B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3505/2015
law/auj
Ur t e i l vom 1 7 . J u n i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch Johnson Belangenyi,
Stiftung Swiss-Exile,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
zuvor Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 18. Mai 2015;
Zwischenverfügung des SEM vom 23. April 2015 / N (…)
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 15. Dezember 2014 lehnte das BFM das Asylgesuch
der Beschwerdeführerin vom 11. Juli 2012 ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
Die gegen diesen Entscheid durch den Vertreter der Beschwerdeführerin
am 15. Januar 2015 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungs-
gericht mit Urteil D-320/2015 vom 10. März 2015 ab.
B.
Am 14. April 2015 (Datum des Poststempels) stellte die Beschwerdeführe-
rin durch ihren Vertreter beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch. Darin be-
antragte sie, das Staatssekretariat habe in Wiedererwägung des Entschei-
des vom 15. Dezember 2014 den Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der
Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln.
Zur Begründung des Gesuchs wurden im Wesentlichen die E. 6.3 ff. sowie
das Dispositiv des Urteils des BVGer E-4749/2006 vom 11. Juni 2009 wört-
lich zitiert, in welchem Verfahren das Bundesverwaltungsgericht die Be-
schwerde einer äthiopischen Asylsuchenden wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges gutgeheissen und das damalige BFM angewiesen
hatte, sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Nach der Zitierung des
genannten Urteils wurde auf die Beschwerdeführerin im vorliegenden Ver-
fahren mit folgendem Satz Bezug genommen: "Subsidiarement, nous an-
nexons un document d'une connaissance de notre mandante annonçons
les nouvelles de sa famille dont elle a perdu le contact".
Der Eingabe lagen das erwähnte Schreiben der Bekannten der Beschwer-
deführerin sowie eine Kopie des dänischen Aufenthaltstitels der Bekannten
bei. Im Schreiben heisst es, die Familie der Beschwerdeführerin habe der-
zeit Probleme und ihre zwei Brüder hätten Äthiopien im Januar 2015 wegen
der dort herrschenden politischen Situation verlassen. Im Falle einer Rück-
kehr nach Äthiopien bestehe das Risiko, dass die Beschwerdeführerin, wie
andere Oromo auch, inhaftiert werden würde.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2015 stellte das SEM fest, das Wie-
dererwägungsgesuch sei aussichtslos, und forderte die Beschwerdeführe-
rin – unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall – auf, bis
am 6. Mai 2015 einen Gebührenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten.
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D.
Mit vom 12. Mai 2015 datierender und als "Fristanpassung" bezeichneter
Eingabe (Eingang per Telefax beim SEM am 12. Mai 2015; Eingang des
Originals am 18. Mai 2015) wurde vorgebracht, die Beschwerdeführerin
leide derzeit an einer schweren Depression und ihre aktuelle finanzielle
und gesundheitliche Lage habe sie daran gehindert, die Frist für die Be-
zahlung der Gebühren einzuhalten. Nun habe sie den Totalbetrag von
Fr. 600.– beisammen. Der Vertreter erkundigte sich beim SEM, ob es eine
Möglichkeit gäbe, die Frist bis am 18. Mai 2015 zu verlängern, um ihr zu
ermöglichen, dass auf ihr Wiedererwägungsgesuch "bis ins Detail einge-
gangen" werden könne. Der Eingabe lagen ein als Arztzeugnis bezeichne-
tes, undatiertes Schreiben eines Allgemeinmediziners sowie je ein Schrei-
ben desselben Arztes vom 20. April 2015 an die Transkulturelle Sprech-
stunde der Psychiatrischen Poliklinik in B._______ sowie an die Klinik für
Viszerale Chirurgie des (…) in B._______ bei.
E.
Mit Verfügung vom 18. Mai 2015 – eröffnet am 26. Mai 2015 – trat das SEM
auf "das Asylgesuch" (recte: Wiedererwägungsgesuch) wegen Nichtleis-
tens des Kostenvorschusses nicht ein. Gleichzeitig stellte es fest, die Ver-
fügung vom 15. Dezember 2014 sei rechtskräftig und vollstreckbar; einer
allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
F.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres
Vertreters vom 2. Juni 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
Darin wird sinngemäss beantragt, es sei auf das Wiedererwägungsgesuch
vom 14. April 2015 einzutreten und der Beschwerdeführerin sei – auf der
Grundlage des Urteils des BVGer E-4749/2006 vom 11. Juni 2009 oder in
Berücksichtigung ihres physischen und psychischen Gesundheitszustan-
des – eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Seite 4
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Da gemäss Lehre und Praxis Wiedererwä-
gungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem
ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bun-
desverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG).
1.2 Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet neben der
Nichteintretensverfügung vom 18. Mai 2015 auch die selbständig eröffnete
Zwischenverfügung vom 23. April 2015, da diese sich auf den Inhalt der
Nichteintretensverfügung ausgewirkt hat (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 46 Abs. 2
VwVG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten.
2.
Die im Beschwerdeverfahren möglichen Rügegründe und die Kognition
des Bundesverwaltungsgerichts ergeben sich aus Art. 106 Abs. 1 AsylG,
soweit das Asylgesetz zur Anwendung gelangt, beziehungsweise aus
Art. 112 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) i.V.m. Art. 49 VwVG, soweit
das Ausländergesetz zur Anwendung gelangt (vgl. BVGE 2014/26
E. 5.4 f.).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
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Seite 5
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Seit dem Inkrafttreten der Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezem-
ber 2012 am 1. Februar 2014 ist das Wiedererwägungsverfahren im Asyl-
recht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechen-
des Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiederer-
wägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet
sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von
Art. 66–68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
5.2 Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts
ergibt sich jedoch aus Art. 29 BV unter bestimmten Voraussetzungen ein
verfassungsrechtlicher Anspruch auf Wiedererwägung (vgl. BGE 138 I 61
E. 4.3 S. 72 f.; 136 II 177 E. 2 S. 181 f., je mit weiteren Hinweisen). Danach
hat die zuständige Behörde eine selbst getroffene Verfügung in Wiederer-
wägung zu ziehen, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem
ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Be-
schwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verän-
dert hat und mithin die ursprünglich fehlerfreie Verfügung an nachträglich
eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann kön-
nen auch Revisionsgründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2 VwVG einen An-
spruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materi-
elle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unange-
fochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen
Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifizier-
tes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grund-
sätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln.
5.3 Im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens können ebenfalls Be-
weismittel geprüft werden, die erst nach einem materiellen Beschwerde-
entscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher re-
visionsrechtlich nicht von Relevanz sein können (vgl. BVGE 2013/22
E. 12.3).
6.
6.1 Das SEM ist mit Verfügung vom 18. Mai 2015 infolge des nicht geleis-
teten Gebührenvorschusses und somit aus formellen Gründen auf das
Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten.
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6.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist zum einen
die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht einen Gebührenvorschuss erhoben
hat beziehungsweise ob ihre Einschätzung, die Rechtsbegehren des Wie-
dererwägungsgesuchs seien aussichtslos, zutreffend war. Zum anderen ist
zu prüfen, ob das SEM zu Recht infolge Nichtbezahlung des Gebührenvor-
schusses auf das Gesuch nicht eingetreten ist.
6.3 Auf die Anträge, der Beschwerdeführerin sei die vorläufige Aufnahme
in der Schweiz zu gewähren beziehungsweise eine Aufenthaltsbewilligung
zu erteilen, ist deshalb nicht einzutreten.
7.
7.1 Stellt eine Person (nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asyl- und
Wegweisungsverfahrens) ein Wiedererwägungsgesuch, erhebt das SEM
eine Gebühr, sofern es das Gesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt
(Art. 111d Abs. 1 AsylG). Das Staatsekretariat kann von der gesuchstellen-
den Person einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Ver-
fahrenskosten verlangen. Zu dessen Leistung setzt es unter Androhung
des Nichteintretens eine angemessene Frist. Auf die Erhebung eines Ge-
bührenvorschusses wird unter anderem dann verzichtet, wenn die gesuch-
stellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aus-
sichtslos erscheinen (Art. 111d Abs. 2 und 3 AsylG).
7.2 Vorab ist festzustellen, dass im Zeitpunkt der Einreichung des Wieder-
erwägungsgesuchs ein rechtskräftig abgeschlossenes Asyl- und Wegwei-
sungsverfahren vorlag (vgl. Sachverhalt Bst. A). Diese Voraussetzung für
das Erheben eines Gebührenvorschusses war demnach erfüllt.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erfor-
derlichen Mittel verfügt, auf Gesuch hin Anspruch auf die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos
erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie unter
den gleichen Voraussetzungen ausserdem Anspruch auf die Beigabe eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Dieser Anspruch gilt als verfassungs-
mässige Minimalgarantie auch in Verwaltungsverfahren. Für das vorlie-
gende Verfahren vor dem SEM wird der verfassungsrechtliche Anspruch
auf unentgeltliche Rechtspflege durch Art. 111d Abs. 2 AsylG konkretisiert.
Aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozess-
begehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als
die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden
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können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge-
winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene
nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über
die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu
einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolg-
saussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, in der
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt wird,
und gestützt auf eine summarische Betrachtungsweise (vgl. BGE 133 III
614 E. 5; Urteil des Bundesverwaltungsgericht A-1411/2007 vom 18. Juni
2007 E. 2, mit Hinweisen auf die einschlägige bundesgerichtliche Recht-
sprechung).
7.3.2 In der Zwischenverfügung vom 23. April 2015 führte das SEM zur
Begründung seiner Einschätzung, das Wiedererwägungsgesuch sei von
vornherein aussichtslos, aus, die im Gesuch vorgebrachten Tatsachen wür-
den den Aussagen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Befragung zur
Person (BzP) und der Anhörung diametral entgegenstehen. Gemäss ihren
Aussagen an der BzP verfüge die Beschwerdeführerin über eine gute
Schuldbildung mit Abschluss in Buchhaltung und habe während fünf Jah-
ren in Addis Abeba gearbeitet. Dies stehe im Widerspruch zur Darstellung
im Wiedererwägungsgesuch, wonach sie sich vor der Ausreise nur kurze
Zeit in Addis Abeba aufgehalten habe und daher dort künftig auf Unterstüt-
zung angewiesen sein würde. Sie habe überdies weder im erstinstanzli-
chen noch im Beschwerdeverfahren erwähnt, einer Zwangsverheiratung
entgangen zu sein. Aus dem Anhörungsprotokoll gehe zudem hervor, dass
sie auch von der Schweiz aus mit ihrer Familie in Kontakt stehe, was ver-
deutliche, dass die neu vorgebrachten familiären Probleme ein Vorwand
seien, um den Wegweisungsvollzug in ihr Heimatland zu vereiteln. Dem
Schreiben der Bekannten komme keine Beweiskraft zu, da es sich höchst-
wahrscheinlich um ein Gefälligkeitsschreiben handle.
7.3.3 In der Beschwerde wird erneut die Anwendung des – im Wiederer-
wägungsgesuch wiedergegebenen – Urteils des BVGer E-4749/2006 vom
11. Juni 2009 auf den vorliegenden Fall gefordert.
7.3.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-4749/2006 vom
11. Juni 2009 (E. 7.5) den Vollzug der Wegweisung einer äthiopischen Be-
schwerdeführerin aufgrund einer Kombination verschiedener ungünstiger
Umstände (Verlassen des Heimatlandes in sehr jungem Alter, keine
Schuldbildung und Ausbildung, geringe Unterstützungsfähigkeit der Fami-
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Seite 8
lie am Herkunftsort, kein soziales Netz in Addis Abeba) als unzumutbar be-
urteilt, weil es zum Schluss gelangte, dass die junge Frau nicht in der Lage
wäre, sich in ihrer Heimat eine menschenwürdige Existenz aufzubauen.
Wie im Urteil D-320/2015 vom 10. März 2015 (S. 6) festgestellt wurde, ver-
fügt die Beschwerdeführerin mit ihren Eltern und drei Brüdern im Heimat-
staat hingegen über ein enges soziales Beziehungsnetz und über gute
Chancen zur beruflichen Wiedereingliederung, zumal sie eine Ausbildung
als Buchhalterin abgeschlossen und diesen Beruf in der Folge selbständig
ausgeübt hat. Zwar hat die Beschwerdeführerin – entgegen der Auslegung
durch das SEM in der angefochtenen Verfügung – nicht explizit vorge-
bracht, in ihrem Fall lägen dieselben ungünstigen Umstände vor wie im
Verfahren E-4749/2006. Indem jedoch im Wiedererwägungsgesuch aus-
schliesslich dieses Urteil zitiert und dessen Anwendung auf den vorliegen-
den Fall beantragt wurde, wurde implizit eine vergleichbare Situation gel-
tend gemacht. Auf die persönliche Situation der Beschwerdeführerin wurde
dabei nur insofern eingegangen, als – in einem einzigen Satz – vorgebracht
wurde, sie habe den Kontakt zu ihrer Familie verloren. Das Schreiben der
Bekannten, in welchem diese angibt, die Familie der Beschwerdeführerin
habe derzeit Probleme und ihre zwei Brüder hätten Äthiopien im Januar
2015 wegen der dort herrschenden politischen Situation verlassen, hat das
SEM zu Recht als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert qualifiziert. Im
Übrigen hat die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge nicht zwei
Brüder, sondern drei (vgl. BFM-act. A4/10 S. 5). Eine wiedererwägungs-
rechtlich relevante, nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der
Sachlage ist mit diesen unsubstanziierten und unbelegten Aussagen nicht
dargetan (zur massgebenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts zur Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien allgemein und in
Anwendung auf den Einzelfall vgl. BVGE 2008/25 E. 8.5 und E. 8.6).
7.4 Im Wiedererwägungsgesuch machte die Beschwerdeführerin zunächst
keine gesundheitlichen Probleme geltend. Erst im Rahmen des Fristwie-
derherstellungsgesuchs vom 12. Mai 2015 wurde vorgebracht, sie leide
derzeit an einer schweren Depression. Mit undatiertem Schreiben eines
Allgemeinmediziners wird zwar ein depressives Zustandsbild bestätigt; ein
fachärztliches Zeugnis zum Beleg einer wiedererwägungsrechtlich rele-
vanten erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Be-
schwerdeführerin wurde jedoch nicht eingereicht. Die in der Beschwerde
vorgebrachten Argumente – wie: "au 21ème siècle, la médecine générale
est devenue une spécialité" – sind nicht geeignet, die zutreffenden Erwä-
gungen des SEM in der angefochtenen Verfügung (vgl. dazu die nachfol-
gende E. 7.5.1) zu widerlegen. Wurde im Fristwiederherstellungsgesuch
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Seite 9
noch vorgebracht, die Beschwerdeführerin leide "zur Zeit" an einer schwe-
ren Depression, hiess es zwei Wochen später in der Beschwerde, die De-
pression sei chronisch. Aus welchen Gründen ein psychisches Leiden erst
im Fristwiederherstellungsgesuch geltend gemacht werden konnte, wurde
in der Beschwerde mit allgemeinen Aussagen wie den folgenden nicht dar-
getan: "Les problèmes psychiques causent des troubles de réminiscence
ou de perte de la dimension spatio-temporelle qui empêchent la personne
en situation de stress comme lors de l'interview à restituter des faits et
phènomenes connus" (vgl. Beschwerde S. 3). Sollte mit diesen Ausführun-
gen eine appellatorische Kritik am rechtskräftig abgeschlossenen Asyl- und
Wegweisungsverfahren beabsichtigt sein, ist festzuhalten, dass eine sol-
che im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens nicht zulässig ist. Ob
mit den in der Beschwerde geltend gemachten "problèmes physiologiques"
die Schluckstörungen der Beschwerdeführerin nach einer Schilddrüsen-
operation gemeint sind, geht aus den eingereichten Unterlagen nicht her-
vor. Aus den mit dem Fristwiederherstellungsgesuch vom 12. Mai 2015 ein-
gereichten Schreiben des Allgemeinpraktikers ist jedoch zu schliessen,
dass bei der Beschwerdeführerin kein (…) vorliegt. Eine wesentliche Ver-
schlechterung des Gesundheitszustandes, die einen Wiedererwägungs-
grund darstellen würde, aufgrund dessen ein Eintreten auf das Gesuch ge-
boten gewesen wäre, ist demzufolge nicht ersichtlich.
7.5
7.5.1 In seinem Nichteintretensentscheid vom 18. Mai 2015 stellte das
SEM fest, dass der verlangte Gebührenvorschuss nicht innert Frist bezahlt
worden sei. Weiter hielt es fest, dass die Beschwerdeführerin verspätet
psychische Probleme geltend mache, was den Verdacht erhärte, dass
diese lediglich vorgebracht würden, um den Vollzug der Wegweisung zu
verhindern. Die eingereichten Arztberichte stammten von einem Allgemein-
arzt, welcher seinerseits Mutmassungen über den psychischen Gesund-
heitszustand der Beschwerdeführerin anstelle. Dass ein bevorstehender
Wegweisungsvollzug Auswirkungen auf die Psyche von abgewiesenen
Asylsuchenden habe, sei nicht unüblich. Es obliege den Vollzugsbehörden,
der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin bei der Ausgestal-
tung der konkreten Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen.
7.5.2 Die Beschwerdeführerin hat den einverlangten Gebührenvorschuss
innert der am 6. Mai 2015 abgelaufenen Frist nicht geleistet. Das SEM hat
in der Zwischenverfügung vom 23. April 2015 festgehalten, dass in Anbe-
tracht der Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs jedem weite-
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Seite 10
ren Gesuch um Befreiung von der Bezahlung oder Reduktion des Gebüh-
renvorschusses, Akontozahlung oder Fristerstreckung keine Beachtung zu
schenken sein und – wie angedroht – bei Nichtbezahlung des Gebühren-
vorschusses innert der angesetzten Frist auf das Wiedererwägungsgesuch
nicht einzutreten sein werde. Aus seinen polemischen Bemerkungen in der
Beschwerde ist zu schliessen, dass der Vertreter trotz der diesbezüglich
unmissverständlichen Ausführungen des SEM im Zwischen- und im En-
dentscheid nicht wahrhaben will, dass die Bedürftigkeit nur eine von zwei
Voraussetzungen für den Verzicht auf die Erhebung eines Gebührenvor-
schusses gemäss Art. 111d Abs. 2 und 3 AsylG ist. Der Vertreter hat mit
Eingabe vom 12. Mai 2015 sinngemäss ein Fristwiederherstellungsgesuch
gestellt. Gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG wird eine Frist wiederhergestellt,
wenn die gesuchstellende Person oder deren Vertretung unverschuldeter-
weise davon abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern unter
Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses da-
rum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wird. Mit den
teilweise ideologisch gefärbten Ausführungen des Vertreters in der Be-
schwerde ("Est-ce un déni de justice pour indigence ou une justice pour
riches?") vermag dieser nicht darzutun, weshalb die versäumte Rechts-
handlung (Leistung des Gebührenvorschusses) nicht nachgeholt wurde,
obwohl er angab, das Geld sei mittlerweile vorhanden (vgl. Sachverhalt
Bst. D). Da die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung vorliegend
nicht erfüllt waren, war das SEM nicht gehalten, auf das Fristwiederherstel-
lungsgesuch einzutreten.
7.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM aufgrund der Aus-
sichtslosigkeit der Begehren zu Recht einen Gebührenvorschuss erhoben
hat, die Beschwerdeführerin die ihr zur Zahlung des Vorschusses ange-
setzte Frist ungenutzt verstreichen liess und die Voraussetzungen für eine
Wiederherstellung dieser Frist nicht erfüllt waren. Die Vorinstanz ist dem-
nach zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch vom 14. April 2015 nicht
eingetreten.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen,
soweit auf diese einzutreten ist.
D-3505/2015
Seite 11
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1200.–
festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
Versand: