Abtei lung IV
D-3509/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . J u n i 2 0 0 8
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richterin Therese Kojic;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A._______, geboren (...),
Guinea,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. Mai 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3509/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge ungefähr Ende
des 2. Monats 2008 seinen Heimatstaat verliess und von Conakry per
Schiff nach Italien und von dort illegal in die Schweiz einreiste, wo er
am 13. April 2008 um Asyl nachsuchte,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 25. April 2008 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) zur Ausreise und den Personalien
sowie summarisch zu den Gründen seines Asylgesuchs befragte,
dass das BFM angesichts der Angabe des Beschwerdeführers, er sei
am (...) geboren, kenne sein Alter nur aufgrund einer Aussage seines
Vaters, und da der Beschwerdeführer einerseits keine
Identitätspapiere einreichte, anderseits vom Erscheinungsbild älter
eingeschätzt wurde, eine Knochenanalyse vornehmen liess,
dass die radiologische Untersuchung des Handskeletts des
Beschwerdeführers ein Alter von 19 Jahren ergab,
dass dem Beschwerdeführer anlässlich einer zusätzlichen Anhörung
am 25. April 2008 das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis
gewährt und ihm mitgeteilt wurde, für das weitere Verfahren werde von
seiner Volljährigkeit ausgegangen,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 13. Mai 2008 gemäss Art. 29
Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ohne
Vertrauensperson ausführlich zu seinen Asylgründen befragte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er sei zusammen mit seinem
Lehrmeister, einem Chauffeur, anlässlich eines Warentransportes
kontrolliert worden, wobei man Waffen und Munition im Auto gefunden
habe,
dass der Lehrmeister daraufhin zu Tode geschlagen, er (der
Beschwerdeführer) verhaftet und ebenfalls geschlagen worden sei,
wobei ihm der Arm gebrochen worden sei,
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dass er zu drei Jahren Gefängnis bzw. Untersuchungshaft verurteilt
worden sei, er aber mit Hilfe eines Gefängnismitarbeiters nach 10
Monaten habe fliehen können,
dass er daraufhin in sein Elternhaus zurückgekehrt sei, wo er eine
sexuelle Beziehung mit der vierten Ehefrau seines Vaters begonnen
habe,
dass diese von ihm schwanger geworden sei und er deshalb
weggegangen sei beziehungsweise habe weggehen müssen, wobei
ihm die vierte Frau das dazu notwendige Geld gegeben habe,
dass er glaube, sein Vater – als (...) in der Ehre verletzt – würde ihn
umbringen, wenn er zurückkehren würde,
dass betreffend die weiteren Aussagen beziehungsweise Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhaltes auf die Protokolle bei den Akten
verwiesen wird,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in
Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG mit Verfügung vom 23. Mai
2008 – eröffnet am gleichen Tag – nicht eintrat und die Wegweisung
aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen
keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer
verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass in diesem Zusammenhang nicht glaubhaft sei, dass der
Beschwerdeführer früher als Lehrling eines Chauffeurs gearbeitet und
dabei jeweils verschiedene Kontrollpunkte der Polizei, des Militärs und
des Zolls habe passieren müssen, es jedoch genügt habe, wenn der
Chauffeur seine Ausweise vorgezeigt habe,
dass es zudem unglaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer einerseits
die Kontrollpunkte zwischen B._______ und Conakry anlässlich seiner
Ausreise habe umgehen können und anderseits die von ihm
beschriebene Schifffahrt nach Italien ohne Reisedokumente
durchführbar gewesen sei,
dass deshalb an seiner Angabe, er habe nie ein Reise- oder
Identitätsdokument besessen, zu zweifeln sei, und angenommen
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werden müsse, dass er mit seinen eigenen Reisepapieren legal nach
Europa gereist sei, aber aus Gründen der Verschleierung seiner
wahren Identität respektive seines wahren Alters keine Ausweis- oder
Reisepapiere zu den Akten gereicht habe,
dass der Beschwerdeführer zudem die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage keine
zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Verhaftung und
Verurteilung, ohne dass sein in einem grösseren Ort als (...) tätiger
Vater benachrichtigt worden wäre, offensichtlich unglaubhaft und
sowohl der allgemeinen Erfahrung als auch der Logik des Handelns
widersprechend einzuschätzen seien,
dass die vom Beschwerdeführer beschriebene Flucht aus dem
Gefängnis als realitätsfremd zu bezeichnen sei, ebenso der Umstand,
dass er sich nach der Flucht über mehrere Monate unbehelligt bei
seinem Vater habe aufhalten können,
dass auch die Vorbringen hinsichtlich der Schwangerschaft der vierten
Frau und das damit zusammenhängende Verhalten des Vaters – dieser
sei ob der Schwangerschaft sehr wütend gewesen, habe aber nicht
den sich bei den Nachbarn aufhaltenden Sohn gesucht, sondern sich
zum Abendgebet in die Moschee begeben – der allgemeinen
Erfahrung und der Logik des Handels widersprächen und zudem nicht
glaubhaft sei, dass die vierte Ehefrau des Vaters das für die Flucht
nötige Geld einfach in ihrem Zimmer aufbewahrt habe,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Mai 2008
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die
vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die
Rückweisung der Sache an das BFM zur Prüfung des Asylgesuches
sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses beantragte,
dass die vorinstanzlichen Akten (Telefax) am 30. Mai 2008 beim
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts eintrafen (Art. 109
Abs. 2 AsylG),
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dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen
Nichteintretensentscheide auf die Überprüfung der Frage beschränkt
ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten
ist,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
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Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1
S. 240 f.),
dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen
Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG,
auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die
Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen
Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von
Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs.
3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen
Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand
bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die
Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht
beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG
in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch
materiell zur Sache zu äussern hatte,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus
entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG), aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG
die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b
AsylG), oder sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG),
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu
verweisen ist,
dass hinsichtlich der formellen Einwände des Beschwerdeführers zur
Dauer der Beschwerdefrist und deren Rechtmässigkeit auf das Urteil
der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 25. Mai 2004 in
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EMARK 2004 Nr. 25 zu verweisen ist, dem sich das
Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich anschliesst,
dass der Beschwerdeführer seine am 29. Mai 2008 verfasste und
gleichentags zur Post gegebene Beschwerdeschrift innert
Rechtsmittelfrist einreichte, womit die Rüge, innert Beschwerdefrist sei
die Abfassung einer detaillierten Begründung der Beschwerde nicht
möglich gewesen, nicht gehört werden kann, zumal auch das
Argument, der Zugang zu freiberuflichen Anwälten sei innert der
Beschwerdefrist nicht möglich, nicht den Tatsachen entspricht,
dass hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, er behalte
sich Ergänzungen und weitere Ausführungen zu seiner
Beschwerdeschrift vor, auf Art. 32 Abs. 2 VwVG zu verweisen ist,
wonach verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend
erscheinen, trotz Verspätung berücksichtigt werden können,
dass indessen der Vorbehalt des Beschwerdeführers, sofern dieser als
sinngemässes Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist zur
Beschwerdeergänzung zu verstehen ist, abzuweisen ist, da die
Beschwerdeschrift den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG
genügt und die Beschwerdesache weder einen aussergewöhnlichen
Umfang noch besondere Schwierigkeiten im Sinne von Art. 53 VwVG
aufweist,
dass im Weiteren festgestellt werden kann, dass der
Beschwerdeführer bis heute keine gültigen Identitätsdokumente zu
den Akten gereicht hat,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts –
überzeugend dargelegt hat, warum für das Nichteinreichen von Reise-
oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
weshalb zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf
die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Ausführungen in
seiner Beschwerdeschrift nichts Stichhaltiges entgegenzubringen
vermag und lediglich auf seine äusserst beschwerliche Flucht
verweist, welche naturgemäss nicht ohne Heimlichkeit und nur auf
illegalem Weg möglich gewesen sei,
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dass im Weiteren mit der Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten ist,
der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
und 7 AsylG nicht, da die Vorbringen in keiner Weise den Eindruck zu
vermitteln vermöchten, der Beschwerdeführer habe die von ihm
geschilderten Ereignisse selbst erlebt,
dass die Behauptung des Beschwerdeführers in der Beschwerde, es
handle sich vorliegend um einen Fall, bei dem weitere Abklärungen
notwendig seien, keine Änderung des angefochtenen
Nichteintretensentscheides zu bewirken vermag, zumal der
Beschwerdeführer keine konkreten Gründe geltend macht, die zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen oder zusätzliche
Abklärungen gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG als nötig erscheinen
lassen,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und
zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK
2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig,
nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder
einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des
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Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in Guinea
droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als
unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Guinea noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen
lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer im Heimatland über ein
verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt, zumal dort sein Vater
sowie dessen Ehefrauen leben, weshalb der Vollzug der Wegweisung
als zumutbar zu erachten ist (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
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dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache
gegenstandslos wird,
dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aus-
sichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren ist und da-
her das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) (per Telefax zu
den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- das (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand:
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