B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3510/2018
Ur t e i l vom 1 4 . Augus t 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Sri Lanka,
vertreten durch Alan Sangines,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 15. Mai 2018 / N_______.
D-3510/2018
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 2. Januar 2018 in der Schweiz um
Asyl nach. Am 16. Januar 2018 fand mit einem rein männlichen Befra-
gungsteam die Befragung zur Person (BzP) statt und am 11. April 2018
wurde die Anhörung – in Anwesenheit seiner Vertrauensperson – auf sei-
nen Wunsch mit einem rein weiblichen Befragungsteam durchgeführt.
A.b Dabei machte der aus B._______ im C._______ (Distrikt D._______;
Nordprovinz) stammende tamilische Beschwerdeführer im Wesentlichen
geltend, er habe seit dem Jahr (...) zusammen mit seiner Mutter und seiner
Grossmutter im Haus seiner (Nennung Verwandte) in E._______ gelebt.
Sein Vater habe nicht zuhause gewohnt, sondern sie nur ab und zu be-
sucht. Dies wohl auch deshalb, weil sein Vater in den Jahren (...) bis (...)
Mitglied der F._______ gewesen sei. Sein Vater und seine Brüder würden
sich mittlerweile in G._______ aufhalten und seine Schwester lebe in der
Schweiz. Zu seinem Vater habe er seit seiner Ausreise keinen Kontakt
mehr.
Nachdem der Krieg ausgebrochen sei, sei er zusammen mit seinen Eltern
geflüchtet und habe sich während einigen Monaten in einem Flüchtlingsla-
ger aufgehalten, währenddessen seine Geschwister bei der Grossmutter
in E._______ geblieben seien. Nach der Niederlage der F._______ habe
sein Vater begonnen, sich regelmässig zu betrinken, weil er habe fürchten
müssen, von anderen Leuten wegen seiner Vergangenheit denunziert zu
werden. Wegen des Alkohols habe sein Vater nicht nur der Familie, son-
dern auch anderen Personen Probleme bereitet, weshalb sich Nachbarn
und Freunde von ihnen abgewendet hätten. Auch habe sein Vater aus die-
sen Gründen (Nennung Dauer) im Gefängnis verbringen müssen. An ei-
nem Rehabilitierungsprogramm habe sein Vater nicht teilgenommen. Fer-
ner habe er (der Beschwerdeführer) sich von seinem Vater herablassende
Bemerkungen über ihn anhören müssen, wenn dieser getrunken habe.
Dies habe ihn traurig gemacht. Er habe sich deswegen in der Schule nicht
mehr konzentrieren können und sich mit seiner Mutter und seinen Ge-
schwistern immer wieder gestritten. Auch sei er oft schwach und krank ge-
wesen und habe den Unterricht deswegen nicht besuchen können. Am (...)
sei er auf dem Weg in die Schule ohnmächtig geworden und dabei von
einem Motorrad angefahren worden. Erst am nächsten Tag sei er im Spital
erwacht und im Raum anwesende Polizisten hätten ihn über den Unfall
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ausgefragt. Nach (Nennung Zeitpunkt) habe man ihn in eine andere Abtei-
lung verlegt. Dort sei er zirka am (...) von einem Mann besucht worden, der
ihn in der Vergangenheit respektive seit dem Jahr (...) schon öfters schika-
niert habe. Dieser habe ihm gesagt, dass er wie ein Mädchen aussehe,
was auch schon Klassenkameraden bemerkt hätten, und sich schliesslich
an ihm vergriffen. Über diesen Vorfall habe er bislang mit niemandem ge-
sprochen, ausser mit (Nennung Person) hier in der Schweiz. Im (...) sei er
zusammen mit seinem Vater in den H._______ gewesen, wo sie seinen
(Nennung Verwandter) besucht hätten, um an einer Feier teilzunehmen.
Anschliessend seien sie über I._______ wieder in ihre Heimat zurückge-
kehrt. In der Folge habe er wieder jenen Mann gesehen, der ihm bei ihrem
letzten Aufeinandertreffen angedroht habe, seiner Familie ein Video – wel-
ches sie beide zeigen würde – vorzuführen, wenn er ihn nicht begleite. Da-
raufhin sei er mit dem Mann mitgegangen und wegen seiner anfänglichen
Weigerung mitzugehen, von ihm geschlagen worden. Als Folge dieser
Probleme sei er schüchtern gewesen und habe kaum Kontakte mit ande-
ren unterhalten. Einmal sei sein Vater infolge seines distanzierten Verhal-
tens sehr wütend über ihn gewesen. Da er mit der ganzen Situation nicht
habe umgehen können, habe er alle ihm verschriebenen Tabletten auf ein-
mal geschluckt, worauf es ihm einige Tage sehr schlecht gegangen sei.
Man habe ihn jedoch nicht in ein Spital gebracht. Da seine Situation immer
schlimmer geworden sei, hätten seine Eltern nicht mehr gewusst, wie sie
mit ihm umgehen sollten und sich für seine Ausreise entschieden. In den
(...) Monaten vor seiner Ausreise habe er die Schule nicht mehr besuchen
müssen und in dieser Zeit auch keine Probleme mehr mit jenem Mann ge-
habt. Mit Hilfe eines Schleppers sei er schliesslich im (...) aus Sri Lanka
ausgereist.
A.c Der Beschwerdeführer reichte (Aufzählung Beweismittel) ins Recht.
B.
Mit Verfügung vom 15. Mai 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdefüh-
rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und
ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an.
C.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Juni 2018 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei der ange-
fochtene Entscheid aufzuheben und die Unzumutbarkeit, Unzulässigkeit
und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sowie die vor-
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läufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte
er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Der Beschwerde lagen (Aufzählung Beweismittel) bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2018 teilte der vormals zuständige
Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig forderte er den Be-
schwerdeführer auf, innert gesetzter Frist eine Beschwerdeverbesserung
im Sinne der Erwägungen nachzureichen, andernfalls werde davon ausge-
gangen, dass er sich hinsichtlich der angefochtenen Verfügung – nebst
dem Rückweisungsantrag – auf die Geltendmachung von Wegweisungs-
vollzugshindernissen beschränke.
E.
In seinem Schreiben vom 28. Juni 2018 präzisierte der Beschwerdeführer
seine in der Rechtsmitteleingabe gestellten Begehren dahingehend, dass
lediglich die Feststellung der Unzumutbarkeit, Unzulässigkeit und Unmög-
lichkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die Gewährung der vorläufigen
Aufnahme in der Schweiz, nicht aber die Zuerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft beantragt werde.
F.
Mit Verfügung vom 3. Juli 2018 wurde festgestellt, dass sich die Be-
schwerde ausschliesslich gegen den Vollzug der von der Vorinstanz ver-
fügten Wegweisung richte. Ferner wurde das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet und der Beschwerdeführer aufgefordert, in-
nert gesetzter Frist einen aktuellen und umfassenden Arztbericht betref-
fend seine gesundheitlichen Probleme einzureichen, andernfalls werde
das Verfahren gestützt auf die bestehende Aktenlage weitergeführt.
G.
Mit Eingabe vom 13. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer (Nennung
Beweismittel) zu den Akten und stellte die Nachreichung eines umfassen-
den Berichts – nach Erhalt – in Aussicht.
H.
Am 30. August 2018 sowie am 30. Oktober 2018 liess der Beschwerdefüh-
rer dem Gericht weitere Unterlagen (Aufzählung Beweismittel) zukommen.
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Seite 5
I.
In seiner Vernehmlassung vom 13. November 2018 – dem Beschwerde-
führer am 16. November 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt – hielt das
SEM fest, im (Nennung Beweismittel) seien von den behandelnden Ärzten
weitere Abklärungen empfohlen worden. Sobald die vollständigen medizi-
nischen Abklärungsergebnisse vorliegen würden, bitte das SEM darum,
sich in einer erneuten Vernehmlassung allenfalls zum gesundheitlichen Zu-
stand des Beschwerdeführers äussern zu können.
Der Beschwerdeführer reichte dazu am 26. November 2018 eine Stellung-
nahme ein und ersuchte das Gericht um baldigen Entscheid und die Ertei-
lung eines Bleiberechts in der Schweiz.
J.
Mit Eingabe vom 8. Februar 2019 reichte der Beschwerdeführer (Nennung
Beweismittel) zu den Akten.
K.
Mit Verfügung vom 28. Februar 2019 wurde die Vorinstanz erneut zur Ein-
reichung einer Vernehmlassung eingeladen.
L.
In ihrer Vernehmlassung vom 26. April 2019 hielt die Vorinstanz – nach
einigen ergänzenden Bemerkungen – an ihren Erwägungen im angefoch-
tenen Entscheid vollumfänglich fest.
M.
Mit Eingabe vom 27. April 2019 legte der Beschwerdeführer (Nennung Be-
weismittel) ins Recht.
N.
Mit Eingabe vom 19. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer – nach ein-
malig gewährter Fristerstreckung – seine Replik inklusive (Aufzählung Be-
weismittel) ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
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entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft
getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl.
Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich lediglich gegen die Ziffern 4 und
5 des Dispositivs der Verfügung des SEM vom 15. Mai 2018. Die Ziffern 1,
2 und 3 (betreffend Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und Anordnung
der Wegweisung an sich) sind somit in Rechtskraft erwachsen. Im Folgen-
den ist daher ausschliesslich zu prüfen, ob die Vorinstanz den Vollzug der
Wegweisung zu Recht angeordnet hat.
4.
Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine unrichtige und unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Die Vorinstanz
sei trotz zahlreichen Hinweisen ihrer Abklärungspflicht bezüglich seines
psychischen Gesundheitszustandes sowie der Prüfung der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs unbegleiteter Minderjähriger gemäss BVGE
2015/30 nicht nachgekommen. Die Frage, ob dieser gerügte Mangel einer-
seits berechtigt erhoben wurde und andererseits, ob er geheilt werden
könnte oder zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen müsste,
wäre grundsätzlich vorab zu prüfen. Sie kann aber, nachdem im heutigen
Zeitpunkt von einem hinreichend erstellten Sachverhalt ausgegangen wer-
den darf, mit Blick auf den Ausgang dieses Verfahrens offen bleiben.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmög-
lich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
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Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1
AIG [SR 142.20]).
5.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.3 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung
(Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind praxisgemäss alter-
nativer Natur – ist eine von ihnen erfüllt, erweist sich der Vollzug der Weg-
weisung als undurchführbar und die weitere Anwesenheit in der Schweiz
ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln
(vgl. etwa BVGE 2011/7 E.8).
5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
5.5 Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist der Wegweisungs-
vollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des „Vanni-Gebiets“) zumutbar,
wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere
Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes so-
wie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) be-
jaht werden kann (Urteil E-1866/2015 E. 13.2). Im als Referenzurteil publi-
zierten Entscheid D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 erachtet das Bun-
desverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins „Vanni-Gebiet“
als zumutbar (E. 9.5).
6.
6.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Begründung zum Wegweisungsvollzug im
Wesentlichen aus, ein solcher sei als zulässig, zumutbar und möglich zu
erachten. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1
AsylG sei vorliegend nicht anwendbar und die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Sri Lanka lasse den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen. Der Europäische Ge-
richtshof für Menschenrechte (EGMR) habe wiederholt festgestellt, dass
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nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilinnen und Ta-
milen drohe in Sri Lanka unmenschliche Behandlung. Es bestünden keine
Anhaltspunkte für drohende Nachteile im Sinne von Art. 3 EMRK, weshalb
der Wegweisungsvollzug zulässig sei. Gemäss der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts sei der Wegweisungsvollzug sowohl in die
Nordprovinz als auch in die Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen von
individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden könne (mit Verweis auf
das Referenzurteil E-1866/2015 E. 13.3.3 und 13.4). Der Beschwerdefüh-
rer stamme ursprünglich aus C._______ und habe zuletzt in E._______
und somit vor seiner Ausreise etwa (Nennung Dauer) in der Nordprovinz
gelebt. Sodann lägen auch keine individuellen Gründe vor, die insbeson-
dere unter dem Aspekt des Kindeswohls gegen die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs sprechen würden. Der Beschwerdeführer sei ein junger
– und soweit aktenkundig – mittlerweile gesunder Mann von (...) Jahren
und verfüge im Heimatstaat über ein tragfähiges familiäres Beziehungs-
netz, zumal auch nicht glaubhaft sei, dass sein Vater untergetaucht sei. Die
Beiständin habe zwar anlässlich der Anhörung einen Termin bei den (Nen-
nung Institution) erwähnt, den der Beschwerdeführer erhalten habe. Er sel-
ber habe jedoch nicht den Anschein erweckt, darüber etwas zu wissen,
weshalb gemäss Aktenlage keine medizinischen Vollzugshindernisse vor-
lägen. Es bestünden ferner keine glaubhaften Hinweise, dass der Be-
schwerdeführer von seiner Mutter lediglich als Besucher zu Hause aufge-
nommen würde und keinerlei Kontakt zu seinem Vater unterhalte. Es sei
davon auszugehen, dass er das Bild einer nicht intakten Familie zu entwer-
fen und eine allfällige Wegweisung zu verhindern versuche. Hinsichtlich
des Kindeswohls sei zu bemerken, dass seine Mutter und Grossmutter als
wichtigste Bezugspersonen nicht in der Schweiz, sondern in seinem Hei-
matdorf in Sri Lanka leben würden. Daher sei eine Wegweisung in den
Heimatstaat nicht nur als zumutbar zu werten, sondern vielmehr anzustre-
ben. Aufgrund des kurzen Aufenthalts in der Schweiz sei die hiesige In-
tegration als äusserst gering zu bezeichnen. Zudem lägen in materieller
Hinsicht begünstigende Umstände vor. Weiter sei angesichts seines ju-
gendlichen Alters zum Zeitpunkt des Vollzugs sicherzustellen, dass er bei
einer Rückkehr nach Sri Lanka beispielsweise durch den Immigration Liai-
son Officer der Schweizer Vertretung in J._______ in Empfang genommen
werde und diesbezüglich andere Begleitmassnahmen angeordnet werden
könnten. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich
und praktisch durchführbar.
6.2 Demgegenüber verweist der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittel-
eingabe auf seine bereits in der Heimat aufgetretenen und im Rahmen der
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Befragungen erwähnten (Nennung Leiden), nachdem er kriegerische Aus-
einandersetzungen habe miterleben und seinen Heimatort verlassen müs-
sen. Da er sich nicht lange konzentrieren könne, sei er von seinem Umfeld
als nicht normal bezeichnet worden. Er könne seine gesundheitlichen Be-
einträchtigungen nicht nachvollziehen, was gemäss Fachpersonen auch
eine Form von (Nennung Leiden) darstelle, deshalb besuche er seit (...)
das (...) Beratungsangebot des Zentrums. Zudem sei er bei der (Nennung
Institution) angemeldet. Diese Beeinträchtigungen seien im vorinstanzli-
chen Verfahren bekannt gewesen, wie auch der Hinweis der untersuchen-
den Ärztin, dass ärztliche Unterlagen aus Sri Lanka nötig seien, da er eine
komplexe Medikation benötige. Zum Vorhalt unglaubhafter und wider-
sprüchlicher Aussagen zu seiner familiären Situation treffe es zwar zu,
dass seine Eltern ärztliche Konsultationen für ihn organisiert hätten. Gleich-
zeitig habe er sich aber in vielen Bereichen nicht von ihnen verstanden und
vernachlässigt gefühlt. Insofern bestehe ein schwieriges Verhältnis zu sei-
nen Eltern. Ferner sei der Einschätzung der Vorinstanz, gemäss welcher
an den Alkoholproblemen seines Vaters gezweifelt werde, nicht zu folgen.
Sein Vater sei wegen der Alkoholsucht nicht handlungsunfähig gewesen,
sondern habe sich normal verhalten, wenn er nicht getrunken habe. Zudem
habe er detailreich die zahlreichen Vorkommnisse und die daraus entstan-
denen Probleme geschildert, wenn sein Vater betrunken gewesen sei.
Ebenso sei er auf seine ambivalenten Gefühle und Aspekte seines Verhält-
nisses zu seinen Eltern eingegangen. Im Weiteren hielt der Beschwerde-
führer an seinen Aussagen, wonach er seit seiner Ausreise aus Sri Lanka
keinen Kontakt zu seinem Vater habe und sich seine Brüder in G._______
aufhalten würden, fest. Aufgrund der negativen Erlebnisse in Sri Lanka be-
mühe er sich nicht um die Herstellung eines Kontakts zu seinem Vater,
dessen Telefonnummer er auch nicht besitze. Auch mit seiner Mutter pflege
er keinen engen Kontakt, da ihn die Gespräche mit ihr jeweils wieder an
die Ereignisse in seiner Heimat erinnern würden. Der angefochtene Ent-
scheid lasse insgesamt eine detaillierte Auseinandersetzung mit seiner
persönlichen Situation vermissen.
6.3 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung fest, es seien auf Be-
schwerdeebene diverse ärztliche Unterlagen eingegangen, welche dem
Beschwerdeführer (Nennung Diagnose) diagnostizieren würden. Das SEM
habe diesbezüglich ein medizinisches Consulting veranlasst, um den nach-
träglich geltend gemachten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
zu beurteilen. Das Consulting lasse erkennen, dass (Nennung Leiden) in
Sri Lanka und spezifisch auch in E._______ behandelbar sei. Die im (Nen-
nung Beweismittel) erwähnten Medikamente (…) seien sowohl in
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Seite 10
J._______ als auch in E._______ erhältlich. Laut (Nennung Beweismittel)
sei das (Nennung Medikament) im Verlauf der Behandlung abgesetzt wor-
den. Das Reservemedikament (...) sei in Sri Lanka nicht erhältlich. Gemäss
dem Arztbericht sei die Einnahme dieses Medikamentes nicht vermerkt
und solle nur in Notfällen eingesetzt werden. Da ein Asylentscheid nicht
alle sich in der Zukunft allenfalls verwirklichenden Notfallsituationen be-
rücksichtigen könne, werde die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
unter dem Aspekt der medikamentösen Behandlungstherapie beurteilt
(Nennung Medikament). Somit sei die medikamentöse Behandlung mit den
entsprechend vorhandenen Medikamenten in Sri Lanka gewährleistet. Be-
treffend die therapeutische Behandlung sei zu bemerken, dass in
E._______ zwar keine Expositionstherapie angeboten werde, was jedoch
aufgrund der obigen Ausführungen nicht ausschlaggebend sei, um die Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen. Ferner gebe es so-
wohl in J._______ als auch im (Nennung Institution) in E._______ psycho-
logisch geschultes Personal. Zudem sei der Zugang zur medizinischen
Versorgung in Sri Lanka auch bei einer eventuellen Verwirklichung der Ver-
mutungen der diversen Fachpersonen betreffend die Geschlechteridentität
des Beschwerdeführers gegeben. Die gesundheitliche Situation des Be-
schwerdeführers vermöge daher eine Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs nicht zu begründen. Hinsichtlich des Vorwurfs, es sei bei der Prü-
fung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen die von fachlicher Seite festge-
stellte Traumatisierung zu berücksichtigen, sei anzumerken, dass diesbe-
züglich das SEM für das entsprechende Ereignis einen herabgesetzten Be-
weismassstab verwende. Im Asylentscheid werde hinsichtlich der ange-
führten sexuellen Übergriffe im Wesentlichen mit Art. 3 AsylG argumentiert.
Die Arztberichte würden sodann eine eindeutige Bestimmung des trauma-
tischen Erlebnisses weitestgehend offenlassen. Weiter bilde die beim Be-
schwerdeführer diagnostizierte (Nennung Leiden) für sich allein kein Indiz
für asylrechtlich relevante Ereignisse. Betreffend den Einfluss einer (Nen-
nung Leiden) auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen zur familiären Situation
sei überdies nicht ersichtlich, dass dieses Leiden einen schwerwiegenden
Einfluss auf traumaunabhängige Ereignisse und die entsprechenden Aus-
sagen habe.
6.4 In seiner Replik legt der Beschwerdeführer zunächst seine aktuelle ge-
sundheitliche Situation dar (...). Ferner würden die Schlussfolgerungen des
SEM aus seinem medizinischen Consulting erstaunen und seien nicht
nachvollziehbar. Aus den eingereichten medizinischen Berichten gehe
stets hervor, dass er eine Therapie bei einer traumatherapeutisch ausge-
bildeten Fachperson in einem stabilen Umfeld benötige und die Medikation
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nur unterstützend, nicht aber heilend eingesetzt werden könne. Es sei da-
her nicht einsichtig, weshalb die Vorinstanz davon ausgehe, dass eine me-
dikamentöse Behandlung in Sri Lanka ausreiche und das Fehlen einer Ex-
positionstherapie in E._______ die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs nicht zu begründen vermöge. Insofern die Vorinstanz festhalte, dass
auch in J._______ ambulante und stationäre Behandlungen durchgeführt
werden könnten, habe das SEM nicht untersucht, ob und welchen Belas-
tungen oder Gefährdungen er aufgrund einer Umsiedlung oder der regel-
mässigen Reisen nach J._______ ausgesetzt wäre. Der EGMR habe in
seinem Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, No
41738/10 festgehalten, dass gestützt auf Art. 3 EMRK die Abschiebung ei-
ner schwerkranken Person nicht durchgeführt werden dürfe, wenn der Be-
troffene dadurch mit dem realen Risiko konfrontiert wäre, wegen des Feh-
lens einer angemessenen Behandlung im Heimatstaat mit einer ernsten,
raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheits-
zustandes konfrontiert zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer er-
heblichen Verkürzung der Lebenserwartung führe. Obschon es sich im er-
wähnten Fall um eine an (Nennung Leiden) erkrankte Person gehandelt
habe, sei angesichts der Ernsthaftigkeit seines psychisch prekären Ge-
sundheitszustandes davon auszugehen, dass er bei Fehlen einer für ihn
notwendigen Therapie enormem psychischen Leiden ausgesetzt wäre und
sich suizidieren würde. Angesichts des fehlenden sozialen Netzes in
J._______, dem weiten Weg zwischen E._______ und J._______, seinem
prekären psychischen Gesundheitszustand und den fehlenden finanziellen
Möglichkeiten wäre er bei einer Rückkehr aufgrund der medizinischen Not-
lage in seinem spezifischen Fall konkret gefährdet. Im Weiteren identifi-
ziere er sich nicht als sexuelle Minderheit, weshalb die in Sri Lanka vor-
handenen Organisationen – die in der Nordprovinz auch gar nicht vorhan-
den seien – keine brauchbaren Anlaufstellen für ihn darstellen würden. So-
dann werden in der Replik einlässliche Entgegnungen zu den im Consul-
ting des SEM genannten Anlaufstellen für sexuelle Minderheiten in Sri
Lanka sowie zur Situation von LGBTI (Lesbian, Gay, Bisexual and Trans-
gender) und der gegen Knaben und Männer ausgeübten sexuellen Gewalt
in Sri Lanka vorgebracht. Weiter hält der Beschwerdeführer fest, dass die
Vorinstanz seine Situation und die Erkenntnisse der Traumaforschung ver-
kenne, zumal sie in Bezug auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zur fa-
miliären Situation festhalte, dass eine (Nennung Leiden) keinen schwer-
wiegenden Einfluss auf traumaunabhängige Ereignisse und die entspre-
chenden Aussagen habe. So könnten sich Gedächtnislücken auch auf bi-
ografische Episoden vor und nach dem traumatischen Ereignis beziehen.
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Er habe während eines grossen Teils seiner Kindheit physische und psy-
chische Gewalt erlebt (Nennung Erlebnisse). Es gehe daher nicht an, wenn
das SEM seine familiäre Situation als "traumaunabhängiges Ereignis" be-
zeichne. Dass in seinem Fall die Vorinstanz einen reduzierten Beweis-
massstab verwendet habe, werde weder in der Verfügung noch in der Ver-
nehmlassung ersichtlich. Da unklar sei, ob es ein einzelnes bestimmtes
traumatisches Ereignis gegeben habe, oder ob die Traumatisierung das
Resultat diverser Erlebnisse gewesen sei, wäre es angezeigt gewesen, für
sein gesamtes Aussageverhalten einen reduzierten Beweismassstab an-
zuwenden.
Schliesslich sei festzuhalten, dass in seinem Fall die vom Bundesverwal-
tungsgericht im Referenzurteil D-1866/2015 erwähnten Zumutbarkeitskri-
terien nicht gegeben seien. Seine schwere psychische Erkrankung stelle
einen Risikofaktor dar, weshalb bei ihm nicht von begünstigenden Umstän-
den mit Blick auf die Reintegration in seiner Heimat ausgegangen werden
könne (mit Verweis auf das Urteil des BVGer E-86/2017 E. 8.6.2). Er
stamme aus ärmlichen und zerrütteten Familienverhältnissen. Da er an ei-
ner (Nennung Leiden) leide, schränke diese seinen Alltag derart ein, dass
er derzeit und in naher Zukunft kaum in der Lage sein dürfte, mittels Arbeit
zu einer gesicherten Wohn- und Einkommenssituation zu gelangen. Er ver-
füge über kein soziales Beziehungsnetz und müsse aufgrund seines weib-
lichen physischen Erscheinungsbildes mit Diskriminierung und Gewalt
rechnen. Zudem sei er dringend auf eine intensive Traumatherapie ange-
wiesen, die in seiner Heimatregion nicht angeboten werde. Ein Wegwei-
sungsvollzug sei daher insgesamt als unzumutbar zu erachten.
7.
7.1
7.1.1 Gemäss (Nennung Beweismittel) treten beim Beschwerdeführer –
der den Akten zufolge bereits seit früherer Kindheit mit (Nennung Leiden)
zu kämpfen hatte – regelmässig Flashbacks und Alpträume auf und es be-
stehen wiederholte Anzeichen der (Nennung Leiden). Aufgrund eindeutiger
Indikation liege ein klarer Verdacht auf eine (Nennung Leiden) vor, weshalb
der Beschwerdeführer beim (Nennung Institution) zur Abklärung und The-
rapie angemeldet wurde.
7.1.2 Die (Nennung Institution) hält mit (Nennung Beweismittel) fest, dass
der Beschwerdeführer in die Klinik eingetreten sei und bislang (Ausführun-
gen zur Behandlung) stattgefunden hätten. Es bestehe der Verdacht einer
(Nennung mögliche Diagnose).
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7.1.3 Im Untersuchungsbericht der (Nennung Institution) werden dem Be-
schwerdeführer (Nennung Diagnose) attestiert und eine Fortführung der
(Ausführungen und Empfehlungen zur Therapie). Der Beschwerdeführer
wurde aufgrund einer akuten Suizidalität nach einem Wechsel der Einrich-
tung am (...) in die (Nennung Institution) zur stationären Behandlung ein-
gewiesen (...).
7.1.4 In einem Überweisungsschreiben der (Nennung Institution) vom (...)
wird die Diagnose (Nennung Diagnose) gestellt. Es sei beim Beschwerde-
führer von (Nennung Beurteilung). Er sei auch nach der Vermittlung von
entsprechenden Skills nicht in der Lage gewesen sei, die Krisen zu bewäl-
tigen. Ferner ersuchte die (Nennung Institution) um Übernahme des Be-
schwerdeführers ins vollstationäre Setting der (Nennung Institution).
7.1.5 Der Beschwerdeführer befand sich vom (...) bis (...) stationär in der
(Nennung Institution und Beweismittel). In Ermangelung einer adäquaten
Anschlusslösung wurde er in der Folge in die (Nennung Institution) entlas-
sen. Bereits (Nennung Zeitpunkt) musste er erneut in (Nennung Institution)
eingewiesen werden, da man in der (Nennung Institution) seiner notwendi-
gen engen psychiatrischen Betreuung nicht gerecht werden konnte. Am
(...) wurde er aus der (Nennung Institution) entlassen und in (Nennung In-
stitution) platziert, wo er durch entsprechend geschultes Personal und ei-
nen Psychiater eng betreut wurde. Dem erwähnten Bericht zufolge zeigt
sich anamnestisch, dass nicht nur Flucht und Verlust der Heimat eine Be-
lastung für den Beschwerdeführer darstellen, sondern auch die in Sri Lanka
erlittenen traumatisierenden Ereignisse (Auflistung dieser Ereignisse). Der
Beschwerdeführer wurde insgesamt während des gesamten Behandlungs-
zeitraums als (Nennung Beurteilung) eingeschätzt. Diesbezüglich seien ein
stabiles Umfeld sowie die Klärung der Zukunftsperspektiven Voraussetzun-
gen für eine traumatherapeutische Behandlung im Sinne der Expositions-
therapie. Sodann kommen die behandelnden Ärzte zum Schluss, dass der
Beschwerdeführer (Nennung Beurteilung und Therapiebedarf) bedürfe.
Dies insbesondere auch deshalb, weil bei einem Wechsel der Einrichtung
mit (Nennung Reaktionen des Beschwerdeführers) zu rechnen sei.
7.1.6 Im (Nennung Beweismittel) wird dem Beschwerdeführer ein nach wie
vor äusserst instabiler Gesundheitszustand attestiert, zumal es bei den ge-
ringsten emotionalen Verunsicherungen zu (Nennung Beurteilung und Di-
agnose). Der Beschwerdeführer benötige ein vertrauensvolles und stabiles
Umfeld, um diese Traumata aufarbeiten zu können, wobei Medikamente
nur unterstützend, nicht jedoch heilend eingesetzt werden könnten. Im
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Falle einer Ausweisung sei mit Sicherheit eine neuerliche massive gesund-
heitliche Krise zu erwarten.
7.1.7 In (Nennung Beweismittel) erneuert der behandelnde Facharzt seine
Ausführungen im vorangegangen Bericht und die darin gestellten Diagno-
sen (vgl. E. 7.1.6) und führt zusätzlich an, der Beschwerdeführer bedürfe
(Nennung Therapiebedarf und Beurteilung im Falle einer Rückkehr nach
Sri Lanka).
7.1.8 Laut dem aktuellsten (Nennung Beweismittel) haben sich seit dem
letzten Zeugnis keine Änderungen bezüglich des Gesundheitszustandes
des Beschwerdeführers ergeben.
7.2 In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen steht fest, dass der Be-
schwerdeführer unter sehr schweren psychischen Problemen (Nennung
Diagnose, Behandlungsverlauf und aktuelle Situation).
7.3 Aufgrund der Befragungsprotokolle sowie der ärztlich aufgeführten
Anamnese ist die Ursache der schweren psychischen Probleme des Be-
schwerdeführers nicht zweifelsfrei bestimmbar. Auch wenn diese Frage
letztlich offengelassen werden kann, besteht für das Gericht aufgrund der
auch in diesem Zusammenhang übereinstimmenden Ausführungen und
Folgerungen in den fundierten sowie überzeugenden Berichten der (Nen-
nung Institutionen) und des aktuell behandelnden Facharztes (...) keine
Veranlassung daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer als junger
Mensch in seiner Heimat traumatische Erlebnisse hatte.
7.4 Weiter erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als erstellt, dass der
Beschwerdeführer auf unbestimmte Zeit (Nennung Behandlungsbedarf).
Angesichts seiner schweren Erkrankung, seiner sozialen Beeinträchtigung
und des Umstandes, dass er bei einer Wegweisung nach Sri Lanka an den
für seine Traumatisierung ursächlichen Ort zurückkehren müsste, ist das
Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien im Sinne der in E. 5.5 er-
wähnten Gerichtspraxis zu verneinen. Um überhaupt eine Zustandsstabili-
sierung und allenfalls später eine gewisse Selbständigkeit des Beschwer-
deführers zu erlangen, bedarf es eines entsprechenden Umfelds. Zwar le-
ben diverse Verwandte (Aufzählung Verwandte) in Sri Lanka, weshalb wohl
eine Aufnahme, nicht jedoch eine adäquate Betreuung des psychisch
schwer kranken Beschwerdeführers möglich sein dürfte. Insbesondere ist
den Angaben nach davon auszugehen, dass seine Mutter – welche keiner
Erwerbstätigkeit nachgehe und im Haus einer (Nennung Verwandte)
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wohne – im Wesentlichen mit der Betreuung der (Nennung Verwandte), die
(Nennung Leiden), beschäftigt ist (vgl. act. A24/30 S. 6). Der Beschwerde-
führer führte auch an, seine Brüder und sein Vater, zu dem er keinerlei
Kontakt mehr habe, würden sich in G._______ aufhalten. Diese Angaben
wurden von der Vorinstanz als unglaubhaft erachtet und vom Beschwerde-
führer auf Beschwerdeebene nicht angefochten. Doch auch die Annahme
eines tatsächlichen Aufenthaltes dieser Familienangehörigen in E._______
vermag an der obigen Schlussfolgerung einer mangelnden adäquaten Be-
treuungsmöglichkeit für den Beschwerdeführer nichts zu ändern. Dabei ist
auch zu berücksichtigen, dass der Vater – der angeblich (Nennung Er-
werbstätigkeit) seinen Lebensunterhalt verdient – mit Alkoholproblemen zu
kämpfen hat und es in diesem Zusammenhang zur Ausübung von Gewalt
gegenüber dem Beschwerdeführer gekommen ist, was von der Vorinstanz
nicht grundsätzlich in Frage gestellt wurde (vgl. act. A26/11 S. 4 2.Ab-
schnitt). Den vorliegenden Berichten zufolge ist die in der Kindheit erlittene
Gewalt für die entstandenen Traumata zumindest mitverantwortlich. Zu-
dem existieren in E._______, wo sich der Beschwerdeführer zuletzt auf-
hielt, gemäss dem medizinischen Consulting des SEM keine seinem
schweren Krankheitsbild angemessene Behandlungsmöglichkeiten, wohl
aber in J._______. Jedoch sind regelmässige wöchentliche Reisen ins ent-
fernte J._______ und zurück wie auch eine Verlegung seines Wohnsitzes
dorthin – wenn auch nur für eine bestimmte Zeit – angesichts obiger Fest-
stellungen und der fachärztlichen Ausführungen sowie in Berücksichtigung
der ökonomischen Ressourcen der Familie als unrealistisch zu erachten,
nicht zuletzt auch nachdem der Beschwerdeführer gerade auf Wechsel von
Wohnsituationen und Bezugspersonen mit (Nennung Reaktion) reagiert.
Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die sozialen Beeinträchtigungen
des Beschwerdeführers und die gesundheitliche Problematik auch die
Möglichkeiten des Ausübens einer eigenen, existenzsichernden Erwerbs-
tätigkeit erheblich erschweren wenn nicht gar für längere Zeit verunmögli-
chen dürften, zumal er nebst einer (...)jährigen Schulbildung über keinerlei
berufliche Erfahrungen verfügt.
7.5 In Würdigung der gesamten vorliegenden Umstände gelangt das Ge-
richt zum Schluss, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri
Lanka im jetzigen Zeitpunkt insgesamt nicht zumutbar ist. Der Beschwer-
deführer ist daher in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Den Akten sind
keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von
Art. 83 Abs. 7 AIG zu entnehmen.
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8.
Die Beschwerde ist gutzuheissen, die Verfügung des SEM vom 15. Mai
2018 betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und die Vorinstanz anzu-
weisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. Für die eventuali-
ter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurtei-
lung besteht keine Veranlassung (vgl. auch E. 4).
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Bereits mit Verfügung vom 3. Juli 2018 wurde
dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
9.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr
erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuspre-
chen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 7 des Regle-
ments über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Da vorliegend der
Rechtsvertreter sein Mandat im Rahmen seiner Tätigkeit im (Nennung Amt)
– und somit staatlich entschädigt – ausgeführt hat, ist davon auszugehen,
dass dem Beschwerdeführer keine Kosten für die Vertretung im Beschwer-
deverfahren entstanden sind. Eine Parteientschädigung ist deshalb nicht
zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Ziffern 4 und 5 der Verfügung des
SEM vom 15. Mai 2018 werden aufgehoben.
2.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläu-
fig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber
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