B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-351/2013
U r t e i l v o m 2 9 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren (…),
Ruanda,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung Dublin (Ausländerrecht);
Verfügung des BFM vom 14. Januar 2013 / N _______.
D-351/2013
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Kantonspolizei B._______ dem BFM am 14. August 2012 mitteil-
te, der Beschwerdeführer halte sich ohne Aufenthaltsregelung in der
Schweiz auf,
dass das BFM beauftragt wurde, die Durchführung eines Dublin-
Verfahrens zu prüfen,
dass dem Beschwerdeführer am 14. August 2012 im C._______ das
rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Grossbritanniens für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss der Verordnung [EG]
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin-II-Verordnung) zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, sowie zur Weg-
weisung nach Grossbritannien gemäss Art. 64a Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG, SR 142.20) gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer laut einem Abgleich mit der europäischen
Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) am 16. Oktober 2009
in Deutschland ein Asylgesuch einreichte,
dass das BFM gestützt darauf am 10. Oktober 2012 die deutschen Be-
hörden um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16
Abs. 1 Bst. e Dublin-II-Verordnung ersuchte,
dass man dem Beschwerdeführer am 11. Oktober 2012 im C._______
nachträglich das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Deutschlands für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss Dublin-II-
Verordnung sowie zur Wegweisung nach Deutschland gestützt auf
Art. 64a Abs. 1 AuG gewährte,
dass die deutschen Behörden das Übernahmeersuchen am 10. Januar
2013 guthiessen,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. Januar 2012 (recte: 2013) – münd-
lich eröffnet am 18. Januar 2013 – in Anwendung von Art. 64a Abs. 1 AuG
den Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Deutschland wegwies, ihn
– unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen, den Kanton B._______ verpflichtete, die Wegweisungsverfügung
D-351/2013
Seite 3
zu vollziehen und gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde ge-
gen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 18. Januar 2013 bezie-
hungsweise 20. Januar 2013 (Poststempel vom 21. Januar 2013) gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei sinngemäss beantragte, von einer Ausschaffung nach Deutschland
sei abzusehen,
dass er als Beilagen verschiedene Beweismittel einreichte,
dass der Beschwerdeführer am 24. Januar 2013 (Poststempel) dem Ge-
richt eine weitere als Beschwerde bezeichnete Eingabe zu den Akten
reichte und dabei sinngemäss die Ausschaffung nach England beantrag-
te,
dass er zusammen mit dieser Eingabe zusätzliche Beweismittel ins Recht
legte,
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidrelevant – in den
Erwägungen eingegangen wird,
dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge unter mehreren Identitäten
aufgetreten ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht dem vorliegenden Verfahren die im
ZEMIS eingetragene Identität A._______, geboren (…), Ruanda, zugrun-
de legt,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem über Beschwerden
gegen Verfügungen des BFM entscheidet, wobei das Gericht im Bereich
der Wegweisungen aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen
(Art. 64a AuG) endgültig entscheidet (vgl. Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m.
Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. c Ziff. 4 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 richtet (VwVG, SR 172.021),
D-351/2013
Seite 4
soweit das VGG oder die Spezialgesetzgebung – vorliegend das AuG –
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG),
dass es sich um eine sogenannte Laienbeschwerde handelt, an die keine
hohen formellen Anforderungen zu stellen sind,
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich
seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 64a Abs. 2 AuG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 49 VwVG),
dass sich die angefochtene Verfügung auf Art. 64a AuG (Wegweisung
aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen) stützt,
dass bei dieser Ausgangslage im vorliegenden Beschwerdeverfahren ein-
zig die Frage zu klären ist, ob das BFM zu Recht die Wegweisung des
Beschwerdeführers nach Deutschland verfügt hat,
dass das BFM gegen eine Person, die sich illegal in der Schweiz aufhält,
eine Wegweisungsverfügung erlässt, sofern aufgrund der Bestimmungen
der Dublin-II-Verordnung ein anderer Staat, der durch eines der Dublin-
Assoziierungsabkommen (Abs. 4) gebunden ist, für die Durchführung ei-
nes Asylverfahrens zuständig ist (Art. 64a Abs. 1 AuG),
dass sich der Beschwerdeführer den Akten zufolge ohne Aufenthaltsrege-
lung in der Schweiz aufhält,
dass er auch weiterhin weder über eine ausländerrechtliche Anwesen-
heitsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen im
Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verfügt (vgl. BGE 130 II
281 E. 3.1 S. 285; Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 7.85 und 7.122 ff. mit weiteren Hinweisen),
dass er gemäss einem Eurodac-Treffer am 16. Oktober 2009 in Deutsch-
land um Asyl nachsuchte,
dass im Weiteren die deutschen Behörden einer Übernahme des Be-
schwerdeführers zustimmten,
D-351/2013
Seite 5
dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit
Deutschlands für die Durchführung des Asylverfahrens ausging (Art. 16
Abs. 1 Bst. e Dublin-II-Verordnung),
dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob dem Vollzug der Wegwei-
sung Hindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG entgegenstehen,
da das Bundesamt eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen
hat, wenn sich der Wegweisungsvollzug als nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich erweist (Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe sinngemäss gel-
tend macht, er wolle nicht nach Deutschland, sondern nach England aus-
geschafft werden,
dass sein in Deutschland gestelltes Asylgesuch abgelehnt worden sei und
er dort keine Adresse habe,
dass weder die im C._______ geäusserten Einwände noch die auf Be-
schwerdeebene geltend gemachten Vorbringen an der Zuständigkeit
Deutschlands für die Durchführung des Asylverfahrens etwas ändern
können,
dass Deutschland Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und sich aus
den Akten keine konkreten Hinweise ergeben, Deutschland würde sich
nicht an die daraus resultierenden massgebenden völkerrechtlichen Be-
stimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die ein-
schlägigen Normen der EMRK, halten, weshalb von der Zulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs auszugehen ist (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass der Beschwerdeführer den deutschen Behörden übergeben wird,
die damit die Möglichkeit haben, sich um ihn gebührend zu kümmern und
sein Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen,
dass Deutschland im Übrigen an die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom
27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme
von Asylsuchenden in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie) gebunden
D-351/2013
Seite 6
ist und demnach dafür besorgt sein muss, den Asylsuchenden ein men-
schenwürdiges Leben zu ermöglichen,
dass angesichts dessen der Einwand des Beschwerdeführers, er verfüge
in Deutschland über keine Adresse, als unbegründet zu erachten ist,
dass nach dem Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich
sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach
Deutschland wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existen-
zielle Notlage geraten,
dass es sich deshalb erübrigt, auf die weiteren Beschwerdevorbringen
und die als Beweismittel eingereichten Dokumente im Einzelnen einzu-
gehen,
dass vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, welche die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs in Frage stellen würden (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich auch möglich ist (Art. 83
Abs. 2 AuG), zumal eine Rückführung nach Deutschland ansteht,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-351/2013
Seite 7
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: