B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3507/2019
Ur t e i l vom 2 2 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Annalena von Allmen, Rechtsschutz
für Asylsuchende, Bundesasylzentrum (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) sowie Datenänderung
im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS);
Verfügung des SEM vom 1. Juli 2019.
D-3507/2019
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer
Ethnie aus dem Dorf B._______ im Bezirk C._______ der Provinz
D._______, verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge Ende des Jah-
res 2018 oder anfangs 2019 und gelangte am 12. Mai 2019 via Pakistan,
den Iran, die Türkei, Griechenland, Italien und Frankreich illegal in die
Schweiz, wo er noch am selben Tag um Asyl nachsuchte. In der Folge
wurde er dem Bundesasylzentrum (BAZ) (…) zugewiesen. Am 21. Mai
2019 erhob das SEM seine Personalien und befragte ihn zu seinem Rei-
seweg und summarisch zu seinen Asylgründen (sogenanntes Protokoll der
Erstbefragung UMA [EB]). Die einlässliche Anhörung zu seinen Asylgrün-
den fand am 19. Juni 2019 statt (nachfolgend Anhörung genannt).
Hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse hielt der Beschwerdeführer
fest, er habe bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern sowie den fünf jünge-
ren Geschwistern zusammengelebt. Die Schule habe er im Dorf bis zur
sechsten Klasse besucht.
Seit Jahren habe die Bevölkerung ihres Dorfes unter dem Druck und den
Behelligungen der in ihrer Nähe stationierten Taliban und der damit einher-
gehenden schlechten Sicherheitslage gelitten. Immer wieder hätten die
Repressionen durch die Taliban auch zu Todesopfern unter der Zivilbevöl-
kerung geführt. Er selbst habe zwar nie konkrete Schwierigkeiten mit den
Taliban gehabt. Aus Angst vor entsprechenden Übergriffen habe er das
Haus indessen nur selten verlassen.
Sein Vater sei während der letzten vier bis fünf Jahre Lastwagenfahrer für
eine amerikanische Organisation gewesen. Dieser habe hauptsächlich in
Kabul gearbeitet und sei nur jeweils drei Tage im Monat zu seiner Familie
nach B._______ zurückgekehrt. Wie er von seiner Mutter erfahren habe,
sei sein Vater von den Taliban wegen seiner beruflichen Tätigkeit wieder-
holt bedroht worden. Dieser habe sein berufliches Engagement indessen
weitergeführt, weil er keine andere Möglichkeit gesehen habe, seine Fami-
lie zu ernähren.
Ende 2018/ Anfang 2019 hätten Taliban nachts sein Elternhaus gestürmt
und dabei seinen Vater mit mehreren Schüssen getötet. Sein Vater habe
zuvor seinerseits einen der Angreifer getötet. Er selbst habe in besagter
Nacht nicht bei seinen Eltern, sondern bei einer Tante väterlicherseits über-
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nachtet. Am nächsten Tag habe ihn der Ehemann seiner Tante frühmor-
gens geweckt und unter einem Vorwand nach Kabul gebracht. Dort habe
er ihn über die Geschehnisse der letzten Nacht und den Tod seines Vaters
informiert und ihm erklärt, er müsse Afghanistan auf dem schnellsten Weg
verlassen. Zunächst habe er nicht glauben wollen, dass sein Vater von den
Taliban getötet worden sei. Entsprechend habe er sich geweigert, Afgha-
nistan zu verlassen, und stattdessen in sein Heimatdorf zurückkehren wol-
len. Der Ehemann seiner Tante habe jedoch insistiert und ihm versichert,
dass er nicht in sein Dorf zurückkehren könne, ansonsten ihn die Taliban
aus Rache töten würden.
In der Folge habe der Ehemann seiner Tante ihn in Kabul einem jungen
Mann übergeben, der ihn nach E._______ gebracht habe. Von dort aus sei
er via Pakistan, den Iran, die Türkei, Griechenland, Italien und Frankreich
im Mai 2019 in die Schweiz gelangt.
Bis anhin habe er keine Möglichkeit gefunden, mit seiner Familie in Afgha-
nistan in Kontakt zu treten. Er kenne einzig die Handynummer seines Va-
ters. Dessen Handy sei aber ausgeschaltet beziehungsweise seine Tele-
fonnummer gelöscht worden.
Hinsichtlich seines Geburtsdatums gab der Beschwerdeführer an, am (…)
nach afghanischem Kalender geboren worden zu sein, was nach dem gre-
gorianischen Kalender dem (…) entspricht. Er kenne sein Geburtsdatum
deshalb genau, weil dieses auf seiner Tazkara vermerkt gewesen sei, die
er allerdings auf der Meeresüberfahrt von der Türkei nach Griechenland
verloren habe. Ausser der Tazkara habe er keine weiteren Ausweispapiere
besessen.
B.
Da im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs Zweifel an der Minder-
jährigkeit des Beschwerdeführers beziehungsweise am von ihm angege-
benen Alter und Geburtsdatum aufkamen, ordnete das SEM am 21. Mai
2019 die Erstellung eines Altersgutachtens beim Institut für Rechtsmedizin
des Kantons F._______ an. Am 23. Mai 2019 führte das rechtsmedizini-
sche Institut eine Röntgenuntersuchung der linken Hand, eine Computer-
tomografie beider Schlüsselbein-Brustbeingelenke, eine Panoramarönt-
genuntersuchung von Ober- und Unterkiefer sowie eine körperliche Unter-
suchung des Beschwerdeführers zur Ermittlung des Entwicklungsstadiums
der Reifezeichen der primären und sekundären Geschlechtsorgane durch.
Dabei ergab das Gutachten vom 28. Mai 2019, dass der Beschwerdeführer
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unter Berücksichtigung der erhobenen Befunde im Zeitpunkt der Untersu-
chung am 23. Mai 2019 das (...) Lebensjahr sicher vollendet habe. Das
vom Betroffenen angegebene Geburtsdatum (chronologisches Lebensal-
ter von [...] Jahren und [...] Monaten) könne somit aufgrund der Ergebnisse
der forensischen Altersschätzung nicht zutreffen. Demgegenüber könne
eine Vollendung des 18. Lebensjahres nicht mit der notwendigen Sicher-
heit belegt werden.
C.
Mit Schreiben vom 31. Mai 2019 kündigte die Vorinstanz an, sie werde das
Geburtsjahr des Beschwerdeführers auf das zum Zeitpunkt der Gesuchs-
einreichung einem Alter von (...) Jahren entsprechende setzen. Gemäss
Amtspraxis werde dessen Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinforma-
tionssystem ZEMIS von Amtes wegen auf den (...) anzupassen sein.
Gleichzeitig gewährte sie dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör
zum medizinischen Altersgutachten, zu den vorinstanzlichen Zweifeln an
der vorgebrachten Identität sowie zur beabsichtigten Anpassung seiner
Daten im ZEMIS bis zum 5. Juni 2019.
D.
Mit Schreiben vom 5. Juni 2019 nahm die Rechtsvertreterin des Beschwer-
deführers zum Schreiben des SEM vom 31. Mai 2019 Stellung. Dabei
stellte sie den Antrag, eine allfällige Änderung des Geburtsdatums im
ZEMIS sei mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen und diese im Asyl-
entscheid in einer anfechtbaren Dispositivziffer aufzuführen.
E.
Am 25. Juni 2019 unterbreitete das SEM dem Beschwerdeführer respek-
tive dessen Rechtsvertreterin den Entwurf des ablehnenden Asylentschei-
des zur Stellungnahme. Der Beschwerdeführer zeigte sich in seiner Stel-
lungnahme vom 26. Juni 2019 mit dem geplanten Entscheid nicht einver-
standen. So sei aus der Entwurfsbegründung nicht ersichtlich, inwiefern
sein noch sehr junges Alter bei der Glaubhaftigkeitsprüfung berücksichtigt
worden sei. Die Glaubhaftigkeitsprüfung beruhe überdies nicht auf einer
Gesamtwürdigung der Gründe, welche für beziehungsweise gegen die
Richtigkeit seiner Sachverhaltsdarstellung sprechen würden, wie dies vom
Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVGE 2011/51 E. 5.1) verlangt werde.
Vielmehr würden von der Vorinstanz lediglich Aussagen "herausgepickt",
welche deren Argumentation stützen würden. In Bezug auf die durch das
SEM beabsichtigte Änderung der Daten im ZEMIS sei festzuhalten, dass
das Geburtsdatum (...) in keiner Weise wahrscheinlicher als das von ihm
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angegebene ([…]) sei. Aus der Entwurfsbegründung werde nicht ersicht-
lich, weshalb das SEM das Altersgutachten als starkes Indiz gewichte und
inwiefern das der gängigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichtes ent-
spreche. Es werde daran festgehalten, dass in Bezug auf die in casu vor-
genommene Änderung des Geburtsdatums um acht Monate das Altersgut-
achten keine Aussagekraft habe beziehungsweise als schwaches Indiz zu
werten sei. Deshalb werde beantragt, sein Geburtsdatum wieder auf den
(...) zu ändern.
F.
Mit Verfügung vom 27. Juni 2019 lehnte das SEM das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers ab und verfügte dessen vorläufige Aufnahme wegen Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, wies ihn allerdings nicht korrekt
einem bestimmten Kanton zu (vgl. Ziff. 6 des Dispositivs).
G.
In Korrektur dieses formellen Fehlers stellte das SEM mit am selben Tag
eröffneter Verfügung vom 1. Juli 2019 (erneut) fest, der Beschwerdeführer
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete das SEM
die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs an und beauftragte den Kanton G._______ mit
deren Umsetzung. Im Weiteren händigte es dem Beschwerdeführer die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (Ziff. 7 des Dispo-
sitivs) und ordnete die Änderung seines Geburtsdatums im ZEMIS auf den
(...) an, wobei dort gleichzeitig ein Bestreitungsvermerk angebracht werde
(Ziff. 8 des Dispositivs).
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen an, die Vorbringen des
Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch denjenigen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Für die detaillierten Ausfüh-
rungen wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen.
H.
Mit Eingabe vom 10. Juli 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diese
Verfügung mittels seiner Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde. Dabei beantragte er, die Dispositivziffern 1–3 sowie 8 der
Verfügung der Vorinstanz seien aufzuheben und die Vorinstanz sei anzu-
weisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Die
Vorinstanz sei anzuweisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) zu
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ändern. Schliesslich beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozess-
führung zu gewähren und insbesondere auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses zu verzichten.
I.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 11. Juli 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
J.
Mit Schreiben vom 15. Juli 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der vorliegenden Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen wor-
den sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit
Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Ausliefe-
rungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) end-
gültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Am 1. März 2019 ist die Änderung des AsylG vom 25. September 2015
abschliessend in Kraft getreten (vgl. dazu die Verordnung vom 8. Juni 2018
über die abschliessende Inkraftsetzung der Änderung vom 25. September
2015 des Asylgesetzes [AS 2018 2855]). Da der Beschwerdeführer sein
Asylgesuch am 12. Mai 2019 eingereicht hat, gilt das neue Recht.
1.3
Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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2.
2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Datenschutzrechts kann
zudem auch die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
2.2 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper;
Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann – wie vorliegend – auch in solchen
Fällen auf einen Schriftenwechsel verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerdeeingabe richtet sich gegen die Ablehnung des Asylge-
suchs, die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung als
solcher. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet nicht Gegenstand
des Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerde richtet sich ausserdem ge-
gen den Eintrag des Geburtsdatums im ZEMIS.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
D-3507/2019
Seite 8
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Ent-
scheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar
2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen vor, sein Vater sei zuhause bei einem nächtlichen Angriff von
Taliban getötet worden, weil er für eine amerikanische Organisation gear-
beitet habe. Er (der Beschwerdeführer) müsse deswegen als ältester Sohn
Racheakte seitens der Taliban gewärtigen, da sein Vater vor seinem eige-
nen Tod auch einen der Angreifer getötet habe.
5.2 Das SEM erachtete diese fluchtauslösenden Vorbringen als unglaub-
haft. Dieser Einschätzung pflichtet das Bundesverwaltungsgericht auf-
grund der nachstehenden Erwägungen bei.
5.3
5.3.1 Einleitend fällt auf, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in
Bezug auf zentrale Vorkommnisse widersprüchlich sind. So erklärte er bei
der EB lediglich, sein Vater sei von Taliban ums Leben gebracht worden
(vgl. EB S. 9 Ziff. 7.01), wogegen er bei der Anhörung zusätzlich aussagte,
sein Vater habe vor seinem eigenen Tod noch einen der Angreifer getötet
(vgl. Anhörung S. 7 F36, S. 8 F42 f., S. 9 F47 und 49). Der Beschwerde-
führer erklärte zwar auf Vorhalt dieses Widerspruchs hin, man habe ihn bei
der EB aufgefordert, sich kurz zu fassen und seine Asylgründe zusammen-
fassend darzulegen, weshalb er davon nichts erzählt habe (a.a.O. S. 9
F48). Dieser Erklärungsversuch vermag indessen nicht zu überzeugen,
brachte der Beschwerdeführer doch bei der Anhörung mit aller Deutlichkeit
zum Ausdruck, seine Befürchtung, Opfer eines Racheaktes der Taliban zu
werden, gründe vorab im Umstand, dass sein Vater vorgängig seines eige-
nen Todes einen der Angreifer getötet habe (a.a.O. S. 8 f. F42 f. sowie F47
und F49). Angesichts letzterer Feststellung verfängt auch die Argumenta-
tion in der Beschwerde nicht, der Beschwerdeführer habe in der EB die
Tötung eines Angreifers durch seinen Vater nicht erwähnt, weil er diesen
Umstand als subjektiv unwichtig erachtet habe (a.a.O. S. 9), handelt es
sich hierbei doch um ein zentrales Ereignis.
Unterschiedlich fällt auch die Schilderung des Beschwerdeführers aus, un-
ter welchem Vorwand ihn der Ehemann der Tante väterlicherseits zu einem
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Seite 9
Ausflug nach Kabul gelockt habe. So erklärte der Beschwerdeführer bei
der EB, der Ehemann seiner Tante habe ihm vorgeschlagen, "einfach so
zusammen nach Kabul" zu gehen, um dort "etwas anzuschauen" (a.a.O.
S. 9 f. Ziff. 7.02). Bei der Anhörung gab der Beschwerdeführer indessen zu
Protokoll, der Mann seiner Tante habe ihm vorgeschlagen, nach Kabul zu
gehen, um dort seinen (des Beschwerdeführers) Vater zu treffen, der in
Kabul "einige Zeit Ferien machen" wolle (a.a.O. S. 3 f. F17).
Bereits aus diesen Gründen entstehen erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit
der Verfolgungsgeschichte des Beschwerdeführers.
5.3.2 Weiter fällt auf, dass der Beschwerdeführer zur angeblichen Ermor-
dung seines Vaters durch die Taliban, wie sie ihm vom Ehemann seiner
Tante väterlicherseits geschildert worden sei, bloss schemenhafte Anga-
ben machte, die er auf verschiedene Nachfragen hin praktisch im selben
Wortlaut wiederholte (vgl. Anhörung S. 8 F42 f.). Diese beschränkten sich
im Wesentlichen auf die Aussage, das Haus seiner Eltern sei gestürmt wor-
den, wobei sein Vater von den Taliban mit sechs oder sieben Kugeln er-
schossen worden sei. Letzterer habe seinerseits einen Taliban erschossen,
weshalb er (der Beschwerdeführer) nunmehr Rache der Taliban zu be-
fürchten habe.
Bemerkenswert erscheint in diesem Zusammenhang aber insbesondere,
dass der Beschwerdeführer der anschliessenden Frage, ob er nach der
Schilderung des nächtlichen Angriffs durch seinen Onkel noch weitere Fra-
gen an diesen gerichtet habe (a.a.O. S. 8 F43), zunächst auswich, indem
er dessen Schilderung der nächtlichen Vorkommnisse einfach wiederholte,
um auf die Wiederholung der Frage ("Hast du noch etwas gefragt, als er
dir das erzählt hat? [a.a.O. S. 8 F44]) lapidar zu behaupten, er habe auf-
grund der Ernsthaftigkeit, mit welcher dieser ihm von den Geschehnissen
berichtet habe, schliesslich doch nicht mehr daran gezweifelt, dass er die
Wahrheit sage. Letztere Begründung vermag angesichts der Ausnahmesi-
tuation nicht zu überzeugen. Unverständlich mutet in diesem Zusammen-
hang namentlich die Tatsache an, dass der Beschwerdeführer den Ehe-
mann seiner Tante väterlicherseits nicht danach gefragt haben will, von
wem dieser überhaupt über die Tötung seines (des Beschwerdeführers)
Vaters in Kenntnis gesetzt worden sei (vgl. Anhörung S. 9 F45 e contrario),
handelt es sich doch hierbei um eine essenzielle Fragestellung, um den
Wahrheitsgehalt einer Information überhaupt einschätzen zu können. Die
fadenscheinige Antwort des Beschwerdeführers, er habe sich diese Frage
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später auch gestellt (vgl. Anhörung S. 9 F45), vermag an letzterer Feststel-
lung nichts zu ändern. Auch die gleichsam alternativ vorgebrachten Erklä-
rungen in der Beschwerde, es sei "lebensfern", von einem Empfänger
schockierender Nachrichten noch zahlreiche rationale Fragen zu erwarten,
beziehungsweise, der Beschwerdeführer habe sich in der Person des Ehe-
mannes seiner Tante väterlicherseits einer erwachsenen Person gegen-
übergesehen, deren Autorität und Vertrauenswürdigkeit er nicht in Frage
gestellt habe (a.a.O. S. 8), vermögen das Gericht nicht zu überzeugen,
hätte der Beschwerdeführer doch – Glaubhaftigkeit seiner Gesamtvorbrin-
gen vorausgesetzt – alle Veranlassung gehabt, vor einer erzwungenen
Trennung von seiner Familie durch Ausreise ins Ausland jegliche Zweifel
am Tod seines Vaters durch die Hand der Taliban auszuräumen.
5.3.3 Gleichermassen unplausibel mutet auch der Umstand an, dass der
Beschwerdeführer nach der Diskussion mit dem Ehemann seiner Tante
keine Vorkehrungen getroffen hat, um eine Aufrechterhaltung des Kontakts
zu seiner Familie aus dem Ausland sicherzustellen. Sein Erklärungsver-
such in der Anhörung, es sei alles so schnell passiert, dass ihm dies nicht
in den Sinn gekommen sei (a.a.O. S. 4 F19), erscheint allein schon des-
wegen nicht stichhaltig, weil die Dauer dieses Gesprächs in der Be-
schwerde immerhin auf 30 bis 45 Minuten veranschlagt wurde (a.a.O.
S. 8). Im Übrigen wäre anzunehmen gewesen, dass der Ehemann der
Tante den Beschwerdeführer wohl aus eigener Initiative mit Kontaktinfor-
mationen versorgt hätte, falls der Beschwerdeführer damals tatsächlich
vergessen hätte, von sich aus entsprechende Informationen zu erfragen.
5.3.4 Mit Blick auf das Gesagte liegen derart viele Widersprüche und Un-
stimmigkeiten vor, dass dem Beschwerdeführer seine angebliche Verfol-
gungssituation durch die Taliban nicht geglaubt werden kann. Auch sein
jugendliches Alter von (...) Jahren und einzelne Realkennzeichen der Rah-
menerzählung lassen darüber nicht hinwegsehen, zeigte er doch eindrück-
lich auf, durchaus in der Lage zu sein, auch wirklichkeitsnahe und anschau-
liche Aussagen zu liefern (vgl. bspw. EB S. 9 Ziff. 6.01 [Herkunfts- und Län-
derfragen] sowie Anhörung (S. 4 f. F26 bis 35 [Angaben zu seinem Hei-
matdorf und zu seiner Heimatprovinz] und S. 11 f. F60 bis 63 [Schilderung
von Repressalien durch die Taliban]).
5.4 Soweit der Beschwerdeführer generell auf die prekäre Sicherheitssitu-
ation in seiner Heimatgegend zufolge der starken Präsenz der Taliban hin-
weist (vgl. Anhörung S. 7 F37 i.V.m. S. 11 f. F60 bis 63 und F69), bleibt
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Seite 11
festzuhalten, dass es sich hierbei um Nachteile handelt, die auf der allge-
meinen Konfliktlage in seiner Herkunftsregion gründen. Derartigen Nach-
teilen kommt jedoch gemäss konstanter Rechtspraxis keine Asylrelevanz
zu, da es diesen an der Gezieltheit der Verfolgung fehlt, weshalb der Be-
schwerdeführer aus ihnen ebenfalls keinen Asylanspruch ableiten kann.
5.5 Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen, zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan anfangs des Jah-
res 2019 asylrechtlich relevanter Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG aus-
gesetzt gewesen zu sein oder solche im Falle einer Rückkehr in objektiv
begründeter Weise befürchten zu müssen. Das SEM hat die Flüchtlingsei-
genschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers
folherichtig abgelehnt. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Be-
schwerde einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern können.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
7.2 Die Vorinstanz hat infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet. Da die Weg-
weisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. Urteil des BVGer
D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 8.4 [als Referenzurteil publiziert];
BVGE 2009/51 E. 5.4), erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage der
Durchführbarkeit des Vollzugs.
D-3507/2019
Seite 12
8.
8.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass das SEM sein Geburtsdatum
zu Unrecht auf den (...) angepasst habe.
8.2 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das
ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer-
und Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über
das Informationssystem für den Ausländer- und Asylbereich vom
20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent-
rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verord-
nung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord-
nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus-
kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa-
tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten
nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG.
8.3 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver-
gewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga-
nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass
unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25
Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein
absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. die Urteile des BVGer
A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.2 und A-7822/2015 vom 25. Feb-
ruar 2016 E. 3.2, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_224/2014 vom
25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen aus-
drücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.
8.4 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die
Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Be-
streitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen-
daten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. Au-
gust 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweis-
regeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung
sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen
Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich.
Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach
dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes
wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch
gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung
mitzuwirken (vgl. zum Ganzen Urteile A-7588/2015 E. 3.3 und A-7822/2015
E. 3.3, je m.w.H.).
D-3507/2019
Seite 13
8.5 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Be-
richtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenigen der neuen
Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen
noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies
ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten
zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet
werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Daten. In solchen
Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicher-
weise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter die-
sen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines
Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der be-
arbeiteten Personendaten bestritten und/oder nicht gesichert ist. Spricht
dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Anga-
ben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem
derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben
(als Neben- beziehungsweise Aliasidentität) weiterhin abrufbar bleiben sol-
len oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlas-
sen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher
eingetragenen Daten als wahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit
einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist je-
weils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein ent-
sprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen Urteile
A-7588/2015 E. 3.4 und A-7822/2015 E. 3.4, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil
des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2).
8.6 Vorliegend obliegt es demnach grundsätzlich dem SEM zu beweisen,
dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([...]) korrekt ist.
Der Beschwerdeführer hat wiederum nachzuweisen, dass das von ihm im
Datenänderungsgesuch geltend gemachte Geburtsdatum ([...]) richtig be-
ziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist, als das im ZEMIS erfasste,
ihm mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem bisherigen Ein-
trag. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Geburtsda-
tum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahr-
scheinlicher ist.
Dass im Asylverfahren die Glaubhaftmachung der Minderjährigkeit genügt,
ist angesichts der möglichen Rechtsfolgen (etwa höhere Anforderungen an
Unterbringung und Betreuung, erschwerte Rückschaffung oder gar Ver-
zicht darauf im Rahmen des Dublin-Verfahrens) nachvollziehbar. Anders
verhält es sich im datenschutzrechtlichen Verfahren betreffend die Berich-
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tigung von Personendaten im ZEMIS. Hier wird verlangt, dass die wahr-
scheinlichsten – also überwiegend wahrscheinlichen – Personendaten ein-
getragen werden. Immerhin ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuwei-
sen, dass sich die Frage des Alters einer im ZEMIS erfassten Person ge-
rade auch für das ausländer- und asylrechtliche Verfahren stellt (vgl. Urteil
des BGer 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.3), weshalb sich ein
ZEMIS-Eintrag auf dieses auswirken kann.
8.7
8.7.1 Einleitend ist festzuhalten, dass die Minderjährigkeit des Beschwer-
deführers unbestritten ist und sowohl die Vorinstanz als auch der Be-
schwerdeführer darin einig sind, dass dieser im Jahr (...) nach europäi-
schem Kalender geboren worden ist. Unklar bleibt indessen sein effektives
Geburtsalter.
Der Beschwerdeführer behauptet diesbezüglich, sein Geburtsdatum laute
auf den (…) (nach afghanischem Kalender), was dem (…) nach christli-
chem Kalender entspricht. Er wisse dies so genau, weil sein Geburtsdatum
auf seiner Tazkara vermerkt gewesen sei, die er freilich auf der Überfahrt
von der Türkei nach Griechenland verloren habe. Diese Aussage stellt al-
lerdings zufolge des Fehlens der Tazkara letztlich nur eine Parteibehaup-
tung dar. Hinzu kommt, dass die Angaben des Beschwerdeführers bei der
EB und bei der Anhörung, es sei ihm bis anhin nicht gelungen, seine Fami-
lie zu kontaktieren (vgl. EB S. 8 Ziff. 4.07 und Anhörung S. 2 F5 bis F7),
zweifelhaft sind, zumal schwer vollstellbar bleibt, dass der Ehemann seiner
Tante väterlicherseits und der Beschwerdeführer anlässlich ihres 30 bis 45
Minuten währenden Schlussgesprächs keine Kontaktdaten ausgetauscht
hätten (vgl. E. 5.3.3 vorstehend). Vor diesem Hintergrund erscheint nicht
plausibel, dass der Beschwerdeführer sich nicht zumindest darum bemüht
hätte, via seine Familie eine neue Tazkara erhältlich zu machen, welche
seine Angaben allenfalls bestätigt hätte. Somit liegt die Annahme nahe,
dass das von ihm angegebene Geburtsdatum nicht der Wirklichkeit ent-
spricht, und er den Asylbehörden seine Tazkara möglicherweise absichtlich
vorenthält, um sein effektives Alter zu verheimlichen.
Hinzu tritt der Umstand, dass der Beschwerdeführer laut dem Befund des
medizinischen Gutachtens vom 28. Mai 2019 zum Zeitpunkt der Untersu-
chung (vom 23. Mai 2019) das (...) Lebensjahr sicher vollendet habe. Diese
auf wissenschaftlichen Untersuchungen beruhende Aussage ist zumindest
ein Indiz dafür, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsda-
tum nicht zutreffend sein kann, da er bei Zugrundelegung desselben im
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Zeitpunkt der Untersuchung durch das rechtsmedizinische Institut höchs-
tens (...) Jahre und (…) Monate alt gewesen wäre.
Gleichzeitig ist einzuräumen, dass ein medizinisches Gutachten primär
dazu dient, ein mehr oder minder starkes Indiz für oder wider die Volljäh-
rigkeit beziehungsweise Minderjährigkeit einer untersuchten Person zu bil-
den. So besehen ist das medizinische Gutachten auch nicht geeignet, das
von der Vorinstanz angenommene Geburtsdatum vom (...) als naheliegend
erscheinen zu lassen.
In einer Gesamtwürdigung bleibt indessen festzuhalten, dass das vom Be-
schwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum nicht als wahrscheinli-
cher als das im ZEMIS eingetragene erscheint. Der Eintrag im ZEMIS ist
folglich unverändert – mit dem Bestreitungsvermerk – zu belassen.
8.7.2 Aufgrund des Gesagten ist die Beschwerde auch abzuweisen, soweit
die Aufhebung der Dispositivziffer 8 der vorinstanzlichen Verfügung (An-
passung des Geburtsdatums) beantragt wird.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da seine Rechtsbegehren je-
doch nicht als aussichtslos betrachtet werden können und seine Bedürftig-
keit aufgrund der Aktenlage als erstellt zu erachten ist (vgl. Beschwerde
S. 18 Bst. D), ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen, und es sind keine Ver-
fahrenskosten zu erheben.
11.
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten-
schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993
zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidge-
nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt
zu geben.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Aufhebung der Dispositivzif-
fern 1-3 der vorinstanzlichen Verfügung (Verneinung Flüchtlingseigen-
schaft, Ablehnung Asylgesuch, Anordnung Wegweisung) beantragt wird.
2.
Die Beschwerde wird ebenfalls abgewiesen, soweit die Aufhebung der Dis-
positivziffer 8 der vorinstanzlichen Verfügung (Anpassung des Geburtsda-
tums) beantragt wird.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde, das Generalsekretariat EJPD und den EDÖP.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Philipp Reimann
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