B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3512/2012
U r t e i l v o m 2 0 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien
A._______, geboren (…),
Iran,
vertreten durch Katerina Baumann, Fürsprecherin,
(…),
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Gesuch um Wiederherstellung der Frist betreffend Kosten-
vorschuss im Beschwerdeverfahren D-(…)/2012;
Ausstandsbegehren (N […]).
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Sachverhalt:
A.
Der Gesuchsteller reichte am 17. Oktober 2011 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch ein, welches vom BFM
mit Verfügung vom 1. Mai 2012 abgelehnt wurde. Gleichzeitig ordnete
das Bundesamt die Wegweisung des Gesuchstellers sowie den Wegwei-
sungsvollzug an.
B.
Mit Eingabe vom 31. Mai 2012 liess der Gesuchsteller durch seine
Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die
Verfügung des BFM vom 1. Mai 2012 erheben, mit welcher er unter ande-
rem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ersuchen liess. Mit der Beschwerdeschrift reichte die Rechtsvertrete-
rin ein vom 31. Mai 2012 datierendes Schreiben ein, in welchem sie mit-
teilte, sie sei in der Zeit zwischen 7. Juni und 21. Juni 2012 abwesend
(Ferien) und sie bitte das Gericht darum, diese Abwesenheit bei Verfü-
gungen und allfälligen Fristansetzungen zu berücksichtigen.
C.
Der zuständige Instruktionsrichter teilte dem Gesuchsteller in der Folge
mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2012 mit, er könne sich bis zum Ab-
schluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten. Das sinngemässe Ge-
such um Erstreckung allfälliger mit der Zwischenverfügung angesetzten
Fristen wurde abgewiesen, ebenso die Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses. Gleichzeitig wurde dem Gesuchsteller Frist bis zum
20. Juni 2012 zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von
Fr. 600.– angesetzt.
D.
Mit Eingabe vom 27. Juni 2012 reichte die Rechtsvertreterin des Gesuch-
stellers ein Gesuch um Wiederherstellung der mit Zwischenverfügung
vom 5. Juni 2012 angesetzten Kostenvorschussfrist ein. Gleichzeitig be-
antragte sie, der Instruktionsrichter im Verfahren D-(…)/2012, C._______,
habe im Fristwiederherstellungsverfahren in den Ausstand zu treten.
Für die Begründung der Begehren wird, soweit für den Entscheid wesent-
lich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM, ausser bei
Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Das Bundesverwal-
tungsgericht entscheidet demnach endgültig. Die Zuständigkeit des Bun-
desverwaltungsgerichts erstreckt sich zudem auch auf die Beurteilung
von Gesuchen um Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 24 Abs. 1
VwVG, welche im Zusammenhang mit solchen Beschwerdeverfahren ste-
hen. Dasselbe gilt für die im Rahmen dieser Verfahren gestellten Aus-
standsbegehren (Art. 37 BGG i.V.m. Art. 38 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] ; vgl. BVGE 2007/4 E. 1.1).
2.
Über Ausstandsbegehren gegen Gerichtspersonen im Sinne von Art. 34
BGG entscheidet die jeweilige Gerichtsabteilung unter Ausschluss der be-
troffenen Gerichtspersonen (Art. 37 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 38 VGG) in
der Regel in der Besetzung mit drei Richtern beziehungsweise Richterin-
nen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern nicht die Präsidentin oder der Präsident
im Interesse der Rechtsfortbildung eine Fünferbesetzung anordnet oder
ein Mitglied des Spruchkörpers bei der Kammerpräsidentin beziehungs-
weise beim Kammerpräsidenten dies beantragt (vgl. Art. 21 und Art. 24
VGG i.V.m. Art. 25 Abs. 2 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008
für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1]).
Wie sich aus dem im Rubrum aufgeführten Spruchgremium ergibt, ist der
Instruktionsrichter im Verfahren D-(…)/2012, C._______, am vorliegen-
den Verfahren nicht beteiligt. Der Antrag des Gesuchstellers, Instruktions-
richter C._______ habe im Verfahren betreffend Wiederherstellung der
Frist in den Ausstand zu treten, wird damit gegenstandslos.
3.
Ist ein Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehal-
ten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, so-
fern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hin-
dernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt
(vgl. Art. 24 VwVG ).
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3.1 Das Wiederherstellungsgesuch wurde fristgerecht eingereicht. Die
versäumte Rechtshandlung wurde mit Bezahlung des Kostenvorschusses
am 22. Juni 2012 vorgenommen, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.
3.2 Die Wiederherstellung von Fristen dient dazu, die Rechtsnachteile zu
beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter Fristver-
säumnis erleidet (vgl. STEFAN VOGEL in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
Zürich/St. Gallen 2008, N 1 zu Art. 24 VwVG). Ein Fristversäumnis ist
dann unverschuldet, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säu-
migen Partei beziehungsweise ihrem Vertreter keine Nachlässigkeit vor-
geworfen werden kann, wie etwa im Falle von Naturkatastrophen, bei Mi-
litärdienst oder schwerwiegender Erkrankung. Daneben können auch
subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung rechtfertigen, welche dann
vorliegen, wenn der – objektiv betrachtet – Handlungsfähige lediglich des-
halb untätig bleibt, weil er die Situation zufolge eines Irrtums oder auf
Grund mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag. So-
dann kann auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je für sich
betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten, die Vor-
aussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen (vgl. zum Ganzen VOGEL,
a.a.O., N 10 ff. zu Art. 24 VwVG). Den Nachweis, dass die Frist wegen
eines unverschuldeten Hindernisses nicht gewahrt werden konnte, hat
der Gesuchsteller zu erbringen, wobei die entsprechenden Umstände zu
beweisen sind und ein blosses Glaubhaftmachen nicht genügt (vgl. URSI-
NA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 227 ff.).
3.3 Vorauszuschicken gilt es zunächst der Vollständigkeit halber, dass es
sich beim Fristwiederherstellungsgesuch nicht um ein (ordentliches)
Rechtsmittel handelt. Im Rechtsgebiet des Asyls, in welchem das Bun-
desverwaltungsgericht endgültig entscheidet, steht kein Rechtsmittel ge-
gen die den Kostenvorschuss einverlangende Verfügung des Instruktions-
richters zur Verfügung (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel
2008, S. 203 Rz. 4.34). Entsprechend stellt sich auch die Frage der
Rechtmässigkeit beziehungsweise der Angemessenheit der Fristanset-
zung nicht. Vielmehr ist einzig zu prüfen, ob gestützt auf die Ausführun-
gen des Gesuchstellers ein Fristwiederherstellungsgrund gegeben ist.
3.4 Im Rahmen der vorstehend dargelegten Prüfungsbefugnis macht die
Rechtsvertreterin des Gesuchstellers zur Begründung ihres Fristwieder-
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herstellungsgesuches geltend, sie habe angesichts der von ihr mit Be-
schwerdeeinreichung angezeigten Ferienabwesenheit nicht mit der Zu-
stellung einer fristauslösenden Verfügung rechnen müssen, weshalb ihre
beziehungsweise die Fristversäumnis des Gesuchstellers unverschuldet
sei.
3.5 Gemäss Art. 12 Abs. 1 AsylG wird eine Zustellung oder Mitteilung an
die letzte den Behörden bekannte Adresse von Asylsuchenden oder von
diesen Bevollmächtigten nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Ab-
holfrist rechtsgültig, auch wenn die Betroffenen aufgrund einer besonde-
ren Vereinbarung mit der schweizerischen Post erst zu einem späteren
Zeitpunkt davon Kenntnis erhalten oder wenn die Sendung als unzustell-
bar zurückkommt. Die Zustellfiktion gilt auch dann, wenn gegenüber der
Post für eine gewisse Dauer ein Zurückbehaltungsauftrag erteilt wurde
(vgl. BGE 134 V 49 E. 4 S. 52). Gemäss der vom Gesuchsteller einge-
reichten Sendungsverfolgung ("track and trace") ging die fragliche Zwi-
schenverfügung vom 5. Juni 2012 am 7. Juni 2012 bei der zuständigen
Zustellstelle der schweizerischen Post ein und wurde aufgrund eines Zu-
rückbehaltungsauftrages dort bis zum 22. Juni 2012 aufbewahrt. An die-
sem Datum erfolgte die Zustellung. Diese nach Ablauf der angesetzten
Frist erfolgte Zustellung ändert nach dem Gesagten nichts daran, dass
die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses nach Ablauf der ordentli-
chen siebentägigen Abholfrist zu laufen begann und am 20. Juni 2012 en-
dete (vgl. auch MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER a.a.O., S. 200 f. Rz. 4.29).
Die am 22. Juni 2012 erfolgte Zahlung erweist sich damit als verspätet.
3.6 Mit einer Zustellung ist insbesondere in einem hängigen Verfahren zu
rechnen, also während eines bestehenden Prozessrechtsverhältnisses.
Dieses verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhal-
ten, d.h. unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen Entscheide, welche
das Verfahren betreffen, zugestellt werden können. Diese prozessuale
Pflicht entsteht mit der Begründung eines Verfahrensverhältnisses und
gilt insoweit, als während des hängigen Verfahrens mit einer gewissen
Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines behördlichen Aktes gerechnet
werden muss (vgl. BGE 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399 mit Hinweisen). Im
vorliegenden Fall musste der Gesuchsteller beziehungsweise dessen
Rechtsvertreterin aufgrund der eingereichten Beschwerdeschrift und des
damit begründeten Prozessrechtsverhältnisses grundsätzlich mit der Zu-
stellung der Zwischenverfügung des Instruktionsrichters rechnen. Daran
vermag die Information der Rechtsvertreterin über ihre bevorstehende
Ferienabwesenheit nichts zu ändern. Zum einen wird weder im Wieder-
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herstellungsgesuch dargelegt noch ist aus den Akten ersichtlich, dass
sich die Rechtsvertreterin nach Einreichung der Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht danach erkundigt hätte, ob sie angesichts bezie-
hungsweise trotz der mitgeteilten Ferienabwesenheit mit der Zustellung
eines Entscheides zu rechnen habe. Eine solche Nachfrage wäre der
Rechtsvertreterin vor dem Hintergrund ihrer Pflicht zur sorgfältigen Man-
datsführung, und nachdem ihre Ferienabwesenheit nicht unmittelbar nach
Einreichung der Beschwerdeschrift erfolgte, ohne Weiteres zumutbar ge-
wesen. Zum anderen musste der als Fürsprecherin tätigen Rechtsvertre-
terin bekannt sein, dass sie für die Zeit ihrer Abwesenheit die nötigen or-
ganisatorischen Vorkehren zu treffen hat, damit auch während ihrer Ab-
wesenheit Zustellungen erfolgen und allfällige Fristen eingehalten werden
können (vgl. VOGEL, a.a.O., N 11 zu Art. 24 VwVG). Konkrete Anhalts-
punkte für die Annahme, dass das Bundesverwaltungsgericht während
der Ferienabwesenheit der Rechtsvertreterin aus Kulanz auf fristauslö-
sende Zustellungen verzichten würde, werden von der Rechtsvertreterin
nicht vorgetragen und sind auch aus den Akten nicht ersichtlich. Ohne
solche Anhaltspunkte musste die Rechtsvertreterin jedoch mit der Zustel-
lung rechnen und hätte deshalb entsprechende Vorkehrungen für die Ent-
gegennahme von Postsendungen und Einhaltung allfälliger Fristen treffen
müssen. Somit kann das Fristsäumnis der Rechtsvertreterin, welches
sich der Gesuchsteller anrechnen lassen muss (vgl. MOSER/
BEUSCH/KNEUBÜHLER a.a.O., S. 72 Rz. 2.144), nicht als unverschuldet be-
zeichnet werden, weshalb das Fristwiederherstellungsgesuch abzuwei-
sen ist.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 300.– (Art. 1-
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Gesuchsteller aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Ausstandsbegehren wird als gegenstandslos geworden abgeschrie-
ben.
2.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvor-
schusses wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, den Instruktionsrichter und das
BFM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand: