen enthalten würden. Um dies zu widerlegen wur-
den in der Beschwerde zahlreiche Glaubhaftigkeitselemente und Real-
kennzeichen aufgeführt. Ferner sei der psychische und gesundheitliche
Zustand zu berücksichtigen, in welchem sich die Beschwerdeführerin zum
Zeitpunkt der Anhörungen befunden habe. Diese sei in psychiatrischer Be-
handlung und es bestehe der Verdacht auf eine posttraumatische Belas-
tungsstörung. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Beschwerde-
führenden über die zentralen Vorbringen ausgiebig und detailliert berichtet
hätten und keine Zweifel an ihrer persönlichen Glaubhaftigkeit hätten auf-
kommen lassen. Es sei auffallend, dass die von der Vorinstanz angebrach-
ten Widersprüche vor allem Nebenschauplätze betreffen würden, während
die Glaubhaftigkeit der eigentlichen Kernvorbringen in der Glaubhaftig-
keitsprüfung nicht gebührend berücksichtigt worden sei.
Betreffend Asylrelevanz wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass die
iranischen Behörden die organisierten Hauskirchenbewegungen als politi-
sche Opposition sehen würden, welche die nationale Sicherheit gefährdet.
Führende von Hauskirchen könnten daher wegen Missionierung, Konver-
sion, Apostasie oder illegalen Kirchenaktivitäten sowie wegen der Bildung
einer Gruppe mit dem Ziel, die nationale Sicherheit zu stören, bestraft wer-
den. Die Beschwerdeführerin sei zum Christentum konvertiert und in einer
Hauskirchengruppe aktiv gewesen. Aufgrund dieser Aktivitäten sei sie be-
reits für zwölf Tage in Untersuchungshaft genommen und zu einer Ge-
richtsverhandlung vorgeladen worden, zu welcher sie nicht erschienen sei.
Gemäss Vorladung werde sie der Aktivitäten gegen die nationale Sicher-
heit, der Verbreitung und des Predigens einer Religion ausserhalb des Is-
lams, der Verbreitung und Aktivitäten in Bezug auf Rechte gegen den Islam
und der Organisation von oppositionellen Gruppen beschuldigt. Sie habe
deshalb begründete Furcht, aufgrund ihres christlichen Glaubens zu einer
langjährigen Haftstrafe bis hin zu einer Hinrichtung verurteilt zu werden.
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Sie sei aufgrund ihrer religiösen Zugehörigkeit zum Christentum und ihrer
diesbezüglichen Aktivitäten einer gezielten Verfolgung und ernsthaften
Nachteilen gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt. Der Beschwerdeführer gelte
als Mann im Iran als Familienoberhaupt und sei dafür verantwortlich, was
in seiner Familienwohnung geschehe. Aufgrund der in seiner Wohnung
stattgefundenen Hauskirchentreffen habe er ebenfalls begründete Furcht
vor einer strafrechtlichen Verfolgung aus religiösen Motiven durch die ira-
nischen Behörden. Ferner würden die Beschwerdeführenden auch vom
Cousin der Beschwerdeführerin bedroht. Die Voraussetzungen einer asyl-
relevanten Verfolgung gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG sei damit erfüllt und den
Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren.
Im Weiteren wurde mit der Beschwerde die Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs gerügt. So habe die Vorinstanz die eingereichten Beweismittel nur un-
genügend berücksichtigt, indem sie sie lediglich aufgelistet und festgestellt
habe, diese seien leicht käuflich und es handle sich lediglich um Kopien.
Dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Ferner sei den Be-
schwerdeführenden zu verschiedenen vom SEM angeführten Widersprü-
chen das rechtliche Gehör nicht gewährt worden. Weiter sei auf die Glaub-
haftigkeitsprüfung der Konversion an sich verzichtet worden, da dies für
sich genommen nicht asylrelevant sei. Da eine weitere Begründung fehle,
habe die Vorinstanz damit die Begründungspflicht verletzt. Somit sei der
Anspruch auf rechtliches Gehör gleich in mehrfacher Hinsicht verletzt wor-
den. Die angefochtene Verfügung sei eventualiter aufzuheben und zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7.
7.1 Die Vorinstanz erachtet die Vorbringen der Beschwerdeführenden ge-
samthaft als unglaubhaft. Dieser Einschätzung kann nicht gefolgt werden.
Die Begründung der Vorinstanz vermag in den zentralen Punkten nicht zu
überzeugen. Die Beschwerdeführenden haben sich in je zwei ausführli-
chen Anhörungen, die auf jeweils zwischen zwanzig und sechsundzwanzig
Seiten protokolliert wurden, in umfassender Weise und weitgehend wider-
spruchsfrei zu ihren Asylvorbringen geäussert. Die vom SEM angeführten
Widersprüche lassen sich grösstenteils nachvollziehbar erklären, wobei
diesbezüglich auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde
verwiesen werden kann. Auf den in der Verfügung als erstes und zentral
sowie am ausführlichsten behandelten Widerspruch (Anruf der Sicherheits-
kräfte bei Mutter und Schwester der Beschwerdeführerin) ist jedoch kurz
einzugehen. Das SEM hält den Beschwerdeführenden diesbezüglich ins-
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besondere vor, dass der Beschwerdeführer den Anruf nicht erwähnte, ob-
wohl die Beschwerdeführerin ausgesagt habe, ihm davon erzählt zu ha-
ben. Dass der Beschwerdeführer durch die Fehlinformation der Befragerin,
wonach die Schwiegermutter und die Schwägerin von den Sicherheitskräf-
ten mitgenommen worden seien, offensichtlich völlig aus dem Konzept ge-
bracht wurde, wird lediglich am Rande erwähnt. Diesbezüglich ist darauf
hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auf die Fehlinformation erschro-
cken und ungläubig reagierte (act. A37 F81: «Sie wurden verhaftet und
mitgenommen? Was genau ist passiert?»; F82: «Seien Sie versichert,
wenn so etwas passieren würde, hätte sie mir das definitiv erzählt.»). Die
Rechtsvertreterin machte später darauf aufmerksam, dass dies nicht
stimme und der Beschwerdeführer aufgrund dieser Fehlinformation sehr
beunruhigt gewesen sei (vgl. act. A37 F115). Die Reaktion des Beschwer-
deführers kann keinesfalls als schwerwiegender Widerspruch gewertet
werden, sondern weist vielmehr auf die Spontaneität und Ehrlichkeit seiner
Aussagen hin, zumal er sich durch die Fehlinformation nicht hat verwirren
lassen. Dass die Vorinstanz diesen Widerspruch als zentrale Begründung
der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden anführt,
macht stutzig. Weiter ist betreffend Widersprüche allgemein festzuhalten,
dass diese tatsächlich – wie in der Beschwerde zu Recht geltend gemacht
wurde – ausschliesslich Nebenschauplätze betreffen, während die Kern-
vorbringen widerspruchsfrei dargelegt wurden. So ist es auffallend, dass
das SEM in seiner fast sechs Seiten langen Glaubhaftigkeitsprüfung ledig-
lich auf acht Zeilen auf die Glaubhaftigkeit der Kernvorbringen eingeht, wo-
bei festgehalten wurde, die entsprechenden Schilderungen seien detailliert
und ausgiebig ausgefallen, die Dichte an Realkennzeichen würde aber an-
gesichts des hohen Bildungsgrades der Beschwerdeführenden nicht aus-
reichen, um von einer überwiegenden Glaubhaftigkeit auszugehen. Eine
individuelle Auseinandersetzung mit der Glaubhaftigkeit der Kernvorbrin-
gen fehlt gänzlich. Bei dieser Begründung lässt die Vorinstanz ausser Acht,
dass die Anforderungen an die Glaubhaftmachung Raum für Einwände und
Zweifel lassen, sofern in einer Gesamtschau die wesentlichen Umstände
für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen. Den für die Glaubhaf-
tigkeit sprechenden Sachverhaltselementen hat die Vorinstanz aber in ih-
ren – obschon ansonsten äusserst ausführlichen – Erwägungen wenig
Raum gegeben. Davon finden sich in den Anhörungen allerdings zahlrei-
che. So konnten die Beschwerdeführenden, wie bereits erwähnt, ihre Vor-
bringen sehr ausführlich beschreiben. Die Beschwerdeführerin demons-
trierte mehrfach mittels Gestik (vgl. beispielsweise vorinstanzliche Akten
act. A28 F110, F114). Auch nannte sie während beiden Anhörungen immer
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wieder Details wie Strassennahmen, Gerüche sowie Lärm und gab ver-
schiedene Aussagen in direkter Rede wieder. Sie konnte die Personen be-
schreiben, die sie festgenommen haben, wie auch die Kleidung der Befra-
ger im Gefängnis sowie Uniformen (vgl. act. A28 F112, F70). Auch der Be-
schwerdeführer konnte ausführlich und detailreich aussagen. So beschrieb
er den Tag, als seine Frau verhaftet wurde, sehr genau und auch die Zeit
danach bis zum Zeitpunkt, als er von seiner Schwiegermutter erfahren
habe, dass die Beschwerdeführerin festgenommen worden sei. Auch er
nannte mehrmals genaue Personen- und Strassennahmen sowie Daten
(vgl. act. A29 F67, F71). All diese Realkennzeichen sowie der Mangel an
Widersprüchen betreffend die Kernvorbringen sprechen für die Glaubhaf-
tigkeit der Aussagen der Beschwerdeführenden. Betreffend Konversion
verzichtete die Vorinstanz auf eine Aussage zur Glaubhaftigkeit, da diese
für sich ohnehin nicht asylrelevant sei. Auch diese wurde sodann überzeu-
gend dargelegt. Schliesslich wurde mit der Beschwerde geltend gemacht
und belegt, dass die Beschwerdeführerin ihre Glaubensüberzeugung und
–betätigung in der Schweiz nahtlos fortsetzte. Nach dem Gesagten spre-
chen die bestehenden Sachverhaltselemente aktuell überwiegend für die
Glaubhaftmachung der Asylvorbringen. Daran vermögen gewisse Zweifel
und Ungereimtheiten nichts zu ändern. Jedoch ist diesbezüglich darauf
hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden zur Untermauerung ihrer
Vorbringen verschiedene Beweismittel eingereicht haben. Die Vorinstanz
unterliess es, diese inhaltlich zu überprüfen, da es sich lediglich um Kopien
handle. Weitere Abklärungen wurden nicht getätigt. Bei der vorliegenden
Aktenlage wäre dies jedoch zu erwarten gewesen. Aufgrund der einge-
reichten Beweismittel sowie der Aussagen der Beschwerdeführenden, ins-
besondere zum Gerichtsverfahren und zu ihrem Anwalt, sind relevante Ab-
klärungen im Herkunftsstaat möglich und wären angezeigt gewesen. In-
dem das SEM dies jedoch unterliess und die Vorbringen lediglich aufgrund
der Anhörungen als unglaubhaft qualifizierte, hat sie den Sachverhalt nicht
richtig abgeklärt und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt.
7.2 Angesichts der einzuräumenden Fristen für die Besorgung allfälliger
Beweise aus dem Ausland (vgl. Art. 8 Abs. 1 AsylG) oder für die Durchfüh-
rung einer Botschaftsanfrage wäre es insgesamt angezeigt gewesen, das
Asylgesuch im erweiterten Verfahren zu behandeln, statt es im Rahmen
der Fristen für die Behandlung von beschleunigten Verfahren zu beurteilen.
Die neuen Behandlungsfristen entbinden die Vorinstanz auch weiterhin
nicht davon, den Sachverhalt vollständig und richtig abzuklären. Bei einem
Verfahren wie dem vorliegenden, bei welchem die ausführlich und detail-
liert vorgebrachten Kernvorbringen durch Beweismittel gestützt wurden,
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wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, im Rahmen des erweiterten Ver-
fahrens weitere Abklärungen zu den Vorbringen der Beschwerdeführenden
vorzunehmen.
8.
8.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist (PHILIPPE WEISSENBERGER, ASTRID HIRZEL, Praxiskommentar Ver-
waltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S.1264). Die
in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar
auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies
im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie
muss dies aber nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [E-
MARK] 2004 Nr. 38 E. 7.1).
8.2 Im vorliegenden Fall ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen,
zumal – wie bereits erwähnt – die Erstellung des Sachverhalts weiterer Ab-
klärungen bedarf und diese den Rahmen des Beschwerdeverfahrens – ins-
besondere auch unter Berücksichtigung der vorgesehenen Behandlungs-
frist von zwanzig Tagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG) – sprengen würde. An-
gesichts der Rückweisung der Sache erübrigt sich eine Auseinanderset-
zung mit den weiteren Vorbringen auf Beschwerdeebene und den dem Ge-
richt zu den Akten gereichten Beweismitteln. Das Beschwerdedossier wird
nämlich ebenfalls Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzli-
chen Verfahrens sein und das SEM wird sich damit zu befassen haben.
8.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die
vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und zur erneuten Beurteilung im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses) gegenstandslos.
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10.
Den vertretenen Beschwerdeführenden ist keine Parteientschädigung aus-
zurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche
Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen
vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl.
auch Art. 111ater AsylG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird zur Ab-
klärung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Aglaja Schinzel