Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D3506/2011
U r t e i l v om 4 . J u l i 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien A._______, geboren W._______,
B._______, geboren X._______,
C._______, geboren Y._______,
D._______, geboren Z._______,
Afghanistan,
alle vertreten durch LL.M. lic.iur. Susanne Sadri,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin
Verfahren); Verfügung des BFM vom 10. Juni 2011
/ N_______.
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Sachverhalt:
A.
A.a. Die Beschwerdeführer reisten eigenen Angaben zufolge am 13. April
2011 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im E._______ um Asyl
nachsuchten. Dort wurden sie am 2. Mai 2011 summarisch zu ihren
Ausreisegründen aus dem Heimat beziehungsweise Herkunftsstaat
befragt. Dabei machten die Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend,
sie hätten seit dem zwölften Lebensjahr (Beschwerdeführer) respektive
zeitlebens (Beschwerdeführerin) in F._______ im Iran gelebt. Da die
Taliban in Afghanistan aktiv seien und es Kämpfe gebe, könnten sie nicht
dorthin zurückkehren. Im Iran seien die Lebensbedingungen für sie
schwer gewesen und sie seien nach Europa gereist, um ihren Kindern
eine bessere Zukunft zu ermöglichen. Vor rund acht Monaten hätten sie
F._______ verlassen und seien über G._______, Griechenland – wo sie
sich während sieben bis acht Monaten aufgehalten hätten – und Italien,
wo man sie kontrolliert, für zwei Tage in ein Camp gebracht und
daktyloskopiert habe, in die Schweiz gereist. In Italien hätten sie weder
ein Asylgesuch eingereicht noch hätten sie von den italienischen
Behörden einen Entscheid erhalten. Am Schluss der Befragung im
E._______ wurde den Beschwerdeführern durch das BFM das rechtliche
Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährt, wobei der
Beschwerdeführer erklärte, er wolle nicht dorthin zurückkehren, da es in
der Schweiz beziehungsweise in I._______ schöner sei als in Italien. Die
Beschwerdeführerin ihrerseits fügte an, Italien sei kein gutes Land und
sie hätten nicht einmal Windeln (Pampers) für ihre Kinder erhalten.
A.b. Gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (DublinIIVO), ersuchte das BFM am 19. Mai 2011 die
italienischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführer.
A.c. Am 8. Juni 2011 teilte das BFM den italienischen Behörden mit, dass
in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO Italien zur Prüfung
der Asylgesuche der Beschwerdeführer als zuständig erachtet werde.
B.
Mit Verfügung vom 10. Juni 2011 – eröffnet am 14. Juni 2011 – trat das
BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der
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Beschwerdeführer vom 13. April 2011 nicht ein, verfügte die Wegweisung
nach Italien und forderte die Beschwerdeführer – unter Androhung von
Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auf, die Schweiz spätestens am
Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es
fest, der Kanton Bern sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu
vollziehen, und eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe
keine aufschiebende Wirkung. Ferner wurden den Beschwerdeführern die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, ein Abgleich der
Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac weise nach, dass die
Beschwerdeführer am (...) in Italien Asylgesuche eingereicht hätten. Die
italienischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum
Übernahmeersuchen des BFM keine Stellung genommen. Somit sei
gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen
[DAA, SR 0.142.392.68]) und gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c DublinII
VO die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl und
Wegweisungsverfahrens am 3. Juni 2011 auf Italien übergegangen. Die
Rückführung habe – vorbehältlich einer Unterbrechung oder
Verlängerung (Art. 19 f. DublinIIVO) – bis spätestens am 3. Dezember
2011 zu erfolgen. Die von den Beschwerdeführern im Rahmen des ihnen
gewährten rechtlichen Gehörs vom 2. Mai 2011 geltend gemachten
Gründe, wonach es in der Schweiz respektive in I._______ schöner sei
als in Italien beziehungsweise Italien kein gutes Land sei, da sie dort
beispielsweise keine Windeln für ihre Kinder erhalten hätten, würden
nicht gegen eine Wegweisung nach Italien sprechen. Die Schönheit einer
Stadt beziehungsweise eines Landes sei ein subjektives Empfinden, das
nicht als Grund gegen eine Wegweisung berücksichtigt werden könne.
Bezüglich der Schwierigkeit, Windeln für die Kinder aufzutreiben, sei die
Beschwerdeführerin gehalten, sich an die italienischen Behörden zu
wenden. Diese seien gemäss Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom
27. Januar 2003 verpflichtet, für die Betreuung von Asylsuchenden zu
sorgen. Ausserdem würden sich keine konkreten Hinweise dafür
ergeben, dass Italien sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen
Bestimmungen oder die einschlägigen Normen der Konvention vom 4.
November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) halten würde.
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C.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom
21. Juni 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und
beantragten, es sei die BFMVerfügung vom 10. Juni 2011 aufzuheben
und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Behandlung ihrer Asylgesuche
fortzusetzen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, es sei
mittels superprovisorischer und provisorischer Verfügung der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die kantonalen
Behörden seien anzuweisen, die Vollzugsmassnahmen sofort
einzustellen. Ausserdem sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
Der Beschwerde legten die Beschwerdeführer diverse Beweismittel
(Auflistung Beweismittel) bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art.
105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art.
83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt in casu nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet demnach endgültig.
1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die
Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
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und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art.
48 Abs. 1 VwVG). Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
respektive einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Da
es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, ist der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
1.5. Vorliegend wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen
Schriftenwechsel verzichtet.
2.
2.1. Gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG wird auf Asylgesuche in der
Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl und
Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Die Prüfung der
staatsvertraglichen Zuständigkeit zur materiellen Behandlung eines
Asylgesuches richtet sich dabei nach den Kriterien der DublinIIVO (vgl.
die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA i.V.m. Art. 29a
Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]).
2.2. Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführer am (...)
in H._______ (Italien) daktyloskopisch registriert wurden und
gleichentags um Asyl nachsuchten (vgl. act. A3/4). Die Beschwerdeführer
verneinten zwar in der Erstbefragung zunächst, in Italien ein Asylgesuch
eingereicht zu haben, führten jedoch auf Nachfrage an, es könne sein,
dass sie ein Asylgesuch gestellt hätten und sie seien jedenfalls von den
italienischen Behörden nicht befragt worden (vgl. act. A5/10, S.7, A6/9,
S. 6). Soweit die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang rügen, es
sei aus den Akten nicht ersichtlich, ob das BFM einen
Fingerabdruckvergleich mit dem System "Eurodac" durchgeführt habe
und ob als erstes Land Griechenland oder Italien festgestellt worden sei,
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ist festzustellen, dass in den Akten das Ergebnis der daktyloskopischen
Untersuchung vorhanden ist (vgl. act. A3/4) und dieses Ergebnis dem
Aktenverzeichnis zufolge, das die Akte als editionspflichtiges Dokument
aufführt, den Beschwerdeführern eröffnet wurde. Die Beschwerdeführer
geben zwar ihrem Erstaunen Ausdruck, dass ihnen trotz des
mehrmonatigen Aufenthaltes in Griechenland das rechtliche Gehör durch
das BFM nur bezüglich einer Rücknahme durch Italien gewährt worden
sei. Aus dem Ergebnis der erwähnten daktyloskopischen Untersuchung
wird jedoch ersichtlich, dass den Beschwerdeführern – entgegen ihren
Vorbringen – in Griechenland offensichtlich keine Fingerabdrücke
abgenommen worden sind – jedenfalls bestehen keine entsprechenden
EurodacTreffer –, weshalb die Vorinstanz schon aus diesem Grund nicht
gehalten war, das rechtliche Gehör bezüglich einer Rücknahme durch
Griechenland zu gewähren. Überdies halten die Beschwerdeführer in
ihrer Rechtsmitteleingabe selber fest, dass einige Mitgliedstaaten gegen
eine Überstellung nach Griechenland Rechtsschutz gewähren würden.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) kam denn
auch in seinem Urteil vom 21. Januar 2011 im Fall M.S.S. gegen Belgien
und Griechenland [BeschwerdeNr. 30696/09] zum Schluss, dass die
schwerwiegenden strukturellen Mängel des griechischen Asylverfahrens
(wie die generell geringe Chance der Asylbewerber auf Prüfung ihres
Asylantrages und fehlende Garantien zum Schutz vor einer willkürlichen
Abschiebung in den Heimatstaat sowie die in Griechenland herrschenden
menschenunwürdigen Haft und Lebensbedingungen für Asylbewerber)
einem Verstoss von Griechenland gegen Art. 3 EMRK respektive Art. 13
EMRK i.V.m. Art. 3 EMRK gleichkommen würden. Demzufolge geschah
vorliegend die erste Asylantragsstellung im Sinne von Art. 4 Abs. 1
DublinIIVO in Italien.
2.3. Das BFM hat somit zu Recht die zuständigen italienischen Behörden
am 19. Mai 2011 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO um
Wiederaufnahme der Beschwerdeführer ersucht (vgl. act. A10/5). Die
italienischen Behörden liessen die in Art. 20 Abs. 1 Bst. b DublinIIVO
vorgesehene zweiwöchige Frist zur Stellungnahme ungenutzt
verstreichen (vgl. act. A14/1). Angesichts der Verfristung liegt deshalb –
entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht – eine
stillschweigende Zusage Italiens zur Rückübernahme der
Beschwerdeführer gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO vor.
3.
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Seite 7
3.1. Weiter führen die Beschwerdeführer an, das BFM hätte angesichts
der verschlechterten Verhältnisse für Flüchtlinge und Asylgesuchsteller in
Italien vorliegend von Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO Gebrauch machen
müssen. So verstosse eine Rückschaffung nach Italien gegen das Non
RefoulementPrinzip gemäss Art. 5 AsylG sowie gegen Art. 3 EMRK. Es
sei festzustellen, dass einige Mitgliedstaaten neu auch Rechtsschutz
gegen eine Überstellung nach Italien gewährten, das seinen
asylrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkomme. Die deutsche
Rechtsprechung habe die Verpflichtung der deutschen Asylbehörden zum
Selbsteintritt deshalb bejaht, weil aufgrund der tatsächlichen
Ausgestaltung des Asyl und Flüchtlingsschutzes – insbesondere
hinsichtlich der humanitären, wirtschaftlichen, gesundheitlichen und
sozialen Situation – berechtigte Zweifel an einer genügenden
Schutzgewährung bei Asylgesuchstellern bestünden. Zudem sei das
staatliche Aufnahmesystem SPRAR (Sistema di protezione per
richiedenti asilo e rifugiati) in Italien völlig überlastet und
schutzberechtigte Asylsuchende – wie sie welche seien – seien in aller
Regel sich selber überlassen, zumal für diese auch kein staatliches
Sozialsystem bestehe. Dieser Argumentation kann jedoch – wie
nachstehend aufgezeigt – nicht gefolgt werden.
3.2. Italien ist – wie die Schweiz – unter anderem Signatarstaat des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Als nach
Art. 3 Abs. 1 DublinIIVO zuständiger Staat ist Italien zudem gehalten,
unter anderem die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember
2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur
Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog.
Verfahrensrichtlinie) und – wie die Vorinstanz im angefochtenen
Entscheid zu Recht festhielt – die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom
27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme
von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten (sog. Aufnahmerichtlinie)
anzuwenden respektive umzusetzen. Nach Praxis des EGMR stellt eine
Überstellung in den nach der DublinIIVO zuständigen Mitgliedstaat
grundsätzlich dann keine Verletzung von Art. 3 EMRK dar, wenn dieser
wirksame verfahrensrechtliche Garantien (inkl. Rekursmöglichkeiten)
vorsieht, die einen Beschwerdeführer vor einer unmittelbaren
Zurückweisung in seinen Herkunftsstaat, in dem er nachweislich Gefahr
laufen würde, Folter oder unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art.
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3 EMRK ausgesetzt zu werden, schützen. Bei einer Überstellung in den
zuständigen Mitgliedstaat wird im Weiteren von der Prämisse
ausgegangen, dass dieser kraft seiner Mitgliedschaft den Verpflichtungen
aus der Verfahrens sowie auch jener aus der Aufnahmerichtlinie,
darunter auch dem NonRefoulementGebot, nachkommt (vgl. BVGE
2010/45 E. 7.4.2).
3.3. Vorliegend kann nicht geschlossen werden, Italien würde in
genereller Weise seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht
nachkommen respektive in völkerrechtswidriger Weise gegen die
Verfahrens und Aufnahmerichtlinie verstossen. Der Verweis auf – für die
schweizerischen Behörden ohnehin nicht bindende – Beschlüsse diverser
deutscher VG (vgl. Buchstabe C. oben), vermag an dieser Einschätzung
nichts zu ändern, weshalb sich diesbezügliche weitere Ausführungen
erübrigen. Jedenfalls liegen keine Anhaltspunkte für derart gravierende
Mängel des italienischen Asylsystems vor, so dass die Beschwerdeführer
bei einer Rückführung nach Italien kein faires Asylverfahren durchlaufen
könnten. Durch seine stillschweigende Zustimmung zur Aufnahme der
Beschwerdeführer ist Italien zudem verpflichtet, das Asylverfahren
weiterzuführen. Konkrete Indizien dafür, dass sich der italienische Staat
nicht an die Verfahrensrichtlinie halten und den Beschwerdeführern den
Zugang zur Weiterführung des Asylverfahrens verweigern würde, liegen
ebenfalls keine vor. Die Beschwerdeführer sind denn auch nicht in der
Lage zu konkretisieren, inwiefern in Italien eine das NonRefoulement
Gebot verletzende Rückschiebung ins Heimatland drohen würde. Der
Verweis auf Art. 5 AsylG ist in diesem Zusammenhang ohnedies fehl am
Platz, weil es im vorliegenden Fall um eine Prüfung der Zuständigkeit
betreffend die Asylgesuche der Beschwerdeführer geht. Art. 5 AsylG
käme erst zur Anwendung, wenn die Schweizer Asylbehörden festgestellt
hätten, die Beschwerdeführer seien Flüchtlinge im Sinne von Art. 3
AsylG, was indessen nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist.
Die Einwände der Beschwerdeführer vermögen jedenfalls die Vermutung,
dass sich Italien an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen hält, nicht
umzustossen. Hinsichtlich der durch den Bericht "Zur Situation von
Flüchtlingen in Italien" vom 28. Februar 2011 gestützten Einwände der
Beschwerdeführer, bei einer Rückschaffung nach Italien würde das Risiko
bestehen, in eine existenzielle Notlage zu geraten, da rücküberstellte
Personen in der Regel sich selber überlassen würden und die
gelegentlich behauptete bevorzugte Behandlung von DublinRückkehrern
praktisch nicht existiere, zumal laut offiziellem Bericht des SPRAR
lediglich 12% der Rückkehrer in ein SPRARProjekt vermittelt worden
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seien und man den Rest der Obdachlosigkeit überlassen habe, fällt vorab
auf, dass die Beschwerdeführer für den Zeitraum ihrer Ankunft in Italien,
wo man sie in ein Camp gebracht habe, bis zu ihrer Weiterreise zwei
Tage später keinerlei Mängel betreffend die Zuweisung einer Unterkunft
oder anderer Sozialleistungen in Italien geltend machten (vgl. act. A5/10,
S. 6 f.; A6/9, S. 6). Die Beschwerdeführer erklärten denn auch, sie hätten
weiter in die Schweiz reisen wollen, da Italien kein gutes Land sei, es hier
schöner sei als in Italien und sie dort auch keine Windeln für ihre Kinder
erhalten hätten (vgl. act. A5/10, S. 7; A6/9, S. 7). Jedoch lässt die
allgemeine Situation von Asylsuchenden in Italien nicht darauf schliessen,
die Beschwerdeführer würden bei ihrer Rückkehr mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, die notwendige soziale Hilfe zur
Bewältigung des existenziellen Lebensbedarfs nicht erhalten. Nach
Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts steht das italienische
Fürsorgesystem für Asylsuchende zwar in der Kritik. Nach konstanter
Praxis erkennt das Gericht jedoch in den – im Vergleich zur Schweiz –
erschwerten Aufenthaltsbedingungen keinen Grund für eine
grundsätzliche Nichtanwendung der einschlägigen Bestimmungen der
DublinIIVO (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D444/2011
vom 22. März 2011 E. 6.3, BVGE 2010/45 E. 7.3. – 7.7.). Die von den
Beschwerdeführern auf Beschwerdeebene eingereichte Berichterstattung
"Zur Situation von Flüchtlingen in Italien" vom 28. Februar 2011 weist
zwar ebenfalls auf Missstände bei der Unterbringung von durch Italien
aufgenommene Asylbewerber somalischer, eritreischer und äthiopischer
Herkunft, darunter insbesondere schutzbedürftige Menschen, in Rom und
Turin hin. Damit wird aber nicht deutlich gemacht, dass Italien sämtlichen
oder der überwiegenden Mehrzahl von Asylbewerbern Unterkunft und
anderweitige Sozialleistungen, die diese zur Sicherung des notwendigen
Grundbedarfes benötigten, verweigert. Nach Kenntnis des Gerichts
werden DublinRückkehrende betreffend Unterbringung von den
italienischen Behörden zudem eher bevorzugt behandelt und – neben
den staatlichen Strukturen – nehmen sich auch zahlreiche private
Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen
an. Beispielsweise hat die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1.
Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom)
organisiert und bietet dort den Asylsuchenden kostenlose
Rechtsberatung an. Dass die Beschwerdeführer – wie von ihnen
eingewendet respektive im Bericht "Zur Situation von Flüchtlingen in
Italien" vom 28. Februar 2011 angeführt – am Flughafen Fiumicino
lediglich mit einem Zugticket für die Innenstadt ausgerüstet und danach
sich selbst und damit der Obdachlosigkeit und der Armut überlassen
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würden, wird durch sie nicht belegt. Allein aufgrund ihrer Darstellung,
einem Bericht der SPRAR zufolge könnten lediglich 12% von Dublin
Rückkehrern in ein Projekt vermittelt werden, kann nicht bereits gefolgert
werden, im Falle der Rückkehr der Beschwerdeführer nach Italien würde
diesen jegliche Sozialhilfe verweigert. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass
gemäss Art. 13 Abs. 2 der Aufnahmerichtlinie Italien gehalten ist,
materielle Aufnahmebedingungen (wie Nahrung, Unterbringung,
Bekleidung etc.) zu gewähren, die die Sicherung des Lebensunterhaltes
und der Gesundheit gewährleisten. Im Übrigen stünde den
Beschwerdeführern die Möglichkeit offen, sich mit Hilfe von
Rechtsberatungsstellen italienischer Hilfsorganisationen oder allenfalls
eines Anwaltes in Italien gegen eine allfällige Nichteinhaltung erwähnter
Mindeststandards zu wehren.
3.4. Schliesslich sind vorliegend auch keine schwerwiegenden
humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu erkennen,
die einer Überstellung der Beschwerdeführer nach Italien entgegenstehen
und aus diesem Grunde ein Selbsteintritt als angezeigt erscheinen würde
(vgl. zum Ganzen BVGE 2010/45 E. 8.2).
4.
Aufgrund des Gesagten sind keine konkreten Gründe ersichtlich, die
einen Selbsteintritt des BFM gemäss Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO
nahegelegt hätten. Das BFM ist demzufolge zu Recht in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer
nicht eingetreten.
5.
5.1. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
(Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt und es besteht zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Die
verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen und wurde vom BFM zu Recht angeordnet.
5.2. Im Rahmen des DublinVerfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG besteht systembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen im
Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 4 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
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Ausländer (AuG, SR 142.20). Eine entsprechende Prüfung hat, soweit
notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides
stattzufinden (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2). Die Vorinstanz hat in diesem
Sinne den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich bezeichnet.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass es den Beschwerdeführern
nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder
unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
7.
Mit dem Entscheid in der Hauptsache werden die Anträge auf Erteilung
der aufschiebenden Wirkung und Anweisung an die kantonalen
Behörden, die Vollzugsmassnahmen sofort einzustellen, gegenstandslos.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), da die Begehren der
Beschwerdeführer aufgrund der Erwägungen als aussichtslos zu
qualifizieren sind und deshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
abzuweisen ist.
Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist aufgrund des
Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand: