Abtei lung IV
D-3511/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . O k t o b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
A._______, geboren (...),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
(...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
bis 31. Dezember 2004 Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Zweites Asylgesuch); Verfügung
des BFM vom 28. April 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3511/2008
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihren
Heimatstaat am 26. Oktober 2003 und gelangte am 30. Oktober 2003
illegal in die Schweiz, wo sie am darauffolgenden Tag ein erstes Asyl-
gesuch einreichte. Das BFF wies dieses mit Verfügung vom 5. März
2004 ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Diese
Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
A.b Mit Eingabe vom 19. März 2008 reichte die Beschwerdeführerin
durch ihren Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch ein. Die Anhörung
zu den Asylgründen erfolgte am 24. April 2008 durch das BFM.
A.c Die Beschwerdeführerin machte dabei im Wesentlichen geltend,
seit 2001/2002 gehöre sie der oppositionellen Gruppierung ONEG
(Oromo Netsa awchi Gimbar, amharisch für Oromo Liberation Front
[OLF]) an. Als Mitglied dieser Gruppierung habe sie in der Schweiz an
einigen Sitzungen teilgenommen, was ihr jedoch seit einem Jahr aus
gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich sei.
Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin
folgende Beweismittel ein: Ein Gutachten eines Mitglieds (mit Wohnsitz
in [...]) des Zentralkomitees der OLF vom 10. Dezember 2007 sowie
ein ärztliches Zeugnis (Dr. med. [...]) vom 25. September 2007.
B.
Mit Verfügung vom 28. April 2008 wies das BFM das zweite Asylge-
such der Beschwerdeführerin mit der Begründung ab, sie erfülle die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. Zur Deckung der
Verfahrenskosten erhob es eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-.
C.
Mit Beschwerde vom 29. Mai 2008 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft
sei festzustellen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die
Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
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vollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Im
Weiteren sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Zur Untermauerung der Vorbringen wurde ein ergänzendes ärztliches
Zeugnis (Dr. med. [...]) vom 19. Mai 2008 zu den Akten gereicht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2008 wies der zuständige Instrukti-
onsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ab und forderte die Beschwerdeführerin unter Hin-
weis auf die Säumnisfolge auf, innert Frist einen Kostenvorschuss in
der Höhe von Fr. 600.- zu leisten.
E.
Der Kostenvorschuss wurde am 19. Juni 2008 fristgemäss einbezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der
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Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche Beschwerde, weshalb der Beschwerdeentscheid nur sum-
marisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhal-
tens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden
(Art. 54 AsylG).
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5.
5.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit
der Begründung ab, die vorgebrachten Asylgründe würden den Anfor-
derungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG
nicht standhalten.
Angesichts der von der Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeiten
zog die Vorinstanz den Schluss, dass die Beschwerdeführerin nicht
über ein genügend hohes politisches Profil verfüge, um die Aufmerk-
samkeit der äthiopischen Behörden auf sich zu ziehen. Es sei zu beto-
nen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres ersten Asylverfah-
rens keine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Be-
hörden habe glaubhaft machen können. Es gebe also keinen Grund
zur Annahme, die Beschwerdeführerin sei vor der Ausreise aus ihrem
Heimatland als regimefeindliche Person ins Visier der äthiopischen Be-
hörden geraten oder in irgendeiner Form als Oppositionelle oder politi-
sche Aktivistin registriert worden. Demzufolge sei auch nicht davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Ankunft in der
Schweiz seitens der äthiopischen Behörden unter besonderer Beob-
achtung gestanden habe. Angesichts der grossen Anzahl im Ausland
lebender Äthiopier sei es den äthiopischen Behörden unmöglich, jede
einzelne dieser Personen zu überwachen und zu identifizieren, selbst
wenn sie von deren politischen Aktivitäten Kenntnis erlangt haben soll-
ten. Die äthiopischen Behörden hätten zudem nur dann ein Interesse
an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten eine kon-
krete Bedrohung für das politische System darstelle. Im vorliegenden
Fall bestünden jedoch keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, dass
sich die Beschwerdeführerin in dieser besonderen Art und Weise betä-
tigt und exponiert habe.
Im Weiteren bringt das BFM vor, die Beschwerdeführerin habe den
schweizerischen Asylbehörden bislang keine Identitätspapiere einge-
reicht, mithin stehe ihre Identität nicht fest.
5.2 In der Beschwerde macht die Beschwerdeführerin durch ihren
Rechtsvertreter im Wesentlichen geltend, es dürfe davon ausgegangen
werden, dass sie im Falle einer zwangsweisen Rückkehr nach Äthiopi-
en als Oppositionelle registriert und als zu verfolgende Regimegegne-
rin angesehen würde. Spätestens bei der Rückkehr würden die äthiopi-
schen Sicherheitskräfte von ihren regimekritischen Aktivitäten Kennt-
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nis erlangen, was mit grösster Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile
im Sinne von Art. 3 AsylG zur Folge hätte. Zur Begründung stützte sie
sich insbesondere auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-5060/2007 vom 30. November 2007 sowie einen Bericht von (...)
zuhanden der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 7. Oktober 2007.
5.3 Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts
(vgl. Urteile D-4943/2006 vom 8. Juli 2008, D-2332/2008 vom
9. September 2008 und D-2401/2008 vom 6. Oktober 2008) ist zwar
davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die
Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften in einem gewissen
Ausmass überwachen und mittels elektronischer Datenbanken
registrieren. Unter diesen Umständen besteht eine hohe
Wahrscheinlichkeit dafür, dass Auslandsaktivitäten von Personen,
welche erkennbar in der CUDP aktiv waren oder auch nur mit ihr
sympathisierten, individuell identifiziert werden könnten und im Falle
einer Zwangsrückschaffung dem äthiopischen Sicherheitsdienst am
Flughafen bekannt würden. In diesem Zusammenhang ist
anzunehmen, dass Mitglieder der ONEG/OLF vom äthiopischen
Sicherheitsdienst analog behandelt werden dürften, zumal es sich
auch bei dieser Gruppierung um eine regimekritische Organisation
handelt. Demnach dürfte davon auszugehen sein, dass die äthiopi-
schen Sicherheitsorgane eine zwangsweise aus dem Ausland zurück-
geführte Person, die Anhänger oder Mitglied der Auslands-ONEG/OLF
war, nach wie vor als zu verfolgenden Gegner der Regierung ansehen
würden, solange von dieser Person vor ihrer Ausreise aus dem jeweili-
gen Gastland kein eindeutiges Bekenntnis zur verfassungsmässigen
Ordnung Äthiopiens und eine klare Abkehr von der bisherigen Politik
der Auslands-ONEG/OLF vorliegt. Angesichts der beschränkten Res-
sourcen des äthiopischen Nachrichtendienstes mag sich die Frage
nach einer allfälligen Überwachung in der Schweiz stellen, welche in-
des in casu offen bleiben kann. Von Bedeutung ist vorliegend die tat-
sächliche Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit, die
Individualisierbarkeit der Beschwerdeführerin sowie deren konkrete
exilpolitische Tätigkeit (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
D-4943/2006 vom 8. Juli 2008, D-2332/2008 vom 9. September 2008
und D-2401/2008 vom 6. Oktober 2008). Ein exponierter exilpolitischer
Einsatz der Beschwerdeführerin, der sie ins Zentrum des Interesses
des äthiopischen Nachrichtendienstes rücken könnte, ist aufgrund der
vorliegenden Akten zu verneinen. So wird zwar in der Beschwerde der
bereits erwähnte Bericht von (...) zitiert. Dieser Bericht ist jedoch
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allgemeiner Natur und weist keinen konkreten Bezug zur Be-
schwerdeführerin auf. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass
bei behaupteten subjektiven Nachfluchtgründen in der Regel ein
strikter Beweis möglich und deshalb auch erforderlich ist (vgl. WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: PETER UEBERSAX/PETER MÜNCH/THOMAS GEISER/MARTIN
ARNOLD {Hrsg.} Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis,
Band VIII, Basel u.a. 2002, S. 365 Rz. 8.125). Bei dieser Sachlage ist
auch der Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-5060/2007 vom 30. November 2007 unbehelflich. Das BFM führt
denn auch in der angefochtenen Verfügung aus, dass die äthiopischen
Behörden nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person
haben, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das
politische System wahrgenommen werden. Für die Annahme, die
Beschwerdeführerin habe sich in dieser besonderen Art und Weise
betätigt, bestünden keine Anhaltspunkte. Sie gehöre mit Sicherheit
nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen
Äthiopiern im Ausland, für die sich die äthiopischen Behörden
interessierten. Dieser Beurteilung schliesst sich das
Bundesverwaltungsgericht an, zumal die Beschwerdeführerin im
ersten Asylverfahren keine politisch motivierte Verfolgung durch die
äthiopischen Behörden glaubhaft machen konnte. Vorliegend ist
vielmehr darauf zu schliessen, dass die exilpolitischen Aktivitäten sich
lediglich in der Teilnahme an Sitzungen ohne weitergehende
Tätigkeiten erschöpft haben. Nach diesem geringen Engagement ist
jedoch im vorliegenden Fall nicht davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin, welche im Übrigen in ihrer Heimat
bezeichnenderweise nie politisch aktiv gewesen ist (vgl. Protokoll der
Befragung vom 7. November 2003 [A1/10, S. 5]), bei einer Rückkehr in
ihr Heimatland eine asylrechtlich relevante Gefährdung zu befürchten
hat. Es dürfte den äthiopischen Behörden aufgefallen sein, dass die
exilpolitische Betätigung vieler äthiopischer Asylsuchender nach der
Ablehnung ihrer Asylgesuche regelmässig drastisch zunimmt
respektive intensiver wird oder überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt
einsetzt, was das geltend gemachte politische Engagement als
zweifelhaft erscheinen lässt. Im vorliegenden Verfahren fehlen jegliche
Hinweise darauf, dass gegen die Beschwerdeführerin aufgrund der
vorgebrachten Aktivitäten in Äthiopien ein Strafverfahren oder andere
behördliche Massnahmen eingeleitet worden sind, wobei in diesem
Zusammenhang unter Hinweis auf die in Art. 8 AsylG verankerte
Mitwirkungspflicht festzuhalten ist, dass es nicht Sache der
schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise
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und abstrakt mögliche Gefährdungssituation im Heimatland der
Beschwerdeführerin abklären zu müssen. Subjektive Nachfluchtgründe
im Sinne von Art. 54 AsylG liegen demnach nicht vor, weshalb die
Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführerin verneint hat. Die erhobene Rüge erweist sich als
unbegründet.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer-
den (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Seite 8
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7.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
7.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist dem-
nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwer-
deführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den
Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen.
Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin stellen selbst
dann unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK kein völkerrechtliches
Vollzugshindernis dar, falls in Äthiopien der medizinische Standard
schlechter als in der Schweiz wäre (vgl. EMARK 2004 Nr. 6 E. 7
Seite 9
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S. 40 ff., EMARK 2004 Nr. 7 E. 5 S. 47 ff., Bundesgerichtsurteil vom
30. September 2002 i.S. A. und B. gegen Service de la population du
canton de Vaud, E. 2.3 [SZIER 3/2003, S. 308]). Diese nationale
Rechtsprechung steht im Einklang mit derjenigen der Strassburger
Organe, wonach allein die Tatsache, dass die Umstände der
medizinischen Versorgung im Heimatland für den Betroffenen weniger
vorteilhaft wären als jene, die er im Aufenthaltsstaat hat, für die
Beurteilung unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK nicht entscheidend
ist (vgl. EGMR, a.a.O., E. 38; Entscheid des EGMR vom 29. Juni 2004
über die Zulassung der Beschwerde N. 7702/04 i.S. Salkic und andere
gegen Schweden, "The Law", Ziff. 1, S. 7; vgl. Urteil des EGMR vom
27. Mai 2008 i.S. N. gegen Vereinigtes Königreich, Ziff. 34 und 42-44).
Vielmehr steht fest, dass eine angemessene Behandlung allfälliger
psychischer Beschwerden in Äthiopien grundsätzlich gewährleistet ist,
zumal der Zugang zu antipsychotischen Medikamenten möglich ist und
Addis Abeba über zwei Kliniken verfügt, wo Betroffene stationär
behandelt werden können. Ausserdem ist die Tuberkulose-Behandlung
Teil der allgemeinen Gesundheitsversorgung und kostenfrei. Die
medikamentöse Behandlung und Impfung von Tuberkulose-Patienten
sind in Äthiopien möglich (vgl. SFH-Recherche vom 10. März 2006,
Äthiopien – Gesundheitswesen). Vor diesem Hintergrund ist der
Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in Beachtung der
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als
zulässig zu bezeichnen.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.3.1 In konstanter Praxis wird von einer grundsätzlichen Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen (vgl. be-
reits EMARK 1998 Nr. 22). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenz-
krieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem
von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffen-
stillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unter-
Seite 10
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zeichneten Friedensabkommen beendet. Trotz Abzugs der UN-Frie-
denstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August
2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im
Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea auszugehen. Insgesamt
kann jedenfalls nicht von einer rechtlich relevanten Verschlechterung
der allgemeinen Lage in Äthiopien gesprochen werden.
7.3.2 Insgesamt ist nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, die
gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin würden im Falle
der freiwilligen Rückkehr in die Heimat beziehungsweise eines
zwangsweisen Vollzugs der Wegweisung dorthin mangels ausreichen-
der medizinischer Behandlungsmöglichkeiten zu einer drastischen und
lebensbedrohenden Verschlechterung ihres Zustandes führen
(vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.).
Zudem kann die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz unter Vorlage
entsprechender ärztlicher Atteste medizinische Rückkehrhilfe
beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG i.V.m. Art. 75 der
Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).
7.3.3 Bei einer Gesamtwürdigung der aktuellen Situation in Äthiopien
bestehen keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin, welche
eigenen Angaben zufolge die Grundschule besuchte, in Äthiopien ei-
ner konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt
sein könnte. Es ist ihr zumutbar, sich erneut in ihrem Heimatland nie-
derzulassen und dort eine neue Existenz aufzubauen. Angesichts des
Alters (27 Jahre) der Beschwerdeführerin und ihrer beruflichen Erfah-
rung als Getränkeverkäuferin ist davon auszugehen, dass sie in ihrer
Heimat eine Arbeit finden kann. Bei der Wiedereingliederung werden
ihr ihre in Äthiopien verbliebenen Eltern und Geschwister behilflich
sein können. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihr den Wiederein-
stieg in ihrer Heimat ebenfalls erleichtern können (Art. 74 AsylV 2).
Darüber hinaus sind keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich,
aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, die Be-
schwerdeführerin gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedro-
hende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung - in Überein-
stimmung mit der Vorinstanz - auch diesbezüglich als zumutbar zu be-
zeichnen ist.
An dieser Stelle ist festzuhalten, dass die Untersuchungspflicht der
Asylbehörden hinsichtlich Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit
des Vollzugs nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungs-
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pflicht der Beschwerde führenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im
Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Da die Be-
schwerdeführerin keine Identitätspapiere eingereicht hat (vgl. E. 5.1),
mithin ihre Identität nicht sicher feststeht, kann es nicht Sache der
Asylbehörden sein, näher nach allfälligen weiteren Wegweisungshin-
dernissen im Heimatland der Beschwerdeführerin zu forschen.
7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). Ausser-
dem erhalten abgewiesene äthiopische Beschwerde führende Perso-
nen seitens der zuständigen Vertretung ein Laisser-passer. Infolgedes-
sen ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600.- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem am 19. Juni 2008 in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand:
Seite 13