B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3512/2018
lan
Ur t e i l vom 1 8 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Eritrea,
beide vertreten durch MLaw El Uali Emmhammed Said,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 9. Mai 2018 / N (…).
D-3512/2018
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige mit letztem
Wohnsitz in C._______ (Zoba Debub), verliess ihr Heimatland eigenen An-
gaben zufolge am 30. März 2015 zu Fuss in Richtung Äthiopien und reiste
am 13. August 2015 von Italien herkommend illegal in die Schweiz ein.
Gleichentags suchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
D._______ um Asyl nach und wurde dort am 21. August 2015 zu ihrer Iden-
tität sowie zum Reiseweg befragt (verkürzte Befragung). In der Folge
wurde sie für die Dauer des Verfahrens dem Kanton E._______ zugewie-
sen. Das SEM hörte sie am 11. Mai 2017 ausführlich zu ihren Asylgründen
an.
A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen aus, ihr Onkel sei Mitglied der Pfingstgemeinde gewesen.
Daher hätten die Behörden auch ihren Vater verdächtigt, dieser Religion
anzugehören. Im Februar 2015 sei ihr Vater deswegen verhaftet worden.
Ungefähr eine Woche später sei die Polizei bei ihnen zuhause vorbeige-
kommen und habe sie gefragt, was sie über diese Religion wisse und ob
sie auch Mitglied sei. Sie habe erklärt, sie wisse nichts darüber und habe
damit nichts zu tun. Die Polizei habe sich daraufhin mutmasslich auch noch
beim Direktor ihrer Schule nach ihr erkundigt. Jedenfalls sei sie in der Folge
auch vom Schuldirektor mehrfach zu ihrem Glauben befragt worden. Nach
einigen Tage habe der Direktor dann das Thema gewechselt und ihr mitge-
teilt, er sei in sie verliebt. Er habe sie in der Folge täglich belästigt und
bedrängt, was dazu geführt habe, dass sie häufig verspätet in den Unter-
richt gekommen sei. Als sich eine Lehrerin erkundigt habe, worüber sie
denn immer mit dem Schuldirektor sprechen müsse, habe sie ihr das Prob-
lem geschildert. Die Lehrerein habe jedoch nichts unternommen. Der Di-
rektor habe ihr dann gesagt, er wolle sie heiraten. Dieses Ansinnen habe
sie unmissverständlich abgelehnt, worauf der Direktor ihr Ende März 2015
gedroht habe, wenn sie ihn nicht heirate, würde er sie nie in Ruhe lassen.
Sie habe Angst gehabt und den Druck nicht mehr ertragen, deshalb habe
sie sich daraufhin entschieden, nicht mehr zur Schule zu gehen. Sie habe
aber nicht zuhause bleiben können, ohne die Schule zu besuchen, da sie
in diesem Fall in den Militärdienst eingezogen worden wäre. Daher sei sie
am 30. März 2015, drei Tage nach dem letzten Schulbesuch, ohne grös-
sere Vorbereitungen zusammen mit ihrer Cousine sowie zwei Freundinnen
aus Eritrea ausgereist. Sie seien zu Fuss illegal über die Grenze nach Äthi-
opien gegangen.
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A.c Die Beschwerdeführerin reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Ver-
fahrens folgende Dokumente zu den Akten: einen Taufschein (Kopie), zwei
Fotos der eritreischen Identitätskarte ihrer Mutter sowie eine Kopie des
Schweizer Aufenthaltstitels ihrer Schwester.
B.
Am (…) kam der Sohn der Beschwerdeführerin, B._______, zur Welt.
C.
Mit Verfügung vom 9. Mai 2018 – eröffnet am 16. Mai 2018 – stellte die
Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug.
D.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 15. Juni 2018 liessen
die Beschwerdeführenden diesen Entscheid anfechten. Dabei wurde be-
antragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Die Beschwerdefüh-
renden seien als Flüchtlinge anzuerkennen, und es sei ihnen Asyl zu ge-
währen. Eventuell sei ihnen infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Sub-
eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der vollumfänglichen
unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersucht.
Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei (alle in Kopie): die ange-
fochtene vorinstanzliche Verfügung, eine Vollmacht vom 4. Juni 2018, eine
Heiratsurkunde vom 28. Mai 2016 (Kopie), mehrere Unterlagen zu einem
laufenden Ehevorbereitungsverfahren und betreffend die Kindsanerken-
nung durch F._______ (N […]) sowie eine Anfrage an das kantonale Sozi-
alamt betreffend Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 15. Juni 2018.
E.
Mit Eingabe vom 18. Juni 2018 bestätigte die zuständige kantonale Be-
hörde, dass die Beschwerdeführenden Sozialhilfe empfangen.
F.
Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom
22. Juni 2018 gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung
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(Art. 110a Abs. 1 AsylG [SR 142.31] wurde ebenfalls gutgeheissen, und
den Beschwerdeführenden wurde ihr Rechtsvertreter als amtlicher Rechts-
beistand beigeordnet. Ferner wurde das SEM zur Einreichung einer Ver-
nehmlassung innert Frist eingeladen.
G.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 27. Juni 2018 vollumfänglich
an seiner Verfügung fest. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde den
Beschwerdeführenden am 29. Juni 2018 zur Kenntnis gebracht.
H.
Mit Eingabe vom 2. Juli 2018 reichte der Rechtsvertreter seine Kostennote
zu den Akten.
I.
Die Beschwerdeführenden liessen mit Eingaben vom 23. August 2018 und
25. Januar 2019 weitere Unterlagen zu den Akten reichen: Auszüge aus
dem Zivilstandsregister vom 21. August 2018 betreffend Erklärung über die
gemeinsame elterliche Sorge nach der Geburt, Bestätigung einer Namens-
erklärung, Vereinbarung über die Anrechnung von Erziehungsgutschriften
und Kindsanerkennung nach der Geburt, eine Verfügung des SEM vom
11. Dezember 2018 betreffend Einbezug des Kindes B._______ in die
Flüchtlingseigenschaft und vorläufige Aufnahme des Vaters F._______ so-
wie eine Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2018 betreffend Bewilli-
gung des Gesuchs um Kantonswechsel.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer
Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt.
Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des
Asylgesetzes ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig,
ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme besteht vorliegend nicht.
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Der Sohn der Beschwerdeführerin, B._______, wurde mit Verfügung des
SEM vom 11. Dezember 2018 gestützt auf Art. 51 Abs. 3 AsylG in die
Flüchtlingseigenschaft seines Vaters (F._______; N […]) einbezogen und
in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Da B._______ keine eigenen Asyl-
gründe (oder Nachfluchtgründe) hat, ist die Beschwerde mit seinem Einbe-
zug in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters gegenstandslos geworden,
soweit für ihn die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird.
Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft er-
füllt, ob ihr (und damit auch ihrem Sohn; vgl. Art. 51 Abs. 1 AsylG) in der
Schweiz Asyl zu gewähren ist oder ob die Beschwerdeführerin infolge Vor-
liegens eines Wegweisungsvollzugshindernisses vorläufig aufzunehmen
ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi-
schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Seite 6
4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl.
Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlings-
eigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss-
bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden
Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft
machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE
2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.).
5.
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentli-
chen aus, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Probleme
mit den eritreischen Sicherheitsbehörden wegen Verdachts auf Mitglied-
schaft bei der Pfingstgemeinde seien nicht glaubhaft, da die entsprechen-
den Vorbringen unplausibel und realitätsfremd ausgefallen seien. Sodann
erscheine es lebensfremd, dass die Beschwerdeführerin nur drei Tage
nach dem angeblichen Heiratsantrag des Schuldirektors aus Eritrea aus-
gereist sei, da eine Flucht wohl kaum innert so kurzer Zeit hätte organisiert
werden können, zumal der in Israel lebende Bruder der Beschwerdeführe-
rin angeblich für die Reise bezahlt habe, was eine vorgängige Absprache
nötig gemacht hätte. Die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin seien ins-
gesamt nicht glaubhaft. Die von ihr eingereichten Beweismittel würden da-
ran nichts ändern, zumal sich diese im Wesentlichen auf ihre Identität be-
ziehen würden. Die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea sei so-
dann nicht asylrelevant (Verweis auf das Referenzurteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017). Demnach sei die Flücht-
lingseigenschaft zu verneinen und die Asylgesuche abzulehnen. Den Weg-
weisungsvollzug nach Eritrea erachtete das SEM als zulässig, zumutbar
und möglich. Es verneinte zudem das Bestehen einer Familieneinheit im
Sinne von Art. 44 AsylG und führte dazu aus, die Vaterschaft des angebli-
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chen Kindsvaters, welcher in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufge-
nommen sei, sei nicht belegt, ebenso wenig die angebliche kirchliche Trau-
ung der Beschwerdeführerin mit dem Kindsvater.
5.2 In der Beschwerde wird zunächst die Prozessgeschichte dargelegt und
der Sachverhalt wiederholt. Zur Frage der Glaubhaftigkeit der Asylvorbrin-
gen wird sodann ausgeführt, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass
die Schilderungen der Beschwerdeführerin zahlreiche Realkennzeichen
enthielten. Sie habe Orte, Personen und Handlungen sehr detailliert be-
schrieben. Die mangelhafte Auseinandersetzung mit den Vorbringen der
Beschwerdeführerin und die knappe Begründung der angefochtenen Ver-
fügung würden eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz rechtferti-
gen. Die geltend gemachte Verdächtigung durch die Behörden sei keines-
wegs konstruiert und erkläre sich dadurch, dass ein Onkel der Beschwer-
deführerin der Pfingstgemeinde angehöre. Sodann sei Eritrea kein Rechts-
staat, weshalb es häufig vorkomme, dass Kinder unter Druck gesetzt wür-
den, um die Eltern zu bestrafen. Es sei daher glaubhaft, dass die Be-
schwerdeführerin von den Behörden befragt und bedroht worden sei. Die
Beschwerdeführerin habe sich im Weiteren kurzfristig zur Flucht entschlos-
sen und diese nicht geplant. Der Bruder habe die Weiterreise ab Äthiopien
finanziert; die Beschwerdeführerin habe ihn erst dort kontaktiert. Die vom
SEM gezogenen Schlussfolgerungen würden auf Mutmassungen beruhen;
es habe weder die Aussagen der Beschwerdeführerin noch den eritrei-
schen Kontext angemessen berücksichtigt. Die Aussagen betreffend die
Belästigungen durch den Schuldirektor seien gar nicht näher beurteilt wor-
den. Es gebe aber Anzeichen für eine mögliche Misshandlung der Be-
schwerdeführerin durch den Schuldirektor, obwohl die Beschwerdeführerin
verneint habe, von diesem angefasst worden zu sein. Es sei zudem wahr-
scheinlich, dass die Beschwerdeführerin aus Angst vor einer Zwangsheirat
mit einem älteren Mann geflüchtet sei. Sie habe glaubhaft dargetan, dass
sie aufgrund der Belästigungen durch den Schuldirektor die Schule habe
abbrechen und illegal habe ausreisen müssen. Damit habe sie sich der
Militärdienstpflicht entzogen. Dienstverweigerung gelte in Eritrea als Aus-
druck einer regimefeindlichen Gesinnung. Die Beschwerdeführerin müsse
daher befürchten, deswegen einer unmenschlichen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt zu werden, zumal sie bereits in der Vergangenheit von den
Behörden angehalten worden sei und der Schuldirektor ihr feindlich gesinnt
sei. Damit erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft, und es sei ihr Asyl zu ge-
währen. Zumindest bestünden aufgrund der illegalen Ausreise aus Eritrea
subjektive Nachfluchtgründe. Die Beschwerdeführerin erscheine in den Au-
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gen des eritreischen Regimes als missliebige Person, weil sie illegal aus-
gereist sei und ihr Vater sich wegen des Vorwurfs, der Pfingstgemeinde
anzugehören, im Gefängnis befinde. Im Falle einer Rückkehr nach Eritrea
müsse sie daher befürchten, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt zu werden. Zudem habe ihr der Schuldirektor gedroht,
er würde sie im Falle einer Ablehnung seines Heiratsantrags weiterhin „mit
dem Vorwurf an ihren Vater“ erpressen. Der Beschwerdeführerin sei dem-
nach die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Subsidiär sei festzustellen,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Eritrea unzulässig und unzumutbar
sei. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer
Rückkehr nach Eritrea Militärdienst leisten müsste. Zuvor würde sie mög-
licherweise für die begangene Dienstverweigerung mit Haft bestraft. Die
Haftbedingungen seien prekär, und die Haftdauer würde mutmasslich will-
kürlich festgelegt. Der Wegweisungsvollzug würde aus diesen Gründen ge-
gen Art. 3 EMRK verstossen. Im Falle einer Rückkehr der Beschwerdefüh-
rerin nach Eritrea bestehe ferner das tatsächliche und unmittelbare Risiko
einer Verletzung von Art. 4 EMRK, zumal der eritreische Nationaldienst
Zwangsarbeit darstelle. Der Wegweisungsvollzug sei daher unzulässig.
Auch die Unzumutbarkeit sei zu bejahen. Die Beschwerdeführerin stamme
aus ärmlichen Verhältnissen und verfüge weder über einen Schulab-
schluss noch über Berufserfahrung. Ihr Vater sei im Gefängnis, zudem sei
sie selbst inzwischen Mutter geworden. Eine Rückkehr würde sie daher in
eine existenzielle Notlage bringen. Hinsichtlich der Frage der Familienein-
heit im Sinne von Art. 44 AsylG wird in der Beschwerde vorgebracht, die
Beschwerdeführerin habe F._______ im Mai 2016 nach Brauch geheiratet.
Es seien sowohl ein Ehevorbereitungs- als auch ein Kindsanerkennungs-
verfahren hängig (Verweis auf die eingereichten Beweismittel). Der Vollzug
der Wegweisung wäre daher unzumutbar, da dadurch der Grundsatz der
Einheit der Familie verletzt würde. Zur Begründung des subeventualiter ge-
stellten Kassationsantrag wird schliesslich vorgebracht, die Vorinstanz sei
in der angefochtenen Verfügung weder auf die Aussagen der Beschwerde-
führerin zum Verhalten des Schuldirektors noch auf die laufenden Ehevor-
bereitungs- und Kindsanerkennungsverfahren eingegangen. Damit habe
sie möglicherweise den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
6.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigen-
schaft der Beschwerdeführenden verneint und die Asylgesuche abgewie-
sen hat.
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6.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei im Februar 2015 von
der Polizei befragt worden; dies im Zusammenhang mit der vorgängigen
Verhaftung ihres Vaters wegen Verdachts auf Mitgliedschaft bei der
Pfingstgemeinde. Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit ist dieses Vor-
bringen infolge mangelnder Intensität als nicht asylrelevant zu qualifizieren.
Die Beschwerdeführerin wurde eigenen Angaben zufolge lediglich einmal
(vgl. A25 F93) von der Polizei aufgesucht und befragt. Diese Massnahme
stellt offenkundig keinen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2
AsylG dar. Im Übrigen war dieser Vorfall den Aussagen der Beschwerde-
führerin zufolge auch nicht ausreisebegründend; die Beschwerdeführerin
führte vielmehr mehrfach aus, sie sei ausgereist, weil sie aufgrund der Be-
helligungen durch den Direktor nicht mehr zur Schule habe gehen können.
6.2 Im Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, sie sei durch den Di-
rektor ihrer Schule belästigt worden. Er habe sie täglich mit seinen (münd-
lichen) Avancen bedrängt und habe ihr gesagt, er würde sie nicht in Ruhe
lassen, bis sie ihn heirate. Auch dieses Vorbringen ist ungeachtet der Frage
seiner Glaubhaftigkeit als nicht asylrelevant zu erachten. Es ist nachvoll-
ziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin durch das geltend gemachte
Verhalten des Schuldirektors gestresst und psychisch unter Druck gesetzt
fühlte. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde fehlen indessen
konkrete Hinweise darauf, dass ihr bei einem Verbleib in Eritrea in abseh-
barer Zukunft eine Zwangsheirat mit dem Schuldirektor gedroht hätte. Zu-
dem wäre es ihr zuzumuten gewesen, ihre Mutter oder andere Verwandte
und/oder die zuständigen Behörden über das Fehlverhalten des Direktors
zu orientieren oder allenfalls die Schule zu wechseln. Die erlittenen Behel-
ligungen sind nach dem Gesagten nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne
von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren.
6.3 Ferner macht die Beschwerdeführerin geltend, sie hätte bei einem wei-
teren Verbleib im Heimatland damit rechnen müssen, in den Militärdienst
eingezogen zu werden, da sie sich entschlossen habe, nicht mehr zur
Schule zu gehen. Dabei handelt es sich indessen um eine rein hypotheti-
sche Befürchtung. Die Beschwerdeführerin war den Akten zufolge vor ihrer
Ausreise keiner Verfolgung durch die heimatliche Militärbehörde ausge-
setzt und hatte insbesondere noch gar keinen Kontakt zu dieser Behörde.
Dieses Vorbringen ist daher ebenfalls nicht asylrelevant.
6.4 Die Beschwerdeführerin macht sodann subjektive Nachfluchtgründe
geltend, indem sie vorbringt, sie müsse aufgrund ihrer illegalen Ausreise
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Seite 10
aus Eritrea im Falle ihrer Rückkehr mit flüchtlingsrechtlich relevanter Ver-
folgung rechnen.
6.4.1 In seiner früheren Praxis ging das Bundesverwaltungsgericht davon
aus, illegal aus Eritrea ausgereiste Asylsuchende hätten in der Regel be-
gründete Furcht, bei einer Rückkehr in ihr Heimatland erheblichen Nach-
teilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden (vgl. dazu nament-
lich das Urteil D-3892/2008 vom 6. April 2010). Diese Praxis wurde indes-
sen mit Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 revidiert. Das
Gericht gelangte dabei unter Berücksichtigung von Berichten verschiede-
ner Organisationen und in Würdigung der Erkenntnisse aus verschiedenen
Fact-Finding-Missionen in Eritrea zum Ergebnis, dass die bisherige Praxis,
wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea per se zur Flüchtlingseigenschaft
führt, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Insbesondere könne die
Annahme, wonach illegal ausgereiste Personen generell als Verräter be-
trachtet würden, nicht mehr als zutreffend erachtet werden. Auch das Ri-
siko, nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, sei
flüchtlingsrechtlich nicht relevant, da es sich dabei ebenfalls nicht um eine
Massnahme handle, welche aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven er-
folge. Das Gericht kam insgesamt zum Schluss, dass die Furcht vor ernst-
haften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen
Ausreise nicht als objektiv begründet erscheine (vgl. ebenda, E. 5.1). Im
Kontext von Eritrea reiche somit alleine die illegale Ausreise zur Begrün-
dung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus. Vielmehr bedürfe es hierzu zu-
sätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Schärfung des Profils und
dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen
könnten (vgl. ebenda, E. 5.2).
6.4.2 Demnach vermag die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte
illegale Ausreise für sich genommen keine Furcht vor einer zukünftigen
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen. Es bestehen im
vorliegenden Fall auch keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte, welche zu
einer Schärfung des Profils der Beschwerdeführerin führen könnten. Es ist
insbesondere nicht davon auszugehen, dass die im Ausreisezeitpunkt
noch minderjährige Beschwerdeführerin aufgrund der angeblich von den
Behörden vermuteten Verbindung ihres Vaters zur Pfingstgemeinde selber
als Regimegegnerin wahrgenommen wurde. Bezeichnenderweise interes-
sierten sich die Behörden nach der einmaligen Befragung nicht mehr weiter
für die Beschwerdeführerin und liessen den Akten zufolge auch die übrigen
Angehörigen (Mutter, Geschwister) unbehelligt. Ebenso unwahrscheinlich
ist es, dass die Probleme der Beschwerdeführerin mit dem Schuldirektor
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Seite 11
sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erschei-
nen lassen könnten. Die Flüchtlingseigenschaft ist demnach auch unter
dem Gesichtspunkt der subjektiven Nachfluchtgründe zu verneinen.
6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asyl-
gründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich rele-
vante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entspre-
chende Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat des-
halb zu Recht die (originäre) Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asyl-
gesuche der Beschwerdeführerin und ihres Kindes abgelehnt.
7.
Seitens der Beschwerdeführerin wird geltend gemacht, es bestehe zwi-
schen ihr, ihrem Sohn und ihrem Partner (F._______, N […], eritreischer
Staatsangehöriger) eine Familieneinheit.
7.1 Den Akten zufolge hat die Beschwerdeführerin ihren Partner am
28. Mai 2016 kirchlich geheiratet. Seit September 2017 ist zudem ein Ehe-
vorbereitungsverfahren hängig. Es handelt sich bei Herrn F._______ um
einen anerkannten Flüchtling, welcher mit vorinstanzlicher Verfügung vom
7. Juli 2014 in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde. Am (…) brachte
die Beschwerdeführerin den gemeinsamen Sohn B._______ zur Welt. Die
Kindsanerkennung durch den Vater erfolgte am 21. August 2018. Gleich-
zeitig erklärten die Beschwerdeführerin und der Kindsvater die gemein-
same elterliche Sorge und vereinbarten die Betreuung des Kindes zu glei-
chen Teilen sowie die damit zusammenhängende hälftige Anrechnung der
Erziehungsgutschrift. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2018 verfügte das
SEM sodann gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG den Einbezug des
Sohnes B._______ in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters und ordnete
die vorläufige Aufnahme an (vgl. dazu auch vorstehend E. 3). Das von der
Beschwerdeführerin am 17. September 2018 gestellte Gesuch um einen
Wechsel in den Wohnkanton ihres Partners hiess das SEM mit Verfügung
vom 19. Dezember 2018 gut.
7.2 Bei dieser Sachlage ist zu prüfen, ob auch in Bezug auf die Beschwer-
deführerin die Voraussetzungen für die Gewährung von Familienasyl res-
pektive die derivative Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt sind:
Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden nämlich Ehegatten von Flüchtlingen
und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl,
wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Familienasyl). Im
Kontext des Familienbegriffs werden die eingetragenen Partnerinnen und
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Partner sowie die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenle-
benden Personen den Ehegatten gleichgestellt (vgl. Art. 1a Bst. e der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Art. 51 Abs. 1
AsylG ist gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahin-
gehend auszulegen, dass – besondere Umstände vorbehalten – an-
spruchsberechtigte Angehörige eines Flüchtlings, die sich in der Schweiz
aufhalten, als Flüchtlinge anerkannt werden und Asyl erhalten, und zwar
selbst dann, wenn vor ihrer Einreise in die Schweiz keine Familiengemein-
schaft bestanden hat, die durch die Flucht des Flüchtlings getrennt worden
ist (vgl. dazu BVGE 2017 VI/4). Im zur Publikation vorgesehenen Urteil
E-5666/2016 vom 18. Januar 2019 wird sodann präzisierend festgehalten,
dass Art. 51 Abs. 1 AsylG auch dann zur Anwendung kommt, wenn das in
der Schweiz anwesende Familienmitglied nicht über den Asylstatus ver-
fügt, sondern lediglich als Flüchtling vorläufig aufgenommen ist; in diesem
Fall werden die anspruchsberechtigten Personen in die Flüchtlingseigen-
schaft einbezogen (vgl. E. 4.1, 2. Absatz des genannten Urteils).
7.3 Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen (E. 7.1) ist ohne Weiteres
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner
eine dauerhafte eheähnliche Gemeinschaft bilden respektive dass die Be-
schwerdeführerin, ihr Partner und das gemeinsame Kind eine schützens-
werte Familiengemeinschaft darstellen. Besondere Umstände, welche ge-
gen einen Einbezug der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft
ihres Lebenspartners sprechen könnten (wie beispielsweise unterschiedli-
che Staatsangehörigkeiten), bestehen im vorliegenden Fall nicht. Dem-
nach ist die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in die
Flüchtlingseigenschaft von Herrn F._______ einzubeziehen und ebenfalls
(derivativ) als Flüchtling anzuerkennen.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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8.3 Die (derivative) Anerkennung der Beschwerdeführerin als Flüchtling
führt dazu, dass sie – wie ihr Partner und das gemeinsame Kind B._______
– wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläu-
fig aufzunehmen ist. Bei diesem Verfahrensausgang kann auf die Prüfung
der in der Beschwerde vorgetragenen weiteren Vollzugshindernisse ver-
zichtet werden, und auch auf den subeventualiter gestellten Kassationsan-
trag (vgl. Ziff. 3 der Rechtsbegehren sowie Ziff. 38 der Beschwerdebegrün-
dung) ist damit nicht mehr näher einzugehen.
9.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten teilweise gutzuheissen. Die ange-
fochtene Verfügung ist hinsichtlich der Dispositivziffern 1, 4 und 5 (Flücht-
lingseigenschaft, Vollzug der Wegweisung) aufzuheben, und das SEM ist
anzuweisen, die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in
die Flüchtlingseigenschaft ihres Lebenspartners einzubeziehen und vor-
läufig aufzunehmen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
sie nicht gegenstandlos geworden ist (vgl. dazu vorstehend E. 3).
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären den Beschwerdeführen-
den die (reduzierten) Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nach-
dem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfü-
gung vom 22. Juni 2018 gutgeheissen worden ist, sind keine Verfahrens-
kosten zu erheben.
10.2 Praxisgemäss ist von einem Obsiegen der Beschwerdeführenden
(respektive der Beschwerdeführerin) zu zwei Dritteln auszugehen. Ihnen
ist in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7–13 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine reduzierte Entschädigung
für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden hat am 2. Juli 2018 eine
Kostennote zu den Akten gereicht. Der darin geltend gemachte Aufwand
von 6.4 Stunden sowie die Auslagen von Fr. 42.– erscheinen als angemes-
sen. Der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 250.– bewegt sich im Rah-
men von Art. 10 Abs. 2 VGKE. Demnach hat das SEM den Beschwerde-
führenden eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘103.–
(nicht mehrwertsteuerpflichtig) auszurichten.
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Mit Verfügung vom 22. Juni 2018 wurde den Beschwerdeführenden die un-
entgeltliche Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG) gewährt. Das Bun-
desverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von ei-
nem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nichtanwaltliche Vertre-
terinnen und Vertreter aus (vgl. dazu bereits die entsprechenden Ausfüh-
rungen in der Verfügung vom 22. Juni 2018). Das amtliche Honorar für den
als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter ist demnach
auf Fr. 329.– festzusetzen und geht zulasten der Gerichtskasse des Bun-
desverwaltungsgerichts.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird hinsichtlich der (derivativen) Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin sowie im Wegweisungs-
vollzugspunkt gutgeheissen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen,
soweit sie nicht gegenstandlos geworden ist. Das SEM ist anzuweisen, die
Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihres Lebenspartners
einzubeziehen und sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 1‘103.– auszurichten.
4.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein amtli-
ches Honorar in der Höhe von Fr. 329.– zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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