B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3505/2013
Ur t e i l vom 1 8 . D e z embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und
B._______, geboren am (…),
sowie deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
und das Enkelkind
E._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan LL.M.,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Flüchtlingseigenschaft (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des BFM vom 16. Mai 2013 / N (…).
D-3505/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie
mit letztem Wohnsitz in F._______ – verliessen eigenen Angaben zufolge
ihren Heimatstaat am (…) 2012 in Richtung Türkei. Von G._______ aus
flogen sie mit dem Flugzeug direkt nach H._______, wo sie am 19. Februar
2012 um Asyl nachsuchten. Am 22. Februar 2012 wurden A._______
(nachfolgend: Beschwerdeführer) und I._______ (nachfolgend: Sohn) zur
Person und summarisch zu ihren Asylgründen befragt (Befragung zur Per-
son [BzP]). Am 23. Februar 2012 fand die BzP von B._______ (nachfol-
gend: Beschwerdeführerin) und von C._______ (nachfolgend: Tochter)
statt.
B.
Mit Verfügung vom 29. Februar 2012 wurde den Beschwerdeführenden die
Einreise in die Schweiz bewilligt. Für die Dauer des Asylverfahrens wurden
sie dem Kanton H._______ zugewiesen.
C.
Am 12. Juli 2012 wurden die Beschwerdeführerin und der Sohn sowie am
13. Juli 2012 der Beschwerdeführer und die Tochter einlässlich zu ihren
Asylgründen angehört.
Dabei machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, der
Sohn habe mit einigen Freunden regelmässig an Demonstrationen in
F._______ teilgenommen. Gelegentlich hätten sie auch Parolen auf die
Fassaden von Schulhäusern geschrieben. Am (…) 2012, dem Freitag na-
mens "(…) (arabisch: […])", habe im Quartier J._______ in der Nähe der
K._______ Moschee eine Demonstration stattgefunden. Anlässlich dieser
Demonstration hätten seine Freunde und er Parolen gegen das Regime
auf Plakate geschrieben, welche sie einem (…) umgehängt hätten. An-
schliessend hätten sie den (…) zur Polizeistation getrieben und sich in der
Menge der Demonstranten versteckt. Nach einigen Minuten habe die Poli-
zei unter Einsatz von Tränengas und Warnschüssen die Demonstration
aufgelöst. Die Polizei habe ihn verfolgt, doch sei es ihm gelungen, sich in
ein Sammeltaxi zu begeben und zu seinem Onkel zu fliehen, der in einem
anderen Quartier von F._______ wohne. Beim Onkel habe er sich versteckt
und von dort aus die Beschwerdeführerin angerufen und sie über den Vor-
fall informiert. Daraufhin habe sie ihm geraten, vorerst beim Onkel zu blei-
ben. Am nächsten Morgen hätten drei bewaffnete Beamte in ziviler Klei-
dung die Wohnung der Beschwerdeführenden aufgesucht und nach dem
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Sohn und dem Beschwerdeführer gefragt. Die Beschwerdeführerin habe
den Beamten mitgeteilt, dass beide nicht zuhause seien, woraufhin diese
die gesamte Wohnung durchsucht hätten. Die Beamten hätten der Be-
schwerdeführerin mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer und der Sohn
beim (…) zu melden hätten. Nach der Hausdurchsuchung habe die Be-
schwerdeführerin die Ehefrau des Onkels angerufen und ihr gesagt, der
Sohn solle das Haus des Onkels nicht mehr verlassen. Danach habe sie
den Beschwerdeführer angerufen, der am Arbeiten gewesen sei, und ihm
von der Hausdurchsuchung erzählt. Er habe ihr geraten, das Nötigste ein-
zupacken und mit der Tochter und dem jüngeren Sohn ebenfalls zum Onkel
zu fahren. Nach der Arbeit sei auch der Beschwerdeführer direkt zum Haus
des Onkels gekommen. Die Beschwerdeführenden hätten sich etwa (…)
Tage beim Onkel aufgehalten, bevor sie Syrien in Richtung Türkei verlas-
sen hätten. Mittels Bestechung seien ihre Reisepässe gestempelt worden,
so dass sie die Grenze zur Türkei hätten passieren können. Der Beschwer-
deführer machte zudem geltend, vor allem im Jahr (…) mehrmals an Sit-
zungen der kurdischen L._______-Partei teilgenommen zu haben sowie im
(…) 2011 einmal mit seinem Sohn demonstrieren gegangen zu sein. Des-
wegen sei er jedoch nie von den Behörden behelligt worden. Ausserdem
seien der Beschwerdeführer und der Sohn gegen das syrische Regime
exilpolitisch aktiv.
Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden
die Identitätskarten der Eltern und der beiden älteren Kinder, ihr syrisches
Familienbüchlein sowie den syrischen Führerausweis des Beschwerdefüh-
rers zu den Akten.
D.
Am 23. Juli 2012 räumte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden Gele-
genheit ein, zu den Widersprüchen, die sich aus den Protokollen der Be-
fragungen und der Anhörungen ergeben hätten, Stellung zu nehmen.
E.
Mit Eingabe vom 31. Juli 2012 nahmen die Beschwerdeführenden zu den
Widersprüchen Stellung.
F.
Am 3. August 2012 retournierte die Vorinstanz aus informatiksicherheits-
technischen Gründen den anlässlich der Anhörung eingereichten USB-
Stick und forderte den Sohn auf, die sich darauf befindlichen Dokumente
auszudrucken und die Ausdrucke einzureichen.
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Seite 4
G.
Mit Eingabe vom 17. August 2012 zeigte der Rechtsvertreter der Vor-
instanz sein Mandat an, ersuchte um vorgängige Akteneinsicht bei Ent-
scheidreife und legte fünf Fotografien aus F._______, vier Videosequen-
zen, fünf Fotografien aus H._______ sowie ein Unterstützungsschreiben
für den Beschwerdeführer und den Sohn, ausgestellt vom Verein
M._______ und dem N._______ und eine Mitgliederbestätigung für den
Beschwerdeführer, ausgestellt von der Partei "O._______", als Beweismit-
tel ins Recht.
H.
Am 8. Mai 2013 liess die Vorinstanz den Beschwerdeführenden bezugneh-
mend auf das Akteneinsichtsgesuch eine Kopie des Aktenverzeichnisses
sowie Kopien der gewünschten Akten zukommen.
I.
Mit Verfügung vom 16. Mai 2013 – eröffnet am 21. Mai 2013 – stellte die
Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung an.
Indessen wurde der Wegweisungsvollzug zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme wegen Unzumutbarkeit aufgeschoben.
J.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe
vom 19. Juni 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und be-
antragten sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung vom 26. Oktober
2009 (recte: 16. Mai 2013) sei in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben,
es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen
und ihnen sei Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie als Flüchtlinge vor-
läufig aufzunehmen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG und um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Der Beschwerde wurde eine Fürsorgebestätigung vom 29. Mai 2013 bei-
gelegt.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2013 verschob der damals zustän-
dige Instruktionsrichter den Entscheid über die Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren
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Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz
eingeladen, sich zur Sache vernehmen zu lassen.
L.
In ihrer Vernehmlassung vom 12. Juli 2013 hielt die Vorinstanz vollumfäng-
lich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
M.
Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 16. Juli 2013
zur Kenntnisnahme zugestellt.
N.
Mit Eingabe vom 24. Februar 2014 legten die Beschwerdeführenden wei-
tere Beweismittel ins Recht.
O.
Am (…) gebar die Tochter der Beschwerdeführenden [ein Kind].
P.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2014 wurde die Vorinstanz ein-
geladen, im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels eine weitere Ver-
nehmlassung einzureichen.
Q.
In ihrer Vernehmlassung vom 19. Dezember 2014 hielt die Vorinstanz voll-
umfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
R.
Innert erstreckter Frist nahmen die Beschwerdeführenden mit Eingabe ei-
nes weiteren Rechtsvertreters (ohne Beilage einer Vollmacht) vom 16. Ja-
nuar 2015 zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung und reichten wei-
tere Beweismittel ein.
S.
Mit Eingaben vom 28. Januar 2015 und vom 23. März 2015 wurden weitere
Beweismittel zu den Akten gereicht.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM beziehungs-
weise das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher
eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht
endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Das während des hängigen Beschwerdeverfahrens geborene Kind
E._______, geboren am (…), wird in das Beschwerdeverfahren seiner Mut-
ter C._______ miteinbezogen.
1.5 Vorliegend erweist es sich als sachlich angemessen, das Beschwerde-
verfahren der Beschwerdeführenden und dasjenige des Sohns
(D-7012/2015) formell zu trennen. Das vorliegende Verfahren und das Be-
schwerdeverfahren des Sohns sind koordiniert zu behandeln (gleiches
Spruchgremium, Entscheide zur gleichen Zeit).
1.6 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
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Seite 7
3.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Ableh-
nung der Asylgesuche, die Feststellung der Vorinstanz, die Beschwerde-
führenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung
der Wegweisung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit
nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster
Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person(en) beste-
hende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf
die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn
sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid mass-
geblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person(en) verän-
dert hat (vgl. etwa WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Ru-
din/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage,
Basel 2009, Rz. 11.17; zur Relevanz des Zeitpunkts des Entscheides für
die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft ferner Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994
Nr. 6 E. 5, 1995 Nr. 2 E. 3a S. 17).
Dieser Gesichtspunkt ist im vorliegenden Fall insofern von Bedeutung, als
sich im Heimatstaat der Beschwerdeführenden, Syrien, die politische und
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menschenrechtliche Lage seit deren Ausreise in erheblicher Weise verän-
dert hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom
25. Februar 2015 E. 5.3 f. [als Referenzurteil publiziert]).
5.
5.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung vom 16. Mai 2013 führte
die Vorinstanz im Wesentlichen aus, es sei angesichts der eingereichten
Fotografien und Videosequenzen davon auszugehen, dass der Sohn an
der Demonstration teilgenommen habe. Jedoch habe er zur anschliessen-
den Verfolgung durch die syrischen Behörden stereotype, unsubstanziierte
und nicht erlebnisgeprägte Angaben gemacht. Die Schilderung des polizei-
lichen Vorgehens und der Flucht habe sich in der Aussage erschöpft, die
Polizei sei gekommen, habe Tränengas eingesetzt und er sei weggerannt.
Angesprochen auf seine persönliche Gefühlslage während des Polizeian-
griffs habe er mehrmals angegeben, grosse Angst gehabt zu haben und
habe schliesslich allgemein bekannte Foltermethoden in syrischen Ge-
fängnissen erwähnt. Die Schilderung der Hausdurchsuchung durch die Be-
schwerdeführerin und die Tochter weise Allgemeinplätze auf und es man-
gele an erlebnisgeprägten Details. Die Beschwerdeführerin und die Tochter
hätten keine detaillierten Angaben zum Vorgehen und Aussehen der Be-
amten machen können, hätten jedoch erwähnt, dass sie Waffen auf sich
trugen und dass einer der Polizisten diese in Schussposition gehalten
habe. Mangels weiterer Details zum Vorgehen der Polizisten seien diese
Aussagen jedoch als stereotyp einzustufen. Die Beschwerdeführerin und
die Tochter hätten beide ausgesagt, Angst gehabt zu haben, ohne diese
detailarmen Aussagen zu spezifizieren. Von einer Person, die eine uner-
wartete Hausdurchsuchung erlebt habe, sei jedoch zu erwarten, dass sie
diese erlebnisgeprägt und detaillierter schildern könne. Auch die Schilde-
rung der Reaktion des Sohnes, als er von der Hausdurchsuchung erfahren
habe, verbleibe unsubstanziiert. Er habe angegeben, schockiert gewesen
zu sein und habe erneut allgemein bekannte Foltermethoden der syrischen
Behörden beschrieben. Sodann sei auch der Beschwerdeführer nicht in
der Lage gewesen, seine Reaktion und Gedanken in Bezug auf die Forde-
rung der Beamten, auf die Demonstrationsteilnahme seines Sohnes und
die Hausdurchsuchung substanziiert und erlebnisgeprägt zu schildern.
Der Beschwerdeführer habe überdies zu Protokoll gegeben, dass er erst
am (…) 2012 von der Demonstrationsteilnahme des Sohnes erfahren
habe, während die Beschwerdeführerin geltend gemacht habe, sie habe
den Beschwerdeführer am Abend des (…) 2012 über die Demonstrations-
teilnahme informiert. Dieser Widerspruch habe auch nicht anlässlich der
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Gewährung des rechtlichen Gehörs aufgelöst werden können. Durch diese
widersprüchlichen Aussagen werde der Zweifel am Wahrheitsgehalt der
Vorbringen erhärtet. Auch die legale Ausreise untermauere die Zweifel am
Wahrheitsgehalt der geltend gemachten Verfolgung. Zwar hätten die Be-
schwerdeführenden geltend gemacht, ein hohes Bestechungsgeld bezahlt
zu haben, doch widerspreche es der allgemeinen Erfahrung, dass der
Sohn mit seinem eigenen Pass habe ausreisen können, wenn er tatsäch-
lich in dem geschilderten Masse gesucht worden sei. Die eingereichten
Beweismittel würden zwar eine Demonstrationsteilnahme des Sohnes be-
legen, würden aber keinen Hinweis auf die geltend gemachte Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG enthalten.
Bezüglich der vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerde-
führers verwies die Vorinstanz auf die geltende Praxis und Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts und hielt fest, dass den Akten keine kon-
kreten Hinweise auf eine qualifizierte exilpolitische Betätigung zu entneh-
men seien. Anhand der eingereichten Fotografien und der Mitgliedschafts-
bestätigungen lasse sich nicht ableiten, dass sich der Beschwerdeführer
exponiert exilpolitisch betätigt habe. Folglich könne nicht davon ausgegan-
gen werden, dass er eine konkrete Bedrohung für das syrische System sei
und deshalb verfolgt werde.
5.2 Die Beschwerdeführenden entgegneten der vorinstanzlichen Verfü-
gung in der Beschwerde im Wesentlichen, dass es aufgrund der Angst vor
einer Verhaftung und Folter ganz normal sei, dass sich der Sohn nicht mehr
an jedes Detail der Demonstrationsauflösung durch die Polizei erinnern
könne. Gerade dieses Erinnern an Details, aber auch Nicht-Erinnern an
grosse Geschehnisse sei indes typisch für Stress- und Paniksituationen.
Auch hätten die Beschwerdeführerin und die Tochter die Hausdurchsu-
chung eindrücklich und detailliert geschildert. Beide hätten immer wieder
Konversationsfragmente genannt, was als typisches Realitätskennzeichen
gelte. Die Beschreibung der Ereignisse durch die Beschwerdeführerin falle
sehr emotional aus und klinge nicht nach auswendig gelernten Phrasen,
sondern nach echten und in eigenen Worten wiedergegebenen Emotionen.
Sodann würden sich auch beide daran erinnern, dass der jüngere Sohn
sich aus Angst eingenässt habe. Bei der Frage, ob die Beschwerdeführerin
den Beschwerdeführer oder den Sohn zuerst angerufen habe, handle es
sich nicht um einen wesentlichen Widerspruch, zumal dies nicht den Inhalt
der Aussage, sondern lediglich eine Zeitabfolge betreffe. Überdies habe
dies nichts mit den Fluchtgründen an sich zu tun. Zum Argument, es wider-
spreche der allgemeinen Erfahrung, dass der Sohn mit seinem eigenen
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Seite 10
Pass habe ausreisen können, wenn er tatsächlich gesucht worden sei,
bleibe festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden ein sehr hohes Beste-
chungsgeld hätten bezahlen müssen, um unbehelligt über die Grenze zu
gelangen. Behauptungen der Beschwerdeführenden dürften nicht durch
Behauptungen oder Vermutungen der Behörden widerlegt werden in der
Meinung, dagegen müssten strikte Beweise erbracht werden. Gerade bei
politischen Tätigkeiten im Ausland sei es unmöglich, die Kenntnis der hei-
matlichen Behörden nachzuweisen.
5.3 Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 24. Februar 2014
weitere Beweismittel (Fotografien und Flugblätter diverser Veranstaltungen
und Protestkundgebungen in H._______ und P._______ im Zeitraum von
März 2012 bis Januar 2014 sowie ein Standbild einer Nachrichtensendung)
ein, die das exilpolitische Engagement der Beschwerdeführenden belegen
würden.
Diesbezüglich führte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 19. De-
zember 2014 aus, dass bereits im Rahmen des Asylverfahrens auf die exil-
politischen Aktivitäten der Beschwerdeführenden eingegangen worden sei.
Ebenfalls würden laut Vorinstanz die drei Teilnahmen, die nach der Ent-
scheideröffnung erfolgt seien, nicht genügen, um die Flüchtlingseigen-
schaft infolge subjektiver Nachfluchtgründe zuzusprechen.
5.4 Mit ihrer Stellungnahme vom 16. Januar 2015 und weiteren Eingaben
vom 28. Januar 2015 und vom 23. März 2015 reichten die Beschwerdefüh-
renden weitere Fotografien, welche einerseits die Teilnahme des Sohnes
an der Demonstration und die Aktion mit dem (…) vom (…) 2012 in
F._______, andererseits das exilpolitische Engagement belegen würden,
zu den Akten. Ebenfalls wurden zwei Haftbefehle im Original mit deutscher
Übersetzung, wonach der Beschwerdeführer und der Sohn zur Verhaftung
ausgeschrieben seien, beigelegt. Auf diese Beweismittel wird, soweit ent-
scheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
6.
6.1 Entgegen der Vorinstanz erachtet das Bundesverwaltungsgericht die
geltend gemachte Demonstrationsteilnahme des Sohns und die darauffol-
gende Hausdurchsuchung als glaubhaft. In diesem Zusammenhang kann
auf die Ausführungen im koordinierten Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-7012/2015 vom 18. Dezember 2015 verwiesen werden, in wel-
chem die Flüchtlingseigenschaft des Sohns anerkannt und das SEM ange-
wiesen wird, dem Sohn Asyl zu gewähren.
D-3505/2013
Seite 11
6.2 Da die Beschwerdeführenden keine eigenen Asylgründe geltend ma-
chen, bleibt zu prüfen, inwiefern sie aufgrund der politischen Aktivitäten des
Sohns bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien zum heutigen Zeitpunkt
gefährdet wären.
6.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er werde aufgrund der De-
monstrationsteilnahme des Sohnes reflexverfolgt. Um dieses Vorbringen
zu stützen, reichte er einen Haftbefehl ein (vgl. Beschwerdebeilage
3/2015). Hinsichtlich des eingereichten Dokuments ist jedoch festzuhalten,
dass diesem grundsätzlich nur ein geringer Beweiswert zukommt, zumal
es sich um ein vorgedrucktes Formular handelt, das handschriftlich ausge-
füllt worden ist. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt, wie
er in den Besitz dieses Dokuments gekommen sein soll. Weiter hat er vor-
gebracht, bereits in Syrien aktives Mitglied der L._______-Partei gewesen
zu sein. Gleichzeitig hat er jedoch festgehalten, aufgrund dieses Engage-
ments nicht von den syrischen Behörden behelligt worden zu sein.
6.2.2 Die Beschwerdeführerin und die Tochter gaben zu Protokoll, Syrien
im Wesentlichen aufgrund der Demonstrationsteilnahme des Sohns res-
pektive Bruders verlassen zu haben (vgl. act. A29/13 F21; A32/12 F10).
Bei der Anhörung deutete die Beschwerdeführerin zwar die Gefahr einer
allfälligen Reflexverfolgung an (vgl. act. A29/13 F22; F43). Eine solche
wurde indessen nicht substanziiert dargelegt und auf Beschwerdeebene
schliesslich auch nicht explizit geltend gemacht.
6.3 Nach dem Gesagten ist es den Beschwerdeführenden somit nicht ge-
lungen, eine Reflexverfolgung beziehungsweise asylrelevante Vorflucht-
gründe glaubhaft darzulegen.
7.
7.1 Im Folgenden bleibt zu prüfen, wie das exilpolitische Engagement des
Beschwerdeführers zu qualifizieren ist. Diesbezüglich macht er geltend, er
habe regelmässig an Protestkundgebungen gegen das syrische Regime
teilgenommen und sich dadurch öffentlich als Regimegegner exponiert. Zu-
dem sei er Mitglied der L._______-Partei Schweiz und stehe in Verbindung
mit prominenten exilpolitischen Aktivisten, wie Q._______ (zentraler Ver-
treter des kurdischen (…) und der oppositionellen […]) und R._______
(ebenfalls wichtiger Vertreter der […]) sowie weiteren Vertretern der (…).
Diese Vorbringen wurden mit diversen Fotografien und einer Mitgliederbe-
stätigung untermauert.
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Seite 12
Im Übrigen müsse davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdefüh-
renden durch ihren längeren Auslandaufenthalt eine regimefeindliche poli-
tische Haltung zugeschrieben werde, was vorliegend auch zutreffe.
7.2
7.2.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exil-
aktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann,
wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei
einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl.
BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1, EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1, UNHCR,
Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft, Neuauflage Genf 2011, Ziff. 94 ff., MARTINA CARONI/TOBIAS
GRASDORF-MEYER/LISA OTT/NICOLE SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Aufl.
2014, S. 239 ff., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Gei-
ser [Hrsg.] Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2.
Aufl. 2009, S. 542, Rz. 11.55 ff; MINH SON NGUYEN, Droit public des
étrangers, 2003, S. 448 ff.). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme
bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zukunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit
künftiger Verfolgung genügt nicht. Es müssen mithin konkrete Indizien vor-
liegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz
aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und
dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar er-
scheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2, 2010/57 E. 2.5, 2010/44
E. 3.4). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum
Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
7.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem als Referenzurteil zur
Publikation vorgesehenen Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 fest-
gehalten, dass allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Aus-
land aktiv seien und gezielt Informationen über regimekritische Personen
und oppositionelle Organisationen sammeln würden, die Annahme, auf-
grund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten im
D-3505/2013
Seite 13
Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur
Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu rechtfertigen vermöchte. Viel-
mehr müssten über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete
Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen würden, dass die asyl-
suchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf
sich gezogen habe und als regimefeindliches Element namentlich identifi-
ziert und registriert worden sei, damit die Furcht vor Verfolgung als begrün-
det erscheine. Diesbezüglich sei davon auszugehen, dass sich die syri-
schen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren wür-
den, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste
hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt hätten,
welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem
Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell
gefährlichen Regimegegner erscheinen lasse. Für die Annahme begründe-
ter Furcht sei insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer opti-
schen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend. Ausschlagge-
bend sei vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persön-
lichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts
der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke,
dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle
Bedrohung wahrgenommen werde (vgl. E. 6.3.2 m.w.H.). Ferner sei es we-
nig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die logisti-
schen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen würden, um sämtliche re-
gimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder
staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu über-
wachen. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass durch den Über-
lebenskampf des Regimes die syrischen Geheimdienste ohnehin primär
auf die Situation im Heimatland konzentriert seien (vgl. E. 6.3.5). Es sei
deshalb davon auszugehen, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der sy-
rischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern
bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden
Opposition liege. Folglich rechtfertige sich die Annahme, die betroffene
Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer
Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung
wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lasse, nur, wenn sich diese in
besonderem Mass exponiere (vgl. E. 6.3.6).
7.3 Wie vorstehend ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer keine Vor-
verfolgung glaubhaft machen (vgl. oben E. 6.3). Es ist daher nicht davon
auszugehen, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Per-
son ins Blickfeld der Behörden geraten ist. Sodann lassen sich den Akten
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keine Hinweise dafür entnehmen, dass er der Kategorie von Personen zu-
zurechnen ist, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernst-
hafte und potenziell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der sy-
rischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Zwar hat er – wie
viele andere Personen syrischer Herkunft – an diversen Demonstrationen
teilgenommen, wobei er auch fotografiert wurde. Aufgrund der eingereich-
ten Beweismittel und seiner Angaben kann eine besondere Exponierung
innerhalb der exilpolitischen Bewegung jedoch ausgeschlossen werden. In
Übereinstimmung mit der vorstehend aufgezeigten Rechtsprechung ist es
demnach nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein
besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte, da es sich bei
ihm nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit
handelt, die mit Blick auf Art und Umfang ihrer exilpolitischen Tätigkeiten
als ausserordentlicher engagierter und exponierter Regimegegner aufge-
fallen sein könnte. An dieser Einschätzung ändern auch die eingereichten
Beweismittel, die eine Zugehörigkeit zur L._______-Partei belegen wür-
den, nichts, zumal er für diese Vereinigung nicht ins Rampenlicht einer brei-
ten Öffentlichkeit getreten ist. Ebenfalls vermag auch die Tatsache, dass
der Beschwerdeführer sich öffentlich mit prominenten exilpolitischen Akti-
visten gezeigt hat, noch nicht die Annahme zu begründen, er sei deswegen
in den Fokus syrischer Geheimagenten geraten. Insgesamt übersteigt das
exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers entgegen den Be-
schwerdevorbringen die Schwelle der massentypischen Erscheinungsfor-
men exilpolitischer Proteste von Personen syrischer Herkunft nicht. Die Be-
fürchtung des Beschwerdeführers, aufgrund seines exilpolitischen Enga-
gements bei einer Rückkehr nach Syrien asylrelevanten Nachteilen ausge-
setzt zu werden, erweist sich demnach als unbegründet.
7.4 Festzuhalten bleibt schliesslich, dass entgegen der Behauptung auf
Beschwerdestufe nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdefüh-
renden aufgrund ihrer längeren Landesabwesenheit bei einer Rückkehr in
den Heimatstaat asylrelevante Massnahmen zu gewärtigen hätten (vgl.
auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober
2015 E. 6.4.3 [als Referenzurteil zur Publikation vorgesehenen]).
8.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht das Vor-
liegen von Vor- und Nachfluchtgründen verneint, den Beschwerdeführen-
den die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und ihre Asylgesuche ab-
gelehnt hat.
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9.
9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.3 Aus den vorangegangenen Erwägungen ist nicht etwa zu schliessen,
die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt in ihrem Heimat-
staat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdung ausschliesslich
unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen, wo-
nach der Vollzug für ausländische Personen unzumutbar sein kann, wenn
sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg,
Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret ge-
fährdet sind.
Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien
wurde durch die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme
der Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs Rechnung getragen.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung in
Bezug auf die Beschwerdeführenden Bundesrecht nicht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Die Beschwerdeführenden reichten mit ihrer Beschwerdeschrift vom
19. Juni 2013 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung sowie eine Fürsorgebestätigung ein. Mit Zwischenverfügung vom
25. Juni 2013 wurde der Entscheid über dieses Gesuch auf einen späteren
Zeitpunkt verschoben.
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11.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die er-
forderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfah-
renskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinrei-
chung nicht aussichtslos erscheint.
11.3 Aus den vorstehenden Erwägungen wird ersichtlich, dass die Rechts-
begehren im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht aussichtslos waren. Auf-
grund der Aktenlage ist nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit
der Beschwerdeführenden auszugehen. Das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher gutzuheissen
und es sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung
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