Abtei lung IV
D-3504/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . A p r i l 2 0 0 8
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiber Suso Bühlmann.
A._______, geboren _______, alias B._______, geboren
_______, Iran,
zurzeit _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 24. Feb-
ruar 2004 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3504/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein Kurde
aus C._______, seinen Heimatstaat Iran am 13. Oktober 2002 und
reiste über D._______ und ihm unbekannte Länder am 28. Oktober
2002 illegal in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag um Asyl er-
suchte. Bei der Befragung im E._______ am 6. November 2002 und
bei der Anhörung F._______ am 4. Februar 2003 machte er im
Wesentlichen geltend, er sei im Jahre 1996 der Partei G._______
beigetreten und habe für diese vor allem Kurierdienste geleistet sowie
nebenbei Waren zwischen dem Irak und dem Iran geschmuggelt. So
habe er vom Irak mitgebrachte Dokumente einem Freund namens
H._______ übergeben. Am 2. Oktober 2002 habe er in I._______ Geld
kassieren müssen und drei Tage später nach Hause telefoniert, wobei
er von seiner Schwester erfahren habe, H._______ sei festgenommen
worden. Im Weiteren hätten ihn Soldaten zu Hause sprechen wollen.
Er habe sich danach während sechs Tagen bei einem Freund des
Vaters aufgehalten und sich in dieser Zeit erneut bei seiner Schwester
telefonisch über die Entwicklung der Situation erkundigt. Die
Schwester habe ihm mitgeteilt, die Soldaten hätten die Kontrollen
verstärkt sowie den kleinen Bruder und die Mutter bedrängt. Er habe
die Mutter kontaktiert und diese habe ihm die Ausreise aus dem Iran
nahegelegt.
Für die übrigen Aussagen wird auf die Protokolle bei den Akten ver-
wiesen. Das BFF verzichtete auf weitere Abklärungen.
Bei der kantonalen Anhörung gab der Beschwerdeführer einen Natio-
nalitätenausweis, einen Parteiausweis, eine Bestätigung der Polizei
von J._______ und eine Audiokassette zu den Akten.
B.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 27. Januar 2004 ersuchte das
Bundesamt den Beschwerdeführer um Aufschluss über den Inhalt der
Kassette, über das Datum der Radiosendung und den Radiosender
sowie über den Bezug zu den Vorbringen zur Begründung des Asylge-
suchs.
Seite 2
D-3504/2006
Mit Eingabe vom 6. Februar 2004 brachte der Beschwerdeführer vor,
es handle sich um eine Biografie des Vaters und diese sei am
_______über den Radiosender K._______ausgestrahlt worden.
C.
Mit Verfügung vom 24. Februar 2004 lehnte das Bundesamt das Asyl-
gesuch ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerde-
führers aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte
es an, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Es zog in Erwägung, die
Schilderungen über die Tätigkeit als Kurier für die G._______ seien in
wesentlichen Punkten vage und unsubstanziiert. So habe er trotz
seiner Mitgliedschaft bei der genannten Organisation seit 1996 und
des Einsatzes seines Lebens weder die genauen politischen Ziele der
Partei noch den Inhalt der von ihm transportierten Schreiben angeben
und auch seine Aktivität über die geltend gemachte Kuriertätigkeit
hinaus nur vage formulieren können. Im Weiteren erstaune es, dass er
seine Schwester, bei der er gewohnt habe, mehrfach angerufen habe,
im Bewusstsein, dass die Behörden dort nach ihm gesucht hätten.
Erfahrungsgemäss würden solche Telefonate vermieden, weil sie
infolge Abhörung zur Verhaftung führen könnten. Auch das Vorbringen,
er habe das Familienbüchlein, welches sich im Haus befunden habe,
von seiner Schwester zugestellt erhalten, verstärke die Zweifel an der
Glaubhaftigkeit, weil erfahrungsgemäss die Häuser von Personen, die
der Kollaboration mit terroristischen Organisationen verdächtigt
würden, durchsucht und entsprechende Dokumente beschlagnahmt
würden. Die angebliche Fahndung nach dem Beschwerdeführer ohne
Hausdurchsuchung, mithin die Verfolgungsabsicht der Behörden, sei
nicht glaubhaft. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer
widersprüchlich ausgesagt, da er in der Empfangsstelle zu Protokoll
gegeben habe, schriftliche Berichte über die Situation in C._______
verfasst und in den Irak gebracht zu haben. Bei der kantonalen Anhö-
rung habe er angegeben, er habe nur die Mauern mit regimefeindli-
chen Parolen beschriftet. Zudem habe er als Grund für seine Fahrt
nach I._______ in der Empfangsstelle das Einkassieren von Geld für
geliefertes Getreide und bei der kantonalen Anhörung für geliefertes
Geschirr angegeben. Die zu den Akten gereichte Audiokassette könne
für die Kuriertätigkeiten des Beschwerdeführers keine Beweiskraft
entfalten, zumal es sich beim Inhalt um den Vater handle und ohne
Bezug zu den Aktivitäten des Beschwerdeführers stehe und aufgrund
Seite 3
D-3504/2006
des Ausstrahlungsdatums vom _______kein Bezug zu den Vorbringen
des Beschwerdeführers zu erkennen sei. Auch der Parteiausweis als
plastifizierte Fotokopie sei in dieser Form als Beweis für die Mitglied-
schaft bei der Partei G._______ nicht geeignet. Den Vollzug der
Wegweisung erachtete das Bundesamt als zulässig, zumutbar und
möglich.
D.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom
23. März 2004 bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl, die
Feststellung der Unzulässigkeit sowie Unzumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnah-
me und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Gemäss der der Be-
schwerde beigelegten Bestätigung vom 10. März 2004 werde er vom
Sozialamt L._______ vollumfänglich unterstützt. Auf die Begründung
der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 29. März 2004 teilte der zuständige Inst-
ruktionsrichter der ARK dem Beschwerdeführer mit, über das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG werde im Endentscheid befunden, und verzichtete auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 19. April 2004 beantragte das Bundes-
amt die Abweisung der Beschwerde. Auf die Begründung wird, soweit
entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug ge-
nommen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 22. April 2004 wurde dem Beschwerde-
führer Gelegenheit gegeben, sich bis am 7. Mai 2004 zur Vernehmlas-
sung des Bundesamtes zu äussern. Mit Replik vom 5. Mai 2004 nahm
der Beschwerdeführer Stellung und hielt an seinen Anträgen fest.
Seite 4
D-3504/2006
H.
Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbescheid des M._______ vom
16. Februar 2005 wegen Widerhandlungen gegen das
Betäubungsmittelgesetz zu acht Wochen Gefängnis, bedingt voll-
ziehbar auf eine Probezeit von zwei Jahren, verurteilt.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2005 eröffnete der zuständige
Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer, die ARK behalte sich vor,
im Entscheid über die Beschwerde gestützt auf die damals geltende
Bestimmung von Art. 14a Abs. 6 des Bundesgesetzes vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1
121) von der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im
Sinne der damals geltenden Bestimmung von Art. 14a Abs. 4 aANAG
abzusehen. Er setzte ihm bis am 5. April 2005 Frist, eine Stellungnah-
me einzureichen.
J.
Der Beschwerdeführer liess durch den am 23. März 2005 bevollmäch-
tigten Rechtsvertreter innert der auf Gesuch vom 23. März 2005 hin
erstreckten Frist am 21. April 2005 eine Stellungnahme einreichen und
beantragen, es sei im Beschwerdeentscheid nicht von der Prüfung der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abzusehen. Ferner stellte er
die Anträge, es seien die Strafakten beizuziehen, der Beschwerdefüh-
rer sei durch die ARK zu befragen und beim zuständigen Untersu-
chungsrichter sei eine Amtsauskunft einzuholen.
K.
Am 15. Juli 2005 (Poststempel) wurde vom F._______eine Kopie des
Anzeigerapports der Stadtpolizei N._______ vom 8. Juli 2005
eingereicht, wonach der Beschwerdeführer wegen Handels, Ankaufs,
Besitzes und Konsums von Betäubungsmitteln festgenommen worden
sei.
L.
Mit Eingabe vom 15. September 2005 orientierte der damals bevoll-
mächtigte Rechtsvertreter, dass der Beschwerdeführer an seiner Stel-
le einen andern Rechtsvertreter beauftragt habe.
M.
Mit Eingabe vom 23. November 2006 (Poststempel) wurde eine Stel-
Seite 5
D-3504/2006
lungnahme von Amnesty International zur Frage der Wegweisung des
Beschwerdeführers zu den Akten gegeben.
N.
Mit Urteil des O._______ vom 22. Mai 2006 und nach Berufung mit
Urteil des P._______ vom 20. Juni 2007 wurde der Beschwerdeführer
wegen schwerer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten verurteilt,
wobei die mit Strafbescheid des M._______ vom 16. Februar 2005
bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von acht Wochen als
vollziehbar erklärt wurde.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 7. August 2007 wurde dem Beschwerde-
führer Gelegenheit gewährt, zum Bericht von Amnesty International
vom 22. November 2006 und zur Berücksichtigung der Verurteilung
durch das P._______ vom 20. Juni 2007 im Endentscheid eine
Stellungnahme einzureichen.
P.
Der Beschwerdeführer reichte am 15. August 2007 durch seinen da-
mals bevollmächtigten Rechtsvertreter eine Stellungnahme ein und
brachte unter anderem vor, eine Rückkehr in den Iran würde das To-
desurteil bedeuten. Jedenfalls müsste er aufgrund seiner Verurteilung
in der Schweiz im Iran konkret mit lebenslanger Haft rechnen. Dies er-
gebe sich ganz klar aus der Stellungnahme der Schweizer Sektion von
Amnesty International, welche mit Fällen wie dem vorliegenden bes-
tens vertraut sei. Auch über die Massenmedien würden praktisch täg-
lich die desolaten Zustände im Iran verbreitet. Demnach wäre eine
Ausschaffung mit dem Prinzip der Humanität und den geltenden Men-
schenrechten absolut unvereinbar. Ferner dürfte es für ihn praktisch
ein Ding der Unmöglichkeit sein, in einem Drittstaat aufgenommen zu
werden. Im Übrigen fühle er sich zu Unrecht verurteilt. Zudem seien
die ihm vorgeworfenen Verfehlungen nicht allzu gravierend, ansonsten
eine höhere Freiheitsstrafe als 33 Monate ausgesprochen worden wä-
re. Auch aus diesem Grund rechtfertige sich eine Wegweisung nicht.
Er hätte seinen Fall an das Bundesgericht weitergezogen, wenn er
über die nötigen finanziellen Mittel verfügt hätte.
Q.
Mit Eingabe vom 26. November 2007 teilte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers mit, dass er diesen nicht mehr vertrete.
Seite 6
D-3504/2006
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sach-
gebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm am 1. Januar 2007 die
bei der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfah-
rensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwer-
deführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Seite 7
D-3504/2006
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer machte in verfahrensrechtlicher Hinsicht
Mängel bei der Erhebung seiner Fluchtgründe geltend. So sei er in der
Empfangsstelle nicht in seiner Muttersprache Sorani-Kurdisch, son-
dern in Farsi befragt worden, obwohl er angegeben habe, über keine
weiteren für eine unmissverständliche Darstellung erforderlichen
Sprachkenntnisse als seine Muttersprache zu verfügen. Wie die
Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung jedoch zu Recht anführte, berich-
tete der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle nach der Bestätigung
der guten Verständigung mit dem Dolmetscher ungeleitet über seine
Aktivitäten, was eine ganze Seite des Protokolls beanspruchte. Über-
dies bestätigte er unterschriftlich, das Protokoll entspreche seinen
Aussagen und der Wahrheit; es sei ihm in eine ihm verständliche Spra-
che rückübersetzt worden. Er muss sich somit bei seinen Aussagen in
der Empfangsstelle behaften lassen. Gegen die in Sorani geführte
kantonale Anhörung wurde in der Beschwerde nichts eingewendet. Die
während dieser Anhörung vorgebrachten Verständigungsschwierigkei-
ten bei der Befragung in der Empfangsstelle betrafen einen einzigen
vom Beschwerdeführer selbst genannten Begriff, der angeblich falsch
übersetzt worden sein soll (vgl. A10/14, S. 9), wie in der Vernehmlas-
sung richtigerweise dargelegt wurde. Der in der Replik erneut vorge-
brachte Einwand, der Beschwerdeführer habe aus sprachlichen Grün-
den und wegen der bescheidenen Schulbildung seine Fluchtgründe in
der Empfangsstelle nicht mit der genügenden Deutlichkeit vorbringen
können, vermag nicht zu überzeugen. Ebenso ist der erst in der Replik
angeführte Einwand erschwerter Verständigung bei der kantonalen An-
hörung mit dem irakischen Dolmetscher und mit dessen mit arabi-
Seite 8
D-3504/2006
schen Ausdrücken durchdrungenem Sorani als nachgeschobene
Schutzbehauptung zu werten.
4.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass das Bundesamt die Vorbringen des Beschwerde-
führers zu Recht als unglaubhaft erachtete. Entsprechend den zutref-
fenden Ausführungen der Vorinstanz sind insbesondere die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten fluchtauslösenden Ereignisse trotz
der Ausführungen in der Beschwerde als unglaubhaft zu werten.
Der Beschwerdeführer brachte betreffend die ihm vorgehaltene Unvor-
sichtigkeit bei der telefonischen Kontaktnahme mit seiner Schwester
vor, er habe bei seinem Anruf aus einer Telefonkabine in I._______
von der Fahndung nach ihm erfahren. Demnach habe er bei den
weiteren Kontakten mit der Familie entsprechende
Vorsichtsmassnahmen getroffen, weil er effektiv von der Annahme
einer staatlichen Kontrolle der Telefone habe ausgehen müssen. So
habe er nicht aus der Wohnung des Bekannten seines Vaters, sondern
aus einer Telefonkabine angerufen. Bei der kantonalen Anhörung
wurde er jedoch auf die Gefahr bei weiteren Kontakten mit der
Schwester wegen der allfälligen Abhörung durch den Geheimdienst
angesprochen und gab lediglich zur Antwort, er habe keine andere
Wahl gehabt und habe anrufen müssen, ohne irgendwelche
Vorsichtsmassnahmen zu erwähnen. Demnach ist das diesbezügliche
Vorbringen als nachgeschoben und nicht geeignet zu betrachten, die
vom Bundesamt festgestellte Unstimmigkeit überzeugend
auszuräumen. Richtigerweise wies das Bundesamt in seiner Ver-
nehmlassung auf eine zusätzliche Gefährdung der Familienangehöri-
gen durch die mehrmaligen Telefonanrufe hin. Dieses Risiko gestand
der Beschwerdeführer in seiner Replik auch zu, wies jedoch darauf
hin, für ihn sei relevant gewesen, dass die Sicherheitskräfte nach ihm
suchten. Diese Stellungnahme vermag nicht zu überzeugen, zumal er
seit dem ersten Telefonat von I._______ aus angeblich von der
Fahndung nach ihm Kenntnis nahm und nicht nachvollziehbar ist, dass
er trotzdem durch weitere Kontaktnahmen die Gefährdung seiner
Schwester und Mutter in Kauf nahm.
4.3 Der Beschwerdeführer wandte des weitern ein, dem eingereichten
„Shenasnameh“ (Identitätsausweis) komme keine politische Bedeu-
tung zu. Deshalb habe er sich diesen von seiner Schwester zustellen
lassen können. Dieser Einwand vermag nicht zu überzeugen, weil der
Seite 9
D-3504/2006
Beschwerdeführer aussagte, die Behörden hätten sein Haus gar nicht
betreten. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, dass die Sicherheitsbe-
hörden den Beschwerdeführer wegen seiner angeblichen politischen
Aktivitäten an seinem Wohnort gesucht haben sollen, ohne sich mit ei-
ner Hausdurchsuchung zu vergewissern, ob er sich tatsächlich nicht
zu Hause aufhalte, und ohne nach irgendwelchen Papieren, seien es
politische oder auch Identitätspapiere, zu suchen.
4.4 Der Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz habe den eingereich-
ten Parteiausweis ignoriert, indem sie diesem keinen Beweiswert zu-
gemessen und es unterlassen habe, weder im Irak noch im Iran nähe-
re Abklärungen in die Wege zu leiten. Er vermag jedoch mit dieser
Rüge nicht durchzudringen. Wie das Bundesamt in seiner Vernehmlas-
sung festhielt, würdigte es den Parteiausweis als Beweismittel in sei-
ner Verfügung. Zudem teilt das Bundesverwaltungsgericht die Auffas-
sung der Vorinstanz, dass mit dem Ausweis die zur Begründung der
geltend gemachten Verfolgungssituation als zentrales Vorbringen be-
hauptete Kuriertätigkeit bewiesen werden sollte, welche jedoch vom
BFF grundsätzlich in Frage gestellt wurde. Aufgrund der Aussagen des
Beschwerdeführers war nicht die angebliche Parteimitgliedschaft an
sich der Grund für die behauptete Verfolgung, sondern die erwähnte
Kuriertätigkeit. Indem er nicht weiter substanziiert vorbrachte, der
Ausweis sei echt, und weiter anführte, dies gehe schon daraus hervor,
dass ihn der kantonale Befrager im Begleitschreiben an das Bundes-
amt als Parteiausweis im Kreditkartenformat bezeichnet habe, vermag
der Beschwerdeführer in der Replik nicht zu überzeugen. Die letztge-
nannte Bezeichnung diente offensichtlich ohne jede Wertung der Er-
kennbarkeit des eingereichten Beweismittels unter den Beilagen und
enthielt keine Wertung der Authentizität.
4.5 Der Beschwerdeführer brachte vor, der Vorhalt unsubstanziierter
und vager Schilderungen seiner Kuriertätigkeit und der genauen Par-
teiziele sei nicht gerechtfertigt. Im Iran würden die als illegal eingestuf-
ten Parteien ihre Oppositionstätigkeit als Vorsichtsmassnahme in Form
von Zellen organisieren, weshalb er nur mit wenigen Verbindungsleu-
ten in Kontakt gestanden und nur schwer in der Lage gewesen sei,
präzise Angaben zur Hierarchie zu machen. Dieses Vorbringen vermag
die vom Bundesamt angeführten Unstimmigkeiten in den Aussagen
des Beschwerdeführers über die Ziele der Partei im Kontext mit dem
langjährigen risikoreichen Engagement nicht überzeugend aufzuräu-
men. So ist nicht nachvollziehbar, dass er über den Text der von ihm
Seite 10
D-3504/2006
transportierten Flugblätter nicht konkreter Auskunft geben konnte. Mit
dem Hinweis auf seine angeblich in sich kohärenten und übereinstim-
menden Angaben zu seinen unmittelbaren Kontaktleuten gelingt es
dem Beschwerdeführer nicht, die Widersprüche in seinen Aussagen
über die Aktivitäten für die Partei aufzulösen. Auch wenn es sich bei
den unterschiedlichen Angaben über transportierte Waren für sich al-
lein betrachtet nicht um wesentliche Widersprüche in der Begründung
des Asylgesuchs handelt, unterstreichen sie im Kontext mit den an-
dern durch zahlreiche Unstimmigkeiten gekennzeichneten Aussagen
die Unglaubhaftigkeit der Tätigkeit für die Partei und der angeblichen
Kurierdienste als Ursache für seine behauptete Verfolgung.
4.6 Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine angebli-
che Verweigerung des Militärdienstes stellen vorliegend keinen asyl-
rechtlich relevanten Verfolgungsgrund dar, wie das Bundesamt in sei-
ner Vernehmlassung zu Recht darlegte. An dieser Betrachtungsweise
vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers in der Replik, wo-
nach er den Dienst letztlich infolge der Missachtung der ethnischen
Rechte der Kurden durch die Islamische Republik verweigert habe,
nichts zu ändern.
4.7 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, er habe auf-
grund seiner Flucht ins Ausland asylrelevante Nachteile zu befürchten.
Im vorliegenden Fall steht jedoch einerseits nicht fest, dass er über-
haupt illegal ausreiste, weil aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vor-
bringen auch die illegale Ausreise zu bezweifeln ist. Anderseits ist -
selbst wenn der Beschwerdeführer illegal ausgereist sein sollte und
den iranischen Behörden dessen Asylgesuchstellung bekannt gewor-
den wäre - nicht davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr des-
halb mit asylrelevanten Behelligungen zu rechnen hätte (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1998 Nr. 20 E. 9b S. 182 f.).
4.8 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die als Beweismittel
eingereichten Dokumentationen näher einzugehen, zumal diese auch
keine Hinweise enthalten, welche die behauptete Verfolgungssituation
des Beschwerdeführers stützen würden. Zusammenfassend ist festzu-
stellen, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mangels erfüllter
Flüchtlingseigenschaft zu Recht das nachgesuchte Asyl verweigerte.
Seite 11
D-3504/2006
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeili-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG regelt das Bundesamt das Anwesen-
heitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufi-
ge Aufnahme von Ausländern, wenn der Vollzug nicht zulässig, nicht
zumutbar oder nicht möglich ist. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn
die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den
Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin ge-
bracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen oder landesrechtliche Bestimmungen der Schweiz einer
Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Her-
kunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Nicht zumutbar kann der
Vollzug der Wegweisung sein, wenn die Ausländerin oder den Auslän-
der in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet
sind (vgl. Art. 83 Abs. 2, 3 und 4 AuG).
6.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung in den Iran ist
unter dem Aspekt der Rückschiebungsverbote von Art. 5 Abs. 1 AsylG,
Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
FK [FK, SR 0.142.30]) rechtmässig, weil der Beschwerdeführer nach
dem Gesagten keine gemäss Art. 3 AsylG relevante Gefährdung nach-
zuweisen oder glaubhaft zu machen vermochte, mithin die Flüchtlings-
eigenschaft nach Art. 3 AsylG und Art. 1 A FK nicht erfüllt. Auf abge-
Seite 12
D-3504/2006
wiesene Asylbewerber mit fehlender Flüchtlingseigenschaft finden die-
se Rückschiebungsverbote keine Anwendung.
6.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und
Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichts-
hofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK
2001 Nr. 16 S. 122 mit weiteren Hinweisen).
In der Eingabe vom 15. August 2007 wurde - gestützt auf die Stellung-
nahme von Amnesty International vom 22. November 2006 - geltend
gemacht, eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran käme ei-
nem Todesurteil gleich. Zumindest müsse er aufgrund seiner Verurtei-
lung in der Schweiz mit einer lebenslangen Haft rechnen. In der Stel-
lungnahme von Amnesty International wurde ausgeführt, im Iran herr-
sche eine sehr grosse Rechtsunsicherheit und Willkür der Behörden.
Gemäss Art. 7 des iranischen Strafgesetzbuches werde ein Iraner, der
im Ausland eine Straftat begangen habe, nach iranischem Strafgesetz-
buch abgeurteilt. Es sei jedoch unklar, ob die Person einwenden kön-
ne, sie sei bereits im Ausland bestraft worden. Es lägen Referenzfälle
vor, in welchen Personen, die mit Drogen gehandelt hätten, zu Körper-
strafen oder zum Tod verurteilt worden seien. Eine Rückführung des
Beschwerdeführers in den Iran würde Art. 3 EMRK verletzen.
Auch wenn die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran schlecht
ist, lässt sie den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers auch in
Anbetracht seiner kurdischen Ethnie zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen. Zudem haben die schweizerischen Behörden
keine Rechtsgrundlage, die strafrechtlichen Verurteilungen des Be-
schwerdeführers dem Staat Iran mitzuteilen, zumal Iran nicht Partei ei-
nes diesbezügliches Abkommens ist (vgl. Art. 22 des europäischen
Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsa-
chen; SR 0.351.1). In den Rechtsschriften des Beschwerdeführers
werden keine konkreten Umstände dargelegt, inwiefern den iranischen
Seite 13
D-3504/2006
Behörden seine strafrechtlichen Verurteilungen in der Schweiz be-
kannt geworden wären, da - wie erwähnt - solche Verurteilungen den
iranischen Behörden nicht mitgeteilt werden. Es ist demnach unter die-
sem Gesichtspunkt kein Anhaltspunkt gegeben, der die Zulässigkeit
des Vollzugs der Wegweisung ausschliesst. Aus den weiteren individu-
ellen Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich überdies keine
gewichtigen Anhaltspunkte für das Vorliegen völkerrechtlicher Voll-
zugshindernisse.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung einer völkerrechtli-
chen Verpflichtung der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung
verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen
eine konkrete Gefährdung darstellt (vgl. Art. 83 Abs. 4 AuG). Ein Voll-
zugshindernis besteht ebenfalls, wenn die Möglichkeit der Ausreise
oder Ausschaffung nicht gegeben ist (vgl. Art. 83 Abs. 2 AuG). Beide
Bestimmungen finden indessen keine Anwendung, wenn die weg- oder
ausgewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In-
oder Ausland verurteilt wurde, gegen sie eine strafrechtliche Massnah-
me im Sinne von Art. 64 oder 61 des Schweizerischen Strafgesetz-
buchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) angeordnet wurde,
erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung in der Schweiz oder im Ausland verstossen, sie oder die äussere
Sicherheit gefährdet, oder die Unmöglichkeit des Vollzugs der Weg-
oder Ausweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat (Art. 83
Abs. 7 AuG).
Gemäss der Rechtsprechung der ARK zur bis am 31. Dezember 2007
geltenden analogen Bestimmung von Art. 14a Abs. 6 aANAG setzte
deren Anwendung eine Abwägung zwischen den Interessen des Aus-
länders auf Verbleib in der Schweiz und denjenigen der Schweiz an
seiner Wegweisung voraus und schränkte dabei die Interessen des
Staates auf den Schutz vor Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung oder deren schwerwiegende Verletzung ein. Nach der Praxis
der ARK war die Ausschlussklausel mit Zurückhaltung und unter Be-
achtung des Verhältnismässigkeitsprinzips anzuwenden. Die Handlun-
gen mussten eine schwerwiegende Gefährdung oder Verletzung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellen. Die Verurteilung zu ei-
ner bedingten Freiheitsstrafe beispielsweise liess in der Regel nicht
Seite 14
D-3504/2006
auf eine solche schliessen. Bei der Interessenabwägung war der ange-
drohte Strafrahmen in Bezug zur verhängten Strafe zu setzen. Auch
die wiederholte Deliktsbegehung war zu berücksichtigen (vgl. EMARK
2006 Nr. 11 E. 7.2.1 S. 125 f.).
Diese von der ARK aufgestellten Kriterien werden vom Bundesverwal-
tungsgericht auch bei der Anwendung der analogen Bestimmung von
Art. 83 Abs. 7 AuG berücksichtigt.
Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz wiederholt straffällig gewor-
den: Mit Strafbescheid des M._______ vom 16. Februar 2005 wurde er
wegen Handels mit Heroin zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht
Wochen verurteilt. Wegen schwerer Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz verurteilte ihn das P._______ am 20. Juni
2007 zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten. Der Widerruf der
bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von acht Wochen durch das
Urteil des O._______ vom 22. Mai 2006 wurde bestätigt.
In der Stellungnahme vom 21. April 2005 zur Verurteilung vom
16. Februar 2005 wurde geltend gemacht, es handle sich um einen
einmaligen Vorgang von nicht besonderer Schwere. Eine Durchsicht
der Strafakten zeige, dass die Verurteilung mit rechtsstaatlichen Prinzi-
pien, insbesondere der Unschuldsvermutung, nicht vereinbar sei. Eine
Wiederholungsgefahr sei absolut zu verneinen, weshalb dem Be-
schwerdeführer eine Chance zu geben sei. In der Stellungnahme vom
15. August 2007 zur Verurteilung vom 20. Juni 2007 wurde vorge-
bracht, der Beschwerdeführer fühle sich nach wie vor zu Unrecht ver-
urteilt und vertrete die Auffassung, dieses Urteil entbehre jeder ver-
nünftigen Grundlage. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die ihm vor-
geworfenen Verfehlungen nicht allzu gravierend seien, ansonsten eine
höhere Freiheitsstrafe ausgesprochen worden wäre. Hätte er über die
notwendigen finanziellen Mittel verfügt, hätte er seinen Fall an das
Bundesgericht weitergezogen.
Vorab ist festzuhalten, dass insbesondere die Verurteilung vom
20. Juni 2007 schwer wiegt, zumal der Beschwerdeführer zu einer
Freiheitsstrafe verurteilt wurde, die den bedingten Vollzug nicht mehr
zulässt (vgl. Art. 42 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom
21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]). Das P._______ führte in der
Zusammenfassung seiner Entscheidgründe aus, dass, obwohl der
Beschwerdeführer sämtliche Vorwürfe bestreite, die Beweislage
Seite 15
D-3504/2006
erdrückend sei. Zudem wurde die Tat als schwerer Fall im Sinne von
Art. 19 Ziff. 2 Bstn. a und b des Betäubungsmittelgesetzes vom
3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121) qualifiziert und darauf hin-
gewiesen, der Beschwerdeführer habe sich durch die Verurteilung im
Februar 2005 nicht beeindrucken lassen. Die in der Eingabe des Be-
schwerdeführers vom 15. August 2007 vertretene Auffassung, die ihm
vorgeworfenen Verfehlungen seien angesichts der Freiheitsstrafe nicht
allzu gravierend, zeigt seine Uneinsichtigkeit und ist als Versuch zu
werten, die vom Gericht im Urteil als schwere Widerhandlung bezeich-
neten Taten zu bagatellisieren. Auf die gegen den Strafbescheid und
das Kantonsgerichtsurteil vorgebrachten Einwände und die Kritik an
der strafrechtlichen Würdigung des Sachverhaltes ist vorliegend nicht
einzugehen, da es dem Beschwerdeführer offen stand, die diesbezüg-
lichen Rechtsmittel zu ergreifen. Die im Zusammenhang mit dem Straf-
verfahren vom Februar 2005 stehenden, mit Eingabe vom 21. April
2005 eingereichten Beweisanträge sind abzuweisen, zumal es nicht in
die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes fällt, strafgerichtli-
che Urteile zu überprüfen. Die Anwendung von Art. 83 Abs. 7 AuG
erweist sich zudem nicht als unverhältnismässig, weil der Beschwerde-
führer erst seit Oktober 2002 in der Schweiz weilt - davon seit Januar
2006 im Strafvollzug - und die Zeit seit seiner Geburt bis zur Ausreise
im Iran verbrachte. Eine besondere Verbundenheit zur Schweiz wird in
den Rechtsschriften des Beschwerdeführers nicht geltend gemacht
und ist auch aus den Akten nicht ersichtlich.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu
einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Er verstiess in
erheblicher und wiederholter Weise gegen die öffentliche Ordnung in
der Schweiz. Seine Handlungen lassen darauf schliessen, er sei nicht
willens und nicht fähig, sich in die hier geltende Ordnung einzufügen.
Die Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 7 AuG sind somit erfüllt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der
Wegweisung zu Recht als durchführbar erachtet hat. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (vgl. Art. 83 Abs. 7
AuG). Die Verfügung des Bundesamtes vom 24. Februar 2004 erweist
sich daher als bundesrechtskonform, stellt den rechtserheblichen
Sachverhalt richtig und vollständig fest und ist angemessen (vgl.
Seite 16
D-3504/2006
Art. 106 AsylG). Die angefochtene Verfügung ist demzufolge zu bestä-
tigen. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
Da sich die Beschwerdebegehren nicht als aussichtslos erwiesen und
von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bewilligen. Demnach sind keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 17
D-3504/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (in Kopie)
- F._______ (in Kopie: Beilagen: Nationalitätenausweis „GELDE
SHENASNAMEH“, Bestätigung Polizei J._______, Audiokassette)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Suso Bühlmann
Versand:
Seite 18