Abtei lung IV
D-3510/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . J u l i 2 0 0 9
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
A._______, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch Advokat Mustafa Ates,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
24. April 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3510/2009
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angabe zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein türki-
scher Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______ in der
Provinz C._______ – seinen Heimatstaat am 22. März 2009 und reiste
mit einem Lastwagen durch ihm unbekannte Länder am 25. März 2009
illegal in die Schweiz ein, wo er am 6. April 2009 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) (...) ein Asylgesuch stellte.
B.
Zur Begründung seines Gesuches brachte der Beschwerdeführer an-
lässlich der Befragung vom 8. April 2009 und der Anhörung vom 20.
April 2009 jeweils durch die Vorinstanz im Wesentlichen vor, dass in
der Türkei ein Kurdenproblem herrsche. Er unterstütze deshalb die
kurdische Partei Demokratik Toplum Partisi (Partei der demokratischen
Gesellschaft, DTP). Am 2. Januar 2009 hätte der Beschwerdeführer in
D._______ bei E._______ in den Militärdienst einrücken müssen. Etwa
zwei Monate vorher habe er eine entsprechende schriftliche
Aufforderung erhalten. Deshalb habe er am 20. Januar 2009 das Dorf
verlassen. Weiter habe der Kandidat der Adalet ve Kalkinma Partisi
(Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung, AKP) im Vorfeld der
Lokalwahlen vom 29. März 2009 behauptet, dass verschiedene
Personen eine illegale Partei unterstützten und daher kein Recht
hätten, an den Wahlen teilzunehmen. Deshalb sei von der AKP gegen
300 Personen, unter anderem auch gegen den Beschwerdeführer –
betreffend dem Vorwurf der Mitgliedschaft bei der Partiya Karkerên
Kurdistan (Arbeiterpartei Kurdistans, PKK) – bei der
Staatsanwaltschaft F._______ anfangs Februar 2009 Strafanzeige
erstattet worden. Dies könne man der Internetplattform G._______
entnehmen. Aus diesen Gründen habe der Beschwerdeführer am 22.
März 2009 die Türkei verlassen.
C.
Mit Verfügung vom 24. April 2009 (eröffnet am 29. April 2009) wies das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 6. April 2009 ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, dass der Be-
schwerdeführer geltend gemacht habe, er sei von der AKP unter dem
Vorwurf der Mitgliedschaft bei der PKK bei den türkischen Behörden
angezeigt worden. Diese Anzeige gegen ihn sei auf der Internetplatt-
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form G._______ nachzulesen. Tatsache sei, dass gemäss dieser
Quelle im Vorfeld der Wahlen von Ende März 2009 eine Beschwerde
dagegen erhoben worden sei, weil Personen, welche nicht mehr im Ort
wohnhaft waren, dort als Wähler registriert worden seien. Daraufhin
seien 300 Personen von der Wählerliste gelöscht worden, unter
anderem auch der Beschwerdeführer. Es sei nirgends von einer
Anzeige gegen diese Personen die Rede (A1, S. 4; A6, S. 5 und 9;
A10).
C.a Der Beschwerdeführer habe während der Anhörung weiter be-
hauptet, die AKP habe die Anzeige deshalb erstattet, weil man ge-
wusst habe, dass die DTP die Wahlen gewinnen würde. Deshalb habe
man behauptet, diese Personen würden vom Ausland aus als Partei-
mitglieder die DTP unterstützen. Die diesbezügliche Anzeige sei ein
Teil der Wahlpropaganda der AKP gewesen. Diese Behauptung könne
nicht gehört werden. Aus der genannten Internetquelle gehe nämlich
hervor, dass die Löschung nicht nur potentielle Wähler der DTP betref-
fe. Vielmehr seien gemäss diesem Forum auch 80 Personen von der
Wählerliste gelöscht worden, welche als Anhänger der AKP gegolten
hätten (A6, S. 9; A10). Zudem habe der Beschwerdeführer während
der Anhörung die Frage nicht beantworten können, weshalb die Leute
von der Internetplattform von dieser Anzeige gewusst hätten (A6, S. 5).
Er habe weiter zu Protokoll gegeben, dass die Personen, welche an-
gezeigt worden seien und die sich noch in der Türkei befänden, gegen
die Anzeige protestiert hätten. Sie seien bei der Staatsanwaltschaft
gewesen und hätten sich darum bemüht, dass die Anzeige zurückge-
zogen werde. Der Beschwerdeführer könne aber nicht sagen, welche
Folgen dieser Protest gehabt habe. Er sei auch nicht in der Lage, die
Frage nach dem aktuellen Stand der Dinge im Bezug auf diese Anzei-
ge zu beantworten (A6, S. 5 und 9). Diese Wissenslücken seien nicht
nachvollziehbar, liege es doch erfahrungsgemäss im Interesse einer
verfolgten Person, möglichst viel über die genauen Umstände ihrer
Verfolgung zu erfahren. Der Beschwerdeführer hätte dazu auch die
Möglichkeit gehabt, sei er doch nach der Anzeige noch etwa einein-
halb Monate in der Türkei gewesen und seien zum Zeitpunkt der Anhö-
rung bereits etwa zweieinhalb Monate seit der Anzeige vergangen.
Schliesslich habe der Beschwerdeführer bei der Anhörung zu Protokoll
gegeben, er habe sich nicht bei den Behörden erkundigt, ob tatsäch-
lich eine Anzeige gegen ihn vorliege. Zudem hätten weder er noch sei-
ne Familie etwas gegen die Anzeige unternommen (A6, S. 5 und 9).
Dieses Verhalten entspreche – aus den bereits genannten Gründen –
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ebenfalls nicht demjenigen einer Person, gegen die möglicherweise
Ermittlungen im Gange seien. In Anbetracht dieser Sachlage sei die
vom Beschwerdeführer geltend gemachte Anzeige nicht glaubhaft.
C.b Der Beschwerdeführer habe weiter geltend gemacht, er müsse in
den Militärdienst einrücken. Man würde ihn anschliessend in die Ost-
türkei, also in eine Kampfregion, schicken, wo er als Kurde gegen Kur-
den kämpfen müsse und möglicherweise sogar umgebracht würde.
Während der Befragung zur Person haber der Beschwerdeführer dies-
bezüglich zuerst angegeben, er habe am 2. Januar 2009 ein Schreiben
mit der Aufforderung erhalten, in den Militärdienst einzurücken. Wenig
später habe er hingegen behauptet, dieses Schreiben bereits etwa
zwei Monate vor diesem Datum erhalten zu haben. Am 2. Januar 2009
hätte er bereits in den Militärdienst einrücken müssen. Diese zweite
Version habe der Beschwerdeführer im Verlaufe der Anhörung bestä-
tigt (A1, S. 4 f.; A6, S. 7). Da er gemäss eigenen Angaben bis am 20.
Januar 2009 im Dorf gelebt habe, sei dieses Verhalten jedoch nicht
nachvollziehbar, hätte der Beschwerdeführer dort doch ab dem 2. Ja-
nuar 2009 jederzeit mit einer Festnahme wegen des ausstehenden Mi-
litärdienstes rechnen müssen (A1, S. 1 und 4 f.; A6, S. 7). In Anbe-
tracht dieser Sachlage bestünden erhebliche Zweifel daran, dass der
Beschwerdeführer Anfang Januar 2009 in den Militärdienst hätte einrü-
cken müssen. Abgesehen von diesen Zweifeln sei das Vorbringen oh-
nehin nicht asylbeachtlich. Eine im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) relevante Verfolgungssi-
tuation liege nicht vor, wenn staatliche Massnahmen der Durchsetzung
staatsbürgerlicher Pflichten dienten. Die Leistung des Militärdienstes
stelle eine staatsbürgerliche Pflicht dar, sei also nicht asylrelevant. Zu-
dem setze die Asylgewährung voraus, dass ein Beschwerdeführer
staatlichen Verfolgungsmassnahmen aus einem der in Art. 3 Abs. 1
AsylG genannten Gründen ausgesetzt sei oder solche zu fürchten
habe. Der Beschwerdeführer mache geltend, als ethnischer Kurde be-
fürchte er, während des Militärdienstes in der Osttürkei im Kampf ge-
gen die verbotene PKK-KADEK/KONGRA-GEL eingesetzt zu werden.
Die Dienstpflicht allein sei jedoch nicht asylrelevant, wenn die Streit-
kräfte zur Bekämpfung eines innerstaatlichen Notstands eingesetzt
würden. Die Wehrpflicht diene nämlich dazu, den Staat gegen Bedro-
hungen zu schützen, wobei das Militär zur Abwehr sowohl äusserer
wie innerer Angriffe eingesetzt werden dürfe. Eine Stationierung des
Beschwerdeführers im Osten der Türkei würde im Rahmen einer Ver-
schiebung seiner Truppeneinheit in das Operationsgebiet erfolgen. Ein
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Zusammenhang zwischen Stationierungsort und Ethnie des Be-
schwerdeführers lasse sich nicht herstellen, zumal die Einteilung in
eine Truppeneinheit nach dem Zufallsprinzip vorgenommen werde. Ein
Einsatz des Beschwerdeführers im Osten der Türkei (wie auch ein mili-
tärstrafrechtliches Vorgehen gegen ein Dienstversäumnis) stelle somit
keine asylbeachtliche Massnahmen im Sinne des Asylgesetzes dar.
C.c Schliesslich habe der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, in
der Türkei herrsche ein Kurdenproblem. Zwar lebten in der Türkei Kur-
den und Türken seit 1000 Jahren zusammen. Die Kurden wolle man
aber immer noch nicht wahrnehmen (A6, S. 9). Es sei allgemein be-
kannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei
Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sei-
en. Dabei handle es sich jedoch nicht um ernsthafte Nachteile im Sin-
ne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglich-
ten oder unzumutbar erschwerten. Aus diesem Grund führe die allge-
meine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, ge-
mäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft. Zudem habe sich im Zuge der verschiedenen
Reformen in der Türkei seit 2001 die Situation der Kurden merklich
verbessert. Rein kulturelle Betätigungen würden nicht mehr verfolgt.
Die kurdische Sprache werde auch im öffentlichen Raum toleriert. Seit
Frühling 2004 würden Kurse in Kurdisch angeboten und seit Juni 2004
strahle das türkische Fernsehen auch Sendungen in kurdischer Spra-
che aus. Die diesbezüglich im vorliegenden Fall geltend gemachten
Probleme gingen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus,
welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnli-
cher Weise treffen könnten. Sie seien somit im Sinne der obigen Erwä-
gungen nicht als ernsthaft zu qualifizieren und damit asylrechtlich nicht
relevant.
C.d Die Asylvorbringen des Beschwerdeführers hielten daher den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand.
Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei.
D.
Mit Eingabe vom 29. Mai 2009 liess der Beschwerdeführer gegen die-
sen Entscheid Beschwerde erheben, die Aufhebung der vorinstanzli-
chen Verfügung sowie die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung von Asyl beantragen. Eventuell sei auf den Vollzug
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der Wegweisung zu verzichten und dem Beschwerdeführer die vorläu-
fige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei ihm die un-
entgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sei zu verzichten. Auf die Begründung der Beschwerde wird,
soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Verfügung vom 8. Juni 2009 wurde das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und der Beschwerdeführer
unter Hinweis auf die Säumnisfolgen zur Leistung eines Kostenvor-
schusses im Betrag von Fr. 600.-- bis zum 23. Juni 2009 aufgefordert.
Überdies habe der Beschwerdeführer die fremdsprachigen Beweismit-
tel (Beschwerdebeilagen 5 und 6) innert derselben Frist in eine Amts-
sprache übersetzen zu lassen und einzureichen. Das Gesuch um Ein-
räumung einer Frist zur Beschaffung weiterer Beweismittel wurde ab-
gewiesen.
F. Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss
am 19. Juni und reichte zudem die übersetzten Beschwerdebeilagen 5
und 6 (Beschwerdebeilage 6 im "Original") zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
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rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
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auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 24. April
2009 unter Angabe der jeweiligen Fundstellen im Befragungs- (A1)
oder Anhörungsprotokoll (A9) ausführlich die diversen Unglaubhaftig-
keitselemente in den Aussagen des Beschwerdeführers dargelegt und
vor diesem Hintergrund festgestellt, dessen Vorbringen genügten den
Anforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht. Für das Bundesverwal-
tungsgericht besteht nach Überprüfung der Akten keine Veranlassung,
die Erwägungen des BFM zu beanstanden. Um Wiederholungen zu
vermeiden, kann daher auf die diesbezüglich zutreffenden vorinstanzli-
chen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden
(vgl. Art. 4 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 109 Abs. 3 BGG).
5.2 Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 4. März 2009 sind
nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu be-
wirken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen Grün-
de entgegengesetzt. Eine Auseinandersetzung mit den dem Beschwer-
deführer vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselementen unterbleibt zwar
nicht grundsätzlich, sie verlaufen jedoch in allgemeine Ausführungen,
die mit keinerlei stichhaltigen Argumenten gestützt werden.
5.3 Betreffend die angebliche Refraktion beziehungsweise Dienstver-
weigerung des Beschwerdeführers stellt sich die Frage, ob diese bei
einer Rückkehr in den Heimatstaat allenfalls auch im heutigen Zeit-
punkt zu gewärtigende strafrechtliche Sanktion – die entsprechenden
Straftatbestände des türkischen Militärstrafgesetzbuches (TACK) un-
terstehen laut Art. 49 TACK keiner Verjährungsfrist – als asylrechtlich
relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu erachten wäre.
5.3.1 Diesbezüglich ist vorab festzustellen, dass gemäss konstanter
Rechtsprechung der ARK, welche vom Bundesverwaltungsgericht wei-
tergeführt wird, eine allfällige Strafe wegen Refraktion oder Desertion
grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungs-
weise Art. 1 A Ziff. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30; vgl. dazu auch Hand-
buch des UNHCR über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft, nicht-amtliche deutsche Übersetzung, 2003
[amtliche Erstausgabe: Genf 1979], Ziff. 167) darstellt. Es gehört viel-
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mehr zu den legitimen Rechten jeden Staates, seine Bürger zum Mili-
tärdienst einzuberufen und zur Durchsetzung der Wehrpflicht straf-
rechtliche oder disziplinarische Sanktionen gegen Refraktäre oder De-
serteure zu verhängen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 2 E. 6b.aa
S. 16).
5.3.2 Desertion oder Refraktion aus dem Militärdienst wird in der Tür-
kei mit Gefängnis bestraft, bei einer Flucht ins Ausland erhöht sich die
Dauer der Gefängnisstrafe. Neben diesen strafrechtlichen Sanktionen
droht türkischen Refraktären und Deserteuren, die sich ins Ausland
abgesetzt haben und der im türkischen Amtsblatt veröffentlichten Auf-
forderung zur Rückkehr zwecks Leistung des Militärdienstes keine Fol-
ge leisten, gemäss Art. 25 Bst. ç und d des türkischen Staatsangehö-
rigkeitsgesetzes sodann die Zwangsausbürgerung.
5.3.3 Diesen Sanktionen liegt nach den Erkenntnissen des Bundes-
verwaltungsgerichts in genereller Hinsicht kein asylrechtlich relevantes
Verfolgungsmotiv zugrunde; dies gilt namentlich auch für die ange-
drohte Zwangsausbürgerung, zumal die Möglichkeit der Wiedereinbür-
gerung unter der Voraussetzung der Leistung des Militärdienstes be-
steht (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 2 E. und dd S. 17 ff.). Die türki-
schen Militärgerichte beurteilen Refraktäre und Deserteure ungeachtet
ihres ethnischen Hintergrundes, kurdische Militärdienstverweigerer ha-
ben mithin nicht per se einen Politmalus zu gewärtigen. Im Falle des
Beschwerdeführers ergeben sich ferner aus den Akten auch keine Hin-
weise darauf, dass er aus einem anderen, in Art. 3 Abs. 1 AsylG ge-
nannten Grund eine ungerechtfertigt höhere Bestrafung befürchten
müsste; insbesondere hat er in seinem Heimatstaat kein politisches
Engagement entfaltet, welches ihn bei den Behörden als regimekri-
tisch erscheinen lassen könnte. Die laut den türkischen Gesetzen bei
Refraktion oder Desertion drohenden Sanktionen sind sodann auch
nicht in einem absoluten Sinne unverhältnismässig schwerwiegend.
5.3.4 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz geht das Bundesverwal-
tungsgericht davon aus, dass zwischen dem Stationierungsort und der
Ethnie des Beschwerdeführers kein Zusammenhang besteht. Überdies
wird er nicht zwecks Teilnahme an völkerrechtlich verpönten Handlun-
gen in den Militärdienst einberufen, sondern vielmehr um den Staat
vor Angriffen zu schützen.
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5.3.5 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass
eine allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen seiner Re-
fraktion keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen würde.
5.3.6 Überdies widerspricht es der allgemeinen Erfahrung und der Lo-
gik des Handelns, dass der Beschwerdeführer trotz eines angeblichen
Militäraufgebotes auf den 2. Januar 2009 und des Nichtbefolgens die-
ser Aufforderung noch bis am 20. Januar 2009 in seinem Heimatdorf
gelebt haben will. Er hätte bei Wahrunterstellung dieser Angabe jeder-
zeit mit einer Festnahme wegen des ausstehenden Militärdienstes
rechnen müssen. Es bestehen somit erhebliche Zweifel, dass der Be-
schwerdeführer Anfang Januar 2009 in den Militärdienst hätte einrü-
cken müssen.
5.4 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, dass er Kurde sei
und diese Ethnie in der Türkei unterdrückt würde. Er kann aber weder
ein exponiertes politisches Wirken für eine kurdische Partei glaubhaft
vorbringen noch eine asylrechtlich erhebliche Benachteiligung als Kur-
de glaubhaft machen.
5.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in den Eingaben des Beschwerdeführers im
Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Wür-
digung nichts zu ändern vermögen. Nach dem Gesagten erfüllt der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht.
Das Bundesamt hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach
zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
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7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung fin-
den. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
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Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so-
wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.5 Vorliegend ist der Vollzug als zumutbar zu erachten, weil keine
Hinweise dafür erkennbar sind, der Beschwerdeführer wäre bei einer
Rückkehr in die Türkei aufgrund der allgemeinen Lage einer konkreten
Gefährdung ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den
Wegweisungsvollzug in die Türkei gestützt auf die allgemeine Lage als
generell zumutbar (vgl. EMARK 2005 Nr. 21).
Der junge und gemäss Akten gesunde Beschwerdeführer hat sein
ganzes bisheriges Leben in der Türkei verbracht, dort eine zwölfjähri-
ge Schulbildung und sowohl in einem Supermarkt als auch in der
Landwirtschaft gearbeitet. Er verfügt in seiner Heimat über ein gefes-
tigtes familiäres und soziales Beziehungsnetz, leben doch dort seine
Eltern und drei Geschwister. Er ist zudem mit den Lebensumständen
in seinem Heimatland bestens vertraut.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
Seite 12
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digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 19. Juni 2009 in gleicher
Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
D-3510/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Daniel Stadelmann
Versand:
Seite 14