B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3513/2016
Ur t e i l vom 11 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 6. Mai 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben gemäss seinen Heimat-
staat am 12. Juni 2015 und reiste über die Türkei und Griechenland am
19. Juli 2015 in die Schweiz. Am nächsten Tag reichte er ein Asylgesuch
ein und wurde gleichentags per Zufallsprinzip dem Testbetrieb Zürich zu-
geteilt.
B.
Am 21. Juli 2015 wurde er summarisch befragt (Befragung zur Person [MI-
DES]). Eine eingehende Anhörung zu den Asylgründen fand am 20. August
2015 statt.
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er iraki-
scher Staatsangehöriger und ethnischer Araber schiitischer Glaubensrich-
tung sei und aus B._______ stamme. Aufgrund seiner Tätigkeit im Jahr
2007 als Dolmetscher für die US-amerikanischen Berater sei er im selben
Jahr von der schiitischen El Mahdi-Miliz entführt und misshandelt worden.
Im Jahr 2015 habe er von der schiitischen Asa’ib Ahl al Haqq-Miliz einen
Drohbrief erhalten. Aufgrund dessen habe er das Land verlassen.
C.
Am 21. Juli 2015 wurde eine Ausweisprüfung des SEM für die Identitäts-
karte sowie den Nationalitätenausweis in Auftrag gegeben. Der Kurzunter-
suchungsbericht (act. SEM A18/7) ergab, dass es sich bei den geprüften
Dokumenten um Originale handelt. Innerhalb der Dokumente konnten
auch keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt werden.
D.
Mit Verfügung vom 27. August 2015 wurde der Beschwerdeführer dem er-
weiterten Verfahren zugewiesen.
E.
Mit Verfügung vom 6. Mai 2016 – zugestellt am 10. Mai 2016 – wies das
SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegwei-
sung an. Deren Vollzug wurde jedoch zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgeschoben.
F.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. Juni 2016 erhob der Be-
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schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung
von Asyl, eventualiter die Rückweisung des Zuweisungsentscheids ge-
mäss Art. 17 Abs. 2 Bst. d der Testphasenverordnung vom 4. September
2013 (TestV, SR 142.318.1) vom 27. August 2015 zur nachvollziehbaren
Begründung an die Vorinstanz und als Folge davon die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung. In formeller Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche
Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG (SR 142.31).
Der Beschwerdeführer legte eine Fürsorgebestätigung vom 27. Mai 2016
bei.
G.
Mit Verfügung vom 8. Juni 2016 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechts-
verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG gut.
Herr Dominik Löhrer wurde als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Zu-
dem wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen.
H.
Mit Vernehmlassung vom 23. Juni 2016 äusserte sich die Vorinstanz zur
Beschwerdeschrift.
I.
Der Beschwerdeführer nahm in seiner Replik vom 6. Juli 2016 Stellung zur
Vernehmlassung der Vorinstanz.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
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Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.4 Auch betreffend die Anfechtung der Zuweisungsverfügung vom 27. Au-
gust 2015 ist auf die Beschwerde einzutreten (vgl. Art. 37 Abs. 2 TestV).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 5
4.
4.1 Zur Begründung seines Asylgesuchs gab der Beschwerdeführer an, er
sei irakischer Staatsangehöriger und ethnischer Araber schiitischer Glau-
bensrichtung. Er stamme aus B._______, wo er von Geburt bis 2008 und
von 2010 bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern, seinem Bruder und sei-
ner Schwester gelebt habe. Von 2008 bis Ende 2010 habe er sich im Süd-
irak, in C._______, Bezirk D._______ aufgehalten. Er habe im Jahre 2003
während zwei bis drei Monaten für eine (…) Firma gearbeitet, die Plastiktoi-
letten für einen US-amerikanischen Stützpunkt geliefert habe. Ab Anfang
2005 habe er dann für eine US-amerikanische Firma und danach für zwei
Jahre in einer Wäscherei in der grünen Zone gearbeitet. Anschliessend
habe er als Strassenreiniger innerhalb des US-amerikanischen Botschafts-
geländes Arbeit gefunden. Wegen der vielen Arbeit habe er die Bachelor-
Prüfungen nicht bestanden. Ab Januar 2006 sei er als Übersetzer für die
US-Armee tätig gewesen. Ab Juni 2007 habe er für die Firma E._______
im F._______ Gefängnis als Dolmetscher für die US-amerikanischen Be-
rater fungiert und im Sinne einer humanitären Arbeit Gefangene besucht.
Als er für die US-Amerikaner gearbeitet habe, habe er verschiedene Busse
genommen, um zur Arbeit zu gelangen, sich im Gefängnis auch vermummt
und die Uniform der Firma getragen, um dadurch seine Identität zu schüt-
zen. Ende 2007 habe er aufgrund seines schiitischen Glaubens in einen
anderen Stadtteil von B._______ ziehen müssen.
Zu seinen Asylgründen macht er im Wesentlichen geltend, er sei im Sep-
tember 2007 von schiitischen El Mahdi-Milizen entführt worden, als er von
der Arbeit nach Hause zurückgekehrt sei. Sie hätten nahe einer Ampel im
Stadtteil G._______ das Feuer eröffnet. Es sei eine Gruppe von jungen
Leuten gewesen. Er sei am Bein verletzt und mit einem Messer in den Rü-
cken gestochen worden. Mit einem Auto sei er an einen Ort gebracht wor-
den, wo er gefoltert worden sei. Er habe dabei wählen müssen, mit wel-
chem Instrument er gefoltert werden sollte. Am meisten sei er auf den Rü-
cken, das Gesicht und die Beine geschlagen worden. Sie hätten ihm ge-
sagt, er sei Agent und Pro-Amerikaner und habe die Namen der Führer der
El Mahdi-Miliz weitergeleitet. Er sei zwei Tage inhaftiert gewesen und da-
nach ohnmächtig neben den Müll geworfen worden. Er sei von einer Per-
son aus B._______ ins Spital gebracht worden. Er könne sich nur daran
erinnern, dass man ihm Wasser ins Gesicht gespritzt habe und er immer
wieder ohnmächtig geworden sei. Im Spital sei er zwei Tage geblieben und
danach zu seiner Tante gebracht worden. Die El Mahdi-Miliz sei überall und
er nehme an, dass einer, der mit ihm gearbeitet habe, oder einer seiner
Nachbarn ihn verraten haben könnte. Zwei Monate nach der Entführung
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sei seine Mutter von der Miliz angerufen worden. Ihr sei gesagt worden, sie
würden ihren Sohn finden und töten. Danach sei es zu keinen weiteren
Anrufen oder Drohungen mehr gekommen. Nachdem er 2010 nach
B._______ zurückgekehrt sei, habe er für den TV Sender H._______ als
Fotografenhelfer und ab 2012 bis zur Ausreise für eine Kosmetikfirma ge-
arbeitet.
Am 7. Juni 2015 habe seine Mutter ihn um zirka 16 oder 17 Uhr angerufen,
als er gearbeitet habe. Sie habe gesagt, es sei ein Drohbrief in den Hof des
Hauses geworfen worden. Es handle sich um einen Brief der Asa‘ib Ahl al
Haqq-Miliz, in welchem stehe, dass er für die US-Amerikaner arbeite und
dass er und seine Familie umgebracht würden. Die Asa’ib Ahl al Haqq
seien früher Teil der El Mahdi-Miliz gewesen. Am Abend habe er dann mit
seinem kurdischen Freund telefoniert, welcher ihm geraten habe, in den
Norden zu gehen. Dieser habe in der Folge für ihn gebürgt, um ihm den
Aufenthalt im kurdischen Nordirak zu ermöglichen. Er habe dann die ganze
Nacht nicht geschlafen und sich die Ereignisse des Jahres 2007 in Erinne-
rung gerufen. Am nächsten Tag sei er nach I._______ gereist. Danach
habe ihn ein Schlepper in die Türkei gebracht. Dort sei er am 12. Juni 2015
angekommen. Sein Pass sei vom Schlepper zerrissen worden, da er, wie
dieser gemeint habe, nun den Pass nicht mehr brauchen würde.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er seine irakische Identitätskarte
sowie den Nationalitätenausweis, eine Wohnsitzbestätigung, den Drohbrief
der Asa’ib Ahl al Haqq-Miliz sowie Arbeitsbestätigungen und Ausweise der
Tätigkeit für US-amerikanische Firmen zu den Akten.
4.2 Das SEM begründet seine Verfügung zur Hauptsache damit, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich des Drohbriefes nicht glaub-
haft seien. Der Drohbrief sei ausserdem nicht geeignet, seine Vorbringen
zu beweisen, da solche Dokumente erfahrungsgemäss käuflich leicht er-
werbbar seien.
Bestätigt werde dies dadurch, dass er nicht zu erklären vermöge, weshalb
er acht Jahre nach der zweitägigen Haft durch die Vorgängermiliz von
Asa’ib Ahl al Haqq und acht Jahre nach der Tätigkeit für die US-Amerikaner
plötzlich einen Drohbrief erhalten habe. Er habe, abgesehen von dem da-
maligen Ereignis, keine Probleme mit dieser Miliz gehabt. Zudem verneine
er, dass der Drohbrief mit einer Tätigkeit nach seiner Entführung zu tun
haben könne, da er ab 2007 nicht mehr für die US-Amerikaner gearbeitet
habe. Er vermute, der Brief könne damit zusammenhängen, dass zu dieser
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Zeit die US-Amerikaner in den Irak hätten zurückkehren können, um die
irakische Armee zu trainieren beziehungsweise gegen den Islamischen
Staat (IS) zu kämpfen. Die Asa’ib Ahl al Haqq hätte möglicherweise ge-
dacht, er würde erneut für die US-Amerikaner arbeiten. Dieser Erklärungs-
versuch sei jedoch nicht nachvollziehbar.
Es erstaune ausserdem, dass eine derartig mächtige schiitische Miliz ihm
lediglich einen Drohbrief geschickt habe und ihn nicht gleich mitgenommen
oder umgebracht habe, sollte er tatsächlich als Feind eingestuft worden
sein. Ausserdem sei es erstaunlich, dass der am Ende des Drohbriefes
aufgeführte Koranvers verkürzt und folglich inkorrekt wiedergeben worden
sei.
Aufgrund der fehlenden Logik und der Detailarmut der Ausführungen zum
Vorfall mit dem Drohbrief sei der Eindruck entstanden, das Geschilderte
habe sich so nicht zugetragen. Somit vermöge er den angegebenen Sach-
verhalt zum Ereignis mit dem Drohbrief nicht glaubhaft zu machen.
Die Glaubhaftigkeit der Entführung durch die El Mahdi-Miliz im Jahre 2007
kann offenbleiben, da zwischen diesem Vorfall und der Flucht im Jahr 2015
in zeitlicher Hinsicht kein genügend enger Kausalzusammenhang besteht.
So habe er bestätigt, dass es seit dem Jahr 2008 zu keinen Bedrohungen
mehr gekommen sei. Es sei deshalb nicht anzunehmen, dass in der Zeit
nach der Entführung weiterhin eine Gefährdung durch diese Miliz bestan-
den habe. Das Vorliegen einer asylbeachtlichen Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG sei daher zu verneinen.
4.3 Zunächst machte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift gel-
tend, das erweiterte Verfahren habe 253 Tage gedauert, obwohl gemäss
Gesetzesentwurf ein Entscheid im erweiterten Verfahren innerhalb von
zwei Monaten nach Abschluss der Vorbereitungsphase zu treffen sei
(nArt. 37 Abs. 4 AsylG). Ihm sei nach der Anhörung zugesichert worden,
der Entscheid werde ihm durch seinen Rechtsvertreter eröffnet, womit ihm
in Aussicht gestellt worden sei, die Sache werde im beschleunigten Verfah-
ren abgeschlossen. Trotzdem sei er dem erweiterten Verfahren zugewie-
sen worden und bei einer Durchsicht der Akten werde klar, dass das SEM
nicht mehr darum bemüht gewesen sei, das Verfahren speditiv zu führen.
Durch den Wechsel in das erweiterte Verfahren habe er in der Folge auch
seinen Rechtsvertreter verloren. Dem Beschwerdeführer seien durch das
Vorgehen des SEM Nachteile entstanden, welche bei der Beurteilung des
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Gesuchs nicht unberücksichtigt bleiben dürften. Das SEM habe den Wech-
sel ins erweiterte Verfahren nicht nachvollziehbar begründet. Eventualiter
werde deshalb beantragt, den Zuweisungsentscheid vom 27. August 2015
für eine nachvollziehbare Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Als Folge wäre die angefochtene Verfügung aufzuheben und unter Berück-
sichtigung des begründeten Zwischenentscheids eine neue Verfügung zu
erlassen.
Nach ausführlicher Schilderung des Sachverhalts wurde den Erwägungen
der angefochtenen Verfügung entgegnet, dass bei der Glaubhaftigkeitsprü-
fung auf eine Gesamtbetrachtung abzustellen sei. Der Beschwerdeführer
mache einen glaubhaften Eindruck, und seine Vorbringen würden viele Re-
alkennzeichen enthalten. Er sei jederzeit in der Lage, Auskunft zu geben
und Fragen zu beantworten, dies auch ausserhalb des chronologischen
Ablaufs der Geschehnisse. Das SEM habe denn auch die erlittene Entfüh-
rung und die Folter im Jahr 2007 nicht infrage gestellt. Sein Körper sei von
Narben geprägt und er habe bis heute körperliche und psychische Be-
schwerden.
Hinsichtlich des durch das SEM infrage gestellten Kausalzusammenhangs
zwischen der Folter und der Flucht sei festzuhalten, dass die damaligen
Ereignisse aus dem Jahr 2007 und die weiteren Vorbringen nicht unberück-
sichtigt gelassen werden könnten, wenn es darum gehe, die Glaubhaf-
tigkeit der Ereignisse aus dem Jahr 2015 einzuschätzen.
Hinsichtlich des Drohbriefes sei dessen Beweiswert ebenfalls einzuschät-
zen, da dies auch bei Beweismitteln, die theoretisch käuflich erwerbbar
seien, gemacht werden müsse. Die Argumentation des SEM sei unlogisch.
In der Anhörung habe es sich noch auf den Standpunkt gestellt, ein solcher
Drohbrief sei leicht fälschbar, weshalb ihm kaum Beweiswert zukomme.
Weshalb nun behauptet werde, der Brief sei ohne Beweiswert, da er leicht
käuflich erwerbbar sei, erschliesse sich nicht, da sich ein Dokument, wel-
ches jedermann selbst herstellen könne, wohl kaum gut verkaufen liesse.
Auch sei das Vorgehen des SEM – den Brief einer internen Abklärung zu
unterziehen – sinnlos, wenn es davon ausgehe, käuflichen Beweismitteln
fehle in jedem Fall der Beweiswert.
Es sei jedoch nachvollziehbar, dass der Drohbrief als Beweis nicht genüge.
Die fluchtauslösenden Ereignisse seien denn nicht nur mit diesem Droh-
brief, sondern auch durch die Aussagen untermauert worden. Der Be-
schwerdeführer wisse selber nicht, ob der Drohbrief echt sei, er habe ihn
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aber sehr ernst genommen und das Ereignis habe in ihm eine Retraumati-
sierung ausgelöst. Es sei, wie er in der Anhörung gesagt habe, nicht üblich,
Scherze dieser Art zu machen.
Seit seiner Ausreise seien die Milizen zudem viermal bei ihm zu Hause
gewesen. Sein Bruder sei dabei einmal verprügelt worden, wobei ihm die
Schulter ausgekugelt worden sei. Ein Foto, welches die Verletzung doku-
mentiere, könne bei Bedarf nachgereicht werden.
Aufgrund des vom SEM geltend gemachten nicht korrekt wiedergegebe-
nen Koranverses im Drohbrief könne der Schluss nicht gezogen werden,
der Brief habe keinen Beweiswert. Die meisten Milizen seien nicht gut ge-
bildet, sie seien oftmals sogar Analphabeten. Besuche man auf Facebook
solche Seiten, sehe man schnell, dass die Rechtschreibung oft nicht be-
herrscht werde. Aus diesem Grund sei es möglich, dass der Koranvers
nicht nach geltenden Regeln zitiert worden sei.
Das SEM begründe zudem nicht sehr umfangreich und eher vage, wenn
es um die Glaubhaftigkeitsprüfung gehe. Die Analyse sei umrahmt von den
Ausführungen zum fehlenden Beweiswert des Drohbriefes. Solche Ausfüh-
rungen hätten jedoch keinen Platz in der Glaubhaftigkeitsanalyse, da es
darin einzig um die Würdigung der Aussagen gehe. Der Zusammenhang
zwischen dem Drohbrief und dem Kampf gegen den IS sei bereits anläss-
lich der Anhörung ausführlich und nachvollziehbar erläutert worden. Der
Beschwerdeführer habe nach 2007 keine weitere Verfolgung erlitten, dies
möglicherweise auch, weil er sich bis Ende 2010 im J._______ aufgehalten
habe. Die Asa’ib Ahl al Haqq-Miliz kämpfe, genauso wie die USA, gegen
den IS. Die Miliz sei den USA gegenüber jedoch ebenfalls sehr feindlich
eingestellt. Vermutlich habe die Miliz gemeint, er würde wieder eine Arbeit
für die US-Amerikaner annehmen.
Ausserdem sei es zynisch und pietätlos, dass das SEM annehme, wenn er
von der Miliz wirklich als Feind eingestuft worden wäre, dann wäre er direkt
mitgenommen oder umgebracht worden. Drohbriefe seien bekanntlich ein
gängiges Mittel solcher Gruppierungen, um Angst zu verbreiten. Möglich-
erweise sei er lediglich bedroht worden, weil auch er Schiite sei. Dies sei
jedoch nur eine vage Vermutung, er kenne die Denkweise dieser Men-
schen nicht und könne ihr Verhalten grundsätzlich nicht nachvollziehen.
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Dem Vorwurf des SEM, die Ausführungen würden aufgrund fehlender Lo-
gik sowie Detailarmut nicht den Eindruck vermitteln, dass sich das Geschil-
derte tatsächlich so zugetragen habe, könne nicht gefolgt werden. Seine
Aussagen seien durchwegs logisch und in sich schlüssig, ohne dass der
Eindruck entstünde, die Vorbringen würden Übertreibungen oder Erfindun-
gen enthalten. Es habe zudem keinen einzigen Widerspruch gegeben.
Auch habe er immer offengelegt, wenn er selbst nur Mutmassungen habe
anstellen können.
Es sei zudem generell zu berücksichtigen, dass Iraker, die als Dolmetscher
für die US-Amerikaner gearbeitet haben, im Irak immer schon grossen Ge-
fahren ausgesetzt gewesen seien.
4.4 In seiner Vernehmlassung machte die Vorinstanz im Wesentlichen gel-
tend, es würde nicht mit Gesetzesentwürfen arbeiten, sondern mit dem ak-
tuellen Asylgesetz. Der in der Beschwerdeschrift erwähnte nArt. 37 Abs. 4
AsylG sei somit nicht anwendbar. Der Zuweisungsentscheid ins erweiterte
Verfahren würde die Rechtsbelehrung in der Anhörung ersetzen. Ein
Wechsel in das erweiterte Verfahren erfolge dann, wenn weitere Abklärun-
gen erforderlich seien, welche vorliegend auch getroffen worden seien (act.
SEM A 26/2). Zwar habe der Beschwerdeführer dadurch seine ihm für das
beschleunigte Verfahren zugewiesene Rechtsvertretung verloren, er habe
jedoch den gegenwärtigen Rechtsvertreter für die Beschwerde gewinnen
können. Somit sei der Wechsel vom beschleunigten ins erweiterte Verfah-
ren in Übereinstimmung mit Art. 19 TestV erfolgt. Es sei zudem nicht immer
vorhersehbar, ob eingeleitete Abklärungen für jeden Entscheid zielführend
seien. Das Ziel der internen Abklärung sei gewesen, Informationen bezüg-
lich der erwähnten Milizen und deren Vorgehen sowie des Drohbriefes ein-
zuholen.
Das Hauptvorbringen des Beschwerdeführers sei insgesamt nicht glaub-
haft. Es sei nicht mit einer nachvollziehbaren Logik verbunden, dass eine
derartige Miliz jemanden mit einem eher niedrigen Profil acht Jahre nach
einem Kontakt mit der Vorgängermiliz und vier oder fünf Jahre, nach der
Rückkehr nach B._______ auf diese Weise bedrohe. Dies könne durch den
Drohbrief, welchem kaum Beweiswert zukomme und der im Jahre 2007
erlittenen Verfolgung nicht umgestossen werden.
Ausserdem habe er in der Beschwerdeschrift angegeben, die Milizen seien
viermal seit seiner Ausreise bei seiner Familie gewesen. In der Anhörung
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Seite 11
habe er jedoch gesagt, seine Eltern hätten ihm nicht von neuen Vorkomm-
nissen berichtet.
4.5 In seiner Replik nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Vernehmlas-
sung der Vorinstanz, wobei er im Wesentlichen geltend machte, das SEM
weise berechtigt darauf hin, dass es mit dem aktuellen Asylgesetz und nicht
mit Gesetzesentwürfen arbeite. Dennoch solle die Zuweisung ins erwei-
terte Verfahren nicht zum Anlass genommen werden, die Asylverfahren in
die Länge zu ziehen. Gemäss Art. 37 Abs. 2 AsylG seien Asylentscheide in
der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Gesuchstellung zu treffen.
Es dürfe nicht vergessen werden, dass das vorliegende Verfahren beinahe
30 Mal länger gedauert habe und somit erheblich vom Regelfall abweiche.
Da es sich bei dieser Vorgabe lediglich um eine Ordnungsfrist handle,
könne diese nicht durchgesetzt werden. Die Beschwerdeinstanz könne je-
doch feststellen, ob es zu einer Rechtsverzögerung gekommen sei.
Das erwähnte Aktenstück A 26/2 datiere gemäss Aktenverzeichnis vom
26. August 2015. Der Zuweisungsentscheid in das erweiterte Verfahren sei
erst am 27. August 2015 gefällt worden. Die Abklärungen seien also bereits
im Zeitpunkt des Zuweisungsentscheids getätigt worden, weshalb sie nicht
als „weitere Abklärungen“ ins Feld geführt werden könnten. Es sei fraglich,
ob es mit dem Grundsatz auf ein faires Verfahren und dem rechtlichen Ge-
hör vereinbar sei, wenn das SEM dem Beschwerdeführer nach der Anhö-
rung sage, es seien alle Fakten gesammelt, welche für die Beurteilung sei-
nes Asylgesuches benötigt würden, dieses dann aber doch dem erweiter-
ten Verfahren zuweise. Zudem habe das SEM nicht wissen können, ob er
rechtzeitig eine neue Rechtsvertretung gewinnen werde. Das SEM sei in
der Folge über Monate hinweg tatenlos geblieben.
Die vier Besuche, welche seinen Eltern abgestattet worden seien, hätten
alle in der Zeit zwischen der Anhörung (20. August 2015) und der Eingabe
der Beschwerdeschrift (3. Juni 2016) stattgefunden. Die Ausreise sei von
den Verfolgern offenbar nicht unbemerkt geblieben. Dies hätte der Rechts-
vertreter allenfalls klarer zum Ausdruck bringen müssen, sei jedoch unter-
blieben, da es offensichtlich sei.
Nicht alleine der Drohbrief, sondern die Aussagen in ihrer Gesamtheit wür-
den ihn (Beschwerdeführer) glaubhaft erscheinen lassen. Es entstehe je-
doch der Eindruck, seine Aussagen seien von der Vorinstanz als Beweis
unberücksichtigt geblieben. Er habe auch kein „eher niedriges“ Profil. Das
SEM bezeichne die Miliz zudem als „derartig“, unterlasse es aber, diesen
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Seite 12
Begriff genauer zu erläutern und habe die Ergebnisse des Consultings
nicht offengelegt.
Als Beweismittel lag der Replik eine Arbeitsbestätigung der K._______
vom (…) 2011 bei.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer beantragte eventualiter die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks
Begründung der Zuweisung ins erweiterte Verfahren. Dieser Antrag erweist
sich als unbegründet, zumal das SEM die Zuweisungsverfügung vom
27. August 2015 mit einer hinreichenden Begründung versehen hat.
5.2 Der Einwand in der Replik, die Überweisung ins erweiterte Verfahren
sei zu Unrecht erfolgt, da im Zeitpunkt der Überweisung die Sachverhalts-
ermittlung bereits abgeschlossen gewesen sei, ist ebenfalls unbegründet.
Allerdings ist zu erwähnen, dass die vom SEM in der Vernehmlassung ab-
gegebene Erklärung für den Überweisungsentscheid ebenfalls nicht zu
überzeugen vermag, zumal der Beschwerdeführer zu Recht bemerkt, dass
das Consulting dem SEM am Vortag der Überweisungsverfügung bereits
vorlag, weshalb es sich dabei nicht um die „weitere Abklärung“ handeln
kann, welche die Überweisung ins erweiterte Verfahren nötig machte.
Trotzdem erweist sich der Entscheid des SEM, den Beschwerdeführer dem
erweiterten Verfahren zuzuweisen, als nachvollziehbar, zumal auch die im
internen Consulting aufgeführten Erkenntnisse, etwa die Hinweise auf öf-
fentlich zugängliche COI-Informationen zur Asa’ib Ahl al Haqq-Miliz zuerst
ebenfalls der Würdigung bedurften, wofür die in Art. 17 Abs. 1 TestV ge-
nannte Frist äussert knapp bemessen gewesen wäre. Ohnehin ist dem
SEM betreffend den Entscheid über eine Zuweisung ins erweiterte Verfah-
ren ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzuerkennen.
6.
6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
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Seite 13
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz
zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuch-
stellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge-
richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für
wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma-
chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche
und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar-
stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob
die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; BVGE 2012/5 E. 2.2; BVGE 2010/57
E. 2.3).
6.2 Bezüglich der Vorbringen des Beschwerdeführers, welche die Ereig-
nisse aus dem Jahr 2007 betreffen, ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass
diese glaubhaft dargetan wurden. Es ist dem SEM aber ebenfalls zuzu-
stimmen, wenn es von einem fehlenden engen Kausalzusammenhang zwi-
schen der Verfolgung durch die El Mahdi-Miliz und der Flucht im Jahr 2015
ausgeht. Dem SEM ist – im Ergebnis – auch dahingehend zuzustimmen,
dass dem Drohbrief aufgrund der Fälschungsanfälligkeit nur ein geringer
Beweiswert zukommt. Nur am Rande sei noch erwähnt, dass das im Zu-
sammenhang mit dem Drohbrief vorgebrachte Argument, die Würdigung
dieses Dokuments sei nicht Teil der Glaubhaftigkeitsprüfung, unzutreffend
ist. Denn die Glaubhaftigkeitsprüfung ist nicht etwa eine, der Würdigung
von Beweisurkunden vorgelagerte, blosse Beurteilung der Aussagen in
den Befragungen. Vielmehr hat anlässlich der Glaubhaftigkeitsprüfung
eine gesamtheitliche Betrachtung sämtlicher Beweismittel, worunter nebst
den Anhörungsprotokollen eben gerade die eingereichten Beweisdoku-
mente fallen, zu erfolgen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-3906/2014 vom 21. Mai 2015 E. 5.3). Der Beschwerdeführer bot an, als
Beweismittel für seine Verfolgung Fotos einzureichen, welche Verletzun-
gen seines Bruders dokumentieren würden, die diesem von Milizionären
zugefügt worden seien. Solche Fotos sind jedoch nicht geeignet, die Ver-
folgung des Beschwerdeführers zu belegen, da insbesondere der Kontext,
in welchem die Verletzungen entstanden sind, aus den Fotos nicht ersicht-
lich ist, weshalb ihr Beweiswert mit Bezug auf eine Verfolgung des Be-
schwerdeführers sehr gering ist.
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6.3 Die Annahmen zu den Hintergründen des angeblich erhaltenen Droh-
briefs beruhen ebenfalls auf Seite des Beschwerdeführers auf Mutmassun-
gen. So hat er nach dem Vorfall im Jahr 2007 nicht mehr für die US-Ame-
rikaner gearbeitet und sich dazwischen zwei Jahre lang im J._______ auf-
gehalten. Es ist deshalb zweifelhaft, dass die Nachfolgermiliz Asa’ib Ahl Al
Haqq auf ihn aufmerksam geworden wäre, ohne dass er sich erneut expo-
niert hätte. Für den Zeitraum von 2007 bis 2015 brachte der Beschwerde-
führer denn auch – abgesehen von einem Drohanruf an seine Mutter im
Jahr 2008 – keine ernsten Verfolgungshandlungen oder Drohungen vor. Es
ist dem SEM jedoch zu widersprechen, wenn es davon ausgeht, dass es
erstaunlich sei, dass eine solch mächtige schiitische Miliz ihm lediglich ge-
droht habe und ihn nicht direkt mitgenommen und umgebracht habe. Diese
Würdigung des SEM ist, abgesehen davon, dass sie so pauschal nicht zu-
trifft, als unangemessen zu bezeichnen.
6.4 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefährdung erweist sich
jedoch insbesondere unter Berücksichtigung aktueller Länderinformatio-
nen für unwahrscheinlich. Bis zum Rückzug der US-Streitkräfte im Jahr
2011 berichten verschiedene Quellen von Drohungen, Übergriffen und ge-
zielten Tötungen von Personen, welche mit US-amerikanischen oder briti-
schen Organisationen zusammengearbeitet haben (vgl. Al Jazeera, Iraqis
who aided US left behind and fearful, 22.12.2011,
/indepth/features/2011/12/20111215164220357796.html>, be-
sucht am 20.10.2016; The Independent, Interpreters used by British Army
'hunted down' by Iraqi death squads, 17.11.2006,
/news/world/middle-east/interpreters-used-by-british-army-hun-
ted-down-by-iraqi-death-squads-424660.html>, besucht am 19.10.2016;
UN Assistance Mission for Iraq (UNAMI), Human Rights Report: 1 Septem-
ber – 31 October 2006, undatiert,
Countries/sept-october06.pdf>, besucht am 26.10.2016).
Dies änderte sich jedoch mit dem Erstarken des IS ab 2014. So kann ge-
mäss Bericht von Landinfo vom April 2016 ab 2014 nicht allgemein davon
ausgegangen werden, dass Personen, die für ausländische Firmen arbei-
teten, von schiitischen Milizen bedroht werden oder Opfer deren Gewalt
werden. Zu solchen Übergriffen sei es besonders im Zeitraum der Jahre
von 2005 bis 2008 gekommen (vgl. Landinfo, Irak: Situasjonen for personer
som har jobbet for utenlandske selskaper [Situation für Personen, die für
ausländische Unternehmen gearbeitet haben], April 2016,
/asset/3334/ 13334_1.pdf>, besucht am 20.10.2016). Es ist deshalb
nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, welcher seit 2007
D-3513/2016
Seite 15
nicht mehr für die US-Amerikaner arbeitete und im Jahre 2010 nach
B._______ zurückgekehrt ist, wo er gemäss eigenen Angaben unbehelligt
gelebt habe, in den Fokus der schiitischen Miliz Asa’ib Ahl Al Haqq geraten
ist.
6.5 Im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller Indizien, welche für oder ge-
gen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen, erscheint unter Beach-
tung obengenannter Quellen die vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Bedrohungssituation als unglaubhaft. So kommt das Bundesverwaltungs-
gericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist,
die vorgebrachten Geschehnisse in einer Art und Weise darzustellen, wel-
che den Anforderungen der Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG zu
genügen vermag. Als Ergebnis resultiert somit, dass der Beschwerdeführer
keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hatte.
Das SEM hat mithin zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das
Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.2 Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte
vorläufige Aufnahme bleibt dadurch jedoch unberührt.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom
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21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der
Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2016 gutgeheissen wurde, sind
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
9.2 Mit der gleichen Verfügung vom 8. Juni 2016 wurde ausserdem das
Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gestützt auf Art. 65
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und
dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter (Herr lic.iur. Dominik Löhrer)
als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Die Festsetzung des amtlichen
Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 VGKE. Der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat am 6. Juli 2016 eine Kosten-
note zu den Akten gereicht, wonach sich der zeitliche Aufwand auf 17 Stun-
den belaufe und ein Stundenansatz von Fr. 200.– geltend gemacht wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht vergütet amtlichen Rechtsvertretern ohne
Anwaltspatent – um einen solchen handelt es sich im vorliegenden Fall –
praxisgemäss einen Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– , womit der
geltend gemachte Stundenansatz entsprechend zu kürzen ist. Der in der
Kostennote ausgewiesene Zeitaufwand von 17 Stunden erweist sich als
angemessen. Die Verfahrensstandsanfrage wie auch die Folgekorrespon-
denz sind als unnötiger Aufwand zu qualifizieren und daher nicht zu ent-
schädigen. Das amtliche Honorar ist somit auf insgesamt Fr. 2‘590.– (17 x
Fr. 150.– plus Fr. 40.– [Spesen]) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das amtliche Honorar für den eingesetzten Rechtsvertreter beträgt
Fr. 2‘590.– (inkl. Auslagen) und geht zulasten der Kasse des Bundesver-
waltungsgerichts.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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