Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-3504/2008/wif
Urteil vom 21. März 2011
Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien A._______, geboren (…),
Somalia,
vertreten durch Silvia Maag, Rechtsberatungsstelle
für Asyl Suchende, St. Gallen / Appenzell, (…),
Beschwerdeführer,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. Mai 2008 / N (…).
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Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger mit letztem
Wohnsitz in Mogadishu, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge am 25. Dezember 2004 und stellte am 1. Januar 2005 ein
Asylgesuch in der Schweiz. Zur Begründung führte er im Wesentlichen
aus, wegen seiner Clanzugehörigkeit immer wieder vom Clan der Haber
Gedir Ayr bedroht worden zu sein. Man habe ihm beispielsweise für den
Verkauf bestimmte Ware weggenommen. Im Jahre 2004 sei er zweimal
von Angehörigen dieses Clans entführt und mehrere Tage festgehalten
worden. Gegen Bezahlung einer Geldsumme sei er freigekommen. Unter
Todesdrohungen habe man ihm geraten, aus Somalia zu verschwinden.
Ferner sei sein Bruder und dessen Sohn getötet und seine Schwester
verschleppt worden. Vor diesem Hintergrund habe er sein Heimatland
verlassen.
B.
Das BFM wies mit Verfügung vom 3. März 2005 das Asylgesuch des
Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht genügend ab und ordnete die Wegweisung an. Wegen
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung verfügte es jedoch die
vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz. Diese
Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
II.
C.
Mit als „Wiedererwägungsgesuch“ bezeichneter Eingabe vom
8. Dezember 2006 ersuchte der Beschwerdeführer um
wiedererwägungsweise Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und
Gewährung von Asyl respektive Aufhebung der erlassenen
Wegweisungsverfügung. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus,
dass die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) in ihrem
Grundsatzentscheid vom 8. Juni 2006 i.S. A.I.I., Somalia
(Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 18) ihre
Praxis hinsichtlich der asylrechtlichen Relevanz nichtstaatlicher
Verfolgung grundlegend geändert habe, indem sie von der
Zurechenbarkeits- zur Schutztheorie gewechselt habe. Dabei handle es
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sich um eine wesentliche Praxisänderung und es widerspreche dem
Gleichbehandlungsgebot, wenn die geänderte Praxis nicht auch auf
bereits rechtskräftige Entscheide wie denjenigen des Beschwerdeführers
angewendet würde. Aus diesem Grund bestehe ein Anspruch auf
Behandlung des Gesuchs. Der Beschwerdeführer sei Angehöriger eines
Minderheitsclans und habe in Somalia Nachteile im Sinne des Gesetzes
erleiden müssen. Im Fall einer Rückkehr müsse er auch in Zukunft mit
asylrelevanter Verfolgung rechnen, dies insbesondere mit Blick auf die
aktuelle Situation in Somalia. Die meisten Angehörigen dieses
diskriminierten und verfolgten Minderheitsclans seien im Verlauf des
somalischen Bürgerkrieges gezwungen gewesen, aus dem Land zu
fliehen. Die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative müsse
verneint werden. Sein Schutz wäre im Fall einer Rückkehr nach Somalia
nicht gewährleistet. Dem Beschwerdeführer sei daher Asyl zu gewähren;
dies nicht zuletzt auch mit Blick auf die neue Entscheidpraxis des BFM
bezüglich abgewiesener eritreischer Asylsuchender, welche auf Grund
von EMARK 2006 Nr. 3 wiedererwägungsweise und hinlänglich
begründet die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragt hätten.
D.
Mit Verfügung vom 25. Januar 2007 – eröffnet am 26. Januar 2007 – trat
das BFM auf die als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommene
Eingabe nicht ein, erklärte seine Verfügung vom 3. März 2005 als
rechtskräftig und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine
aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung wurde im
Wesentlichen ausgeführt, nach gängiger Praxis der schweizerischen
Asylbehörden stellten Praxisänderungen keinen qualifizierten
Wiedererwägungsgrund dar. Eine Praxisänderung gelte nämlich nicht als
neue Tatsache im revisionsrechtlichen Sinn, da dabei nicht die Sach-,
sondern die Rechtslage verändert werde. Die Frage der materiellen
Richtigkeit eines Entscheids als solche könne jedoch nicht Gegenstand
eines Wiedererwägungsverfahrens sein, wenn nicht zugleich auch ein
qualifizierter Mangel im Sinn von Art. 66 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
gerügt werde. Eine Praxisänderung genüge demnach zur Begründung
einer Behandlungspflicht grundsätzlich nicht, weshalb auf das Gesuch
nicht einzutreten sei.
E.
Mit Urteil vom 2. Juli 2007 hiess das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene
Beschwerde vom 23. Februar 2007 gut, hob die Verfügung des BFM vom 25. Januar 2007 auf und wies die
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Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt,
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. Dezember 2006 nicht ein Wiedererwägungsgesuch,
sondern ein neues Asylgesuch darstelle, welches vom BFM als solches zu prüfen gewesen wäre. Die
angefochtene Verfügung missachte demnach Verfahrensvorschriften und verletze damit Bundesrecht. Im
Übrigen habe das BFM im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgung
durch Dritte explizit zu verstehen gegeben, dass es von einem unrichtigen respektive nach wie vor
unvollständig festgestellten Sachverhalt ausgegangen sei, was nicht nur ein schwerwiegender
Verfahrensmangel darstelle, sondern auch eine Heilung desselben auf Beschwerdestufe klarerweise
ausschliesse. Ferner merkte das Bundesverwaltungsgericht an, dass das BFM bei der Neubeurteilung
(Frage des Eintretens oder Nichteintretens auf das zweite Asylgesuch) insbesondere die Fragen zu prüfen
habe, ob einerseits durch die geltend gemachte Praxisänderung (Wechsel zur Schutztheorie) ein Anspruch
auf Neubeurteilung der Sachlage im wiedererwägungsrechtlichen respektive im Sinne von Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG bestehe und andererseits die Wiedererwägungspraxis des BFM hinsichtlich Asylbewerbern
aus Eritrea eine rechtsungleiche Behandlung darstelle. Für den weiteren Inhalt dieses Verfahrens ist auf
die Akten zu verweisen.
III.
F.
Mit Verfügung vom 20. Mai 2008 – eröffnet am 22. Mai 2008 – trat das
BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers vom 8. Dezember 2006 nicht ein und ordnete
dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Ferner hielt es fest, der
Beschwerdeführer bleibe gemäss der Verfügung vom 3. März 2005 in der
Schweiz vorläufig aufgenommen. Für das Verfahren erhob es eine
Gebühr von Fr. 600.–. Zur Begründung wurde im Wesentlichen
ausgeführt, dass der Begriff der in Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erwähnten
„Ereignisse“ eine Veränderung der Sachlage voraussetze. Eine
Praxisänderung verändere nur die Rechtslage, jedoch nicht die Sachlage.
Demzufolge könne diese (Praxisänderung) nicht unter den Begriff der
„Ereignisse“ subsumiert werden. Dies gelte auch für die vorliegend
geltend gemachte Praxisänderung hin zur Schutztheorie. Deshalb seien
aufgrund der vom Beschwerdeführer in seinem zweiten Asylgesuch
geltend gemachten Vorbringen keine Ereignisse eingetreten, welche die
Flüchtlingseigenschaft begründen oder für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant seien. Die Prüfung der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen könne bei dieser Sachlage offen gelassen
werden.
G.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer beim
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Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 29. Mai 2008 (vorab per
Telefax) Beschwerde und beantragte unter Kosten- und
Entschädigungsfolge die Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz
mit der Massgabe, die Beurteilung des Asylgesuchs (Eintretensfrage)
gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2007 auf
Grund des vollständig und richtig erhobenen Sachverhalts vorzunehmen.
Die Vorinstanz sei anzuweisen, sämtlichen Weisungen im Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2007 zu entsprechen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
ersucht; insbesondere sei von einer Kostenvorschusspflicht abzusehen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, trotz klarer
gerichtlicher Anweisung weigere sich das BFM in der angefochtenen
Verfügung erneut, sich mit der Frage der Glaubhaftigkeit der
Asylvorbringen, deren flüchtlingsrechtliche Relevanz in der ursprünglich
als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe vom 8. Dezember
2006 ausführlich abgehandelt worden sei, zu befassen. Gleichermassen
verhalte es sich in der angefochtenen Verfügung bezüglich der Frage, ob
die Wiedererwägungspraxis des BFM hinsichtlich Asylbewerbern aus
Eritrea eine rechtsungleiche Behandlung darstelle. Hierzu äussere sich
die Vorinstanz mit keinem Wort. Hinsichtlich der Prüfung der Frage, ob
durch die geltend gemachte Praxisänderung ein Anspruch auf
Neubeurteilung der Sachlage im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
bestehe falle die Begründung der Vorinstanz praktisch identisch mit der in
der Verfügung vom 25. Januar 2007 vorgenommenen Argumentation
aus. Die durch die Praxisänderung entstandene Rechtsungleichheit sei –
insbesondere hinsichtlich Personen aus Somalia – dermassen stossend,
dass eine vertiefte Prüfung der Frage, ob eine generelle Anpassung der
bereits rechtskräftigen Verfügungen bei gesuchstellenden Personen aus
Somalia zur Verhinderung krasser Rechtsungleichheiten zwingend sei,
nicht unterbleiben könne. Dieser Auffassung habe sich das
Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 25. Mai 2007
(Anmerkung des Gerichts: D-1491/2007), ebenfalls i.S. eines
Beschwerdeführers aus Somalia, insofern angeschlossen, als es dort
ausgeführt habe, eine Anpassung rechtskräftiger Verfügungen an eine
Praxisänderung zwecks Verhinderung krasser Rechtsungleichheiten sei
entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht von vorneherein
ausgeschlossen. Er sei der Meinung, dass sich die Rechtsstellung von
anerkannten Flüchtlingen mit Asyl von derjenigen von vorläufig
aufgenommenen Ausländern rechtlich fundamental und faktisch
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existentiell unterscheide. Anerkannte Flüchtlinge würden den
völkerrechtlichen Rechtsschutz der UNO-Flüchtlingskonvention
geniessen (Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), während die sonst vorläufig
Aufgenommenen nach innerstaatlichem Recht geschützt seien. Mit der
Asylgewährung sei ein dauerndes Bleiberecht gegeben; während die
vorläufig Aufgenommenen grundsätzlich weggewiesen seien und nur ein
Vollzugshindernis, das jederzeit wegfallen könne, die Ausreisepflicht nicht
aktuell werden lasse. Flüchtlingen werde in der Regel fünf Jahre nach der
Asylgesuchsstellung die Niederlassungsbewilligung erteilt, wogegen (bei
Ausländern) gewöhnlich zehn Jahre Aufenthalt mit B-Bewilligung
erforderlich sei. Vielerorts sei mit der F-Bewilligung keine Einbürgerung
zugelassen, während dies für Flüchtlinge mit einer B- oder C-Bewilligung
kein Hindernis sein könne, da die Schweiz gestützt auf Art. 34 FK die
Einbürgerung von Flüchtlingen zu begünstigen habe. Anerkannte
Flüchtlinge könnten mit dem Flüchtlingspass jederzeit ins Ausland reisen
und den konsularischen Schutz der Schweiz geniessen; für vorläufig
Aufgenommene seien indessen Auslandreisen nur ausnahmsweise
zulässig. Zudem seien die Fürsorgeansätze für vorläufig Aufgenommene
markant tiefer als für anerkannte Flüchtlinge, welche fürsorgerechtlich
den Einheimischen gleichgestellt seien. Flüchtlinge könnten mit der
Asylgewährung sofort einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen
und seien hinsichtlich der unselbständigen Tätigkeit und sozialen
Sicherheit der einheimischen Bevölkerung weitgehend gleichgestellt. Im
Gegensatz zu vorläufig Aufgenommen würden Flüchtlinge zudem
bezüglich illegaler Einreise und Aufenthalt unter Umständen straffrei
bleiben. Schliesslich könnten Flüchtlinge ihre Familienangehörigen nach
der Asylgewährung grundsätzlich sofort nachziehen, während dies bei
vorläufig Aufgenommenen erst nach drei Jahren möglich sei. Angesichts
dieser tiefgreifenden und zahlreichen Unterschiede verstosse es gegen
die Rechtsgleichheit, die in EMARK 2006 Nr. 18 vorgenommene
Praxisänderung nur für Personen gelten zu lassen, die nach diesem
Grundsatzentscheid ein Asylgesuch eingereicht hätten. Im Lichte dieser
Ausführungen werde abschliessend beantragt, dass sich die Vorinstanz
erneut mit der Frage zu befassen habe, ob die zitierte Praxisänderung
unter den Begriff des zwischenzeitlich eingetretenen Ereignisses im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG falle.
H.
Mit Instruktionsverfügung vom 3. Juni 2008 wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) unter
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der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie
unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des
Beschwerdeführers gutgeheissen.
I.
Die Fürsorgebestätigung wurde fristgerecht zu den Akten gereicht.
J.
Mit Vernehmlassung vom 6. Juni 2008 hielt das BFM an seiner Verfügung
fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung
wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei nach dem ersten
ablehnenden Asylgesuch nicht in den Heimatstaat zurückgekehrt.
Gestützt auf die Praxis des BFM werde daher ohne weitere Abklärungen
gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das erneute Asylbegehren des
Beschwerdeführers nicht eingetreten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration
(BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
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Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die
Beschwerdeinstanz enthält sich – sofern sie den Nichteintretensentscheid
als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung,
hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1.
S. 240 f.). Demgegenüber hat die Vorinstanz die Frage der Wegweisung
sowie deren Vollzugs materiell geprüft, weshalb dem
Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt.
3.2. Auf ein Asylgesuch wird nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der
Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder
während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder
Herkunftsstaat zurückgekehrt sind. Diese Bestimmung findet jedoch keine
Anwendung, wenn es Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene
Ereignisse gibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes
relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG).
3.3. Bei der Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, welche
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist vom engen
Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen. Bei der
Prüfung von Hinweisen auf in der Zwischenzeit eingetretene, für die
Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse, welche gemäss Art. 32 Abs.
2 Bst. e AsylG dazu führen, dass auf ein zweites Asylgesuch einzutreten
ist, kommt ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter
Beweismassstab zur Anwendung: Auf ein Asylgesuch muss eingetreten
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werden, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, die
nicht zum Vornherein haltlos sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17).
4.
4.1. In casu ist die ursprüngliche Verfügung des BFM vom 3. März 2005
in formelle Rechtskraft erwachsen (vgl. Bst. B hiervor). Aufgrund der
Praxisänderung (EMARK 2006 Nr. 18) ersuchte der Beschwerdeführer
um "Wiedererwägung" dieser Verfügung und Gewährung von Asyl (vgl.
Bst. C). Die Vorinstanz trat in der Folge auf das Gesuch mit Verfügung
vom 25. Januar 2007 nicht ein. Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit
Urteil vom 2. Juli 2007 die dagegen erhobene Beschwerde gut, hob sie
auf und wies die Sache zur Neubeurteilung mit verbindlichen Weisungen
an die Vorinstanz zurück (vgl. Bst. E. hiervor).
4.2. Die Vorinstanz begründete ihre neue Verfügung (Nichteintreten auf
zweites Asylgesuch) nunmehr damit, dass der Beschwerdeführer keine
neuen Tatsachen geltend mache, welche geeignet seien, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die erfolgte Praxisänderung könne
nicht unter den in Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG enthaltenen Begriff der
Ereignisse subsumiert werden, weil es sich dabei nicht um eine
nachträgliche Veränderung der Sachlage, sondern um eine Änderung der
Rechtslage handle.
4.3. Es stellt sich vorab grundsätzlich die Frage, ob die Behörde sich
veranlasst sehen kann, auf formell rechtskräftige Verfügungen
zurückzukommen und sie nötigenfalls zu ändern. Anstoss zu einem
Rückkommens- und Änderungsverfahren können die Behörden (von
Amtes wegen) oder Private (aufgrund eines Gesuches) geben.
Gegenstand eines Rückkommens und einer allfälligen Änderung können
urteilsähnliche Verfügungen oder Dauerverfügungen bilden. Dabei erfolgt
die Prüfung der Frage zuerst in einem verfahrensrechtlichen und alsdann
in einem materiellrechtlichen Schritt. Spezialgesetzliche Regelungen
gehen in jedem Fall vor (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010,
Rz. 1046; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 267ff.).
4.4. Verfügungen über Dauerrechtsverhältnisse können wegen einer
Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nachträglich
fehlerhaft und unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen werden.
Liegt keine gesetzliche Regelung vor, so ist eine Interessenabwägung
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zwischen dem Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven
Rechts einerseits und dem Interesse an der Rechtssicherheit
beziehungsweise dem Vertrauensschutz andererseits vorzunehmen.
Besteht die Änderung lediglich in einer neuen Verwaltungspraxis oder
Rechtsprechung, so darf die Verfügung über ein Dauerrechtsverhältnis
nur ausnahmsweise angepasst werden. Dies ist vor allem dann der Fall,
wenn die neue Praxis in einem solchen Masse allgemeine Verbreitung
gefunden hat, dass deren Nichtbefolgung als Verstoss gegen das
Gleichheitsgebot erschiene (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX
UHLMANN, a.a.O., Rz. 999 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; PIERRE
TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, a.a.O., S. 275).
5.
5.1. Die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers im
Zusammenhang mit der von ihm geltend gemachten Verfolgung durch
Dritte wurde noch nie geprüft. In der ursprünglichen Verfügung vom 3.
März 2005 wurde mangels Asylrelevanz seiner Darlegungen ausdrücklich
auf eine solche Prüfung verzichtet. Im Nichteintretensentscheid vom
8. Dezember 2006 ("Wiedererwägungsverfahren") verlor die Vorinstanz
nach Aufnahme der Aussagen des Beschwerdeführers zu den ihm
widerfahrenen nachteiligen Massnahmen durch Angehörige des
Mehrheitsclan der Habargidir im Sachverhalt kein Wort zur
Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Erst im Rahmen der Vernehmlassung
vom 16. März 2007 wurde ausgeführt, dass nach erfolgter
Praxisänderung dieses Vorbringen in der Regel zur Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft führe, sofern sämtliche Erfordernisse von Art. 3
AsylG erfüllt seien. Abschliessend wurde gar explizit festgehalten, dass
die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung durch Dritte noch
eingehend zu prüfen wäre. Der Beschwerdeführer ist nach dem Gesagten
somit grundsätzlich dem Personenkreis zuzuordnen, der von den im
Grundsatzurteil der ARK (EMARK 2006 Nr. 18) festgehaltenen
Überlegungen betroffen ist.
5.2. Die Vorinstanz stützt sich in ihrem auf Art. 32 Abs. 2 Bst e AsylG
basierenden Nichteintretensentscheid auf das Begriffsmerkmal des
Ereignisses und hält fest, dass dieses eine Veränderung des
Sachverhaltes, d.h. der Sachlage voraussetze, wogegen eine
Praxisänderung nur die Rechtslage, nicht jedoch die Sachlage verändere.
Sie gibt zu verstehen, dass die vom Beschwerdeführer im zweiten
Asylgesuch – gegenüber dem ersten Asylgesuch unverändert –
vorgebrachten Gründe keine im Sinne der gesetzlichen Bestimmung
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eingetretene Ereignisse darstellen, welche die Flüchtlingseigenschaft
begründen könnten oder die für die Gewährung vorübergehenden
Schutzes relevant seien und verzichtet erneut auf die Prüfung der
Glaubhaftigkeit. In der Vernehmlassung vom 6. Juni 2008 merkt sie zur
Verstärkung ihrer Sichtweise noch an, der Beschwerdeführer sei nach
dem ersten ablehnenden Asylentscheid nicht in den Heimatstaat
zurückgekehrt. Die diesbezügliche Argumentation des BFM greift
indessen zu kurz und erweist sich als unangebracht. Der
Beschwerdeführer berief sich stets auf dieselben (Asyl-) Gründe, welche
zur Praxisänderung geführt haben. Vom BFM wurden diese
Sachverhaltselemente aber nie einer Würdigung unterzogen. Obschon im
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2007 dieser Umstand
als schwerwiegender, nicht heilbarer Verfahrensmangel qualifiziert
worden ist und die Angelegenheit deshalb zur Neubeurteilung ans BFM
zurückgewiesen wurde, erging im vorliegenden Verfahren wiederum in
ausser Achtlassen einer Prüfung von Verfolgungshinweisen der
Vorbringen des Beschwerdeführers das Nichteintreten auf das
Asylgesuch. Ebenso unterliess es die Vorinstanz trotz gerichtlicher
Anweisungen, irgendwelche Ausführungen zu seiner
Wiedererwägungspraxis hinsichtlich Asylbewerbern aus Eritrea zu
machen (EMARK 2006 Nr. 3), denen sie auf Gesuch hin in Anwendung
der gleichen gesetzlichen Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
die Flüchtlingseigenschaft zuerkannte und Asyl gewährte, was eine
rechtsungleiche Behandlung darstellt. In diesem Zusammenhang sind
insbesondere auch die ausführlichen, mit Hinweisen auf Literatur und
Rechtsprechung gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers in
seinen Rechtsschriften (vgl. Bst. C, E, und G hiervor) zu erwähnen,
gemäss denen die Anpassung einer formell rechtskräftigen und
ursprünglich fehlerfreien Verfügung unter bestimmten Voraussetzungen
möglich sei (vgl. auch E. 4.3. und 4.4). Die Vorinstanz geht in der
angefochtenen Verfügung auf diese Thematik jedoch mit keinem Wort
ein.
5.3. Eine vertiefte Auseinandersetzung der Vorinstanz im
Zusammenhang mit den sich im vorliegenden Verfahren rund um die
Praxisänderung stellenden Fragen fehlt. Insbesondere erweist sich der
rechtserhebliche Sachverhalt aufgrund der unterlassenen Prüfung von
Verfolgungshinweisen hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Verfolgung durch Dritte, welche gemäss Ausführungen des
BFM im Zusammenhang mit der Praxisänderung noch eingehend zu
prüfen wäre (E. 5.1.), als nach wie vor unvollständig erstellt. Mithin sind
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unter diesem Gesichtspunkt Hinweise für in der Zwischenzeit
eingetretene und für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse nicht
von vorneherein auszuschliessen. Für die Beurteilung sämtlicher für das
vorliegende Verfahren relevanter Aspekte eignet sich ein
Nichteintretensentscheid jedenfalls nicht. Mit andern Worten wäre die
Vorinstanz gehalten gewesen, vor einem Entscheid über das erneute
Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Rahmen eines
ordentlichen zweiten Asylverfahrens eine Anhörung gemäss Art. 29 und
30 AsylG durchzuführen und anschliessend eine materiellen Entscheid zu
fällen. Nach dem Gesagten steht auch fest, dass eine Heilung dieser
Mängel auf Beschwerdestufe ausgeschlossen ist.
6.
Zusammenfassend ist ergibt sich dass die Vorinstanz zu Unrecht gestützt
auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG einen Nichteintretensentscheid gefällt hat.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
des BFM vom 20. Mai 2008 aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Vom Beschwerdeführer allenfalls bereits bezahlte
Verfahrenskosten (Ziffer 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung)
sind ihm durch das BFM zurückzuerstatten.
7.
7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m.
Art. 63 Abs. 1 VwVG).
7.2. Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im
Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art.
37 VGG für die Kosten der Vertretung und allfälligen weiteren
notwendigen Auslagen eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl.
auch Art. 7 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR
173.320.2]). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte keine
Kostennote ein. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aber
aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen. Die
Parteientschädigung ist unter Berücksichtigung der massgebenden
Berechnungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 800.– festzusetzen. Das
BFM ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als
Parteientschädigung zu entrichten.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 20. Mai 2008 wird aufgehoben und die
Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 800.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Alfred Weber
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