B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3507/2018
law/rep
Ur t e i l vom 1 3 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
mit seiner Ehefrau
B._______, geboren (…),
sowie den Kindern
C._______, geboren am (…),
und D._______, geboren am (…),
Afghanistan,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 16. Mai 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden – afghanische Staatsangehörige aus der
Provinz E._______ (Beschwerdeführerin: Stadt E._______; Beschwerde-
führer: Distrikt F._______) – am 24. November 2015 gemeinsam mit ihrem
Sohn von Österreich herkommend ohne Ausweispapiere illegal in die
Schweiz einreisten, wo sie am 28. November 2015 um Asyl nachsuchten,
dass das SEM am 4. Dezember 2015 ihre Personalien erhob und sie zu
ihrem Reiseweg sowie summarisch zu ihren Asylgründen befragte (soge-
nannte Befragung zur Person, BzP),
dass die Beschwerdeführerin am (…) die Tochter D._______ zur Welt
brachte,
dass das SEM den Beschwerdeführer am 31. Januar 2018 und am
22. März 2018 seine Ehefrau einlässlich zu ihren Asylgründen anhörte,
dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machte, sie habe in
den Jahren 2004/2005 einen (…) heiraten müssen,
dass dieser ihr fünf Monate nach der Heirat eröffnet habe, in den
G._______ gehen zu wollen, um dort zu arbeiten,
dass sie eineinhalb Jahre lang nichts mehr von ihm gehört, schliesslich
aber erfahren habe, dass er wegen (…) im G._______ im Gefängnis sei,
dass ihr Vater ihr daraufhin geraten habe, sich von ihrem ersten Mann
scheiden zu lassen, da dieser ein Krimineller sei,
dass sie sich im (…) von ihrem ersten Mann in dessen Abwesenheit habe
scheiden lassen,
dass sie im (…) ihren jetzigen Ehemann geheiratet habe,
dass ihr Ehemann kurz nach der Heirat vom (…) ihres geschiedenen Ehe-
mannes mit einem Messer angegriffen und verletzt worden sei,
dass sie beabsichtigt hätten, diesen Vorfall behördlich anzuzeigen,
dass ihr Vater indessen eine behördliche Anzeige nicht zugelassen habe,
nachdem er die Ältesten zusammengerufen habe,
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dass ihr Ex-Ehemann im Jahr (…) vom G._______ nach E._______ zu-
rückgekehrt sei, ihren jetzigen Ehemann im (…) zur Rede gestellt, verprü-
gelt und mit einem Messer verletzt habe (vgl. act. A24/22 F87 i.V.m. F96
und F142 f.),
dass anwesende Passanten interveniert und ihren Mann in ein Spital ge-
bracht hätten,
dass dieser zwei Tage später Anzeige bei der Polizei in E._______ erstattet
habe, was aber nichts genützt habe,
dass sie wenig später in den G._______ gereist seien, wo sie etwa zwei
Jahre lang gelebt hätten,
dass ihnen sowohl ihre Eltern als auch ihre Schwiegereltern etwa einen
Monat später G._______ nachgefolgt seien,
dass sie G._______ im Verlaufe des Oktobers 2015 verlassen hätten, weil
sie keine Papiere gehabt hätten und ihr Sohn deswegen die Schule nicht
habe besuchen können (vgl. act. A7/12 S. 9 Ziff. 7.03 und act. A24/22 S. 11
F 108 und F115; act. A6/13 S. 6 Ziff. 2.05 und S. 9 Ziff. 7.02 unten und act.
A23/14 S. 9 F73),
dass die Beschwerdeführenden überdies erstmals anlässlich der einlässli-
chen Anhörung behaupteten, Ende des Jahres 2015 (auch deshalb) aus
G._______ ausgereist zu sein, weil sie vernommen hätten, dass der
frühere Ehemann wieder G._______ gekommen sei und dort nach ihnen
gesucht habe (vgl. Aussagen Beschwerdeführerin act. A24/22 S. 12 F119
bis 121 und Aussagen Beschwerdeführer act. A23/14 S. 10 F75 und act.
A26/11 S. 4 F20 f. und S. 6 F29 bis 33),
dass die Beschwerdeführenden im Rahmen des erstinstanzlichen Verfah-
rens eine Tazkira ihres Sohnes C._______, eine Scheidungsurkunde vom
(…) und eine Polizeianzeige vom (…) einreichten,
dass das SEM mit Verfügung vom 16. Mai 2018 – eröffnet am 23. Mai 2018
– feststellte, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht, deren Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz
verfügte,
dass es gleichzeitig wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die
vorläufige Aufnahme anordnete,
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dass die Beschwerdeführenden mit an das Bundesverwaltungsgericht
adressierter Eingabe vom 15. Juni 2018 Beschwerde gegen die Verfügung
des SEM vom 16. Mai 2018 erhoben,
dass sie dabei beantragten, die angefochtene Verfügung vom 16. Mai 2018
sei aufzuheben, es sei ihnen Asyl zu gewähren und von einer Wegweisung
sei abzusehen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten, es sei ihnen die un-
entgeltliche Prozessführung zu gewähren,
dass sie ihrer Rechtsmitteleingabe eine Fürsorgeabhängigkeitsbestäti-
gung der Gemeinde H._______ vom 13. Juni 2018 beifügten,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 26. Juni
2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung we-
gen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abwies und die Be-
schwerdeführenden aufforderte, bis zum 11. Juli 2018 einen Kostenvor-
schuss im Betrage von Fr. 750.– einzuzahlen, dies verbunden mit der An-
drohung, auf die Beschwerde werde ansonsten nicht eingetreten,
dass die Beschwerdeführenden den Kostenvorschuss am 4. Juli 2018 ein-
zahlten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit – nachdem der Kostenvorschuss innert Frist eingezahlt wurde
– auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
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(Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1
VwVG),
dass sich die im Beschwerdeverfahren möglichen Rügegründe und die
Kognition des Bundesverwaltungsgerichts aus Art. 106 Abs. 1 AsylG erge-
ben,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt,
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die angeblichen Übergriffe des Ex-Ehemannes beziehungsweise sei-
nes Bruders auf den jetzigen Ehemann der Beschwerdeführerin nicht aus
einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten Motive (Rasse, Religion, Nati-
onalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische An-
schauung) erfolgt sind, sondern auf einen persönlichen Konflikt zwischen
dem geschiedenen und dem neuen Ehemann der Beschwerdeführerin be-
ziehungsweise zwischen den beiden seit langem rechtskräftig geschiede-
nen früheren Eheleuten zurückzuführen sind,
dass auf einen persönlichen Konflikt zurückzuführende Übergriffe wie die
vorliegend geltend gemachten mithin – wie bereits in der Zwischenverfü-
gung vom 26. Juni 2018 festgehalten – keine Verfolgung im asylrechtlichen
Sinne darstellen,
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dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelungen ist, die Flücht-
lingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb die Vorinstanz ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit
den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat
zu Recht angeordnet wurde,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
(Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG),
dass der am 4. Juli 2018 geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.–
zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss wird zur
Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
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