B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-351/2015
law/auj
Ur t e i l vom 4 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihr Kind
B._______, geboren am (…),
beide unbekannter Staatsangehörigkeit,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (BFM),
zuvor Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 15. Oktober 2013 von Italien kommend
in die Schweiz einreiste und am gleichen Tag um Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 8. November 2013 im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) Basel die Personalien der Beschwerdeführerin erhob und sie
summarisch zum Reiseweg sowie zu ihren Ausreisegründen befragte,
dass am 4. Januar 2014 ihr Kind B._______ zur Welt kam,
dass das Bundesamt die Beschwerdeführerin am 16. Oktober 2014 ein-
lässlich zu ihren Asylgründen anhörte,
dass sie zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen ausführte,
ihre Mutter sei Eritreerin und ihr Vater wahrscheinlich Äthiopier,
dass ihre Eltern sich kennengelernt hätten als ihr Vater, ein Soldat, beruf-
lich in Asmara gewesen sei,
dass sie in Eritrea geboren und im Alter von zwei Jahren mit ihren Eltern
nach Äthiopien gezogen sei,
dass sie als Einzelkind in Addis Abeba aufgewachsen sei und bis zu ihrer
Ausreise dort gelebt habe,
dass der Vater im Krieg gefallen sei, als sie zirka drei Jahre alt gewesen
sei, und die Mutter im Jahr 1999 nach Eritrea deportiert worden sei,
dass sie fortan bei ihrer Patentante gelebt habe, bis sie im Alter von 16 Jah-
ren von deren Sohn vergewaltigt worden sei,
dass sie danach in Addis Abeba während vier Jahren in verschiedenen Fa-
milien als Haushälterin gearbeitet habe, jedoch den Arbeitsplatz wegen der
Jugendlichen in einigen Familien immer wieder habe wechseln müssen,
dass sie traurig gewesen sei, weil sie die Schule im 6. Schuljahr habe ab-
brechen müssen, während ihre Freunde diese fortgesetzt und etwas er-
reicht hätten,
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dass sie aus diesen Gründen im Jahr 2006 Äthiopien verlassen habe und
über Sudan und Libyen nach Italien gelangt sei, wo sie am 19. September
2007 um Asyl ersuchte,
dass sie während ungefähr vier Jahren im Besitz einer Aufenthaltsbewilli-
gung für Italien (Permesso di Soggiorno) gewesen sei und dort am 17. Ok-
tober 2010 den äthiopischen Staatsangehörigen C._______ nach Brauch
geheiratet habe,
dass dieser ebenfalls über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt habe und
sie in Rom zusammengelebt hätten,
dass ihr Ehemann psychische Probleme und während dreier Jahre keine
Arbeit gehabt habe und sie ihre Wohnung hätten verlassen müssen, nach-
dem ihr Arbeitsvertrag nicht verlängert worden sei,
dass sie fortan in Ruinen gelebt hätten und ihr Ehemann Ende August 2013
verschwunden sei, als sie im (…) Monat schwanger war, und sie sich in
Italien mit Gelegenheitsarbeiten über Wasser gehalten habe,
dass sie in die Schweiz gekommen sei, weil sie ihr Kind nicht als Obdach-
lose in Italien habe zur Welt bringen können,
dass sie seither keinen Kontakt zum Vater ihres Kindes mehr gehabt habe
und nicht wisse, wo er sich aufhalte,
dass das BFM am 18. November 2013 die italienischen Behörden an-
fragte, ob die Beschwerdeführerin in Italien als Flüchtling anerkannt wor-
den sei und über eine italienische Aufenthaltsbewilligung verfügt habe,
dass diese Anfrage unbeantwortet blieb,
dass das Bundesamt am 8. Januar 2014 Italien – gestützt auf Art. 18 Abs. 1
Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei-
nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend:
Dublin-III-VO) – um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin ersuchte,
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dass die italienischen Behörden am 14. Januar 2014 das Übernahmeersu-
chen der Schweiz gestützt auf Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO als verspätet
abwiesen,
dass das SEM am 15. Januar 2014 das Dublin-Verfahren beendete und ein
nationales Asyl- und Wegweisungsverfahren durchführte,
dass das Bundesamt mit Verfügung vom 12. Dezember 2014 – eröffnet am
16. Dezember 2014 – feststellte, die Beschwerdeführerin und ihr Kind er-
füllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihre Asylgesuche ablehnte, die
Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung
anordnete,
dass die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid am 15. Januar
2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und dabei be-
antragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, soweit sie den
Vollzug der Wegweisung bestimme, es sei festzustellen, dass der Vollzug
der Wegweisung der Beschwerdeführerin nicht zumutbar sei, und das BFM
sei anzuweisen, den weiteren Aufenthalt nach den Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln,
dass eventualiter die angefochtene Verfügung aufzuheben und das BFM
anzuweisen sei, die Zumutbarkeit der Wegweisung neu zu prüfen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Beilage einer Unterstüt-
zungsbestätigung der Sozialhilfe um die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ersuchten,
dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 29. Januar 2015 feststellte,
dass die vorliegende Beschwerde sich lediglich gegen den in den Disposi-
tivziffern 4 und 5 des angefochtenen Entscheides angeordneten Vollzug
der Wegweisung richtet und die angefochtene Verfügung vom 12. Dezem-
ber 2014 – soweit die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ableh-
nung der Asylgesuche und die Anordnung der Wegweisung betreffend – in
Rechtskraft erwachsen ist,
dass der Instruktionsrichter in einer summarischen Prüfung die Beschwer-
debegehren als aussichtslos bezeichnete, das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung abwies und die Beschwerdeführenden
aufforderte, einen Kostenvorschuss zu leisten,
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dass der Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist bezahlt wurde,
dass das SEM das Bundesverwaltungsgericht am 16. März 2015 darüber
informierte, dass C._______ (N […]) im Testbetrieb in Zürich ein Asylver-
fahren durchlaufe und die Beschwerdeführerin schriftlich bestätigt habe,
dass er ihr Ehemann und der Vater ihres Kindes sei,
dass das SEM mit Verfügung vom 23. März 2015 in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch von
C._______ vom 22. Januar 2015 nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz nach Italien sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2057/2015 vom 14. April
2015 die Beschwerde von C._______ gegen den Nichteintretensentscheid
des SEM abwies,
dass C._______ am 23. April 2015 unkontrolliert abreiste,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. Juni 2015 einen zweisei-
tigen Auszug aus einem eritreischen Pass, lautend auf D._______, sowie
eine eritreische Identitätskarte (beide in Kopie) einreichte und vorbrachte,
nach langem Bemühen sei es ihr mit Hilfe der eritreischen Diaspora gelun-
gen, ihre Tante väterlicherseits – eine eritreische Staatsangehörige – in As-
mara ausfindig zu machen und sich von ihr die Kopien schicken zu lassen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
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Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass die im Beschwerdeverfahren möglichen Rügegründe und die Kogni-
tion des Bundesverwaltungsgerichts sich aus Art. 106 Abs. 1 AsylG erge-
ben, soweit das Asylgesetz zur Anwendung gelangt, beziehungsweise aus
Art. 112 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) i.V.m. Art. 49 VwVG, so-
weit das Ausländergesetz zur Anwendung gelangt (vgl. BVGE 2014/26
E. 5.4 f.),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt
– um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schrif-
tenwechsels verzichtet wurde,
dass das Dispositiv der angefochtenen Verfügung vom 12. Dezember 2014
hinsichtlich der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, der Ablehnung der
Asylgesuche und der Anordnung der Wegweisung in Rechtskraft erwach-
sen ist, nachdem die Verfügung in diesen Punkten unangefochten geblie-
ben ist,
dass die Beschwerde sich somit gegen den Vollzug der Wegweisung (Dis-
positivziffern 4 und 5 des angefochtenen Entscheids) richtet,
dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden
mit der Begründung beantragt wird, der Vollzug der Wegweisung sei unzu-
mutbar,
dass die Beschwerde in Bezug auf die vom BFM sinngemäss festgestellte
Zulässigkeit sowie auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung keine
Anträge enthält, und auch in der Begründung der Beschwerde nicht darge-
legt wird, inwiefern die angefochtene Verfügung diesbezüglich Bundes-
recht verletzen oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder un-
vollständig feststellen soll,
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dass das Bundesverwaltungsgericht eine fehlerhafte Verfügung zugunsten
einer Partei zwar auch ändern kann (Art. 62 Abs. 1 VwVG), wenn in der
Beschwerde kein entsprechendes Begehren formuliert wird,
dass es allerdings nicht gehalten ist, über die Vorbringen der Parteien hin-
aus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen, oder nach allen mög-
lichen Rechtsfehlern zu suchen, sondern von den Parteien nicht aufgewor-
fene Rechtsfragen nur dann prüft, wenn hierzu aufgrund bestimmter, sich
aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (vgl.
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, 2. Auflage, 2013, Rz. 1.54 ff.),
dass vorliegend jedoch keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, welche
darauf hindeuten würden, dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegwei-
sung zu Unrecht als zulässig und möglich bezeichnet haben könnte, und
dies auf Beschwerdeebene auch nicht geltend gemacht wird,
dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens demnach al-
lein die Frage bildet, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu
Recht als zumutbar beurteilt hat, oder ob – entsprechend dem Rechtsbe-
gehren – infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläu-
fige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG, Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG),
dass das BFM in seinem Entscheid hinsichtlich der Staatsangehörigkeit
der Beschwerdeführerin feststellte, es würden keine konkreten Anhalts-
punkte dafür vorliegen, dass sie jemals als eritreische Staatsangehörige
registriert worden wäre oder sich persönlich darum bemüht hätte,
dass ihre Angaben zu ihrer eritreischen Herkunft sehr rudimentär und de-
tailarm ausgefallen seien, und sie über ihre Familie väterlicher- und müt-
terlicherseits kaum etwas zu berichten gewusst habe,
dass erfahrungsgemäss auch Personen, welche selber nie in Eritrea gelebt
hätten, detaillierte Kenntnisse über ihre Familie und deren Herkunftsort hät-
ten,
dass auch ihre amharische Muttersprache und ihre lediglich passiven Tigri-
nya-Kenntnisse nicht auf eine eritreische Herkunft und Staatsangehörigkeit
hindeuten würden,
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dass nach äthiopischem Recht bis 1993 alle Eritreer respektive ethnischen
Tigriner als äthiopische Staatsangehörige gegolten hätten, jede von min-
destens einem äthiopischen Elternteil abstammende Person Anspruch auf
die äthiopische Staatsbürgerschaft gehabt habe und auch doppelte Staats-
angehörigkeiten möglich gewesen seien,
dass die Beschwerdeführerin am eritreischen Unabhängigkeitsreferendum
als Kind nicht teilnahmeberechtigt gewesen sei und daher nach 1993 wei-
terhin als äthiopische Staatsangehörige gegolten haben müsse,
dass für ihre äthiopische Nationalität auch der Umstand spreche, dass sie
gemäss eigenen Angaben während sechs Jahren das äthiopische Schul-
system in Anspruch genommen habe und ihr Vater Äthiopier gewesen sei,
dass die Erklärungsversuche der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhö-
rung, weshalb sie in Äthiopien keine äthiopischen Ausweispapiere gehabt
habe, oberflächlich, ausweichend und lebensfremd gewesen seien,
dass sodann Personen mit eritreischen Identitätsdokumenten gemäss der
Direktive des äthiopischen Parlaments von 2004 über die rechtliche Lage
von Personen eritreischer Herkunft in Äthiopien verpflichtet seien, sich re-
gistrieren zu lassen, die ihnen dabei ausgestellte blaue Identitätskarte das
permanente Aufenthaltsrecht in Äthiopien bestätige, und die Direktive
ihnen überdies fast dieselben Rechte garantiere wie äthiopischen Staats-
angehörigen,
dass Personen, die sich im Sinne dieser Vorschriften registrieren liessen,
nach wie vor die äthiopische Staatsbürgerschaft wiedererhalten könnten,
dass demzufolge – selbst wenn die Beschwerdeführerin die eritreische Na-
tionalität besitzen sollte – ihr nichts im Wege stünde, die äthiopische
Staatsbürgerschaft wiederzuerlangen, zumal sie in Äthiopien die Schule
besucht und bis zu ihrem (…). Lebensjahr dort gelebt habe,
dass somit davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin im Zeit-
punkt ihrer Ausreise äthiopischer Nationalität gewesen sei und über ent-
sprechende Ausweisdokumente verfügt habe,
dass das Bundesamt zu den geltend gemachten Asylgründen ausführte,
dass weder hinsichtlich ihres Geburtslandes Eritrea noch ihres Herkunfts-
landes Äthiopien asylrechtlich relevante Vorbringen vorlägen, und es sich
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somit erübrige, auf Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen näher
einzugehen,
dass die vorgebrachte Vergewaltigung in Äthiopien vier Jahre vor der Aus-
reise stattgefunden habe und daher weder zeitlich noch sachlich in einem
Kausalzusammenhang zu ihrer Ausreise aus Äthiopien stehe,
dass die übrigen geltend gemachten Nachteile vor dem Hintergrund der
allgemein schwierigen Lebensumstände in ihrem Heimatstaat zu betrach-
ten seien und daher nicht als asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu
qualifizieren seien,
dass in der Beschwerde beanstandet wird, das BFM habe die Beschwer-
deführerin an der Anhörung vom 16. Oktober 2014 kaum zu ihren Flucht-
gründen aus Äthiopien befragt,
dass, wie bereits erwähnt, die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die
Ablehnung der Asylgesuche und die Wegweisung mit der Beschwerde
nicht angefochten wurden,
dass das BFM anlässlich der Anhörung die Beschwerdeführerin zu ihren
Ausreisegründen aus Eritrea und insbesondere aus Äthiopien befragt hat,
wobei diese die vorstehend aufgeführten und vom BFM in der angefochte-
nen Verfügung geprüften Ausreisegründe (Vergewaltigung, Schulabbruch,
schwierige Lebensbedingungen) nannte (vgl. act. A25/21 F143 ff.),
dass sie zur Frage des BFM (am Ende der Anhörung) nach den Gründen,
die gegen eine Rückkehr nach Äthiopien sprechen würden, lediglich zu
Protokoll gab: "Welche Regierung erlaubt mit schon, einzureisen?" (vgl.
act. A25/21 F170),
dass somit nicht ersichtlich ist, inwiefern das SEM den (für den Entscheid)
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig erhoben oder
den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör nicht beach-
tet haben soll,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass, wenn eine konkrete Gefährdung festgestellt wird, unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG die vorläufige Aufnahme zu gewähren ist (vgl. BVGE
2014/26 E. 7.10),
dass die schweizerischen Asylbehörden in konstanter Praxis von einer
grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien
ausgehen (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3),
dass gemäss dieser Praxis zum Aufbau einer sicheren Existenz ausrei-
chend finanzielle Ressourcen und gut vermarktbare berufliche Fähigkeiten
sowie intakte familiäre und soziale Netzwerke unabdingbar sind (vgl. BVGE
2011/25 E. 8.4; zur sozioökonomischen Situation von Frauen vgl. E. 8.5),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hinweist,
dass die Beschwerdeführerin den Schweizer Behörden ihre persönlichen
und familiären Verhältnisse verheimlicht, um den Vollzug der Wegweisung
nach Äthiopien zu vereiteln,
dass das Bundesamt einlässlich begründete, weshalb es davon ausgeht,
dass die Beschwerdeführerin in Äthiopien über ein tragfähiges Bezie-
hungsnetz verfügt,
dass die Deportation ihrer Mutter aus Äthiopien nach Eritrea im Jahr 1999
unglaubhaft ist, und demzufolge davon auszugehen ist, dass die Mutter
sich nach wie vor in Addis Abeba aufhält, und diesbezüglich auf die Aus-
führungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass die Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung zu ih-
rer eritreischen Herkunft und Familie – wie von der Vorinstanz zu Recht
festgestellt – sehr rudimentär und oberflächlich ausgefallen sind, gab sie
doch vor, sie wisse nicht, wie viele Geschwister ihre Mutter habe, und sie
kenne keine Verwandten ihrer Eltern,
dass die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie kenne die Familie ihres
äthiopischen Vaters nicht und habe diese nie kontaktieren können, reali-
tätsfremd anmutet, zumal sie gemäss eigenen Angaben ihre Kindheit im
Heimatland ihres Vaters verbracht und dieses erst im Alter von 20 Jahren
verlassen hat,
dass auch ihre Ausführungen zu den Gründen, weshalb sie trotz des Um-
standes, dass sie als Tochter eines Äthiopiers, die in Äthiopien die Schule
besucht, sich dort mindestens während 18 Jahren aufgehalten hat und die
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Voraussetzungen für den Erwerb des äthiopischen Staatsangehörigkeit er-
füllt, über keine äthiopischen Ausweispapiere verfügen will, unglaubhaft
sind,
dass das Bundesamt demzufolge zu Recht davon ausging, dass die Be-
schwerdeführerin die äthiopische Staatsangehörigkeit besitzt, und folge-
richtig insbesondere die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach
Äthiopien prüfte,
dass, wie das Bundesamt zutreffend ausführte, die Asylbehörden zwar ge-
mäss Art. 12 VwVG verpflichtet sind, den Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen, diese Untersuchungspflicht ihre Grenzen jedoch an der Mit-
wirkungs- und Wahrheitspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 Abs. 1 AsylG)
findet,
dass die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht bei
der Ermittlung des Sachverhaltes nicht nachgekommen ist und es demzu-
folge nicht Aufgabe der Behörden ist, nach allfälligen Wegweisungsvoll-
zugshindernissen zu forschen,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe daran festhält,
sie verfüge in Äthiopien über kein familiäres oder soziales Beziehungsnetz,
und mit keinem Wort auf die gegenteilige, überzeugende Argumentation
des BFM eingeht,
dass sie sich vielmehr darauf beschränkt, die Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts zur Beurteilung der Zumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung von alleinstehenden Frauen nach Äthiopien zu zitieren, und,
von dieser Praxis ausgehend, für sich und ihr Kind die Unzumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung ableitet,
dass sie damit implizit einräumt, dass sie aus Äthiopien stammt,
dass in der Eingabe vom 2. Juni 2015 vorgebracht wird, auf dem eritrei-
schen Pass der Tante väterlicherseits sei vermerkt, dass diese in Äthiopien
geboren sei,
dass auch der Familienname des Vaters der Beschwerdeführerin
E._______ laute, und die Stadt F._______, in der ihre Tante geboren sei,
zur Region Tigray nahe der eritreischen Grenze gehöre,
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dass die Beschwerdeführerin während ihrer Anhörung erzählt habe, ihr Va-
ter stamme aus dieser Region und habe ihre Mutter in Asmara kennenge-
lernt,
dass sie ferner vorbringt, sie habe während der Anhörung keine genauen
Angaben zur Staatsangehörigkeit ihres Vaters machen können und habe
gesagt, er stamme vielleicht aus Äthiopien, weil sie noch ein kleines Kind
gewesen sei, als er verstorben sei,
dass die Beschwerdeführerin aus den eingereichten Kopien von Identitäts-
dokumenten von unbekannten Dritten, angeblich einer Schwester des Va-
ters, schon deshalb nichts zu ihren Gunsten ableiten kann, weil sie ihre
eigene Identität (Name, Geburtsdatum und Nationalität) nicht belegt hat,
obwohl das BFM sie wiederholt dazu aufforderte, Identitätspapiere einzu-
reichen, und überdies auch zur Identität des Vaters keine Dokumente in
den Akten liegen,
dass sie sodann – sofern ihr Vater tatsächlich verstorben ist, als sie ein
kleines Kind war – im Zeitpunkt der Anhörung eine erwachsene Frau war,
und davon auszugehen ist, dass sie im Laufe ihres Lebens die Staatsan-
gehörigkeit sowohl ihres Vaters wie auch ihre eigene hat in Erfahrung brin-
gen können,
dass die Einwendungen in der Beschwerde demzufolge nicht geeignet
sind, die differenzierten Erwägungen der Vorinstanz zu widerlegen, und mit
dieser davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt
ihre Ausreise die äthiopische Staatsangehörigkeit und entsprechende
Identitätsdokumente besessen hat,
dass die Beschwerdeführerin nicht bestreitet, praktisch ihr ganzes Leben
bis zur Ausreise in Addis Abeba verbracht zu haben, und bereits daraus zu
schliessen ist, dass sie dort über ein Beziehungsnetz verfügt,
dass die Behauptung in der Beschwerde, sie würde bei einer Rückkehr
nach Äthiopien in dieselben Verhältnisse zurückkehren, in der sie die Ver-
gewaltigung durch den Sohn ihre Patentante erlitten habe, unzutreffend ist,
dass sie gemäss eigenen Angaben im Zeitpunkt der vorgebrachten Verge-
waltigung noch ein Kind war, sie hingegen heute (…) Jahre alt ist und aus
ihrer jüngeren Biografie zu schliessen ist, sie habe gelernt, sich zu wehren,
und dass sie sich auch unter schwierigen Lebensumständen zu helfen
weiss,
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dass die pauschale Behauptung in der Beschwerde, sie würde in Äthiopien
als alleinerziehende Mutter eines Kindes, das vom Vater nicht anerkannt
sei, stigmatisiert und "aus der Gesellschaft ausgeschlossen", nicht weiter
substanziiert wird,
dass die Beschwerdeführerin und ihr Kind nach Addis Abeba zurückkehren
werden, wo die Situation der meisten Frauen deutlich besser ist als auf
dem Land, und berufstätige Mütter an der Tagesordnung sind (vgl. Deut-
sche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit [GIZ], Äthiopien –
Gesellschaft, 10.2014, ,
abgerufen am 23.03.2016),
dass aufgrund der unglaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin zu ih-
rer Familie väterlicher- wie mütterlicherseits davon auszugehen ist, dass
sie auch nach zehnjähriger Landesabwesenheit in Addis Abeba über ein
familiäres (und ein soziales) Beziehungsnetz verfügt, das sie bei der Rein-
tegration unterstützen und ihr insbesondere eine Unterkunft sowie Hilfe bei
der Betreuung des Kindes bieten wird,
dass die Arbeitslosigkeit zwar auch in der Hauptstadt mit 15,9 Prozent für
die männliche und 31,8 Prozent für die weibliche Bevölkerung relativ hoch
ist (vgl. Central Statistical Agency [CSA], Ethiopia, Statistical Report on the
2014 Urban Employment Unemployment Survey, 10.2014 S. 225,
,
abgerufen am 23.03.2016),
dass die Beschwerdeführerin jedoch über gute Voraussetzungen verfügt,
um in Addis Abeba eine Arbeitsstelle zu finden, zumal sie jung und gesund
und keine Analphabetin ist, sondern während sechs Jahren die Schule be-
sucht hat,
dass sie neben der vierjährigen Tätigkeit als Haushälterin in Addis Abeba
auch über weitere berufliche Erfahrungen aus ihrem sechsjährigen Aufent-
halt in Italien verfügt,
dass im äthiopischen Kontext davon ausgegangen werden darf, dass die
Betreuung ihres Kindes durch Familienangehörige sichergestellt sein wird,
während sie einer Erwerbstätigkeit nachgeht,
dass somit die in der Beschwerde geäusserte Befürchtung (vgl. Ziff. 11d
S. 6), sie werde ihren Lebensunterhalt als Prostituierte verdienen müssen,
unbegründet ist,
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dass aufgrund dieser Erwägungen nicht davon auszugehen ist, die Be-
schwerdeführenden gerieten bei der Rückkehr nach Äthiopien aufgrund
der allgemeinen Situation oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher,
sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage (vgl. zum
Beweismass BVGE 2014/26 E. 7.7.4), und der Vollzug der Wegweisung
sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG er-
weist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen oder den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellen oder
unangemessen sein sollte (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG), weshalb
die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1
VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]),
dass der am 6. Februar 2015 bezahlte Kostenvorschuss in Höhe von
Fr. 600.– zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung ver-
wendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
Versand: